RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG 48.11-1226/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der ABC GmbH, FN xx, Dgasse, G, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt in S, Gstraße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018, GZ: ABT08GP-102450/2017-98, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, x. OG, G, vom Landeshauptmann der Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß § 50 Abs 3 iVm § 50 Abs 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz(im Folgenden GuKG) zurückgenommen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, x. OG, G, vom Landeshauptmann der Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz(im Folgenden GuKG) zurückgenommen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 06.12.2016 eine Anzeige der Verwendung neuer Unterrichtsräume am Standort Dgasse, x. OG, G, bei der zuständigen Behörde eingebracht habe. Ein Verstoß gegen § 50 Abs 2 Z 1 GuKG iVm § 8 Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (im Folgenden GuK-AV) liege deswegen vor, weil aufgrund der Vielzahl an laufenden Ausbildungen, der Menge an SchülerInnen, sowie dem Erfordernis der Gruppenteilung gemäß§ 16 Abs 3 GuK-AV die ABC GmbH nicht über die erforderlichen Lehr- und Unterrichtsräumlichkeiten verfüge. Des Weiteren seien mehrmals mehr als 105 Personen zeitgleich am bewilligten Schulstandort Dgasse, aufhältig gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgasse/ x. OG (Anmerkung: im Spruch ist der Standort Straße, S angeführt), zu entziehen gewesen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 06.12.2016 eine Anzeige der Verwendung neuer Unterrichtsräume am Standort Dgasse, x. OG, G, bei der zuständigen Behörde eingebracht habe. Ein Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 8, Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (im Folgenden GuK-AV) liege deswegen vor, weil aufgrund der Vielzahl an laufenden Ausbildungen, der Menge an SchülerInnen, sowie dem Erfordernis der Gruppenteilung gemäß, Paragraph 16, Absatz 3, GuK-AV die ABC GmbH nicht über die erforderlichen Lehr- und Unterrichtsräumlichkeiten verfüge. Des Weiteren seien mehrmals mehr als 105 Personen zeitgleich am bewilligten Schulstandort Dgasse, aufhältig gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgasse/ x. OG (Anmerkung: im Spruch ist der Standort Straße, S angeführt), zu entziehen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass ausreichend Räumlichkeiten vorhanden seien und die Behörde nur behaupte, sie seien überbelegt. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen, zu welchen Zeiten Schüler in welchen Kursen gleichzeitig in der Schule anwesend gewesen seien und es seien weiters keine Feststellungen getroffen worden, wann und in welchem Ausmaß Gruppenteilungen nicht stattgefunden hätten. Es werde auch nicht angeführt, wann angeblich die maximale Höchstzahl von 105 Personen überschritten worden sei. Das Gesetz sehe den Entzug der Bewilligung bei allfälliger Überbelegung grundsätzlich genehmigter Räume auch nicht vor. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des ReferatesGegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass ausreichend Räumlichkeiten vorhanden seien und die Behörde nur behaupte, sie seien überbelegt. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen, zu welchen Zeiten Schüler in welchen Kursen gleichzeitig in der Schule anwesend gewesen seien und es seien weiters keine Feststellungen getroffen worden, wann und in welchem Ausmaß Gruppenteilungen nicht stattgefunden hätten. Es werde auch nicht angeführt, wann angeblich die maximale Höchstzahl von 105 Personen überschritten worden sei. Das Gesetz sehe den Entzug der Bewilligung bei allfälliger Überbelegung grundsätzlich genehmigter Räume auch nicht vor. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des Referates, Gesundheitsberufe in der Fachabteilung Gesundheit- und Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung befangen, da das Land Steiermark eigene Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege betreibe und das Land Steiermark im direkten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H I, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen.Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H römisch eins, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen. Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H I, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß § 50 Abs 1 und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,, GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H römisch eins, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,, GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Laut diesem Bescheid trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Laut diesem Bescheid trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft. Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H I. Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H römisch eins. Ende 2016 ist die ABC GmbH aus den Räumlichkeiten in der Straße ausgezogen und mit Jahresanfang 2017 in die Dgasse/x. OG, G, umgezogen. Sämtliche Agenden (inkl. Administration) werden seit Anfang 2017 ausschließlich vom Standort Dgasse wahrgenommen. Es gibt seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Schulungsräume an anderen Standorten. Die Verlegung des Unternehmenssitzes in die Dgasse/x. OG, wurde im April 2017 im Firmenbuch eingetragen. Bereits am 06.12.2016 war von der ABC GmbH durch ihre damaligen Rechtsvertreter angezeigt worden, dass die bisher am Standort Straße, S, untergebrachten Unterrichtsräume sowie die Administration der Schule ab 07.01.2017 am Standort Dgasse/x. OG, G, untergebracht sein werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgasse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H I, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.2016.Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgasse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H römisch eins, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.2016. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG in der derzeit geltenden Fassung lauten: § 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.