GVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach a b g e w i e s e n. Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Geldstrafe auf € 100,00 reduziert, (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Dem Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wird Folgendes eingefügt: „Trotz Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, nämlich dass Sie von 07.08.2018 laufend bei der C in P beschäftigt sind, haben Sie diese Änderungen „durch Mitteilung der Beschäftigung und in der Folge durch Vorlage der nötigen Unterlagen (Lohnzettel und Dienstvertrag)“ der Bezirksverwaltungsbehörde zumindest bis 23.10.2017 nicht mitgeteilt, obwohl Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen haben.“ Dadurch verringert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf € 10,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.06.2018 wurde Frau A B zur Last gelegt, sie habe die Änderung ihrer Einkommenssituation, die einen maßgeblichen Umstand für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt, zumindest bis 23.10.2017 nicht der belangten Behörde mitgeteilt. Aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 1 StMSG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00
MSG sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen im Falle der Uneinbringlichkeit festgesetzt.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.06.2018 wurde Frau A B zur Last gelegt, sie habe die Änderung ihrer Einkommenssituation, die einen maßgeblichen Umstand für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt, zumindest bis 23.10.2017 nicht der belangten Behörde mitgeteilt. Aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, StMSG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00
Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, StMSG sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen im Falle der Uneinbringlichkeit festgesetzt. Die belangte Behörde hat in der Begründung ausgeführt, dass es als erwiesen angenommen werde, dass Frau A B weder schriftlich noch telefonisch auf schriftliche Aufforderung, ihre Änderung im Einkommensverhältnis darzulegen, reagiert habe. Frau A B hat dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sie bereits im Einspruch vom 27.03.2018 ausgeführt habe, dass sie im Jahr 2017 lediglich von April bis Ende Juli Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 161,06 erhalten habe. Im Monat August habe sie keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erhalten. Sie habe am 07.08.2018 bei der Firma C zu arbeiten begonnen und Frau D von der Bezirkshauptmannschaft davon nach drei Tagen telefonisch in Kenntnis gesetzt. In einem vom 08.08.2017 datierten Schreiben sei sie von Frau D von der vorläufigen Einstellung der Leistung der Mindestsicherung aufgrund ihrer Arbeitsaufnahme informiert worden. Das hieße, Frau D habe zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Arbeitsaufnahme durch die tägliche Meldung des Arbeitsmarktservice erlangt. Durch die verfügte vorläufige Einstellung der Leistung der Mindestsicherung sei es zu keinen zu Unrecht bezogenen Leistungen gekommen. Auch habe sie Frau D telefonisch von ihrer Arbeitsaufnahme verständigt. Da es zu keinen zu Unrecht bezogenen Leistungen gekommen sei, die eine Rückerstattungspflicht ausgelöst hätten, sei der Tatbestand des § 23 Abs 1 Z 1 StMSG nicht verwirklicht worden. Selbst wenn man ihr eine Verletzung der Anzeigenpflicht anrechnen würde, würde die Rückerstattungspflicht nicht verletzt. Beantragt wurde, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.06.2018 zur Gänze aufzuheben.Frau A B hat dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sie bereits im Einspruch vom 27.03.2018 ausgeführt habe, dass sie im Jahr 2017 lediglich von April bis Ende Juli Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 161,06 erhalten habe. Im Monat August habe sie keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erhalten. Sie habe am 07.08.2018 bei der Firma C zu arbeiten begonnen und Frau D von der Bezirkshauptmannschaft davon nach drei Tagen telefonisch in Kenntnis gesetzt. In einem vom 08.08.2017 datierten Schreiben sei sie von Frau D von der vorläufigen Einstellung der Leistung der Mindestsicherung aufgrund ihrer Arbeitsaufnahme informiert worden. Das hieße, Frau D habe zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Arbeitsaufnahme durch die tägliche Meldung des Arbeitsmarktservice erlangt. Durch die verfügte vorläufige Einstellung der Leistung der Mindestsicherung sei es zu keinen zu Unrecht bezogenen Leistungen gekommen. Auch habe sie Frau D telefonisch von ihrer Arbeitsaufnahme verständigt. Da es zu keinen zu Unrecht bezogenen Leistungen gekommen sei, die eine Rückerstattungspflicht ausgelöst hätten, sei der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG nicht verwirklicht worden. Selbst wenn man ihr eine Verletzung der Anzeigenpflicht anrechnen würde, würde die Rückerstattungspflicht nicht verletzt. Beantragt wurde, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.06.2018 zur Gänze aufzuheben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2018, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Antrag vom 02.03.2017 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 07.03.2017) hat Frau A B über die Marktgemeinde De einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Auf Seite 10 des gegenständlichen Antrages hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angekreuzt, dass sie das angeschlossene Informationsblatt sowie die §§ 16 und 17 StMSG gelesen und zur Kenntnis genommen habe.Mit Antrag vom 02.03.2017 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 07.03.2017) hat Frau A B über die Marktgemeinde De einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Auf Seite 10 des gegenständlichen Antrages hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angekreuzt, dass sie das angeschlossene Informationsblatt sowie die Paragraphen 16 und 17 StMSG gelesen und zur Kenntnis genommen habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.03.2017, GZ: 9.10-664/1, wurden Frau A B für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Am 07.08.2017 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Firma C zu arbeiten begonnen. Wobei sie sich dort zuvor beworben hat und ca. drei bis vier Tage vor dem Arbeitsbeginn telefonisch davon verständigt wurde, dass sie am 07.08.2017 mit einem Vollzeitjob dort beginnen könne. Nach eigenen Angaben hat sie am 08.08.2017 das AMS vom Arbeitsbeginn telefonisch verständigt. Eine Verständigung der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin ist unterblieben. Am 07.08.2017 hat die belangte Behörde um 15.10 Uhr durch ein behördliches Mail Kenntnis erhalten, dass Frau A B bei der C GmbH in P, W Straße, zu arbeiten begonnen hat. Am 08.08.2017 hat Frau D, die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Auszahlung der Hilfeleistung vorläufig eingestellt werde und die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, ehestens den Dienstvertrag und Lohnzettel für August vorzulegen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang nochmals auf § 16 StMSG in diesem Schreiben aufmerksam gemacht, wonach unverzüglich die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse, mitzuteilen sind. In diesem Schreiben wurde auch auf die Strafbestimmung des § 23 hingewiesen. Am 19.09.2017 hat Frau D neuerlich ein Schreiben an Frau A B übermittelt, wonach das Schreiben vom 08.08.2017 in Erinnerung gebracht wurde und die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert wurde, Lohnzettel für August sowie den Dienstvertrag ehestens nachzureichen, damit eine Neubemessung vorgenommen werden könne. Als Frist wurde spätestens der 04.10.2017 angegeben und darauf hingewiesen, dass die Auskünfte ansonsten amtswegig vom Arbeitgeber eingeholt werden würden. Frau A B hat in der Folge die geforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt und erging am 17.10.2017 schriftlich an die Firma C ein Ersuchen die Einkommensnachweise für August und auch für September 2017 vorzulegen und ist das Unternehmen am 19.10.2017 diesem Ersuchen nachgekommen.Am 07.08.2017 hat die belangte Behörde um 15.10 Uhr durch ein behördliches Mail Kenntnis erhalten, dass Frau A B bei der C GmbH in P, W Straße, zu arbeiten begonnen hat. Am 08.08.2017 hat Frau D, die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Auszahlung der Hilfeleistung vorläufig eingestellt werde und die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, ehestens den Dienstvertrag und Lohnzettel für August vorzulegen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang nochmals auf Paragraph 16, StMSG in diesem Schreiben aufmerksam gemacht, wonach unverzüglich die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse, mitzuteilen sind. In diesem Schreiben wurde auch auf die Strafbestimmung des Paragraph 23, hingewiesen. Am 19.09.2017 hat Frau D neuerlich ein Schreiben an Frau A B übermittelt, wonach das Schreiben vom 08.08.2017 in Erinnerung gebracht wurde und die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert wurde, Lohnzettel für August sowie den Dienstvertrag ehestens nachzureichen, damit eine Neubemessung vorgenommen werden könne. Als Frist wurde spätestens der 04.10.2017 angegeben und darauf hingewiesen, dass die Auskünfte ansonsten amtswegig vom Arbeitgeber eingeholt werden würden. Frau A B hat in der Folge die geforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt und erging am 17.10.2017 schriftlich an die Firma C ein Ersuchen die Einkommensnachweise für August und auch für September 2017 vorzulegen und ist das Unternehmen am 19.10.2017 diesem Ersuchen nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat für den August 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass sie am 07.08.2017 zu arbeiten begonnen hat. Sie bringt jedoch vor, dass sie in den „nächsten Tagen“ bzw. noch in derselben Woche Frau D angerufen habe. Zu diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Beweise (Telefonprotokolle auf Handy oder ähnliches) vorlegen. Sie kann sich auch nicht exakt an den Tag erinnern, obwohl sie das angegebene Telefonat mit dem AMS sehr wohl auf einen Tag konkretisieren konnte. In diesem Zusammenhang folgt das Landesverwaltungsgericht auch den glaubwürdigen und logisch nachvollziehbaren Angaben von Frau D. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass sie die Sachbearbeiterin nach der Arbeitsaufnahme angerufen habe, erschien dem erkennenden Gericht als äußerst unglaubwürdig. Hingegen ist den Angaben der Sachbearbeiterin, wonach sie mit Sicherheit einen Aktenvermerk hinsichtlich eines derartigen Telefonates gemacht hätte, zu folgen. Frau D hätte selbst ohne derartigen Aktenvermerk keine weiteren Schreiben an die Beschwerdeführerin übermittelt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch auf das Schreiben vom 19.09.2017 offensichtlich nicht reagiert hat, denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie naturgemäß die Vertreterin der belangten Behörde auf das stattgefundene Telefonat aufmerksam gemacht. Zweifelsfrei hat die Beschwerdeführerin trotz des Bezuges der Mindestsicherung für August und der Arbeitsaufnahme in diesem Monat keinen Kontakt zu der belangten Behörde bis zumindest 23.10.2017 aufgenommen. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrem Arbeitsantritt bzw. am Tag des Arbeitsantrittes die belangte Behörde von der bevorstehenden Änderung ihrer Einkommenssituation informiert hätte, hat sie selbst nicht behauptet und ergibt sich auch aus den Unterlagen keinerlei Hinweis auf ein derartiges Vorgehen. Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass
MSG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 16) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (Paragraph 16,) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
MSG sind Übertretungen
Abs 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 4.000,00 zu bestrafen.
Paragraph 23, Absatz 2, StMSG sind Übertretungen
Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 4.000,00 zu bestrafen. § 16 StMSG lautet:Paragraph 16, StMSG lautet: „Anzeige- und Rückerstattungspflicht
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt
Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Zweifelsfrei musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass der Bezug der Mindestsicherung für sie auch Pflichten entfaltet und hat sie die Kenntnisnahme dieser auch anlässlich ihrer Antragstellung nachweislich zur Kenntnis genommen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt
, Absatz 2, dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Zweifelsfrei musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass der Bezug der Mindestsicherung für sie auch Pflichten entfaltet und hat sie die Kenntnisnahme dieser auch anlässlich ihrer Antragstellung nachweislich zur Kenntnis genommen. Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 StMSG iVm § 23 Abs 1 Z 1 StMSG der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, StMSG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG der Eintritt weder eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in der betreffenden Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Zweifelsfrei hat die Beschwerdeführerin bereits einige Tage vor dem 07.08.2017 Kenntnis von der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme erlangt und hat am 07.08.2017 auch tatsächlich ihren Dienst angetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin jedoch Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, über diese Änderung ihrer für die Leistung maßgeblichen Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Meldung zu erstatten, wobei es nicht in ihrem Ermessen gelegen ist, die Tatsache, ob die Behörde anderwärtig Kenntnis von der Arbeitsaufnahme erlangt, einer Beurteilung zu unterziehen. Ob ein weiterer Bedarf für den Bezug der Mindestsicherung im August und in den Folgemonaten bestanden hat oder nicht, wäre durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen gewesen und war es nicht Sache der Beschwerdeführerin dies eigenständig zu beurteilen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst am Monatsende den Lohn erhalten zu haben, vermag sie deshalb nicht zu exkulpieren, da für die Beurteilung der Frage, ob einem Hilfesuchenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, die Behörde den Sozialbedarf dem Einkommen gegenüberzustellen hat. Für die Höhe eines allfälligen Einkommens ist dabei jener Betrag maßgebend, der dem Hilfesuchenden tatsächlich zukommt und ist auf die aktuelle Notlage abzustellen. Es wäre in diesem Zusammenhang ja auch möglich gewesen, dass der Lohn nicht erst zu Monatsende, sondern bereits zwischenzeitig – beispielsweise zu Monatsmitte oder in Form eines Vorschusses ausgezahlt worden wäre. Die Arbeitsaufnahme und die damit verbundene Entlohnung stellt mit Sicherheit eine der Hilfe suchenden Person zufließende Einkunft dar – war daher von der Beschwerdeführerin jedenfalls als Änderung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Sinne des § 16 StMSG erkennbar.Ob ein weiterer Bedarf für den Bezug der Mindestsicherung im August und in den Folgemonaten bestanden hat oder nicht, wäre durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen gewesen und war es nicht Sache der Beschwerdeführerin dies eigenständig zu beurteilen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, erst am Monatsende den Lohn erhalten zu haben, vermag sie deshalb nicht zu exkulpieren, da für die Beurteilung der Frage, ob einem Hilfesuchenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehen, die Behörde den Sozialbedarf dem Einkommen gegenüberzustellen hat. Für die Höhe eines allfälligen Einkommens ist dabei jener Betrag maßgebend, der dem Hilfesuchenden tatsächlich zukommt und ist auf die aktuelle Notlage abzustellen. Es wäre in diesem Zusammenhang ja auch möglich gewesen, dass der Lohn nicht erst zu Monatsende, sondern bereits zwischenzeitig – beispielsweise zu Monatsmitte oder in Form eines Vorschusses ausgezahlt worden wäre. Die Arbeitsaufnahme und die damit verbundene Entlohnung stellt mit Sicherheit eine der Hilfe suchenden Person zufließende Einkunft dar – war daher von der Beschwerdeführerin jedenfalls als Änderung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Sinne des Paragraph 16, StMSG erkennbar. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, eine Meldung über diese geänderten Verhältnisse zu erstatten und wäre es Sache der Behörde gewesen, zu beurteilen, ob die Mindestsicherung endgültig einzustellen gewesen wäre bzw. ob eine Neuberechnung des Anspruches zu erfolgen hat, wobei die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht einmal Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen hat oder zu ihrer geänderten Situation ein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ein Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor. Für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung
Abs 1 genügt die Verletzung der Anzeigepflicht in Verbindung mit der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen – und nicht wie die Beschwerde ausführt – auch das Vorliegen der Rückerstattungspflicht. Das Gesetz sieht hier nur eine Aufzählung unabhängiger Tatbestände vor. Es bleibt daher noch anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu prüfen, ob die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, eine Meldung über diese geänderten Verhältnisse zu erstatten und wäre es Sache der Behörde gewesen, zu beurteilen, ob die Mindestsicherung endgültig einzustellen gewesen wäre bzw. ob eine Neuberechnung des Anspruches zu erfolgen hat, wobei die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht einmal Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen hat oder zu ihrer geänderten Situation ein konkretes Vorbringen erstattet hat. Ein Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor. Für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung
Paragraph 16, Absatz eins, genügt die Verletzung der Anzeigepflicht in Verbindung mit der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen – und nicht wie die Beschwerde ausführt – auch das Vorliegen der Rückerstattungspflicht. Das Gesetz sieht hier nur eine Aufzählung unabhängiger Tatbestände vor. Es bleibt daher noch anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu prüfen, ob die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe schuld- und tatangemessen durch die Behörde festgesetzt wurde.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der im Gegenstand verletzten Norm ist darin zu erblicken, dass Leistungen nach dem StMSG nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Zum Verschulden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführerin kommt zugute, dass die belangte Behörde das Verfahren mit äußerster Sorgfalt geführt hat, die Auszahlung der Mindestsicherung bis zur Vorlage der geforderten Unterlagen gestoppt hat, weshalb es zu keinem Übergenuss gekommen ist. Unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin und Sorgepflichten für den minderjährigen Sohn ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe sowohl schuld- und tatangemessen, wobei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bedeuten nicht, dass Anspruch auf die Verhängung einer Mindeststrafe oder äußerst geringfügigen Strafe besteht (vgl. VwGH 13.01.2014, 2013/03/0129 und 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Zum Verschulden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführerin kommt zugute, dass die belangte Behörde das Verfahren mit äußerster Sorgfalt geführt hat, die Auszahlung der Mindestsicherung bis zur Vorlage der geforderten Unterlagen gestoppt hat, weshalb es zu keinem Übergenuss gekommen ist. Unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin und Sorgepflichten für den minderjährigen Sohn ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe sowohl schuld- und tatangemessen, wobei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Ungünstige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bedeuten nicht, dass Anspruch auf die Verhängung einer Mindeststrafe oder äußerst geringfügigen Strafe besteht vergleiche VwGH 13.01.2014, 2013/03/0129 und 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Eine Präzisierung der Tat war erforderlich, um den Spruch des Straferkenntnisses nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zumal diesbezüglich der Tatvorhalt nicht eindeutig gefasst war. Insgesamt war daher die Strafe herabzusetzen. Die verbleibende Strafe stellt einen spürbaren Nachteil dar, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen und die Beschwerdeführerin nachhaltig dazu zu veranlassen bei Bezug von Sozialhilfeleistungen ihren Verpflichtungen sorgfältig nachzukommen.
GVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.2.2014.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.