Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,60 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,60 zu leisten. III.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 24.11.2017 um 11.20 Uhr in G, Hplatz in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 lit i Z 1 bis 3 StVO nicht gegeben waren. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit i StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 58,00
VO verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Anzeige einer Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz an die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer nicht zum Zufahren in die betreffende Fußgängerzone nach 10.00 Uhr berechtige bzw. eine über 10.00 Uhr hinausgehende Ladetätigkeit. Hiefür wäre eine Ausnahmegenehmigung vom Straßenamt der Stadt Graz einzuholen gewesen. Eine solche Genehmigung liege jedoch nicht vor. Die Straßenverkehrsordnung werde durch eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz nicht aufgehoben. Ein Rechtsirrtum liege nicht vor, da Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden könne.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch zehn am 24.11.2017 um 11.20 Uhr in G, Hplatz in einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, Ziffer eins bis 3 StVO nicht gegeben waren. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO verletzt und wurde eine Geldstrafe von € 58,00
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Anzeige einer Kundgebung nach Paragraph 2, Versammlungsgesetz an die Bundespolizeidirektion Graz den Beschwerdeführer nicht zum Zufahren in die betreffende Fußgängerzone nach 10.00 Uhr berechtige bzw. eine über 10.00 Uhr hinausgehende Ladetätigkeit. Hiefür wäre eine Ausnahmegenehmigung vom Straßenamt der Stadt Graz einzuholen gewesen. Eine solche Genehmigung liege jedoch nicht vor. Die Straßenverkehrsordnung werde durch eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz nicht aufgehoben. Ein Rechtsirrtum liege nicht vor, da Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde die Rechtslage verkenne. Hiezu verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 24.08.2009 sowie auf höchstgerichtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. Es dürfe mit einem Fahrzeug, welches Teil einer angezeigten (und nicht untersagten) Versammlung sei, selbst dann in eine Fußgängerzone eingefahren werden und dieses dort auch abgestellt werden, wenn keiner der in der StVO geregelten Ausnahmegründe vom Verbot vorliege. Es bedürfe daher keiner darüberhinausgehenden Meldung oder Genehmigung. In Österreich seien Versammlungen lediglich anzeigepflichtig, werde dennoch eine Genehmigung verlangt, käme dies jedoch einem Konzessionssystem gleich, welches das österreichische Versammlungsgesetz nicht kenne. Das Straßenamt hätte dann nämlich in Einzelfällen die Möglichkeit, Versammlungen zu untersagen, unabhängig davon, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 Versammlungsgesetz vorliege oder nicht. Ein solcher Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit übersteige die Kompetenzen des Straßenamtes bei weitem. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde die Rechtslage verkenne. Hiezu verweist der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom 24.08.2009 sowie auf höchstgerichtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes. Es dürfe mit einem Fahrzeug, welches Teil einer angezeigten (und nicht untersagten) Versammlung sei, selbst dann in eine Fußgängerzone eingefahren werden und dieses dort auch abgestellt werden, wenn keiner der in der StVO geregelten Ausnahmegründe vom Verbot vorliege. Es bedürfe daher keiner darüberhinausgehenden Meldung oder Genehmigung. In Österreich seien Versammlungen lediglich anzeigepflichtig, werde dennoch eine Genehmigung verlangt, käme dies jedoch einem Konzessionssystem gleich, welches das österreichische Versammlungsgesetz nicht kenne. Das Straßenamt hätte dann nämlich in Einzelfällen die Möglichkeit, Versammlungen zu untersagen, unabhängig davon, ob ein Untersagungsgrund nach , Paragraph 6, Versammlungsgesetz vorliege oder nicht. Ein solcher Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit übersteige die Kompetenzen des Straßenamtes bei weitem. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 20.07.2018 sowie 10.09.2018, welche von der belangten Behörde auch beantragt waren, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden: Am 24.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen X am Hplatz ab. Um 11.20 Uhr war die Heckklappe geöffnet und am Dach des Fahrzeuges hat sich eine unbefestigte Holzlatte befunden. Im Fahrzeug befanden sich am Beifahrersitz ebenfalls Gegenstände. Hinter dem Fahrzeug war ein Zelt aufgebaut, das von Holzlatten überragt wurde, an welchen ein Transparent mit der Aufschrift „…. Tierquälerei für Billig-Fleisch“ angebracht war. Allein für den Aufbau des Zeltes benötigten der Beschwerdeführer und seine Helfer mindestens fünf Minuten und für den Aufbau der Tische jedenfalls nochmals 10 Minuten. Insgesamt wird für das Entladen des Fahrzeuges mindestens 20 Minuten gebraucht. Grundsätzlich wird vom Kundgebungsleiter eine Zeit zwischen 20 und 60 Minuten für den Aufbau bzw. Abbau veranschlagt. C D sah das Fahrzeug in der Fußgängerzone und fotografierte es. Sie stellte fest, dass das Fahrzeug keine Ausnahmegenehmigung hinter der Windschutzscheibe hatte. Der Tatort liegt im Bereich einer verordneten Fußgängerzone. Die Durchführung einer Ladetätigkeit in dieser Fußgängerzone ist in der Zeit von 05.00 Uhr bis 10.00 Uhr gestattet.Am 24.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen römisch zehn am Hplatz ab. Um 11.20 Uhr war die Heckklappe geöffnet und am Dach des Fahrzeuges hat sich eine unbefestigte Holzlatte befunden. Im Fahrzeug befanden sich am Beifahrersitz ebenfalls Gegenstände. Hinter dem Fahrzeug war ein Zelt aufgebaut, das von Holzlatten überragt wurde, an welchen ein Transparent mit der Aufschrift „…. Tierquälerei für Billig-Fleisch“ angebracht war. Allein für den Aufbau des Zeltes benötigten der Beschwerdeführer und seine Helfer mindestens fünf Minuten und für den Aufbau der Tische jedenfalls nochmals 10 Minuten. Insgesamt wird für das Entladen des Fahrzeuges mindestens 20 Minuten gebraucht. Grundsätzlich wird vom Kundgebungsleiter eine Zeit zwischen 20 und 60 Minuten für den Aufbau bzw. Abbau veranschlagt. C D sah das Fahrzeug in der Fußgängerzone und fotografierte es. Sie stellte fest, dass das Fahrzeug keine Ausnahmegenehmigung hinter der Windschutzscheibe hatte. Der Tatort liegt im Bereich einer verordneten Fußgängerzone. Die Durchführung einer Ladetätigkeit in dieser Fußgängerzone ist in der Zeit von 05.00 Uhr bis 10.00 Uhr gestattet. Der Beschwerdeführer zeigte mittels E-Mail vom November 2017 eine Kundgebung nach § 2 Versammlungsgesetz der Landespolizeidirektion Steiermark mit folgendem Wortlaut an: Der Beschwerdeführer zeigte mittels E-Mail vom November 2017 eine Kundgebung nach Paragraph 2, Versammlungsgesetz der Landespolizeidirektion Steiermark mit folgendem Wortlaut an: „Zweck/Thema der Versammlung: Tierleid in der Nutztierhaltung Ort: Hplatz Ecke Sgasse G Zeit: 14.11.2017, 10:00-23.00 Erwartete TeilnehmerInnenzahl: ca. 7 Personen Verwendete Mittel: Zelt, Transparente, Schilder, Tische, Flugblätter, Megafon, Fernseher, Tonanlage. Fahrzeug zum Transport. alle Zu- und Durchgänge werden freigehalten!!! Kundgebungsleiter: A B Ich bitte um Zusendung einer Bestätigung für die Versammlung!“ Mit E-Mail vom 22.11.2017 teilte die Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheitsverwaltung/Verein/Versammlungen, mit, dass die angezeigte Versammlung für 24.11.2017 am Standort Hplatz, Ecke Sgasse wie angemeldet stattfinden kann. C D beobachtete das Fahrzeug etwa sieben Minuten, in dieser Zeitspanne hat sie die Daten eingegeben, das Organmandat ausgestellt und die Fotos angefertigt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen sowie dem E-Mail-Verkehr über die Anzeige der Versammlung und deren Kenntnisnahme durch die Landespolizeidirektion Steiermark und die durch die Meldungslegerin angefertigten Lichtbilder Beilage . /A und ./B zur Verhandlungsschrift. Aus dem Mail-Verkehr ergibt sich klar und deutlich, dass für die Versammlung ein Fahrzeug zum Transport angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer selbst konnte nicht mehr detailliert angeben, wann er mit dem Aufbau an jenem Tag begonnen hat, was insofern glaubhaft ist, da er seit vielen Jahren jede Woche diese Versammlung am Hplatz abhält. Seine Angaben, dass nicht immer pünktlich ab 10.00 Uhr mit dem Aufbau begonnen wird, deckt sich einerseits mit den Angaben der Zeugin E F, andererseits ergibt sich auch aus den Lichtbildaufnahmen, dass das Entladen des Fahrzeuges noch nicht vollständig erfolgt ist. Da bereits das Zelt im Hintergrund der Aufnahmen Beilage ./A und ./B zu sehen ist, ist anzunehmen, dass wie vom Beschwerdeführer und der Zeugin auch angegeben, das Fahrzeug nicht zuerst vollständig entladen wird, sondern so lange vor Ort bleibt, bis der Aufbau der Kundgebungsmittel abgeschlossen ist, was zwischen 20 und 60 Minuten der Fall ist. Die Zeugin E F war sich nicht sicher, ob sie überhaupt am 24.11.2017 beim Aufbau der Versammlung geholfen hat. Rechtliche Beurteilung: Folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des Sachverhaltes wesentlich: § 2 Abs 1 Z 19 und Z 27 StVO:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und Ziffer 27, StVO: „Begriffsbestimmungen.
G gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen.Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich garantierte Versammlungsfreiheit kann daher ein Verhalten, das an sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt, von der Rechtsordnung erlaubt und damit
Paragraph 6, VStG gerechtfertigt sein, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen. Im Versammlungsgesetz 1953 findet sich keine Definition der Versammlung. Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Die Versammlungsbehörde ist verhalten, bei Beurteilung der Frage, ob sie die Versammlung nach § 6 Versammlungsgesetz zu untersagen hat, auch auf die Interessen des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen und diese gegen das Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung angemessen abzuwägen.Im Versammlungsgesetz 1953 findet sich keine Definition der Versammlung. Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. Die Versammlungsbehörde ist verhalten, bei Beurteilung der Frage, ob sie die Versammlung nach Paragraph 6, Versammlungsgesetz zu untersagen hat, auch auf die Interessen des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen und diese gegen das Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Versammlung angemessen abzuwägen. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug um 11.20 Uhr in der Fußgängerzone am Hplatz für einen längeren Zeitraum zum Entladen der transportierten Kundgebungsmittel sowie während des Aufbaus des Zeltes abgestellt. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Verhalten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angezeigten Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes straflos zu bleiben hat. Dazu ist zu prüfen, ob die Versammlungsanzeige ausreichend präzisiert wurde. Enthält nämlich die Anzeige der Versammlung bloß mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige nicht bloß mangelhaft, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren (vgl. VfGH 29.11.1988, B 1471/88 und die darin zitierte Vorjudikatur). Dabei stellte der Verfassungsgerichtshof weiters fest, dass das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung insbesondere dann zu gelten hat, wenn bei der Versammlung Vorgänge stattfinden sollen, die für sich genommen rechtswidrig und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig sind. Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug um 11.20 Uhr in der Fußgängerzone am Hplatz für einen längeren Zeitraum zum Entladen der transportierten Kundgebungsmittel sowie während des Aufbaus des Zeltes abgestellt. Es ist daher zu prüfen, ob dieses Verhalten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angezeigten Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes straflos zu bleiben hat. Dazu ist zu prüfen, ob die Versammlungsanzeige ausreichend präzisiert wurde. Enthält nämlich die Anzeige der Versammlung bloß mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige nicht bloß mangelhaft, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren vergleiche VfGH 29.11.1988, B 1471/88 und die darin zitierte Vorjudikatur). Dabei stellte der Verfassungsgerichtshof weiters fest, dass das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung insbesondere dann zu gelten hat, wenn bei der Versammlung Vorgänge stattfinden sollen, die für sich genommen rechtswidrig und nur als unbedingt notwendige Begleiterscheinung einer Versammlung rechtmäßig sind. Aus der Formulierung der Versammlungsanzeige ergibt sich zum Fahrzeug ausschließlich folgender Wortlaut: „Fahrzeug zum Transport“. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass Zelte, Transparente, Schilder, Tische, Fernseher und Tonanlagen mit einem Fahrzeug notwendigerweise zum Versammlungsort transportiert werden müssten, ist dazu festzustellen, dass aus der Formulierung „Fahrzeug zum Transport“ nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dieses Fahrzeug auch für längere Zeit in einer Fußgängerzone zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgestellt werden dürfte. Insbesondere ist der Zeitpunkt des Transportes nicht näher konkretisiert. Aufgrund der Anzeige der Kundgebung wäre es daher dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr das Fahrzeug immer wieder für den Transport zu benutzen und zwar ohne jegliche Einschränkung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass mit dem Transport und Aufbau je nach Belieben der Veranstalter nach 10.00 Uhr begonnen wird. Das Fahrzeug wird nicht nur für das Abladen vor Ort belassen, sondern auch während des Zeltaufbaus bis zu einer Stunde. Die Formulierung in der Versammlungsanzeige war derart unbestimmt, dass die Behörde nicht zwingend davon ausgehen musste, es werde ein Kraftfahrzeug bis zu einer Stunde während 10.00 Uhr und 23.00 Uhr zwei Mal in der Fußgängerzone abgestellt werden. Auch das Fahrzeug (PKW – LKW) selbst wurde nicht näher konkretisiert.
den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs 1 Z 19 StVO ist unter einem Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, zu verstehen.Aus der Formulierung der Versammlungsanzeige ergibt sich zum Fahrzeug ausschließlich folgender Wortlaut: „Fahrzeug zum Transport“. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass Zelte, Transparente, Schilder, Tische, Fernseher und Tonanlagen mit einem Fahrzeug notwendigerweise zum Versammlungsort transportiert werden müssten, ist dazu festzustellen, dass aus der Formulierung „Fahrzeug zum Transport“ nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dieses Fahrzeug auch für längere Zeit in einer Fußgängerzone zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr abgestellt werden dürfte. Insbesondere ist der Zeitpunkt des Transportes nicht näher konkretisiert. Aufgrund der Anzeige der Kundgebung wäre es daher dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr das Fahrzeug immer wieder für den Transport zu benutzen und zwar ohne jegliche Einschränkung. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass mit dem Transport und Aufbau je nach Belieben der Veranstalter nach 10.00 Uhr begonnen wird. Das Fahrzeug wird nicht nur für das Abladen vor Ort belassen, sondern auch während des Zeltaufbaus bis zu einer Stunde. Die Formulierung in der Versammlungsanzeige war derart unbestimmt, dass die Behörde nicht zwingend davon ausgehen musste, es werde ein Kraftfahrzeug bis zu einer Stunde während 10.00 Uhr und 23.00 Uhr zwei Mal in der Fußgängerzone abgestellt werden. Auch das Fahrzeug (PKW – LKW) selbst wurde nicht näher konkretisiert.
den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO ist unter einem Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, zu verstehen. Die Unvollständigkeit der Versammlungsanzeige, die der Versammlungsveranstalter zu vertreten hat, bewirkt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten – nämlich das Abstellen des Fahrzeuges in der Fußgängerzone – nicht nach § 6 VStG gerechtfertigt ist (vgl. auch VfGH 08.10.1988, B 281/88). Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GU 682KM am Hplatz, in G, in einer Fußgängerzone abgestellt und zumindest im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO gehalten (darunter ist eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunter-brechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (§ 62 StVO) zu verstehen). Da in der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit am Tatort zur Tatzeit nicht erlaubt war, war auch das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht und auch zu verantworten, da er nicht
G gerechtfertigt ist.Die Unvollständigkeit der Versammlungsanzeige, die der Versammlungsveranstalter zu vertreten hat, bewirkt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten – nämlich das Abstellen des Fahrzeuges in der Fußgängerzone – nicht nach Paragraph 6, VStG gerechtfertigt ist vergleiche auch VfGH 08.10.1988, B 281/88). Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GU 682KM am Hplatz, in G, in einer Fußgängerzone abgestellt und zumindest im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO gehalten (darunter ist eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunter-brechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit (Paragraph 62, StVO) zu verstehen). Da in der Fußgängerzone eine Ladetätigkeit am Tatort zur Tatzeit nicht erlaubt war, war auch das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht und auch zu verantworten, da er nicht
Paragraph 6, VStG gerechtfertigt ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). § 24 Abs 1 lit i StVO verbietet das Halten und Parken in Fußgängerzonen, sofern nicht eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt wird. Für die Wirksamkeit einer Fußgängerzone ist es notwendig, dass auch keine Fahrzeuge abgestellt sind. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den von ihm gelenkten PKW zur Tatzeit am Tatort in einer Fußgängerzone abgestellt hat, gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO verbietet das Halten und Parken in Fußgängerzonen, sofern nicht eine erlaubte Ladetätigkeit durchgeführt wird. Für die Wirksamkeit einer Fußgängerzone ist es notwendig, dass auch keine Fahrzeuge abgestellt sind. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den von ihm gelenkten PKW zur Tatzeit am Tatort in einer Fußgängerzone abgestellt hat, gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen. Erschwerend liegen 11 einschlägige Vorstrafen vor, Milderungsgründe sind nicht gegeben. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Da sich die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO bewegt, ist die Strafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt und entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls (monatliches Nettoeinkommen € 1.600,00, Sorgepflichten für drei Kinder) keine Herabsetzung der Strafe zu bewirken vermögen. Erschwerend liegen 11 einschlägige Vorstrafen vor, Milderungsgründe sind nicht gegeben. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit gegeben. Da sich die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bewegt, ist die Strafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt und entspricht auch den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls (monatliches Nettoeinkommen € 1.600,00, Sorgepflichten für drei Kinder) keine Herabsetzung der Strafe zu bewirken vermögen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.10.1339.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.