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LVwG 70.35-2074/2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.09.2018 GeschäftszahlLVwG 70.35-2074/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch Herrn C B, Gasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 25.07.2018, GZ: BHKF-9.40 10/2002-034,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch Herrn C B, Gasse, E, gegen , den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 25.07.2018, , GZ: BHKF-9.40 10/2002-034, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit §§ 16 und 42 Abs 4 Z 1 lit. c Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 63/2018 (StBHG) in Verbindung mit Anlage 1 V. A. der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015 idF LGBl. Nr. 33/2018 (im Folgenden LEVO-StBHG 2015) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 16 und 42 Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, (StBHG) in Verbindung mit Anlage 1 römisch fünf. A. der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2018, (im Folgenden LEVO-StBHG 2015) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal ausgesprochen, dass die mit ihrem Bescheid vom 27.11.2018 (gemeint wohl: 27.11.2017), (GZ: BHKF-9.40 10/2002-034) für Frau A B, geb. am xx, gewährte Leistungsart „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche mit 30.06.2018 eingestellt wird. Als Rechtsgrundlagen wurden neben dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem VwGVG fachspezifisch § 42 Abs 2 und Abs 4 Z 1 lit. a und c StBHG genannt. Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal ausgesprochen, dass die mit ihrem Bescheid vom 27.11.2018 (gemeint wohl: 27.11.2017), (GZ: BHKF-9.40 10/2002-034) für Frau A B, , geb. am xx, gewährte Leistungsart „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche , mit 30.06.2018 eingestellt wird. Als Rechtsgrundlagen wurden neben dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem VwGVG fachspezifisch , Paragraph 42, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und c StBHG genannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau A B diese Hilfeleistung bescheidmäßig für die Zeit vom 28.11.2017 bis 30.11.2019 gewährt worden sei, sie sich jedoch seit 23.01.2018 im Pflegeheim „DF, Sozialzentrum, Haus G“ in H, Gasse, befinde. Da die Pflegeheimleistung 365 Tage im Jahr, 24 Stunden pro Tag abdecke, sei eine kombinierte Inanspruchnahme von Pflegeheim (unabhängig ob gemäß § 19 StBHG oder nach Stmk. Sozialhilfegesetz) und Tageswerkstätte in der Behindertenhilfe nicht möglich. Nach Mitteilung dieses Umstandes durch die Behörde an Frau A B und ihren Sohn, Herrn C B, sei von diesen eine Stellungnahme abgegeben worden; da jedoch keine hinreichende Sachverhaltsänderung vorliege, sei ein Anspruch auf Zuerkennung der Leistungsart „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtige Personen“ nach dem StBHG nicht gegeben und entsprechend zu entscheiden gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass Frau A B diese Hilfeleistung bescheidmäßig für die Zeit vom 28.11.2017 bis 30.11.2019 gewährt worden sei, sie sich jedoch seit 23.01.2018 im Pflegeheim „DF, Sozialzentrum, Haus G“ in H, Gasse, befinde. Da die Pflegeheimleistung 365 Tage im Jahr, 24 Stunden pro Tag abdecke, sei eine kombinierte Inanspruchnahme von Pflegeheim (unabhängig ob gemäß Paragraph 19, StBHG oder nach Stmk. Sozialhilfegesetz) und Tageswerkstätte in der Behindertenhilfe nicht möglich. Nach Mitteilung dieses Umstandes durch die Behörde an Frau A B und ihren Sohn, Herrn C B, sei von diesen eine Stellungnahme abgegeben worden; da jedoch keine hinreichende Sachverhaltsänderung vorliege, sei ein Anspruch auf Zuerkennung der Leistungsart „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtige Personen“ nach dem StBHG nicht gegeben und entsprechend zu entscheiden gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen darum ersucht wurde, diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Frau A B sei bereits seit dem ersten Schreiben sehr unruhig, auch die anderen Tagesstättenbesucher seien mitbetroffen und ebenfalls in Sorge, weshalb sogar der temporäre Weiterbesuch ermöglicht worden sei, um das System zu stabilisieren. Die Tagesstätte sei für die psychisch kranke Frau A B sehr wichtig und eine professionelle Unterstützung. Durch das Pflegeheim werde leider die psychische Komponente, welche für die Mutter sehr wichtig erscheine, nicht abgedeckt. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nach Eingang der gegenständlichen Beschwerde und des dazugehörigen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht den von Frau A B mit der Stadtgemeinde H, G Seniorenpflege- Betriebs- KG am 22.01.2018 abgeschlossenen Heimvertrag, zur Einsicht angefordert und im Wege des Parteiengehörs auch beiden Parteien übermittelt. Gegenständliche Entscheidung konnte im Anschluss daran gemäß § 24 Abs 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Gegenständliche Entscheidung konnte im Anschluss daran gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist; zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Frau A B, geb. am xx, ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG. Frau A B, geb. am xx, ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Paragraph eins a, StBHG. Mit Bescheid vom 27.11.2017 (GZ: BHKF-9.40 10/2002-034) hat ihr die Bezirkshauptmannschaft Murtal aufgrund eines Antrages vom 22.11.2017 die Übernahme der Kosten für „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“, im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche gemäß V. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung zum StBHG für den Zeitraum 28.11.2017 bis 30.11.2019 gewährt (Spruchpunkt I des Bescheides). Begründend wurde dazu erläutert, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die zuerkannte Hilfeleistung erforderlich ist, um Frau A B die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Mit Bescheid vom 27.11.2017 (GZ: BHKF-9.40 10/2002-034) hat ihr die Bezirkshauptmannschaft Murtal aufgrund eines Antrages vom 22.11.2017 die Übernahme der Kosten für „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“, im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche gemäß römisch fünf. A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung zum StBHG für den Zeitraum 28.11.2017 bis 30.11.2019 gewährt (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides). Begründend wurde dazu erläutert, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass die zuerkannte Hilfeleistung erforderlich ist, um Frau A B die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Der individuelle Hilfebedarf ist hiebei mittels IHB-Gutachten, welches am 22.06.2017 bei der Behörde eingelangt ist und im Akteninhalt aufliegt, ermittelt worden. Mit Bescheid der BH Murtal vom 05.04.2018 (GZ: BHMT-9.20-82/2018) wurde Frau A B über Antrag vom 18.01.2018 gemäß § 35 StSHG Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten im DF Sozialzentrum, Haus G, H, Gasse, ab 23.01.2018 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Frau A B seit 23.01.2018 im Pflegeheim Seniorenhaus G im stationären Aufenthalt befindet und ihr monatliches Einkommen aus Pension und Pflegegeld nicht zur Bezahlung der Heimkosten ausreicht, weshalb von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes auszugehen war.Mit Bescheid der BH Murtal vom 05.04.2018 (GZ: BHMT-9.20-82/2018) wurde Frau A B über Antrag vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 35, StSHG Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten im DF Sozialzentrum, Haus G, H, Gasse, ab 23.01.2018 gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich Frau A B seit 23.01.2018 im Pflegeheim Seniorenhaus G im stationären Aufenthalt befindet und ihr monatliches Einkommen aus Pension und Pflegegeld nicht zur Bezahlung der Heimkosten ausreicht, weshalb von einer sozialen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes auszugehen war. Mit zwei Bescheiden vom 21.06.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal Kostenbeiträge für die Hilfeleistung „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ nach dem StBHG mit 31.01.2018 bzw. mit 01.04.2018 aufgrund des Aufenthalts im Pflegeheim eingestellt; weiters wurde Frau A B am 21.06.2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass diese bisher gewährte Hilfeleistung von Amts wegen eingestellt werden wird. In einer an die Bezirkshauptmannschaft Murtal am 27.06.2018 von der Sozialpsychiatrischen Tagesstruktur H erstatteten Stellungnahme wird der Entwicklungsgang und der Betreuungsverlauf hinsichtlich A B auszugsweise wie folgt dargestellt: „Ziele des Besuchs der Tagesstruktur: Tagesstrukturierung, Wochenstrukturierung, Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität, Erhalt von langjährigen sozialen Beziehungen und Freundschaften, Förderung von Mobilität und Motivation zu Bewegung, Beschäftigungstherapie, Aufrechterhaltung von kognitiver Fitness und lebenspraktischer Fertigkeiten (selbständige Erledigung von alltäglichen Aufgaben), Freizeitgestaltung/Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Auseinandersetzung mit der eigenen Lebenswelt und aktuellen Befindlichkeiten; Begleitung zu Facharztterminen, Beschreibung der genützten Angebote/Beschreibung des Betreuungsverlaufes bzw. von Veränderungen: Frau A B wird an ihren beiden Besuchstagen mit dem TS-Bus vom Pflegeheim abgeholt. Da es bei Frau A B in den letzten Jahren zunehmend zu altersbedingten Einschränkungen (körperliche Erkrankungen, Verschlechterung der Motorik und Sehkraft) kam, wurde die Betreuung in der Tagesstruktur auf ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse abgestimmt, sodass Frau A B trotzdem am Alltag der Tagesstruktur sehr gut teilnehmen kann. So beteiligt sie sich mit großer Freude an Angeboten der Freizeitgestaltung und nimmt im Rahmen ihrer körperlichen Möglichkeiten an Ausflügen und Gesellschaftsspielen teil. Auch im kreativen Bereich und bei haushaltsrelevanten Tätigkeiten werden für sie einfache Tätigkeiten gesucht, die sie selbstständig erledigen kann. Frau A B nützt den Besuch der TS auch für kleine Einkäufe und Erledigungen in der Stadt, die sie mit ihrem Rollator gut bewerkstelligen kann. Dies ist ihr vom Heim aus aufgrund der Entfernung nicht möglich. An Gruppenangeboten, wie psychologischen Gruppen (kognitives Training, Entspannungstraining) und LIMA (Lebensqualität im Alter) nimmt sie sehr gerne teil und bespricht ihre aktuellen Befindlichkeiten mit dem Betreuerteam, zu dem sie durch ihren langjährigen Besuch ein tiefes Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Auch zu anderen Klienten pflegt sie langjährige Beziehungen, fühlt sich in der Gruppe in ihrer Rolle als „älteste Klientin“ wohl und geborgen und hält nun schon viele Jahre eine enge Beziehung und Lebensgemeinschaft zu einem Klienten aufrecht. Frau A B wird vom TS-Team bei Bedarf auch zu fachärztlichen Terminen begleitet. Aktuelle psychische Befindlichkeit/psychische Problematiken und allfällige Verhaltensweisen: Bei Frau A B besteht seit dem frühen Erwachsenenalter eine psychiatrische Erkrankung, wobei sie seit nunmehr 17 Jahren die Tagesstruktur in H besucht. Der Einzug ins Pflegeheim zu Beginn dieses Jahres stellte für Frau A B einen enormen Einschnitt in ihren gewohnten Lebensablauf dar, auf den sie mit Anpassungsstörungen reagierte. Die Trennung von ihrer Wohnung und dem größten Teil ihrer Gegenstände fiel ihr sehr schwer, sie klagte über Schlafstörungen, zeigte depressive Symptome und betont auch heute noch immer wieder, im Heim kaum Anschluss zu finden, da sie mit ihren 69 Jahren verhältnismäßig jung und hauptsächlich von betagteren Menschen umgeben sei. Die Mitteilung, dass Frau A B ab Juli 2018 nun auch die Tagesstruktur in H nicht mehr besuchen darf, weil die Kosten nicht mehr übernommen werden, löste bei Frau A B erneut einen Schock aus, da für sie somit ein weiteres, ihr vertrautes Lebensumfeld von heute auf morgen wegbricht. Auch bedeutet der Wegfall des TS-Besuches eine Einschränkung ihrer Selbstständigkeit, da sie kleinere Besorgungen in der Stadt nicht mehr alleine tätigen kann, sowie einen Wegfall an gemeinsamer Zeit mit ihrem Lebensgefährten. Am meisten betroffen ist sie aber durch den Wegfall von psychiatrischer Betreuung, die im Pflegeheim in keinster Weise gegeben ist. Empfehlung/Konklusio der Tagesstruktur: Im Sinne der Kontinuität, dass Frau A B bereits seit über 17 Jahren die Tagesstruktur in H besucht und der Tatsache, dass psychiatrische Begleitung im Pflegeheim G nicht angeboten wird, ist aus psychologischer Sicht ein weiterer regelmäßiger Besuch der Tagesstruktur für Frau A B von großem Wert.“ Im zwischen Frau A B und der Stadtgemeinde H G, Seniorenpflege- Betriebs- KG am 22.01.2018 abgeschlossenen Heimvertrag wird die Leistungsübersicht - auszugsweise - wie folgt beschrieben: „Der Leistungserbringer bietet der Bewohnerin / dem Bewohner Regelleistungen, Sonder- und Wahlleistungen sowie Leistungen Dritter an. Zu den Regelleistungen zählen Grundtarif- und Pflegeleistungen. 3.1. Regelleistungen Die Regelleistungen setzten sich aus den Leistungen gemäß der Hotelkomponente sowie auf den Pflegeleistungen zusammen. 3.1.1. Grundtarifleistungen / Leistungen der Hotelkomponente entsprechend Die Grundtarifleistungen umfassen folgende Leistungen: a) Wohnraumüberlassung b) Grundbetreuung c) Verpflegung d) Wäscheversorgung e) Versorgung mit Hygieneartikel“ Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen, im einzelnen genannten Aktenunterlagen, vorgelegt von der belangten Behörde, sowie auf die ergänzende Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in Form des eingeholten Heimvertrages, der zwischen A B und dem Heimträger des Seniorenhauses G am 22.01.2018 abgeschlossen wurde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerde nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache grundsätzlich durch Erkenntnis zu erledigen. Im gegenständlichen Verfahren war aufgrund der eingebrachten Beschwerde zu überprüfen, ob die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.07.2018 verfügte Einstellung der Leistung „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ im Ausmaß von zwei Tagen pro Woche mit 30.06.2018 rechtmäßig erfolgt ist. Das StBHG regelt in seinem § 36 unter dem Titel „Einstellung der Zahlung“ die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe (Abs 1), des Weiteren ist in § 36 Abs 2 normiert, dass die Zahlung einzustellen ist, solange sich der Mensch mit Behinderung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Das StBHG regelt in seinem Paragraph 36, unter dem Titel „Einstellung der Zahlung“ die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe (Absatz eins,), des Weiteren ist in Paragraph 36, Absatz 2, normiert, dass die Zahlung einzustellen ist, solange sich der Mensch mit Behinderung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Eine sonstige weitere, ausdrückliche gesetzliche Normierung der Einstellung einer nach dem StBHG bereits gewährten Hilfeleistung findet sich im gesamten Stmk. Behindertengesetz nicht. In § 42 Abs 4 Z 1 lit. c ist jedoch festgelegt, dass die Behörde in Verfahren betreffend die Einstellung einer gewährten Hilfeleistung die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Aus dieser Bestimmung ist daher jedenfalls die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Einstellung einer gewährten Hilfeleistung zu erkennen und abzuleiten, die überdies auch mit allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien vollkommen in Einklang steht und auch aus anderen Rechtsmaterien bekannt ist. Die Einstellung kommt hiebei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich immer (nur) dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Hilfeleistungen nicht mehr vorliegen (vgl. dazu bspw. VwGH 21.09.1993; 92/08/0239 zum Vorarlberger Behindertengesetz, wonach die geforderte Voraussetzung (hier: des ununterbrochenen Aufenthalts) nicht nur bei Antragstellung, sondern laufend vorliegen muss).Eine sonstige weitere, ausdrückliche gesetzliche Normierung der Einstellung einer nach dem StBHG bereits gewährten Hilfeleistung findet sich im gesamten Stmk. Behindertengesetz nicht. In Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, ist jedoch festgelegt, dass die Behörde in Verfahren betreffend die Einstellung einer gewährten Hilfeleistung die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Aus dieser Bestimmung ist daher jedenfalls die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Einstellung einer gewährten Hilfeleistung zu erkennen und abzuleiten, die überdies auch mit allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien vollkommen in Einklang steht und auch aus anderen Rechtsmaterien bekannt ist. Die Einstellung kommt hiebei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts grundsätzlich immer (nur) dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Hilfeleistungen nicht mehr vorliegen vergleiche dazu bspw. VwGH 21.09.1993; 92/08/0239 zum Vorarlberger Behindertengesetz, wonach die geforderte Voraussetzung (hier: des ununterbrochenen Aufenthalts) nicht nur bei Antragstellung, sondern laufend vorliegen muss). Erfüllt ein Mensch mit Behinderung, dem eine bestimmte Hilfeleistung bescheidmäßig gewährt worden ist, die zur Gewährung erforderlichen Voraussetzungen später nicht mehr, ist die Hilfeleistung grundsätzlich von der Bezirksverwaltungsbehörde einzustellen. § 2 StBHG normiert unter dem Titel „Voraussetzungen der Hilfeleistungen“ Folgendes:Paragraph 2, StBHG normiert unter dem Titel „Voraussetzungen der Hilfeleistungen“ Folgendes: „

(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung 1.Ziffer eins seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, 2.Ziffer 2 eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt undeine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 verfügt und 3.Ziffer 3 zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.“
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat.“ Die belangte Behörde hat ihre Leistungseinstellung damit begründet, dass die Pflegeheimleistung 365 Tage im Jahr, 24 Stunden pro Tag abdecke und eine kombinierte Inanspruchnahme vom Pflegeheim und Tageswerkstätte in der Behindertenhilfe nicht möglich sei. Dazu ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Bestimmung, die eine derartige Anordnung enthalten würde, weder im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz noch im Steiermärkischen Behindertengesetz enthalten ist. Insbesondere ist im gesamten StBHG auch nirgendwo festgehalten, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem StBHG und nach dem StSHG grundsätzlich nicht möglich sein soll. Ein Rechtsanspruch auf eine dem individuellen Hilfebedarf entsprechende Hilfeleistung besteht jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Abs 3 StBHG nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Ein Rechtsanspruch auf eine dem individuellen Hilfebedarf entsprechende Hilfeleistung besteht jedoch nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 2, Absatz 3, StBHG nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. In diesem Sinne wäre daher grundsätzlich – und nur dann - eine Einstellung der nach dem StBHG bzw. der LEVO-StBHG 2015 gewährten Hilfeleistung möglich, wenn Frau A B aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Die von derselben Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit Bescheid vom 05.04.2018 ab 23.01.2018 gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten im DF Sozialzentrum, Haus G, ist jedoch keine gleichartige oder ähnliche Leistung, die einen Ausschluss von der Leistung „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Personen“ rechtfertigen würde. Diese Hilfeleistung nach StSHG gebührt nämlich jenen Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können; zur teilweisen Deckung der Unterbringungskosten werden die Einkünfte sowie das bezogene Pflegegeld herangezogen, ein eventueller Differenzbetrag zu den monatlichen Heimkosten wird schließlich aufgrund der begründeten Annahme der sozialen Hilfsbedürftigkeit durch den Sozialhilfeverband Murtal getragen. Die konkrete Ausgestaltung der Heimunterbringung der Beschwerdeführerin ist im am 22.01.2018 abgeschlossenen Heimvertrag enthalten. Unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen umfassen dabei die im Vertrag geregelten Grundtarifleistungen fünf verschiedene Leistungsarten, von der Wohnraum-überlassung über die Grundbetreuung, Verpflegung, Wäscheversorgung bis zur Versorgung mit Hygieneartikeln. Aus dem Heimvertrag ergibt sich dabei zweifelsfrei, dass Schwerpunkt dieses Heimunterbringungsvertrages die Wohnraumüberlassung und die Verpflegung und Pflege mit allen damit in Zusammenhang stehenden Komponenten ist. Im Bereich der Grundbetreuung sind zwar gewisse Elemente, die dem sozialen bzw. gesellschaftlichen Leben bzw. sonstigen Verrichtungen zugeordnet werden können, zu erkennen – beispielhaft genannt werden der Bereitschaftsdienst, die Organisation geselliger und kultureller Veranstaltungen, Vermittlung von Fußpflege, Friseur und therapeutischer Angebote Dritter, Angebot von internen Feiern und Festen, Vermittlung seelsorglicher Betreuung, etc. Die vom Heimbetreiber zu erbringenden Leistungen sind jedoch insgesamt mit dem Angebot und dem Leistungsspektrum, das in der sozialpsychiatrischen Tagesstruktur H auf Basis der Leistungsbeschreibung der „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ in Anlage 1 V. A. der LEVO-StBHG 2015 geboten wird, keinesfalls vergleichbar - was im Übrigen nicht zuletzt auch in der Stellungnahme der Sozialpsychiatr. Tagesstruktur vom 27.06.2018 ausdrücklich so festgehalten wird.Im Bereich der Grundbetreuung sind zwar gewisse Elemente, die dem sozialen bzw. gesellschaftlichen Leben bzw. sonstigen Verrichtungen zugeordnet werden können, zu erkennen – beispielhaft genannt werden der Bereitschaftsdienst, die Organisation geselliger und kultureller Veranstaltungen, Vermittlung von Fußpflege, Friseur und therapeutischer Angebote Dritter, Angebot von internen Feiern und Festen, Vermittlung seelsorglicher Betreuung, etc. Die vom Heimbetreiber zu erbringenden Leistungen sind jedoch insgesamt mit dem Angebot und dem Leistungsspektrum, das in der sozialpsychiatrischen Tagesstruktur H auf Basis der Leistungsbeschreibung der „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ in Anlage 1 römisch fünf. A. der LEVO-StBHG 2015 geboten wird, keinesfalls vergleichbar - was im Übrigen nicht zuletzt auch in der Stellungnahme der Sozialpsychiatr. Tagesstruktur vom 27.06.2018 ausdrücklich so festgehalten wird. Es geht nämlich bei dieser Hilfeleistung um zwei Tage pro Woche, an denen Frau A B eine Tages- und Wochenstrukturierung mittels Maßnahmen zur Förderung von Mobilität und Motivation zu Bewegung, Beschäftigungstherapie, Aufrechterhaltung von kognitiver Fitness und lebenspraktischen Fertigkeiten, Teilnahme an Gruppenangeboten (kognitives Training, Entspannungstraining) und LIMA (Lebensqualität im Alltag) sowie vieles anderes mehr geboten wird. Es ist nicht auszuschließen, dass in Hinkunft aufgrund einer möglichen Verschlechterung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diese Leistung nach der LEVO-StBHG 2015 nicht mehr als die passende erachtet wird und keine Verlängerung ihrer Gewährung erfolgt. Die aktuell erfolgte Einstellung der bereits gewährten Leistung aufgrund der Tatsache der Unterbringung in einem Pflegeheim und der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist jedoch weder aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusskriteriums noch unter Bezugnahme auf die in der LEVO-StBHG 2015 enthaltene Leistungsbeschreibung gerechtfertigt. Im Unterschied zu anderen Hilfeleistungen enthält nämlich die Beschreibung der gegenständlichen Hilfeleistung keinerlei Ausschlussanordnung in dieser Hinsicht. Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auf Basis einer in einem behördlichen Verfahren erstellten IHB-Empfehlung ein Rechtsanspruch auf eine ihrem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung, konkret auf die „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen“ bescheidmäßig rechtskräftig bis 30.11.2019 zuerkannt wurde. Es ist kein Umstand eingetreten, welcher eine Einstellung dieser Hilfeleistung per 30.06.2018 rechtfertigen würde, zumal die StBHG-Hilfeleistung einen völlig anderen Bereich abdeckt als die mit Bescheid vom 05.04.2018 gewährte Übernahme der Pflegeheimkosten durch den Sozialhilfeträger. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der Einstellungsbescheid vom 25.07.2018 ersatzlos zu beheben. Der Anspruch auf Gewährung der Hilfeleistung „Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Personen“ der A B besteht daher weiterhin, also auch über den 30.06.2018 hinaus. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.35.2074.2018

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