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{'item': 'LVwG 30.28-1557/2018'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 3§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG 30.28-1557/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Halter des Rindes mit der Ohrmarke ATXY eine Übertretung des Tierschutzgesetzes angelastet. Er habe im Zeitraum zwischen 04.06.2017 bis 05.06.2017 auf dem Grundstück Nummer 00, der E diesem Rind aufgrund unterlassener Hilfestellung bei der Geburt ungerechtfertigt Schmerzen, Leid bzw. Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt. Das Tier ist dabei zu Tode gekommen. Als übertretene Rechtsvorschrift ist § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG angeführt. Die Geldstrafe wurde in Höhe von € 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bemessen und Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00

§ 64Abs 2 VSt

G vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist das Gutachten von Herrn Dr. G H, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu entnehmen, wonach der Zerlegungsbefund vom 07.06.2017 als Todesursache der Kuh die verschleppte Geburt aufgrund einer Fehlstellung des Fetus, Uterusruptur und darauffolgendes Herz-Kreislaufversagen zeige. Nach Meinung des Amtstierarztes könne man davon ausgehen, dass sich die Dauer der Geburt bis zum Eintritt des Todes durch Herz-Kreislaufversagen auf 24 bis 36 Stunden verbunden mit Leiden, Schmerzen und Schäden verlängerte. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass die Kuh, wie auch acht andere Tiere zuvor, an Pararauschbrand eingegangen sei. Er denke, dass durch den Transport durch die TKV sich der Fetus gedreht haben könnte und die Einrisse vermutlich durch den Todeskampf und durch die Bergung entstanden seien. Von beiden Tierärzten, Dr. G H und Dr. I sei, nachdem sie vor Ort waren unabhängig voneinander, gesagt worden, dass die Kuh Pararauschbrand hatte. Auf Basis des eingeholten Gutachtens gelangte die belangte Behörde zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der Kuh „zutiefst“ vernachlässigt habe, was letztendlich auch zum Tod des Tieres geführt habe. Allein durch regelmäßige Kontrollgänge, wie unter eine entsprechende Sorgfalt ausübenden Landwirten üblich, hätte die Geburt ein anderes Ende finden können. Aufgrund des langen Zeitraumes vom Beginn des Geburtsvorganges bis zum Eintritt des Todes der kalbenden Kuh von 24-36 Stunden mit entsprechend lang andauerndem schweren Leiden und Schmerzen habe der Beschwerdeführer einen schweren Fall von Tierquälerei zu verantworten. Als rechtmäßiges Alternativverhalten wurde beispielsweise genannt, eine Trächtigkeitsuntersuchung durch einen Tierarzt, regelmäßige Kontrolle der Tiere, sowie eine rechtzeitige und fachgerecht durchgeführte Geburtshilfe durch einen Tierarzt, mit der sich die Wahrscheinlichkeit, dass Kuh und Kalb überleben, drastisch erhöht hätte. Den Einwendungen, dass sich der Fetus bis zur Bergung des verendeten Tieres in einer normalen Position befunden habe und sich erst durch den Transport durch die TKV veränderte, sowie dass zum Todeszeitpunkt der Kuh keine Geburt stattgefunden habe, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben, zumal sich aus dem Gutachten ein anderes Bild ergebe. Dass die Kuh an Pararauschbrand verendet sei, hätten die Gutachten nicht ergeben. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Es wurde die für schwere Fälle der Tierquälerei vorgesehene Mindeststrafe von € 2.000,00 verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Halter des Rindes mit der Ohrmarke ATXY eine Übertretung des Tierschutzgesetzes angelastet. Er habe im Zeitraum zwischen 04.06.2017 bis 05.06.2017 auf dem Grundstück Nummer 00, der E diesem Rind aufgrund unterlassener Hilfestellung bei der Geburt ungerechtfertigt Schmerzen, Leid bzw. Schäden zugefügt oder es in schwere Angst versetzt. Das Tier ist dabei zu Tode gekommen. Als übertretene Rechtsvorschrift ist Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG angeführt. Die Geldstrafe wurde in Höhe von € 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bemessen und Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00

Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist das Gutachten von Herrn Dr. G H, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu entnehmen, wonach der Zerlegungsbefund vom 07.06.2017 als Todesursache der Kuh die verschleppte Geburt aufgrund einer Fehlstellung des Fetus, Uterusruptur und darauffolgendes Herz-Kreislaufversagen zeige. Nach Meinung des Amtstierarztes könne man davon ausgehen, dass sich die Dauer der Geburt bis zum Eintritt des Todes durch Herz-Kreislaufversagen auf 24 bis 36 Stunden verbunden mit Leiden, Schmerzen und Schäden verlängerte. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass die Kuh, wie auch acht andere Tiere zuvor, an Pararauschbrand eingegangen sei. Er denke, dass durch den Transport durch die TKV sich der Fetus gedreht haben könnte und die Einrisse vermutlich durch den Todeskampf und durch die Bergung entstanden seien. Von beiden Tierärzten, Dr. G H und Dr. römisch eins sei, nachdem sie vor Ort waren unabhängig voneinander, gesagt worden, dass die Kuh Pararauschbrand hatte. Auf Basis des eingeholten Gutachtens gelangte die belangte Behörde zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der Kuh „zutiefst“ vernachlässigt habe, was letztendlich auch zum Tod des Tieres geführt habe. Allein durch regelmäßige Kontrollgänge, wie unter eine entsprechende Sorgfalt ausübenden Landwirten üblich, hätte die Geburt ein anderes Ende finden können. Aufgrund des langen Zeitraumes vom Beginn des Geburtsvorganges bis zum Eintritt des Todes der kalbenden Kuh von 24-36 Stunden mit entsprechend lang andauerndem schweren Leiden und Schmerzen habe der Beschwerdeführer einen schweren Fall von Tierquälerei zu verantworten. Als rechtmäßiges Alternativverhalten wurde beispielsweise genannt, eine Trächtigkeitsuntersuchung durch einen Tierarzt, regelmäßige Kontrolle der Tiere, sowie eine rechtzeitige und fachgerecht durchgeführte Geburtshilfe durch einen Tierarzt, mit der sich die Wahrscheinlichkeit, dass Kuh und Kalb überleben, drastisch erhöht hätte. Den Einwendungen, dass sich der Fetus bis zur Bergung des verendeten Tieres in einer normalen Position befunden habe und sich erst durch den Transport durch die TKV veränderte, sowie dass zum Todeszeitpunkt der Kuh keine Geburt stattgefunden habe, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben, zumal sich aus dem Gutachten ein anderes Bild ergebe. Dass die Kuh an Pararauschbrand verendet sei, hätten die Gutachten nicht ergeben. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Es wurde die für schwere Fälle der Tierquälerei vorgesehene Mindeststrafe von € 2.000,00 verhängt. In der Beschwerde ist zur Todesursache der Kuh ausgeführt, dass sie ca. vier bis fünf Tage vor dem Abkalben gewesen sei und sich bereits daraus ergebe, dass sie nicht im Rahmen eines Geburtsvorganges verendet wäre. Der Beschwerdeführer habe Interesse daran, dass Geburten ohne Komplikationen vor sich gehen. Zu Unrecht sei die Behörde davon ausgegangen, dass keine Klauen oder anderen Teile von vorderen Extremitäten sichtbar gewesen seien, sodass von keinerlei Fehlhaltung des Fetus ausgegangen werden könne. Er habe nach Auffinden des Tieres den Amtstierarzt kontaktiert, der angegeben habe, dass es sich um eine Erkrankung des Tieres an Pararauschbrand handle. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen können, dass er das Tier verbringen könne. Durch das Verbringen der Kuh sei naturgemäß die Lage verändert worden, sodass diese letztlich in einer Brust-Bauch-Lage auf dem Forstweg aufgefunden worden sei. Die Annahme, wonach eine Geburt verschleppt worden wäre, sei sohin unrichtig. Zudem sei eine Untersuchung der Kuh bzw. von Teilen durch eine Untersuchungsanstalt in J wegen möglicher Erkrankungen durchgeführt worden. Er habe dahingehend um Akteneinsicht ersucht und sei ihm kein Untersuchungsbefund zur Verfügung gestellt worden. Noch am 04.06.2017 habe er die Kuh auf der Weide gesehen. Sie habe sich bester Gesundheit erfreut und auch keinerlei Anzeichen einer bevorstehenden Geburt gezeigt. Am nächsten Tag habe er bereits in der Früh Nachschau gehalten. Diese Kuh konnte er eben nicht finden, woraufhin er unverzüglich Suchmaßnahmen eingeleitet habe. Erst am Abend des 05.06.2017 habe er die Kuh tot aufgefunden. Seiner Kontrollpflicht sei er jedenfalls ausreichend nachgekommen, sodass ihm kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Jegliche Fahrlässigkeit scheide bereits aus dem Grunde aus, wonach das Tier an der Krankheit Pararauschbrand eingegangen sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass er die ihn als Tierhalter treffenden Pflichten vernachlässigt habe, so ergebe sich aus dem Sachverhalt keineswegs, dass ein schwerer Fall von Tierquälerei vorliege. Eine Geburt bzw. die Schwergeburt sei beim gegenständlichen Tier nicht erkennbar gewesen, sodass selbst im Falle erheblicher Schmerzen und Leiden des Tieres dem Beschuldigten keinesfalls ein schwerer Fall einer Tierquälerei anzulasten ist. Es wurde beantragt das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. In der Stellungnahme nach Mitteilung der Beschwerde an die Tierschutzombudsfrau führt diese aus, dass eindeutig und klar ersichtlich sei, dass das verendete Rind zum Zeitpunkt des Todes in Geburt befindlich war und dass der Tod des Tieres in Folge Geburtskomplikation und nicht erfolgter Hilfeleistung eingetreten ist. In der Annahme, dass das Rind vier bis fünf Tage vor dem Abkalben gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer als verantwortungsbewusster Tierhalter die Kuh gar nicht erst auf die Alm bringen dürfen. Vielmehr hätte die Kuh in einer Abkalbebox untergebracht werden müssen, wo sie auch entsprechend einer guten landwirtschaftlichen Praxis mehrmals kontrolliert und überwacht hätte werden können. Der Erregernachweis zu Pararauschbrand der AGES in J sei positiv ausgegangen. Aus dem Sektionsergebnis, den Sektionsbildern und dem Befund der Muskelprobe des verendeten Rindes in Verbindung mit dem Wissen um die Infektions- und Seuchenlehre sei aus Sicht der Tierschutzombudsfrau bewiesen, dass die Kuh noch zu Lebzeiten in Geburt befindlich war und dass es sich um eine Schwergeburt handelte, die ohne tierärztliches Einschreiten einen zumindest mehrere Stunden dauernden Todeskampf nach sich zog. Die Tierschutzombudsfrau beantragte der Beschwerde nicht stattzugeben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Bei seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ich betreibe Mutterkuhhaltung, wobei die Vermehrung über Natursprung erfolgt. Auch im Winter erfolgt die Stallhaltung in Gruppen mit dem Stier. Den Zeitpunkt der Geburt bei den Kühen kann ich daher nur schätzen. Die betroffene Kuh war Fleckvieh. Der gehaltene Stier ist einer französischen Fleischrasse zugehörig. Ich bin verpflichtet über die erfolgten Geburten Aufzeichnungen zu führen. Ich treibe alle Kühe im Sommer auf die Weiden. Die betroffene Kuh habe ich mit anderen Kühen nach meiner Erinnerung am 29.05.2017 auf die E verbracht. Es waren insgesamt 16 Stück, wovon einige Kalbinnen waren. Ich war der Auffassung, dass alle Tiere zu diesem Zeitpunkt trächtig waren, da der Stier den ganzen Winter über bei ihnen war. Vor dem Auftriebszeitpunkt waren keine Geburten. Wir treiben grundsätzlich die Kühe und Kalbinnen zum Abkalben auf die Alm, weil sie dort für den Geburtsvorgang mehr Freiraum haben. Auf der Alm sind nach meiner Erfahrung kaum Stallkeime vorhanden, sodass auch die hygienischen Bedingungen dort besser sind. Das Abkalben passiert grundsätzlich außerhalb des Stallgebäudes. Das Abkalben passiert grundsätzlich ohne Zutun meinerseits. Ich habe im Vorfeld der beanstandenden Tat durch die Krankheit Pararauschbrand 7 Stück Rinder verloren. Am Pfingstmontag fiel mir auf, dass eine weitere Kuh fehlt, die ich nach Suche verendet an einem Baum vorfand. Die Füße waren unnatürlich nach oben gestreckt. Das Kalb schaute inklusive von Klauen heraus. Die Haltung war nicht typisch für einen Geburtsvorgang. Ich habe mit dem Vertreter des Amtstierarztes, Herrn Dr. I oder Herrn Dr. G H, telefoniert und ihm die Situation geschildert. Ich habe die Auskunft erhalten, dass die Kuh wohl auch durch Pararauschbrand verendet sei und ich sie daher zum Abtransport hinaufziehen könne. Daraus erklären sich die nach hinten gestreckten Extremitäten beim Lagerplatz. Die Kuh habe ich zuletzt am Abend des Pfingstsonntages lebend gesehen. Rund eine Woche nach dem Auffinden der Kuh haben Herr Dr. I oder Herr Dr. G H mir gesagt, dass es sich hier um Pararauschbrand handle. Mir liegt bis heute kein Untersuchungsergebnis der betroffenen Kuh wegen Pararauschbrand vor. Zu den vorgelegten Lichtbildern gebe ich an, dass diese nach dem Heraufziehen aufgenommen wurden. Nach meiner Ansicht zeigt das Lichtbild eine herausstehende Klaue. Eine Klaue ist eindeutig erkennbar, die Zweite habe ich auch gesehen. Ich habe im Vorfeld der beanstandenden Tat durch die Krankheit Pararauschbrand , 7 Stück Rinder verloren. Am Pfingstmontag fiel mir auf, dass eine weitere Kuh fehlt, die ich nach Suche verendet an einem Baum vorfand. Die Füße waren unnatürlich nach oben gestreckt. Das Kalb schaute inklusive von Klauen heraus. Die Haltung war nicht typisch für einen Geburtsvorgang. Ich habe mit dem Vertreter des Amtstierarztes, Herrn Dr. römisch eins oder Herrn Dr. G H, telefoniert und ihm die Situation geschildert. Ich habe die Auskunft erhalten, dass die Kuh wohl auch durch Pararauschbrand verendet sei und ich sie daher zum Abtransport hinaufziehen könne. Daraus erklären sich die nach hinten gestreckten Extremitäten beim Lagerplatz. Die Kuh habe ich zuletzt am Abend des Pfingstsonntages lebend gesehen. Rund eine Woche nach dem Auffinden der Kuh haben Herr Dr. römisch eins oder Herr Dr. G H mir gesagt, dass es sich hier um Pararauschbrand handle. Mir liegt bis heute kein Untersuchungsergebnis der betroffenen Kuh wegen Pararauschbrand vor. Zu den vorgelegten Lichtbildern gebe ich an, dass diese nach dem Heraufziehen aufgenommen wurden. Nach meiner Ansicht zeigt das Lichtbild eine herausstehende Klaue. Eine Klaue ist eindeutig erkennbar, die Zweite habe ich auch gesehen. Zur Haltungsform vor dem Tattag gebe ich an, dass zwei kleinere Gruppen zu einer größeren mit rund 40 Kühen vereinigt wurden und der Stier ca. 4 Monate bei diesen war. Bei der Beobachtung des Tieres am Vortag vor dem Vorfall betrug die Entfernung rund 600 m. Ich habe am Vortag bei der Kuh eine Vergrößerung der Scheide bemerkt und daraus geschätzt, dass das Abkalben in ca. 4 – 5 Tagen passieren wird. Andere Anzeichen einer bevorstehenden Geburt, das vergrößerte Euter war nicht erkennbar. Die vorgelegten Fotos wurden von meiner Lebensgefährtin aufgenommen. Ich denke, dass durch das Verladen der toten Kuh mit einem Kran der Fötus wiederhineingerutscht ist, sodass eine Lage entstand wie sie bei der Sektion vorgefunden wurde. Eine Körperspannung des toten Tieres war ja nicht mehr vorhanden. Ich habe den Sektionsbefund bald nach der Sektion erhalten und erkläre mir die darin beschriebenen Blutungen damit, dass sie aufgrund der unnatürlichen Haltung der Kuh im Todeskampf mit dem Kalb entstanden sind. Ich habe keine Empfehlungen über Maßnahmen betreffend die Erkrankung Pararauschbrand erhalten und habe meine Beobachtungen intensiviert. Die E war bisher keine Rauschbrandalm. Die verbleibenden 8 Rinder wurden geimpft auf eine andere Alm in der Nähe aufgetrieben, wobei ein weiteres Stück verendete.“ Der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt Dr. G H gab an, dass ihm bekannt war, dass im Vorfeld Tiere des Beschwerdeführers verendet seien. Diese seien „über Antrag“ seziert und Muskelproben von der AGES als mit dem Erreger Clostridium septicum infiziert festgestellt worden. Daraus werde die Erkrankung Pararauschbrand abgeleitet. Das konkrete Tier sei von ihm auf der Alm untersucht worden. Aus der Scheide habe das Flotzmaul eines Kalbes herausgeragt. Der Kadaver sei bereits ziemlich aufgegast gewesen. Der Beschwerdeführer habe am Vortag der Tierseuchenerhebung, das war der Abend nach dem Verenden der Kuh, mit ihm telefoniert. Er könne sich nicht erinnern, ob über das Verbringen der Kuh gesprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe ihm im Gespräch mitgeteilt, wo die Kuh liege. Dieser Ort sei auf einer Straße an dem Umkehrplatz gewesen. Er könne sich nicht erinnern, ob über die Todesursache gesprochen wurde. Auch von der betroffenen Kuh gäbe es einen Untersuchungsbefund der AGES, wobei das Untersuchungsergebnis ebenfalls auf den Erreger Clostridium septicum lautete. Über Vorhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos gab er an, dass er ausschließen könne, dass hier Klauen des Kalbes zu erkennen seien. Er habe Herrn A B, nachdem auch Tiere von anderen Besitzern aufgetrieben werden sollen und das Futter vorhanden war, die Impfung seiner Tiere und Tiere der anderen Auftreiber angeraten. Von den anderen verendeten Tieren sei ihm bekannt, dass zwei nicht trächtig gewesen wären. Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines veterinärmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das verendete Tier an der Krankheit Pararauschbrand zugrunde gegangen sei. Die Tierschutzombudsfrau verwies auf das durch die unterlassene Hilfestellung bei der Geburt entstandene Tierleid, ihre Stellungnahme nach Beschwerdemitteilung und ersuchte der Beschwerde auch hinsichtlich der Strafbemessung der belangten Behörde keine Folge zu geben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das Verhandlungsergebnis, wonach dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Pflichten als Tierhalter angelastet werden kann, insbesondere sei er der Nachschau entsprechend nachgekommen. Es zeige auch vom Zeugen bestätigt, dass das Tier an Pararauschbrand eingegangen sei und nicht wie behauptet auf Grund des Geburtsvorganges. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Strafverfahrens. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Zwischen 04.06.2017 und 05.06.2017 verendete die Kuh mit der Ohrmarke Nummer ATXY, dessen Halter der Beschwerdeführer war, auf der sogenannten E, Grundstück Nummer 00, KK. Der Zerlegungsbefund des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, GZ: 18.2.6/81-2017, ergab ca. 10 l blutige Flüssigkeit in der Bauchhöhle, gestockte Blutfetzen außen am Netz und Uterus, im Uterus ein Fötus, männlich, ca. 70 kg, emphysematös, steckt mit nach hinten verschlagenen Vorderbeinen mit dem Kopf im Becken, das Flotzmaul schaut aus der Scheide, der Uterus ist im Bereich der Hinterbeine des Fötus perforiert, darum herum beschriebene Blutung. Aus dem Zerlegungsbefund geht auch hervor, dass keine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt werden konnte. Gewebeproben des Tieres zeigten den Erreger Clostridium septicum, Auslöser der Krankheit Pararauschbrand. Die Kuh wurde am 29.05.2017 auf die Alm verbracht. Nach dem Auffinden des toten Tieres durch den Beschwerdeführer wurde es mit dem Traktor zur Straße gezogen und dort vom als Zeugen einvernommenen Amtstierarzt begutachtet. Der Beschwerdeführer hat die Kuh am 04.06.2017 zuletzt lebend gesehen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Aussagen des Zeugen wie auch des Beschwerdeführers in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung sind glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer glaubhaft angibt, dass er bei der von ihm aufgefundenen Kuh Klauen ihres Kalbes im Geburtsgang befindlich erkannte, so sagt er damit nichts darüber aus, ob er nur diesen Eindruck gewann oder das Tier selbst näher untersuchte. Jedenfalls steht diese Aussage im Widerspruch zum Zerlegungsbefund. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 5Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 id

F BGBl I 2017/61 (TSchG), ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG). Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00, zu bestrafen (§ 38 Abs 1 leg cit). In schweren Fällen der Tierquälerei ist nach Abs 2 eine Strafe von mindestens € 2.000,00 zu verhängen.

Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz, BGBl römisch eins 2004/118 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/61 (TSchG), ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG). Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00, zu bestrafen (Paragraph 38, Absatz eins, leg cit). In schweren Fällen der Tierquälerei ist nach Absatz 2, eine Strafe von mindestens € 2.000,00 zu verhängen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer gibt an, Mutterkuhhaltung zu betreiben, wobei die Geburten gewöhnlich auf der Weide stattfinden. Das Tierschutzrecht verlangt auch bei einer solchen Haltungsform, dass die Betreuung der Tiere durch den Tierhalter so gestaltet wird, dass den Tieren keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden, die sich beispielsweise aus Geburtskomplikationen ergeben können. Unabhängig von der Frage, ob es nach dem Tiertransportrecht überhaupt zulässig war, das hochträchtige Rind auf die Alm zu verbringen, ist der Tierbetreuer auch auf der Weide verpflichtet, bei Geburten darauf zu achten, dass im Falle des Auftretens von Komplikationen adäquat geholfen wird (Geburtsbeobachtung). Nachdem er eine vergrößerte Scheide bemerkte und dies als Anzeichen der bevorstehenden Geburt bewertete, hätte der Beschwerdeführer seine Vermutung, dass die Geburt erst in vier bis fünf Tagen stattfinden werde, weiter überprüfen müssen. Die Beobachtung dieses Tieres aus einer Entfernung von 600 Meter reicht dazu nicht aus, weil sich die Beobachtung nicht allein auf das Verhalten der Kuh, sondern auch auf ihre körperlichen Veränderungen erstrecken muss. Eine solche Überprüfung des Zustandes der Kuh wäre dem Beschwerdeführer als Tierhalter auch möglich und zumutbar gewesen. Dass tatsächlich die Geburt vor dem Verenden des Tieres einsetzte, zeigt der Zerlegungsbefund, der dies aufgrund des gestockten Blutes im Bauchraum nach der eingerissenen Gebärmutter nachweist. Die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten tierärztlichen Gutachtens erübrigt sich daher. Der Beschwerdeführer hat es somit zu verantworten, dass er wenigstens fahrlässig die Betreuung des Tieres derart vernachlässigte, dass Kuh und Kalb auf Grund der Geburtskomplikationen verendeten. Dieser Verantwortung steht nicht entgegen, dass die Kuh selbst bereits an Pararauschbrand erkrankt war und zu erwarten war, dass sie (später) an dieser Krankheit eingeht („überholende Kausalität“). Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung davon aus, dass durch den langen Todeskampf der Kuh und des Kalbes und überhaupt durch den Eintritt des Todes der Tiere (Kuh und ungeborenes Kalb) ein schwerer Fall der Tierquälerei vorliegt. Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Der Unrechtsgehalt (vgl Gesetzesmaterialien zu § 38 Abs 1 und 2 TSchG) bestimmt sich aus dem Handlungsunwert (Vorsatz oder Fahrlässigkeit in ihren Ausprägungen) und dem hier hinzugetretenen Erfolgsunwert (Qualen und Tod von Kuh und Kalb), der den Unrechtsgehalt der Tat insgesamt steigert. Vorsätzliche Tierquälerei (an Wirbeltieren) bildet eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung (§ 222 StGB).Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung davon aus, dass durch den langen Todeskampf der Kuh und des Kalbes und überhaupt durch den Eintritt des Todes der Tiere (Kuh und ungeborenes Kalb) ein schwerer Fall der Tierquälerei vorliegt. Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Der Unrechtsgehalt vergleiche Gesetzesmaterialien zu Paragraph 38, Absatz eins und 2 TSchG) bestimmt sich aus dem Handlungsunwert (Vorsatz oder Fahrlässigkeit in ihren Ausprägungen) und dem hier hinzugetretenen Erfolgsunwert (Qualen und Tod von Kuh und Kalb), der den Unrechtsgehalt der Tat insgesamt steigert. Vorsätzliche Tierquälerei (an Wirbeltieren) bildet eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung (Paragraph 222, StGB). Die Qualen, die erst mit dem Eintritt des Todes der Tiere endeten, stellen den größten Erfolgsunwert dar, der durch eine Vernachlässigung der Tierbetreuung entstehen kann. Für die Beurteilung, ob ein schwerer Fall der Tierquälerei nach § 38 Abs 2 TSchG vorliegt, ist es im Zusammenhang mit der vernachlässigten Betreuung von Tieren

§ 5Abs 2 Z 13 TSch

G von Bedeutung, ob der Täter grob oder bloß leicht fahrlässig handelte. Obwohl der Beschwerdeführer die veränderte Scheide als Anzeichen der bevorstehenden Geburt deutete, hat er das Tier nur aus einer Entfernung von 600 Meter gesehen, anstatt sich, wie jedermann als Tierhalter in dieser Situation, davon zu überzeugen, ob seine Annahme richtig ist, das Tier werde erst in 4 oder 5 Tagen kalben. Ein schwerer Fall der Tierquälerei liegt vor, wenn der größte vorstellbare Erfolgsunwert durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße eintrat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher von grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl VwGH 26.6.1991, 90/09/0194).Die Qualen, die erst mit dem Eintritt des Todes der Tiere endeten, stellen den größten Erfolgsunwert dar, der durch eine Vernachlässigung der Tierbetreuung entstehen kann. Für die Beurteilung, ob ein schwerer Fall der Tierquälerei nach Paragraph 38, Absatz 2, TSchG vorliegt, ist es im Zusammenhang mit der vernachlässigten Betreuung von Tieren

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG von Bedeutung, ob der Täter grob oder bloß leicht fahrlässig handelte. Obwohl der Beschwerdeführer die veränderte Scheide als Anzeichen der bevorstehenden Geburt deutete, hat er das Tier nur aus einer Entfernung von 600 Meter gesehen, anstatt sich, wie jedermann als Tierhalter in dieser Situation, davon zu überzeugen, ob seine Annahme richtig ist, das Tier werde erst in 4 oder 5 Tagen kalben. Ein schwerer Fall der Tierquälerei liegt vor, wenn der größte vorstellbare Erfolgsunwert durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße eintrat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher von grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen vergleiche VwGH 26.6.1991, 90/09/0194). Zum einen hat die belangte Behörde die Tat richtig als schweren Fall der Tierquälerei erkannt, zum anderen hat sie auf dieser Basis als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet und die im Gesetz vorgesehen Mindeststrafe verhängt. Die Strafbemessung der belangten Behörde ist damit nicht korrekturbedürftig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.28.1557.2018

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