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{'item': 'LVwG 30.20-876/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.09.2018 GeschäftszahlLVwG 30.20-876/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, A-K-Straße, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16.02.2018, GZ: VStV/917301291281/2017, z u R e c h t e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 14.07.2017, um 22.40 Uhr, in G, P, durch lautes Trampeln, Türen zuschlagen, etc. in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm sei vermeidbar gewesen und habe störend gewirkt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 1 Abs 1 StLSG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 14.07.2017, um 22.40 Uhr, in G, P, durch lautes Trampeln, Türen zuschlagen, etc. in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm sei vermeidbar gewesen und habe störend gewirkt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph eins, Absatz eins, StLSG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe von € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StLSG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer körperlichen Verfassung gar nicht in der Lage gewesen, ein lautes Trampeln mittels Ferse auf der Stiege zu verursachen, da sie an einem erheblichen Bandscheibenschaden, einer hochgradigen Osteochondrose mit Spondylarthrose sowie einer chronisch rezidivierenden Lumbalagie leide. Eine Fortbewegung sei der Beschwerdeführerin ausschließlich mit größerer Kraftanstrengung möglich. Abgesehen davon, sei es nahezu denkunmöglich, dass durch Trampeln auf der Stiege derartig störende Immissionen verursacht werden könnten. Von einem Türen schlagen um 22.40 Uhr sei nie die Rede gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Ob die Beschwerdeführerin am 14.07.2017, um 22.40 Uhr, in G P durch lautes Trampeln in ungebührlicher Weise störenden und vermeidbaren Lärm durch Trampeln wie auf einer Holzstiege bzw. Türen schlagen erregt hat konnte nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den öffentlichen, mündlichen Verhandlungen, in welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugen E F, G H, I J, K L und M N einvernommen wurden.Dies ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere den öffentlichen, mündlichen Verhandlungen, in welcher die Beschwerdeführerin und als Zeugen E F, G H, römisch eins J, K L und M N einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Maisonette-Wohnung im Haus P, innerhalb welcher sich nach den vorgelegten Fotos der Beschwerdeführerin eine Holzstiege befindet. In der Wohnung unmittelbar unter der Beschwerdeführerin wohnen I J und seine Lebensgefährtin G H, welche eine gemeinsame Tochter - O, ein Jahr alt – haben. Darunter wohnt im Erdgeschoss die Zeugin E F. Im zweiten Stock westseitig neben der Beschwerdeführerin bewohnt K L eine Maisonette-Wohnung. Darunter im Erdgeschoss wohnt der Zeuge M N Das nachbarschaftliche Verhältnis mit den genannten Zeugen, außer M N, ist zerrüttet, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin und K L .Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Maisonette-Wohnung im Haus P, innerhalb welcher sich nach den vorgelegten Fotos der Beschwerdeführerin eine Holzstiege befindet. In der Wohnung unmittelbar unter der Beschwerdeführerin wohnen römisch eins J und seine Lebensgefährtin G H, welche eine gemeinsame Tochter - O, ein Jahr alt – haben. Darunter wohnt im Erdgeschoss die Zeugin E F. Im zweiten Stock westseitig neben der Beschwerdeführerin bewohnt K L eine Maisonette-Wohnung. Darunter im Erdgeschoss wohnt der Zeuge M N Das nachbarschaftliche Verhältnis mit den genannten Zeugen, außer M N, ist zerrüttet, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin und K L . Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark waren vor allem die Angaben der G H und des I J aufgrund ihres persönlichen Eindrucks nachvollziehbar und glaubwürdig, insofern der trampelnde Lärm eindeutig nur aus der darüber liegenden Wohnung der Beschwerdeführerin stammen konnten und sich wie lautes Trampeln auf einer Stiege anhört. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark waren vor allem die Angaben der G H und des römisch eins J aufgrund ihres persönlichen Eindrucks nachvollziehbar und glaubwürdig, insofern der trampelnde Lärm eindeutig nur aus der darüber liegenden Wohnung der Beschwerdeführerin stammen konnten und sich wie lautes Trampeln auf einer Stiege anhört. Nach verschiedenen Lärmerregungen durch die Beschwerdeführerin haben die Zeugen G H, E F, K L und I J auf Anraten der Polizei über zwei Wochen eine handschriftliche Liste der Lärmemissionen aus der Wohnung der Beschwerdeführerin erstellt und gegenseitig abgeglichen.Nach verschiedenen Lärmerregungen durch die Beschwerdeführerin haben die Zeugen G H, E F, K L und römisch eins J auf Anraten der Polizei über zwei Wochen eine handschriftliche Liste der Lärmemissionen aus der Wohnung der Beschwerdeführerin erstellt und gegenseitig abgeglichen. Für den 14.07.2017 findet sich auf den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zetteln in Kopie, welche schlecht lesbar sind, „lautes Trampeln“ für 22:40 und 23:40 mit dem Text „lautes Trampeln (Stiege) + durch die Whg“. Die Kürzel „M + R“ bedeuten laut der Zeugin G H, dass K L und E F dies wahrgenommen hätten. Das „G“ steht wohl für I J.Für den 14.07.2017 findet sich auf den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zetteln in Kopie, welche schlecht lesbar sind, „lautes Trampeln“ für 22:40 und 23:40 mit dem Text „lautes Trampeln (Stiege) + durch die Whg“. Die Kürzel „M + R“ bedeuten laut der Zeugin G H, dass K L und E F dies wahrgenommen hätten. Das „G“ steht wohl für römisch eins J. Die Liste hat Frau G H handschriftlich verfasst und mit den Nachbarn abgeglichen. Die Zeugin G H konnte auch nachvollziehbar und glaubwürdig schildern, dass das Haus tatsächlich hellhörig sei und man auch höre, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung nur normal herumgehe. Es sei jedoch ein großer Unterschied darin gelegen, wenn die Beschwerdeführerin nicht normal gehe, sondern herumtrample, was sich so äußere, dass sogar der Heizkörper in der Wohnung prelle. Die Vermerke für den 14.07.2017 bedeuten, dass jeweils um 22.40 Uhr und um 23.30 Uhr die Beschwerdeführerin offenbar in ihrer Wohnung laut über die Stiege und in der Wohnung getrampelt ist. Dies über mehrere Minuten. Die Zeugin E F konnte zwar nicht mehr genau sagen, um welchen Lärm es sich am 14.07.2017 genau gehandelt habe, jedoch höre sie das Trampeln auf der Stiege ober ihr, was nur aus der Wohnung der Beschwerdeführerin stammen könne. Ein Stiegensteigen in der Wohnung des Herrn K L höre sie nicht. Man höre es eindeutig, dass es eine Stiege sei, weil der Lärm „rauf und runter“ gehe. Auch I J, Lebensgefährte von Frau G H, konnte durchaus glaubwürdig angeben, dass man normales Herumgehen für gewöhnlich nicht oder kaum höre, jedoch ein signifikanter Unterschied zu dem deutlich wahrnehmbaren Trampeln bestehe, welches gehäuft am Morgen und am späten Abend auftrete.Auch römisch eins J, Lebensgefährte von Frau G H, konnte durchaus glaubwürdig angeben, dass man normales Herumgehen für gewöhnlich nicht oder kaum höre, jedoch ein signifikanter Unterschied zu dem deutlich wahrnehmbaren Trampeln bestehe, welches gehäuft am Morgen und am späten Abend auftrete. Es ist ersichtlich, dass seit Längerem Spannungen, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen K L bestehen. Der Zeuge K L gab nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass seine Wohnung und jene der Beschwerdeführerin nicht durch das Stiegenhaus, sondern durch eine Wand getrennt sei und er wegen des Lärms aus der Wohnung der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit die Polizei verständigt habe. Trotz der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Streitigkeiten zwischen ihr und anderen Personen, insbesondere dem Zeugen K L, zeigt sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass die Beschwerdeführerin einen für ihr Alter drahtigen und lebendigen Eindruck vermittelt und man ihr ihr Alter bei weitem nicht ansehen kann. Die medizinischen Befunde können jedenfalls nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, z.Bsp. durch Trampeln über die Stiege, oder wodurch auch immer einen Lärm wie den gegenständlichen von den Nachbarn wahrgenommenen zu erzeugen. Ob zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt tatsächlich auch Türen zugeschlagen wurden, konnte sich trotz den Angaben des Zeugen K L nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung erforderlichen Sicherheit zeigen, zumal davon in den akribisch geführten handschriftlichen Aufzeichnungen der Frau G H für den 14.7.2017 nicht die Rede ist. Die Zeugin E F gab - abgesehen davon, dass sie auf der handschriftlichen Liste nicht genannt ist - an, nicht mehr hundertprozentig sagen zu können, welchen Lärm es am 14.7 gegeben habe. Auch der Zeuge I J konnte sich nicht genau erinnern, was am 14.7.2017 vorgefallen war.Auch der Zeuge römisch eins J konnte sich nicht genau erinnern, was am 14.7.2017 vorgefallen war. Der Zeuge K L gab an, dass „am 14.7.2017 laut getrampelt und Fenster und Türen zugeschlagen wurden“. Einen Zeitpunkt gab der Zeuge K L nicht an. Dem Beweisantrag, einen Sachverständigen aus dem Bereich Akustik beizuziehen, wird mangels Relevanz keine Folge gegeben. Es ist einerseits auszuschließen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin hermetisch isoliert ist und keinerlei Geräusche nach Außen dringen können; abgesehen davon konnten die Zeugen nachvollziehbar die Lärmentwicklung schildern, welche sich wie Trampeln anhörte, mag diese Emission durch Trampeln auf der Stiege oder auf welche Weise immer entstanden sein. Schließlich bedarf es zur Feststellung, ob ein Lärm als „störend“ zu qualifizieren ist, keiner Lärmmessung (vgl. VwSlg 11.333 A/1984).Dem Beweisantrag, einen Sachverständigen aus dem Bereich Akustik beizuziehen, wird mangels Relevanz keine Folge gegeben. Es ist einerseits auszuschließen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin hermetisch isoliert ist und keinerlei Geräusche nach Außen dringen können; abgesehen davon konnten die Zeugen nachvollziehbar die Lärmentwicklung schildern, welche sich wie Trampeln anhörte, mag diese Emission durch Trampeln auf der Stiege oder auf welche Weise immer entstanden sein. Schließlich bedarf es zur Feststellung, ob ein Lärm als „störend“ zu qualifizieren ist, keiner Lärmmessung vergleiche VwSlg 11.333 A/1984). Der Zeuge M N konnte nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen, da er sich an den 14.7.2017 absolut nicht erinnern konnte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 1 Abs 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Es konnte sich im Beweisverfahren nicht zeigen, dass die Beschwerdeführerin am 14.7.2017 um 22:40 tatsächlich laut getrampelt oder Türen zugeschlagen hatte. Drei Zeugen hatten dies nach einer von der Nachbarin G H verfassten Liste wahrgenommen und zwar nur „trampeln“. Von Türen zuschlagen war erst später die Rede. Zwei Zeugen, I J und E F konnten sich nicht mehr erinnern, der ZEUGE K L gab lediglich den 14.7. ohne irgendwelche Uhrzeit an.Drei Zeugen hatten dies nach einer von der Nachbarin G H verfassten Liste wahrgenommen und zwar nur „trampeln“. Von Türen zuschlagen war erst später die Rede. Zwei Zeugen, römisch eins J und E F konnten sich nicht mehr erinnern, der ZEUGE K L gab lediglich den 14.7. ohne irgendwelche Uhrzeit an. Die vorgeworfene Übertretung kann der Beschwerdeführerin daher nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angelastet werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.20.876.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.