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{'item': 'LVwG 52.6-2047/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 50§ 23§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.08.2018 GeschäftszahlLVwG 52.6-2047/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde dahingehendrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend F o l g e g e g e b e n , als der angefochtene Bescheid mangels Parteistellung der Antragsteller ersatzlos aufgehoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.07.2018, GZ: BHLI-11566/2016-20 wurde der Antrag des Jagdausübungs-berechtigten, Herrn D E bzw. der Jagdverwalterin, Frau F E-G, auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G,

§ 50Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. Jagd

G) abgewiesen und die Auflösung der Fütterungsanlage unter Einhaltung folgender Begleitmaßnahmen angeordnet:Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.07.2018, GZ: BHLI-11566/2016-20 wurde der Antrag des Jagdausübungs-berechtigten, Herrn D E bzw. der Jagdverwalterin, Frau F E-G, auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G,

Paragraph 50, Absatz 2, Steiermärkisches Jagdgesetz (im Folgenden Stmk. JagdG) abgewiesen und die Auflösung der Fütterungsanlage unter Einhaltung folgender Begleitmaßnahmen angeordnet: 1) Für das kommende Jagdjahr ist die Erstellung eines entsprechenden Abschussplanes zur Reduktion des Wildbestandes in der Eigenjagd vorzunehmen bzw. der bereits bestellte Abschussplan einzuhalten bzw. auf die Bestimmungen hinsichtlich Mindestabschuss beim weiblichen Rotwild Bedacht zu nehmen. 2) Auflösung durch restlose Entfernung der Fütterungseinrichtungen (Fütterungs-tröge, Raufen) hat bis 30.09.2018 zu erfolgen. Die Gebäude können einer Nachnutzung zugeführt werden. Entsprechend der Begründung des ob genannten Bescheides sei mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 13.11.2012, GZ: 8.0-104/2007, der Antrag des damaligen Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdrevier A, Revier Nr. X, auf Weiterbetrieb der befristeten Rotwildfütterungsanlage A auf Grundstück Nr. xx, KG G, mit einem beantragten Fütterungswildstand von 30 Stück abgewiesen worden. Mit diesem Bescheid sei gleichzeitig die Auflassung des Fütterungsstandortes innerhalb einer 3-jährigen Frist bis 31.08.2015 angeordnet worden. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 07.09.2015, GZ: 8.0-104/2007, sei die Frist zur Auflösung um weitere zwei Jahre, das wäre bis zum 31.08.2017, verlängert worden. Mit Eingabe vom 26.06.2017 habe Herr D E die Weiterführung der Rotwildfütterung A mit einem Fütterungsbestand von maximal 30 Stück beantragt. Hiebei handle es sich somit um einen Neuantrag für den Fütterungsbetrieb A.Entsprechend der Begründung des ob genannten Bescheides sei mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 13.11.2012, GZ: 8.0-104/2007, der Antrag des damaligen Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdrevier A, Revier Nr. römisch zehn, auf Weiterbetrieb der befristeten Rotwildfütterungsanlage A auf Grundstück Nr. xx, KG G, mit einem beantragten Fütterungswildstand von 30 Stück abgewiesen worden. Mit diesem Bescheid sei gleichzeitig die Auflassung des Fütterungsstandortes innerhalb einer 3-jährigen Frist bis 31.08.2015 angeordnet worden. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 07.09.2015, GZ: 8.0-104/2007, sei die Frist zur Auflösung um weitere zwei Jahre, das wäre bis zum 31.08.2017, verlängert worden. Mit Eingabe vom 26.06.2017 habe Herr D E die Weiterführung der Rotwildfütterung A mit einem Fütterungsbestand von maximal 30 Stück beantragt. Hiebei handle es sich somit um einen Neuantrag für den Fütterungsbetrieb A. Die belangte Behörde kam nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines Gutachtens durch den forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde zu dem Schluss, dass die Situierung der Fütterungsanlage A, als der am weitesten vorgelagerte Standort von mehreren Fütterungen im Großraum des H, aus Sicht der entscheidenden Behörde nicht geeignet sei, das Rotwild aus den Vorlagen fernzuhalten, was jedoch aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen eindeutig Ziel der Rotwild-bewirtschaftung des H sein müsse. Daher könne dem Antrag auf Weiterbetrieb des Fütterungsstandortes A im Revier der Agrargemeinschaft A, Revier Nr. X nicht Folge gegeben werden und wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die belangte Behörde kam nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines Gutachtens durch den forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde zu dem Schluss, dass die Situierung der Fütterungsanlage A, als der am weitesten vorgelagerte Standort von mehreren Fütterungen im Großraum des H, aus Sicht der entscheidenden Behörde nicht geeignet sei, das Rotwild aus den Vorlagen fernzuhalten, was jedoch aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen eindeutig Ziel der Rotwild-bewirtschaftung des H sein müsse. Daher könne dem Antrag auf Weiterbetrieb des Fütterungsstandortes A im Revier der Agrargemeinschaft A, Revier Nr. römisch zehn nicht Folge gegeben werden und wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Schreiben vom 26.07.2018 erhob die Agrargemeinschaft A, Ai, vertreten durch ihren Obmann Dkfm. C D, Fweg, L, gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages ihres Abschussnehmers D E auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A, Revier Nr. X in offener Frist Beschwerde. Zusammenfassend wurde darauf verwiesen, dass die Einzelmaßnahme zur Einstellung der gegenständlichen Rotwildfütterung der Beschwerdeführerin aus forstwirtschaftlich fundierter Sicht keine Maßnahme darstelle, die die flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere hintanhalten würde. Nur gemeinsame Maßnahmen die das gesamte Einzugsgebiet H einbeziehen würden, könnten hier Abhilfe bringen. Es wäre daher die Rotwildfütterung in der beantragten Form auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xx, KG G weiter zu genehmigen, damit eine vermehrte Schälschädigung ihres Forstbesitzes verhindert werde.Mit Schreiben vom 26.07.2018 erhob die Agrargemeinschaft A, Ai, vertreten durch ihren Obmann Dkfm. C D, Fweg, L, gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages ihres Abschussnehmers D E auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A, Revier Nr. römisch zehn in offener Frist Beschwerde. Zusammenfassend wurde darauf verwiesen, dass die Einzelmaßnahme zur Einstellung der gegenständlichen Rotwildfütterung der Beschwerdeführerin aus forstwirtschaftlich fundierter Sicht keine Maßnahme darstelle, die die flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere hintanhalten würde. Nur gemeinsame Maßnahmen die das gesamte Einzugsgebiet H einbeziehen würden, könnten hier Abhilfe bringen. Es wäre daher die Rotwildfütterung in der beantragten Form auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xx, KG G weiter zu genehmigen, damit eine vermehrte Schälschädigung ihres Forstbesitzes verhindert werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Im Jahr 2007 hat die Agrargemeinschaft „A“

§ 50Stmk. Jagd

G 1986 um die jagdrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Rotwildfütterung A auf dem Grundstück Nr. xx, KG G im Gemeindegebiet Ai angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.08.2007, GZ: 8.0-104-07 wurde die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

der Auflage 8.) dieses Bescheides wurde die Rotwildfütterung A vorerst auf fünf Jahre, d.h. bis Ende der Fütterungsperiode 2011/2012 befristet. Im Jahr 2007 hat die Agrargemeinschaft „A“

Paragraph 50, Stmk. JagdG 1986 um die jagdrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Rotwildfütterung A auf dem Grundstück Nr. xx, KG G im Gemeindegebiet Ai angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.08.2007, GZ: 8.0-104-07 wurde die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

der Auflage 8.) dieses Bescheides wurde die Rotwildfütterung A vorerst auf fünf Jahre, d.h. bis Ende der Fütterungsperiode 2011 aus 2012, befristet. Die Eigenjagd Agrargemeinschaft „A“ wurde in weiterer Folge an Herrn Dr. I J verpachtet und war dieser nunmehr als Jagdausübungs-berechtigter anzusehen. In dieser Funktion hat Herr Dr. I J um die neuerliche jagdrechtliche Bewilligung zum Weiterbetrieb der Rotwildfütterung „A“ angesucht.Die Eigenjagd Agrargemeinschaft „A“ wurde in weiterer Folge an Herrn Dr. römisch eins J verpachtet und war dieser nunmehr als Jagdausübungs-berechtigter anzusehen. In dieser Funktion hat Herr Dr. römisch eins J um die neuerliche jagdrechtliche Bewilligung zum Weiterbetrieb der Rotwildfütterung „A“ angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.11.2012, GZ: 8.0-104/2007 wurde der Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Revier A, Revier Nr. X, Herrn Dr. I J auf Weiterbetrieb der befristet genehmigten Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G

§ 50Stmk. Jagd

G 1986 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde die Auflösung des Fütterungsstandortes bis 31.08.2015 angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.11.2012, GZ: 8.0-104/2007 wurde der Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Revier A, Revier Nr. römisch zehn, Herrn Dr. römisch eins J auf Weiterbetrieb der befristet genehmigten Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G

Paragraph 50, Stmk. JagdG 1986 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde die Auflösung des Fütterungsstandortes bis 31.08.2015 angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12.03.2014, GZ: 8.0-358-98 wurde

§ 23Stmk. Jagd

G 1986 die Bestellung der Frau F E-G, geb. am xx, wohnhaft in V, S, zur Jagdverwalterin für das in der Gemeinde Ai gelegene Eigenjagdgebiet A zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes somit auf die Jagdverwalterin übergegangen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12.03.2014, GZ: 8.0-358-98 wurde

Paragraph 23, Stmk. JagdG 1986 die Bestellung der Frau F E-G, geb. am xx, wohnhaft in römisch fünf, S, zur Jagdverwalterin für das in der Gemeinde Ai gelegene Eigenjagdgebiet A zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes somit auf die Jagdverwalterin übergegangen ist. Laut Begründung dieses Bescheides hat die Agrargemeinschaft A, Obmann Dkfm. C D, Frau F E-G mit Eingabe vom 05.03.2014 als Jagdverwalterin namhaft gemacht. Mit Antrag vom 22.06.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 03.07.2015, hat Herr D E, V, S, in seiner Funktion als Abschussnehmer der Eigenjagd A den Antrag gestellt, den Auflösungszeitraum um zwei bis drei Fütterungsperioden zu verlängern.Mit Antrag vom 22.06.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 03.07.2015, hat Herr D E, römisch fünf, S, in seiner Funktion als Abschussnehmer der Eigenjagd A den Antrag gestellt, den Auflösungszeitraum um zwei bis drei Fütterungsperioden zu verlängern. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 07.09.2015, GZ: 8.0-104/2007, die Anordnung zur Auflassung der Fütterungsanlage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.11.2012, GZ: 8.0-104/2007 angeordnet wurde, hinsichtlich Punkt 1.) wie folgt abgeändert: 1) Die Auflösung des Fütterungsstandortes hat bis zum 31.08.2017 zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Fütterungseinrichtungen zu entfernen. 2) Innerhalb der Fütterungsperioden bis 31.08.2017 ist lediglich eine Raufuttervorlage zulässig. Mit Schreiben vom 26.06.2017 hat Herr D E, V, S, in seiner Funktion als Abschussnehmer der Eigenjagd A um Weiterführung der Rotwildfütterung A auf fünf Jahre bis 2022 angesucht.Mit Schreiben vom 26.06.2017 hat Herr D E, römisch fünf, S, in seiner Funktion als Abschussnehmer der Eigenjagd A um Weiterführung der Rotwildfütterung A auf fünf Jahre bis 2022 angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.07.2018, GZ: BHLI-111566/2016-20 den Antrag des Jagdausübungsberechtigten, Herrn D E bzw. der Jagdverwalterin, Frau F E-G, auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G,

§ 50Abs 2 Stmk. Jagd

G 1986 abgewiesen.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.07.2018, GZ: BHLI-111566/2016-20 den Antrag des Jagdausübungsberechtigten, Herrn D E bzw. der Jagdverwalterin, Frau F E-G, auf Weiterbetrieb der Rotwildfütterung A auf Grundstück Nr. xx, KG G,

Paragraph 50, Absatz 2, Stmk. JagdG 1986 abgewiesen. Gegen obigen Bescheid wurde seitens der Agrargemeinschaft A, Ai, vertreten durch ihren Obmann Dkfm. C D mit Schreiben vom 26.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Herr D E wurde in dieser Beschwerde ausdrücklich als Abschussnehmer der Beschwerdeführerin bezeichnet. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 50 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 50, Stmk. JagdG bestimmt: „Wildfütterungen

(1)Absatz eins,Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.
(2)Absatz 2,Fütterungen für Rotwild dürfen über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden.
(3)Absatz 3,Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Fütterungen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer genehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar. …“

§ 5Abs 3 Stmk. Jagd

G hat die Gemeinde als auch die Gemeinschaft (agrarische Gemeinschaft) die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.

Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. JagdG hat die Gemeinde als auch die Gemeinschaft (agrarische Gemeinschaft) die Eigenjagd entweder unter Anwendung des Paragraph 7, zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen. Somit ist ein Jagdverwalter zu bestellen falls keine Verpachtung erfolgt. Laut Aktenlage ist Frau F E-G als Jagdverwalterin für das in der Gemeinde Ai gelegene Eigenjagdgebiet A (der Agrargemeinschaft A) bestellt worden (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12.03.2014).

§ 50Abs 2 Stmk. Jagd

G dürfen Fütterungen für Rotwild über Antrag des/der Jagdausübungsberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirks-verwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden.

Paragraph 50, Absatz 2, Stmk. JagdG dürfen Fütterungen für Rotwild über Antrag des/der Jagdausübungsberechtigten nur aufgrund einer Genehmigung der Bezirks-verwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Der Antragsteller, Herr D E ist jedoch nicht Jagdausübungsberechtigter, sondern bezeichnet sich selbst als Abschussnehmer und wird auch in der Beschwerdeschrift als Abschussnehmer genannt. Ein Abschussnehmer ist jedoch nicht als Jagdausübungsberechtigter im Sinne des § 50 Stmk. JagdG anzusehen und somit nicht antragslegitimiert. Der Antragsteller, Herr D E ist jedoch nicht Jagdausübungsberechtigter, sondern bezeichnet sich selbst als Abschussnehmer und wird auch in der Beschwerdeschrift als Abschussnehmer genannt. Ein Abschussnehmer ist jedoch nicht als Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Paragraph 50, Stmk. JagdG anzusehen und somit nicht antragslegitimiert. Die Anführung der Jagdverwalterin, Frau F E-G als Antragstellerin erweist sich als aktenwidrig. Zusammenfassen hätte der angefochtene Bescheid somit nicht ergehen dürfen, sondern wäre der Antrag des Abschussnehmers, Herrn D E richtigerweise mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Ergänzend sei noch erwähnt, dass laut Aktenlage Herr D E keinesfalls Pächter der Eigenjagd der Agrargemeinschaft A war bzw. ist. Die Entscheidung konnte

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid abzuheben ist.Die Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid abzuheben ist. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.52.6.2047.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.