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{'item': 'LVwG 50.21-3608/2015'}

Obsah (12)§ 28§ 66§ 25a§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 19§ 22§ 41§ 33§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.10.2018 GeschäftszahlLVwG 50.21-3608/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, wie folgt:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, wie folgt: „

§ 66Abs 4 AVG 1991 wird der Berufung von Herrn A B, vertreten durch Dr.

D E, Rechtsanwalt, M, S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 12.10.2015, Zl: 131-9-HoJ-2015-2, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid abgeändert wird wie folgt:„

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 wird der Berufung von Herrn A B, vertreten durch Dr. D E, Rechtsanwalt, M, S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 12.10.2015, Zl: 131-9-HoJ-2015-2, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid abgeändert wird wie folgt: Herrn A B, P, P, wird aufgetragen, die auf Grundstück Nr. xx, KG X, in folgendem Katasterplan von DI F G, GZ: xx, blau schraffiert dargestellte vorgenommene Geländeveränderung (Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial) binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.Herrn A B, P, P, wird aufgetragen, die auf Grundstück Nr. xx, KG römisch zehn, in folgendem Katasterplan von DI F G, GZ: xx, blau schraffiert dargestellte vorgenommene Geländeveränderung (Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial) binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Rechtsgrundlagen: §§19Z 5 iVm 41 Abs 3 Stmk. BauG, LGBl Nr. 95/1995 idF LGBl Nr. 75/2015“Rechtsgrundlagen: §§19Z 5 in Verbindung mit 41 Absatz 3, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der Fassung LGBl Nr. 75/2015“ [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, wurde Herrn A B die Bewilligung zu einer Geländeveränderung (Geländeauffüllung) auf Grundstück Nr. xy, KG X, nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Unter Auflagenpunkt 1 wurde dabei vorgeschrieben, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminiertem Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) erfolgen darf und nach erfolgter Geländeausformung, wie im Befund beschrieben und laut Planplandarstellung, die Fläche zu humusieren und einzusäen ist. Im Bereich der als Industriegebiet vorgesehenen Fläche sind die Untergrundverhältnisse

Auflagenpunkt 2 in Hinblick auf spätere Fundierungsmaßnahmen auszubilden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, wurde Herrn A B die Bewilligung zu einer Geländeveränderung (Geländeauffüllung) auf Grundstück Nr. xy, KG römisch zehn, nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Unter Auflagenpunkt 1 wurde dabei vorgeschrieben, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminiertem Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) erfolgen darf und nach erfolgter Geländeausformung, wie im Befund beschrieben und laut Planplandarstellung, die Fläche zu humusieren und einzusäen ist. Im Bereich der als Industriegebiet vorgesehenen Fläche sind die Untergrundverhältnisse

Auflagenpunkt 2 in Hinblick auf spätere Fundierungsmaßnahmen auszubilden. Als solches nicht kontaminiertes Aushubmaterial für die Geländeauffüllung vorgesehen war bereits antragsgemäß die Verwendung des auf dem benachbarten Grundstück xz durch die Baumaßnahmen der Firma H I anfallenden Schüttmaterials von rund 18.000 m³, dessen technische Eignung in der Stellungnahme des DI J der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als ebenso als technisch wie als für die Verbesserung der Agrarstruktur geeignet befundet wurde. Als solches nicht kontaminiertes Aushubmaterial für die Geländeauffüllung vorgesehen war bereits antragsgemäß die Verwendung des auf dem benachbarten Grundstück xz durch die Baumaßnahmen der Firma H römisch eins anfallenden Schüttmaterials von rund 18.000 m³, dessen technische Eignung in der Stellungnahme des DI J der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als ebenso als technisch wie als für die Verbesserung der Agrarstruktur geeignet befundet wurde. Anlässlich einer baupolizeilichen Erhebung unter Beiziehung von DI K L als nichtamtlichen Bausachverständigen wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. Peter ob Judenburg am 08.07.2015 festgestellt, dass der westliche Teil des oben angeführten Grundstücks in einer Größe von ungefähr 1,8 ha mit Abbruchmaterial (Recyclingmaterial aus dem Abbruch der S 36-M) in einer Stärke von geschätzt 0,5 m aufgeschüttet und verdichtet worden sei. Der gegenständliche Bereich sei im Südteil, in einer Größe von ungefähr 4.400 m² im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Peter ob Judenburg als Bauland der Kategorie I/I, der restliche befestigte Nordteil als Freiland mit landwirtschaftlicher Nutzung ausgewiesen. Die nunmehr erfolgte Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial aus dem oben angeführten Brückenabbruch entspreche nicht der mit Bescheid vom 11.07.2012 bewilligten Vorgehensweise. Aus diesem Grunde wurde gegenüber Herrn C B, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Beseitigungsauftrages noch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. xy, KG X war, erteilt. Anlässlich einer baupolizeilichen Erhebung unter Beiziehung von DI K L als nichtamtlichen Bausachverständigen wurde vom Bürgermeister der Gemeinde St. Peter ob Judenburg am 08.07.2015 festgestellt, dass der westliche Teil des oben angeführten Grundstücks in einer Größe von ungefähr 1,8 ha mit Abbruchmaterial (Recyclingmaterial aus dem Abbruch der S 36-M) in einer Stärke von geschätzt 0,5 m aufgeschüttet und verdichtet worden sei. Der gegenständliche Bereich sei im Südteil, in einer Größe von ungefähr 4.400 m² im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Peter ob Judenburg als Bauland der Kategorie I/I, der restliche befestigte Nordteil als Freiland mit landwirtschaftlicher Nutzung ausgewiesen. Die nunmehr erfolgte Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial aus dem oben angeführten Brückenabbruch entspreche nicht der mit Bescheid vom 11.07.2012 bewilligten Vorgehensweise. Aus diesem Grunde wurde gegenüber Herrn C B, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Beseitigungsauftrages noch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. xy, KG römisch zehn war, erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung, in welcher vorgetragen wurde, dass der Beseitigungsauftrag nicht ausreichend konkret sei und die Flächen nie vermessen worden seien und sich auch die Tiefe, auf die sich der Beseitigungsauftrag beziehe, nicht ergebe und sich weiters nicht erschließe, ob es sich um eine Geländeveränderung im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG handle, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 12.10.2015, Zl: 131-9-HoJ-2015-2 keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der erstinstanzlichen Baubehörde in Berufung gezogene Beseitigungsauftrag ausreichend konkret sei, da die wiederherzustellenden (beseitigenden) Flächen planlich genau dargestellt seien und solcher Art selbst für einen Laien problemlos erkennbar sei, welche widerrechtlichen Geländeveränderungen zu beseitigen und wo der vorhergegangene Zustand wiederherzustellen sei. Es sei problemlos festzustellen, welche durch das Abbruchmaterial durchgeführten Geländeveränderungen rückzubauen seien. Weiters stelle die gegenständliche Geländeveränderung eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, da allein das Volumen der Geländeveränderung für das Vorliegen einer baulichen Anlage ausreiche, zumal der Einbau von 18.000 m³ Schüttmaterial einiges an bautechnischer Kenntnis erfordere und darüber hinaus die Nachbarn hinsichtlich der anfallenden Oberflächenwässer betroffen seien. Auch ein mittlerweile eingebrachter Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei für das gegenständliche Beseitigungsverfahren nicht von Relevanz, da eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG immer so lange vorliege, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Ein nachträglicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vermöge keinesfalls das Beseitigungsverfahren zu unterbrechen. Lediglich die Vollstreckbarkeit des Beseitigungsauftrages wäre gehemmt. Der dagegen erhobenen Berufung, in welcher vorgetragen wurde, dass der Beseitigungsauftrag nicht ausreichend konkret sei und die Flächen nie vermessen worden seien und sich auch die Tiefe, auf die sich der Beseitigungsauftrag beziehe, nicht ergebe und sich weiters nicht erschließe, ob es sich um eine Geländeveränderung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG handle, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 12.10.2015, Zl: 131-9-HoJ-2015-2 keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der erstinstanzlichen Baubehörde in Berufung gezogene Beseitigungsauftrag ausreichend konkret sei, da die wiederherzustellenden (beseitigenden) Flächen planlich genau dargestellt seien und solcher Art selbst für einen Laien problemlos erkennbar sei, welche widerrechtlichen Geländeveränderungen zu beseitigen und wo der vorhergegangene Zustand wiederherzustellen sei. Es sei problemlos festzustellen, welche durch das Abbruchmaterial durchgeführten Geländeveränderungen rückzubauen seien. Weiters stelle die gegenständliche Geländeveränderung eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, da allein das Volumen der Geländeveränderung für das Vorliegen einer baulichen Anlage ausreiche, zumal der Einbau von 18.000 m³ Schüttmaterial einiges an bautechnischer Kenntnis erfordere und darüber hinaus die Nachbarn hinsichtlich der anfallenden Oberflächenwässer betroffen seien. Auch ein mittlerweile eingebrachter Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei für das gegenständliche Beseitigungsverfahren nicht von Relevanz, da eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG immer so lange vorliege, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Ein nachträglicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vermöge keinesfalls das Beseitigungsverfahren zu unterbrechen. Lediglich die Vollstreckbarkeit des Beseitigungsauftrages wäre gehemmt. Gegen diesen Bescheid hat Herr C B durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. D E rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er unter Punkt

  1. a)aus, dass der Beseitigungsauftrag nicht ausreichend konkret sei, da die Flächen (rot bzw. grün schraffiert markiert) im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung nie vermessen worden seien und sich die Tiefe, auf die sich der Beseitigungsauftrag beziehe, nicht ergebe. Die Begründung des Beseitigungsbescheides nehme auf ein Luftbild Bezug, das Luftbild wäre in der Bescheidbegründung abgebildet und seien darauf handschriftliche Einzeichnungen vorgenommen worden, welche jedoch so unkonkret seien, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht werde, den Spruch im Beseitigungsbescheid zu folgen. Der Bürgermeister hätte im Spruch des Beseitigungsauftrages den vor der Anschüttung vorherrschenden Zustand des Geländes beschreiben müssen. Nur dann sei es dem Beschwerdeführer möglich, die vor der Anschüttung vorherrschenden Geländeverhältnisse wiederherzustellen, weshalb der Beseitigungsauftrag daher zu unbestimmt und daher einer späteren Vollstreckung nicht zugänglich sei. Unter lit
  2. b)wurde ausgeführt, dass sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht erschließe, dass eine Geländeveränderung im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG vorliege und die augenscheinliche Aufbringung von Recyclingmaterial nicht von vornherein als Geländeveränderung im Sinne § 4 Z 13 Stmk. BauG einzustufen sei. Unter lit
  3. c)wurde vorgetragen, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminierten Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) zu erfolgen habe, sich aber nicht ergebe, was unter einem „kontaminierten Aushubmaterial“ zu verstehen sei. Die Baubehörde hätte in ihrem Bewilligungsbescheid vom Dezember 2012 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: gemeint der einleitend genannte Baubewilligungsbescheid vom 11.07.2012) genau anführen müssen, welche Verschmutzungen und Bestandteile nicht im Aushubmaterial enthalten sein dürften. Der diesbezügliche Auflagenpunkt 2 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: gemeint Auflagenpunkt 1) sei zu unbestimmt, was es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, der Auflage zu entsprechen. Unter lit
  4. d)wurde vorgebracht, dass der Sachverständige DI J im Rahmen seiner gutachterlichen Einschätzung am 20.06.2012 festgehalten habe, dass die Verwendung von „Schüttmaterial“ am Grundstück xy, KG X, zur Geländeveränderung geeignet und die geplante Geländeveränderung daher zu befürworten sei. Entgegen der Ansicht des Bürgermeisters im Beseitigungsauftrag und des Gemeinderates im Berufungsbescheid, habe der Beschwerdeführer kein „Recyclingmaterial“ zur Anschüttung verwendet, vielmehr sei vom Beschwerdeführer „Schüttmaterial“ zur Geländeveränderung aufgetragen worden. Unter Schüttmaterial sei auch Betonbruch zu verstehen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Unterschied zwischen Recyclingmaterial und Schüttmaterial nicht auseinandergesetzt und unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer gegen Bescheidauflagen verstoßen habe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und der Baubehörde aufzutragen, das Beseitigungsverfahren bis zum Abschluss des vom Beschwerdeführer angeführten baubehördlichen Verfahrens zu unterbrechen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und das baubehördliche Beseitigungsverfahren einzustellen. Gegen diesen Bescheid hat Herr C B durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. D E rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führte er unter Punkt
  5. a)aus, dass der Beseitigungsauftrag nicht ausreichend konkret sei, da die Flächen (rot bzw. grün schraffiert markiert) im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung nie vermessen worden seien und sich die Tiefe, auf die sich der Beseitigungsauftrag beziehe, nicht ergebe. Die Begründung des Beseitigungsbescheides nehme auf ein Luftbild Bezug, das Luftbild wäre in der Bescheidbegründung abgebildet und seien darauf handschriftliche Einzeichnungen vorgenommen worden, welche jedoch so unkonkret seien, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht werde, den Spruch im Beseitigungsbescheid zu folgen. Der Bürgermeister hätte im Spruch des Beseitigungsauftrages den vor der Anschüttung vorherrschenden Zustand des Geländes beschreiben müssen. Nur dann sei es dem Beschwerdeführer möglich, die vor der Anschüttung vorherrschenden Geländeverhältnisse wiederherzustellen, weshalb der Beseitigungsauftrag daher zu unbestimmt und daher einer späteren Vollstreckung nicht zugänglich sei. Unter Litera b,) wurde ausgeführt, dass sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht erschließe, dass eine Geländeveränderung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG vorliege und die augenscheinliche Aufbringung von Recyclingmaterial nicht von vornherein als Geländeveränderung im Sinne Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG einzustufen sei. Unter Litera c,) wurde vorgetragen, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminierten Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) zu erfolgen habe, sich aber nicht ergebe, was unter einem „kontaminierten Aushubmaterial“ zu verstehen sei. Die Baubehörde hätte in ihrem Bewilligungsbescheid vom Dezember 2012 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: gemeint der einleitend genannte Baubewilligungsbescheid vom 11.07.2012) genau anführen müssen, welche Verschmutzungen und Bestandteile nicht im Aushubmaterial enthalten sein dürften. Der diesbezügliche Auflagenpunkt 2 (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: gemeint Auflagenpunkt 1) sei zu unbestimmt, was es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, der Auflage zu entsprechen. Unter Litera d,) wurde vorgebracht, dass der Sachverständige DI J im Rahmen seiner gutachterlichen Einschätzung am 20.06.2012 festgehalten habe, dass die Verwendung von „Schüttmaterial“ am Grundstück xy, KG römisch zehn, zur Geländeveränderung geeignet und die geplante Geländeveränderung daher zu befürworten sei. Entgegen der Ansicht des Bürgermeisters im Beseitigungsauftrag und des Gemeinderates im Berufungsbescheid, habe der Beschwerdeführer kein „Recyclingmaterial“ zur Anschüttung verwendet, vielmehr sei vom Beschwerdeführer „Schüttmaterial“ zur Geländeveränderung aufgetragen worden. Unter Schüttmaterial sei auch Betonbruch zu verstehen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Unterschied zwischen Recyclingmaterial und Schüttmaterial nicht auseinandergesetzt und unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer gegen Bescheidauflagen verstoßen habe. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und der Baubehörde aufzutragen, das Beseitigungsverfahren bis zum Abschluss des vom Beschwerdeführer angeführten baubehördlichen Verfahrens zu unterbrechen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und das baubehördliche Beseitigungsverfahren einzustellen. Während der Anhängigkeit des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind für die Entscheidungsfindung maßgebliche Änderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten. So wurde mit E-Mail der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 01.08.2017 die Baubewilligung vom 28.07.2017, Zl: 131/9/3G2-HLB-2017, mit welcher die Geländeveränderung im südwestlichen Teilbereich des Grundstücks Nr. xy erteilt wurde, an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Weiters teilte der rechtsfreundliche Vertreter Dr. D E namens des Beschwerdeführers C B mit Schriftsatz vom 25.09.2017 mit, dass das Grundstück xy – dies unter Aufrechterhaltung des Eigentumstitels – grundbücherlich in die Grundstücke xx und xy/2 geteilt worden sei. Für den westlichen Teil des Grundstücks xy/2 (vormals war das der südwestliche Teil des Grundstücks xy), der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sei, sei mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 28.07.2017, Zl: 131/9/3G2-HLP-2017, die Baubewilligung für die Geländeveränderung erteilt worden und sei dem Beseitigungsauftrag in diesem Umfang die Grundlage jedenfalls entzogen (Anmerkung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark: Die Genehmigung erfasste noch die im südwestlichen Teilbereich des Grundstücks Nr. xy im Bauland gelegene Teilfläche im Ausmaß von 7.426 m²). Für den östlichen Teil des Grundstücks xy/2 (vormals war das der südöstliche Teil des Grundstücks
  6. xy)gelte, dass dieser Grundstücksteil mittlerweile im Flächenwidmungsplan ebenfalls als Bauland ausgewiesen sei. Diesbezüglich sei ein Bauverfahren bei der Baubehörde erster Instanz anhängig und sei mit der kurzfristig zu erwartenden Baubewilligung dem Beseitigungsauftrag sodann auch in diesem Umfang die Grundlage entzogen. Das Grundstück xy habe in seiner ursprünglichen Konfiguration, die dem in Beschwerde gezogenen Beseitigungsauftrag unterworfen worden sei, ein Flächenausmaß von 28.227 m² gehabt. Aufgrund der Teilung des Grundstücks xy in das Grundstück xx und xy/2, welche auf Grundlage der Vermessungsurkunde des DI F G vom 17.05.2017, GZ: xx, durchgeführt worden sei, würde nunmehr das Grundstück xx im Freiland liegen, das Grundstück xy/2 mit seinem westlichen Teil im Bauland. Nur der östliche Teil des Grundstücks xy/2 sei weiterhin Freiland, insofern sei gerade die Revision des Flächenwidmungsplans mit dem Ziel anhängig, auch diesen Grundstücksteil als Bauland auszuweisen. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks xx bestünde mittlerweile – infolge entsprechender (Rück-)baumaßnahmen – ein 3 m bJ Humusstreifen. Dieser Humusstreifen entspreche mit seiner Oberfläche der ursprünglichen Oberflächenbeschaffenheit, wie sie vor den Geländeveränderungen bestanden habe. In dem entlang der südlichen Grenze des Grundstücks xx die ursprüngliche Oberflächenbeschaffenheit wiederherstellt worden sei, gelte, dass nun die Geländeveränderung auf dem Grundstück xx (als Freiland) nicht an Bauland angrenze. § 19 Z 5 Stmk. BauG sehe vor, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Freiland nur dann als baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten würden, wenn sie am Bauland angrenzten. Daraus folge, dass der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Fläche des Grundstücks xx ebenfalls aufzuheben sei. Als Beweis vorgelegt wurde:Das Grundstück xy habe in seiner ursprünglichen Konfiguration, die dem in Beschwerde gezogenen Beseitigungsauftrag unterworfen worden sei, ein Flächenausmaß von 28.227 m² gehabt. Aufgrund der Teilung des Grundstücks xy in das Grundstück xx und xy/2, welche auf Grundlage der Vermessungsurkunde des DI F G vom 17.05.2017, GZ: xx, durchgeführt worden sei, würde nunmehr das Grundstück xx im Freiland liegen, das Grundstück xy/2 mit seinem westlichen Teil im Bauland. Nur der östliche Teil des Grundstücks xy/2 sei weiterhin Freiland, insofern sei gerade die Revision des Flächenwidmungsplans mit dem Ziel anhängig, auch diesen Grundstücksteil als Bauland auszuweisen. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks xx bestünde mittlerweile – infolge entsprechender (Rück-)baumaßnahmen – ein 3 m bJ Humusstreifen. Dieser Humusstreifen entspreche mit seiner Oberfläche der ursprünglichen Oberflächenbeschaffenheit, wie sie vor den Geländeveränderungen bestanden habe. In dem entlang der südlichen Grenze des Grundstücks xx die ursprüngliche Oberflächenbeschaffenheit wiederherstellt worden sei, gelte, dass nun die Geländeveränderung auf dem Grundstück xx (als Freiland) nicht an Bauland angrenze. Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG sehe vor, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Freiland nur dann als baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten würden, wenn sie am Bauland angrenzten. Daraus folge, dass der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Fläche des Grundstücks xx ebenfalls aufzuheben sei. Als Beweis vorgelegt wurde: ● Vermessungsurkunde DI F G, Beilage ./D, ● Grundbuchsauszug EZ xx, KG X (alt: vor der Vermessungsoperation), Beilage ./E,Grundbuchsauszug EZ xx, KG römisch zehn (alt: vor der Vermessungsoperation), Beilage ./E, ● Grundbuchsauszug EZ xx, KG X (neu: nach der Vermessungsoperation), Beilage ./F,Grundbuchsauszug EZ xx, KG römisch zehn (neu: nach der Vermessungsoperation), Beilage ./F, ● Grundbuchsauszug EZ xy, KG X (neu: nach der Vermessungsoperation), Beilage ./G,Grundbuchsauszug EZ xy, KG römisch zehn (neu: nach der Vermessungsoperation), Beilage ./G, ● Lichtbildbeilage ./H. Weitere Beweise wurden nicht vorgelegt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 24.04.2018 wurde die Baubewilligung vom 19.03.2018, Zl: 131/9/3G2-I1LP2-2017/18 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt und mitgeteilt, dass mit dieser Bewilligung nunmehr für den gesamten Baulandbereich ein Holzlagerplatz mit dazugehöriger Geländeveränderung genehmigt sei. Zudem sei 2017 eine Teilung des ursprünglichen Grundstücks xy durchgeführt worden, wobei Grundstück xx den Bereich, der im Freiland liegt, umfasse, xy/2 den Baulandbereich des ursprünglichen Grundstücks. Beantragt wurde, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark nunmehr, da für den gesamten Baulandbereich eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, eine Entscheidung betreffend des beeinspruchten Entfernungsbescheides der Gemeinde in Bezug auf den Bereich des nunmehrigen Grundstücks xx, KG St. Peter, fälle. Da laut aktuellem Grundstücksstand nicht mehr Herr C B, sondern Herr A B grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke xx und xy/2, EZ xx, der KG X, ist, wurde dieser mit hiergerichtlichem Schreiben vom 17.07.2018 (OZ 21) ersucht, mitzuteilen, ob er als nunmehriger Eigentümer in das Beschwerdeverfahren eintritt, die Beschwerde des Rechtsvorgängers C B somit aufrechterhält oder aber die Beschwerde zurückzieht. Mit Schreiben vom 23.07.2018 (OZ 22) teilte Herr Dr. D E als nunmehriger Vertreter von Herrn A B mit, dass dieser die Beschwerde des Eigentumsrechtsvorgängers C B aufrechterhält und die Verfahrensfortsetzung beantragt. Da laut aktuellem Grundstücksstand nicht mehr Herr C B, sondern Herr A B grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke xx und xy/2, EZ xx, der KG römisch zehn, ist, wurde dieser mit hiergerichtlichem Schreiben vom 17.07.2018 (OZ 21) ersucht, mitzuteilen, ob er als nunmehriger Eigentümer in das Beschwerdeverfahren eintritt, die Beschwerde des Rechtsvorgängers C B somit aufrechterhält oder aber die Beschwerde zurückzieht. Mit Schreiben vom 23.07.2018 (OZ 22) teilte Herr Dr. D E als nunmehriger Vertreter von Herrn A B mit, dass dieser die Beschwerde des Eigentumsrechtsvorgängers C B aufrechterhält und die Verfahrensfortsetzung beantragt. Mit Ladung vom 27.07.2018 wurde die beantragte mündliche Verhandlung für den 23.08.2018 anberaumt, welche anlässlich der Vertagungsbitte der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.08.2018 auf den 10.09.2018 vertagt wurde und an diesem Tag stattgefunden hat. In der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde Herr DI K L, welcher von der erstinstanzlichen Baubehörde als nichtamtlicher Sachverständiger für Bautechnik beigezogen wurde, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führte aus, dass die im Beseitigungsauftrag vom 17.08.2015 dargestellte grün schraffierte Fläche nunmehr jene Geländeveränderung bildet, die auf Grundstück xy/2 befindlich ist und nachträglich bewilligt wurde. Über Ersuchen der Richterin zeichnete er im Katasterplan von DI F G, GZ: xx, Vermessungsdatum 29.03.2017, Plandatum 17.05.2017, jene Geländeveränderung auf dem nunmehrigen Grundstück Nr. xx, welche über keine nachträgliche Bewilligung verfügt, blau schraffiert ein. Was den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Drei-Meter-Streifen entlang der Grundstücksgrenze xx und xy/2, welcher laut Ausführungen des Beschwerdeführers rückgebaut und humusiert worden sei, womit die ursprüngliche Oberflächenbeschaffenheit wiederhergestellt worden sei, betrifft, führte der Zeuge aus, dass es tatsächlich keinen Rückbau gegeben habe, sondern dieser Streifen lediglich begrünt worden sei. Dass zuvor Schüttmaterial in diesem Drei-Meter-Streifen beseitigt und durch Aushub ersetzt worden sei, könne er jedoch nicht gänzlich ausschließen. Der Beschwerdeführer hielt weiterhin daran fest, dass dieser Drei-Meter-Streifen rückgebaut und begrünt worden sei und sich im Bereich dieses Grünstreifens keine Anschüttung, insbesondere durch Recyclingmaterial mehr befinde. Nachweise, die den durchgeführten Rückbaubeseitigung des Recyclingmaterials und Ersatz durch natürlichen Bodenaushub belegen, sind auch in der Verhandlung nicht vorgelegt worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 19Stmk. Bau

G, LGBl Nr. 95/1995 idgF LGBl Nr. 75/2015 sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Paragraph 19, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

  1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)
  2. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,)
  3. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können
  4. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
  5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m
  6. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen
  7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
  8. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
  9. Projekte

§ 22Abs.

  1. Projekte

Paragraph 22, Absatz 6,

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G, LGBl Nr. 95/1995 idgF LGBl Nr. 75/2015 hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs.

1 zu erteilen.

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, idgF Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.

§ 4Z 13 Stmk. Bau

G ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung nachfolgende Feststellungen und Erwägungen, welche sich auf die Aktenlage und die Ergebnisse der am 10.09.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gründen, zugrunde: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, wurde Herrn A B die Bewilligung zu einer Geländeveränderung (Geländeverfüllung) auf dem vormaligen Grundstück Nr. xy (nunmehr Grundstück Nr. xx und xy/2) erteilt. Dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag angeschlossen war die Befürwortung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für die geplante Geländeauffüllung, welche (unter anderem) durch Verfüllung mit Schüttmaterial aus der geplanten Abtragung am Nachbargrundstück im Ausmaß von 18.000 m³ eine Verbesserung der Agrarstruktur erfahren sollte. Gleichzeitig mit der Bewilligung wurde die Auflage erteilt, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminiertem Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) erfolgen darf und nach erfolgter Geländeausformung die Fläche zu humusieren und einzusäen ist (Auflage 1). Auflage 2 sah und sieht vor, dass im Bereich der als Industriegebiet vorgesehenen Fläche die Untergrundverhältnisse im Hinblick auf spätere Fundierungsmaßnahmen auszubilden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg , vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, wurde Herrn A B die Bewilligung zu einer Geländeveränderung (Geländeverfüllung) auf dem vormaligen Grundstück Nr. xy (nunmehr Grundstück Nr. xx und xy/2) erteilt. Dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag angeschlossen war die Befürwortung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für die geplante Geländeauffüllung, welche (unter anderem) durch Verfüllung mit Schüttmaterial aus der geplanten Abtragung am Nachbargrundstück im Ausmaß von 18.000 m³ eine Verbesserung der Agrarstruktur erfahren sollte. Gleichzeitig mit der Bewilligung wurde die Auflage erteilt, dass die Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminiertem Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) erfolgen darf und nach erfolgter Geländeausformung die Fläche zu humusieren und einzusäen ist (Auflage 1). Auflage 2 sah und sieht vor, dass im Bereich der als Industriegebiet vorgesehenen Fläche die Untergrundverhältnisse im Hinblick auf spätere Fundierungsmaßnahmen auszubilden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Entgegen diesem Bewilligungsbescheid wurde für die Geländeverfüllung jedoch nicht nicht kontaminiertes Aushubmaterial, also natürlicher Bodenaushub, verwendet, sondern erfolgte die Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial aus dem Abbruch der S36-K. Da demnach eine Geländeveränderung vorgenommen wurde, die nicht dem eingangs zitierten Bewilligungsbescheid entspricht, hat der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter ob Judenburg mit Bescheid vom 17.08.2015, Zl. 131-9-HoJ-2015, den vormaligen Grundstückseigentümer C B beauftragt, diese demnach konsenslos getätigte Geländeveränderung binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, wobei die vom Beseitigungsauftrag umfasste Fläche im Spruch dieses Bescheides rot und grün schraffiert dargestellt wurde. Eine Beschreibung der konsenslos durchgeführten Geländeveränderung findet sich in der Begründung. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 12.10.2015, Zl. 131-9-HoJ-2015-2, wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag vollumfänglich bestätigt. Zumal für die Durchführung der vom Beseitigungsauftrag umfassten Geländeveränderung bautechnische Kenntnisse zweifelsfrei erforderlich sind, wie schon von der erstinstanzlichen Baubehörde als auch dem Gemeinderat der Gemeinde St. Peter ob Judenburg als Berufungsbehörde richtig festgestellt wurde, handelt es sich bei derselben jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG.Zumal für die Durchführung der vom Beseitigungsauftrag umfassten Geländeveränderung bautechnische Kenntnisse zweifelsfrei erforderlich sind, wie schon von der erstinstanzlichen Baubehörde als auch dem Gemeinderat der Gemeinde St. Peter ob Judenburg als Berufungsbehörde richtig festgestellt wurde, handelt es sich bei derselben jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG. Das Grundstück Nr. xy, KG X, hat im Laufe des hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Teilung in die Grundstücke Nr. xx und xy/2 erfahren, deren nunmehriger Grundeigentümer Herr A B ist. Auch erfolgte teilweise eine Flächenwidmungsplanänderung, weshalb nunmehr das Grundstück Nr. xx im Freiland liegt, während xy/2 zur Gänze als Baulandbereich ausgewiesen ist. Für den Baulandbereich liegen rechtskräftige Baubewilligungen vor (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 28.07.2017, Zl. 131/9/3G2-HLB-2017 und Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 19.03.2018, Zl. 131/9/3G2-IILP2-2017/18). Das Grundstück Nr. xy, KG römisch zehn, hat im Laufe des hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens eine Teilung in die Grundstücke Nr. xx und xy/2 erfahren, deren nunmehriger Grundeigentümer Herr A B ist. Auch erfolgte teilweise eine Flächenwidmungsplanänderung, weshalb nunmehr das Grundstück Nr. xx im Freiland liegt, während xy/2 zur Gänze als Baulandbereich ausgewiesen ist. Für den Baulandbereich liegen rechtskräftige Baubewilligungen vor (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 28.07.2017, Zl. 131/9/3G2-HLB-2017 und Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 19.03.2018, Zl. 131/9/3G2-IILP2-2017/18). Für die auf dem verbleibenden im Freiland gelegenen Grundstücksteil Nr. xx, welcher unmittelbar an das im Bauland befindliche Grundstück xy/2 angrenzt, vorgenommene Geländeveränderung unter Verwendung des aus dem Abbruch der M stammenden Recyclingmaterials liegt bis dato keine nachträgliche Baubewilligung vor. Diese Geländeveränderung ist daher weiterhin als dem Baubewilligungsbescheid nicht entsprechend und konsenslos zu betrachten. Entlang der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück xx und xy/2 befindet sich ein drei Meter bJ Streifen, welcher begrünt wurde. Ein Nachweis darüber, dass tatsächlich ein Rückbau erfolgt ist, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht und ist daher nicht erwiesen. DI K L äußerte in der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Verhandlung berechtigte Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Rückbau. Die vom Beschwerdeführer als Beweis dargebrachte Fotodokumentation lässt lediglich erkennen, dass dieser „Drei-Meter-Streifen“ humusiert bzw. begrünt wurde. Es steht demnach lediglich fest, dass der „Drei-Meter-Streifen“ zwischen dem Grundstück xx und xy/2 begrünt wurde. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der vorliegenden Urkunden, Grundbuchsauszüge und Baubewilligungen einerseits und der glaubhaften, schlüssigen und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehenden Ausführungen des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen DI K L. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

§ 19Z 5 Stmk. Bau

G sind Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, bewilligungspflichtig.

Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG sind Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, bewilligungspflichtig.

§ 4Z 13 Stmk. Bau

G versteht man unter einer baulichen Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Geländeveränderung ist dann eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG, wenn für sie bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG versteht man unter einer baulichen Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Geländeveränderung ist dann eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG, wenn für sie bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G in der hier maßgeblichen Fassung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG in der hier maßgeblichen Fassung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs 3 Stmk. BauG in der hier maßgeblichen Fassung („bauliche Anlagen“) ist es für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrags hinsichtlich einer vorgenommenen Geländeveränderung erforderlich, dass diese eine bauliche Anlage darstellt. Dementgegen ist nach der aktuellen Rechtslage

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G die Erlassung eines Beseitigungsauftrages auch hinsichtlich „sonstiger Maßnahmen“ geboten. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG in der hier maßgeblichen Fassung („bauliche Anlagen“) ist es für die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Beseitigungsauftrags hinsichtlich einer vorgenommenen Geländeveränderung erforderlich, dass diese eine bauliche Anlage darstellt. Dementgegen ist nach der aktuellen Rechtslage

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG die Erlassung eines Beseitigungsauftrages auch hinsichtlich „sonstiger Maßnahmen“ geboten. Im Gegenstande hat bereits die erstinstanzliche Baubehörde unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehend festgestellt, dass die vom Beseitigungsauftrag umfasste Geländeveränderung allein schon aufgrund des Volumens (18.000m³) als bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Auch für das Landesverwaltungsgericht Steiermark steht zweifelsfrei fest, dass es für die Anschüttung und Verdichtung mit Recyclingmaterial auf der vom Beseitigungsauftrag umfassten Grundstücksfläche jedenfalls bautechnischer Kenntnisse bedarf und die beschwerdegegenständliche Geländeveränderung daher entgegen der fachlich nicht fundierten Annahme des Beschwerdeführers, es handle sich um keine bauliche Anlage, jedenfalls als bauliche Anlage zu qualifizieren ist. Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung hiefür jedoch nicht vorliegt. Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk. BauG liegt daher immer vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (VwGH vom 21.11.1997, 97/06/0215). Als vorschriftswidrig gilt eine bauliche Anlage dann, wenn diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat bzw. bedarf, eine Bewilligung hiefür jedoch nicht vorliegt. Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG liegt daher immer vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (VwGH vom 21.11.1997, 97/06/0215). Da hinsichtlich jenes vom Beseitigungsauftrag erfassten Teiles, welcher nunmehr auf Grundstück Nr. xy/2 (Bauland) gelegen ist, eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, erweist sich der Beseitigungsauftrag aufgrund dieser dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nunmehr vorliegenden Sach- und Rechtslage insoweit als unzulässig und ist in diesem Ausmaß zu beheben. Es verbleibt nunmehr zu prüfen, ob hinsichtlich der auf der im Freiland gelegenen Grundstückfläche xx vorgenommenen Geländeveränderung mit dem Abbruchmaterial (Recyclingmaterial aus dem Abbruch der S 36-M) anstelle der bewilligten Aufschüttung ausschließlich mit nicht kontaminierten Aushubmaterial (natürlicher Bodenaushub) der Beseitigungsauftrag zu bestätigen oder aber zu beheben ist. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass sich der Gemeinderat nicht mit dem Unterschied zwischen „Recyclingmaterial“ und „Schüttmaterial“ auseinandergesetzt und lediglich unsubstantiiert behauptet hat, dass der Beschwerdeführer gegen Bescheidauflagen verstoßen hat, so ist dem zu entgegnen, dass der Unterschied zwischen natürlichem Bodenaushub, wie bewilligt, und Recyclingmaterial aus dem Abbruch einer Brücke selbsterklärend ist und keiner näheren Ausführungen bedarf. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem eigenen Antrag, mit welchem er eine Agrarstrukturverbesserung anstrebte und welche ihm mit der Auflage der Verwendung von natürlichem Bodenaushub genehmigt wurde, dieses Brückenabbruchmaterial, welches der geplanten Agrarstrukturverbesserung mutmaßlich wohl zuwiderläuft, verfüllt hat. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Auffassung vertritt, dass aufgrund der - von ihm lediglich behaupteten - Rückbaumaßnahmen und Herstellung eines drei Meter breiten Humusstreifens (Wiederherstellung der ursprünglichem Oberflächenbeschaffenheit) entlang der südlichen Grenze des Grundstück Nr. xx nunmehr die Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. xx (Freiland) nicht mehr an Bauland angrenzt und daher der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Fläche des Grundstücks xx, KG X, ebenfalls aufzuheben ist, so unterliegt er – ungeachtet des Umstandes, dass die behaupteten Rückbaumaßnahmen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wie bereits dargelegt, nicht erwiesen sind - einem Rechtsirrtum. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Auffassung vertritt, dass aufgrund der - von ihm lediglich behaupteten - Rückbaumaßnahmen und Herstellung eines drei Meter breiten Humusstreifens (Wiederherstellung der ursprünglichem Oberflächenbeschaffenheit) entlang der südlichen Grenze des Grundstück Nr. xx nunmehr die Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. xx (Freiland) nicht mehr an Bauland angrenzt und daher der Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Fläche des Grundstücks xx, KG römisch zehn, ebenfalls aufzuheben ist, so unterliegt er – ungeachtet des Umstandes, dass die behaupteten Rückbaumaßnahmen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wie bereits dargelegt, nicht erwiesen sind - einem Rechtsirrtum. § 19 Z 5 sieht vor, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Freiland dann als baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten, wenn die Veränderungen des natürlichen Geländes auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, vorgenommen werden. Gefordert ist demnach lediglich die Vornahme einer Geländeveränderung auf einer im Freiland gelegenen Grundfläche, die an Bauland angrenzt, nicht jedoch, wie vom Beschwerdeführer rechtsirrig angenommen, dass die Geländeveränderung an sich bzw. als solche unmittelbar an das Bauland angrenzt. Diese Annahme ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Paragraph 19, Ziffer 5, sieht vor, dass Veränderungen des natürlichen Geländes im Freiland dann als baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten, wenn die Veränderungen des natürlichen Geländes auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, vorgenommen werden. Gefordert ist demnach lediglich die Vornahme einer Geländeveränderung auf einer im Freiland gelegenen Grundfläche, die an Bauland angrenzt, nicht jedoch, wie vom Beschwerdeführer rechtsirrig angenommen, dass die Geländeveränderung an sich bzw. als solche unmittelbar an das Bauland angrenzt. Diese Annahme ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Die konsenslos vorgenommene Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. xx (Freiland) befindet sich in jedem Fall auf einem im Freiland gelegenen Grundstück, welches an Bauland angrenzt. Auch bei Zutreffen eines Rückbaus des obgenannten Drei – Meter – Streifens wäre daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Da die auf Grundstück Nr. xx vorgenommene Geländeveränderung mit Abbruchmaterial und nicht wie bewilligt mit Bodenaushubmaterial vorgenommen wurde und für eine solche zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nach wie vor eine rechtskräftige Baubewilligung, welche jedoch erforderlich ist, nicht vorliegt, ist der Beseitigungsauftrag in diesem Umfang jedenfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Beseitigungsauftrag zu unbestimmt ist und es für ihn unmöglich ist, dem Spruch im Beseitigungsbescheid zu folgen, so handelt es sich dabei um eine für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nachvollziehbare Behauptung. Wie bereits die belangte Behörde richtig festgestellt hat, ist ein Beseitigungsauftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (VwGH vom 21.07.2005, 2004/05/0023, VwGH vom 18.12.2006, 2006/05/0056, VwGH vom 06.07.2010, 2007/05/0210). Der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter ob Judenburg hat im Bescheid vom 17.08.2015 dem Berufungswerber die wiederherzustellenden (zu beseitigenden) Flächen unter farblicher Hervorhebung planlich genau dargestellt. Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des Auftrages, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen (z.B. Pläne) zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruchs im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. In der Begründung wird ganz klar Bezug auf den Bewilligungs-bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter ob Judenburg vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, genommen, welcher eine Darstellung der vorherrschenden Geländeverhältnisse beinhaltet, und dargelegt, wie sich die konsenslos vorgenommene Geländeveränderung gegenüber diesem Baubewilligungsbescheid im Konkreten gestaltet. Die im Spruch des erstinstanzlichen und von der nunmehr belangten Behörde bestätigten Beseitigungsauftrages erfolgte Beschreibung und farbliche Darstellung jener Fläche, auf welcher die konsenswidrige Geländeveränderung vorgenommen wurde, ist, wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht festgestellt hat, bereits von einem Laien problemlos erkennbar. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Baubewilligung für die Durchführung einer Geländeveränderung mit natürlichem Bodenaushub und hat auch den Einbau des Recyclingmaterials vom Abbruch der M anstelle der Verwendung des genehmigten natürlichen Bodenaushubs nicht bestritten. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Kenntnis davon ist, welche Geländeveränderungen zu beseitigen sind, dies umso mehr, als bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer gewählten Materialart (Recyclingmaterial) für die Geländeverfüllung, welche auf dem natürlich gewachsenen Boden aufgebraucht wurde, zweifelsfrei feststeht, dass es ausschließlich diese zu beseitigen gilt. Wenn schon der Beschwerdeführer selbst diese Unterscheidung nicht zu treffen vermag, so bleibt es ihm unbenommen, sich für die Beseitigung des Abbruchmaterials eines Fachmannes zu bedienen, welcher dem Auftrag problemlos folgen kann. Ein Fachmann vermag jedenfalls und ohne Zweifel festzustellen und zu erkennen, welche nunmehr im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebenen und planlich dargestellten widerrechtlichen Geländeveränderungen in Gestalt von Abbruchmaterial zu beseitigen sind. Aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage war – wie bereits dargelegt – jedoch der Beseitigungsauftrag um jenen Teil auf Grundstück Nr. xy/2, welcher über eine nachträgliche Baubewilligung verfügt, einzuschränken. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte daher insoweit der Beschwerde teilweise Folge zu geben und den Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern. Aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Grundstücksteilung wurde der vormals rot schraffierte Bereich auf Grundstück Nr. xy in der aktuellen, im Spruch dieses Erkenntnisses aufgenommenen planlichen Darstellung, als blau schraffierte Fläche auf Grundstück Nr. xx dargestellt. Für diesen Bereich war der Auftrag zur Beseitigung der entgegen der Baubewilligung vom 11.07.2012, GZ: 131/9/HorJ E-2012-BauB, konsenswidrig bzw. konsenslos eingebauten Abbruchmaterialien (Recyclingmaterial aus dem Abbruch der S 36-M) zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.3608.2015

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