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{'item': 'LVwG 30.16-575/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.09.2018 GeschäftszahlLVwG 30.16-575/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 31.01.2018, GZ: 0650212016/0006, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer ermahnt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe erst am 11.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt, obwohl er sich länger als drei Monate, nämlich seit 23.05.2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, seinen Aufenthalt binnen vier Monaten ab seiner Einreise bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 NAG verletzt und wurde über ihn gemäß § 77 Abs 1 Z 4 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1,5 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verhängt. In dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe erst am 11.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt, obwohl er sich länger als drei Monate, nämlich seit 23.05.2016 im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichtet gewesen wäre, seinen Aufenthalt binnen vier Monaten ab seiner Einreise bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1,5 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verhängt. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er nicht gewusst habe, dass neben der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes zusätzlich eine Anmeldebescheinigung notwendig sei. Einen Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr habe sein Unterlassen nicht verursachen können. Er habe der österreichischen Staatsverwaltung zu keinem Zeitpunkt Informationen vorenthalten. Die Unzulänglichkeiten im Informationsaustausch und deren Bearbeitung verschiedener Behörden seien ihm nicht vorzuweisen. Es sei im Übrigen logisch redundant zur erfolgten Wohnsitzmeldung, welche er korrekt getätigt habe, dass er zusätzlich eine Anmeldebescheinigung beantragen müsse. Auch habe ihn kein Behördenvertreter auf diese Vorschrift hingewiesen. Erst als er gemeinsam mit seiner Partnerin einen festen Wohnsitz in Österreich begründete, habe ein Behördenvertreter auf diese Vorschrift hingewiesen. Daraufhin habe er unverzüglich die geforderte Anmeldebescheinigung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 11.09.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde ist der Verhandlung ferngeblieben. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung, sowie ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts ergeben sich folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer, Herr A B, geboren am xx ist deutscher Staatsangehöriger. Laut Versicherungsdatenauszug ist er seit 09.05.2016 bei der C GmbH beschäftigt. Am 23.05.2016 meldete er sich mit Nebenwohnsitz am D, S in G an. In der Folge zog auch seine Freundin nach G und meldeten sich beide am 27.09.2016 mit Hauptwohnsitz in der Hgasse, G. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdeführer die Information, dass eine Anzeige nach dem NAG notwendig ist. Am 11.10.2016 erfolgte schließlich die Anzeige gemäß § 53 Abs 1 NAG.In der Folge zog auch seine Freundin nach G und meldeten sich beide am 27.09.2016 mit Hauptwohnsitz in der Hgasse, G. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Beschwerdeführer die Information, dass eine Anzeige nach dem NAG notwendig ist. Am 11.10.2016 erfolgte schließlich die Anzeige gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer ist beruflich häufig im Ausland, da die C GmbH weltweit Radarsysteme und Flugsicherungssoftware ausliefert. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie einem Versicherungsdatenauszug vom 11.09.

  1. Rechtliche Beurteilung: § 53 Abs 1 NAG:Paragraph 53, Absatz eins, NAG: „EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.“„EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.“ § 77 Abs 1 Z 4 NAG:Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG: „Wer …
  2. eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“ EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten oder niederlassen wollen (§ 51 NAG) sowie ihre Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und diese begleiten oder ihnen nachziehen (§ 52 NAG) haben spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung diese der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zeitpunkt der Niederlassung ist der Zeitpunkt der Einreise in Österreich.EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten oder niederlassen wollen (Paragraph 51, NAG) sowie ihre Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und diese begleiten oder ihnen nachziehen (Paragraph 52, NAG) haben spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Niederlassung diese der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zeitpunkt der Niederlassung ist der Zeitpunkt der Einreise in Österreich. Die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung stellt nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG eine Verwaltungsübertretung dar und ist entsprechend zu bestrafen.Die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung stellt nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Verwaltungsübertretung dar und ist entsprechend zu bestrafen. Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird in § 2 Abs 2 NAG definiert als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird in Paragraph 2, Absatz 2, NAG definiert als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werden muss und stellt dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab, wonach es um eine tatsächliche und echte Tätigkeit geht, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können (VwGH vom 17.04.2013, Zl 2013/22/0019). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zweifellos, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine tatsächliche und echte Tätigkeit angenommen hat, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des § 53 NAG dar. Damit hätte der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt, spätestens nach vier Monaten seinen Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zweifellos, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine tatsächliche und echte Tätigkeit angenommen hat, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 53, NAG dar. Damit hätte der Beschwerdeführer die Verpflichtung gehabt, spätestens nach vier Monaten seinen Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass ihm diese Anmeldebescheinigungsverpflichtung nicht bekannt war. Sobald ihm die entsprechende Vorschrift bekannt wurde, habe er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmung des § 53 Abs 1 NAG verfolgt den Zweck, dem EWR-Bürger, dem das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, einen Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts auszustellen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, bis zum 11.10.2016 einen entsprechenden Antrag zu stellen, hat er gegen den genannten Schutzzweck verstoßen.Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NAG verfolgt den Zweck, dem EWR-Bürger, dem das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, einen Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts auszustellen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, bis zum 11.10.2016 einen entsprechenden Antrag zu stellen, hat er gegen den genannten Schutzzweck verstoßen. Der Unrechtsgehalt der Tat darf jedoch nicht überbewertet werden. Auch wenn es der Beschwerdeführer unterlassen hat einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zu stellen, hat er sich entsprechend der Meldevorschriften am 23.05.2016 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, weiters mit 27.09.2016 korrekterweise eine Ummeldung auf einen Hauptwohnsitz vorgenommen. Zudem war er ab 09.05.2018 durch seinen Dienstgeber als Angestellter gemeldet. Im Zuge der Ummeldung auf den Hauptwohnsitz wurde er auf seine Verpflichtung der Anmeldebescheinigung hingewiesen und holte er diese Antragsstellung unmittelbar danach nach. Dem Beschwerdeführer ist daher ein minderes Verschulden anzulasten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die notwendige Verpflichtung nur um wenige Tage (vom 23.09.2016 bis 11.10.2016) verabsäumte. Freilich hätte sich der Beschwerdeführer erkundigen müssen, ob zusätzlich zur Meldung des Wohnsitzes eine weitere Meldung notwendig ist. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass er eine Anmeldebescheinigung benötigt, ist insofern nicht von Belang, da Unwissenheit grundsätzlich nicht vor Strafe schützt. Es kommt jedoch dem Beschwerdeführer hier ein Verschulden zu, das nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als gering einzustufen ist. Gleichfalls sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering, weil der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber der C GmbH korrekterweise angemeldet wurde. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Scheinanmeldung vornahm, um diverse staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch die Folgen der Übertretung sind angesichts des kurzen Zeitrahmens der Übertretung unbedeutend geblieben. Dementsprechend ist § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass im konkreten Fall eine Ermahnung des Beschwerdeführers erforderlich und ausreichend erscheint, um in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Dementsprechend ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass im konkreten Fall eine Ermahnung des Beschwerdeführers erforderlich und ausreichend erscheint, um in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.16.575.2018

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