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{'item': 'LVwG 48.11-1226/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG 48.11-1226/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der ABC GmbH, FN xx, Dgasse, G, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt in S, Gstraße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018, GZ: ABT08GP-102450/2017-98, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, x. OG, G, vom Landeshauptmann der Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß § 50 Abs 3 iVm § 50 Abs 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz(im Folgenden GuKG) zurückgenommen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, x. OG, G, vom Landeshauptmann der Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz(im Folgenden GuKG) zurückgenommen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 06.12.2016 eine Anzeige der Verwendung neuer Unterrichtsräume am Standort Dgasse, x. OG, G, bei der zuständigen Behörde eingebracht habe. Ein Verstoß gegen § 50 Abs 2 Z 1 GuKG iVm § 8 Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (im Folgenden GuK-AV) liege deswegen vor, weil aufgrund der Vielzahl an laufenden Ausbildungen, der Menge an SchülerInnen, sowie dem Erfordernis der Gruppenteilung gemäß§ 16 Abs 3 GuK-AV die ABC GmbH nicht über die erforderlichen Lehr- und Unterrichtsräumlichkeiten verfüge. Des Weiteren seien mehrmals mehr als 105 Personen zeitgleich am bewilligten Schulstandort Dgasse, aufhältig gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgasse/ x. OG (Anmerkung: im Spruch ist der Standort Straße, S angeführt), zu entziehen gewesen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 06.12.2016 eine Anzeige der Verwendung neuer Unterrichtsräume am Standort Dgasse, x. OG, G, bei der zuständigen Behörde eingebracht habe. Ein Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG in Verbindung mit Paragraph 8, Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (im Folgenden GuK-AV) liege deswegen vor, weil aufgrund der Vielzahl an laufenden Ausbildungen, der Menge an SchülerInnen, sowie dem Erfordernis der Gruppenteilung gemäß, Paragraph 16, Absatz 3, GuK-AV die ABC GmbH nicht über die erforderlichen Lehr- und Unterrichtsräumlichkeiten verfüge. Des Weiteren seien mehrmals mehr als 105 Personen zeitgleich am bewilligten Schulstandort Dgasse, aufhältig gewesen. Es sei daher der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgasse/ x. OG (Anmerkung: im Spruch ist der Standort Straße, S angeführt), zu entziehen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass ausreichend Räumlichkeiten vorhanden seien und die Behörde nur behaupte, sie seien überbelegt. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen, zu welchen Zeiten Schüler in welchen Kursen gleichzeitig in der Schule anwesend gewesen seien und es seien weiters keine Feststellungen getroffen worden, wann und in welchem Ausmaß Gruppenteilungen nicht stattgefunden hätten. Es werde auch nicht angeführt, wann angeblich die maximale Höchstzahl von 105 Personen überschritten worden sei. Das Gesetz sehe den Entzug der Bewilligung bei allfälliger Überbelegung grundsätzlich genehmigter Räume auch nicht vor. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des ReferatesGegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass ausreichend Räumlichkeiten vorhanden seien und die Behörde nur behaupte, sie seien überbelegt. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen, zu welchen Zeiten Schüler in welchen Kursen gleichzeitig in der Schule anwesend gewesen seien und es seien weiters keine Feststellungen getroffen worden, wann und in welchem Ausmaß Gruppenteilungen nicht stattgefunden hätten. Es werde auch nicht angeführt, wann angeblich die maximale Höchstzahl von 105 Personen überschritten worden sei. Das Gesetz sehe den Entzug der Bewilligung bei allfälliger Überbelegung grundsätzlich genehmigter Räume auch nicht vor. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des Referates, Gesundheitsberufe in der Fachabteilung Gesundheit- und Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung befangen, da das Land Steiermark eigene Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege betreibe und das Land Steiermark im direkten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H I, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen.Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H römisch eins, ihr Rechtsvertreter sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen. Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H I, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß § 50 Abs 1 und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,, GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H römisch eins, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,, GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Laut diesem Bescheid trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Laut diesem Bescheid trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft. Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H I. Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H römisch eins. Ende 2016 ist die ABC GmbH aus den Räumlichkeiten in der Straße ausgezogen und mit Jahresanfang 2017 in die Dgasse/x. OG, G, umgezogen. Sämtliche Agenden (inkl. Administration) werden seit Anfang 2017 ausschließlich vom Standort Dgasse wahrgenommen. Es gibt seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Schulungsräume an anderen Standorten. Die Verlegung des Unternehmenssitzes in die Dgasse/x. OG, wurde im April 2017 im Firmenbuch eingetragen. Bereits am 06.12.2016 war von der ABC GmbH durch ihre damaligen Rechtsvertreter angezeigt worden, dass die bisher am Standort Straße, S, untergebrachten Unterrichtsräume sowie die Administration der Schule ab 07.01.2017 am Standort Dgasse/x. OG, G, untergebracht sein werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgasse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H I, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.2016.Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgasse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H römisch eins, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.2016. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG in der derzeit geltenden Fassung lauten: § 49

(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.Paragraph 49,
(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
(2)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
  1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen
  2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
  3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, dass die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. … § 50
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden. Paragraph 50,
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2)Eine Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
(2)Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
  1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel, sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
  2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
  3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 gegeben ist und
  4. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
  5. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
  6. die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. Eine Bewilligung nach § 50 Abs 1 und 2 zur Errichtung und Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist immer standortbezogen. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.03.2012 auch eine derartige Bewilligung für den Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ende 2016/Anfang 2017 wurde der Standort von der Straße, S, in die Dgasse/x. OG, G, verlegt. Eine Anzeige neuer Unterrichtsräume seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 06.12.2016.Eine Bewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins und 2 zur Errichtung und Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist immer standortbezogen. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.03.2012 auch eine derartige Bewilligung für den Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ende 2016/Anfang 2017 wurde der Standort von der Straße, S, in die Dgasse/x. OG, G, verlegt. Eine Anzeige neuer Unterrichtsräume seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 06.12.
  1. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die erteilte Bewilligung vom 28.03.2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, zurückgenommen. Dies erfolgte völlig zu Recht, da ab Anfang 2017 die Schule keine Tätigkeiten mehr an diesem Standort betrieben hat. Es ist also nicht erkennbar, worin die Beschwer der Beschwerdeführerin an der Zurücknahme der erteilten Bewilligung für den Standort S, Straße, an dem keine schulischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin mehr stattfinden, liegen sollte. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die erteilte Bewilligung vom 28.03.2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, zurückgenommen. Dies erfolgte völlig zu Recht, da ab Anfang 2017 die Schule keine Tätigkeiten mehr an diesem Standort betrieben hat. Es ist also nicht erkennbar, worin die Beschwer der Beschwerdeführerin an der Zurücknahme der erteilten Bewilligung für den Standort S, Straße, an dem keine schulischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin mehr stattfinden, liegen sollte. Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde ist insofern widersprüchlich, als zwar auf Seite 45 unter Punkt 5.2.
  2. ausdrücklich von der Standortgebundenheit der Bewilligungen gemäß § 50 GuKG gesprochen wird und auch ausführlich dargelegt wird, warum die Räumlichkeiten in der Dgasse nicht ausreichend sind und daher die Bewilligung zur Führung einer Schule am Standort Dgasse zu entziehen war, obwohl es für diesen Standort gar keine Bewilligung gegeben hat. Wenn seitens der belangten Behörde mit der zweiten Auflage im Bescheid vom 28.03.2012 argumentiert wird, ist dem zu entgegnen, dass es bei dieser Auflage nur um die Verwendung anderer Unterrichtsräume als in der Straße bzw. Hstraße geht. Im vorliegenden Fall wurde aber die Schule am Standort Straße geschlossen und in der Dgasse in Graz konsenslos weitergeführt. Die Vertreter der belangten Behörde brachten vor, dass eine Änderung des ursprünglichen Bescheides aus dem Jahr 2012 nicht erfolgen hätte können, weil die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht zur Verfügung gestanden seien. Dem ist zu entgegnen, dass es zu keiner Änderung des ursprünglichen Bescheides kommen hätte müssen, sondern dass aufgrund der Standortbezogenheit der Schule eine Bewilligung für den Standort Dgasse notwendig gewesen wäre. Die Begründung des Bescheides der belangten Behörde ist insofern widersprüchlich, als zwar auf Seite 45 unter Punkt 5.2.
  3. ausdrücklich von der Standortgebundenheit der Bewilligungen gemäß Paragraph 50, GuKG gesprochen wird und auch ausführlich dargelegt wird, warum die Räumlichkeiten in der Dgasse nicht ausreichend sind und daher die Bewilligung zur Führung einer Schule am Standort Dgasse zu entziehen war, obwohl es für diesen Standort gar keine Bewilligung gegeben hat. Wenn seitens der belangten Behörde mit der zweiten Auflage im Bescheid vom 28.03.2012 argumentiert wird, ist dem zu entgegnen, dass es bei dieser Auflage nur um die Verwendung anderer Unterrichtsräume als in der Straße bzw. Hstraße geht. Im vorliegenden Fall wurde aber die Schule am Standort Straße geschlossen und in der Dgasse in Graz konsenslos weitergeführt. Die Vertreter der belangten Behörde brachten vor, dass eine Änderung des ursprünglichen Bescheides aus dem Jahr 2012 nicht erfolgen hätte können, weil die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht zur Verfügung gestanden seien. Dem ist zu entgegnen, dass es zu keiner Änderung des ursprünglichen Bescheides kommen hätte müssen, sondern dass aufgrund der Standortbezogenheit der Schule eine Bewilligung für den Standort Dgasse notwendig gewesen wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Rechtsansicht, dass eine Standortgebundenheit der Bewilligung gemäß § 50 GuKG vorliegen würde, nicht korrekt sei. Aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2012 ergebe sich die mit dem Gesetz übereinstimmende damalige richtige Rechtsansicht der Behörde, dass der Unterricht nicht zwingend an jenem Standort stattfinden müsse, der im Bewilligungsbescheid genannt werde. Als Standort der Schule sei vielmehr lediglich deren Verwaltungssitz anzusehen, wobei je nach Rechtsform und Ausübung entweder von einem Firmensitz laut Firmenbuch, sonst aber vom tatsächlichen Sitz der Verwaltung auszugehen sei. Dabei handle es sich um jenen Ort, von welchem aus Geschäfte der Schule durchgeführt werden und wo deren Administration erfolge. Es sei für die Beschwerdeführerin also durchaus möglich gewesen, mit dem Standort Dgasse neue Unterrichtsräume bekanntzugeben, sodass die Schule auf Grundlage des Bescheides aus dem Jahr 2012 berechtigt gewesen sei auch mitUnterrichtsräumlichkeiten in der Dgasse betrieben zu werden. Dazu ist zu bemerken, dass es nicht um zusätzliche Unterrichtsräumlichkeiten an einem anderen Standort gegangen ist, sondern um eine vollständige Verlegung der Schule nunmehr in die Dgasse. Sämtliche Agenden, also die Unterrichtsräumlichkeiten, die Administration, der Firmensitz laut Firmenbuch werden am Standort in der Dgasse betrieben. In wie weit die Schule aufgrund des Bescheides vom 28.03.2012 auch am Standort Dgasse betrieben werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Für die Standortbezogenheit spricht der Gesetzestext (§ 49 Abs 2 Z 3 und § 50 Abs 2 Z 1 GuKG), weil sonst nicht feststellbar ist, was „erforderlich“ ist.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Rechtsansicht, dass eine Standortgebundenheit der Bewilligung gemäß Paragraph 50, GuKG vorliegen würde, nicht korrekt sei. Aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2012 ergebe sich die mit dem Gesetz übereinstimmende damalige richtige Rechtsansicht der Behörde, dass der Unterricht nicht zwingend an jenem Standort stattfinden müsse, der im Bewilligungsbescheid genannt werde. Als Standort der Schule sei vielmehr lediglich deren Verwaltungssitz anzusehen, wobei je nach Rechtsform und Ausübung entweder von einem Firmensitz laut Firmenbuch, sonst aber vom tatsächlichen Sitz der Verwaltung auszugehen sei. Dabei handle es sich um jenen Ort, von welchem aus Geschäfte der Schule durchgeführt werden und wo deren Administration erfolge. Es sei für die Beschwerdeführerin also durchaus möglich gewesen, mit dem Standort Dgasse neue Unterrichtsräume bekanntzugeben, sodass die Schule auf Grundlage des Bescheides aus dem Jahr 2012 berechtigt gewesen sei auch mit, Unterrichtsräumlichkeiten in der Dgasse betrieben zu werden. Dazu ist zu bemerken, dass es nicht um zusätzliche Unterrichtsräumlichkeiten an einem anderen Standort gegangen ist, sondern um eine vollständige Verlegung der Schule nunmehr in die Dgasse. Sämtliche Agenden, also die Unterrichtsräumlichkeiten, die Administration, der Firmensitz laut Firmenbuch werden am Standort in der Dgasse betrieben. In wie weit die Schule aufgrund des Bescheides vom 28.03.2012 auch am Standort Dgasse betrieben werden konnte, ist nicht nachvollziehbar. Für die Standortbezogenheit spricht der Gesetzestext (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG), weil sonst nicht feststellbar ist, was „erforderlich“ ist. Die belangte Behörde hat die erteilte Bewilligung vom 28.03.2012 für den Standort Straße, S, zu Recht zurückgenommen, da seit Anfang 2017 dort weder ein Unterrichtsbetrieb noch eine sonstige Tätigkeit (Verwaltung etc.) stattfindet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.48.11.1226.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.