RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.09.2018 GeschäftszahlLVwG 48.25-1660/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
Art 139
III.1).Die Gesetzwidrigkeit der von der Gemeinde M erlassenen Verordnung ist offenkundig. Die Beschwerdeführerinnen regen daher an, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung/en gemäß Artikel 139, B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak,
Artikel 139, römisch drei.1).
2.
- Im Zuge des Verfahrens Dr. OP, GZ: 12.0-3/2015, dürfte sich dann auch bis zur Gemeinde M durchgesprochen haben, dass die Nichtbenützbarkeit der Gstraße nur über einige Tage, aus rechtlicher Sicht nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal „ganzjährige Befahrbarkeit“ zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde M in der amtlichen Mitteilung 25/2015 vom 25.11.2015 erklärt, dass für die Gstraße im Abschnitt Fbrücke bis Gbrücke eine Wintersperre von 1.
- bis 28.
- existiere. Wiederum ausdrücklich und nachweislich mit dem einzigen Motiv, die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG zu umgehen:Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde M in der amtlichen Mitteilung 25 aus 2015, vom 25.11.2015 erklärt, dass für die Gstraße im Abschnitt Fbrücke bis Gbrücke eine Wintersperre von 1.
- bis 28.
- existiere. Wiederum ausdrücklich und nachweislich mit dem einzigen Motiv, die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG zu umgehen: ... haben wir den „Auftrag“ erhalten, alles zu unternehmen, dass die Versorgung unserer Bevölkerung aus der ärztlichen Hausapotheke bei Dr. OP möglich ist ... Wie wir bekannt gegeben haben und Sie damit wissen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – etwa die nicht ganzjährige Befahrbarkeit einer Straße –, eine positive Entscheidung in dieser Angelegenheit möglich zu machen ... Die Mitglieder des Gemeinderates sahen sich deshalb nach ausführlicher Diskussion veranlasst, eine unumgängliche Entscheidung zu treffen und für die Gstraße in M ... eine Wintersperre ... zu verfügen. In einer weiteren Aussendung der Gemeinde M vom 4.12.2015 heißt es dann: ... Wir sehen diese Problematik ebenso und wollen entgegen mittlerweile deutlich schwächer werdenden Kräften des Gemeinderates, unbedingt unseren Bewohnerinnen und Bewohnern einen Hausarzt MIT Hausapotheke sicher stellen. Dazu gehört auch die Sperre der Gstraße in den Wintermonaten. Wenn es der Politik bundeweit nicht gelingt, klare Verhältnisse zu schaffen kann es aber nicht bedeuten, dass wir uns dem beugen müssen. Deshalb wollen und haben wir alles Mögliche umgesetzt, unseren Hausarzt an M zu binden. ... Beweis: Amtliche Mitteilung der Gemeinde M vom 25.11.2015 (./4); Amtliche Mitteilung der Gemeinde M vom 04.12.2015 (./5); ZV BA, pA Gemeinde M; ZV DA, pA Gemeinde M; ZV CA, pA Gemeinde M; ZV Joef FA pA Gemeinde M. 2.
- Sittenwidrigkeit liegt nach stRspr vor, wenn ein Vertrag, eine Vertragsbestimmung oder eine einseitige rechtserhebliche Handlung (zB die Ausübung eines Gestaltungsrechts oder die Verweigerung eines Vertragsabschlusses) zwar nicht gegen eine konkrete Rechtsnorm verstößt, aber dennoch offenbar rechtswidrig ist, weil eine umfassende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen aufzeigt oder bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (zB OGH 4 Ob 39/16p; 1 Ob 145/08t). In die Beurteilung fließen die Grundrechte (zB 9 ObA 66/07g), die natürlichen Rechtsgrundsätze sowie allgemein anerkannte Normen der Moral ein. Unabhängig von der Auflassung des Gst XXX als Gemeindestraße ist somit die gegenständliche Wintersperre schikanös, gesetz- und sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich iSd § 879 ABGB (vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit RS0026265) und daher nichtig bzw jedenfalls für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich und steht einer Befahrbarkeit nichts entgegen. Unabhängig von der Auflassung des Gst römisch 30 als Gemeindestraße ist somit die gegenständliche Wintersperre schikanös, gesetz- und sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich iSd Paragraph 879, ABGB vergleiche zur Rechtsmissbräuchlichkeit RS0026265) und daher nichtig bzw jedenfalls für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich und steht einer Befahrbarkeit nichts entgegen. Die unzweifelhafte Absicht der Gemeinde, das Apothekengesetz zu umgehen, ist jedenfalls gesetzwidrig. Selbst bei der Zulässigkeit der Auflassung des Gst XXX als Gemeindestraße – was ausdrücklich bestritten bleibt – wäre eine Sperre der Gstraße, wenn überhaupt, nur einige wenige Tage im Jahr notwendig und würden solche zeitweilige Sperren nach der Judikatur, ebenso wie der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht, nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren, sprechen (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161).Selbst bei der Zulässigkeit der Auflassung des Gst römisch 30 als Gemeindestraße – was ausdrücklich bestritten bleibt – wäre eine Sperre der Gstraße, wenn überhaupt, nur einige wenige Tage im Jahr notwendig und würden solche zeitweilige Sperren nach der Judikatur, ebenso wie der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht, nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren, sprechen (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161). Ausdrücklich bestritten wird, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße die Verfügung einer Wintersperre erfordert. Die gefahrlose Befahrbarkeit der Straße ist auch ohne die Wintersperre möglich. Eine gesetzwidrige „Verfügung“ einer Wintersperre durch eine Gemeinde (!) mit dem Motiv, die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG zu umgehen, reicht jedenfalls nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal „ganzjährige Befahrbarkeit“ zu beseitigen.Eine gesetzwidrige „Verfügung“ einer Wintersperre durch eine Gemeinde (!) mit dem Motiv, die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, ApG zu umgehen, reicht jedenfalls nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal „ganzjährige Befahrbarkeit“ zu beseitigen. Vorsorglich wird auch bestritten, dass die Wintersperre jemals faktisch durchgesetzt wurde. Beweis: Einzuholendes Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.
- Zur Streckenvariante „Astraße L 340 Gstraße Gweg B 70 Pstraße" 3.
- Es wird ausdrücklich bestritten, dass bei der Streckenvariante 4 „Astraße - L 340 - Uweg - Kstraße - B 70 - Pstraße" mit einer Entfernung 5,97 Straßenkilometer wegen eines – wiederum rechtswidrigen – „Fahrverbots“ keine grundsätzliche Befahrbarkeit gegeben sein soll. Tatsächlich ist die Verordnung der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016, mit dem das Befahren des Uwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr XXX, KG XXX, bis zur Einmündung in die Kstraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten ist, rechtswidrig. Tatsächlich ist die Verordnung der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016, mit dem das Befahren des Uwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr römisch 30 , KG römisch 30 , bis zur Einmündung in die Kstraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten ist, rechtswidrig. 3.
- § 43 Abs 1 lit b Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung von Verkehrsverboten für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung vor, „wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert“. Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (
- Lfg 2015) zu § 43 StVO, E 6).Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung von Verkehrsverboten für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung vor, „wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert“. Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (
- Lfg 2015) zu Paragraph 43, StVO, E 6). Wie der VfGH in VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in VfSlg. 13371/1993 und 14051/1995 wiederholte, sind „bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen" (VfGH 28.11.2000, V 101/99).Wie der VfGH in VfSlg. 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausführte und in VfSlg. 13371 aus 1993, und 14051 aus 1995, wiederholte, sind „bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen" (VfGH 28.11.2000, römisch fünf 101/99). Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (VfGH 1.10.2008, V 2/07 ua mit Verweis auf VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993, 17.573/2005). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung „der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren VfGH 1.10.2008, V 2/07 ua mit Verweis auf. VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003).Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 43, StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (VfGH 1.10.2008, römisch fünf 2/07 ua mit Verweis auf VfSlg. 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,, 17.573 aus 2005,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung „der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren VfGH 1.10.2008, römisch fünf 2/07 ua mit Verweis auf. VfSlg. 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,). So judiziert der VfGH, dass die zuständige Behörde bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs2 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (VfGH 28.11.2000 , V 101/99). So judiziert der VfGH, dass die zuständige Behörde bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in Paragraph 20, Abs2 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (VfGH 28.11.2000 , römisch fünf 101/99). Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 festgestellt und keine ausreichende Interessenabwägung iS dieser Best durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (
- Lfg 2015) zu § 43 StVO, E 1a; VfGH
- 2014, ZVR 2015/11).Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 43, festgestellt und keine ausreichende Interessenabwägung iS dieser Best durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (
- Lfg 2015) zu Paragraph 43, StVO, E 1a; VfGH
- 2014, ZVR 2015/11). Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 43 Abs 1 lit b StVO nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dann, wenn sie auf Grund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (die Interessenabwägung hat durch die Behörde zu erfolgen). Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dann, wenn sie auf Grund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (die Interessenabwägung hat durch die Behörde zu erfolgen). Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO-ON14.00 § 43 StVO, Erl 7).Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 43, StVO, Erl 7). Im vorliegenden Fall wurde weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 festgestellt, noch hat eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden. In der Verhandlungsschrift vom 1.6.2016 wurde vom Amtssachverständigen lediglich festgehalten, dass „auf Grund der beschriebenen Straßenanlage der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei“ und daher „empfohlen“ werde, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ zu erlassen. Im vorliegenden Fall wurde weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 43, festgestellt, noch hat eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden. In der Verhandlungsschrift vom 1.6.2016 wurde vom Amtssachverständigen lediglich festgehalten, dass „auf Grund der beschriebenen Straßenanlage der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei“ und daher „empfohlen“ werde, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ zu erlassen. Bei der – noch zu überprüfendenden – alleinigen Annahme, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sein soll, handelt es sich um einen Umstand, der jedenfalls auch auf eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutrifft. Ein hinreichender Grund für den Erlass eines Verkehrsverbotes ist damit jedenfalls nicht verbunden. Es darf schon bezweifelt werden, dass ein Verkehrsverbot überhaupt zweckmäßig wäre, wenn die Straße ohnehin für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist. Eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse hat jedenfalls nicht stattgefunden. Wohl eben nur deshalb, weil das Motiv zur Verordnungserlassung ein ganz anderes war, nämlich § 29 ApG rechtswidrig zu umgehen.Bei der – noch zu überprüfendenden – alleinigen Annahme, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sein soll, handelt es sich um einen Umstand, der jedenfalls auch auf eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutrifft. Ein hinreichender Grund für den Erlass eines Verkehrsverbotes ist damit jedenfalls nicht verbunden. Es darf schon bezweifelt werden, dass ein Verkehrsverbot überhaupt zweckmäßig wäre, wenn die Straße ohnehin für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist. Eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse hat jedenfalls nicht stattgefunden. Wohl eben nur deshalb, weil das Motiv zur Verordnungserlassung ein ganz anderes war, nämlich Paragraph 29, ApG rechtswidrig zu umgehen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass im vorliegenden Fall ein dauerndes Verkehrsverbot (allgemeines Fahrverbot) erlassen wurde, was von allen Verkehrsbeschränkungen die ultima ratio ist, weil der Verkehr am umfassendsten beeinträchtigt wird. Es wäre daher jedenfalls zu prüfen gewesen, ob nicht eine Verkehrsbeschränkung, wie eine Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen ausreichend sind (Verhältnismäßigkeit). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass als Sonderbestimmung gemäß § 43 Abs 7 StVO die Behörde ein allgemeines Fahrverbot nur erlassen darf, wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird.Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass im vorliegenden Fall ein dauerndes Verkehrsverbot (allgemeines Fahrverbot) erlassen wurde, was von allen Verkehrsbeschränkungen die ultima ratio ist, weil der Verkehr am umfassendsten beeinträchtigt wird. Es wäre daher jedenfalls zu prüfen gewesen, ob nicht eine Verkehrsbeschränkung, wie eine Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen ausreichend sind (Verhältnismäßigkeit). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass als Sonderbestimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, StVO die Behörde ein allgemeines Fahrverbot nur erlassen darf, wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Daraus folgt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg GZ 11.0-107/2016, mit der das Befahren des Uwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr XXX, KG XXX, bis zur Einmündung in die Kstraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, gesetzwidrig ist und damit im vorliegenden Fall unanwendbar ist, weil weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 StVO festgestellt, noch eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden hat, und auch kein hinreichender Grund für den Erlass dieses Verkehrsverbotes besteht. Auch hier war offenkundig einziges Motiv der Behörde, § 29 ApG zu Gunsten des Hausapothekenwerbers und zu Lasten der Beschwerdeführerinnen in rechtswidriger Weise zu umgehen.Daraus folgt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg GZ 11.0-107/2016, mit der das Befahren des Uwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr römisch 30 , KG römisch 30 , bis zur Einmündung in die Kstraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, gesetzwidrig ist und damit im vorliegenden Fall unanwendbar ist, weil weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 43, StVO festgestellt, noch eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden hat, und auch kein hinreichender Grund für den Erlass dieses Verkehrsverbotes besteht. Auch hier war offenkundig einziges Motiv der Behörde, Paragraph 29, ApG zu Gunsten des Hausapothekenwerbers und zu Lasten der Beschwerdeführerinnen in rechtswidriger Weise zu umgehen. 3.
- Straßenverkehrszeichen, denen eine rechtswidrige Verordnung zugrunde liegt, entfalten – jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Frage – keine Rechtswirkungen, haben unangewendet zu bleiben und stehen einer ganzjährigen Befahrbarkeit iSd ApG nicht entgegen. Die Gesetzwidrigkeit der von der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016 erlassenen Verordnung ist offenkundig. Die Beschwerdeführerinnen regen daher an, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung gemäß Art 139 B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak,
Art 139
III.1).Die Gesetzwidrigkeit der von der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016 erlassenen Verordnung ist offenkundig. Die Beschwerdeführerinnen regen daher an, beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung gemäß Artikel 139, B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak,
Artikel 139, römisch drei.1).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf das bisherige Vorbringen und die bisher gestellten Anträge verwiesen werden.“ Dieser Stellungnahme waren Auszüge aus amtlichen Mitteilungen der Marktgemeinde M vom 30.12.2014, 10.06.2015, 25.11.2015, 04.12.2015 sowie ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 20.05.2015 angeschlossen. Auch diese Eingabe wurde den weiteren Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Gerichtsverhandlung zur Kenntnis gebracht. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Antragstellers als Partei und die Aufnahme von Zeugenbeweisen. Zeugenschaftlich einvernommen wurde die in die Verordnungserlassung involvierte Referentin der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Frau Mag. Ga, der im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens behördlicherseits beigezogene straßenverkehrstechnische Amtssachverständige, Herr OAR. Ha, Baubezirksleitung Steierischer Zentralraum, der Bürgermeister der Marktgemeinde M, Herr QR, sowie der Vize-Bürgermeister, Herr Ing. UV, Gemeinde S. Darüber hinaus waren auch der Vertreter der Österreichischer Apothekerkammer, Herr Mag. Ia, im Hinblick auf die seitens der Österreichischen Apothekerkammer im Verfahren abgegebene Stellungnahme betreffend Straßenkilometerdistanzen zwischen der Ordination des Antragstellers und den Betriebsstätten der Beschwerdeführer sowie weiters auch der Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, Herr Dr. Ja, anwesend. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Antragstellers als Partei und die Aufnahme von Zeugenbeweisen. Zeugenschaftlich einvernommen wurde die in die Verordnungserlassung involvierte Referentin der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Frau Mag. Ga, der im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens behördlicherseits beigezogene straßenverkehrstechnische Amtssachverständige, Herr OAR. Ha, Baubezirksleitung Steierischer Zentralraum, der Bürgermeister der Marktgemeinde M, Herr QR, sowie der Vize-Bürgermeister, Herr Ing. UV, Gemeinde S. Darüber hinaus waren auch der Vertreter der Österreichischer Apothekerkammer, Herr Mag. römisch eins a, im Hinblick auf die seitens der Österreichischen Apothekerkammer im Verfahren abgegebene Stellungnahme betreffend Straßenkilometerdistanzen zwischen der Ordination des Antragstellers und den Betriebsstätten der Beschwerdeführer sowie weiters auch der Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, Herr Dr. Ja, anwesend. In dieser Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerden verwiesen und schloss sich der Erstbeschwerdeführer dem Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vom 20.08.2018 an und erhob dies zu seinem eigenen Beschwerdevorbringen. Die mitbeteiligte Partei, Dr. AB, verwies auf ihren Antrag und die behördliche Genehmigung. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf den behördlicherseits erlassenen Bescheid. Verwiesen wurde auch auf die fachliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.07.2018 betreffend „Straßenkilometerentfernungen“ und wurden diesbezüglich Fragen an den anwesenden Vertreter nicht gestellt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer beantragt, zu den Motiven der Verordnungserlassung betreffend Gstraße sowie der gemeindeseitig verhängten Winterstraße dem Gericht genannte Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde M zeugenschaftlich einzuvernehmen sowie zur mangelnden Erforderlichkeit der Wintersperre im Bereich Gstraße auch das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen einzuholen. Diesen Anträgen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes mit verfahrensleitendem Beschluss auf Rechtsgrundlage § 25 Abs 5 VwGVG im Hinblick auf die mangelnde Erforderlichkeit der beantragten Beweise keine Folge gegeben. Diesen Anträgen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes mit verfahrensleitendem Beschluss auf Rechtsgrundlage Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG im Hinblick auf die mangelnde Erforderlichkeit der beantragten Beweise keine Folge gegeben. Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 25.06.2018 vorgelegten Beschwerden und des diesem angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes sowie der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung am 24.08.2018 welcher auch Urkunden aus dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur GZ: LVwG 48.30-3000/2015 zugrundegelegt wurden, geht das erkennende Gericht von dem nachstehenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Mit Eingabe vom 23.10.2017 hat Herr Dr. med. AB bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg um die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Hausapotheke in M an seiner Ordinationsadresse Astraße, M, angesucht. Herr Dr. med. AB hat mit 01.10.2017 die Ordination seines ärztlichen Vorgängers, Dr. med. OP, in M, Astraße, übernommen, wobei letzterer die Kassenplanstelle in der Gemeinde M mit 01.04.2015 angetreten hat und seine Ordination mit 31.03.2017 wieder geschlossen hat und wurde vor diesem Hintergrund der Antrag des Herrn Dr. med. OP auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, rechtskräftig abgewiesen. Herr Dr. med. AB folgte auf dem Standort daher keinem hausapothekenführenden Arzt nach. Vor Herrn Dr. OP gab es in der Marktgemeinde M den praktischen Arzt Dr. W, welcher am 21.07.2014 verstorben ist und seine Ordination mit Hausapotheke in M in der Pstraße hatte. Dr. W ist dort Herrn Dr. Ka, welcher ebenfalls eine Hausapotheke hatte, nachgefolgt und war stets in der Pstraße als praktischer Arzt tätig, wobei diese Ordination nach seinem Tod von einem anderen Arzt weitergeführt wurde, welcher jedoch in die ausgeschriebene Stelle in der Folge nicht erhalten hat. Auf dem Standort Astraße gab es somit bis dato keine Hausapotheke. Neben den weiteren erforderlichen Unterlagen hat der Antragsteller am 09.01.2018 der Behörde zuletzt auch den aufrechten Einzelvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn Dr. med. AB und der Stmk. GKK, datiert mit 10.05.2017, als Nachweis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses mit 01.10.2017 vorgelegt. Mit Eingabe vom 23.10.2017 hat Herr Dr. med. Ausschussbericht bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg um die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Hausapotheke in M an seiner Ordinationsadresse Astraße, M, angesucht. Herr Dr. med. Ausschussbericht hat mit 01.10.2017 die Ordination seines ärztlichen Vorgängers, Dr. med. OP, in M, Astraße, übernommen, wobei letzterer die Kassenplanstelle in der Gemeinde M mit 01.04.2015 angetreten hat und seine Ordination mit 31.03.2017 wieder geschlossen hat und wurde vor diesem Hintergrund der Antrag des Herrn Dr. med. OP auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, rechtskräftig abgewiesen. Herr Dr. med. Ausschussbericht folgte auf dem Standort daher keinem hausapothekenführenden Arzt nach. Vor Herrn Dr. OP gab es in der Marktgemeinde M den praktischen Arzt Dr. W, welcher am 21.07.2014 verstorben ist und seine Ordination mit Hausapotheke in M in der Pstraße hatte. Dr. W ist dort Herrn Dr. Ka, welcher ebenfalls eine Hausapotheke hatte, nachgefolgt und war stets in der Pstraße als praktischer Arzt tätig, wobei diese Ordination nach seinem Tod von einem anderen Arzt weitergeführt wurde, welcher jedoch in die ausgeschriebene Stelle in der Folge nicht erhalten hat. Auf dem Standort Astraße gab es somit bis dato keine Hausapotheke. Neben den weiteren erforderlichen Unterlagen hat der Antragsteller am 09.01.2018 der Behörde zuletzt auch den aufrechten Einzelvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn Dr. med. Ausschussbericht und der Stmk. GKK, datiert mit 10.05.2017, als Nachweis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses mit 01.10.2017 vorgelegt. Der Antrag des Herrn Dr. med. AB wurde behördlicherseits in der Grazer Zeitung vom 15.01.2018 kundgemacht und erhoben innerhalb offener Frist Herr Mag. pharm. CD Msc., Alleininhaber und Konzessionär der E Apotheke L, L, Pstraße, sowie die H Apotheke Mag. pharm. IJ OG, S und die K Apotheke Mag. pharm. LM KG, L, Sstraße, dagegen Einspruch. Der Antrag des Herrn Dr. med. Ausschussbericht wurde behördlicherseits in der Grazer Zeitung vom 15.01.2018 kundgemacht und erhoben innerhalb offener Frist Herr Mag. pharm. CD Msc., Alleininhaber und Konzessionär der E Apotheke L, L, Pstraße, sowie die H Apotheke Mag. pharm. IJ OG, S und die K Apotheke Mag. pharm. LM KG, L, Sstraße, dagegen Einspruch. Unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Hausapothekenverfahren betreffend den Antrag des Dr. med. OP, was die Straßenkilometerentfernungen von der Ordination des Antragsstellers zu den Betriebsstätten der einspruchswerbenden öffentlichen Apotheken anlangt, stützte sich die Behörde teilweise auf die Ermittlungsergebnisse im seinerzeitigen erstinstanzlichen Verfahren zur GZ: 12.0-3/2015 und erteilte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, GZ: BHVO-138142/2017-23, Herrn Dr. med. AB, aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf dem antragsgegenständlichen Standort, wogegen seitens der Einspruchswerber mit Schriftsätzen vom 07.06.2018 bzw. 08.06.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurden, welche von Seiten der Behörde mit Eingabe vom 25.06.2018 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden. Der Antragsteller steht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und befindet sich in der Marktgemeinde M, in welcher er seinen Berufssitz als Allgemeinmediziner hat, auch keine öffentliche Apotheke.Der Antragsteller steht in einem dem Paragraph 342, Absatz eins, ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und befindet sich in der Marktgemeinde M, in welcher er seinen Berufssitz als Allgemeinmediziner hat, auch keine öffentliche Apotheke. Der Berufssitz des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. AB, in M, Astraße, ist von den Betriebsstätten der beschwerdeführenden öffentlichen Apotheken jedenfalls mehr als 6 Straßenkilometer entfernt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nunmehr auch die Entfernungsermittlungen der Österreichischen Apothekerkammer im Rahmen der durchgeführten Messungen auf Basis der digitalen Straßendaten der Fa. Teleatlas nachstehende Ergebnisse brachten: Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "H Apotheke" in S, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in M, Astraße, beträgt 8,69 Straßenkilometer. Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "K Apotheke" in L, Sstraße, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in M, Astraße, beträgt 6,56 Straßenkilometer. Für die Straßenverbindungen zwischen der öffentlichen "E Apotheke" in L, Pstraße, und dem Berufssitz des antragstellenden Arztes in 852 M, Astraße, haben die durchgeführten Messungen folgende Entfernungen ergeben: Variante 1: "Astraße - 1-340 – B70 - Pstraße" 6,73 Straßenkilometer Variante 2: "Astraße - 140 - Gstraße - Gweg – B70 - P- Straße 128" -> 5,38 Straßenkilometer Variante 3: "Astraße - 1,340 - Kstraße – B70 - Pstraße" 6,14 Straßenkilometer Variante 4: "Astraße - L340 - Uweg - B70 - Pstraße" 5,97 Straßenkilometer Bleibt der Uweg bei der Straßenverbindung" Astraße - L340 - Uweg – B70 - Pstraße" außer Betracht, so ändert sich der Streckenverlauf über die Kstraße, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "E Apotheke" von 5,97 auf 6,14 Straßenkilometer erhöht. Kann die Gstraße im Abschnitt des Grundstücks Nr. XXX bei der Straßenverbindung "Astraße - L40 - Gstraße - Gweg – B70 - Pstraße" nicht befahren werden, so ändert sich die Befahrung über die Straßenverbindung "Astraße – L340 – B70 – Pstraße“, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "E Apotheke" von 5,38 auf 6,73 Straßenkilometer erhöht.Kann die Gstraße im Abschnitt des Grundstücks Nr. römisch 30 bei der Straßenverbindung "Astraße - L40 - Gstraße - Gweg – B70 - Pstraße" nicht befahren werden, so ändert sich die Befahrung über die Straßenverbindung "Astraße – L340 – B70 – Pstraße“, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "E Apotheke" von 5,38 auf 6,73 Straßenkilometer erhöht. Die Straßenkilometerentfernung vom Berufssitz des antragstellenden Allgemeinmediziners bis zu der Betriebsstätte der öffentlichen H Apotheke in S, beträgt demnach 8,69 StrKm, jene zur K Apotheke in L 6,56 StrKm sowie jene zur Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, der E Apotheke in L, im kürzesten Fall 6,14 StrKm, zumal die Streckenvariante „Astraße – L340 – Uweg - Kweg – B70 – Pstraße“ aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 01.08.2016, GZ: 11.0-107/2016, womit das Befahren des Uweges, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. XXX, KG XXX, bis zur Einmündung in die Kstraße in beide Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, auf über 6 km verlängert wurde. Diese Verordnung wurde durch Anbringung des entsprechenden Verkehrszeichens „Fahrverbot (im beiden Richtungen)“ nach § 52 lit. a) Z 1 StVO mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ ordnungsgemäß kundgemacht und ist in Kraft. Diese Verordnung gründet sich auf die am 01.06.2016 durchgeführte Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, anlässlich welcher der verkehrstechnische Amtssachverständige der Baubezirksleitung „Steirischer Zentralraum“ aus fachlicher Sicht die Straßenanlage beschrieb und darauf basierend ausführte, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei und wurde seitens dieses Amtssachverständigen daher empfohlen, ein „allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr“ und Radfahrer, zu erlassen. Der bezughabenden Verhandlungsschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Uweg eine Gemeindestraße ist, die von der L340 in Fahrtrichtung S linksseitig in östlicher Richtung abzweigt und in südliche Richtung zur Kstraße weiterverläuft. Die Abzweigung des Uweges von der L340 ist sehr spitzwinkelig und ist ein Einfahren von LKW von M kommend aufgrund der zu engen Radien nur mit Reversiervorgängen möglich, wobei diese Gemeindestraße eine Länge von 300 m und eine durchschnittliche Breite von 2,6 m aufweist, weshalb das Ausweichen bei Begegnungsverkehr nur auf Fremdgrund möglich ist. Desweiteren ist die Brücke über den Fdorfbach, die sich kurz vor der Einmündung des Uweges in die Kstraße befindet, auf 10 Tonnen beschränkt. Seitens des behördlicherseits beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde daher aufgrund der Straßenlage festgehalten, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist und wurde daher aus fachlicher Sicht empfohlen, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, zu erlassen. Die Gründe für die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung lagen somit in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs im Hinblick auf ein erhöhtes Unfallrisiko vor dem Hintergrund der spitzwinkeligen Einfahrt und der geringen Straßenbreite bei Begegnungen und Reversiervorgängen auf dieser kurzen Verbindungsstraße von ca 300m zwischen der L340 und der Kstraße. Die Erlassung dieser Verordnung wurde gemeindeseitig beantragt und beinhaltete dieser Antrag keine näheren Ausführungen. Weder die die Amtshandlung am 01.06.2016 leitende Referentin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, noch der beigezogene Amtssachverständige, welcher das zugrunde gelegte Gutachten erstellte und die verordnete Verkehrsmaßnahme empfohl, hatten damals Kenntnis in Bezug auf ein allenfalls damit in Zusammenhang stehendes Hausapothekenverfahren. Ermittlungsschritte der Behörde in Bezug auf allfällige Unfälle, welche sich in diesem Bereich ereignet hätten, hat es vorab nicht gegeben und gibt es im Bereich des Uweges nur einen Anrainer, der vom Fahrverbot nicht betroffen ist und wurden die vorhangenden landwirtschaftlichen Flächen durch die vorgesehene Ausnahme berücksichtigt. Anrainer im Bereich des Uweges Richtung Kstraße wurden in das Verfahren nicht eingebunden. Eine mögliche „Einbahnregelung“ wurde nicht geprüft und auch nicht beantragt. Es wurde nicht festgestellt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich den Uweg, welcher den Charakter eines Weges zur Aufschließung landwirtschaftlicher Flächen aufweist, durchfahren. Im Zuge der Amtshandlung wurde geprüft, was gemeindeseitig beantragt wurde und würde eine Verordnung in Bezug auf das Verbot des Linksabbiegens von der L340 in den Uweg aus fachlicher Sicht einen Unfallhäufungspunkt voraussetzen und würde sich dies lediglich in Bezug auf die Verkehrssituation der Einmündung von der L340 auswirken. Behördlicherseits wurde auch ein gelinderes Mittel, wie eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit auf ca. 30 km/h, geprüft, jedoch ist auch bei dieser Geschwindigkeit davon auszugehen, dass eine Begegnung von KFZ aufgrund der geringen Straßenbreite ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich ist, sodass es bei rechtskonformem Verhalten in einem derartigen Fall zu Reversiervorgängen kommen muss. Diese Variante wurde daher behördlicherseits verworfen. Eine nachträglich eingeholte Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom März 2018 bestätigt auch, dass zwei PKW bei 30 km/h im Begegnungsfall einen Verkehrsraum von 4,5 m benötigen und diese Fahrfläche in der Gstraße größtenteils nicht vorhanden ist und das Ausweichen nur unter Mitbenützung verkehrsfremder Flächen (Bankette, Grundstückszufahrten) möglich ist. Letztere schriftliche Stellungnahme lag zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gemeinde somit noch nicht vor und wurde diese in einem anderen Zusammenhang eingeholt. Es wurde eine Gefährdungsevaluierung behördlicherseits durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei diesbezüglich in schriftlicher Form lediglich die Verhandlungsschrift existiert. Die bezughabende Verhandlungsschrift gibt den Verhandlungslauf in Form eines Summenprotokolls wieder. Die Straßenkilometerentfernung vom Berufssitz des antragstellenden Allgemeinmediziners bis zu der Betriebsstätte der öffentlichen H Apotheke in S, beträgt demnach 8,69 StrKm, jene zur K Apotheke in L 6,56 StrKm sowie jene zur Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, der E Apotheke in L, im kürzesten Fall 6,14 StrKm, zumal die Streckenvariante „Astraße – L340 – Uweg - Kweg – B70 – Pstraße“ aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 01.08.2016, GZ: 11.0-107/2016, womit das Befahren des Uweges, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , bis zur Einmündung in die Kstraße in beide Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, auf über 6 km verlängert wurde. Diese Verordnung wurde durch Anbringung des entsprechenden Verkehrszeichens „Fahrverbot (im beiden Richtungen)“ nach Paragraph 52, Litera a,) Ziffer eins, StVO mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ ordnungsgemäß kundgemacht und ist in Kraft. Diese Verordnung gründet sich auf die am 01.06.2016 durchgeführte Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, anlässlich welcher der verkehrstechnische Amtssachverständige der Baubezirksleitung „Steirischer Zentralraum“ aus fachlicher Sicht die Straßenanlage beschrieb und darauf basierend ausführte, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei und wurde seitens dieses Amtssachverständigen daher empfohlen, ein „allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr“ und Radfahrer, zu erlassen. Der bezughabenden Verhandlungsschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Uweg eine Gemeindestraße ist, die von der L340 in Fahrtrichtung S linksseitig in östlicher Richtung abzweigt und in südliche Richtung zur Kstraße weiterverläuft. Die Abzweigung des Uweges von der L340 ist sehr spitzwinkelig und ist ein Einfahren von LKW von M kommend aufgrund der zu engen Radien nur mit Reversiervorgängen möglich, wobei diese Gemeindestraße eine Länge von 300 m und eine durchschnittliche Breite von 2,6 m aufweist, weshalb das Ausweichen bei Begegnungsverkehr nur auf Fremdgrund möglich ist. Desweiteren ist die Brücke über den Fdorfbach, die sich kurz vor der Einmündung des Uweges in die Kstraße befindet, auf 10 Tonnen beschränkt. Seitens des behördlicherseits beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde daher aufgrund der Straßenlage festgehalten, dass der Uweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist und wurde daher aus fachlicher Sicht empfohlen, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, zu erlassen. Die Gründe für die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung lagen somit in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs im Hinblick auf ein erhöhtes Unfallrisiko vor dem Hintergrund der spitzwinkeligen Einfahrt und der geringen Straßenbreite bei Begegnungen und Reversiervorgängen auf dieser kurzen Verbindungsstraße von ca 300m zwischen der L340 und der Kstraße. Die Erlassung dieser Verordnung wurde gemeindeseitig beantragt und beinhaltete dieser Antrag keine näheren Ausführungen. Weder die die Amtshandlung am 01.06.2016 leitende Referentin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, noch der beigezogene Amtssachverständige, welcher das zugrunde gelegte Gutachten erstellte und die verordnete Verkehrsmaßnahme empfohl, hatten damals Kenntnis in Bezug auf ein allenfalls damit in Zusammenhang stehendes Hausapothekenverfahren. Ermittlungsschritte der Behörde in Bezug auf allfällige Unfälle, welche sich in diesem Bereich ereignet hätten, hat es vorab nicht gegeben und gibt es im Bereich des Uweges nur einen Anrainer, der vom Fahrverbot nicht betroffen ist und wurden die vorhangenden landwirtschaftlichen Flächen durch die vorgesehene Ausnahme berücksichtigt. Anrainer im Bereich des Uweges Richtung Kstraße wurden in das Verfahren nicht eingebunden. Eine mögliche „Einbahnregelung“ wurde nicht geprüft und auch nicht beantragt. Es wurde nicht festgestellt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich den Uweg, welcher den Charakter eines Weges zur Aufschließung landwirtschaftlicher Flächen aufweist, durchfahren. Im Zuge der Amtshandlung wurde geprüft, was gemeindeseitig beantragt wurde und würde eine Verordnung in Bezug auf das Verbot des Linksabbiegens von der L340 in den Uweg aus fachlicher Sicht einen Unfallhäufungspunkt voraussetzen und würde sich dies lediglich in Bezug auf die Verkehrssituation der Einmündung von der L340 auswirken. Behördlicherseits wurde auch ein gelinderes Mittel, wie eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit auf ca. 30 km/h, geprüft, jedoch ist auch bei dieser Geschwindigkeit davon auszugehen, dass eine Begegnung von KFZ aufgrund der geringen Straßenbreite ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich ist, sodass es bei rechtskonformem Verhalten in einem derartigen Fall zu Reversiervorgängen kommen muss. Diese Variante wurde daher behördlicherseits verworfen. Eine nachträglich eingeholte Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom März 2018 bestätigt auch, dass zwei PKW bei 30 km/h im Begegnungsfall einen Verkehrsraum von 4,5 m benötigen und diese Fahrfläche in der Gstraße größtenteils nicht vorhanden ist und das Ausweichen nur unter Mitbenützung verkehrsfremder Flächen (Bankette, Grundstückszufahrten) möglich ist. Letztere schriftliche Stellungnahme lag zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gemeinde somit noch nicht vor und wurde diese in einem anderen Zusammenhang eingeholt. Es wurde eine Gefährdungsevaluierung behördlicherseits durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei diesbezüglich in schriftlicher Form lediglich die Verhandlungsschrift existiert. Die bezughabende Verhandlungsschrift gibt den Verhandlungslauf in Form eines Summenprotokolls wieder. Die Streckenvariante „Astraße – L340 – Gstraße - Gweg – B70 – Pstraße“ betreffend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. XXX, KG M, welches Teil der kürzesten Strecke zur E Apotheke in L ist, mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom 20.05.2015 aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom selben Tag als Gemeindeweg „öffentliches Gut“ gemäß § 8 Abs 3 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, aufgelassen wurde. Diese Verordnung wurde am 20.05.2015 durch Anschlag an der Amtstafel bis 08.06.2015 ordnungsgemäß kundgemacht. Dem bezughabenden Protokoll der Gemeinderatssitzung ist zu entnehmen, dass der Antrag mit neun Ja-Stimmen zum Beschluss erhoben worden sei und es fünf Gegenstimmen gab. Die Gstraße in diesem Bereich wird durch die Marktgemeinde M nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes betreut und wurde seitens des Gemeinderates eine ständige jährliche Wintersperre jeweils in der Zeit vom 01.
- bis 28.
- am 16.11.2015 beschlossen und wird mittels aufgestellter Schilder auf die Sperre dieses Straßenabschnittes während dieser Zeit hingewiesen. Der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss ist aufrecht und können dem bezughabenden Beschlussantrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde M an den Gemeinderat nicht näher umschriebene „organisatorische“ sowie „wirtschaftliche“ Erwägungen entnommen werden. Zwischen den beiden Gemeindegrundstücken der Gstraße befindet sich auch ein im Privateigentum befindliches Grundstück. Aufgrund des aufrechten Gemeinderatsbeschlusses soll die Gstraße auch künftig während der Monate Dezember bis einschließlich Februar des jeweiligen Folgejahres gesperrt werden und wurde diese auch seit dem 01.12.2015 auch in den Jahren 2016 und 2017 während dieses Zeitraums gesperrt. Die Sperre erfolgte und erfolgt faktisch derart, dass mittels Hinweisschild darauf hingewiesen wird, dass die Gstraße gesperrt ist. Diese Hinweisschilder befinden sich während des maßgebenden Zeitraumes zu beiden Seiten dieser Straße. Zusätzlich ist an der Fbrücke im östlichen Teil ein Schranken angebracht. Dieser Schranken ist seit Bestehen der Wintersperre auch in den Folgejahren während des maßgeblichen Zeitraums jeweils vorhanden gewesen und ist eine relevante Durchfahrt mit KFZ durch die Gstraße somit während dieser drei Monate auch tatsächlich unmöglich. Der Schranken ist nämlich direkt auf der Brücke zwischen den Geländern angebracht. Hinsichtlich der genannten Beschilderung ist festzuhalten, dass den aufgestellten Schildern Nachstehendes zu entnehmen ist: „Kein Winterdienst, Begehen und Befahren auf eigene Gefahr, Marktgemeinde M“, darunter „Wintersperre 01.12 bis 28.
- j.J.“. Im Bereich der Abschrankung ist auch ein „Fahrverbotszeichen“ angebracht worden. Die diesbezüglichen einmaligen Kosten für diese Maßnahmen, welche durch Gemeindebedienstete jährlich getroffen werden, belaufen sich auf ca € 300,00 bis € 350,
- Während dieser Zeit der Wintersperre erspart sich die Marktgemeinde M den damit in Zusammenhang stehenden Einsatz von Maschinen, Material und Personen im gegenständlichen Bereich. Nach dem gegenständlichen Zeitraum wird die Absperrung und werden die Hinweistafeln wiederum entfernt. Die Streckenvariante „Astraße – L340 – Gstraße - Gweg – B70 – Pstraße“ betreffend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. römisch 30 , KG M, welches Teil der kürzesten Strecke zur E Apotheke in L ist, mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde M vom 20.05.2015 aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom selben Tag als Gemeindeweg „öffentliches Gut“ gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, aufgelassen wurde. Diese Verordnung wurde am 20.05.2015 durch Anschlag an der Amtstafel bis 08.06.2015 ordnungsgemäß kundgemacht. Dem bezughabenden Protokoll der Gemeinderatssitzung ist zu entnehmen, dass der Antrag mit neun Ja-Stimmen zum Beschluss erhoben worden sei und es fünf Gegenstimmen gab. Die Gstraße in diesem Bereich wird durch die Marktgemeinde M nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes betreut und wurde seitens des Gemeinderates eine ständige jährliche Wintersperre jeweils in der Zeit vom 01.
- bis 28.
- am 16.11.2015 beschlossen und wird mittels aufgestellter Schilder auf die Sperre dieses Straßenabschnittes während dieser Zeit hingewiesen. Der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss ist aufrecht und können dem bezughabenden Beschlussantrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde M an den Gemeinderat nicht näher umschriebene „organisatorische“ sowie „wirtschaftliche“ Erwägungen entnommen werden. Zwischen den beiden Gemeindegrundstücken der Gstraße befindet sich auch ein im Privateigentum befindliches Grundstück. Aufgrund des aufrechten Gemeinderatsbeschlusses soll die Gstraße auch künftig während der Monate Dezember bis einschließlich Februar des jeweiligen Folgejahres gesperrt werden und wurde diese auch seit dem 01.12.2015 auch in den Jahren 2016 und 2017 während dieses Zeitraums gesperrt. Die Sperre erfolgte und erfolgt faktisch derart, dass mittels Hinweisschild darauf hingewiesen wird, dass die Gstraße gesperrt ist. Diese Hinweisschilder befinden sich während des maßgebenden Zeitraumes zu beiden Seiten dieser Straße. Zusätzlich ist an der Fbrücke im östlichen Teil ein Schranken angebracht. Dieser Schranken ist seit Bestehen der Wintersperre auch in den Folgejahren während des maßgeblichen Zeitraums jeweils vorhanden gewesen und ist eine relevante Durchfahrt mit KFZ durch die Gstraße somit während dieser drei Monate auch tatsächlich unmöglich. Der Schranken ist nämlich direkt auf der Brücke zwischen den Geländern angebracht. Hinsichtlich der genannten Beschilderung ist festzuhalten, dass den aufgestellten Schildern Nachstehendes zu entnehmen ist: „Kein Winterdienst, Begehen und Befahren auf eigene Gefahr, Marktgemeinde M“, darunter „Wintersperre 01.12 bis 28.
- j.J.“. Im Bereich der Abschrankung ist auch ein „Fahrverbotszeichen“ angebracht worden. Die diesbezüglichen einmaligen Kosten für diese Maßnahmen, welche durch Gemeindebedienstete jährlich getroffen werden, belaufen sich auf ca € 300,00 bis € 350,
- Während dieser Zeit der Wintersperre erspart sich die Marktgemeinde M den damit in Zusammenhang stehenden Einsatz von Maschinen, Material und Personen im gegenständlichen Bereich. Nach dem gegenständlichen Zeitraum wird die Absperrung und werden die Hinweistafeln wiederum entfernt. Die „amtlichen Kundmachungen“ der Marktgemeinde M werden großteils durch den Bürgermeister selbst verfasst. Dies betrifft auch jene, welche von Seiten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21.08.2018 vorgelegt wurden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in erster Linie auf das im Rahmen der Verhandlung am 24.08.2018 durchgeführte Beweisverfahren gründen, welchem auch die in den Akten erliegenden Urkunden, soweit darauf Bezug genommen wurde bzw. welche den Parteien übermittelt wurden, zugrunde gelegt wurden. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde M wurde insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf die Erlassung der einschlägigen Verordnung betreffend die Auflassung des Gemeindeweges, Grundstück Nr. XXX, KG M, sowie den Umstand der Verfügung der „Wintersperre“ und deren Durchsetzung glaubhaft dargetan. Die diesbezügliche Zeugenaussage findet auch in dem im Gerichtsakt betreffend das Verfahren zur GZ: LVwG 48.30-3000/2015 erliegenden Urkunden, welche den Parteien übermittelt wurden, insbesondere auch dem der Verordnung zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und dem Verordnungswortlaut sowie den im gegenständlichen Verfahren gemeindeseitig übermittelten Beschluss des Gemeinderates betreffend Wintersperre Deckung und bestehen vor dem Hintergrund der bestätigten, ordnungsgemäßen Kundmachung und dem ersichtlichen Anschlag- und Abnahmevermerk sowie dem Inhalt des zugrundeliegenden Gemeinderatsprotokolls, aus welchem auch der maßgebende Beschluss ersichtlich ist, keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Gemeindeverordnung. Der Zeuge, Bürgermeister Y legte auch überzeugend dar, dass die „Wintersperre“ seit dem Winter 2015/2016 gemeindeseitig jährlich in der beschriebenen Form auch faktisch vorgenommen wurde und deckt sich dies auch mit der Aussage des Zeugen Ing. UV, der aussagte, dass er wisse, dass im Vorjahr mit Sicherheit eine Tafel im Bereich der Einfahrt von der L340 angebracht war, welche auf die Wintersperre hinwies und steht dies weiters im Einklang mit der Aussage der mitbeteiligten Partei Dr. AB, der im Zuge der Parteieneinvernahme glaubwürdig festhielt, dass er im Winter 2018 mit seinem Fahrzeug dem Navigationsgerät folgend über die Gstraße Richtung S fahren wollte und die Straße vor der Brücke abgesperrt war und sich auch Hinweistafeln dort befunden haben. Im Übrigen wusste er auch aufgrund von Gesprächen mit Patienten zu berichten, dass die Straße auch im Winter zuvor gesperrt war. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, welche den Verkehr im Bereich des sogenannten Uweges auf „Anrainer und Radfahrer“ beschränkte, wurde gehörig entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 01.08.2016 kundgemacht und gehört ebenfalls dem Rechtsbestand an. Die diesbezügliche Kundmachung wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde M auch glaubhaft bestätigt und ist auch ein diesbezügliches Verkehrszeichen mit der entsprechenden Zusatztafel auf einem der Lichtbilder, welche von Seiten des Zeugen Ha jüngst angefertigt wurden, deutlich erkennbar. Dies gilt auch für die Ein- und Ausfahrtssituation des Uwegs im Bereich der L340 sowie die geringe Straßenbreite, welche auch aus den von Seiten des Zeugen Ha angefertigten Lichtbildern, die er im Zuge der Verhandlung im Rahmen seiner Zeugenaussage übergab und welche den Verfahrensparteien auch noch in der Verhandlung in Kopie ausgehändigt wurden, deutlich hervor und legte der Zeuge Ha sein damaliges straßenverkehrstechnisches Gutachten, welches zur Verordnungserlassung in Bezug auf das eingeschränkte Fahrverbot am Uweg führte, auch überzeugend dar, wonach diesbezüglich Aspekte der Verkehrssicherheit zur abgegebenen fachlichen Empfehlung führten und er über Apothekenverfahren im gegenständlichen Zusammenhang nicht informiert war. Sein damaliges Gutachten erörternd hielt er überzeugend fest, dass die fachlichen Gründe für die Empfehlung darin lagen, dass der Uweg spitzwinkelig von der L340 Richtung Kweg einmündet und ein Einbiegevorgang von der Landesstraße sich demnach sehr schwierig gestaltet. Auch für PKW und kleine LKW wie zB ein Postkastenwagen müssten verkehrt auf die L340 zurückschieben, um in den Uweg einzubiegen, wobei der Einbiegevorgang von der Fahrbahnmitte aus erfolgen müsse. Auch die Ausfahrt vom Uweg auf die L340 in M gestalte sich so, dass aufgrund der Lage beim Herausfahren auch ein normaler PKW auf die gegenüberliegende Fahrbahn der L340 gelangen müsste und seien dies für ihn Gefährdungsmomente sowohl beim hinein-, als auch beim herausfahren gewesen. Überdies gab er an, dass die Einbindung in den Uweg direkt nach der Autobahnbrücke stattfinde und in Richtung F falle, sodass aufgrund der Höhenverhältnisse auch das erschwerte Ein- und Ausfahren gegeben sei, zumal der Uweg auf einem niedrigeren Niveau als die L340 liege. Dies spiele sowohl bei Aus- und Einfahrvorgängen aus fachlicher Sicht eine Rolle. Es sei schwieriger bergauf wegzufahren. Auch beim Einbiegen sei ein derartiges Gefälle vorliegend. Eine zusätzliche Bedeutung spiele das Gefälle nicht. Überdies gab er auch nachvollziehbar an, dass ein Begegnungsverkehr im Bereich des Uweges aufgrund seiner Breite nicht möglich sei, ohne dass Fremdgrund von den Fahrzeuglenkern in Anspruch genommen werden müsse. Auch hätte eine Geschwindigkeitsbeschränkung an der Erschwernis einer möglichen Begehung nichts geändert, da bei einer Begegnung jemand in die Kstraße durch Reversieren zurückfahren hätte müssen oder Fremdgrund in Anspruch nehmen hätte müssen. Es sei eine Möglichkeit der Ausweiche nicht gegeben und hätte daher ein Fahrzeuglenker, der von der L340 einbiegt bei Gegenverkehr bis zur Einmündung zurückfahren müssen. Bei der Einbindung der L340 gäbe es auch nur ein Haus, das vom verordneten Fahrverbot nicht betroffen sei und habe der Weg für ihn den Charakter, Zufahrten zu landwirtschaftlichen Objekten zu gewährleisten. Während der Amtshandlung musste er sein am Uweg abgestelltes Fahrzeug wegen Gegenverkehr nicht wegfahren, die Breite des Uweges sei bei der Verhandlung auch mit einem Messrad gemessen worden. Schlüssig wurde seitens des Zeugen Ha festgehalten, dass die Fahrbahnbreite, die mangelnde Durchzugsstraßenfunktion und die Situation der Einbiegung von der L340 ihn bewogen hätten, die Verkehrsmaßnahme, die verordnet wurde, zu empfehlen; dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere aufgrund der langen Reversierwege und der geringen Breite. Dies geht im Übrigen auch aus der gemeindeseitig nachträglich eingeholten fachlichen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hervor. Laut der Aussage des Zeugen Ha sei der Weg auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet. Weiters wurde seitens dieses Zeugen ebenfalls überzeugend festgehalten, dass in Fahrtrichtung von M kommend nach F sich die Einmündung im Freiland befinde und auf der L340 mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 70 km/h bis 100 km/h in diesem Bereich gefahren werden könne und sei von M kommend ein Abbiegeverbot kein Thema gewesen, zumal aus fachlicher Sicht ein Unfallhäufungspunkt für einen zu verordnenden „Linksabbieger“ ach eine Voraussetzung darstellen würde. Er hielt weiters fest, dass ihm im Bereich der L340 keine Unfälle mit Personenschaden bekannt seien und hätte sich der Linksabbieger auch nur in Bezug auf die Verkehrssituation der Einmündung von der L340 ausgewirkt. Eine Einbahnregelung sei kein Thema gewesen, zumal lediglich geprüft wurde, was beantragt gewesen sei. Auch seien Gesichtspunkte der Häufigkeit der Straßenbenützung im Bereich des Uweges nicht von Bedeutung; - dies im Hinblick auf die Straßenbreite. Glaubhaft legte der Zeuge Ha überdies auch dar, dass seinen Ermittlungen auch Einbiegevorgänge und Fahrversuche mit dem eigenen KFZ bei der Verhandlung zugrunde lagen und, dass DTV-Erhebungen bei derartigen Gemeindewegen nicht durchgeführt würden; diese würden lediglich Gutachten in Bezug auf Landesstraßen zugrunde gelegt. Diese Zeugenaussage steht im Übrigen auch im Einklang mit dem bezughabenden Verhandlungsprotokoll im behördlichen Ermittlungsverfahren und mit jener der Rechtsreferentin der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, welche in das Verordnungserlassungsverfahren betreffend Uweg involviert war und ist auch ihren glaubhaften Ausführungen folgend nachvollziehbar ersichtlich, dass die Einbiegesituation in die L340, die Straßenbreite sowie der Umstand, dass es sich um einen kurzen Straßenzug untergeordneter Bedeutung handelt, im Rahmen der von ihr durchgeführten Interessensabwägung im Hinblick auf das erhöhte Unfallrisiko, insbesondere bei Begegnungen und Reversiervorgängen, Verkehrssicherheitsaspekte für die Verordnung ausschlaggebend waren und bestehen gerichtlicherseits an der Erforderlichkeit dieser Verordnung im Lichte des erhöhten Unfallrisikos ohne die verordneten Maßnahmen auch keine Bedenken. Auch wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h den diesbezüglichen Zweck nicht erfüllt hätte, dies insbesondere im Hinblick auf die geringe Straßenbreite. Auch letztere Zeugenaussage deckt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in Bezug auf die angesprochenen Verkehrssicherheitsbelange ebenfalls mit dem Inhalt der bezughabenden Urkunde der genannten Verhandlungsschrift. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer „Einbahnregelung“ statt dem in Rede stehenden Fahrverbot geht das erkennende Gericht fallbezogen davon aus, dass – ungeachtet der „Einbiegesituation - ein solches schon im Hinblick auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke offenkundig problematisch wäre. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in erster Linie auf das im Rahmen der Verhandlung am 24.08.2018 durchgeführte Beweisverfahren gründen, welchem auch die in den Akten erliegenden Urkunden, soweit darauf Bezug genommen wurde bzw. welche den Parteien übermittelt wurden, zugrunde gelegt wurden. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde M wurde insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf die Erlassung der einschlägigen Verordnung betreffend die Auflassung des Gemeindeweges, Grundstück Nr. römisch 30 , KG M, sowie den Umstand der Verfügung der „Wintersperre“ und deren Durchsetzung glaubhaft dargetan. Die diesbezügliche Zeugenaussage findet auch in dem im Gerichtsakt betreffend das Verfahren zur GZ: LVwG 48.30-3000/2015 erliegenden Urkunden, welche den Parteien übermittelt wurden, insbesondere auch dem der Verordnung zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und dem Verordnungswortlaut sowie den im gegenständlichen Verfahren gemeindeseitig übermittelten Beschluss des Gemeinderates betreffend Wintersperre Deckung und bestehen vor dem Hintergrund der bestätigten, ordnungsgemäßen Kundmachung und dem ersichtlichen Anschlag- und Abnahmevermerk sowie dem Inhalt des zugrundeliegenden Gemeinderatsprotokolls, aus welchem auch der maßgebende Beschluss ersichtlich ist, keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Gemeindeverordnung. Der Zeuge, Bürgermeister Y legte auch überzeugend dar, dass die „Wintersperre“ seit dem Winter 2015 aus 2016, gemeindeseitig jährlich in der beschriebenen Form auch faktisch vorgenommen wurde und deckt sich dies auch mit der Aussage des Zeugen Ing. UV, der aussagte, dass er wisse, dass im Vorjahr mit Sicherheit eine Tafel im Bereich der Einfahrt von der L340 angebracht war, welche auf die Wintersperre hinwies und steht dies weiters im Einklang mit der Aussage der mitbeteiligten Partei Dr. AB, der im Zuge der Parteieneinvernahme glaubwürdig festhielt, dass er im Winter 2018 mit seinem Fahrzeug dem Navigationsgerät folgend über die Gstraße Richtung S fahren wollte und die Straße vor der Brücke abgesperrt war und sich auch Hinweistafeln dort befunden haben. Im Übrigen wus