Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 zu leisten. Zur Übertretung des § 9 Abs 4 StVO:Zur Übertretung des Paragraph 9, Absatz 4, StVO: III.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Zur Übertretung des § 102 Abs 10 KFG:Zur Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG: V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Er habe am 15.03.2017, um 14.35 Uhr, in der Gemeinde H an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen “HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten und dadurch § 9 Abs 4 StVO verletzt. Des Weiteren habe er keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und dadurch gegen die Vorschrift des § 102 Abs 10 KFG verstoßen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Er habe am 15.03.2017, um 14.35 Uhr, in der Gemeinde H an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen “HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten und dadurch Paragraph 9, Absatz 4, StVO verletzt. Des Weiteren habe er keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und dadurch gegen die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 10, KFG verstoßen. Wegen Übertretung des § 9 Abs 4 StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
VO verhängt und wegen Übertretung des § 102 Abs 10 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
VO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt und wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 25,00 (5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer bezüglich der Übertretung des § 102 Abs 10 KFG aus, dass er im September 2014 seinen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Neuwagen, einen Alfa Romeo GT, Type X, erworben und seither die Warnkleidung noch nie aus dem Fahrzeug genommen habe, da er sie nicht benötigt habe. Daher habe er diese auch bei der Aufhaltung durch die einschreitenden Beamten nicht anfinden können. Sie habe sich jedoch immer an einer für ihn durch eine Abdeckklappe nicht sichtbaren Stelle im Fahrzeug befunden. Bezüglich der Übertretung
VO führte der Beschwerdeführer aus, dass die bestehende Beschilderung, das Vorschriftszeichen “HALT“, im betreffenden Kreuzungsbereich unzulänglich bzw. gesetzwidrig sei. Die vom Sicherheitsreferat des Landes Steiermark behauptete weiterhin bestehende Unfallträchtigkeit des Kreuzungsbereichs sei durch keinerlei Unfallerhebungen belegt. Auch die Möglichkeit des Nebeneinanders von nach links und rechts abbiegenden Fahrzeugen rechtfertige nicht das Belassen des Vorschriftszeichens “HALT“, da selbst wenn 2 Fahrzeuge nebeneinanderstehend im Kreuzungsbereich zum Stillstand gebracht würden, diese auf eine daraus folgende Verkehrssituation Rücksicht zu nehmen hätten. Ein zu rasches Vorbeifahren in diesem Kreuzungsbereich könne des Weiteren auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ verhindert werden. Die Anmerkung der Behörde, dass ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich angedacht sind, ließe ferner erkennen, dass auch diese selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Generell sei die dortige Verkehrssituation durch die derzeit bestehende Beschilderung verwirrend. Mit der bestehenden Verordnung werde auch gegen § 43 Abs 1 b StVO verstoßen, da sie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenwirke und die sich dort aufhaltenden Personen mit ansonsten vermeidbaren Immissionen belaste. Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes würden daher ebenfalls verletzt. Auch sei die Verordnung widersprüchlich zu anderen in unmittelbarer Nähe ergangenen Verordnungen, da in zwei völlig unübersichtlichen Kreuzungsbereichen das Verkehrszeichen “Vorrang geben“ verordnet wurde, während im gegenständlichen gänzlich einsehbaren Kreuzungsbereich das Verkehrszeichen “HALT“ verordnet wurde. Er fühle sich außerdem im Recht auf eine ordnungsgemäße Verteidigung verletzt, da er sein Fragerecht nicht ausüben habe können, da ihm die Teilnahme an der Verhandlung anlässlich der Einvernahme der Verkehrspolizisten nicht ermöglicht wurde und er von den Zeugeneinvernahmen und Erhebungen der Behörde auch nicht zeitgerecht verständigt wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ergangenen Verordnung und auf Behebung des Bescheides. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer bezüglich der Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG aus, dass er im September 2014 seinen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Neuwagen, einen Alfa Romeo GT, Type römisch zehn, erworben und seither die Warnkleidung noch nie aus dem Fahrzeug genommen habe, da er sie nicht benötigt habe. Daher habe er diese auch bei der Aufhaltung durch die einschreitenden Beamten nicht anfinden können. Sie habe sich jedoch immer an einer für ihn durch eine Abdeckklappe nicht sichtbaren Stelle im Fahrzeug befunden. Bezüglich der Übertretung
Paragraph 9, Absatz 4, StVO führte der Beschwerdeführer aus, dass die bestehende Beschilderung, das Vorschriftszeichen “HALT“, im betreffenden Kreuzungsbereich unzulänglich bzw. gesetzwidrig sei. Die vom Sicherheitsreferat des Landes Steiermark behauptete weiterhin bestehende Unfallträchtigkeit des Kreuzungsbereichs sei durch keinerlei Unfallerhebungen belegt. Auch die Möglichkeit des Nebeneinanders von nach links und rechts abbiegenden Fahrzeugen rechtfertige nicht das Belassen des Vorschriftszeichens “HALT“, da selbst wenn 2 Fahrzeuge nebeneinanderstehend im Kreuzungsbereich zum Stillstand gebracht würden, diese auf eine daraus folgende Verkehrssituation Rücksicht zu nehmen hätten. Ein zu rasches Vorbeifahren in diesem Kreuzungsbereich könne des Weiteren auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ verhindert werden. Die Anmerkung der Behörde, dass ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich angedacht sind, ließe ferner erkennen, dass auch diese selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Generell sei die dortige Verkehrssituation durch die derzeit bestehende Beschilderung verwirrend. Mit der bestehenden Verordnung werde auch gegen Paragraph 43, Absatz eins, b StVO verstoßen, da sie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenwirke und die sich dort aufhaltenden Personen mit ansonsten vermeidbaren Immissionen belaste. Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes würden daher ebenfalls verletzt. Auch sei die Verordnung widersprüchlich zu anderen in unmittelbarer Nähe ergangenen Verordnungen, da in zwei völlig unübersichtlichen Kreuzungsbereichen das Verkehrszeichen “Vorrang geben“ verordnet wurde, während im gegenständlichen gänzlich einsehbaren Kreuzungsbereich das Verkehrszeichen “HALT“ verordnet wurde. Er fühle sich außerdem im Recht auf eine ordnungsgemäße Verteidigung verletzt, da er sein Fragerecht nicht ausüben habe können, da ihm die Teilnahme an der Verhandlung anlässlich der Einvernahme der Verkehrspolizisten nicht ermöglicht wurde und er von den Zeugeneinvernahmen und Erhebungen der Behörde auch nicht zeitgerecht verständigt wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ergangenen Verordnung und auf Behebung des Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin D E einvernommen wurden, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Am 15.03.2017 führten die Beamten der PI H im Bereich H, auf Höhe der Hstraße, eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X um 14:35 angehalten wurde, da er von der Fstraße kommend, trotz der dortigen STOP-Tafel und Haltelinie, ohne anzuhalten sein Fahrzeug nach rechts in die Hstraße lenkte. Im Verlauf der Überprüfung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten an der Haltelinie nicht stehen geblieben zu sein und das Vorschriftszeichen “HALT“ vorsätzlich überfahren zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch über die Kontrolle unverständig und tat dieses Unverständnis gegenüber den Beamten auch kund. Im Zuge der Kontrolle konnte vom Beschwerdeführer keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen vorgewiesen werden. Der Zulassungsschein wurde den Kontrollorganen vom Beschwerdeführer ausgehändigt. Aufgrund dieser Kontrolle wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.03.2017 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen, in der ihm der Verstoß
VO sowie § 102 Abs 10 KFG zur Last gelegt wurde, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.04.2017 Einspruch erhob. Am 29.11.2017 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung das im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer bekämpfte Straferkenntnis. Am 15.03.2017 führten die Beamten der PI H im Bereich H, auf Höhe der Hstraße, eine routinemäßige Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn um 14:35 angehalten wurde, da er von der Fstraße kommend, trotz der dortigen STOP-Tafel und Haltelinie, ohne anzuhalten sein Fahrzeug nach rechts in die Hstraße lenkte. Im Verlauf der Überprüfung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten an der Haltelinie nicht stehen geblieben zu sein und das Vorschriftszeichen “HALT“ vorsätzlich überfahren zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch über die Kontrolle unverständig und tat dieses Unverständnis gegenüber den Beamten auch kund. Im Zuge der Kontrolle konnte vom Beschwerdeführer keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen vorgewiesen werden. Der Zulassungsschein wurde den Kontrollorganen vom Beschwerdeführer ausgehändigt. Aufgrund dieser Kontrolle wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.03.2017 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen, in der ihm der Verstoß
Paragraph 9, Absatz 4, StVO sowie Paragraph 102, Absatz 10, KFG zur Last gelegt wurde, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.04.2017 Einspruch erhob. Am 29.11.2017 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung das im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer bekämpfte Straferkenntnis. Der Beschwerdeführer verwies bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 auf die eingebrachte Beschwerde. Er gab zu Protokoll, dass er, wie er bereits ausführlich dargelegt habe, die Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Verordnung hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses (Verstoß
VO) bezweifle. Diese stehe auch im Widerspruch zu Immissionsschutzbestimmungen, da durch das Anhalten der Fahrzeuge Schadstoffausstoß anfalle. Davon sei auch deswegen auszugehen, weil durch das Anhalten der Fahrzeuge immer ein Rückstau entstehe. Die Verkehrssituation habe sich, wie er bereits ausgeführt habe, durch den Abriss des Hauses vor 8 Jahren grundlegend verändert. Seiner Ansicht nach sei daher die Verordnung rechtswidrig und werde daher angeregt diese beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Er wies auch darauf hin, dass Beobachtungen von einem Mitarbeiter von ihm ergeben hätten, dass die meisten Fahrzeuglenker ohnehin nicht anhalten würden und es auch sonst aufgrund der Verkehrssituation viel zweckmäßiger wäre ein Verkehrszeichen “Vorrang geben“ dort zu verordnen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Verstoß gegen § 102 Abs 20 KFG) gab er an, dass er die Warnweste mitgeführt habe. Sie sei in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten verstaut gewesen. Dorthin sei sie bei der Reparatur des Fahrzeuges hineingelegt worden, er habe dann vergessen, dass sie sich dort befinde. D.h. eigentlich habe er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt, dass er nicht daran gedacht habe. Seine Frau habe ihm dann zu Hause gesagt, dass sich die Warnweste in der Klappe im Kofferraum befinde und habe es ihm dann auch gezeigt. Der Beschwerdeführer verwies bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 auf die eingebrachte Beschwerde. Er gab zu Protokoll, dass er, wie er bereits ausführlich dargelegt habe, die Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Verordnung hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses (Verstoß
Paragraph 9, Absatz 4, StVO) bezweifle. Diese stehe auch im Widerspruch zu Immissionsschutzbestimmungen, da durch das Anhalten der Fahrzeuge Schadstoffausstoß anfalle. Davon sei auch deswegen auszugehen, weil durch das Anhalten der Fahrzeuge immer ein Rückstau entstehe. Die Verkehrssituation habe sich, wie er bereits ausgeführt habe, durch den Abriss des Hauses vor 8 Jahren grundlegend verändert. Seiner Ansicht nach sei daher die Verordnung rechtswidrig und werde daher angeregt diese beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Er wies auch darauf hin, dass Beobachtungen von einem Mitarbeiter von ihm ergeben hätten, dass die meisten Fahrzeuglenker ohnehin nicht anhalten würden und es auch sonst aufgrund der Verkehrssituation viel zweckmäßiger wäre ein Verkehrszeichen “Vorrang geben“ dort zu verordnen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Verstoß gegen Paragraph 102, Absatz 20, KFG) gab er an, dass er die Warnweste mitgeführt habe. Sie sei in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten verstaut gewesen. Dorthin sei sie bei der Reparatur des Fahrzeuges hineingelegt worden, er habe dann vergessen, dass sie sich dort befinde. D.h. eigentlich habe er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt, dass er nicht daran gedacht habe. Seine Frau habe ihm dann zu Hause gesagt, dass sich die Warnweste in der Klappe im Kofferraum befinde und habe es ihm dann auch gezeigt. Die Zeugin D E, welche die Frau des Beschwerdeführers ist, gab bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 an, dass das gegenständliche Fahrzeug auch von ihr benutzt werde. Die Warnweste sei immer im Fahrzeug gewesen, sie habe sich in einer Klappe im Kofferraum (in einem Seitenfach) befunden. Sie habe immer gewusst wo sich die Warnweste befinde. Offensichtlich habe ihr Ehemann es nicht gewusst. Als er damals nach Hause kam, habe sie ihm sofort gezeigt wo sich die Warnweste befinde. Bei der Amtshandlung selbst sei sie nicht dabei gewesen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018, bei der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D E als Zeugin einvernommen wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer und die Zeugin D E im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht haben, dass sich die Warnweste die ganze Zeit über im Kofferraum befunden und der Beschwerdeführer nur vergessen habe wo sich diese befinde, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar warum es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll diese aufzufinden und den Beamten bei der Kontrolle vorzuweisen. Der Lenker eines Fahrzeugs hat im Falle des § 89 Abs 2 StVO beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder einer Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, die Warnkleidung in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. In diesem Zusammenhang besteht also sowohl eine Trage- als auch eine Mitführpflicht der Warnkleidung. Selbst wenn sich die Warnweste, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten befunden hat, hat der Beschwerdeführer es nicht geschafft glaubhaft darzutun warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, diese zu finden. Der Gemütszustand des Beschwerdeführers, nämlich, dass er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt hat, dass er vergessen habe wo sich die Warnweste befindet, ändert nichts an der Tatsache, dass es trotz allem durchaus möglich war, die rechte hintere Klappe im Kofferraum zu überprüfen und so die Warnweste im Auto aufzufinden, zumal „erhöhte Emotionen“ in welcher Art auch immer, bei einer Polizeikontrolle nichts Ungewöhnliches sind und somit keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen. Dem Beschwerdeführer wurde auch dementsprechend genügend Zeit zum Suchen der Warnweste gelassen, sodass er alle möglichen Stellen im Fahrzeug überprüfen hätte können. Überdies sei angemerkt, dass dem Lenker die Position der Warnweste im Fahrzeug bekannt sein sollte, da ansonsten, d.h. wenn der Lenker die Warnweste im Fahrzeug nicht auffindet, die Warnwestentragepflicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht erfüllt werden kann.Auch wenn der Beschwerdeführer und die Zeugin D E im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht haben, dass sich die Warnweste die ganze Zeit über im Kofferraum befunden und der Beschwerdeführer nur vergessen habe wo sich diese befinde, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar warum es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein soll diese aufzufinden und den Beamten bei der Kontrolle vorzuweisen. Der Lenker eines Fahrzeugs hat im Falle des Paragraph 89, Absatz 2, StVO beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder einer Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, die Warnkleidung in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. In diesem Zusammenhang besteht also sowohl eine Trage- als auch eine Mitführpflicht der Warnkleidung. Selbst wenn sich die Warnweste, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in einer Klappe im Kofferraum rechts hinten befunden hat, hat der Beschwerdeführer es nicht geschafft glaubhaft darzutun warum es ihm unmöglich gewesen sein soll, diese zu finden. Der Gemütszustand des Beschwerdeführers, nämlich, dass er sich bei der Amtshandlung so aufgeregt hat, dass er vergessen habe wo sich die Warnweste befindet, ändert nichts an der Tatsache, dass es trotz allem durchaus möglich war, die rechte hintere Klappe im Kofferraum zu überprüfen und so die Warnweste im Auto aufzufinden, zumal „erhöhte Emotionen“ in welcher Art auch immer, bei einer Polizeikontrolle nichts Ungewöhnliches sind und somit keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen. Dem Beschwerdeführer wurde auch dementsprechend genügend Zeit zum Suchen der Warnweste gelassen, sodass er alle möglichen Stellen im Fahrzeug überprüfen hätte können. Überdies sei angemerkt, dass dem Lenker die Position der Warnweste im Fahrzeug bekannt sein sollte, da ansonsten, d.h. wenn der Lenker die Warnweste im Fahrzeug nicht auffindet, die Warnwestentragepflicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht erfüllt werden kann. Rechtliche Beurteilung: § 9 Abs 4 StVO:Paragraph 9, Absatz 4, StVO:
verboten ist.f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies
Paragraph 59, verboten ist.
Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug
Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand , 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
Abs 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die
, Paragraph 38, Absatz 4, auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,
anzeigt,c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht
Paragraph 86, anzeigt,
VO Vorrang zu geben ist. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Zur vom Beschwerdeführer bezweifelten Gesetzmäßigkeit des Vorschriftszeichens “HALT“ an der gegenständlichen Kreuzung ist auszuführen, dass das Gericht diese Zweifel nicht teilt. Dass sich die Verkehrssituation an diesem Kreuzungsbereich durch den Abriss eines sichtbehindernden Einfamilienhauses vor 8 Jahren derart verändert hat, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ rechtswidrig geworden sei, ist nicht zutreffend. Anlässlich einer behördlichen Begehung vom 12.03.2015 – also vor etwas mehr als 3 Jahren, d.h. bereits nach Abriss des Hauses – wurde unter Inanspruchnahme des ASV OAR C F von der BBL Graz-Umgebung festgestellt, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ an diesem Kreuzungsbereich weiterhin notwendig und erforderlich ist. Es ist richtig, dass einem zu raschen Vorbeifahren grundsätzlich auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ entgegengetreten werden kann, jedoch ist im gegenständlichen Kreuzungsbereich das “HALT“ erforderlich, damit sich die Verkehrsteilnehmer besser auf die gesamte Verkehrssituation einstellen können. Diese wird ja vom Beschwerdeführer selbst als „verwirrend“ beschrieben, weshalb ein „Anhalten und Vorranggeben“ in diesem Kreuzungsbereich mit Sicherheit zielführender ist als ein reines „Vorrang geben“. Die Unfallträchtigkeit des gegenständlichen Kreuzungsbereichs ist daher, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, sehr wohl belegt. Dass die Behörde ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich andenkt, lässt nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erkennen, dass auch die Behörde selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Angedachte Planungen und damit einhergehende Überprüfungen können nicht mit der Überzeugung von der Gesetzwidrigkeit der Beschilderung gleichgesetzt werden. Auch der behauptete durch den Rückstau bzw. Schadstoffausstoß bedingte Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz liegt nicht vor. Ein bloß hin und wieder entstehender Rückstau zieht nicht automatisch einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz nach sich; auch da ansonsten die Verkehrszeichen jeder Kreuzung, an der ab zu und zu ein solcher Rückstau entsteht, mit Rechtswidrigkeit behaftet wären. Überdies berechtigt die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbeachtung des Verkehrszeichens durch andere Verkehrsteilnehmer nicht zum eigenmächtigen Missachten des Haltegebots. Bei dem verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen handelt es sich um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, die von jedem Rechtsunterworfenem einzuhalten ist, unabhängig vom Verhalten anderer. Das Verkehrszeichen “HALT“ ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und
Paragraph 19, Absatz 4, StVO Vorrang zu geben ist. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Zur vom Beschwerdeführer bezweifelten Gesetzmäßigkeit des Vorschriftszeichens “HALT“ an der gegenständlichen Kreuzung ist auszuführen, dass das Gericht diese Zweifel nicht teilt. Dass sich die Verkehrssituation an diesem Kreuzungsbereich durch den Abriss eines sichtbehindernden Einfamilienhauses vor 8 Jahren derart verändert hat, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ rechtswidrig geworden sei, ist nicht zutreffend. Anlässlich einer behördlichen Begehung vom 12.03.2015 – also vor etwas mehr als 3 Jahren, d.h. bereits nach Abriss des Hauses – wurde unter Inanspruchnahme des ASV OAR C F von der BBL Graz-Umgebung festgestellt, dass das Vorschriftszeichen “HALT“ an diesem Kreuzungsbereich weiterhin notwendig und erforderlich ist. Es ist richtig, dass einem zu raschen Vorbeifahren grundsätzlich auch durch das Vorschriftszeichen “Vorrang geben“ entgegengetreten werden kann, jedoch ist im gegenständlichen Kreuzungsbereich das “HALT“ erforderlich, damit sich die Verkehrsteilnehmer besser auf die gesamte Verkehrssituation einstellen können. Diese wird ja vom Beschwerdeführer selbst als „verwirrend“ beschrieben, weshalb ein „Anhalten und Vorranggeben“ in diesem Kreuzungsbereich mit Sicherheit zielführender ist als ein reines „Vorrang geben“. Die Unfallträchtigkeit des gegenständlichen Kreuzungsbereichs ist daher, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, sehr wohl belegt. Dass die Behörde ohnedies Planungen für den gesamten Kreuzungsbereich andenkt, lässt nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erkennen, dass auch die Behörde selbst von der Unzulänglichkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der bestehenden Beschilderung ausginge. Angedachte Planungen und damit einhergehende Überprüfungen können nicht mit der Überzeugung von der Gesetzwidrigkeit der Beschilderung gleichgesetzt werden. Auch der behauptete durch den Rückstau bzw. Schadstoffausstoß bedingte Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz liegt nicht vor. Ein bloß hin und wieder entstehender Rückstau zieht nicht automatisch einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz nach sich; auch da ansonsten die Verkehrszeichen jeder Kreuzung, an der ab zu und zu ein solcher Rückstau entsteht, mit Rechtswidrigkeit behaftet wären. Überdies berechtigt die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtbeachtung des Verkehrszeichens durch andere Verkehrsteilnehmer nicht zum eigenmächtigen Missachten des Haltegebots. Bei dem verfahrensgegenständlichen Verkehrszeichen handelt es sich um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, die von jedem Rechtsunterworfenem einzuhalten ist, unabhängig vom Verhalten anderer. Eine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verteidigung vermag das Gericht auch nicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung anlässlich der Einvernahme der Verkehrspolizisten nicht ermöglicht und er von den Zeugeneinvernahmen und Erhebungen der Behörde auch nicht zeitgerecht verständigt wurde, ist nicht zutreffend. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Zeugenbefragung eines der Kontrollorgane, verständigt und über sein Recht zur Rechtfertigung informiert wurde. In dieser Vorgehensweise wird vom Gericht keine Verletzung des Rechts auf ordnungsgemäße Verteidigung gesehen, da der Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit hatte sich mittels Stellungnahme zu den Tatvorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen und somit sein Recht auf Verteidigung auszuüben. Aufgrund der entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers bestandenen Möglichkeit die Warnweste zu finden und sie den Beamten vorzuweisen, der Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung und der Einhaltung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verteidigung war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht schließt sich hinsichtlich der Strafbemessung den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Geldstrafen erscheinen schuld- und tatangemessen und entsprechen auch den mit € 5.000,00 eingeschätzten Einkommen des Beschwerdeführers. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam nicht in Betracht. Zudem wurden die verhängten Geldstrafen in der eingebrachten Beschwerde auch nicht beanstandet. Zur Übertretung des § 9 Abs 4 StVO:Zur Übertretung des Paragraph 9, Absatz 4, StVO: Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Übertretung des § 102 Abs 10 KFG:Zur Übertretung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.18.76.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.