F BGBl. I. Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.07.2018römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.07.2018 Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 63/2018 (in der Folge Stmk. BauG), iVm § 17 VwGVG dahingehend abgeändert, dass die Maße der Umspannstation in der Länge rund 7,6 m bzw. 6,62 m und in der Breite 5,35 m (Bruttogeschoßfläche von rund 38 m²) sowie in der Höhe ostseitig 3,2 m und im Westen 3,35 m bis 3,38 m betragen und die zur Beseitigung eingeräumte Frist „drei Monate“ ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt.und der angefochtene Bescheid auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, des Gesetzes vom 04.04.1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (in der Folge Stmk. BauG), in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend abgeändert, dass die Maße der Umspannstation in der Länge rund 7,6 m bzw. 6,62 m und in der Breite 5,35 m (Bruttogeschoßfläche von rund 38 m²) sowie in der Höhe ostseitig 3,2 m und im Westen 3,35 m bis 3,38 m betragen und die zur Beseitigung eingeräumte Frist „drei Monate“ ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. II.
Z 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.12.2012, mit der Kommissiongebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013), LGBl. Nr. 123/2012 idF LGBl. Nr. 55/2015, iVm § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), hat die beschwerdeführende A gmbh & co kg für die am 12.09.2018 durchgeführte Amtshandlung (zwei Amtsorgane, 3/2 Amtsstunden à € 24,90) insgesamt € 149,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen; - dies bei sonstiger Exekution.römisch zwei.
Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.12.2012, mit der Kommissiongebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden AVG), hat die beschwerdeführende A gmbh & co kg für die am 12.09.2018 durchgeführte Amtshandlung (zwei Amtsorgane, 3/2 Amtsstunden à € 24,90) insgesamt € 149,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen; - dies bei sonstiger Exekution. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I. Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.07.2018 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Am 22.02.2018 nahm ein Organ der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz aufgrund einer vom Stadtplanungsamt am 09.02.2018 telefonisch eingebrachten Anzeige bezüglich einer konsenslosen Baulichkeit auf Gst-Nr. ****, KG ****, eine örtliche Erhebung vor und stellte fest, „dass im westlichen Teil (Wgasse) der Liegenschaft Wstraße Gst-Nr. **** ein Bauwerk mit einer Länge von ca 5,30m, einer Breite von ca 7m und einer Höhe von ca 3,20m konsenslos errichtet worden sei. Soweit sichtbar, sei das Bauwerk als Umspannwerk errichtet worden. Als Grundstückseigentümerin wurde die A gmbh & co kg, situiert in Gr, Mgasse, angegeben. Der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung wurde mit September 2017, das Ende mit November 2017 festgehalten. Das bauausführende Unternehmen sei die C AG, Mstraße, Gr, gewesen und sei der Eigentümer der Anlage unbekannt. Nach Wahrung des Parteiengehörs durch die Baubehörde mit Schreiben vom 27.03.2018 wurde von Seiten der A gmbh & co kg mit Schreiben vom 23.05.2018 im Wesentlichen festgehalten, dass die Trafostation nicht als begehbares Gebäude geplant worden sei und sei es im Zuge der Bauausführung zu einem Irrtum bei der Gebäudevermessung gekommen, was dazu geführt habe, dass das Bauwerk ca. 2 m weiter westlich geplant und zwar im Abtretungsbereich für den geplanten Gehsteig entlang der Wgasse errichtet worden sei. Ein Umbau der Anlage dieser Größenordnung könne frühestens im Frühjahr 2019 durchgeführt werden, da nicht nur Studentenheim, Kindergarten und Wohnanlage der A, sondern auch die Schulbaustelle der Stadt Graz von diesem Punkt aus elektrisch versorgt würden. Die Schule(n) würden in Zukunft auch von dieser Station mit Fixstrom versorgt werden, weshalb auch ein übergeordnetes Interesse bestehe. Jedenfalls sei geplant, in der endgültigen Situation, wie auch immer diese aussehe, das Bauwerk
G als Nichtgebäude herzustellen. Nach Wahrung des Parteiengehörs durch die Baubehörde mit Schreiben vom 27.03.2018 wurde von Seiten der A gmbh & co kg mit Schreiben vom 23.05.2018 im Wesentlichen festgehalten, dass die Trafostation nicht als begehbares Gebäude geplant worden sei und sei es im Zuge der Bauausführung zu einem Irrtum bei der Gebäudevermessung gekommen, was dazu geführt habe, dass das Bauwerk ca. 2 m weiter westlich geplant und zwar im Abtretungsbereich für den geplanten Gehsteig entlang der Wgasse errichtet worden sei. Ein Umbau der Anlage dieser Größenordnung könne frühestens im Frühjahr 2019 durchgeführt werden, da nicht nur Studentenheim, Kindergarten und Wohnanlage der A, sondern auch die Schulbaustelle der Stadt Graz von diesem Punkt aus elektrisch versorgt würden. Die Schule(n) würden in Zukunft auch von dieser Station mit Fixstrom versorgt werden, weshalb auch ein übergeordnetes Interesse bestehe. Jedenfalls sei geplant, in der endgültigen Situation, wie auch immer diese aussehe, das Bauwerk
Paragraph 3, BauG als Nichtgebäude herzustellen. In der Folge erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Beseitigungsauftrag vom 14.06.2018 und erteilte der Liegenschaftseigentümerin A gmbh & co kg den Auftrag, die in Gr, L, Wstraße auf dem Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ****, errichtete bauliche Anlage, eine Umspannstation mit einer Länge von ca 5,3m, einer Breite von ca 7m und einer Höhe von ca 3,2m, situiert im westlichen Teil des Grundstücks (Bereich Wgasse) binnen 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen; - dies auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995, idF BGBl. Nr. 61/2017. In der Folge erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Beseitigungsauftrag vom 14.06.2018 und erteilte der Liegenschaftseigentümerin A gmbh & co kg den Auftrag, die in Gr, L, Wstraße auf dem Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ****, errichtete bauliche Anlage, eine Umspannstation mit einer Länge von ca 5,3m, einer Breite von ca 7m und einer Höhe von ca 3,2m, situiert im westlichen Teil des Grundstücks (Bereich Wgasse) binnen 12 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen; - dies auf Rechtsgrundlage Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,. Bescheidbegründend wurde behördlicherseits festgehalten, dass die im Spruch genannte Anlage im Zuge einer Erhebung des zuständigen Baukontrolleurs am 22.02.2018 auf der angeführten Liegenschaft festgestellt worden sei. Die Anlage sei
G bewilligungspflichtig, da es sich nicht um ein Gebäude untergeordneter Nutzung (Nebengebäude) handle. Ebenso liege die Anlage im verordneten Bebauungsplan und widerspreche diesem. Nebengebäude
G seien eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Nutzung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0m. Da man aber aus dem Umstand heraus, dass durch diese Anlage Strom weitertransportiert werde, nicht von einer untergeordneten Bedeutung ausgehen könne, könne hier der § 21 BauG (bewilligungsfreies Vorhaben) nicht herangezogen werden. Auch die Ausnahme aus dem Baugesetz
G könne hier nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei der Anlage um ein betretbares Gebäude handle. Da aus diesen Gründen für die Behörde nur der § 19 Abs 1 BauG herangezogen werden könne und die Anlage diesem widerspreche bzw. hierfür kein Konsens vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bescheidbegründend wurde behördlicherseits festgehalten, dass die im Spruch genannte Anlage im Zuge einer Erhebung des zuständigen Baukontrolleurs am 22.02.2018 auf der angeführten Liegenschaft festgestellt worden sei. Die Anlage sei
Paragraph 19, Absatz eins, Stmk BauG bewilligungspflichtig, da es sich nicht um ein Gebäude untergeordneter Nutzung (Nebengebäude) handle. Ebenso liege die Anlage im verordneten Bebauungsplan und widerspreche diesem. Nebengebäude
Paragraph 4, BauG seien eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Nutzung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0m. Da man aber aus dem Umstand heraus, dass durch diese Anlage Strom weitertransportiert werde, nicht von einer untergeordneten Bedeutung ausgehen könne, könne hier der Paragraph 21, BauG (bewilligungsfreies Vorhaben) nicht herangezogen werden. Auch die Ausnahme aus dem Baugesetz
Paragraph 3, Ziffer 7, BauG könne hier nicht zur Anwendung kommen, da es sich bei der Anlage um ein betretbares Gebäude handle. Da aus diesen Gründen für die Behörde nur der Paragraph 19, Absatz eins, BauG herangezogen werden könne und die Anlage diesem widerspreche bzw. hierfür kein Konsens vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen der A gmbh & co kg am 20.06.2018 zugestellten Beseitigungsauftrag erhob diese mit Schriftsatz vom 12.07.2018, bei der belangten Behörde auch an diesem Tag eingelangt, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, aufgrund der Komplexität des Sachverhalts sowie der Notwendigkeit einer Begehung vor Ort die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sowie die Be- bzw. Aufhebung des Bescheides in eventu die Abänderung des Bescheides, wobei auf eine Leistungsfrist von angemessener Dauer, mindestens jedoch 6 Monate zu kennen wäre. Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde der Bescheid dem ganzen Inhalt nach angefochten und beschwerdebegründend Nachstehendes festgehalten: [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Mit Schreiben vom 01.08.2018 wurde im Verfahrensgegenstand eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung für 12.09.2018 unter Beiziehung des bautechnischen Amtssachverständigen, Herrn DI D E, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, anberaumt, um den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt festzustellen. Im Zuge der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung wurde auch ein Ortsaugenschein vorgenommen. Diese Amtshandlung dauerte von 09.00 Uhr bis 10.05 Uhr (3/2 Amtsstunden, 2 Amtsorgane). Im Rahmen der Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite festgehalten, dass in Bezug auf die gegenständliche Problematik weitere Gespräche mit der Baubehörde bereits geführt worden seien und demnächst ein Anzeigeverfahren bei der zuständigen Baubehörde anhängig gemacht werde. Eine Baufreistellung bzw. ein Baubewilligungsbescheid liege für das in Rede stehende Objekt bis dato nicht vor und wurde als Ausfluss der mit der Behörde geführten Gespräche mitgeteilt, dass der Bebauungsplan an der gegenständlichen Stelle ein Gebäude nicht vorsehe, jedoch würde ein Nebengebäude an diesem Platz behördlicherseits akzeptiert werden können. Weiters wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass beginnend mit Herbst 2019 auch die Stromversorgung über die gegenständliche Trafostation im Zusammenhang mit dem in der Nachbarschaft geplanten Schulbetrieb erfolgen werde. Der Vertreter der Stromnetz Gr gab über Befragen bekannt, dass die gegenständliche Umspannanlage im Zusammenhang mit der Errichtung der angrenzenden Wohnsiedlung von Liegenschaftseigentümerseite nach Vorgaben der F geplant worden sei. Die darin befindlichen elektrischen Anlagen würden auch seitens der F betrieben und diene die Anlage dazu, Strom mit einer Spannung von ca. 20.000 Volt auf ca. 400 Volt herabzutransformieren, wobei das Stromnetz selbst seitens der Stromnetz Gr betrieben werde. Lediglich die in der baulichen Anlage vorhandenen elektrischen Anlagen würden im Eigentum der F stehen. Seitens des bautechnischen Amtssachverständigen, DI D E, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wurde im Verfahrensgegenstand nachstehendes Gutachten erstellt: „Die vorgefundene bauliche Anlage deckt sich im Wesentlichen mit dem Ausführungsplan A Umspannstation vom 22.06.2017. Die Außenmaße betragen in der Länge rund 7,6 m bzw. 6,62 m, die Breite 5,35 m. Daraus ergibt sich eine Bruttogeschoßfläche von rund 38 m². Die bauliche Anlage besteht aus drei Räumen. Im Westen befinden sich zwei Türen in die jeweiligen Trafostationen, im Norden eine Tür in den ostseitigen Technikraum bzw. im Plan als Schaltraum bezeichnet. Die Türen weisen eine Durchgangslichte von 1,2 m x 2,0 m auf. Der Fußboden liegt rund 25 cm bis 23 cm über dem angrenzenden Gelände. Sämtliche Türen sind versperrbar und mit Knauf somit nur für Befugte öffenbar ausgeführt. Die Raumhöhe im Schaltraum beträgt 2,61 m. Hier ist ein Doppelboden eingefügt. Die Höhe bis zum Rohfußboden beträgt 1,5 m, es ist daher anzunehmen, dass die lichte Höhe unterhalb nicht mehr als 1,4 m beträgt. Der Bereich unterhalb ist nicht zugänglich. Für Wartungszwecke müssen die Bodenelemente abgehoben werden. Es handelt sich in diesem unteren Bereich um kein Geschoß. Die beiden Traforäume weisen eine Raumhöhe von 2,64 m auf. Seitlich ist eine Vertiefung für die Kabelführung eingelassen, die Höhe hier beträgt 2,85 m. Im Mittelteil ist für den Trafo eine Auffangwanne für Flüssigkeiten vorgesehen. Die Auffangwanne liegt im fertigen Zustand direkt unterhalb des Trafos und ist nicht zugänglich. Die Raumhöhen von 2,61 m und 2,64 m stellen im gegenständlichen Fall die Geschoßhöhen dar, dh Fußboden bis Unterfläche des Daches. In den Traforäumen wird die Vertiefung des Kabelschachtes als untergeordnet betrachtet. Die Auffangwanne für den Traforaum im fertigen Zustand liegt hier oberhalb des Trafos selbst. Die Höhe des Dachsaumes über dem angrenzenden Gelände beträgt ostseitig rund 3,2 m und im Westen 3,35 m bis 3,38 m. Dies stellt die Gebäudehöhe über dem angrenzenden Gelände dar, sofern es sich um das natürliche Gelände handelt. Die Geschoßhöhe wurde vorher beschrieben und ist von der Gebäudehöhe unabhängig zu betrachten. Für die Kriterien des Nebengebäudes
Stmk. BauG ist die Eingeschoßigkeit relevant. Es liegt im gegenständlichen Fall ein eingeschossiges Gebäude vor, das über die Türen betreten werden kann.“ Darüber hinaus wurde von ich aus bautechnisch fachlicher Sicht im Hinblick auf die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bei Stromabschluss abschließend darauf hingewiesen, dass eine Beseitigungsfrist von drei Monaten als angemessen zu erachten wäre; - dies nach Rücksprache mit dem Fachbereich Elektrotechnik bei der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Von Seiten der belangten Behörde nahm an der Verhandlung kein Vertreter teil. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des im Zuge der Gerichtsverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Auf Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ****, in Gr, L, Wstraße, wurde von September 2017 bis November 2017 eine bauliche Anlage in Form eines betretbaren Gebäudes mit dem Verwendungszweck einer Umspannstation durch die A gmbh & co kg als Liegenschaftseigentümerin errichtet. Eine Baufreistellung bzw. eine allfällige Baubewilligung ist diesbezüglich nach wie vor nicht vorliegend. Das Gebäude, in welchem Seitens der F elektrische Anlagen für das Stromnetz der Stromnetz Gr betrieben werden, ist eine Umspannanlage, welche im Zusammenhang mit der Errichtung der angrenzenden Wohnsiedlung von Liegenschaftseigentümerseite nach Vorgaben der F geplant wurde. Die darin befindlichen elektrischen Anlagen werden auch seitens der F betrieben und dient die Anlage dazu, Strom mit einer Spannung von ca. 20.000 Volt auf ca. 400 Volt herabzutransformieren, wobei das Stromnetz selbst seitens der Stromnetz Gr betrieben wird. Lediglich die in der baulichen Anlage vorhandenen elektrischen Anlagen stehen im Eigentum der F. Das Gebäude steht im Eigentum der beschwerdeführenden A gmbh & co kg. Die Außenmaße der vorgefundenen baulichen Anlage betragen in der Länge rund 7,6 m bzw. 6,62 m und in der Breite 5,35 m, woraus sich eine Bruttogeschoßfläche von rund 38 m² errechnet. Die bauliche Anlage besteht aus drei Räumen, wobei sich im Westen zwei Türen befinden, welche in die jeweiligen Trafostationen führen. Im Norden ist eine Tür vorhanden, die in den ostseitigen Technikraum bzw. den planlich als Schaltraum bezeichneten Raum führt. Die Türen weisen eine Durchgangslichte von 1,2 m x 2,0 m auf. Der Fußboden liegt rund 25 cm bis 23 cm über dem angrenzenden Gelände. Sämtliche Türen sind versperrbar eingerichtet und mit einem Knauf versehen und lediglich durch Befugte öffenbar ausgeführt. Die Raumhöhe im Schaltraum beträgt 2,61 m, wobei hier ein Doppelboden eingefügt ist. Die Höhe bis zum Rohfußboden beträgt 1,5 m und ist daher davon auszugehen, dass die lichte Höhe darunter nicht mehr als 1,4 m beträgt. Dieser Bereich unterhalb ist nicht zugänglich. Für Wartungszwecke müssen die Bodenelemente abgehoben werden und handelt es sich in diesem unteren Bereich um kein Geschoß. Die beiden Traforäume weisen eine Raumhöhe von 2,64 m auf. Seitlich ist eine Vertiefung für die Kabelführung eingelassen, wobei die Höhe hier 2,85 m beträgt. Im Mittelteil ist für den Trafo eine Auffangwanne für Flüssigkeiten vorgesehen. Diese liegt im fertigen Zustand direkt unterhalb des Trafos und ist nicht zugänglich. Die Raumhöhen von 2,61 m und 2,64 m stellen gegenständlich auch die Geschoßhöhen dar, dh Fußboden bis Unterfläche des Daches. In den Traforäumen wird die Vertiefung des Kabelschachtes als untergeordnet betrachtet. Die Auffangwanne für den Traforaum im fertigen Zustand liegt hier oberhalb des Trafos selbst. Die Höhe des Dachsaumes über dem angrenzenden Gelände beträgt ostseitig rund 3,2 m und im Westen 3,35 m bis 3,38 m. Dies stellt die Gebäudehöhe über dem angrenzenden Gelände dar, sofern es sich um das natürliche Gelände handelt. Im gegenständlichen Fall liegt ein eingeschossiges Gebäude vor, das über die Türen betreten werden kann. Die Umspannstation dient der in diesem Bereich errichteten Wohnsiedlung sowie künftig auch benachbarten Schulen. Im Hinblick auf die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bei Stromabschluss erweist sich eine Beseitigungsfrist für das gegenständliche Objekt von drei Monaten als angemessen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 gründen. Hinsichtlich des Vorganges der Errichtung und der Nutzung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage legt das erkennende Gericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde, welches sich auch mit der Aussage des Vertreters der Stromnetz Gr deckte. In Bezug auf die Beschreibung des in Rede stehenden Bauwerkes folgt das erkennende Gericht den schlüssigen nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtsachverständigen, DI D E, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welcher das in Rede stehende Gebäude nach Durchführung des Ortsaugenscheins auch aus bautechnisch fachlicher Sicht beschrieb. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht nur schlüssig bzw. nachvollziehbar, sondern überdies auch durchwegs als im Einklang mit den Bauvorschriften stehend zu bezeichnen. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetz zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage lauten wie folgt: § 3 Z 7 Stmk BauG:Paragraph 3, Ziffer 7, Stmk BauG: „Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für: … 7. bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.), soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt; …“ § 4 Z 13, Z 29, Z 34, Z 47, Z 48 Stmk BauG:Paragraph 4, Ziffer 13,, Ziffer 29,, Ziffer 34,, Ziffer 47,, Ziffer 48, Stmk BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: … 13.Ziffer 13 Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; … 29.Ziffer 29 Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke … 34.Ziffer 34 Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß; … 47.Ziffer 47 Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2; … 48.Ziffer 48 Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; …“ § 19 Z 1 Stmk BauG:Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk BauG: „Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1.Ziffer eins Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,); …“ § 20 Z 3 lit b Stmk BauG:Paragraph 20, Ziffer 3, Litera b, Stmk BauG: „Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: … 3.Ziffer 3 Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von … b)Litera b Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;“ § 21 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 3 und 4 Stmk BauG:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 Stmk BauG: „
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ Art. 10 Abs 1 Z 10 B-VG:Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG: „
AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:Die Kommissionsgebühren, die
Paragraph 77, AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
Abs 1 Z 5 B-VG ist die Grundsatzgesetzgebung in der „Angelegenheit Elektrizitätswesen“, soweit es nicht unter Art. 10 B-VG fällt, Bundessache und Landessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung.
, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG ist die Grundsatzgesetzgebung in der „Angelegenheit Elektrizitätswesen“, soweit es nicht unter Artikel 10, B-VG fällt, Bundessache und Landessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung. Nach § 1 des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010 ist die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie insbesondere auch in § 19 ElWOG 2010 enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die diesbezüglich geregelten Angelegenheiten können kraft der dies anordnenden Verfassungsbestimmung auch in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. § 19 ElWOG verpflichtet die Regulierungsbehörde u.a. zur Verordnungserlassung hinsichtlich der Schaffung von Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung in dem u.a. angeordnet wird, dass sie über die im ElWOG 2010 festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus, Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen hat.Nach Paragraph eins, des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010 ist die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie insbesondere auch in Paragraph 19, ElWOG 2010 enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die diesbezüglich geregelten Angelegenheiten können kraft der dies anordnenden Verfassungsbestimmung auch in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Paragraph 19, ElWOG verpflichtet die Regulierungsbehörde u.a. zur Verordnungserlassung hinsichtlich der Schaffung von Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung in dem u.a. angeordnet wird, dass sie über die im ElWOG 2010 festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus, Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass von Beschwerdeführerinnenseite ein allfälliger Verstoß des Landesgesetzgebers gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend konkret dargelegt wird, bezieht sich Art. 10 B-VG im von der Beschwerdeführerin angezogenen Bereich auf Sicherheitsmaßnahmen „elektrischer Anlagen und Einrichtungen“. Der VfGH (vgl. z.B. VfGH am 27.06.1969, KII-4/68) hat in kompetenzrechtlicher Sicht unter Bedachtnahme auf das Elektrizitätswegegesetz BGBl. Nr. 348/1922 idF des Telegraphengesetzes BGBl. Nr. 263/1924 ausgesprochen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden diesbezüglichen Kompetenzbestimmungen am 01.10.1925 unter einer elektrischen Anlage eine solche zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie für die gewerbsmäßige Abgabe an andere oder für den eigenen Bedarf sowie Telegraphenanlagen verstanden wurde…. „Der Verfassungsgesetzgeber habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der als Elektrizitätswesen betreffenden Kompetenzbestimmungen am 01.10.1925 unter dem Rechtsbegriff „Elektrizität“ nichts anderes verstanden, als die Elektrizität als physikalisches Phänomen. Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art. 10 Abs 1 Z 10 B-VG} seien von allen Sicherheitsmaßnahmen jene auf dem Sachgebiet der elektrischen Anlagen und Einrichtungen dem Bunde vorbehalten. Darunter seien aber nicht nur Maßnahmen in Bezug auf (andere) elektrische Anlagen und Einrichtungen zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die selbst in Gestalt elektrischer Anlagen und Einrichtungen getroffen würden… Die Regelung von Vorkehrungen betreffend bestimmte technische Anlagen anlässlich der Errichtung von Gebäuden zähle zur Baupolizei. Die Erlassung von derartigen Bestimmungen falle
Bundes-Verfassungsgesetz Art. 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder“ (vgl. nunmehr auch den Begriff der „elektrischen Anlage“ nach § 1 Abs 1 ETG 1992).Ungeachtet des Umstandes, dass von Beschwerdeführerinnenseite ein allfälliger Verstoß des Landesgesetzgebers gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend konkret dargelegt wird, bezieht sich Artikel 10, B-VG im von der Beschwerdeführerin angezogenen Bereich auf Sicherheitsmaßnahmen „elektrischer Anlagen und Einrichtungen“. Der VfGH vergleiche z.B. VfGH am 27.06.1969, KII-4/68) hat in kompetenzrechtlicher Sicht unter Bedachtnahme auf das Elektrizitätswegegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1922, in der Fassung des Telegraphengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1924, ausgesprochen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden diesbezüglichen Kompetenzbestimmungen am 01.10.1925 unter einer elektrischen Anlage eine solche zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie für die gewerbsmäßige Abgabe an andere oder für den eigenen Bedarf sowie Telegraphenanlagen verstanden wurde…. „Der Verfassungsgesetzgeber habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der als Elektrizitätswesen betreffenden Kompetenzbestimmungen am 01.10.1925 unter dem Rechtsbegriff „Elektrizität“ nichts anderes verstanden, als die Elektrizität als physikalisches Phänomen. Durch {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG} seien von allen Sicherheitsmaßnahmen jene auf dem Sachgebiet der elektrischen Anlagen und Einrichtungen dem Bunde vorbehalten. Darunter seien aber nicht nur Maßnahmen in Bezug auf (andere) elektrische Anlagen und Einrichtungen zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die selbst in Gestalt elektrischer Anlagen und Einrichtungen getroffen würden… Die Regelung von Vorkehrungen betreffend bestimmte technische Anlagen anlässlich der Errichtung von Gebäuden zähle zur Baupolizei. Die Erlassung von derartigen Bestimmungen falle
Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder“ vergleiche nunmehr auch den Begriff der „elektrischen Anlage“ nach Paragraph eins, Absatz eins, ETG 1992). Die von Beschwerdeführerinnenseite geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht geteilt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt keine Bedenken, dass es dem Landesgesetzgeber fallbezogen nicht verwehrt war, eigenständige baurechtliche Regelungen auch in Anziehung solcher Bauwerke in Gebäudeform, die bestimmungsgemäß elektrischen Anlagen dienen sollen, zu treffen und sieht sich daher im Beschwerdefall nicht veranlasst, auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerdeausführungen die angeregte Gesetzesprüfung der Regelung des § 3 Z 7 Stmk BauG, insbesondere des letzten Halbsatzes leg cit, beim Höchstgericht zu beantragen und ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, dass das Abstellen auf die Betretbarkeit eines derartigen Gebäudes in kompetenzrechtlicher bzw. in verfassungsrechtlicher Hinsicht von Belang ist. Vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2014 LGBl. Nr. 29/2014, die am 01.07.2014 in Kraft trat (vgl. § 120a Abs 17 Stmk. BauG), war die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Stmk BauG nach § 3 Z 7 leg cit in Bezug auf „Trafostationen“ daran geknüpft, dass „es sich nicht um Gebäude handelt“. Wenn von Landesgesetzgeberseite nunmehr mit der Baugesetznovelle 2014 für die Anwendbarkeit der baurechtlichen Vorschriften auf die „Betretbarkeit eines Gebäudes´“ in Form einer baulichen Anlage, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dient, insbesondere auch einer „Trafostation“ abgestellt wurde, so ist in dem Umstand, dass vom Landesgesetzgeber in Bezug auf „nicht betretbare Gebäude“ die nach Art. 15 B-VG zukommende Kompetenz seit dieser Novelle nicht mehr in Anspruch genommen wurde, auch kein Tatbestand ersichtlich, welcher einen Verstoß gegen kompetenzrechtliche Vorschriften bzw verfassungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere auch jene des ElWOG, nahelegen würde. Im Übrigen ist der Adressatenkreis des § 19 ElWOG auch jener der „Netzbetreiber“ und ist der Beschwerde auch substantiell nicht zu entnehmen, inwiefern eine Regelung nach § 19 ElWOG dieser Kompetenzrechtslage etwas anderes vorgesehen haben soll und weiters ist § 7 Abs 1 Z 63 ElWOG 2010 auch nicht von der Verfassungsbestimmung des § 1 leg cit erfasst, welche in Bezug auf die darin angeführten Vorschriften festhält, dass die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung dieser Regelungen auch in den Belangen Bundessache ist, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt und die darin geregelten Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt keine Bedenken, dass es dem Landesgesetzgeber fallbezogen nicht verwehrt war, eigenständige baurechtliche Regelungen auch in Anziehung solcher Bauwerke in Gebäudeform, die bestimmungsgemäß elektrischen Anlagen dienen sollen, zu treffen und sieht sich daher im Beschwerdefall nicht veranlasst, auf Grundlage der gegenständlichen Beschwerdeausführungen die angeregte Gesetzesprüfung der Regelung des Paragraph 3, Ziffer 7, Stmk BauG, insbesondere des letzten Halbsatzes leg cit, beim Höchstgericht zu beantragen und ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, dass das Abstellen auf die Betretbarkeit eines derartigen Gebäudes in kompetenzrechtlicher bzw. in verfassungsrechtlicher Hinsicht von Belang ist. Vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2014 Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, die am 01.07.2014 in Kraft trat vergleiche Paragraph 120 a, Absatz 17, Stmk. BauG), war die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Stmk BauG nach Paragraph 3, Ziffer 7, leg cit in Bezug auf „Trafostationen“ daran geknüpft, dass „es sich nicht um Gebäude handelt“. Wenn von Landesgesetzgeberseite nunmehr mit der Baugesetznovelle 2014 für die Anwendbarkeit der baurechtlichen Vorschriften auf die „Betretbarkeit eines Gebäudes´“ in Form einer baulichen Anlage, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dient, insbesondere auch einer „Trafostation“ abgestellt wurde, so ist in dem Umstand, dass vom Landesgesetzgeber in Bezug auf „nicht betretbare Gebäude“ die nach Artikel 15, B-VG zukommende Kompetenz seit dieser Novelle nicht mehr in Anspruch genommen wurde, auch kein Tatbestand ersichtlich, welcher einen Verstoß gegen kompetenzrechtliche Vorschriften bzw verfassungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere auch jene des ElWOG, nahelegen würde. Im Übrigen ist der Adressatenkreis des Paragraph 19, ElWOG auch jener der „Netzbetreiber“ und ist der Beschwerde auch substantiell nicht zu entnehmen, inwiefern eine Regelung nach Paragraph 19, ElWOG dieser Kompetenzrechtslage etwas anderes vorgesehen haben soll und weiters ist Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 63, ElWOG 2010 auch nicht von der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, leg cit erfasst, welche in Bezug auf die darin angeführten Vorschriften festhält, dass die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung dieser Regelungen auch in den Belangen Bundessache ist, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt und die darin geregelten Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können. Auch von Beschwerdeführerinnenseite wird fallbezogen nicht bestritten, dass es sich bei der errichteten baulichen Anlage um eine Umspannstation in Form einer Trafostation handelt. Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die außenseitig auf den drei Zugangstüren angebrachte Sperrvorrichtung und die fehlende betätigbare Klinke an der Außentür abstellt und festhält, dass die Betretbarkeit sicherheitstechnisch unabdingbar sei, da im Falle von Leitungsschwierigkeiten etc sichergestellt sein müsse, dass auch vor Ort in der Trafostation eingegriffen werden könne, wobei nur jene Personen das Bauwerk betreten könnten, denen ein Schlüssel zulässigerweise ausgehändigt worden sei und dieses somit von einem äußerst beschränkten Personenkreis betreten werden könne, was mit zwingenden Sicherheitsvorkehrungen zu erklären sei, geht sie im Beschwerdevorbringen selbst von der grundsätzlichen Betretbarkeit, also der Möglichkeit, das gegenständliche Bauwerk zu betreten, aus. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung des § 3 Z 7 Stmk BauG vermag es auf die Motive des Betretens im Rahmen der Betretbarkeit des in Rede stehenden Gebäudes nicht anzukommen, werden doch bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen, auch der Lebenserfahrung nach, regelmäßig ausschließlich nur durch befugte Personen betreten und verschlossen gehalten. Der eingeschränkte Personenkreis, welchen es mittels Schlüssel möglich ist, die in Rede stehende Trafostation allenfalls zu Wartungszwecken bzw auch sicherheitsrelevanten Störfällen zu betreten, ändert an der grundsätzlichen Betretbarkeit des beschwerdegegenständlichen Bauwerks in Gebäudeform über die drei vorhandenen Türen nichts. Die baurechtlichen Vorschriften des Landes Steiermark sind daher auf das von Seiten der Liegenschaftseigentümerin errichtete Gebäude, in welchem elektrische Anlagen der F untergebracht wurden, anzuwenden. Auch von Beschwerdeführerinnenseite wird fallbezogen nicht bestritten, dass es sich bei der errichteten baulichen Anlage um eine Umspannstation in Form einer Trafostation handelt. Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die außenseitig auf den drei Zugangstüren angebrachte Sperrvorrichtung und die fehlende betätigbare Klinke an der Außentür abstellt und festhält, dass die Betretbarkeit sicherheitstechnisch unabdingbar sei, da im Falle von Leitungsschwierigkeiten etc sichergestellt sein müsse, dass auch vor Ort in der Trafostation eingegriffen werden könne, wobei nur jene Personen das Bauwerk betreten könnten, denen ein Schlüssel zulässigerweise ausgehändigt worden sei und dieses somit von einem äußerst beschränkten Personenkreis betreten werden könne, was mit zwingenden Sicherheitsvorkehrungen zu erklären sei, geht sie im Beschwerdevorbringen selbst von der grundsätzlichen Betretbarkeit, also der Möglichkeit, das gegenständliche Bauwerk zu betreten, aus. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 7, Stmk BauG vermag es auf die Motive des Betretens im Rahmen der Betretbarkeit des in Rede stehenden Gebäudes nicht anzukommen, werden doch bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen, auch der Lebenserfahrung nach, regelmäßig ausschließlich nur durch befugte Personen betreten und verschlossen gehalten. Der eingeschränkte Personenkreis, welchen es mittels Schlüssel möglich ist, die in Rede stehende Trafostation allenfalls zu Wartungszwecken bzw auch sicherheitsrelevanten Störfällen zu betreten, ändert an der grundsätzlichen Betretbarkeit des beschwerdegegenständlichen Bauwerks in Gebäudeform über die drei vorhandenen Türen nichts. Die baurechtlichen Vorschriften des Landes Steiermark sind daher auf das von Seiten der Liegenschaftseigentümerin errichtete Gebäude, in welchem elektrische Anlagen der F untergebracht wurden, anzuwenden. Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin auch von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben nach § 21 Stmk BauG aus, welches im Hinblick auf die Nebengebäudeeigenschaft der in Rede stehenden baulichen Anlage, auch nicht dem Bebauungsplan widerspreche. In Betracht komme der Bebauungsplan 04.23.0 „Wstraße-Wgasse“ und entspreche das Bauwerk exakt den Vorgaben der §§ 2 und 5 Abs 2 des Bebauungsplanes zumal es sich beim Bauwerk lediglich um ein Nebengebäude handeln könne und § 5 Abs 2 des Bebauungsplans entspreche und diese Norm ausdrücklich Bezug auf Technikräume, […] u.bgl. nehme. Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin auch von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben nach Paragraph 21, Stmk BauG aus, welches im Hinblick auf die Nebengebäudeeigenschaft der in Rede stehenden baulichen Anlage, auch nicht dem Bebauungsplan widerspreche. In Betracht komme der Bebauungsplan 04.23.0 „Wstraße-Wgasse“ und entspreche das Bauwerk exakt den Vorgaben der Paragraphen 2 und 5 Absatz 2, des Bebauungsplanes zumal es sich beim Bauwerk lediglich um ein Nebengebäude handeln könne und Paragraph 5, Absatz 2, des Bebauungsplans entspreche und diese Norm ausdrücklich Bezug auf Technikräume, […] u.bgl. nehme. In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).In diesem Zusammenhang gilt es vorab festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu klären vergleiche z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN). Es ist daher auch zulässig in Bezug auf baubewilligungsfreie Vorhaben, wenn diese gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßen, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Gegenständlich wird von Beschwerdeführerinnenseite nicht substantiiert dargelegt, warum fallbezogen von einem baubewilligungsfreien Vorhaben nach § 21 Stmk BauG auszugehen wäre. Letzteres ist auch nicht der Fall zumal eine Trafostation bereits hinsichtlich des Verwendungszweckes offenkundig nicht mit kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, wie sie in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG angeführt sind, vergleichbar ist. Es ist daher auch zulässig in Bezug auf baubewilligungsfreie Vorhaben, wenn diese gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßen, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Gegenständlich wird von Beschwerdeführerinnenseite nicht substantiiert dargelegt, warum fallbezogen von einem baubewilligungsfreien Vorhaben nach Paragraph 21, Stmk BauG auszugehen wäre. Letzteres ist auch nicht der Fall zumal eine Trafostation bereits hinsichtlich des Verwendungszweckes offenkundig nicht mit kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, wie sie in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG angeführt sind, vergleichbar ist. Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach Paragraph 33, Absatz 6, des Stmk. BauG als genehmigt gilt vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anmerkung 37 zu Paragraph 41, Stmk. BauG). Im gegenständlichen Fall ist in diesem Konnex allerdings vielmehr § 20 Z 3 lit b) Stmk BauG maßgebend. Da sich aus § 21 Stmk BauG nichts anderes ergibt, ist auch das Vorhaben einer Umspannstation, soweit es sich um ein Gebäude handelt, jedenfalls als anzeigepflichtiges Vorhaben zu werten (vgl. auch VwGH am 25.01.2005, 2004/06/0087). Fallbezogen ist weder eine Baufreistellung nach § 33 Abs 6 Stmk BauG vorliegend, noch eine Baubewilligung nach § 29 Stmk BauG für ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19, insbesondere Z 8 iVm § 22 Abs 6 leg cit. Im gegenständlichen Fall ist in diesem Konnex allerdings vielmehr Paragraph 20, Ziffer 3, Litera b,) Stmk BauG maßgebend. Da sich aus Paragraph 21, Stmk BauG nichts anderes ergibt, ist auch das Vorhaben einer Umspannstation, soweit es sich um ein Gebäude handelt, jedenfalls als anzeigepflichtiges Vorhaben zu werten vergleiche auch VwGH am 25.01.2005, 2004/06/0087). Fallbezogen ist weder eine Baufreistellung nach Paragraph 33, Absatz 6, Stmk BauG vorliegend, noch eine Baubewilligung nach Paragraph 29, Stmk BauG für ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 19,, insbesondere Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 6, leg cit. Da die gegenständliche bauliche Anlage der Umspannstation in Form einer Trafostation in der festgestellten Form bis Ende November 2017 errichtet wurde und daher sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen ist und bis dato weder eine Baufreistellung, noch eine Baubewilligung vorliegend ist, ist sowohl im Errichtungszeitpunkt des in Rede stehenden Bauwerks als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von der Vorschriftswidrigkeit dieser baulichen Anlage auszugehen (vlg zB auch VwGH am 23.09.1999, 99/06/0082). Die Beantwortung Frage, ob das in Rede stehende Gebäude auch im Einklang mit dem maßgebenden Bebauungsplan steht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen, gestützt auf die Regelung des § 41 Abs 3 Stmk BauG, hinsichtlich der baulichen Anlage in Form der beschwerdegegenständlichen, errichteten Umspannstation die Beseitigung verfügte, wobei der diesbezügliche Bescheidspruch auf Grundlage der gerichtlicherseits getroffenen Feststellungen, vor dem Hintergrund der fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Gebäudeabmessungen bzw. die Angemessenheit der Frist zur Beseitigung des in Rede stehenden Bauwerks, zu präzisieren war.Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen, gestützt auf die Regelung des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG, hinsichtlich der baulichen Anlage in Form der beschwerdegegenständlichen, errichteten Umspannstation die Beseitigung verfügte, wobei der diesbezügliche Bescheidspruch auf Grundlage der gerichtlicherseits getroffenen Feststellungen, vor dem Hintergrund der fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Gebäudeabmessungen bzw. die Angemessenheit der Frist zur Beseitigung des in Rede stehenden Bauwerks, zu präzisieren war. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gründet sich auf die im Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses zitierten Bestimmungen.Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren gründet sich auf die im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses zitierten Bestimmungen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.25.1906.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.