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{'item': 'LVwG 50.4-359/2018'}

Obsah (12)§ 28§ 66§ 41§ 17§ 25a§ 33§ 39§ 42§ 19§ 4§ 77§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.09.2018 GeschäftszahlLVwG 50.4-359/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet, römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet, a b g e w i e s e n, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids folgendermaßen zu lauten hat: „Die Berufung vom 20.09.2017 wird

§ 66

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2017, GZ: 153-9/MayJoh-III/2017, folgendermaßen zu lauten hat:„Die Berufung vom 20.09.2017 wird

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2017, GZ: 153-9/MayJoh-III/2017, folgendermaßen zu lauten hat:

§ 41Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk Bau

G) ergehen an A B, geb. am xx, die Aufträge,

Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk BauG) ergehen an A B, geb. am xx, die Aufträge,

  1. den konsenslos errichteten Stahlbetonkeller an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. xx, EZ xx, KG X, mit den Außenabmessungen von 6,30 m in der Breite und 7,70 m in der Länge, bestehend aus der Fundamentplatte, den Kellerwänden und der bündig mit der Oberkante des Stahlbetons errichteten Deckenbalken, binnen einer Frist von zehn Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen und die dadurch entstandene Baugrube mit lokalem Aushubmaterial oder gleichartigem Material auf das umliegende Geländeniveau aufzuschütten;
  2. den konsenslos errichteten Stahlbetonkeller an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, mit den Außenabmessungen von 6,30 m in der Breite und 7,70 m in der Länge, bestehend aus der Fundamentplatte, den Kellerwänden und der bündig mit der Oberkante des Stahlbetons errichteten Deckenbalken, binnen einer Frist von zehn Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen und die dadurch entstandene Baugrube mit lokalem Aushubmaterial oder gleichartigem Material auf das umliegende Geländeniveau aufzuschütten;
  3. den ostseitigen Restbestand des ehemaligen Wochenendhauses mit einer Tiefe von rund 2,2 bis 2,3 m und einer Länge von 8 m auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, binnen einer Frist von zehn Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen.“
  4. den ostseitigen Restbestand des ehemaligen Wochenendhauses mit einer Tiefe von rund 2,2 bis 2,3 m und einer Länge von 8 m auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, binnen einer Frist von zehn Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids zu beseitigen.“ II.

§ 17Vw

GVG iVm §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015, hat der Beschwerdeführer für die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 31.07.2018 von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr Kommissionsgebühren in Höhe von € 24,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. römisch zwei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt 123 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2015,, hat der Beschwerdeführer für die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 31.07.2018 von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr Kommissionsgebühren in Höhe von € 24,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisherige Verfahren und Gang des vorliegenden Verfahrens 1.

  1. Die den Verfahrensgegenstand bildende Wochenendhütte auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, wurde mit Bescheid vom 03.08.1977, GZ: 153-9 W/1977, baubehördlich bewilligt. Entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan wurde mit diesem Bescheid die Errichtung einer eingeschossigen Wochenendhütte mit einer Länge von 5 m und einer Breite von 4 m bewilligt. Nach den Ausführungen im Bewilligungsbescheid verläuft die Firstrichtung der genehmigten Wochenendhütte in ostwestlicher Richtung, beträgt die Dachneigung 28° und hat die genehmigte Wochenendhütte einen Abstand von 4 m zur Waldgrenze.1.
  2. Die den Verfahrensgegenstand bildende Wochenendhütte auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, wurde mit Bescheid vom 03.08.1977, GZ: 153-9 W/1977, baubehördlich bewilligt. Entsprechend dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichplan wurde mit diesem Bescheid die Errichtung einer eingeschossigen Wochenendhütte mit einer Länge von 5 m und einer Breite von 4 m bewilligt. Nach den Ausführungen im Bewilligungsbescheid verläuft die Firstrichtung der genehmigten Wochenendhütte in ostwestlicher Richtung, beträgt die Dachneigung 28° und hat die genehmigte Wochenendhütte einen Abstand von 4 m zur Waldgrenze. 1.
  3. Mit Bescheid vom 08.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-II/2014, wurde auf Ansuchen der Voreigentümerin die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Zubaus an die genehmigte Wochenendhütte in den Jahren 1983 bis 1984 festgestellt. Der mit Genehmigungsvermerk versehene Einreichplan zeigt einen Zubau eines Schlafraums im Norden an den genehmigten Wohnraum im Ausmaß von 10,64 m², wobei durch den Zubau die Länge der genehmigten Wochenendhütte von 5 m auf 8 m erweitert wurde, während die Breite von 4 m bestehen blieb. Dabei wurde nach der Ostansicht auf diesem Einreichplan auch das Dach erweitert. In dieser Ansicht ist zudem eine Tür zu einem Keller unter dem Zubau dargestellt und findet sich neben dieser die handschriftliche Ergänzung „Keller ~ 10,0 m²“. Zu diesem Bewilligungsverfahren findet sich im Akt ein Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters vom 27.02.2014, der über ein Telefonat mit der Bewilligungswerberin über den angeführten Keller ausführt, dass es sich nach deren Auskunft hierbei nicht um einen Keller im herkömmlichen Sinn handle, sondern dieser vielmehr ein „Schlufkeller“ mit geringer Höhe zum Kühlen bzw. Einstellen von Getränken und Lebensmitteln sei. 1.
  4. Mit Bescheid vom 10.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-I/2014, wurde auf Ansuchen der Voreigentümerin des Beschwerdeführers die Errichtung eines Zubaus im Ausmaß von 8 m in der Länge und 2,30 m in der Breite an der Westseite der Wochenendhütte bewilligt. Den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass im Westen der bewilligten Wochenendhütte über die gesamte Länge von 8 m ein Wohnraum im Ausmaß von 7,63 m² und ein Bad im Ausmaß von 8,75 m² bewilligt wurde, sodass sich die Gesamtbreite der Wochenendhütte in der Außenabmessung von 4,10 m auf 6,40 m verlängerte und die genehmigte Wochenendhütte nunmehr bis an die westliche Grundgrenze reichte. 1.
  5. Mit Eintragung in das Grundbuch am 18.11.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Eigentümer des den Verfahrensgegenstand bildenden Grundstücks. Im Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer zunächst um Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich des Abbruchs des bestehenden Wochenendhauses und der Neuerrichtung einer Almhütte an und zog dieses Ansuchen am 27.10.2015 zurück. Am 09.09.2016 suchte der Beschwerdeführer um Baubewilligung eines Zu- und Umbaus der bestehenden Almhütte (gemeint: Wochenendhütte) sowie des Abbruchs des bestehenden Nebengebäudes im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an. Nach negativer Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde F, wonach es sich bei der Liegenschaft des Bauwerbers um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.11.2016, GZ: 153-9 MayJoh-I/2016, abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle und die Geschoßflächenverdoppelung

§ 33

Abs 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (im Folgenden Stmk ROG) beim gegenständlichen Gebäude bereits ausgeschöpft sei, weil diesbezüglich gegenüber der Voreigentümerin die Bescheide vom 08.04.2014 hinsichtlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit und vom 10.04.2014 hinsichtlich der Errichtung eines Zubaus ergangen seien.1.4. Mit Eintragung in das Grundbuch am 18.11.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Eigentümer des den Verfahrensgegenstand bildenden Grundstücks. Im Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer zunächst um Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich des Abbruchs des bestehenden Wochenendhauses und der Neuerrichtung einer Almhütte an und zog dieses Ansuchen am 27.10.2015 zurück. Am 09.09.2016 suchte der Beschwerdeführer um Baubewilligung eines Zu- und Umbaus der bestehenden Almhütte (gemeint: Wochenendhütte) sowie des Abbruchs des bestehenden Nebengebäudes im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung an. Nach negativer Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde F, wonach es sich bei der Liegenschaft des Bauwerbers um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.11.2016, GZ: 153-9 MayJoh-I/2016, abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle und die Geschoßflächenverdoppelung

Paragraph 33, Absatz 5, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (im Folgenden Stmk ROG) beim gegenständlichen Gebäude bereits ausgeschöpft sei, weil diesbezüglich gegenüber der Voreigentümerin die Bescheide vom 08.04.2014 hinsichtlich der Feststellung der Rechtmäßigkeit und vom 10.04.2014 hinsichtlich der Errichtung eines Zubaus ergangen seien. 1.

  1. Am 08.02.2017 suchte der Beschwerdeführer um Baubewilligung des Umbaus der bestehenden Almhütte (gemeint: Wochenendhütte), Änderung der Hauptfirstrichtung des Dachstuhls sowie der Sanierung der bestehenden Feuermauer an. Dieses Bauvorhaben wurde mit Baufreistellung vom 30.05.2017 genehmigt. Der mit Baufreistellung versehenen planlichen Darstellung ist zu entnehmen, dass die Dachkonstruktion insofern umgebaut werden soll, als die Hauptfirstrichtung um 90° gedreht wird. Neben dem Umbau des Dachstuhls und der Sanierung der Brandwand sind den mit der Baufreistellung versehenen Einreichunterlagen keine weiteren Änderungen des konsentierten Bestands zu entnehmen. In einem mit „Baufreistellung“ übertitelten Begleitschreiben vom 31.05.2017 zur Übermittlung der mit Baufreistellung versehenen Einreichunterlagen wurden Auflagen vorgeschrieben.
  2. Nach Durchführung einer Baukontrolle am 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2017, GZ: 153-9 MayJoh-III/2017, der Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Keller an der westlichen Grundgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Ausmaß von 6,30 m in der Breite und 7,70 m in der Länge, bestehend aus der Bodenplatte, den Kellerwänden und der auf den Wänden befindlichen Tramlage, sowie die noch vorhandene Bausubstanz des ehemaligen Wochenendhauses mit einer Restbreite von 1,60 m bis 2,30 m binnen 10 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen.
  3. Nach Durchführung einer Baukontrolle am 29.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2017, GZ: 153-9 MayJoh-III/2017, der Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Keller an der westlichen Grundgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im Ausmaß von 6,30 m in der Breite und 7,70 m in der Länge, bestehend aus der Bodenplatte, den Kellerwänden und der auf den Wänden befindlichen Tramlage, sowie die noch vorhandene Bausubstanz des ehemaligen Wochenendhauses mit einer Restbreite von 1,60 m bis 2,30 m binnen , 10 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheids zu beseitigen und den Urzustand wieder herzustellen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter Berufung, in dem er beantragte, den Beseitigungsauftrag dahingehend abzuändern, dass der Auftrag erteilt werde, die untergeschossige Ebene aufzufüllen und die noch vorhandene Bausubstanz auf das ehemalige Ausmaß des ehemaligen Wochenendhauses fachgerecht zu ergänzen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Zug der Bauausführung der mit Baufreistellung vom 31.05.2017 genehmigten Dacherneuerung nach Loslösen der Schalungen und Verkleidungen zum Vorschein gekommen sei, dass sämtliche hangseitigen, an die vorherige Mauer anschließenden Riegelwände Feuchteschäden und Vermorschungen aufwiesen. Weiters habe sich beim Lösen dieser von Feuchte betroffenen Riegelwände gezeigt, dass die Fundierungen keinerlei Verbund mehr aufgewiesen und zum Teil aus losen Steinen bestanden hätten. Die Ursache dieser Mangelhaftigkeiten sei nach Ansicht der ausführenden Firma auf eine unzureichende Abdichtung bzw. unsachgemäß durchgeführte Anschlüsse der Wände an die Feuermauer zurückzuführen. Überdies sei es durch die Instabilität des Bauwerks zu einer Gefahr für Leib und Leben der tätigen Personen gekommen und habe möglichst rasch gehandelt werden müssen. Dies habe den Berufungswerber zur Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Fundaments gezwungen, welches auf Grund der problematischen Untergrundverhältnisse in Form von Stahlbetonscheiben ausgeführt werden habe müssen. Die Errichtung einer unterirdischen Ebene habe somit nicht im Vordergrund des Umbaus gestanden, sondern habe sich rein aus der statischen Notwendigkeit einer fachgerechten Fundamentierung ergeben, sodass auch den Bestimmungen der §§ 43 und 48 Stmk BauG genüge getan werden habe können. Weiters sei der Berufungswerber der Ansicht, dass die Schaffung einer unterirdischen Kubatur keinerlei Auswirkungen auf baurechtliche Regelungen haben könne, da ja bereits ein Teil des Bestandobjekts unterkellert gewesen sei und auf Grund der höhenmäßigen Anordnung der Bauteile keinerlei zusätzliche Kubatur oberirdisch in Erscheinung treten würde. Sofern der nichtamtliche Sachverständige ausführe, dass die noch vorhandene Bausubstanz nicht mehr kraftschlüssig mit der ursprünglichen Fundamentierung verbunden und somit die Rechtmäßigkeit des Bestandes nicht mehr gegeben sei, sei auszuführen, dass der Verlust des Konsenses nur in jenen Fällen eintreten könne, in denen nicht aus unbedingt notwendigen Gründen Maßnahmen wie hier getroffen werden müssten. Gegenständlich habe Einsturzgefahr und somit Gefahr für Leib und Leben der Arbeiter bestanden. Darüber hinaus würde ein Bestehenlassen der zum Vorschein gekommenen schweren Baumängel dem Stmk BauG widersprechen. Hinzu komme, dass der noch bestehende Bauteil einen wesentlichen Teil der bewilligten Substanz darstelle, durch die noch vorhandene Dachkonstruktion begehbar sei und somit nach wie vor eine raumbildende Substanz bzw. einen Gebäudeteil darstelle. Der Berufungswerber unterbreite den Vorschlag, den bereits errichteten Unterbau vollständig aufzufüllen und dadurch gänzlich auf eine unterirdische Nutzung zu verzichten. Weiters werde vorgeschlagen, dass der bestehende Gebäudeteil, welcher durch den Berufungswerber nicht abgetragen worden sei, da er sich baufachlich als erhaltungswürdig gezeigt habe, fachgerecht in Form einer Holzriegelkonstruktion auf das bisher bewilligte Ausmaß ergänzt werde. Durch diese Maßnahme würde der Berufungswerber auf bewilligte, seit jeher bestehende Kubaturen verzichten und so den konsensgemäßen Zustand wiederum fortführen. Hinzu komme eine Reduzierung des oberirdisch in Erscheinung tretenden Ausmaßes des Bestandsbaukörpers. Diese Maßnahme würde sich wiederum positiv auf die Erscheinung des Baukörpers im betroffenen Orts- und Landschaftsgebiet auswirken.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter Berufung, in dem er beantragte, den Beseitigungsauftrag dahingehend abzuändern, dass der Auftrag erteilt werde, die untergeschossige Ebene aufzufüllen und die noch vorhandene Bausubstanz auf das ehemalige Ausmaß des ehemaligen Wochenendhauses fachgerecht zu ergänzen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Zug der Bauausführung der mit Baufreistellung vom 31.05.2017 genehmigten Dacherneuerung nach Loslösen der Schalungen und Verkleidungen zum Vorschein gekommen sei, dass sämtliche hangseitigen, an die vorherige Mauer anschließenden Riegelwände Feuchteschäden und Vermorschungen aufwiesen. Weiters habe sich beim Lösen dieser von Feuchte betroffenen Riegelwände gezeigt, dass die Fundierungen keinerlei Verbund mehr aufgewiesen und zum Teil aus losen Steinen bestanden hätten. Die Ursache dieser Mangelhaftigkeiten sei nach Ansicht der ausführenden Firma auf eine unzureichende Abdichtung bzw. unsachgemäß durchgeführte Anschlüsse der Wände an die Feuermauer zurückzuführen. Überdies sei es durch die Instabilität des Bauwerks zu einer Gefahr für Leib und Leben der tätigen Personen gekommen und habe möglichst rasch gehandelt werden müssen. Dies habe den Berufungswerber zur Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Fundaments gezwungen, welches auf Grund der problematischen Untergrundverhältnisse in Form von Stahlbetonscheiben ausgeführt werden habe müssen. Die Errichtung einer unterirdischen Ebene habe somit nicht im Vordergrund des Umbaus gestanden, sondern habe sich rein aus der statischen Notwendigkeit einer fachgerechten Fundamentierung ergeben, sodass auch den Bestimmungen der Paragraphen 43 und 48 Stmk BauG genüge getan werden habe können. Weiters sei der Berufungswerber der Ansicht, dass die Schaffung einer unterirdischen Kubatur keinerlei Auswirkungen auf baurechtliche Regelungen haben könne, da ja bereits ein Teil des Bestandobjekts unterkellert gewesen sei und auf Grund der höhenmäßigen Anordnung der Bauteile keinerlei zusätzliche Kubatur oberirdisch in Erscheinung treten würde. Sofern der nichtamtliche Sachverständige ausführe, dass die noch vorhandene Bausubstanz nicht mehr kraftschlüssig mit der ursprünglichen Fundamentierung verbunden und somit die Rechtmäßigkeit des Bestandes nicht mehr gegeben sei, sei auszuführen, dass der Verlust des Konsenses nur in jenen Fällen eintreten könne, in denen nicht aus unbedingt notwendigen Gründen Maßnahmen wie hier getroffen werden müssten. Gegenständlich habe Einsturzgefahr und somit Gefahr für Leib und Leben der Arbeiter bestanden. Darüber hinaus würde ein Bestehenlassen der zum Vorschein gekommenen schweren Baumängel dem Stmk BauG widersprechen. Hinzu komme, dass der noch bestehende Bauteil einen wesentlichen Teil der bewilligten Substanz darstelle, durch die noch vorhandene Dachkonstruktion begehbar sei und somit nach wie vor eine raumbildende Substanz bzw. einen Gebäudeteil darstelle. Der Berufungswerber unterbreite den Vorschlag, den bereits errichteten Unterbau vollständig aufzufüllen und dadurch gänzlich auf eine unterirdische Nutzung zu verzichten. Weiters werde vorgeschlagen, dass der bestehende Gebäudeteil, welcher durch den Berufungswerber nicht abgetragen worden sei, da er sich baufachlich als erhaltungswürdig gezeigt habe, fachgerecht in Form einer Holzriegelkonstruktion auf das bisher bewilligte Ausmaß ergänzt werde. Durch diese Maßnahme würde der Berufungswerber auf bewilligte, seit jeher bestehende Kubaturen verzichten und so den konsensgemäßen Zustand wiederum fortführen. Hinzu komme eine Reduzierung des oberirdisch in Erscheinung tretenden Ausmaßes des Bestandsbaukörpers. Diese Maßnahme würde sich wiederum positiv auf die Erscheinung des Baukörpers im betroffenen Orts- und Landschaftsgebiet auswirken.
  6. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde Altaussee wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beseitigungsauftrag bestätigt. Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass beim betreffenden Gebäude bereits im Jahr 2014 die Errichtung eines Zubaus unter Zugrundelegung des § 33 Abs 5 Z 2 Stmk ROG baurechtlich bewilligt worden sei. Am 31.05.2017 seien Umbauarbeiten baurechtlich genehmigt worden, deren Hauptbestandteil – neben Sanierungsarbeiten am Bestandsobjekt – der Abbruch und der Neubau der Dachkonstruktion gewesen sei. Das den Verfahrensgegenstand bildende Gebäude sei bis auf eine Restbreite von 1,60 bis 2,30 m, somit überwiegend abgebrochen worden. Dieser Restbestand sei ca. 3,5 bis 4,0 m in Richtung Osten verschoben worden, sodass die noch vorhandene Bausubstanz nicht mehr kraftschlüssig mit der ursprünglichen Fundamentierung verbunden sei. Weiters sei ein konsensloser Keller in Stahlbetonbauweise mit einer Seitenlänge von 6,30 m bzw. 7,70 m errichtet worden.

§ 39Stmk Bau

G habe der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten würden. Es handle sich hierbei um eine Verpflichtung, die der Eigentümer von sich aus zu erfüllen habe. Diese Verpflichtung legitimiere den Eigentümer jedoch nicht, baubewilligungspflichtige Vorhaben als Instandhaltungsmaßnahmen

§ 39Stmk Bau

G ohne baurechtliche Bewilligung auszuführen. Im gegenständlichen Fall seien auch nicht lediglich Stahlbetonscheiben als Fundament, sondern ein komplettes Kellergeschoß inklusive Bodenplatte errichtet worden. Die Rechtmäßigkeit eines Bestandkellers sei im bereits durchgeführten Bauverfahren nicht nachgewiesen worden. Somit könne beim Kellergeschoß von keinem rechtmäßigen Konsens ausgegangen werden und begründe sich hierin die Wertung als Neubau. Auch seien die erwähnten problematischen Untergrundverhältnisse nicht bekannt. Sowohl bei einem Baugebrechen

§ 39Stmk Bau

G als auch einer Sofortmaßnahme

§ 42Stmk Bau

G hätte der Eigentümer die Behörde informieren müssen. Diese Mitteilungspflicht sei jedoch vom Berufungswerber verabsäumt worden. Die noch vorhandene Bausubstanz des Wochenendhauses stelle zwar ein Gebäude iSd § 4 Stmk BauG dar, das gegenständliche Gebäude sei jedoch auf eine Restbreite von 1,60 m bis 2,30 m abgebrochen worden. Der Abbruch sei somit im überwiegenden Ausmaß erfolgt und eine Rechtmäßigkeit des Bestands nicht mehr gegeben. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall bewilligungspflichtige Maßnahmen konsenslos durchgeführt worden seien.4. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde Altaussee wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beseitigungsauftrag bestätigt. Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass beim betreffenden Gebäude bereits im Jahr 2014 die Errichtung eines Zubaus unter Zugrundelegung des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, Stmk ROG baurechtlich bewilligt worden sei. Am 31.05.2017 seien Umbauarbeiten baurechtlich genehmigt worden, deren Hauptbestandteil – neben Sanierungsarbeiten am Bestandsobjekt – der Abbruch und der Neubau der Dachkonstruktion gewesen sei. Das den Verfahrensgegenstand bildende Gebäude sei bis auf eine Restbreite von 1,60 bis 2,30 m, somit überwiegend abgebrochen worden. Dieser Restbestand sei ca. 3,5 bis 4,0 m in Richtung Osten verschoben worden, sodass die noch vorhandene Bausubstanz nicht mehr kraftschlüssig mit der ursprünglichen Fundamentierung verbunden sei. Weiters sei ein konsensloser Keller in Stahlbetonbauweise mit einer Seitenlänge von 6,30 m bzw. 7,70 m errichtet worden.

Paragraph 39, Stmk BauG habe der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten würden. Es handle sich hierbei um eine Verpflichtung, die der Eigentümer von sich aus zu erfüllen habe. Diese Verpflichtung legitimiere den Eigentümer jedoch nicht, baubewilligungspflichtige Vorhaben als Instandhaltungsmaßnahmen

Paragraph 39, Stmk BauG ohne baurechtliche Bewilligung auszuführen. Im gegenständlichen Fall seien auch nicht lediglich Stahlbetonscheiben als Fundament, sondern ein komplettes Kellergeschoß inklusive Bodenplatte errichtet worden. Die Rechtmäßigkeit eines Bestandkellers sei im bereits durchgeführten Bauverfahren nicht nachgewiesen worden. Somit könne beim Kellergeschoß von keinem rechtmäßigen Konsens ausgegangen werden und begründe sich hierin die Wertung als Neubau. Auch seien die erwähnten problematischen Untergrundverhältnisse nicht bekannt. Sowohl bei einem Baugebrechen

Paragraph 39, Stmk BauG als auch einer Sofortmaßnahme

Paragraph 42, Stmk BauG hätte der Eigentümer die Behörde informieren müssen. Diese Mitteilungspflicht sei jedoch vom Berufungswerber verabsäumt worden. Die noch vorhandene Bausubstanz des Wochenendhauses stelle zwar ein Gebäude iSd Paragraph 4, Stmk BauG dar, das gegenständliche Gebäude sei jedoch auf eine Restbreite von 1,60 m bis 2,30 m abgebrochen worden. Der Abbruch sei somit im überwiegenden Ausmaß erfolgt und eine Rechtmäßigkeit des Bestands nicht mehr gegeben. Für die Berufungsbehörde stehe außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall bewilligungspflichtige Maßnahmen konsenslos durchgeführt worden seien.

  1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im Zuge der Dacherneuerung in Durchführung des mit Baufreistellung vom 30.05.2017 genehmigten Dachumbaus sei zum Vorschein gekommen, dass sämtliche hangseitigen, an die vorherige Mauer anschließenden Riegelwände Feuchteschäden und Vermorschungen aufgewiesen hätten. Zudem habe sich der Pilzbefall bestätigt. Weiters habe sich beim Lösen dieser von Feuchte betroffenen Riegelwände gezeigt, dass die Fundierungen keinerlei Verbund mehr aufgewiesen hätten und zum Teil aus losen Steinen bestanden hätten. Durch die Instabilität des Bauwerks sei es zu einer Gefahr für Leib und Leben gekommen, weshalb möglichst rasch gehandelt werden habe müssen. Dies habe den Bauwerber zur Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Fundaments gezwungen, welches auf Grund der bekannten problematischen Untergrundverhältnisse in Form von Stahlbetonscheiben ausgeführt werden habe müssen. Im Zuge dieser Maßnahmen sei der instabile und pilzbefallene Bestandskeller samt umgebenden Erdreich entfernt worden, was sich rein aus der statischen Notwendigkeit einer fachgerechten Fundamentierungsmaßnahme ergeben habe. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vorgenommen Maßnahmen auf Grund von Gefahr in Verzug gesetzt worden und entsprächen ihrem Ausmaß nach notwendigen Sicherungsmaßnahmen iSd § 42 Stmk BauG. Die Ansicht der Behörde würde dazu führen, dass bei jedem Bauvorhaben, bei welchem sich im Zuge der Arbeiten die Notwendigkeit von Maßnahmen wie hier ergäben, die Rechtmäßigkeit des Bestands verloren ging. Damit unterstelle die Behörde den Bestimmungen des Stmk BauG einen Inhalt, der mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Zum Beweis für den Pilzbefall legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor.Im Zuge dieser Maßnahmen sei der instabile und pilzbefallene Bestandskeller samt umgebenden Erdreich entfernt worden, was sich rein aus der statischen Notwendigkeit einer fachgerechten Fundamentierungsmaßnahme ergeben habe. Zudem seien die vom Beschwerdeführer vorgenommen Maßnahmen auf Grund von Gefahr in Verzug gesetzt worden und entsprächen ihrem Ausmaß nach notwendigen Sicherungsmaßnahmen iSd Paragraph 42, Stmk BauG. Die Ansicht der Behörde würde dazu führen, dass bei jedem Bauvorhaben, bei welchem sich im Zuge der Arbeiten die Notwendigkeit von Maßnahmen wie hier ergäben, die Rechtmäßigkeit des Bestands verloren ging. Damit unterstelle die Behörde den Bestimmungen des Stmk BauG einen Inhalt, der mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Zum Beweis für den Pilzbefall legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor.
  2. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Verwaltungsakt vor.
  3. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. G H mit der Vornahme eines Ortsaugenscheins und der Erstattung von Befund und Gutachten aus bautechnischer Fachsicht in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 beauftragt. Zudem übermittelte die belangte Behörde auf Aufforderung die Verwaltungsakten zu den Vorverfahren und wurde der Kaufvertrag vom 01.08.2014 aus dem Grundbuchsregister beigeschafft.
  4. Am 31.08.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der I J und K L als Zeugen einvernommen wurden sowie der beigezogene Amtssachverständige Befund und Gutachten aus bautechnischer Fachsicht erstattete, nachdem er am 31.07.2018 einen Ortsaugenschein durchgeführt hatte.
  5. Am 31.08.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der römisch eins J und K L als Zeugen einvernommen wurden sowie der beigezogene Amtssachverständige Befund und Gutachten aus bautechnischer Fachsicht erstattete, nachdem er am 31.07.2018 einen Ortsaugenschein durchgeführt hatte. II.römisch zwei. Sachverhalt
  6. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Beseitigungsauftrags und ist nach wie vor grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks Nr. xx, EZ xx, KG X, das nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Altausee als Freiland ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer betreibt auf diesem Grundstück weder eine Vollerwerbslandwirtschaft noch einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
  7. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Beseitigungsauftrags und ist nach wie vor grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, das nach dem derzeit geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Altausee als Freiland ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer betreibt auf diesem Grundstück weder eine Vollerwerbslandwirtschaft noch einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb.
  8. Auf diesem Grundstück befand sich an der westlichen Grundstücksgrenze eine baubehördlich genehmigte Wochenendhütte, die sich – mit Ausnahme des Dachs – wie in dem mit Baufreistellung vom 30.05.2017 versehenen Einreichplan vom 08.02.2017 darstellte. Dabei ergab sich der Konsens für den in diesem Einreichplan als Stube bezeichneten Raum, die Terrasse und die Brunnstube aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.08.1977, GZ: 153-9 W/1977, für den nördlich daran anschließenden Schlafraum aus dem Bescheid vom 08.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-II/2014, sowie für den westlichen Wohnraum und das Bad aus dem Bescheid vom 10.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh I/
  9. Außerdem bestand unter dem nordöstlichen Teil der Wochenendhütte ein Keller mit einer Höhe von ungefähr 1,50 m bis 1,60 m und einem Ausmaß von ungefähr 10 m2, der über Betonziegelmauern und einen Estrichboden verfügte. Es handelte sich dabei um einen so genannten „Schlufkeller“, der zum Lagern von Getränken und Lebensmitteln verwendet wurde. Dieser reichte in der Breite und in der Länge vom nordöstlichsten Punktfundament bis zu den jeweils südlich und östlich nächstgelegenen Punktfundamenten. Zu dem Keller führte eine Tür an der Ostseite der Wochenendhütte. Der Keller ist in dem einen integralen Bestandteil des Feststellungsbescheids vom 08.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-II/2014 bildenden Einreichplan angeführt und war somit rechtmäßiger Bestand.
  10. Mit Baufreistellung vom 30.05.2017 wurde die Sanierung der Feuermauer an der Grundgrenze sowie der Umbau des Dachs genehmigt, wobei die Firstrichtung um 90° gedreht werden sollte. Zwar wurde der Baubehörde erster Instanz am 13.06.2017 der Beginn des Dachumbaus angezeigt, dieser wurde aber nicht vollendet. 5.
  11. In der Folge wurde der östliche Teil der Wochenendhütte mit einer Restbreite von rund 2,2 m bis 2,3 m über die gesamte Länge von 8 m abgetrennt, zwischenzeitig um rund 3,4 m bis 3,7 m nach Osten verschoben und auf Kanthölzern „gelagert“. Zwischen der ursprünglichen Kante der Ostseite der Wochenendhütte und der Westseite des verschobenen Restbestands bestand ein Abstand von 1,1 m bis 1,5 m. Eine kraftschlüssige Verbindung mit der ursprünglichen Fundamentierung bestand nicht mehr. Der übrige Teil der Hütte wurde zur Gänze abgebrochen und beseitigt. 5.
  12. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Baukontrolle durch die Baubehörde erster Instanz am 29.08.2017 stellten sich die West- und die Südseite des Restbestands der Wochenendhütte von Südwesten aus betrachtet wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 5.
  13. Von Nordwesten aus betrachtet stellten sich die Nord- und die Westseite des Restbestands der Wochenendhütte am 29.08.2017 wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 5.
  14. Von Nordosten aus betrachtet stellte sich die Ostseite des Restbestands der Wochenendhütte am 29.08.2017 wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 5.
  15. Von Südosten aus betrachtet stellte sich die Ostseite des Restbestands der Wochenendhütte am 29.08.2017 wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 6.
  16. Die ursprünglichen Einzelfundamente der Wochenendhütte und der ursprüngliche Keller im Ausmaß von 10 m2 wurden beseitigt. An deren Stelle wurde ein Kellerbauwerk errichtet, dessen Situierung auf dem Bauplatz mit jener der ursprünglichen Wochenendhütte übereinstimmt. Das Kellerbauwerk besteht aus einem rechteckigen, unterirdischen Baukörper aus Stahlbeton mit den Außenabmessungen von rund 7,7 m in der Länge und 6,3 m in der Breite. Die Innenlichte beträgt rund 7,2 m in der Länge und 5,8 m in der Breite, sodass der Keller eine Fläche von rund 41,7 m2 aufweist. Bündig mit der Oberkante des Stahlbetons wurden Deckenbalken errichtet, die Kellerdecke ist jedoch noch nicht fertiggestellt. Auch der Innenausbau des Kellers ist noch nicht fertiggestellt. Die Tiefe bis zur Unterkante der Balken beträgt rund 2,4 m, bis zur Oberkante des Stahlbetons 2,64 m. Die Fundamentplatte besteht aus Stahlbeton, eine Fußbodenunterkonstruktion wurde noch nicht errichtet. 6.
  17. Das Kellerbauwerk stellte sich bei der Baukontrolle am 29.08.2017 von Südosten aus betrachtet wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Von Süden stellte sich der Restbestand am 29.08.2017 wie folgt dar:
  18. Zwischen der ostseitigen Kante des neu errichteten Kellerbauwerks, die an der Stelle der Kante der Ostseite der ursprünglichen Wochenendhütte situiert ist, und der Westseite des verschobenen Hüttenrests bestand zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 29.08.2017 ein Abstand von 1,1 m bis 1,5 m. Das neu errichtete Kellerbauwerk und der ostseitige Restbestand der Wochenendhütte stellten sich am 29.08.2017 von Nordwesten aus betrachtet wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 8.
  19. In der Zwischenzeit wurde der ostseitige Restbestand der Wochenendhütte wieder an dessen ursprüngliche Lage verschoben und auf das Kellerbauwerk, das sich nach wie vor im Zustand wie zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 29.08.2017 befindet, aufgesetzt. Unter dem Restbestand der Wochenendhütte befindet sich keine Kellerdecke und der Restbestand wurde auch nicht mit dem Fundament verankert. 8.
  20. Das neu errichtete Kellerbauwerk sowie der an seine ursprüngliche Situierung auf dem in Rede stehenden Grundstück verschobene Restbestand der Wochenendhütte stellen sich von Südosten aus betrachtet nunmehr wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] 8.
  21. Von Nordwesten aus betrachtet stellen sich das neu errichtete Kellerbauwerk sowie der Restbestand der Wochenendhütte nunmehr wie folgt dar: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
  22. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern die ursprüngliche Hütte vermorscht und von einem Pilz befallen war. Ebenso dahingestellt bleiben kann, ob und inwiefern der ursprüngliche Keller von einem Pilz befallen war. III.römisch drei. Beweiswürdigung
  23. Die Feststellung zum Eigentum des Beschwerdeführers an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstück ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen zur mangelnden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dessen Angaben in der Verhandlung sowie dem im Vorakt zum Bescheid vom 10.11.2016, GZ: 153-9 MayJoh-I/2016, erliegenden Gutachten der Agrarbezirksbehörde Steiermark vom 19.10.
  24. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, keinen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die von ihm angegebene Produktion von Wildheu, mit dem er Rehe füttert, stellt jedenfalls keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 22 Stmk ROG dar.
  25. Die Feststellung zum Eigentum des Beschwerdeführers an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstück ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen zur mangelnden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dessen Angaben in der Verhandlung sowie dem im Vorakt zum Bescheid vom 10.11.2016, GZ: 153-9 MayJoh-I/2016, erliegenden Gutachten der Agrarbezirksbehörde Steiermark vom 19.10.
  26. Der Beschwerdeführer gibt auch selbst an, keinen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die von ihm angegebene Produktion von Wildheu, mit dem er Rehe füttert, stellt jedenfalls keine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Stmk ROG dar.
  27. Die Feststellungen zum konsentierten Bestand und zur Lage der ursprünglichen Wochenendhütte ergeben sich aus den Vorakten zum Baubewilligungsbescheid vom 03.08.1977, GZ: 153-9 W/1977, zum Bescheid vom 08.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-II/2014, sowie zum Bescheid vom 10.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh I/
  28. Zwar war die Situierung der Hütte und die Firstrichtung mit Süd-Ost im Lageplan des ursprünglichen, mit Bescheid vom 03.08.1977 genehmigten Einreichplans abweichend von der tatsächlichen Lage und Firstrichtung eingezeichnet, jedoch handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen, da sich die Firstrichtung davon abweichend in den Ansichten des Lageplans – entsprechend der späteren Ausführung – in Ost-West-Richtung darstellt sowie im Bewilligungsbescheid die Lage – entsprechend der späteren Ausführung – westseitig in einem Abstand von 4 m zur Waldgrenze umschrieben wird und die Firstrichtung mit Ost-West angegeben wird. Außerdem ist im Falle der Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen im Zweifel davon auszugehen, dass die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (VwGH 22.02.2005, 2003/06/0011; 12.10.1993, 93/05/0166; 12.04.1984, 83/06/0246).
  29. Die Feststellung zum rechtmäßigen Bestand des ursprünglichen Kellers ergeben sich aus dem handschriftlichen Vermerk bei der Ostansicht des mit Feststellungsbescheid vom 08.04.2014 genehmigten und einen integralen Bestandteil dieses Bescheids bildenden Einreichplans, die eine Tür zu einem Kellergeschoß zeigt, und dem diesbezüglichen Aktenvermerk des damaligen Sachbearbeiters über ein Gespräch mit der Voreigentümerin des Beschwerdeführers vom 27.02.
  30. wonach es sich bei dem genehmigten Keller um einen Keller im Ausmaß von 10 m2 mit geringer Höhe zum Einstellen und Kühlen von Getränken und Lebensmitteln handle. Der Verfasser dieses Aktenvermerks Dipl.-Ing. M N bestätigte die Ausführungen im Aktenvermerk glaubhaft in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zu den Ausmaßen des ursprünglichen, konsentierten Kellers stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem durch diesen vorgelegten Plan, Beilage ./G, der unter dem nordöstlichen Teil der Hütte einen Bestandskeller mit Innenabmessungen von 3,5 m × 3,5 m ausweist, überein. Auch die geringe Höhe des ursprünglichen Kellers wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach der Keller eine Höhe von 1,5 m bis 1,6 m gehabt habe. Zwar weist die Darstellung des Bestandkellers im in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan Beilage ./G eine größere Tiefe von 2 m auf, die durch die Voreigentümerin und den Beschwerdeführer wahrgenommene geringere Tiefe konnte sich jedoch – wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte – etwa durch Deckenbalken ergeben. Die festgestellten Dimensionen des ursprünglichen Kellers stimmen schließlich – wie dies auch der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigte –mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern ./B bis ./E überein, die im Nordosten der ursprünglichen Hütte zwischen dem nordöstlichen Punktfundament und den jeweils ersten Punktfundamenten südlich und östlich davon einen gemauerten Bereich zeigen, zu dem eine Tür mit geringer Höhe führt, die der Amtssachverständige sowie der Sachbearbeiter der belangten Behörde Dipl.-Ing. M N in der Verhandlung übereinstimmend mit etwa 1,2 m schätzten und die nach der Beurteilung des Amtssachverständigen einen niedrigen Keller im angeführten Ausmaß nahelegt. Da die genehmigten Einreichpläne und damit sowohl die Darstellung eines Kellergeschoßes in der Ostansicht als auch der daneben angebrachte handschriftliche Vermerk einen wesentlichen Bestandteil des rechtskräftigen Feststellungsbescheids vom 08.04.2014, GZ: 153-9 PamJoh-II/2014, bilden (VwGH 27.02.2006, 2004/05/0258; 04.04.2003, 2000/06/0165 mwN), stellte auch der ursprüngliche Keller im Ausmaß von 10 m2 einen rechtmäßigen Bestand dar. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Ausführungen dieses Kellers können die angeführten Aussagen, der Aktenvermerk, die vorgelegten Lichtbilder der Außenansicht des Kellergeschoßes sowie der vorgelegte Einreichplan, Beilage ./G, als Beweismittel herangezogen werden, weil ein rechtskräftiger Bescheid auch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ausgelegt werden kann (VwGH 26.02.1980, 3094/79).
  31. Die Feststellung zur Genehmigung des Dachumbaus ergibt sich aus den mit Baufreistellung vom 30.05.2017 genehmigten Einreichplänen. Dass der Dachumbau nicht vollendet wurde, ergibt sich aus den bei der Baukontrolle am 29.08.2017 angefertigten Lichtbildern sowie den dementsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen I J in der mündlichen Verhandlung.
  32. Die Feststellung zur Genehmigung des Dachumbaus ergibt sich aus den mit Baufreistellung vom 30.05.2017 genehmigten Einreichplänen. Dass der Dachumbau nicht vollendet wurde, ergibt sich aus den bei der Baukontrolle am 29.08.2017 angefertigten Lichtbildern sowie den dementsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch eins J in der mündlichen Verhandlung.
  33. Die Feststellungen zum ursprünglichen Standort des Restbestands der ursprünglichen Wochenendhütte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere den bei der Baukontrolle am 29.08.2017 angefertigten Lichtbildern, und werden im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur nunmehrigen Lage sowie die Beschreibung des Restbestands ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. G H.
  34. Die Feststellungen zur Beseitigung der ursprünglichen Einzelfundamente und des ursprünglichen Kellers sowie zum neu errichteten Kellerbauwerk ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass die Bauarbeiten sowohl am Keller als auch am Restbestand der Wochenendhütte noch nicht vollendet wurden, ergibt sich einerseits schon aus den bei der Baukontrolle angefertigten Lichtbildern, auf denen sich deren unvollendeter Zustand darstellt sowie andererseits dem Gutachten des Amtssachverständigen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
  35. Dass keine Feststellung einer etwaigen Vermorschung oder eines Pilzbefalls zur Beurteilung des Verfahrensgegenstands erforderlich ist, wird unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen § 41 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 61/2017 (Stmk BauG) lautet:Paragraph 41, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017, (Stmk BauG) lautet: „§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1)Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn 1.Ziffer eins bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, 2.Ziffer 2 anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oderanzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder 3.Ziffer 3 baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2)Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 zu erteilen.

(3)Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4)Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz eins und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.“
(6)Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 ihre Rechte (Paragraph 26, Absatz eins,) verletzen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung
  1. Die fristgerechte und den Form- und Inhaltserfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet:
  2. Die fristgerechte und den Form- und Inhaltserfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechende Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber unbegründet: 2.
  3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insb. § 28 Abs 2 und 3 VwGVG und Art 130 Abs 3 B-VG). Dabei ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).2.
  4. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insb. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG und Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Dabei ist die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). 2.
  5. Sache des bekämpften Bescheids war einzig die Abweisung der Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom 05.09.
  6. Somit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit dieses Beseitigungsauftrags zu beurteilen. Ob hingegen die den Verfahrensgegenstand bildenden baulichen Anlagen bewilligungsfähig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern Gegenstand eines allfälligen, gesondert abzuführenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH 25.02.1988, 84/06/0224). 2.
  7. Sache des bekämpften Bescheids war einzig die Abweisung der Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom 05.09.
  8. Somit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit dieses Beseitigungsauftrags zu beurteilen. Ob hingegen die den Verfahrensgegenstand bildenden baulichen Anlagen bewilligungsfähig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern Gegenstand eines allfälligen, gesondert abzuführenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vergleiche VwGH 25.02.1988, 84/06/0224). 2.
  9. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrags iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG ist maßgeblich, ob die den Verfahrensgegenstand bildenden baulichen Anlagen vorschriftswidrig sind. Vorschriftswidrig sind bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage, wenn sie ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung oder Genehmigung ausgeführt wurden, und zwar so lange, bis der baugesetzwidrige Zustand durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung oder -genehmigung beseitigt wurde.2.
  10. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrags iSd Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG ist maßgeblich, ob die den Verfahrensgegenstand bildenden baulichen Anlagen vorschriftswidrig sind. Vorschriftswidrig sind bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage, wenn sie ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung oder Genehmigung ausgeführt wurden, und zwar so lange, bis der baugesetzwidrige Zustand durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung oder -genehmigung beseitigt wurde. 2.
  11. Die Erlassung eines Beseitigungsauftrags kommt demnach in Betracht, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig war, als auch – angesichts der Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung anhand der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist, eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung jedoch nicht vorliegt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts der Berufungsbehörde für die Beurteilung eines Beseitigungsauftrags VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; 25.03.1997, 96/05/0277; vgl. auch VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228). 2.
  12. Die Erlassung eines Beseitigungsauftrags kommt demnach in Betracht, wenn die Errichtung einer baulichen Anlage sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig war, als auch – angesichts der Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung anhand der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig ist, eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung jedoch nicht vorliegt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts der Berufungsbehörde für die Beurteilung eines Beseitigungsauftrags VwGH 24.06.2014, 2012/05/0189; 25.03.1997, 96/05/0277; vergleiche auch VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; 29.04.2015, 2013/06/0160; 21.03.2014, 2012/06/001; 31.01.2002, 2001/06/0167; 24.02.2000, 98/06/0228). Zur Restsubstanz der Wochenendhütte: 3.
  13. Bei der verbliebenen Restsubstanz der Wochenendhütte handelt es sich um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG, da der abgetrennte Hüttenteil mit dem Boden in Verbindung steht und zu dessen Errichtung – wie auch der Amtssachverständige aus bautechnischer Fachsicht bestätigt hat – bautechnische Fachkenntnisse erforderlich sind. 3.
  14. Bei der verbliebenen Restsubstanz der Wochenendhütte handelt es sich um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk BauG, da der abgetrennte Hüttenteil mit dem Boden in Verbindung steht und zu dessen Errichtung – wie auch der Amtssachverständige aus bautechnischer Fachsicht bestätigt hat – bautechnische Fachkenntnisse erforderlich sind. 3.
  15. Die Annahme eines baubewilligungsfreien Nebengebäudes iSd § 21 Abs 1 Z 1 Stmk BauG scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht einmal einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb betreibt. Ein solcher ist aber Voraussetzung, damit eine landwirtschaftliche Nutzung iSd § 2 Abs 1 Z 22 Stmk ROG 2010 vorliegt. Der abgetrennte Hüttenrest im Freiland war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrags und ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung

§ 19Abs 1 Z 1 Stmk Bau

G grundsätzlich bewilligungspflichtig.3.2. Die Annahme eines baubewilligungsfreien Nebengebäudes iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG scheidet schon deshalb aus, da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – auf dem in Rede stehenden Grundstück nicht einmal einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb betreibt. Ein solcher ist aber Voraussetzung, damit eine landwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Stmk ROG 2010 vorliegt. Der abgetrennte Hüttenrest im Freiland war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrags und ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG grundsätzlich bewilligungspflichtig. 3.

  1. Zu prüfen ist, ob die verbliebene Restsubstanz der Wochenendhütte vom Baukonsens der ursprünglichen Wochenendhütte umfasst ist: 3.
  2. Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt. Wird hingegen eine bauliche Anlage errichtet, die in ihrer tatsächlichen Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025; 16.03.2012, 2010/05/0182). Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks um einige Zentimeter nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „Aliud“ auszugehen ist, dabei darf sich die Verschiebung aber nur im Rahmen von Messungenauigkeiten bewegen (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023; 27.11.1990, 89/05/0026). Ein Verrücken einer baulichen Anlage über den Rahmen von Messungenauigkeiten hinaus ist vom ursprünglichen Konsens jedenfalls nicht umfasst, da eine komplette Abtragung der Wände einer baulichen Anlage den Untergang des Baukonsenses zur Folge hat (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/06/0139; 19.09.1991, 91/06/0080).

§ 4Z 48 Stmk Bau

G liegt ein Neubau einer baulichen Anlage selbst dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124).3.4. Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt. Wird hingegen eine bauliche Anlage errichtet, die in ihrer tatsächlichen Situierung von der erteilten Baubewilligung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025; 16.03.2012, 2010/05/0182). Zwar sind Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks um einige Zentimeter nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „Aliud“ auszugehen ist, dabei darf sich die Verschiebung aber nur im Rahmen von Messungenauigkeiten bewegen vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023; 27.11.1990, 89/05/0026). Ein Verrücken einer baulichen Anlage über den Rahmen von Messungenauigkeiten hinaus ist vom ursprünglichen Konsens jedenfalls nicht umfasst, da eine komplette Abtragung der Wände einer baulichen Anlage den Untergang des Baukonsenses zur Folge hat vergleiche VwGH 22.10.1992, 92/06/0139; 19.09.1991, 91/06/0080).

Paragraph 4, Ziffer 48, Stmk BauG liegt ein Neubau einer baulichen Anlage selbst dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124). 3.

  1. Im vorliegenden Fall wurde der abgetrennte Hüttenteil zwischenzeitig von seiner genehmigten Situierung um rund 3,4 m bis 3,7 m nach Osten und damit weit über das Ausmaß von Messungenauigkeiten hinaus verschoben. Durch die komplette Abtragung der Hütte an der genehmigten Stelle mitsamt den Fundamenten ist der ursprüngliche Konsens untergegangen und es hätte für den verschobenen Hüttenrest eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass der abgetrennte Hüttenrest nur vorübergehend verschoben und mittlerweile wieder an dessen ursprüngliche Lage zurückgesetzt wurde, weil auch eine bloß vorübergehende Errichtung eines baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Vorhabens die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht auslöst (vgl. zB LVwG 50.32-1452/2016). Auch wenn sich der Hüttenrest nunmehr an der ursprünglich genehmigten Lage befindet, ist der Hüttenrest auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht vom ursprünglichen Konsens umfasst, da dieser durch das zwischenzeitige, bewilligungspflichtige Verschieben des Hüttenrests mitsamt der Beseitigung der ursprünglichen Fundamente untergegangen ist (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124).3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde der abgetrennte Hüttenteil zwischenzeitig von seiner genehmigten Situierung um rund 3,4 m bis 3,7 m nach Osten und damit weit über das Ausmaß von Messungenauigkeiten hinaus verschoben. Durch die komplette Abtragung der Hütte an der genehmigten Stelle mitsamt den Fundamenten ist der ursprüngliche Konsens untergegangen und es hätte für den verschobenen Hüttenrest eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass der abgetrennte Hüttenrest nur vorübergehend verschoben und mittlerweile wieder an dessen ursprüngliche Lage zurückgesetzt wurde, weil auch eine bloß vorübergehende Errichtung eines baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Vorhabens die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht auslöst vergleiche zB LVwG 50.32-1452/2016). Auch wenn sich der Hüttenrest nunmehr an der ursprünglich genehmigten Lage befindet, ist der Hüttenrest auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht vom ursprünglichen Konsens umfasst, da dieser durch das zwischenzeitige, bewilligungspflichtige Verschieben des Hüttenrests mitsamt der Beseitigung der ursprünglichen Fundamente untergegangen ist vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124). 3.
  3. Weder im Spruch des Beseitigungsauftrags der Behörde erster Instanz noch im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Lage der noch vorhandenen Bausubstanz des ehemaligen Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, näher definiert, allerdings ergibt sich aus der Begründung dieser beiden Bescheide, dass der vom Beseitigungsauftrag umfasste Hüttenteil „ca. 3,5-4,0 m in Richtung Osten verschoben“ wurde. Diesem Beseitigungsauftrag wurde aber auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht entsprochen, da die bloße Schaffung einer geänderten Lage der zu beseitigenden baulichen Anlage auf dem betreffenden Grundstück zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199). Vielmehr kann dem vorliegenden Beseitigungsauftrag nur dadurch entsprochen werden, dass der Hüttenrest von dem in Rede stehenden Grundstück vollständig entfernt wird. Somit wird die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch durch die Entscheidung über den mittlerweile an seinen ursprünglichen Platz zurück versetzten Hüttenrest nicht überschritten. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag hinreichend definiert, da keine Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und sich ihm auch unmittelbar entnehmen lässt, welche Bauteile abzubrechen sind. Dabei genügt es nämlich, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheids entnehmen kann (VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117; 13.12.2012, 2009/05/0203 mwN).3.
  4. Weder im Spruch des Beseitigungsauftrags der Behörde erster Instanz noch im Spruch des angefochtenen Bescheids wird die Lage der noch vorhandenen Bausubstanz des ehemaligen Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, näher definiert, allerdings ergibt sich aus der Begründung dieser beiden Bescheide, dass der vom Beseitigungsauftrag umfasste Hüttenteil „ca. 3,5-4,0 m in Richtung Osten verschoben“ wurde. Diesem Beseitigungsauftrag wurde aber auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht entsprochen, da die bloße Schaffung einer geänderten Lage der zu beseitigenden baulichen Anlage auf dem betreffenden Grundstück zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation nicht ausreichend ist vergleiche VwGH 12.11.2002, 2001/05/0199). Vielmehr kann dem vorliegenden Beseitigungsauftrag nur dadurch entsprochen werden, dass der Hüttenrest von dem in Rede stehenden Grundstück vollständig entfernt wird. Somit wird die Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch durch die Entscheidung über den mittlerweile an seinen ursprünglichen Platz zurück versetzten Hüttenrest nicht überschritten. Im Übrigen ist der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag hinreichend definiert, da keine Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und sich ihm auch unmittelbar entnehmen lässt, welche Bauteile abzubrechen sind. Dabei genügt es nämlich, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheids entnehmen kann (VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117; 13.12.2012, 2009/05/0203 mwN). Zum Keller: 4.
  5. Der vom Beseitigungsauftrag umfasste Keller stellt

§ 4Z 39 Stmk Bau

G eine bauliche Anlage dar, deren Neubau im Freiland

§ 19Abs 1 Z 1 Stmk Bau

G zum Zeitpunkt der Bauausführung und zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bewilligungspflichtig war und ist.4.1. Der vom Beseitigungsauftrag umfasste Keller stellt

Paragraph 4, Ziffer 39, Stmk BauG eine bauliche Anlage dar, deren Neubau im Freiland

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG zum Zeitpunkt der Bauausführung und zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bewilligungspflichtig war und ist. 4.

  1. Wie oben ausgeführt, wird die Baubewilligung für das eingereichte Projekt und damit ein durch seine Größe, Ausführung und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt (vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/05/0030, mwN). Der ausgeführte, vom Beseitigungsauftrag umfasste Keller weicht aber von dem ursprünglich genehmigten Keller mit geringer Höhe im Ausmaß von 10 m2 nicht nur geringfügig ab: So ist schon die Fläche des nunmehrigen Kellers mit rund 41,7 m2 mehr als vierfach so groß wie jene des ursprünglich genehmigten Kellers, der nur eine Teilunterkellerung des nordöstlichen Teils der Hütte darstellte. Auch ist der nunmehrige Keller viel höher als der ursprüngliche Keller. Schließlich weicht die Ausführung des Kellers mit Stahlbeton von dem Ziegelmauerwerk des ursprünglichen Kellers signifikant ab. Somit ist mit der Beseitigung des Mauerwerks des ursprünglichen Kellers der Konsens untergegangen und es handelt sich bei dem ausgeführten Keller gegenüber dem ursprünglich genehmigten Keller mit geringer Höhe im Ausmaß von 10 m2 um ein rechtliches „Aliud“, mithin um eine andere bauliche Anlage (vgl. VwGH 23.08.2012, 2011/05/0111). Diese ist als Neubau nicht vom Konsens des ursprünglichen Kellers umfasst und hätte der Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung bedurft (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124).4.
  2. Wie oben ausgeführt, wird die Baubewilligung für das eingereichte Projekt und damit ein durch seine Größe, Ausführung und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt vergleiche VwGH 10.12.2013, 2012/05/0030, mwN). Der ausgeführte, vom Beseitigungsauftrag umfasste Keller weicht aber von dem ursprünglich genehmigten Keller mit geringer Höhe im Ausmaß von 10 m2 nicht nur geringfügig ab: So ist schon die Fläche des nunmehrigen Kellers mit rund 41,7 m2 mehr als vierfach so groß wie jene des ursprünglich genehmigten Kellers, der nur eine Teilunterkellerung des nordöstlichen Teils der Hütte darstellte. Auch ist der nunmehrige Keller viel höher als der ursprüngliche Keller. Schließlich weicht die Ausführung des Kellers mit Stahlbeton von dem Ziegelmauerwerk des ursprünglichen Kellers signifikant ab. Somit ist mit der Beseitigung des Mauerwerks des ursprünglichen Kellers der Konsens untergegangen und es handelt sich bei dem ausgeführten Keller gegenüber dem ursprünglich genehmigten Keller mit geringer Höhe im Ausmaß von 10 m2 um ein rechtliches „Aliud“, mithin um eine andere bauliche Anlage vergleiche VwGH 23.08.2012, 2011/05/0111). Diese ist als Neubau nicht vom Konsens des ursprünglichen Kellers umfasst und hätte der Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung bedurft vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/06/0124). 5.
  3. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass den Eigentümer

§ 39Abs 1 Stmk Bau

G die Pflicht trifft, eine bauliche Anlage in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Jedoch ist von der Instandhaltung einer bewilligten baulichen Anlage nur die Wiederherstellung eines früher bestandenen, konsentierten Zustands umfasst, wobei sich der Umfang der Instandhaltungspflicht nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung bestimmt (LVwG Stmk 22.09.2016, 50.37-3135/2015). Stellt eine bauliche Maßnahme hingegen nicht den ursprünglichen, baubehördlich bewilligten Bestand wieder her, sondern verlässt diese den Konsens, etwa, weil es sich dabei um einen bewilligungspflichtigen Umbau handelt, liegt keine Instandhaltungsmaßnahme iSd § 39 Abs 1 Stmk BauG vor, sondern bedarf diese Maßnahme einer gesonderten Baubewilligung. Dasselbe gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der vermeintlichen Instandhaltung der Konsens durch Abtragung der ursprünglichen baulichen Anlage untergeht und an deren Stelle der Neubau einer baulichen Anlage tritt. Somit kann weder die zwischenzeitige Verschiebung, die den Untergang des Konsenses zur Folge hatte, und spätere Rückversetzung des Hüttenrests noch die vollständige Abtragung des ursprünglichen und Errichtung eines neuen, nicht vom ursprünglichen Konsens gedeckten Kellers durch etwaige Instandhaltungsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann § 42 Stmk BauG die Durchführung der vorliegenden Baumaßnahmen rechtfertigen, handelt es sich dabei doch um eine Befugnisnorm für die Baubehörde, bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen setzen zu können. Keinesfalls dient § 42 Stmk BauG aber als Rechtsgrundlage für nicht vom Baukonsens umfasste Bauführungen.5.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass den Eigentümer

Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauG die Pflicht trifft, eine bauliche Anlage in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Jedoch ist von der Instandhaltung einer bewilligten baulichen Anlage nur die Wiederherstellung eines früher bestandenen, konsentierten Zustands umfasst, wobei sich der Umfang der Instandhaltungspflicht nach der seinerzeit erteilten Baubewilligung bestimmt (LVwG Stmk 22.09.2016, 50.37-3135/2015). Stellt eine bauliche Maßnahme hingegen nicht den ursprünglichen, baubehördlich bewilligten Bestand wieder her, sondern verlässt diese den Konsens, etwa, weil es sich dabei um einen bewilligungspflichtigen Umbau handelt, liegt keine Instandhaltungsmaßnahme iSd Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauG vor, sondern bedarf diese Maßnahme einer gesonderten Baubewilligung. Dasselbe gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der vermeintlichen Instandhaltung der Konsens durch Abtragung der ursprünglichen baulichen Anlage untergeht und an deren Stelle der Neubau einer baulichen Anlage tritt. Somit kann weder die zwischenzeitige Verschiebung, die den Untergang des Konsenses zur Folge hatte, und spätere Rückversetzung des Hüttenrests noch die vollständige Abtragung des ursprünglichen und Errichtung eines neuen, nicht vom ursprünglichen Konsens gedeckten Kellers durch etwaige Instandhaltungsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann Paragraph 42, Stmk BauG die Durchführung der vorliegenden Baumaßnahmen rechtfertigen, handelt es sich dabei doch um eine Befugnisnorm für die Baubehörde, bei Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen setzen zu können. Keinesfalls dient Paragraph 42, Stmk BauG aber als Rechtsgrundlage für nicht vom Baukonsens umfasste Bauführungen. 5.

  1. Somit kann dahingestellt bleiben, ob eine Vermorschung oder ein Pilzbefall vorlagen. Diesfalls wäre nämlich nur der Ersatz morscher oder von Pilz befallener Balken zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der konsentierten Wochenendhütte, nicht jedoch die komplette Abtragung mitsamt der Beseitigung der Fundamente der Wochenendhütte zulässig gewesen. Auch ein etwaiger Pilzbefall des Kellers hätte nicht dessen komplette Beseitigung und die Neuerrichtung eines Kellers im vierfachen Flächenausmaß gerechtfertigt, sondern bloß die Unterfangung des konsentierten Bestands der Wochenendhütte, einen allfälligen gleichartigen Ersatz der ursprünglichen Fundamente und eine Sanierung des Kellers zur Wiederherstellung des ursprünglichen „Schlufkellers“ mit geringer Höhe und einem Flächenausmaß von 10 m
  2. Im Übrigen kommt auch der beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss, dass die durchgeführten Maßnahmen zu einer etwaigen Sanierung der Wochenendhütte und des Kellers aus bautechnischer Sicht nicht plausibel und somit nicht erforderlich waren. Schließlich sei noch angemerkt, dass für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, inwiefern bei der geplanten Ausführung der Neuerrichtung des Kellers mit einer Sauna und einem Bad, wie sie sich in den bei der Baukontrolle gefundenen und laut Aussage des Bauwerbers in der Verhandlung den endgültigen Projektwillen abbildenden Ausführungsplänen darstellt, die Sanierung des ursprünglichen „Schlufkellers“ oder der Wochenendhütte im Vordergrund gestanden sein soll. 5.
  3. Somit konnte zum einen eine Auseinandersetzung mit den durch den Beschwerdeführer vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Pilzbefall sowohl des Kellers als auch der Wochenendhütte und der Vermorschung der Wochenendhütte unterbleiben und zum anderen auf die auf Seite 8 der Beschwerde beantragte Einholung weiterer Gutachten über die Bodenbeschaffenheit, den Pilzbefall, die Notwendigkeit der Trennung der noch vorhandenen Bausubstanz vom Fundament samt getroffener Sicherungsmaßnahmen und über die Notwendigkeit der vorgenommenen Fundamentierung verzichtet werden. 6.
  4. Bei dem abgetrennten Hüttenrest und dem Kellerbauwerk handelt es sich somit um den baubewilligungspflichtigen Neubau baulicher Anlagen, die nicht vom ursprünglichen Konsens umfasst sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen. Der Spruch des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrags ist dahingehend zu präzisieren, dass die durch den Amtssachverständigen aufgenommenen Maße ergänzt werden und hinsichtlich des Kellers die Wiederherstellung des Urzustands dargestellt wird, weil durch den Untergang des Konsenses des ursprünglichen Kellers der Zustand vor Ausführung des Schlufkellers, mithin die Auffüllung der nach Beseitigung des Kellerbauwerks entstehenden Baugrube auf das umliegende Geländeniveau, vorzuschreiben ist (vgl. zum Erfordernis der Darstellung des ursprünglichen Zustands VwGH 19.12.2006, 2005/06/0184).6.
  5. Bei dem abgetrennten Hüttenrest und dem Kellerbauwerk handelt es sich somit um den baubewilligungspflichtigen Neubau baulicher Anlagen, die nicht vom ursprünglichen Konsens umfasst sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen. Der Spruch des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrags ist dahingehend zu präzisieren, dass die durch den Amtssachverständigen aufgenommenen Maße ergänzt werden und hinsichtlich des Kellers die Wiederherstellung des Urzustands dargestellt wird, weil durch den Untergang des Konsenses des ursprünglichen Kellers der Zustand vor Ausführung des Schlufkellers, mithin die Auffüllung der nach Beseitigung des Kellerbauwerks entstehenden Baugrube auf das umliegende Geländeniveau, vorzuschreiben ist vergleiche zum Erfordernis der Darstellung des ursprünglichen Zustands VwGH 19.12.2006, 2005/06/0184). 6.
  6. Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist zur Durchführung des Beseitigungsauftrags von 10 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids, mithin ab Zustellung dieses Erkenntnisses (vgl. zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), ist aus objektiver Sicht geeignet, um die Beseitigung bautechnisch durchzuführen (vgl. VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; VwSlg 5732 A/1962; VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; 28.10.1994, 94/17/0297), zumal auch die Bauausführung nicht länger dauerte, weil diese nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sechs Wochen dauerte, was sich mit dem Zeitraum zwischen dem 13.06.2017, dem Tag der Anzeige des Baubeginns des Dachumbaus, und dem 29.08.2017, dem Tag der Baukontrolle, in Einklang bringen lässt. Somit ist die Frist von 10 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung iSd § 59 AVG angemessen, zumal die zur allfälligen Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit nicht zu veranschlagen ist. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht zu vollstrecken ist (vgl. statt vieler VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0027; 05.11.2015, 2013/06/0244).6.
  7. Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist zur Durchführung des Beseitigungsauftrags von 10 Wochen ab Rechtskraft des Bescheids, mithin ab Zustellung dieses Erkenntnisses vergleiche zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), ist aus objektiver Sicht geeignet, um die Beseitigung bautechnisch durchzuführen vergleiche VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; VwSlg 5732 A/1962; VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; 28.10.1994, 94/17/0297), zumal auch die Bauausführung nicht länger dauerte, weil diese nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sechs Wochen dauerte, was sich mit dem Zeitraum zwischen dem 13.06.2017, dem Tag der Anzeige des Baubeginns des Dachumbaus, und dem 29.08.2017, dem Tag der Baukontrolle, in Einklang bringen lässt. Somit ist die Frist von 10 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung iSd Paragraph 59, AVG angemessen, zumal die zur allfälligen Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit nicht zu veranschlagen ist. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht zu vollstrecken ist vergleiche statt vieler VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0027; 05.11.2015, 2013/06/0244).
  8. Überdies ist auf die Verpflichtung zur fachmännischen Durchführung des Beseitigungsauftrags unter den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und entsprechend der für Abbrucharbeiten und die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Recycling-Baustoff-Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016, hinzuweisen.
  9. Überdies ist auf die Verpflichtung zur fachmännischen Durchführung des Beseitigungsauftrags unter den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und entsprechend der für Abbrucharbeiten und die ordnungsgemäße Entsorgung des Abbruchmaterials geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Recycling-Baustoff-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, hinzuweisen. 8.

§ 77

Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 76

Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung – wie hier – von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen die Partei

§ 76Abs 2 letzter Satz AVG dann, wenn sie durch ihr Verschulden verursacht worden sind (Vw

GH 17.10.2007, 2006/07/0163; 27.06.2006, 2004/05/0099). Da der Beschwerdeführer baubewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt hat, ist die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus seinem Verschulden verursacht worden, weshalb ihm Kommissionsgebühren für die Durchführung des Ortsaugenscheins am 31.07.2018 von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr in Höhe von € 24,90

§ 17Vw

GVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015 vorzuschreiben sind.8.

Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung – wie hier – von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen die Partei

Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG dann, wenn sie durch ihr Verschulden verursacht worden sind (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163; 27.06.2006, 2004/05/0099). Da der Beschwerdeführer baubewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Vorliegen einer Baubewilligung durchgeführt hat, ist die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus seinem Verschulden verursacht worden, weshalb ihm Kommissionsgebühren für die Durchführung des Ortsaugenscheins am 31.07.2018 von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr in Höhe von € 24,90

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt 123 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2015, vorzuschreiben sind. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.4.359.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.