Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde das gegen Herrn A B geführte Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem ihm zur Last gelegt wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in G, Mstraße, und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der Arbeitgeberin zu verantworten, dass der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hinsichtlich 70 namentlich genannter Arbeitnehmer die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2012 bis 2016, namentlich monatliche Lohnzettel, Dienstverträge und Arbeitsaufzeichnungen verweigert wurde, da im Zuge der GPLA-Prüfung am 07.09.2017 am oben genannten Standort, diese Unterlagen trotz Aufforderung vom 29.08.2017 dem Prüfer D E nicht vorgelegt wurden,
G eingestellt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde das gegen Herrn A B geführte Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem ihm zur Last gelegt wurde, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in G, Mstraße, und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der Arbeitgeberin zu verantworten, dass der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse hinsichtlich 70 namentlich genannter Arbeitnehmer die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2012 bis 2016, namentlich monatliche Lohnzettel, Dienstverträge und Arbeitsaufzeichnungen verweigert wurde, da im Zuge der GPLA-Prüfung am 07.09.2017 am oben genannten Standort, diese Unterlagen trotz Aufforderung vom 29.08.2017 dem Prüfer D E nicht vorgelegt wurden,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Einstellung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, lediglich Frau F G vom Finanzamt (= Abgabenbehörde) habe Herrn A B aufgefordert, die gegenständlichen Unterlagen vorzulegen. Herr A B habe Frau F G die Einsicht verweigert, dies sei nach dem LSD-BG jedoch nicht unter Strafe gestellt, zumal der Abgabenbehörde nur die Einsicht in die Unterlagen nach § 21 und § 22 LSD-BG gestattet sei. Die Einstellung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, lediglich Frau F G vom Finanzamt (= Abgabenbehörde) habe Herrn A B aufgefordert, die gegenständlichen Unterlagen vorzulegen. Herr A B habe Frau F G die Einsicht verweigert, dies sei nach dem LSD-BG jedoch nicht unter Strafe gestellt, zumal der Abgabenbehörde nur die Einsicht in die Unterlagen nach Paragraph 21 und Paragraph 22, LSD-BG gestattet sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fristgerecht Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, zurzeit finde bei der Dienstgeberin C GmbH eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
H betreibe ein Taxiunternehmen mit Sitz in Mstraße, G.
dem Prüfauftrag vom 17.08.2017 umfasse die Prüfung den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2016 und sei der Prüfzeitraum mit Prüfauftrag vom 07.05.2008 bis 31.12.2017 ausgedehnt worden. Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben werde im Rahmen einer Teamprüfung abgehalten. Prüforgane seien Frau F G vom Finanzamt Graz-Stadt sowie Herr D E von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Im Zuge der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei Herr A B als Geschäftsführer der Dienstgeberin am 29.08.2017 im Rahmen eines persönlichen Gespräches von den Prüforganen mündlich aufgefordert worden, diverse Unterlagen für die Jahre 2014 bis 2016 vorzulegen. Eine erste schriftliche Aufforderung sei noch am selben Tag per E-Mail durch Frau F G erfolgt. Bei dem Termin am 07.09.2017 sei Herr A B dieser Aufforderung nur bedingt nachgekommen, weshalb dieser mit E-Mail vom 08.09.2017 durch Frau F G erneut aufgefordert worden sei, noch ausstehende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei Herr A B nicht nachgekommen und habe dieser bislang keine monatlichen Lohnzettel, keine Dienstverträge und keine Arbeitsaufzeichnungen für 70 namentlich genannte Arbeitnehmer vorgelegt, weshalb die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 03.10.2017 Strafanzeige erstattet habe. Die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens sei durch die belangte Behörde erfolgt und werde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Herr A B sei bereits im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen ihm und den beiden Prüforganen aufgefordert worden, die für die Feststellung einer korrekten Entlohnung relevanten Unterlagen vorzulegen. Richtig sei zwar, dass eine schriftliche Anforderung der Unterlagen ausschließlich durch Frau F G vom Finanzamt Graz-Stadt erfolgt sei, die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es sich bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der C GmbH um eine Teamprüfung handle. Dabei bleibe es dem Finanzamt und dem Träger der Sozialversicherung überlassen, Prüfungsfälle zwei oder mehreren Prüfern (Prüferteams) zuzuteilen, die die Prüfung gemeinsam durchführen. Sämtliche Termine mit Herrn A B seien stets von beiden Prüforganen gemeinsam abgehalten worden. Eine Unterscheidung in Abgabenbehörde und Träger der Sozialversicherung könne hier also nicht stattfinden und sei eine Anforderung der Unterlagen sowohl durch Frau F G als auch durch Herrn D E rechtlich gedeckt.
Abs 3 ASVG sei vom Krankenversicherungsträger gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 EStG durchzuführen.
Abs 4 ASVG sei bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Ebenso verhalte es sich bei einer Prüfung durch ein Organ des Finanzamtes.
G sei im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben neben der Lohnsteuerprüfung auch die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung vom Finanzamt durchzuführen. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung sei das Prüforgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers tätig. Somit sei die Anforderung der Unterlagen durch Frau F G jedenfalls als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers, also der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erfolgt.Gegen diesen Bescheid erhob die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fristgerecht Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, zurzeit finde bei der Dienstgeberin C GmbH eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
Paragraph 41 a, ASVG statt. Die C GmbH betreibe ein Taxiunternehmen mit Sitz in Mstraße, G.
dem Prüfauftrag vom 17.08.2017 umfasse die Prüfung den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2016 und sei der Prüfzeitraum mit Prüfauftrag vom 07.05.2008 bis 31.12.2017 ausgedehnt worden. Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben werde im Rahmen einer Teamprüfung abgehalten. Prüforgane seien Frau F G vom Finanzamt Graz-Stadt sowie Herr D E von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Im Zuge der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei Herr A B als Geschäftsführer der Dienstgeberin am 29.08.2017 im Rahmen eines persönlichen Gespräches von den Prüforganen mündlich aufgefordert worden, diverse Unterlagen für die Jahre 2014 bis 2016 vorzulegen. Eine erste schriftliche Aufforderung sei noch am selben Tag per E-Mail durch Frau F G erfolgt. Bei dem Termin am 07.09.2017 sei Herr A B dieser Aufforderung nur bedingt nachgekommen, weshalb dieser mit E-Mail vom 08.09.2017 durch Frau F G erneut aufgefordert worden sei, noch ausstehende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei Herr A B nicht nachgekommen und habe dieser bislang keine monatlichen Lohnzettel, keine Dienstverträge und keine Arbeitsaufzeichnungen für 70 namentlich genannte Arbeitnehmer vorgelegt, weshalb die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 03.10.2017 Strafanzeige erstattet habe. Die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens sei durch die belangte Behörde erfolgt und werde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Herr A B sei bereits im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen ihm und den beiden Prüforganen aufgefordert worden, die für die Feststellung einer korrekten Entlohnung relevanten Unterlagen vorzulegen. Richtig sei zwar, dass eine schriftliche Anforderung der Unterlagen ausschließlich durch Frau F G vom Finanzamt Graz-Stadt erfolgt sei, die belangte Behörde übersehe jedoch, dass es sich bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der C GmbH um eine Teamprüfung handle. Dabei bleibe es dem Finanzamt und dem Träger der Sozialversicherung überlassen, Prüfungsfälle zwei oder mehreren Prüfern (Prüferteams) zuzuteilen, die die Prüfung gemeinsam durchführen. Sämtliche Termine mit Herrn A B seien stets von beiden Prüforganen gemeinsam abgehalten worden. Eine Unterscheidung in Abgabenbehörde und Träger der Sozialversicherung könne hier also nicht stattfinden und sei eine Anforderung der Unterlagen sowohl durch Frau F G als auch durch Herrn D E rechtlich gedeckt.
Paragraph 41 a, Absatz 3, ASVG sei vom Krankenversicherungsträger gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung auch die Lohnsteuerprüfung nach Paragraph 86, EStG durchzuführen.
Paragraph 41 a, Absatz 4, ASVG sei bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Ebenso verhalte es sich bei einer Prüfung durch ein Organ des Finanzamtes.
Paragraph 86, EStG sei im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben neben der Lohnsteuerprüfung auch die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung vom Finanzamt durchzuführen. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung sei das Prüforgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers tätig. Somit sei die Anforderung der Unterlagen durch Frau F G jedenfalls als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers, also der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Abs 5 B-VG sind Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid wegen objektiver Rechtsverletzung legitimiert, sofern sie durch Bundes- oder Landesgesetz dazu ermächtigt sind.
, Absatz 5, B-VG sind Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid wegen objektiver Rechtsverletzung legitimiert, sofern sie durch Bundes- oder Landesgesetz dazu ermächtigt sind.
Abs 1 Z 2 LSD-BG hat der zuständige Träger der Krankenversicherung Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem § 29 Abs 1 iVm § 14 und in den Fällen des § 27 Abs 1 zweiter Satz und § 27 Abs 4 und kann (unter anderem) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Demnach hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages
Parteistellung bei unterlassener Übermittlung der angeforderten Unterlagen (§ 27 Abs 1), bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen (§ 27 Abs 4) sowie bei Unterentlohnung (§ 29 Abs 1), (Kozak, LSD-BG, § 32, Rz 4). Eine Parteistellung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist sohin – da es sich im gegenständlichen Fall um Arbeitnehmer handelt, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben – gegeben (Kozak, LSD-BG (2016 § 12)).
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, LSD-BG hat der zuständige Träger der Krankenversicherung Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14 und in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 27, Absatz 4 und kann (unter anderem) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Demnach hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages
Paragraph 14, Parteistellung bei unterlassener Übermittlung der angeforderten Unterlagen (Paragraph 27, Absatz eins,), bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen (Paragraph 27, Absatz 4,) sowie bei Unterentlohnung (Paragraph 29, Absatz eins,), (Kozak, LSD-BG, Paragraph 32,, Rz 4). Eine Parteistellung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist sohin – da es sich im gegenständlichen Fall um Arbeitnehmer handelt, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben – gegeben (Kozak, LSD-BG (2016 Paragraph 12,)). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sämtliche Verfahrensparteien auf eine solche verzichtet haben. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die C GmbH betreibt ein Taxiunternehmen mit Sitz in Mstraße, G. Bei den spruchgegenständlichen Personen handelt es sich jeweils um Arbeitnehmer der C GmbH, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben. Zurzeit findet bei der Dienstgeberin C GmbH eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
ASVG statt.
dem Prüfauftrag vom 17.08.2017 umfasst die Prüfung den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016. Mit Prüfauftrag vom 07.05.2018 wurde der Prüfzeitraum bis 31.12.2017 ausgedehnt. Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wird im Rahmen einer Teamprüfung abgehalten. Prüforgane sind Frau F G vom Finanzamt Stadt Graz sowie Herr D E von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Im Zuge der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben versandte Frau F G am 29.08.2017, um 10.10 Uhr, ein E-Mail mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt an Herrn A B: Die C GmbH betreibt ein Taxiunternehmen mit Sitz in Mstraße, G. Bei den spruchgegenständlichen Personen handelt es sich jeweils um Arbeitnehmer der C GmbH, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben. Zurzeit findet bei der Dienstgeberin C GmbH eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
Paragraph 41 a, ASVG statt.
dem Prüfauftrag vom 17.08.2017 umfasst die Prüfung den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016. Mit Prüfauftrag vom 07.05.2018 wurde der Prüfzeitraum bis 31.12.2017 ausgedehnt. Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wird im Rahmen einer Teamprüfung abgehalten. Prüforgane sind Frau F G vom Finanzamt Stadt Graz sowie Herr D E von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Im Zuge der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben versandte Frau F G am 29.08.2017, um 10.10 Uhr, ein E-Mail mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt an Herrn A B: „Sehr geehrter Herr A B Wie mit ihnen heute besprochen, ersuche ich sie nachfolgende Unterlagen für den Prüfzeitraum von 1.1.2014 – 31.12.2016 für unseren vereinbarten Prüftermin, hinsichtlich der GPLA-Prüfung, am 07.09.2017 um 08:30 Uhr vorzulegen. ● Lohnkonten, ● monatliche Lohnzettel ● … Sollten noch weitere Unterlagen benötigt werden, so erhalten sie von mir ein neuerliches Mail hinsichtlich der fehlenden Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen F G GPLA X“ Am 08.09.2017, um 08.35 Uhr, versandte Frau F G ein E-Mail mit nachstehendem auszugsweisen Inhalt an Herrn A B: „Im Rahmen der GPLA-Prüfung wurden sie aufgefordert, die im Mail vom 29.8.2017 angeführten Unterlagen vorzuelgen. Da Sie bei unserem letzten Termin am 7.9.2017 nur nachfolgende Geschäftsunterlagen vorgelegt haben: - Jahresabschlüsse - Umsatzaufzeichnungen der Fahrer - Lohnkonten in Pdf - Belege aus der Buchhaltung Werden Sie neuerlich ersucht, die fehlenden Geschäftsunterlagen, welche Ihnen bereits am 29.8.2017 per Mail mitgeteilt wurden, bei unserem nächsten Termin am 20.9.2017 vorzulegen. Zwecks Vermeidung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat Graz, ersuche ich Sie diese Unterlagen wie vorhin angeführt, vorzulegen. … Freundliche Grüße F G GPLA X“ Zumal Herr A B die noch ausstehenden Unterlagen, insbesondere jedoch die Lohnzettel, die Dienstverträge und die Arbeitszeitaufzeichnungen für die 70 verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer weder anlässlich der am 07.09.2017 noch anlässlich der für den 20.09.2017, schließlich aber auf den 21.09.2017 verschobenen und jeweils am Firmensitz der C GmbH stattfindenden Besprechungen vorlegte, erstattete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse am 03.10.2017 Strafanzeige an das Magistrat Graz
Vm § 27 Abs 1 LSD-BG. Zumal Herr A B die noch ausstehenden Unterlagen, insbesondere jedoch die Lohnzettel, die Dienstverträge und die Arbeitszeitaufzeichnungen für die 70 verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer weder anlässlich der am 07.09.2017 noch anlässlich der für den 20.09.2017, schließlich aber auf den 21.09.2017 verschobenen und jeweils am Firmensitz der C GmbH stattfindenden Besprechungen vorlegte, erstattete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse am 03.10.2017 Strafanzeige an das Magistrat Graz
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG in Verbindung mit , Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie dem Akteninhalt, insbesondere den E-Mails vom 29.08.2017 und vom 08.09.2017 sowie der Strafanzeige. Dass die Besprechungstermine, auf welche in den E-Mails Bezug genommen wird, an den jeweiligen Tagen und jeweils am Sitz der C GmbH stattgefunden haben, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben sämtlicher hiezu befragter Personen. Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: § 14 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 44/2016 lautet wie folgt:Paragraph 14, LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet wie folgt: „
Abs 2 LSD-BG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. § 14 Abs 2 LSD-BG eröffnet dem Krankenversicherungsträger sohin die Möglichkeit, Einsicht in Unterlagen zu nehmen oder vom Arbeitgeber zu verlangen, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG eröffnet dem Krankenversicherungsträger sohin die Möglichkeit, Einsicht in Unterlagen zu nehmen oder vom Arbeitgeber zu verlangen, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der schriftlichen Aufforderung der GPLA-Prüferin ist zu entnehmen, dass Herr A B am 29.08.2017 per Mail ersucht wurde, diverse Unterlagen anlässlich eines für den 07.09.2017, um 08.30 Uhr, vereinbarten Prüftermines im Rahmen der GPLA-Prüfung vorzulegen. Mit E-Mail vom 08.09.2017 wurde Herr A B neuerlich ersucht - zu diesem Zeitpunkt noch fehlende - Geschäftsunterlagen beim nächsten Besprechungstermin am 20.09.2017 vorzulegen, wobei dieser Besprechungstermin in weiterer Folge auf den 21.09.2017 verlegt wurde. Somit wurde Herr A B jedenfalls nicht aufgefordert, Unterlagen (an die anfordernde Stelle) zu übermitteln, sondern lediglich Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (nämlich am Unternehmenssitz in der Mstraße) vorzulegen, sohin dort bereitzuhalten bzw. dorthin mitzubringen. Bereits deshalb kann nicht davon die Rede sein, dass Herr A B aufgefordert worden wäre, Unterlagen zu übermitteln, womit eine Bestrafung nach § 27 Abs 1 LSD-BG ausscheidet. Somit wurde Herr A B jedenfalls nicht aufgefordert, Unterlagen (an die anfordernde Stelle) zu übermitteln, sondern lediglich Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (nämlich am Unternehmenssitz in der Mstraße) vorzulegen, sohin dort bereitzuhalten bzw. dorthin mitzubringen. Bereits deshalb kann nicht davon die Rede sein, dass Herr A B aufgefordert worden wäre, Unterlagen zu übermitteln, womit eine Bestrafung nach Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG ausscheidet. Denkmöglich wäre daher lediglich eine Bestrafung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen entgegen § 14 Abs 2 LSD-BG.Denkmöglich wäre daher lediglich eine Bestrafung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG. Nach der Rechtsprechung zum AVRAG setzt die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger bzw. seine Kontrollorgane voraus, dass bei Aufforderung zur Einsichtgewährung Unterlagen der Sphäre des Arbeitgebers, der zur Gewährung der Einsicht verpflichtet ist, vorhanden sind. Das Nichtvorlegen der Unterlagen, von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gab, in den Räumen der Gebietskrankenkasse stellt für sich noch keine Verweigerung der „Einsichtnahme in die Unterlagen“ im Sinne des § 7i Abs 3 AVRAG 1993 dar. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keinem Freibrief für die Vereitelung der Kontrolle durch den Krankenversicherungsträger, weil diesem mit dem Instrumentarium der Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen eine weitere – verwaltungsstrafrechtlich bewährte – Handhabe gegen die befürchtete Vereitelung zur Verfügung steht. Das bloße Nichtmitbringen der begehrten Unterlagen zu einem Vorladungstermin stellt keine Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen dar, denn das AVRAG enthält keine Verpflichtung zur Vorlage anlässlich einer Vorsprache. Eine solche hätte vom Gesetzgeber unmissverständlich verankert werden müssen. (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/11/0016)Nach der Rechtsprechung zum AVRAG setzt die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger bzw. seine Kontrollorgane voraus, dass bei Aufforderung zur Einsichtgewährung Unterlagen der Sphäre des Arbeitgebers, der zur Gewährung der Einsicht verpflichtet ist, vorhanden sind. Das Nichtvorlegen der Unterlagen, von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gab, in den Räumen der Gebietskrankenkasse stellt für sich noch keine Verweigerung der „Einsichtnahme in die Unterlagen“ im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 dar. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keinem Freibrief für die Vereitelung der Kontrolle durch den Krankenversicherungsträger, weil diesem mit dem Instrumentarium der Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen eine weitere – verwaltungsstrafrechtlich bewährte – Handhabe gegen die befürchtete Vereitelung zur Verfügung steht. Das bloße Nichtmitbringen der begehrten Unterlagen zu einem Vorladungstermin stellt keine Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen dar, denn das AVRAG enthält keine Verpflichtung zur Vorlage anlässlich einer Vorsprache. Eine solche hätte vom Gesetzgeber unmissverständlich verankert werden müssen. (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/11/0016) Diese Rechtsprechung ist zu § 7g AVRAG und zu § 7i AVRAG idF BGBl I Nr. 94/2014 ergangen, bei denen es sich um die im wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der obzitierten Bestimmungen des § 14 und § 27 LSD-BG handelt und kann diese Rechtsprechung daher uneingeschränkt auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragen werden.Diese Rechtsprechung ist zu Paragraph 7 g, AVRAG und zu Paragraph 7 i, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, ergangen, bei denen es sich um die im wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der obzitierten Bestimmungen des Paragraph 14 und Paragraph 27, LSD-BG handelt und kann diese Rechtsprechung daher uneingeschränkt auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragen werden. Zumal aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht, dass Herr A B als Arbeitgeber anlässlich der Besprechungstermine entgegen § 14 Abs 2 LSD-BG die Einsichtnahme in (an Ort und Stelle vorhandene) Unterlagen verweigert hätte und die schlichte Nichtvorlage von Unterlagen
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht tatbildlich ist, scheidet jedoch auch eine Bestrafung nach § 27 Abs 4 LSD-BG aus.Zumal aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht, dass Herr A B als Arbeitgeber anlässlich der Besprechungstermine entgegen Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG die Einsichtnahme in (an Ort und Stelle vorhandene) Unterlagen verweigert hätte und die schlichte Nichtvorlage von Unterlagen
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht tatbildlich ist, scheidet jedoch auch eine Bestrafung nach Paragraph 27, Absatz 4, LSD-BG aus. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass Herr A B einerseits nicht zur Übermittlung von Unterlagen im Sinne des § 27 Abs 1 LSD-BG aufgefordert wurde und es andererseits im gesamten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr A B anlässlich der stattgefundenen Besprechungen die Einsichtnahme in (vor Ort befindliche) Unterlagen durch eine tatbestandsgemäße Handlung verweigert hätte (letzteres wird nicht einmal von der nunmehrigen Beschwerdeführerin behauptet und stützt sich auch die bezughabende Strafanzeige nicht auf den Tatbestand der Verweigerung der Einsichtnahme). Die belangte Behörde hat das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren somit zu Recht – wenngleich auch mit einer anderen Begründung – eingestellt und war sohin der angefochtene Einstellungsbescheid zu bestätigen und die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse abzuweisen. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass Herr A B einerseits nicht zur Übermittlung von Unterlagen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG aufgefordert wurde und es andererseits im gesamten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr A B anlässlich der stattgefundenen Besprechungen die Einsichtnahme in (vor Ort befindliche) Unterlagen durch eine tatbestandsgemäße Handlung verweigert hätte (letzteres wird nicht einmal von der nunmehrigen Beschwerdeführerin behauptet und stützt sich auch die bezughabende Strafanzeige nicht auf den Tatbestand der Verweigerung der Einsichtnahme). Die belangte Behörde hat das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren somit zu Recht – wenngleich auch mit einer anderen Begründung – eingestellt und war sohin der angefochtene Einstellungsbescheid zu bestätigen und die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.33.22.2073.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.