RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.10.2018 GeschäftszahlLVwG 48.25-384/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der „C-Apotheke“ Mag. pharm. D E KG, F, S-Platz 5, vertreten durch die Konzessionärin Mag. pharm. D E, 2. der St-Apotheke F Mag. pharm. G H KG, F, Hplatz, vertreten durch die Konzessionärin Mag. pharm. G H, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. I J, W, Nstraße gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.11.2017, GZ: BHHF-104031/2016-32,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der „C-Apotheke“ Mag. pharm. D E KG, F, S-Platz 5, vertreten durch die Konzessionärin Mag. pharm. D E, 2. der St-Apotheke F Mag. pharm. G H KG, F, Hplatz, vertreten durch die Konzessionärin Mag. pharm. G H, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. römisch eins J, W, Nstraße gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.11.2017, GZ: BHHF-104031/2016-32, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.01.2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.01.2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.11.2017 wurde gemäß dem Spruch I Frau Mag. pharm. A B, die apothekenrechtliche Genehmigung „zum Betrieb einer konzessionierten öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in F, Lgasse, am Standort: „ Beginnend an der Kreuzung mit den Schnittpunkt Lgasse und dem Fluss Fe – dem Fluss Fe in Richtung Nord-Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit Grenze der Katastralgemeinden F und Al – der Katastralgemeindegrenzen in Richtung Norden folgend bis zum Hbach – dem Hbach in Richtung Süd-Osten folgend bis zur Astraße – der Astraße in Richtung Süden folgend bis zur B Straße – der B Straße entlang und dann der Lgasse in Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ auf Rechtsgrundlagen der §§ 10, 9, 11, 51 Apothekengesetz-ApG 1906, RGBl. Nr. 5/1907 idgF, erteilt.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 29.11.2017 wurde gemäß dem Spruch römisch eins Frau Mag. pharm. A B, die apothekenrechtliche Genehmigung „zum Betrieb einer konzessionierten öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in F, Lgasse, am Standort: „ Beginnend an der Kreuzung mit den Schnittpunkt Lgasse und dem Fluss Fe – dem Fluss Fe in Richtung Nord-Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit Grenze der Katastralgemeinden F und Al – der Katastralgemeindegrenzen in Richtung Norden folgend bis zum Hbach – dem Hbach in Richtung Süd-Osten folgend bis zur Astraße – der Astraße in Richtung Süden folgend bis zur B Straße – der B Straße entlang und dann der Lgasse in Richtung Süden folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ auf Rechtsgrundlagen der Paragraphen 10, 9, 11, 51, Apothekengesetz-ApG 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907, idgF, erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurden u.a. die Einwendungen der Mag. pharm. D E KG sowie der Mag. pharm. G H KG als unbegründet abgewiesen. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Frau Mag. A B mit Schreiben vom 13.07.2011 um die Erteilung der Konzession einer öffentlichen Apotheke am geführten Standort mit der Betriebsstätte Lgasse angesucht habe und der Antrag der Grazer Zeitung vom 22.07.2011 verlautbart worden sei und die österreichische Apothekerkammer um Erstellung eines Bedarfsgutachtens ersucht worden sei, wobei diese im Gutachten vom 18.06.2013 unter Berücksichtigung der damals rechtskräftig bewilligten Apotheke der Frau Mag. K in R zum Schluss gelangt sei, dass die durch die beiden öffentlichen Apotheken in F zu versorgende Personenanzahl weniger als 11.000 betragen würde. Vor dem Hintergrund der Rechtsmittel gegen die Bewilligungserteilung in Bezug auf die öffentliche Apotheke in R sei die Aussetzung des Verfahrens beantragt worden und nach Aufhebung des Konzessionsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Antrages vom 24.09.2015 unter Mitteilung der Betriebsstätte auf dem Standort: nunmehr Lgasse, mittels Einholung eines neuerlichen Apothekerkammergutachtens fortgesetzt worden. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Einsprüche der Mag. pharm. D E KG sowie der Mag. pharm. G H KG, welche auf das Ergebnis des Apothekerkammergutachtens in Bezug auf die Apotheke in R verwiesen und davon ausgingen, dass bei Konzessionserteilung an eine dritte Apotheke in F ihr Versorgungspotential noch weiter sinken werde, der Wiedergabe des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.05.2017 sowie der Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme ging die Behörde vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der Antragstellerin aus. Die Entfernung zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in der Lgasse in F betrage etwa 900 m. Als Nachweis der Verfügbarkeit dieser Betriebsstätte sei ein Optionsvertrag mit der Grundstückseigentümerin der L GmbH betreffend die Errichtung einer Apotheke vorgelegt worden. Es sei amtsbekannt, dass die gegenständliche Liegenschaft schon seit Jahren bebaut sei, geschäftlich genutzt werde und eine ausreichende Größe aufweise. Ein Blick auf die Karte von F zeige, dass es mehrere Zufahrtswege in das Zentrum von F gebe. Ambulanzpatienten des LKH F würden nach Auskunft des Vorstandes der medizinischen Abteilung des Krankenhauses F immer wieder auch Rezepte erhalten. Eine generelle Weisung, keine Rezepte auszustellen gebe es nicht. Die Zahl der ständigen Einwohner in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von den Betriebsstätten der beiden nächstgelegenen öffentlichen Apotheken in F betrage 6.953, somit jeweils weniger als 5.500, sodass die, aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen seien. Nach dem auszugsweise wiedergegebenen Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer betrage die Anzahl der nach Errichtung der beantragten neuen öffentlichen Apotheke seitens der beiden betroffenen öffentlichen Apotheken unter Einbeziehung verschiedener Einflutungserreger weiterhin zu versorgenden Personen 11.680. Die Berechnungen der Österreichische Apothekerkammer hinsichtlich der weiterhin von den bestehenden öffentlichen Apotheken zu versorgenden Personen seien aufgrund der Nachreichung der Berechnungsmodalitäten mit Schreiben vom 16.11.2017 schlüssig und nachvollziehbar. Die Quellen der Personenzahlen der einzelnen Polygone seien vollständig und transparent. Diese seien der Anlage 1 des Gutachtens der Apothekerkammer zu entnehmen und würden von der Statistik Austria, einer über jeden Zweifel erhabenen Quelle, entstammen. Auch die anderen, dem Gutachten zugrunde gelegten Zahlen würden nicht angezweifelt. Zu konkretisieren sei der seitens der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer vorgeschlagene Standort. Es sei übersehen worden, dass die Gemeindegrenze der Stadtgemeinde F aufgrund der Gemeindezusammenlegungen 2015 in diesem Bereich nunmehr wesentlich weiter westlich verlaufe und die seinerzeitige Grenze zur Gemeinde Al bei F jetzt nur noch eine Katastralgemeindegrenze sei. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen hielt die Behörde fest, dass sich in der Stadtgemeinde F keine ärztliche Hausapotheke befinde, weshalb Erhebungen, ob mindestens zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen), die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien, unterblieben seien. Den Standort betreffend wurde festgehalten, dass die Liegenschaft Lgasse laut dem nicht anzuzweifelnden Optionsvertrag für die Errichtung der Apotheke zur Verfügung stehe. Bedarf ergebe sich aufgrund des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.05.2017 unter Anwendung der aus der Studie der TU W resultierenden Berechnungsmodalitäten, in welchen die Österreichische Apothekerkammer zum Schluss gekommen sei, dass den beiden öffentlichen Apotheken in F ein gemeinsames Versorgungspotential von 11.680 EGW verbleibe.Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen hielt die Behörde fest, dass sich in der Stadtgemeinde F keine ärztliche Hausapotheke befinde, weshalb Erhebungen, ob mindestens zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen), die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt seien, unterblieben seien. Den Standort betreffend wurde festgehalten, dass die Liegenschaft Lgasse laut dem nicht anzuzweifelnden Optionsvertrag für die Errichtung der Apotheke zur Verfügung stehe. Bedarf ergebe sich aufgrund des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.05.2017 unter Anwendung der aus der Studie der TU W resultierenden Berechnungsmodalitäten, in welchen die Österreichische Apothekerkammer zum Schluss gekommen sei, dass den beiden öffentlichen Apotheken in F ein gemeinsames Versorgungspotential von 11.680 EGW verbleibe. Es seien 1.260 EGW aufgrund der Ambulanzpatienten des LKH F berücksichtigt worden. Dem Einwand, der zu Unrecht angewendeten Divisionsmethode entgegnete die Behörde mit dem Verweis auf zwei höchstgerichtliche Erkenntnisse und wies darauf hin, dass sich die Einspruchswerber in diesen Verfahren den gleichen Einwand gegen deren Anwendung vorgebracht hätten und sei die Anwendung dieser Methode auf die beiden Apotheken in F seitens des Verwaltungsgerichtshofes beide Male für richtig erkannt worden. Laut Verwaltungsgerichtshof spreche der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden, der Weg zu der einen Apotheke, an der anderen vorbeiführe, nicht gegen die Anwendung dieser Methode. Auch der Einwand, wonach Ambulanzpatienten nicht oder zumindest nicht in dem errechneten Ausmaß anzurechnen wären, gehe insofern ins Leere, als bei der Bedarfserhebung nicht auf konkrete Zahlen, z.B. von Rezepten, sondern auf das nach objektiven Umständen zu erwartende Kundenverhalten abzustellen sei. Die Nachfrage beim Krankenhausverbund Fel-F habe auch ergeben, dass die Ausstellung von Rezepten, wie in anderen Krankenhäusern auch, gehandhabt werde, weshalb es keine Veranlassung gebe, die 1.216 EGW nicht anzurechnen. Der Einwand, wonach die Berechnung der Einwohnergleichwerte aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht nachvollziehbar gewesen sei, sei berechtigt gewesen und habe anhand der von Kammerseite mit Schreiben vom 16.11.2017 übermittelten, aus der TU-Studie resultierenden Berechnungsformeln für die einzelnen Einflutungserreger die rechnerische Richtigkeit der aus den erhobenen Zahlen ermittelten Einwohnergleichwerte nachgeprüft werden können. Die TU Studie betreffend wurde festgehalten, dass es sich bei der Studie um eine neu entwickelte, wissenschaftliche Methode zur prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu betroffenen Apotheken handle, auf welcher das von Apothekerkammerseite erstellte Gutachten zum Bedarf aufbaue. Ziel der Studie sei es, die Umsetzung der höchstgerichtlichen Vorgaben, den Transfer eines realitätsnahen, kontinuierlichen Modells zur Umsatzschätzung an Apothekenstandorten in ein Format, dass in einem räumlich abgrenzenden Begutachtungsverfahren (Versorgungspolygone) eingesetzt werden könne, sowie die Entsprechung eines „Einfluters“ in Bezug auf die Maßstabsfigur des ständigen Einwohners sicherzustellen. Dazu sei festzustellen gewesen, in welchem Verhältnis die Inanspruchnahme von Apotheken durch „Einfluter“ zu jener der ständigen Einwohner stehe (Einwohnergleichwert). Es sei die Behörde beim Lesen der Studie zum Schluss gekommen, dass diese – soweit dies von einem Nichtfachmann beurteilt werden könne – unter Beachtung wissenschaftlicher Standards und Einbeziehung aller verfügbaren Daten erstellt worden sei, sodass kein Grund ersichtlich gewesen sei, an der grundsätzliche Richtigkeit der Methode zur Erreichung des definierten Ziels und des daraus entwickelten Rechenmodels zu zweifeln. Die von Einwenderseite vorgebrachten Zweifel widerlege die Studie teilweise selbst. So werde z.B. bemängelt, dass nicht klar sei, ob nun die statistischen Daten für W oder österreichweite Zahlen für die Ermittlung der EGW-Tourismus herangezogen worden seien. Auf Seite 26 „Modellierung“ der Studie werde zumindest aus dem Zusammenhang klar verständlich festgehalten, dass die Zahlen der Magistratsabteilung 23 nur für die Berechnung in W verwendet worden seien und sei es auch kaum vorstellbar, dass der Magistrat W österreichweit Daten erhebe. Ein weiterer Einwand betreffe die Modellierung eines realistischen Versorgungspotentials jeder Apotheke mit Umsatzzahlen 2014 (S. 20). Es werde kritisiert, dass nicht transparent gemacht worden sei, von welchen Apotheken die Umsatzzahlen stammen würden. Aus den auf Seite 32 der Studie angeführten Datengrundlagen ergebe sich jedoch eindeutig, dass die Umsatzzahlen jeder einzelnen Apotheke herangezogen und somit jede einzelne Apotheke Österreichs konkret in der Modellierung berücksichtig worden sei. Die Bedenken, die gegen die angewendeten wissenschaftlichen Methoden vorgebracht worden seien, seien insofern unbeachtlich, da Denkfehler oder Unschlüssigkeit nicht aufgezeigt worden seien und keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass den Einspruchswerberinnnen die nötige spezifische Fachkenntnis zukomme, um den Autoren der Studie auf gleichem Niveau entgegenzutreten. Doppelzählungen wären systemimmanent. Jeder Einfluter könne irgendwann, irgendwo sein und bleibe dennoch auch im gleichen Ort oder eben irgendwo anders zudem „ständiger Einwohner“. Die Doppelzählung als ständiger Einwohner oder als spezifischer Einfluter sei nicht behauptet worden und würden sich dafür auch keine Anhaltspunkte finden. Das gravitationsbasierte Modell entspreche auch den Anforderungen der Judikatur, zumal die Studie nicht lediglich auf Interviews bzw. Befragungen von Personen aufbaue, sondern dieser auch viele andere Faktoren zugrunde liegen würden. Es seien entsprechend der Judikatur alle verfügbaren Daten darin eingesetzt worden. Der Einwand, dass entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur, welche lediglich auf Entfernungen abstelle, Annahmen zu Halbwertzeiten und Zeitschranken der Studie zugrunde gelegt worden seien, sei unbeachtlich, zumal die grundsätzliche Zuordnung ständiger Einwohner aufgrund von Polygonen, die auf der Entfernung zur nächstgelegenen Abgabestelle basieren, nicht Gegenstand der Studie sei und im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer genau nach diesem Muster vorgegangen worden sei. Aufgabe und Ziel der TU Studie sei ausschließlich die Erarbeitung eines Standardverfahrens zur Ermittlung des Beitrages sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung (vgl. Seite 4 der Studie). Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Shoppingkunden, Fahrgäste oder Patienten nur dann – quasi im Vorbeigehen – eine Apotheke aufsuchen würden, wenn diese gleichsam auf dem Weg liege. Haupt- und Nebenwohnsitzinhaber, Arbeitnehmer und im Versorgungsbereich nächtigende Touristen würden auch weitere Wege in Kauf nehmen, da sie sich länger oder nicht bloß kurzzeitig im konkreten Versorgungsgebiet aufhalten würden. Die unterschiedlichen Annahmen für diese beiden Gruppen sei daher durchaus nachvollziehbar. Dass auch hier die Hauptwohnsitzinhaber mit einfließen, diene, wie die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Schreiben vom 22.11.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, nur dazu, um den Regressionskoeffizienten für die jeweiligen Einflussfaktoren ermitteln zu können. Dazu müssten eben alle Einflussfaktoren im System berücksichtigt werden. Da ständige Einwohner aber ausschließlich über die ermittelten Polygone zugeordnet worden seien, sei es auch hier zu keiner Doppelzählung gekommen.Aufgabe und Ziel der TU Studie sei ausschließlich die Erarbeitung eines Standardverfahrens zur Ermittlung des Beitrages sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung vergleiche Seite 4 der Studie). Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Shoppingkunden, Fahrgäste oder Patienten nur dann – quasi im Vorbeigehen – eine Apotheke aufsuchen würden, wenn diese gleichsam auf dem Weg liege. Haupt- und Nebenwohnsitzinhaber, Arbeitnehmer und im Versorgungsbereich nächtigende Touristen würden auch weitere Wege in Kauf nehmen, da sie sich länger oder nicht bloß kurzzeitig im konkreten Versorgungsgebiet aufhalten würden. Die unterschiedlichen Annahmen für diese beiden Gruppen sei daher durchaus nachvollziehbar. Dass auch hier die Hauptwohnsitzinhaber mit einfließen, diene, wie die Österreichische Apothekerkammer in ihrem Schreiben vom 22.11.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, nur dazu, um den Regressionskoeffizienten für die jeweiligen Einflussfaktoren ermitteln zu können. Dazu müssten eben alle Einflussfaktoren im System berücksichtigt werden. Da ständige Einwohner aber ausschließlich über die ermittelten Polygone zugeordnet worden seien, sei es auch hier zu keiner Doppelzählung gekommen. Die Einwände, wonach die angenommene Halbwertzeit von 2 Minuten, sowie die „Deadline“ von 10 Minuten, unrealistisch seien, würden durch nichts belegt. Selbst wenn diese richtig wären, werde nicht ausgeführt, welchen Einfluss dies auf die Versorgungspotentiale der betroffenen Apotheken hätte. Aus Behördensicht könne dies nur bedeuten, dass eine größere Flexibilität der Kunden gegeben wäre, nicht die nächstgelegene, sondern – aus welchen Gründen auch immer – eine weiter entfernt liegende aufzusuchen. Dies könnte durchaus der Fall sein, es gäbe aber keinerlei Hinweise darauf, dass durch diese höhere Flexibilität eine Apotheke konkrete Vor- oder Nachteile hätte. Das Gleiche gelte grundsätzlich auch für den Einwand betreffend die 20 % verbleibende Nachfrage in einer Entfernung von 8 km. Auch hier blieben die Einwenderinnen die vermuteten Auswirkungen auf ihre Apotheken schuldig und werde die Vermutung der Unrichtigkeit durch nichts substantiell begründet. Den Berechnungen sei tatsächlich die „Hausapothekenstudie“ zugrunde gelegt worden, jedoch seien die so gewonnenen Ergebnisse nicht unkontrolliert übernommen worden. Vielmehr sei anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen die Richtigkeit der „Hausapothekenstudie“ evaluiert und erst dann das Ergebnis der vorliegenden Studie weiterverwendet worden (vgl. S. 16). Es bestehe daher kein Zweifel, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Wert von 22 %, als Einwohnergleichwert für Einwohner von Ortschaften mit ärztlichen Hausapotheken, die tatsächlichen Verhältnisse gut abbilde. Die Begründung für die behauptete Unschlüssigkeit der Studie betreffend die Koeffizienten zwischen den einzelnen Kundenströmen von Apotheken sei nicht nachvollziehbar. Warum die Häufigkeit, mit der ein einzelner Einfluter eine Apotheke aufsuche, von der Gesamtzahl der Einfluter im Umfeld einer Apotheke oder dem Wegfall einzelner Einfluter abhängen solle, erschließe sich nicht. Und nur diese Häufigkeit im Zusammenhang mit der Anzahl könne für das Versorgungspotential einer Apotheke und damit für die Berechnungen von Relevanz sein. Auch sei nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss der Entfall eines oder mehrerer Einflutungserreger auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Studie haben könne. Der prozentmäßige Anteil jedes verbleibenden Kundenstromes erhöhe sich nach mathematischen Vorgaben je nach Größe des ausfallenden Kundenstromes, wie die Einwender selbst angeführt hätten. Warum die vorliegende Studie – die übrigens überhaupt nie die Kundenströme einer Apotheke prozentmäßig beziffere – sich dazu hätte äußern sollen, sei nicht verständlich.Das Gleiche gelte grundsätzlich auch für den Einwand betreffend die 20 % verbleibende Nachfrage in einer Entfernung von 8 km. Auch hier blieben die Einwenderinnen die vermuteten Auswirkungen auf ihre Apotheken schuldig und werde die Vermutung der Unrichtigkeit durch nichts substantiell begründet. Den Berechnungen sei tatsächlich die „Hausapothekenstudie“ zugrunde gelegt worden, jedoch seien die so gewonnenen Ergebnisse nicht unkontrolliert übernommen worden. Vielmehr sei anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen die Richtigkeit der „Hausapothekenstudie“ evaluiert und erst dann das Ergebnis der vorliegenden Studie weiterverwendet worden vergleiche S. 16). Es bestehe daher kein Zweifel, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Wert von 22 %, als Einwohnergleichwert für Einwohner von Ortschaften mit ärztlichen Hausapotheken, die tatsächlichen Verhältnisse gut abbilde. Die Begründung für die behauptete Unschlüssigkeit der Studie betreffend die Koeffizienten zwischen den einzelnen Kundenströmen von Apotheken sei nicht nachvollziehbar. Warum die Häufigkeit, mit der ein einzelner Einfluter eine Apotheke aufsuche, von der Gesamtzahl der Einfluter im Umfeld einer Apotheke oder dem Wegfall einzelner Einfluter abhängen solle, erschließe sich nicht. Und nur diese Häufigkeit im Zusammenhang mit der Anzahl könne für das Versorgungspotential einer Apotheke und damit für die Berechnungen von Relevanz sein. Auch sei nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss der Entfall eines oder mehrerer Einflutungserreger auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Studie haben könne. Der prozentmäßige Anteil jedes verbleibenden Kundenstromes erhöhe sich nach mathematischen Vorgaben je nach Größe des ausfallenden Kundenstromes, wie die Einwender selbst angeführt hätten. Warum die vorliegende Studie – die übrigens überhaupt nie die Kundenströme einer Apotheke prozentmäßig beziffere – sich dazu hätte äußern sollen, sei nicht verständlich. Gegen diesen der Mag. pharm. D E KG sowie der Mag. pharm. G H KG gegenüber am 11.12.2017 erlassenen Bescheid erhoben diese mit Schriftsatz vom 05.01.2018 rechtzeitig und formal zuständig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Konzessionserteilung zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren öffentlichen Apotheke in F abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen.Gegen diesen der Mag. pharm. D E KG sowie der Mag. pharm. G H KG gegenüber am 11.12.2017 erlassenen Bescheid erhoben diese mit Schriftsatz vom 05.01.2018 rechtzeitig und formal zuständig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Konzessionserteilung zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren öffentlichen Apotheke in F abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Prozentsatz der Rezepte des Krankenhauses F, bezogen auf die Gesamtanzahl der Rezepte in der „C-Apotheke“, im Jahr 2015 0,0168 %, 2016 0,0182 % und von Jänner bis Mai 2017 0,0171 % betragen habe. Die Ausstellung von Rezepten in den Ambulanzen des LKH F stelle die Ausnahme dar, sodass die Ambulanzpatienten einen Grund hätten, die Apotheken der Beschwerdeführerinnen in F aufzusuchen. Die Annahme in der Studie der TU W sei realitätswidrig, da Ambulanzen des LKH nicht nur von in F wohnhaften Einwohnern aufgesucht würden, sondern auch von solchen aus der weiteren Umgebung. Gerade diese hätten die Möglichkeit, für den Fall, dass ihnen wirklich ausnahmsweise ein Rezept ausgestellt worden sei, ihren Rückweg vom LKH derart einzuteilen, dass sie an einer ihrem Wohnsitz nahe gelegenen öffentlichen Apotheke vorbeifahren, um die ihnen verschriebenen Rezepte einlösen zu können. Nach einer mittlerweile durch das Messrad vorgenommenen Messung seien die „C-Apotheke“ und die „St-Apotheke F“ 492 m voneinander entfernt (nach einer Messung mit Google Maps ca. 500
- m)und betrage die Entfernung der Betriebsstätte der „C-Apotheke“ vom S-Platz zum LKH F lediglich 350 m, was bedeute, dass der Weg vom LKH F zur Betriebsstätte der weiter entfernten „St-Apotheke“ zum LKH 1 km betrage und daher doppelt so lang sei, womit die Aufteilung der Ambulanzpatienten auf die beiden Betriebsstätten der Apotheken der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Entfernungsverhältnisse unlogisch sei. Die Anwendung der Divisionsmethode im gegenständlichen Fall sei aufgrund der topographischen Situation in F unzulässig. F liege auf einem Hügel westlich der Fe. Entlang der Fe würden im Tal die G Straße und die Kstraße als Hauptzufahrtsstraßen zu F, jedenfalls von Nordwesten und Südosten, verlaufen. Aus der Umgebung von F komme man nur über nachstehende Straßenzüge in das Zentrum: von Nordwesten (B 319) über die Lgasse – Kustraße –Bistraße auf den Hplatz, wo die St-Apotheke liege; von Nordosten (B 319) – Bustraße, die direkt auf den S-Platz münde, wo die C-Apotheke liege; von Südosten – L Straße – Fstraße – Bastraße – Sstraße – S-Platz, wo ebenfalls die C-Apotheke liege; von Süden – Wweg – Sweg – Wstraße – Hgasse – Kustraße – Bistraße – Hplatz, wo die St-Apotheke liege; vom Kreisverkehr an der Kstraße über die Fegasse direkt zum S-Platz, wo die C-Apotheke liege. Kein Maßstabskunde werde den jeweils zu der von ihm benutzten Einfahrt in das Stadtgebiet von F längeren Weg in die weiter entfernt gelegene Apotheke auf sich nehmen, im Bestreben, sich das in ihm verschriebene Medikament möglichst rasch zu beschaffen und dann F wieder zu verlassen. Unter Hinweis auf schematische Darstellungen wurde vorgebracht, dass die Divisionsmethode lediglich dann anzuwenden wäre, wenn von der Kstraße etwa in der Mitte zwischen der Kreuzung mit der Bustraße und der Lederergasse eine direkte Zufahrt in das Zentrum von F bestünde, was jedoch eindeutig nicht der Fall sei. Es entspreche auch den Gesetzen der Logik, dass jemand, der eben auf seiner Fahrt bei einer Apotheke vorbeikomme und ein Medikament oder sonstige Waren aus einer Apotheke benötige, froh sein werde, eben nicht den weiteren Weg zur nächsten Apotheke zurücklegen zu müssen, sondern das, was er benötige, gleich bei der Apotheke, die er bei der Einfahrt in das Stadtgebiet sofort vor sich habe, besorgen werde. Eine andere Verhaltensweise würde wohl dem Verhalten eines „Maßstabkunden“, wie er von der Judikatur immer wieder bemüht werde, keinesfalls entsprechen. Insofern sei die Aufteilung der Einwohner, insbesondere betreffend östliche Teile des gelben Polygons, insbesondere R, sowie des gesamten grünen Polygons, nach der Divisionsmethode nicht logisch. Die Beschwerdeführer wendeten sich in ihrer Beschwerde auch gegen die Anwendung der Divisionsmethode bei der Aufteilung von Einwohnergleichwerten für Ambulanzpatienten des LKH F. Die in Ausnahmefällen verschriebenen Rezepte würden so gut wie ausschließlich in der C-Apotheke eingelöst, welche mit 350 m Entfernung zum LKH F auch unter der laut Judikatur maßgebenden Entfernung von 500 m für Fußwege liege. Die Behörde habe die in F vorhandene Sondersituation nicht berücksichtigt und die Anwendung der Divisonsmethode nicht nachvollziehbar begründet, obwohl der Fall von der Normjudikatur des VwGH abweiche. Die Ambulanzpatienten seien dem Versorgungsgebiet der C-Apotheke zuzurechnen. Angesichts des geringen Anteiles an Rezepten der Patienten des LKH F stelle sich auch die Frage, ob die 1.216 EWG für Ambulanzpatienten überhaupt zutreffen würden. Der von Ge / TU W ermittelte Koeffizient für Einwohnergleichwerte scheine von der undifferenzierten Annahme auszugehen, dass auch Patienten eines Krankenhauses, wenn sie kein Rezept erhalten würden, zwangsläufig die Apotheke dennoch aufsuchen würden. Diese Hypothese entbehre jedoch einer realistischen Grundlage, zumal ein Patient, der kein Medikament verschrieben erhalte, nach Verlassen des Krankenhauses nicht zwangsläufig eine Apotheke aufsuche. Weder aus dem Apothekerkammergutachten, noch aus der TU Studie sei nachvollziehbar, wie Doppelzählungen zwischen Ambulanzpatienten und ständigen Einwohnern vermieden würden, da stets von der vollen Anzahl an Ambulanzpatienten ausgegangen werde, ein Teil jedoch „ständige Einwohner“ seien. Darüber hinaus wendeten sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch in umfangreicher Weise gegen die dem Apothekerkammergutachten zugrunde gelegte „TU Studie“, indem sie auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.07.2017 (wohl gemeint: 04.07.2017!) und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen verwiesen, welches sie ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. In der Stellungnahme vom 04.07.2017 der nunmehrigen Beschwerdeführer im Zuge des Behördenverfahrens wurde unter Anführen höchstgerichtlicher Judikatur in Bezug auf die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, sowie die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Prüfpflichten festgehalten, dass die von Apothekerkammerseite ihrem Gutachten zugrunde gelegte „TU Studie“ diesen Anforderungen nicht entspreche. Die Quellen der Daten seien nicht konkret wiedergegeben, wie der angeführte, gefundene Algorithmus bzw. auf welcher wissenschaftlicher Basis er beruhe, werde ebenfalls für einen Laien nicht nachvollziehbar erörtert bzw. durch konkrete Beispiele dargestellt. Es sei nicht erkennbar, welche unterschiedliche Datenquellen wie, mit welchen Ergebnissen und mit welcher weiteren Verwendung miteinander verknüpft worden seien, beispielsweise wie die Größe der Arzneimittelabgabestelle im Faktor Aj ermittelt bzw. beurteilt werde. Diese Überlegungen würden auch für das Regressionsmodell gelten. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Umsatzzahlen in die Modellberechnung wäre näher zu erläutern gewesen, von welchen Apotheken die Umsatzzahlen 2014 stammen, um die Repräsentationsfähigkeit nachvollziehen zu können. Auch mangle es an einer Definition bzw. Beschreibung der Struktur des Versorgungspotentials dieser Apotheken, da lediglich durch Vergleich mit dieser Struktur die höchst theoretischen Berechnungen der Studie verifizierbar seien, es fehle an schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen bzw. Angaben der Testergebnisse in den Testregionen. Konkret wurde auf nachstehende Unklarheiten bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen in der TU Studie verwiesen: Seiten 6/7: „Es sei nicht nachvollziehbar, wozu diese Umsatzschätzung erforderlich sei, und seien keine Daten ersichtlich, aus welchen diese abgeleitet worden seien bzw. auch keine nachvollziehbare Berechnung einer Umsatzschätzung vorliegend und auch nicht klar, wofür diese in weiterer Folge herangezogen werde.“ Nach Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführer wäre es einfacher gewesen, anhand von ausgesuchten Apotheken aus den, bei den Sozialversicherungsträgern eingereichten Rezepten die Kundenkreisstrukturen zu erheben, was wesentlich aussagekräftiger erscheine und hätte die Studie auf ihre Richtigkeit hin erprobt werden müssen bzw. können. 70 % des Umsatzes der Österreichischen Apotheken werde auf Rechnung der Sozialversicherungsträger erwirtschaftet. Bei der „Hausapotheken-Studie“ habe die Österreichische Apothekerkammer aufgrund ihres eigenen kompetenten Fachwissens die Umsatzstrukturen der von ihr ausgewählten zehn Apotheken überprüft. Aus der Studie gehe auch nicht hervor, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Doppelzählung, beispielsweise in Bezug auf Personen, welche Beschäftigte, Ambulanzpatienten bzw. auch Einzelhandelskunden seien, und im Ort selbst wohnen würden, komme. Seite 12: Nicht nachvollziehbar sei, wie die auf Seite 12 im blauen Kästchen dargestellte Formel mit der Überschrift „Funktionsweise“ im Zusammenhang stehe; das Newton`sche Gravitationsgesetz sei nicht nachvollziehbar erklärt. Auch wurde unter Verweis auf die Gfk Austria Health Care Studie ausgeführt, dass bei einem solchen gravitationsbasierten Modell die potentiellen Nachfragen entsprechend der Größe, Bedeutung und Attraktivität mehrerer, zur Auswahl stehender Arzneimittelabgabestellen (abgebildet über dort beschäftigte Vollzeitäquivalente und subjektive Einschätzung der Qualität aus Befragungen) verteilt würden, dies nicht der Judikatur entspreche. Es sei auch unlogisch, die Attraktivität einer Apotheke durch die Anzahl ihrer beschäftigten Dienstnehmer zum Ausdruck zu bringen und würde der Umsatz ein wesentlich aussagekräftigeres Kriterium darlegen, da nach dem Apothekenbetriebsvergleich des Österreichischen Apothekerverbandes der festgestellte Personaleinsatz zwischen 11 % und 19 % des Umsatzes schwanke, es sei auch die Modellregion nicht angeführt. Seite 13: Die Annahmen zur Halbwertzeit und Zeitschranken würden nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen, nach welcher es ausschließlich auf die zu den Apothekenbetriebsstätten zurückzulegende Entfernung ankomme und nicht auf Fahrzeit, da die Fahrzeit durch verschiedene nicht beeinflussbare Begleitumstände (Bahnschranken, Parkplatzsuche, etc.) beeinflusst werden könne. Auch sei der Anpassungswert im Umsatzschätzmodell bei einer relativ geringen Halbwertszeit von 2 Minuten nicht realistisch, zumal bei einer Fahrtdauer von 2 Minuten unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lediglich eine Entfernung von 130 m zurückgelegt werden könne. Es sei eine derart geringe Entfernung zwischen Apothekenbetriebsstätten auch im innerstädtischen Bereich von W völlig unrealistisch. Seite 14: Die Behauptung, dass das Verkehrspublikum nur eine Apotheke aufsuche, die innerhalb von 10 Minuten erreichbar sei, treffe für ländliche Bereiche nicht zu. Bei einer Fahrzeit von 10 Minuten und Einhaltung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 75 km/h (50:100) ergebe sich eine Entfernung von rund 12 km. In ländlichen Bereichen gebe es hier auch die Möglichkeit, mehrere Apotheken, die in einem derartigen Radius von Konsumenten entfernt liegen könnten, anzufahren und werde in der Studie nicht eingegangen, welche Apotheke dann ein Kunde aufsuche, wenn er zu diesen mehrere, offensichtlich gleich lange Wegstrecken bzw. Entfernungen zurücklege. Die Behauptung, dass bei einer Entfernung von 8 Minuten nur 20 % der potentiellen Nachfrage übrigbleiben würden, sei durch nichts zu beweisen bzw. nicht nachvollziehbar. Seiten 16 und 32: Die Datenerhebung für die „Hausapotheken-Studie“ aus dem Jahr 1999 sei ungeeignet, zumal für die Ergebnisse der Studie zehn ländliche Orte mit Apotheke herangezogen worden seien, was schon damals bei einer Anzahl von mehr als 1.000 Apotheken in Österreich, von welchen sich mehr als die Hälfte im ländlichen Bereich befunden hätten, nach statistischen Grundsätzen eine viel zu niedrige Basis für die Entwicklung allgemein gültiger Kriterien dargestellt habe. Hinzu komme, dass aus der Studie nicht festzustellen sei, in welchen Orten sich die Apotheken befunden hätten. Die Nachvollziehbarkeit sei nicht gegeben, zumal eine Differenzierung des Versorgungsgrades ärztliche Hausapotheke – öffentliche Apotheke, je nach Entfernung der Ordination des hausapothekenführenden Arztes zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in diese Studie keinen Eingang gefunden habe, was wohl mit ein ausschlaggebendes Kriterium dafür sein müsse, ob sich Patienten eines hausapothekenführenden Arztes überhaupt dazu entschließen könnten oder wollten, die nächste öffentliche Apotheke aufzusuchen. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob sich die Ordination in der Mindestentfernung von 6 Straßenkilometern (§ 29 ApG) zur öffentlichen Apotheke befinde oder ob die Entfernung deutlich größer sei. Die Datenerhebung für die „Hausapotheken-Studie“ aus dem Jahr 1999 sei ungeeignet, zumal für die Ergebnisse der Studie zehn ländliche Orte mit Apotheke herangezogen worden seien, was schon damals bei einer Anzahl von mehr als 1.000 Apotheken in Österreich, von welchen sich mehr als die Hälfte im ländlichen Bereich befunden hätten, nach statistischen Grundsätzen eine viel zu niedrige Basis für die Entwicklung allgemein gültiger Kriterien dargestellt habe. Hinzu komme, dass aus der Studie nicht festzustellen sei, in welchen Orten sich die Apotheken befunden hätten. Die Nachvollziehbarkeit sei nicht gegeben, zumal eine Differenzierung des Versorgungsgrades ärztliche Hausapotheke – öffentliche Apotheke, je nach Entfernung der Ordination des hausapothekenführenden Arztes zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in diese Studie keinen Eingang gefunden habe, was wohl mit ein ausschlaggebendes Kriterium dafür sein müsse, ob sich Patienten eines hausapothekenführenden Arztes überhaupt dazu entschließen könnten oder wollten, die nächste öffentliche Apotheke aufzusuchen. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob sich die Ordination in der Mindestentfernung von 6 Straßenkilometern (Paragraph 29, ApG) zur öffentlichen Apotheke befinde oder ob die Entfernung deutlich größer sei. Dies sei deshalb wichtig, da die Frage der Erreichbarkeit der nächsten öffentlichen Apotheke für Patienten des Arztes wahrscheinlich bei der Entscheidung einerseits des Arztes, den Versorgungsgrad seiner Patienten möglichst vollständig abdecken zu können, andererseits des Patienten, überhaupt eine öffentliche Apotheke aufzusuchen und dafür in Summe des Hin-und Rückwegs Wegstrecken von 16 bis 20 km und noch mehr in Kauf zu nehmen, zu berücksichtigen sei, was bei der Studie nicht geschehen sei. Von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren dazu auch eine Kopie aus der Broschüre der Apothekerkammer „Apotheke in Zahlen 2017“ vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass es mit 31.12.2016 insgesamt 1.352 öffentliche Apotheken und 28 Filialapotheken gegeben habe, wobei in den letzten 10 Jahren 152 öffentliche Apotheken neu eröffnet worden seien und in kleineren Orten, in welchen bisher keine Apotheke bestanden habe, es zu 73 Neueröffnungen gekommen sei, was den größten Zuwachs bedeute. In Orten mit Apotheken (ausgenommen Landeshauptstädte) seien 43 Apotheken neu gegründet worden und in den Landeshauptstädten seien in den letzten 10 Jahren 36 öffentliche Apotheken neu eröffnet worden, wodurch die Versorgungsdichte im Verhältnis zu ärztlichen Hausapotheken überproportional gestiegen sei. Ausgeführt wurde weiters, dass seit 01.07.2016 der Versandhandel mit nicht rezeptpflichtigen Medikamenten sowie mit sogenannten OTC-Produkten, also allen sonstigen in Apotheken zulässigerweise geführten Waren, zugelassen sei und im „Zeitalter des Internet“ gerade die ländliche Bevölkerung dazu prädestiniert sei, sich diese Produkte auf dem Wege des Versandhandels zu beschaffen. Wenn man von rund 800 Apotheken überwiegend im ländlichen Raum und in ländlichen Kleinstädten ausgehe, ergebe sich, dass das von der Österreichischen Apothekerkammer für ihre Studie herangezogene „Sample“ lediglich im 1%igen Bereich bewege, also eine nach statistischen Grundsätzen viel zu niedrige Grundlage für die Ausarbeitung einer aussagefähigen Studie (hier wäre wohl ein Prozentsatz von 10 % oder 5 %, das wären immerhin noch 80 bzw. 40 Apotheken, als aussagekräftig heranzuziehen gewesen) aufweise. Aufgrund der gemäß Apothekenkammergesetz abzugebenden Umsatzmeldungen wäre es auch ein Leichtes gewesen, die Daten von 80 oder 40 Apotheken problemlos auszuwerten. Überdies stimme der Prozentsatz „von mehr als 6 % magistrale Herstellungen“ bei weitem nicht mehr, zumal seit 2001 eine große Anzahl von früher magistral (also händisch) zuzubereitenden Medikamenten, insbesondere Salben, mittlerweile auch in Form von vorgepackten „Spezialitäten“ von der Industrie selbst hergestellt und über den Großhandel vertrieben würden. Die Studie sei auch in diesem Punkt längst nicht mehr aktuell. Auch würden Urlaubssperren und Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes dazu führen, dass nicht die entfernteren öffentlichen Apotheken, sondern der nächstgelegene Arzt mit Hausapotheke aufgesucht werde, wovon es rund um F in kürzerer Entfernung genügend gebe. Auch sei es üblich, dass Ordinationen während des Urlaubs oder längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht unbesetzt seien, sondern werde für entsprechende Vertreter gemäß § 49 Abs 2 Ärztegesetz gesorgt. Die Schließung der Ordination eines hausapothekenführenden Arztes über 5 Wochen im Jahr sei unüblich. Auch würden Urlaubssperren und Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes dazu führen, dass nicht die entfernteren öffentlichen Apotheken, sondern der nächstgelegene Arzt mit Hausapotheke aufgesucht werde, wovon es rund um F in kürzerer Entfernung genügend gebe. Auch sei es üblich, dass Ordinationen während des Urlaubs oder längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht unbesetzt seien, sondern werde für entsprechende Vertreter gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ärztegesetz gesorgt. Die Schließung der Ordination eines hausapothekenführenden Arztes über 5 Wochen im Jahr sei unüblich. Weiters wurden Ausführungen in Bezug auf „günstigere Öffnungszeiten und Selbstmedikation“ getroffen und darauf verwiesen, dass gemäß § 30 Abs 1 ApG der praktische Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt sei, was heiße, dass er unabhängig von einer allfälligen Behandlung oder Konsultation an seine Dauerpatienten auch sonst Medikamente abgeben könne, die Patienten allenfalls zur Selbstmedikation benötigten. Auch würden „Stammpatienten“ eines Arztes die Besorgung von ihnen benötigter oder gewünschter Medikamente so einrichten, dass sie gerade während der ihnen bekannten Zeiten Medikamente aus der Hausapotheke besorgen, wenn die Ordination und damit auch die Hausapotheke geöffnet sei. Weiters wurden Ausführungen in Bezug auf „günstigere Öffnungszeiten und Selbstmedikation“ getroffen und darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ApG der praktische Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt sei, was heiße, dass er unabhängig von einer allfälligen Behandlung oder Konsultation an seine Dauerpatienten auch sonst Medikamente abgeben könne, die Patienten allenfalls zur Selbstmedikation benötigten. Auch würden „Stammpatienten“ eines Arztes die Besorgung von ihnen benötigter oder gewünschter Medikamente so einrichten, dass sie gerade während der ihnen bekannten Zeiten Medikamente aus der Hausapotheke besorgen, wenn die Ordination und damit auch die Hausapotheke geöffnet sei. Das Argument, dass eine Medikamentenabgabe aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes während er sich bei Hausbesuchen befinde, nicht erfolge, gehe ins Leere, zumal Medikamente aus der ärztlichen Hausapotheke regelmäßig nur während der Ordinationszeiten abgegeben würden, an welche sich Stammpatienten richten würden und würden sich neue Patienten telefonisch oder aus dem Internet über die Erreichbarkeit und Ordinationszeiten des Arztes informieren. Hausbesuche während der Ordinationszeiten würden regelmäßig nicht stattfinden und wenn, dann nur im äußersten Notfällen. Hausbesuche während der Ordinationszeiten durchzuführen, wäre auch wirtschaftlich unvernünftig, da Patienten in der Ordination auf ihn warten, die er nicht behandeln könnte, womit Einnahmen verloren gingen, sodass die Durchführung von Hausbesuchen durch den hausapothekenführenden Arzt nicht zu einer Erhöhung der Versorgung der Patienten aus der öffentlichen Apotheke führe. Auch sei die Behauptung der verstärkten Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke in Folge steigenden Anteils der Selbstmedikation auch durch Personen, in deren Wohnsitzgemeinde sich eine ärztliche Hausapotheke befinde, durch nichts begründet und sei Selbstmedikation nur im Bereich rezeptpflichtfreier Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel möglich. Die Selbstmedikation mit solchen Produkten sei in der Regel aber für den Patienten nicht oder nur in Ausnahmefällen günstiger, als die Konsumation von durch den Arzt verschriebener und von Krankenkassen bezahlter Präparate und wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit des Bezuges über den Versandhandel hingewiesen. Auch in Bezug auf „Rezeptgebühr und Krankenscheingebühr“ sei die „Hausapotheken-Studie“ überholt, zumal es seit 2006, seit Einführung der e-Card, keine Krankenscheingebühr mehr gebe. Das regelmäßig vom Dienstgeber einbehaltene Service-Entgelt sei jährlich einmal zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob ein Arzt aufgesucht werde oder nicht. Es mindere die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des Patienten. Aus dem Aufsuchen des Arztes erwachse dem Patienten daher kein „finanzieller Nachteil“ in Form einer Krankenscheingebühr mehr. Auch habe die Rezeptgebühr damit nichts zu tun, da die Rezeptgebühr nicht nur in der öffentlichen Apotheke, sondern auch in der Hausapotheke bezahlt werden müsse und daher für den Patienten bzw. Kunden kein logisch nachvollziehbarer Grund dafür bestehe, sich zwischen der Besorgung des Medikaments aus einer ärztlichen Hausapotheke oder einer öffentlichen Apotheke entscheiden zu müssen. Überdies werde darauf verwiesen, dass die Rezeptgebühr unabhängig vom Preis der Medikamente an den zahlenden Sozialversicherungsträger abgeführt werden müsse und damit für den Patienten eine Art „Selbstbehalt“ darstelle. Richtig sei, dass die öffentliche Apotheke ein wesentlich breiteres Sortiment anbiete, was jedoch damit zu erklären sei, dass dort, wo sich öffentliche Apotheken befinden, in einem Umkreis von bis zu 6 Straßenkilometern (§ 29 Abs 1 ApG) von den bestehenden öffentlichen Apotheken entfernt, Hausapotheken nicht errichtet werden dürften. Da an den Orten und auch in deren Umkreis, in denen sich die öffentlichen Apotheken befinden, verschiedene Ärzte ihre Ordinationssitze ohne Hausapotheke hätten und anders als hausapothekenführende Ärzte völlig unbeeinflusst und ohne Rücksicht auf ihr eigenes Lager Rezepte ausstellen würden, müssten diese öffentlichen Apotheken über ein entsprechendes Lager verfügen. Dieses Argument der Studie sei als für Patienten entscheidungswesentlich somit nicht wirklich nachvollziehbar. Dies insbesondere auch wegen der teilweise hohen Entfernungen, die die Patienten zurücklegen müssten, wenn sie nicht aus der Hausapotheke der Ärzte versorgt werden könnten, andererseits aber freilich auch aus dem natürlichen und keineswegs verwerflichen Gewinnstreben der betreffenden Ärzte, auch mit ihrer Hausapotheke möglichst hohe Umsätze und damit auch Gewinne lukrieren zu können, die natürlich ein willkommenes Zubrot zu den bloßen Behandlungsentgelten der Sozialversicherungsträger darstellen würden. Richtig sei, dass die öffentliche Apotheke ein wesentlich breiteres Sortiment anbiete, was jedoch damit zu erklären sei, dass dort, wo sich öffentliche Apotheken befinden, in einem Umkreis von bis zu 6 Straßenkilometern (Paragraph 29, Absatz eins, ApG) von den bestehenden öffentlichen Apotheken entfernt, Hausapotheken nicht errichtet werden dürften. Da an den Orten und auch in deren Umkreis, in denen sich die öffentlichen Apotheken befinden, verschiedene Ärzte ihre Ordinationssitze ohne Hausapotheke hätten und anders als hausapothekenführende Ärzte völlig unbeeinflusst und ohne Rücksicht auf ihr eigenes Lager Rezepte ausstellen würden, müssten diese öffentlichen Apotheken über ein entsprechendes Lager verfügen. Dieses Argument der Studie sei als für Patienten entscheidungswesentlich somit nicht wirklich nachvollziehbar. Dies insbesondere auch wegen der teilweise hohen Entfernungen, die die Patienten zurücklegen müssten, wenn sie nicht aus der Hausapotheke der Ärzte versorgt werden könnten, andererseits aber freilich auch aus dem natürlichen und keineswegs verwerflichen Gewinnstreben der betreffenden Ärzte, auch mit ihrer Hausapotheke möglichst hohe Umsätze und damit auch Gewinne lukrieren zu können, die natürlich ein willkommenes Zubrot zu den bloßen Behandlungsentgelten der Sozialversicherungsträger darstellen würden. Die öffentlichen Apotheken müssten somit über ein entsprechendes Lager verfügen, mit dem sie auch den unterschiedlichen Verschreibungsgewohnheiten der Ärzte in ihrem Versorgungsgebiet Rechnung tragen könnten. Dagegen müsse sich ein hausapothekenführender Arzt bei seiner Lagerhaltung „nur“ auf die Bedürfnisse seiner eigenen Patienten einstellen, die er aufgrund der meist schon langen Kontakte und Behandlungsdauer gut kenne. Dazu komme noch eine im Verhältnis zu einer öffentlichen Apotheke wesentlich geringere Patienten- bzw. Kundenanzahl (Maßzahl für die Bewilligung einer Kassenplanstelle derzeit nach wie vor 1.800 Personen) und der Umstand, dass viele hausapothekenführende Ärzte auch über Gewerbescheine verfügen würden und damit nicht nur „richtige“ Medikamente an ihre Patienten abgeben dürften, sondern auch sonst alles, was in den Apotheken im Zusatzangebot (OTC-Produkte) enthalten sei. Es ergebe sich somit anhand der unter Beweis gestellten, eindeutig realitätsbezogenen Fakten, dass der von der Österreichischen Apothekerkammer mit der von ihr verwendeten – offensichtlich bereits veralteten – Studie ermittelte Prozentsatz von 22 % von Einwohnern, die dem Versorgungspotential der öffentlichen Apotheke aus Ortschaften, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden würden, zugerechnet worden sei, einer Überprüfung nicht standhalte. Es sei daher nicht zulässig, dass die Studie von Ge/TU W die „Hausapotheken-Studie“, ohne sie auf ihrer Richtigkeit zu überprüfen, in die „Sammlung“ von Koeffizienten der Einwohnergleichwerte übernommen habe. Seite 17: Hier werde auf den Begriff einer multiplen linearen Regressionsrechnung abgestellt, wobei eine exakte und auch für einen auch nicht minderbemittelten Laien nachvollziehbare Definition dieses Begriffes aber fehle. Seite 18: Hier werde die geringste Gesamtfahrzeit als Beurteilungskriterium, welche Apotheke von einem Kunden aufgesucht werde, herangezogen und entspreche diese Methode nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Seiten 25 ff: Zur Datensituation wurde ausgeführt, dass zwar Datenquellen genannt würden, aber nicht nachvollziehbar dargestellt, welche Quellen diese seien und welche Mengen für die Berechnungen herangezogen seien, geschweige denn, dass aus einer beispielsweise mit Zahlen unterlegten Berechnung die Methode der Studie nachvollzogen werden könne. Seite 26: Hier sei völlig unklar, ob jetzt für die Bewertung der Einwohnergleichwerte für Touristen die Wer Zahlen oder die österreichweiten statistischen Zahlen herangezogen worden seien. Darüber hinaus sei auch eine Vermischung der Daten von W, mit solchen von außerhalb von W nicht zulässig, weil sich bei jeder Berechnung dann aufgrund der überdurchschnittlich hohen Anzahl an Beherbergungsbetrieben in W, ein wahrscheinlich völlig anderes Bild ergebe, als über ganz Österreich. Seite 28: Hier werde ein Kernel-Density Ansatz angeführt, ohne eine Definition hierfür zu liefern. Bei Ambulanzpatienten sei nicht darauf eingegangen worden, ob Rezepte verschrieben werden dürften oder nicht. Seiten 33/34: Hier fehle wieder eine Angabe darüber, von welchen Betrieben ausgegangen worden sei, weil die Koeffizienten für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten wohl sehr stark davon abhängen würden, welche Menge an „Einflutungserregern“ im Umfeld einer Apotheke vorhanden seien und wie sich der Wegfall eines „Einflutungserregers“, wie z.B. von Spitalsambulanzen, auf die Ermittlung bzw. Höhe der Koeffizienten für die Berechnung von Einwohnergleichwerten aus den anderen Gruppen auswirke. Diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass die auf Seite 36 angeführten Kundengruppen bzw. Prozentsätze zusammen 100 % ergeben würde. Bei Wegfall der „Einflutungserreger“, Ambulanzpatienten, Verkehrsknoten und Hausapotheken würden nur mehr ständige Einwohner und Einfluter mit zusammen 66,2 % verbleiben, was aber dann zwangläufig wohl dazu führen müsste, dass sich die prozentuellen Anteile der ständigen Einwohner am Kaufkraftindex, am Tourismus und bei den Beschäftigten erhöhen müssten, um wieder auf 100 % zu kommen – darüber sage aber das „Regressionsmodell“ überhaupt nichts aus. In Bezug auf das Apothekerkammergutachten wurde festgehalten, dass die Österreichische Apothekerkammer offensichtlich unreflektiert oder mit einem besseren Hintergrundwissen über die Funktionsweise der Studie ausgestattet, deren Ergebnisse, was die Koeffizienten zur Umrechnung des Verkehrspublikums in Einwohnergleichwerte betreffe – siehe diesbezüglich dazu die aus der Studie übernommene Grafik mit den diversen Kreisen und Blöcken auf Seite 9 des Gutachtens - übernommen habe. Auf den folgenden Seiten würden dann Zahlen für zusätzlich zu versorgende Personen gemäß § 10 Abs 5 ApG angeführt, 721 Personen mit Zweitwohnsitz (Seite 12), 5.010 Beschäftigte (Seite 12/13), 228 Einwohnergleichwerte für „Einzelhandelskonzentrationen“, 1.126 Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten, die dann alle in die Matrix des Versorgungspotentials der Apotheken der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Seite 14 des Gutachtens Eingang finden würden. In Bezug auf das Apothekerkammergutachten wurde festgehalten, dass die Österreichische Apothekerkammer offensichtlich unreflektiert oder mit einem besseren Hintergrundwissen über die Funktionsweise der Studie ausgestattet, deren Ergebnisse, was die Koeffizienten zur Umrechnung des Verkehrspublikums in Einwohnergleichwerte betreffe – siehe diesbezüglich dazu die aus der Studie übernommene Grafik mit den diversen Kreisen und Blöcken auf Seite 9 des Gutachtens - übernommen habe. Auf den folgenden Seiten würden dann Zahlen für zusätzlich zu versorgende Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG angeführt, 721 Personen mit Zweitwohnsitz (Seite 12), 5.010 Beschäftigte (Seite 12/13), 228 Einwohnergleichwerte für „Einzelhandelskonzentrationen“, 1.126 Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten, die dann alle in die Matrix des Versorgungspotentials der Apotheken der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Seite 14 des Gutachtens Eingang finden würden. Die von der Österreichischen Apothekerkammer diesbezüglich in ihrem Gutachten selbst angestellte Berechnung sei aber keinesfalls nachvollziehbar, weil sich nicht ergebe, von welcher Gesamtberechnungsgrundlage sie dann bei Anwendung der Koeffizienten für die Umrechnung der Personenmengen in Einwohnergleichwerte ausgegangen sei. Dies gelte insbesondere für die ausgewiesenen Zahlen für Einzelhandelskonzentrationen und Ambulanzpatienten. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Österreichische Apothekerkammer sämtliche Mengen von den zu versorgenden Personen, also auch die der ständigen Einwohner in den Polygonen, etc., den Zweitwohnsitzbesitzern, den Beschäftigten und Ambulanzpatienten zu einer Gesamtsumme addiere, seien die dann letztlich in der Matrix auf Seite 19 ausgewiesenen Personenmengen rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Conclusio des Gutachtens sei daher zumindest nachhaltigst aufklärungsbedürftig. Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der Divisionsmethode bei Ermittlung des Versorgungspotentials der Apotheken durch die Österreichische Apothekerkammer nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entspreche, weil die Divisionsmethode nur in Ausnahmefällen anzuwenden sei und aufgrund der hier doch relativ großen Entfernung zwischen den Betriebsstätten der Apotheken nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Patienten des Landeskrankenhauses gleichmäßig auf die beiden Apotheken verteilen würden sowie weiters auch, dass die Koeffizienten, die von der Österreichischen Apothekerkammer für die Zurechnung der auf Seite 3, 1. Absatz, angeführten Einwohnergleichwerte zu den Versorgungspotentialen der Apotheken der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grundlage der Studie von Ge/TU W in keiner Weise nachvollziehbar seien. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde auf die Begründung eines Bescheides der Magistratsabteilung 40 der Stadt W in einem Verfahren, in welchem das Apothekerkammergutachten, soweit es mit der „TU Studie begründet wurde, der Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt worden sei, wobei gravierende Bedenken gegen diese Studie geäußert worden seien und wurde nach wörtlicher Wiedergabe von Teilen dieser Bescheidbegründung festgehalten, dass sich bei einem Vergleich der Überlegungen, nach Ansicht der Beschwerdeführer, eindeutig ergebe, dass die an der Anwendbarkeit der Studie der TU W geäußerten Zweifel nachvollziehbar und begründet seien. Der angefochtene Bescheid leide daher an erheblichen Mängeln, sowohl formeller als auch materieller Natur und stelle das von der Verwaltungsbehörde unreflektiert übernommene Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer samt der dieser als Subgutachten zugrunde gelegten Studie der TU W keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar. Abschließend werde auch darauf verwiesen, dass es gar nicht notwendig sei, sich mit der Frage der Qualität der Studie der TU W auseinanderzusetzen oder nicht, weil nach Ansicht der Beschwerdeführer bereits die einleitenden Beschwerdepunkte hinsichtlich der hier zu Unrecht angewendeten Divisionsmethode ausreichen würden, um den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abändern zu können. Mit hg. Schreiben vom 14.02.2018 erfolgte gerichtlicherseits eine Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG. Mit hg. Schreiben vom 14.02.2018 erfolgte gerichtlicherseits eine Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer ersucht, ihr Gutachten, welches von Seiten der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, zu ergänzen, insbesondere auch die Tatsachen für die Zurechnung der zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte aus Ambulanzen nach § 10 Abs 5 ApG in nachvollziehbarer Weise, entsprechend der angeführten Judikatur darzustellen und zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Nichtanwendbarkeit der „Divisionsmethode“ Stellung zu nehmen, wobei dies insbesondere nicht nur die Entfernung der Orte der Einfluter, sondern auch jene von den Ambulanzen des LKH F zu den Apotheken und den genauen Abstand der beiden Apotheken zueinander betreffe und auch den Sachverhalt betreffend Einflutungserreger laut Bedarfsgutachten entsprechend transparent darzulegen und überdies auch zu untersuchen, ob bzw. inwieweit sich verfahrensgegenständlich aufgrund weiterer Einflutungserreger auch weitere ermittelbare Versorgungspotentiale, welche im bisherigen Kammergutachten noch nicht berücksichtigt wurden, ergeben würden. Weiters erging das Ersuchen zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf die „TU-Studie“ Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 14.02.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer ersucht, ihr Gutachten, welches von Seiten der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, zu ergänzen, insbesondere auch die Tatsachen für die Zurechnung der zu berücksichtigenden Einwohnergleichwerte aus Ambulanzen nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG in nachvollziehbarer Weise, entsprechend der angeführten Judikatur darzustellen und zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten Nichtanwendbarkeit der „Divisionsmethode“ Stellung zu nehmen, wobei dies insbesondere nicht nur die Entfernung der Orte der Einfluter, sondern auch jene von den Ambulanzen des LKH F zu den Apotheken und den genauen Abstand der beiden Apotheken zueinander betreffe und auch den Sachverhalt betreffend Einflutungserreger laut Bedarfsgutachten entsprechend transparent darzulegen und überdies auch zu untersuchen, ob bzw. inwieweit sich verfahrensgegenständlich aufgrund weiterer Einflutungserreger auch weitere ermittelbare Versorgungspotentiale, welche im bisherigen Kammergutachten noch nicht berücksichtigt wurden, ergeben würden. Weiters erging das Ersuchen zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf die „TU-Studie“ Stellung zu nehmen. Von Konzessionswerberseite wurde dem Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 09.03.2018 Folgendes entgegengehalten: „Ich gehe im Folgenden den Überschriften der Bf. folgend und diese unterteilt in themenmäßig zusammengehörige Subkapitel auf die einzelnen Ausführungen der Bf. ein. Ad 1) Sachverhalt Allgemeines Das Vorbringen der Bf., dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz dem Ergebnis des Gutachtens der ÖAK gefolgt sei, ohne auf die von ihnen dagegen erhobenen Einwände einzugehen, ist unrichtig. Die Behörde erster Instanz hat Ermittlungen in Bezug auf die Rezepte des LKH F getroffen und eine ergänzende Stellungnahme der ÖAK zu den Berechnungen der jeweiligen Einwohnergleichwerte eingeholt. Auch hat sich die Behörde mit dem Einwand der Doppelzählungen auseinandergesetzt und dazu eine ergänzende Stellungnahme der ÖAK eingeholt, die Doppelzählungen im Ergebnis explizit ausschließt (vgl. Bescheid, S 12 und 13).Auch hat sich die Behörde mit dem Einwand der Doppelzählungen auseinandergesetzt und dazu eine ergänzende Stellungnahme der ÖAK eingeholt, die Doppelzählungen im Ergebnis explizit ausschließt vergleiche Bescheid, S 12 und 13). Ambulanzpatienten und Rezeptzählungen Die von den Bf. ins Treffen geführten und selbst durchgeführten Rezeptzählungen sind nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125 unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0254, 2007/10/0268) bei der Zurechnung von Ambulanzpatienten in Form von Einwohnergleichwerten nicht geeignet eine Aussage über die zuzurechnenden Einwohnergleichwerte zu treffen. Der VwGH hat gerade im Zusammenhang mit F ausgesprochen, dass es bei der Bedarfsprüfung nicht darauf ankommt, wo die Arzneimittel tatsächlich besorgt werden (vgl VwGH vom 20.11.2013, 2012/10/0125 nwN: „Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Ergebnisse der Ambulanz-Studie auch dem Ergebnis der in ihrer Apotheke durchgeführten Rezeptzählung widerspreche, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, wo die betreffenden Personen ihre Arzneimittel tatsächlich besorgen, sondern ausschließlich auf das auf Grund objektiver Umstände zu prognostizierende Kundenverhalten nach Errichtung der neuen Apotheke (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zlen. 2006/10/0254, 2007/10/0268).“).Die von den Bf. ins Treffen geführten und selbst durchgeführten Rezeptzählungen sind nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125 unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0254, 2007/10/0268) bei der Zurechnung von Ambulanzpatienten in Form von Einwohnergleichwerten nicht geeignet eine Aussage über die zuzurechnenden Einwohnergleichwerte zu treffen. Der VwGH hat gerade im Zusammenhang mit F ausgesprochen, dass es bei der Bedarfsprüfung nicht darauf ankommt, wo die Arzneimittel tatsächlich besorgt werden vergleiche VwGH vom 20.11.2013, 2012/10/0125 nwN: „Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Ergebnisse der Ambulanz-Studie auch dem Ergebnis der in ihrer Apotheke durchgeführten Rezeptzählung widerspreche, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, wo die betreffenden Personen ihre Arzneimittel tatsächlich besorgen, sondern ausschließlich auf das auf Grund objektiver Umstände zu prognostizierende Kundenverhalten nach Errichtung der neuen Apotheke vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zlen. 2006/10/0254, 2007/10/0268).“). Weiters ist auch die Aussage eines ärztlichen Leiters einer Ambulanz darüber, wie die Rezeptausstellung an Ambulanzpatienten derzeit gehandhabt wird, kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Zurechnung von zu versorgenden Personen. Daran ändert sich auch nichts, wenn dieser Usus vermeintlich mit den von den Bf. expedierten Rezepten übereinstimmt. Apothekenbesuche aufgrund eines Ambulanzbesuches gründen sich nur teilweise auf von der Ambulanz direkt ausgestellte Kassenrezepte. Ambulanzpatienten suchen die beiden öffentlichen Apotheken in F jedoch insbesondere auch aufgrund von Arztbriefen, für den Kauf von rezeptfreien Arzneimitteln oder OTC-Produkten auf. Auch werden nicht alle ausgestellten Rezepte bei der Apotheke eingelöst, bspw dann nicht, wenn die Kosten des Arzneimittels unter der Rezeptgebühr liegen. Die Anzahl der Rezepte hat per se auch keine Aussagekraft über den Arzneimittelverbrauch der Patienten bzw. der Kunden. Die Richtigkeit der von den Bf. vorgebrachten Rezeptangaben wird im Übrigen bestritten. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer. Zusammengefasst sei bereits an dieser Stelle zur Zurechnung von sog. „Einflutern“ gemäß § 10 Abs 5 ApG (hier: Ambulanzpatienten) Folgendes gesagt:Zusammengefasst sei bereits an dieser Stelle zur Zurechnung von sog. „Einflutern“ gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG (hier: Ambulanzpatienten) Folgendes gesagt: Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke im Sinne des § 10 Abs 5 ApG ist nach der Rspr des VwGH (vgl Ro 2015/10/0004 und die dort zitierte Vorjudikatur; siehe im Detail im Folgenden) die Durchschnittsbetrachtung des Bedarfs der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ist nach der Rspr des VwGH vergleiche Ro 2015/10/0004 und die dort zitierte Vorjudikatur; siehe im Detail im Folgenden) die Durchschnittsbetrachtung des Bedarfs der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen. Als Grundlage für diese Durchschnittsbetrachtung sind nach der Rspr des VwGH unter anderem der „durchschnittliche Medikamentenverbrauch“ und der „durchschnittliche Arzneimittelumsatz“ zu berücksichtigen. Im Allgemeinen sind nach dieser Rspr. „alle verfügbaren Daten“ einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines ständigen Einwohners im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG zugrunde liegt.Als Grundlage für diese Durchschnittsbetrachtung sind nach der Rspr des VwGH unter anderem der „durchschnittliche Medikamentenverbrauch“ und der „durchschnittliche Arzneimittelumsatz“ zu berücksichtigen. Im Allgemeinen sind nach dieser Rspr. „alle verfügbaren Daten“ einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines ständigen Einwohners im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugrunde liegt. Damit bringt der VwGH aber auch zum Ausdruck, dass es sowohl bei der Ermittlung der ständigen Einwohner iSv § 10 Abs 2 Z 3 ApG als auch bei der Ermittlung der Einfluter iSv § 10 Abs 5 ApG immer um eine Durchschnittsbetrachtung geht, die auf durchschnittlichen Werten beruht, welche den Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken repräsentieren können. Dies stimmt insofern auch mit den Wertungen des Gesetzgebers überein, der im Bedarfsprüfungsverfahren von der Berücksichtigung des abstrakten Kundenpotentials (sowohl nach § 10 Abs 4 als auch nach § 10 Abs 5 ApG) einer Apotheke ausgeht. Die Behörde hat im Bedarfsprüfungsverfahren immer eine Prognoseentscheidung zu erstellen, wobei sich diese Prognose nicht an den tatsächlichen eine bestimmte Apotheke frequentieren Kunden orientiert, sondern ausschließlich das abstrakte Kundenpotential dieser Apotheke berücksichtigt (vgl Serban/Heisler, Apothekengesetz, § 10, 123).Damit bringt der VwGH aber auch zum Ausdruck, dass es sowohl bei der Ermittlung der ständigen Einwohner iSv Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG als auch bei der Ermittlung der Einfluter iSv Paragraph 10, Absatz 5, ApG immer um eine Durchschnittsbetrachtung geht, die auf durchschnittlichen Werten beruht, welche den Bedarf der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken repräsentieren können. Dies stimmt insofern auch mit den Wertungen des Gesetzgebers überein, der im Bedarfsprüfungsverfahren von der Berücksichtigung des abstrakten Kundenpotentials (sowohl nach Paragraph 10, Absatz 4, als auch nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG) einer Apotheke ausgeht. Die Behörde hat im Bedarfsprüfungsverfahren immer eine Prognoseentscheidung zu erstellen, wobei sich diese Prognose nicht an den tatsächlichen eine bestimmte Apotheke frequentieren Kunden orientiert, sondern ausschließlich das abstrakte Kundenpotential dieser Apotheke berücksichtigt vergleiche , Serban/Heisler, Apothekengesetz, Paragraph 10, 123,). Aus der Anzahl ausgestellter Rezepte ist weder der durchschnittliche Medikamentenverbrauch noch der durchschnittliche Arzneimittelumsatz ableitbar und trifft auch sonst keine Aussage über diese Größen. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer. In seinem Erkenntnis zur Aufhebung der Ambulanzstudie zu Ro 2015/10/0004 hat der VwGH die „Eignung einer Methode“ im Rahmen einer Studie beurteilt, um den vorgenannten durchschnittlichen Bedarf im Allgemeinen erheben zu können. In einem Vorgänger-Erkenntnis des VwGH in dem die sogenannte „1. Abulanzstudie“ aufgehoben wurde (siehe VwGH, 2012/10/0125), hat dieser festgestellt, dass die Studie insoweit vom richtigen Ansatz ausgehe, als sie den durch einen durchschnittlichen Ambulanzpatienten hervorgerufenen zusätzlichen Bedarf in Relation zum Bedarf eines ständigen Einwohners setzt. Auch in diesem Erkenntnis (vgl VwGH, 2012/10/0125) hat der VwGH festgestellt, dass bei der Ermittlung des durch einen ständigen Einwohner hervorgerufenen Bedarfs einer öffentlichen Apotheke, an dem die Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs 5 ApG gemessen werden kann, eine Durchschnittsbetrachtung des Bedarfs der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen ist. Dabei sei wiederum der „durchschnittliche Medikamentenverbrauch“, der „durchschnittliche Arzneimittelumsatz“ und dergleichen nicht außer Acht zu lassen; es seien weiters alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines ständigen Einwohners zugrunde liegt (siehe bereits oben zu VwGH, Ro 2015/10/0004).Auch in diesem Erkenntnis vergleiche VwGH, 2012/10/0125) hat der VwGH festgestellt, dass bei der Ermittlung des durch einen ständigen Einwohner hervorgerufenen Bedarfs einer öffentlichen Apotheke, an dem die Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG gemessen werden kann, eine Durchschnittsbetrachtung des Bedarfs der Bevölkerung nach Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen heranzuziehen ist. Dabei sei wiederum der „durchschnittliche Medikamentenverbrauch“, der „durchschnittliche Arzneimittelumsatz“ und dergleichen nicht außer Acht zu lassen; es seien weiters alle verfügbaren Daten einzusetzen, um jenen Durchschnittsbedarf festzustellen, der dem Bedarf eines ständigen Einwohners zugrunde liegt (siehe bereits oben zu VwGH, Ro 2015/10/0004). Die TU Studie hat ein statistisches Modell entwickelt, das den Umsatz einer Apotheke aus deren potentieller Nachfrage erklären soll. Dieses Modell wurde derart kalibriert das Daten aller österreichischen Apotheken eingesetzt wurden (= Anpassung an die realen Verhältnisse; arg „[…] es seien weiters alle verfügbaren Daten einzusetzen […]“). Damit wird den von der Rspr des VwGH aufgestellten Kriterien (siehe oben) Rechnung getragen. Es komme somit ganz allgemein nicht auf die tatsächlichen Gepflogenheiten an, zB aussagen eines ärztlichen Leiters einer Ambulanz zur Rezeptausstellungspraxis oder konkreten Rezeptzählungen (von in einer Apotheke eingelösten Rezepten insgesamt im Verhältnis zu den eingelösten Rezepten, die in einer bestimmten Ambulanz ausgestellt wurden), sondern immer auf eine „Durchschnittsbetrachtung“. Demnach ist die „Conclusio“ der Bf. zur Zurechnung von Ambulanzpatienten unrichtig. Wie bereits oben aufgezeigt (vgl im Übrigen im Detail in „Ad 2) Rechtsausführungen“), sind die Ausführungen zu den Rezepten einer öffentlichen Apotheke auch kein valider Grund, die Anwendung der Divisionsmethode in Bezug auf Ambulanzpatienten in Zweifel zu ziehen.Es komme somit ganz allgemein nicht auf die tatsächlichen Gepflogenheiten an, zB aussagen eines ärztlichen Leiters einer Ambulanz zur Rezeptausstellungspraxis oder konkreten Rezeptzählungen (von in einer Apotheke eingelösten Rezepten insgesamt im Verhältnis zu den eingelösten Rezepten, die in einer bestimmten Ambulanz ausgestellt wurden), sondern immer auf eine „Durchschnittsbetrachtung“. Demnach ist die „Conclusio“ der Bf. zur Zurechnung von Ambulanzpatienten unrichtig. Wie bereits oben aufgezeigt vergleiche im Übrigen im Detail in „Ad 2) Rechtsausführungen“), sind die Ausführungen zu den Rezepten einer öffentlichen Apotheke auch kein valider Grund, die Anwendung der Divisionsmethode in Bezug auf Ambulanzpatienten in Zweifel zu ziehen. Zu den Entfernungsangaben Die von den Bf. vorgebrachten Entfernungsangaben werden bestritten. Die Entfernung zwischen den beiden öffentlichen Apotheken in F betragen weniger als 500 m und somit ein Ausmaß, dem bei der Entscheidung eines Kunden, ob er die eine oder andere Apotheke in F aufsucht, gleiches Gewicht zukommt. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer. Unbeschadet dessen, sind die Entfernungsangaben zwischen der Betriebsstätte der C-Apotheke vom LKH F und der Betriebsstätte der St-Apotheke vom LKH sowie die damit durch die Bf. vorgebrachte Argumentation, der Weg vom LKH zur Betriebsstätte der St-Apotheke sei doppelt so lange, für die Anwendung der Divisionsmethode auf Ambulanzpatienten nicht relevant. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis 2012/10/0125 zur Situation in F festgestellt, dass der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode spricht. Vielmehr ergebe sich, dieser Rechtsprechung zufolge unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Betriebsstätte sowohl mit Kraftfahrzeugen als auch zu Fuß, dass eine geringfügige Entfernung der beiden betreffenden Apotheken voneinander, wie hier von jedenfalls unter 500 m, für die Entscheidung zum Aufsuchen der einen oder anderen Apotheke regelmäßig nicht ausschlaggebend sein wird. Auch ist die Argumentation der Bf. widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn sie zuvor meint, dass Ambulanzpatienten nach dem Besuch der Ambulanz in F ohnehin nicht die nächstgelegene Apotheke aufsuchen, sondern sich den Rückweg vom LKH so einteilen, dass sie an einer ihrem Wohnsitz nahe gelegenen öffentlichen Apotheke vorbeifahren, um die ihnen verschriebenen Rezepte dort einlösen zu können. Ad 2) Rechtsausführungen Ad
- a)Unzulässige Anwendung der Divisionsmethode im gegenständlichen Fall Die Ansicht der Bf., dass der VwGH in seiner Judikatur zur Divisionsmethode charakteristische Sachverhalte vor Augen hatte, nämlich die in der Beschwerde unter den Punkten
- aa)bis
- bb)skizzierten Konstellationen, ist unrichtig. Dies kann der Judikatur des VwGH nicht entnommen werden. Die Bf. bleiben eine Anführung konkreter Judikatur in denen der VwGH über die angeführten Konstellationen angesprochen habe, schuldig. Es schadet somit entgegen der Ansicht der Bf. keineswegs, dass sich die Situation in F nicht exakt in eine der von den Bf. beschriebenen Konstellationen einordnen lässt. Auch sind die Ausführungen der Bf. unrichtig, dass man nur über die von der Bf. angeführten Straßenzüge aus der Umgebung von F In das Stadtzentrum gelangen könne. Die von der Bf. angeführten Straßenzüge sind keineswegs abschließend. Insbesondere gibt es im Süden und Südwesten weit mehr Straßen, die in das Zentrum von F führen, als die von den Bf. Genannten. Hinzu kommt, dass sich die insbesondere aus Süden und Westen kommenden Straßen in das Stadtgebiet von F stark verzweigen und man daher keinesfalls auf die von den Bf. genannten Straßenzüge reduziert ist, um ins Stadtzentrum zu gelangen. Dem Argument der Bf., dass man davon ausgehen müsse, dass kein Kunde den jeweils zu der von ihm benutzten Einfahrt in das Stadtgebiet von F längeren Weg in die weiter entfernt gelegene Apotheke auf sich nehmen werde, ist die Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, wonach der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommenden Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode spricht (vgl VwGH 2012/10/0125).Dem Argument der Bf., dass man davon ausgehen müsse, dass kein Kunde den jeweils zu der von ihm benutzten Einfahrt in das Stadtgebiet von F längeren Weg in die weiter entfernt gelegene Apotheke auf sich nehmen werde, ist die Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, wonach der bloße Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommenden Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, nicht gegen die Anwendung der Divisionsmethode spricht vergleiche VwGH 2012/10/0125). Den weiteren Ausführungen der Bf. in Bezug auf die Aufteilung der Einwohner kann ebenso wenig gefolgt werden, zumal es weder ein grünes noch ein gelbes Polygon gibt. Gerade das von der Bf. ins Treffen geführte Gebiet um R zeigt, dass es für die Einfahrt ins Zentrum von F letztlich mehrere Möglichkeiten gibt und somit auch keineswegs gesagt werden kann, dass die C-Apotheke die nächstgelegene Apotheke ist; darüber hinaus steht der „Logik“ der Bf. die bereits zitierte Judikatur des VwGH zu 2012/10/0125 entgegen. Dass die Anwendung der Divisionsmethode im vorliegenden Fall angebracht ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich bei F um einen Ort mit Zentrumsfunktion handelt, wie sich bereits aus dem Verfahren, dass dem Erkenntnis des VwGH zu 2012/10/0125 zugrunde lag, ergeben hat. Aus dieser Zentrumsfunktion resultieren in F zahlreiche Einflutungserreger, die von der Österreichischen Apothekerkammer bzw. der Behörde auch entsprechend berücksichtigt wurden. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer; weitere Beweise vorbehalten. Ad
- b)Divisionsmethode und Ambulanzpatienten Der Ansicht der Bf., dass es völlig unschlüssig und unzulässig sei, die Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten des LKH F ebenfalls nach der Divisionsmethode aufzuteilen ist Folgendes entgegenzuhalten: Der VwGH hat im Erkenntnis zu 2003/10/0295 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (ua VwGH, 98/10/0426) zur Divisionsmethode ausgesprochen, dass die Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken, insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommt, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der Beteiligten und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen. Die vom VwGH konkret angesprochene Situation ist aus Sicht des VwGH eine mögliche Konstellation (von mehreren und nicht taxativen Konstellationen; arg „insbesondere“), in welcher die Divisionsmethode anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 10 Abs 5 ApG normiert, dass im Falle, dass das Versorgungspotential (von mindestens 5500 Personen) von bestehenden öffentlichen Apotheken nicht bereits durch die ständigen Einwohner sichergestellt ist, weiters sogenannte Einfluter zu berücksichtigen sind. Bei diesen Einflutern handelt es sich insbesondere um Personen die außerhalb des 4 km Umkreises gemäß § 10 Abs 4 ApG ihren Wohnsitz haben und von diesem zB aufgrund einer Beschäftigung in den Ort der öffentlichen Apotheken einfluten.Die vom VwGH konkret angesprochene Situation ist aus Sicht des VwGH eine mögliche Konstellation (von mehreren und nicht taxativen Konstellationen; arg „insbesondere“), in welcher die Divisionsmethode anzuwenden ist. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, ApG normiert, dass im Falle, dass das Versorgungspotential (von mindestens 5500 Personen) von bestehenden öffentlichen Apotheken nicht bereits durch die ständigen Einwohner sichergestellt ist, weiters sogenannte Einfluter zu berücksichtigen sind. Bei diesen Einflutern handelt es sich insbesondere um Personen die außerhalb des 4 km Umkreises gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG ihren Wohnsitz haben und von diesem zB aufgrund einer Beschäftigung in den Ort der öffentlichen Apotheken einfluten. Wenn nun der VwGH als eine Anwendungskonstellation für die Divisionsmethode jenen Fall sieht, dass „Einwohner solche Gebiete“ aufgrund der „Größe der Entfernung“ zu den Betriebsstätten zu einer einzelnen von mehreren nicht zugeordnet werden können, ist davon auszugehen, dass er bei einer solchen größeren Entfernung insbesondere auch Einwohner (als zu versorgende Personen) iSv § 10 Abs 5 ApG, welche außerhalb des 4 km Umkreises wohnhaft sind, im Blick hatte. Hätte der VwGH die Divisionsmethode nur auf ständige Einwohner iSv § 10 Abs 4 ApG anwenden wollen, hätte er dies entsprechend sprachlich zum Ausdruck bringen können und müssen, in dem er von „ständigen Einwohnern“ spricht und nicht von „Einwohnern solcher Gebiete“. Darüber hinaus ist schon vom Bedeutungsgehalt einer „größeren Entfernung“ davon auszugehen, dass diese nicht auf einen maximalen 4 km Radius um die betreffenden Betriebsstätten beschränkt ist.Wenn nun der VwGH als eine Anwendungskonstellation für die Divisionsmethode jenen Fall sieht, dass „Einwohner solche Gebiete“ aufgrund der „Größe der Entfernung“ zu den Betriebsstätten zu einer einzelnen von mehreren nicht zugeordnet werden können, ist davon auszugehen, dass er bei einer solchen größeren Entfernung insbesondere auch Einwohner (als zu versorgende Personen) iSv Paragraph 10, Absatz 5, ApG, welche außerhalb des 4 km Umkreises wohnhaft sind, im Blick hatte. Hätte der VwGH die Divisionsmethode nur auf ständige Einwohner iSv Paragraph 10, Absatz 4, ApG anwenden wollen, hätte er dies entsprechend sprachlich zum Ausdruck bringen können und müssen, in dem er von „ständigen Einwohnern“ spricht und nicht von „Einwohnern solcher Gebiete“. Darüber hinaus ist schon vom Bedeutungsgehalt einer „größeren Entfernung“ davon auszugehen, dass diese nicht auf einen maximalen 4 km Radius um die betreffenden Betriebsstätten beschränkt ist. Weiters spricht die zitierte Judikatur immer von „Kundenpotentialen“, die im Wege der Divisionsmethode (gleichteilig) zuzurechnen sind. Hier darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Behörde im Bedarfsprüfungsverfahren immer eine Prognoseentscheidung zu erstellen hat, wobei sich diese Prognose nicht an den tatsächlichen eine Apotheke frequentieren Kunden orientiert, sondern ausschließlich das abstrakte Kundenpotential dieser Apotheke berücksichtigt. Dieses abstrakte Kundenpotential ergibt sich erstens aus der räumlichen Nähe der wohnhaften Bevölkerung (im Sinne der ständigen Einwohner im 4 km Umkreis) und zweitens aus allfälligen, sogenannten Einnfluter bedingenden Einrichtungen oder Verkehrsflächen (vgl Serban/Heisler, Apothekengesetz, § 10, 123).Weiters spricht die zitierte Judikatur immer von „Kundenpotentialen“, die im Wege der Divisionsmethode (gleichteilig) zuzurechnen sind. Hier darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Behörde im Bedarfsprüfungsverfahren immer eine Prognoseentscheidung zu erstellen hat, wobei sich diese Prognose nicht an den tatsächlichen eine Apotheke frequentieren Kunden orientiert, sondern ausschließlich das abstrakte Kundenpotential dieser Apotheke berücksichtigt. Dieses abstrakte Kundenpotential ergibt sich erstens aus der räumlichen Nähe der wohnhaften Bevölkerung (im Sinne der ständigen Einwohner im 4 km Umkreis) und zweitens aus allfälligen, sogenannten Einnfluter bedingenden Einrichtungen oder Verkehrsflächen vergleiche Serban/Heisler, Apothekengesetz, Paragraph 10, 123,). Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern gemäß § 10 Abs 4 ApG und den Einflutern gemäß § 10 Abs 5 ApG bleibt im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode auch gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungssystems kein Raum. Nach der stRspr des VwGH wird die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG zugelassen (vgl ua VwGH, 98/10/0084). Ob bestimmte Personen „zu versorgende Personen“ iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG sind, richtet sich nach den Bestimmungen des §10 Abs 4 ApG und § 10 Abs 5 ApG. In beiden Fällen - § 10 Abs 4 ApG und § 10 Abs 5 ApG – handelt es sich um „zu versorgende Personen“ iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG, auf welche die Rspr des VwGH die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulässt. Es besteht kein Grund, die Ambulanzpatienten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner.Für eine Differenzierung zwischen den ständigen Einwohnern gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG und den Einflutern gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG bleibt im Hinblick auf die Anwendung der Divisionsmethode auch gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik des apothekenrechtlichen Bedarfsprüfungssystems kein Raum. Nach der stRspr des VwGH wird die Divisionsmethode als Methode der Ermittlung der Anzahl der zu versorgenden Personen iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zugelassen vergleiche ua VwGH, 98/10/0084). Ob bestimmte Personen „zu versorgende Personen“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG sind, richtet sich nach den Bestimmungen des §10 Absatz 4, ApG und Paragraph 10, Absatz 5, ApG. In beiden Fällen - Paragraph 10, Absatz 4, ApG und Paragraph 10, Absatz 5, ApG – handelt es sich um „zu versorgende Personen“ iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG, auf welche die Rspr des VwGH die Anwendung der Divisionsmethode ausdrücklich zulässt. Es besteht kein Grund, die Ambulanzpatienten im Hinblick auf die Divisionsmethode anders zu behandeln als die ständigen Einwohner. Weiters ist – wie bereits eingangs „Ad 1)“ ausgeführt – der Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, nach der Rspr des VwGH kein Argument gegen die Anwendung der Divisionsmethode (vgl VwGH 2012/10/0125). Auch aufgrund der räumlichen Nähe der Apotheken der Bf. und der Ambulanz des LKH F kann bei lebensnaher Betrachtung nicht gesagt werden, welchen von den beiden Apotheken die zu versorgenden Personen zuzurechnen sind, sodass auch aus diesem Grund die Anwendung der Divisionsmethode geboten ist.Weiters ist – wie bereits eingangs „Ad 1)“ ausgeführt – der Umstand, dass für aus einer bestimmten Richtung kommende Kunden der Weg zu der einen Apotheke an der anderen vorbeiführt, nach der Rspr des VwGH kein Argument gegen die Anwendung der Divisionsmethode vergleiche VwGH 2012/10/0125). Auch aufgrund der räumlichen Nähe der Apotheken der Bf. und der Ambulanz des LKH F kann bei lebensnaher Betrachtung nicht gesagt werden, welchen von den beiden Apotheken die zu versorgenden Personen zuzurechnen sind, sodass auch aus diesem Grund die Anwendung der Divisionsmethode geboten ist. Zur angeblich mangelnden Begründung der Anwendung der Divisionsmethode durch die Behörde ist folgendes auszuführen: Man wird keinesfalls sagen können, dass die Bf. durch Vorlage eines kopierten Kartenausschnitts nachgewiesen haben, dass die Divisionsmethode im konkreten Fall nicht anzuwenden wäre. Vielmehr zeigt der erwähnte Kartenausschnitt, dass nach F über eine Vielzahl von Straßen zugefahren werden kann, die sich in Zentrumsnähe stark verzweigen, so dass die räumlichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten bei lebensnaher Betrachtung die Anwendung der Divisionsmethode iSd angefochtenen Bescheids erfordern. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es auch keine „Normjudikatur“ des VwGH zur Divisionsmethode. Die von den Bf. dargestellte Skizze in Bezug auf die Situation in F ist überdies unrichtig. Zum Vorbringen der Bf., dass weder im Gutachten noch aus der Studie hervorgehe, wie Doppelzählungen zwischen Ambulanzpatienten und ständigen Einwohnern bei der Erstattung vermieden worden sind, verweisen wir auf die Ausführungen im Bescheid (S 13), wonach es laut Österreichischer Apothekenkammer im Ergebnis zu keiner Doppelzählung in der TU Studie kommt. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer. Das Vorbringen der Bf. zur angeblich nicht gebotenen Anwendung der Divisionsmethode bleibt insgesamt gänzlich unsubstantiiert und vermag keinerlei Gründe gegen die erfolgte Anwendung aufzuzeigen. Ad
- c)Zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer bzw Studie der Technischen Universität als Subgutachter Sofern die Bf. in Bezug auf ihre „Überlegungen“ – wie sie es in weiterer Folge nennt (vgl 2. Absatz unter c)) – zum Gutachten der ÖAK bzw. zur Studie der TU W auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.07.2017 und dortige nicht näher spezifizierte vorgelegte „Unterlagen“ verweist (der Beschwerde jedoch lediglich eine Kopie eines Stadtplanausschnitts von F beigelegt wurde), und diese ausdrücklich zum Vorbringen im Rahmen dieser Beschwerde erhebt, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:Sofern die Bf. in Bezug auf ihre „Überlegungen“ – wie sie es in weiterer Folge nennt vergleiche 2. Absatz unter c)) – zum Gutachten der ÖAK bzw. zur Studie der TU W auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.07.2017 und dortige nicht näher spezifizierte vorgelegte „Unterlagen“ verweist (der Beschwerde jedoch lediglich eine Kopie eines Stadtplanausschnitts von F beigelegt wurde), und diese ausdrücklich zum Vorbringen im Rahmen dieser Beschwerde erhebt, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Der VwGH hat in stRspr ausgesprochen (siehe dazu VwGH 95/06/0103 nwN und 81/12/0194), dass Verweisungen auf den Inhalt von Schriftsätzen, die in anderen Verfahren eingebracht wurden (dort: Pauschalverweis auf das gesamte Vorbringen im bisherigen Verfahren) keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darstellen und insofern unbeachtlich sind.Der VwGH hat in stRspr ausgesprochen (siehe dazu VwGH 95/06/0103 nwN und 81/12/0194), dass Verweisungen auf den Inhalt von Schriftsätzen, die in anderen Verfahren eingebracht wurden (dort: Pauschalverweis auf das gesamte Vorbringen im bisherigen Verfahren) keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darstellen und insofern unbeachtlich sind. Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen auch auf den Anwendungsbereich des VwGVG zu übertragen (vgl den zu § 28 Abs 1 Z 5 VwGG gleichlautenden § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG; arg „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“). Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Verweis der Bf. auf eine Stellungnahme aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass dieser Verweis konkretisiert, welches konkrete Vorbringen zum Beschwerdeinhalt erhoben wird, bzw inwieweit welches Vorbringen geeignet ist, die Behauptung einer Rechtswidrigkeit im konkreten Fall zu stützen, nicht geeignet die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG zu erfüllen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
(2017)§ 9, K5.). Den Bf. ist durch diesen pauschalen Verweis auch entgegen zu halten, dass dadurch nicht erkennbar ist, dass sie dadurch die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts iSv § 132 Abs 1 B-VG geltend machen bzw. die Verletzung welches subjektiv-öffentlichen Rechts iSv leg cit sie dadurch geltend machen.Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen auch auf den Anwendungsbereich des VwGVG zu übertragen vergleiche den zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG gleichlautenden Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG; arg „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“). Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Verweis der Bf. auf eine Stellungnahme aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne dass dieser Verweis konkretisiert, welches konkrete Vorbringen zum Beschwerdeinhalt erhoben wird, bzw inwieweit welches Vorbringen geeignet ist, die Behauptung einer Rechtswidrigkeit im konkreten Fall zu stützen, nicht geeignet die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG zu erfüllen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte²
(2017)Paragraph 9,, K5.). Den Bf. ist durch diesen pauschalen Verweis auch entgegen zu halten, dass dadurch nicht erkennbar ist, dass sie dadurch die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechts iSv Paragraph 132, Absatz eins, B-VG geltend machen bzw. die Verletzung welches subjektiv-öffentlichen Rechts iSv leg cit sie dadurch geltend machen. Der Verweis auf das eigene Vorbringen in der ersten Instanz kann die explizite Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Beschwerde nicht ersetzen. Ein Verweis auf früheres Vorbringen, selbst in Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, lässt nicht erkennen, welche der tragenden Gründe der Entscheidung in Bezug auf den Pauschalverweis auf das Vorbringen der Bf. in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2017 fehlerhaft sein sollen und aufgrund welcher Überlegungen dies der Fall sein soll, hat sich die erstinstanzliche Behörde doch eingehend mit diesem Vorbringen der Bf. im erstinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt. Sofern die Bf. weiters auf ca. 10 Seiten (S 11 bis 21 der Beschwerde) auszugsweise die Begründung eines Bescheids der Magistratsabteilung 40 der Stadt W zitiert, ist dazu Folgendes zu sagen: Der Prozessgegenstand, d.h. die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (hier: die Bf.), den Spruch der Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte²
(2017)§ 28, K 6. mwN). Die verwiesene Begründung eines Bescheides in einem anderen (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren mit anderem Verfahrensgegenstand und einer Verwaltungsbehörde die nicht belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sein kann, kann keinesfalls Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein, weshalb das verwiesene Vorbringen bereits aus diesem Grund als unbeachtlich zurückzuweisen ist.Der Prozessgegenstand, d.h. die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (hier: die Bf.), den Spruch der Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte²
(2017)Paragraph 28,, K 6. mwN). Die verwiesene Begründung eines Bescheides in einem anderen (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren mit anderem Verfahrensgegenstand und einer Verwaltungsbehörde die nicht belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sein kann, kann keinesfalls Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein, weshalb das verwiesene Vorbringen bereits aus diesem Grund als unbeachtlich zurückzuweisen ist. Ein bloßes „copy & paste“ von Ausführungen, welche die Meinung einer erstinstanzlichen Behörde wiedergeben, die einen völlig anderen Verfahrensgegenstand betreffen und, wie offenkundig aus den Angaben der Bf. hervorgeht, selbst im dortigen Verfahren gar nicht entscheidungserheblich waren, ist gänzlich unbeachtlich. Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei der TU Studie um kein Gutachten und auch kein Subgutachten handelt, sondern um eine Darstellung und Anwendung von wissenschaftlichen Methoden, derer sich die Österreichische Apothekerkammer bei der Erstellung ihres Gutachtens im Gegenständlichen Fall bedient hat. Weiteres Vorbringen behalte ich mir ausdrücklich vor. Anträge Auf Basis der vorstehenden Ausführungen stelle ich die A N T R Ä G E, das Landesverwaltungsgericht möge a. gemäß § 24 Abs 3 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; unda. gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; und b. die Beschwerde der Bf. samt darin enthaltenen Anträgen zurück- bzw abweisen.“ Mit hg. Schreiben vom 20.03.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, im Nachhang zum Ersuchen vom 14.02.2018 ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber aus fachlicher Sicht unter der Annahme der Zurechnung der Einwohnergleichwerte aus Ambulanzen der näher situierten „C-Apotheke“ überdies auch darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen fallbezogen aus welchen Gründen dafür bzw. dagegen sprechen, dass es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken, einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken, geboten sei, die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG zu unterschreiten und darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen fallbezogen für bzw. gegen einen Anwendungsfall der Bestimmung des § 10 Abs 6a ApG idgF sprechen würden, wobei neben der Darlegung allfälliger besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch sämtliche Sachverhaltselemente, insbesondere das Versorgungsangebot durch bestehende Apotheken und jenes der ärztlichen Hausapotheken anzugeben wären.Mit hg. Schreiben vom 20.03.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, im Nachhang zum Ersuchen vom 14.02.2018 ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber aus fachlicher Sicht unter der Annahme der Zurechnung der Einwohnergleichwerte aus Ambulanzen der näher situierten „C-Apotheke“ überdies auch darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen fallbezogen aus welchen Gründen dafür bzw. dagegen sprechen, dass es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken, einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken, geboten sei, die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zu unterschreiten und darzulegen, ob bzw. bejahendenfalls, welche Tatsachen fallbezogen für bzw. gegen einen Anwendungsfall der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG idgF sprechen würden, wobei neben der Darlegung allfälliger besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch sämtliche Sachverhaltselemente, insbesondere das Versorgungsangebot durch bestehende Apotheken und jenes der ärztlichen Hausapotheken anzugeben wären. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, nahm in Bezug auf die Ersuchen vom 14.02.2018 und 20.03.2018 mit Schreiben vom 17.09.2018, eingelangt am 18.09.2018, Stellung. Dieser das Gutachten ergänzenden fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer ist Nachstehendes zu entnehmen: „Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und 20. März 2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Österreichische Apothekerkammer betreffend das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B in F um ergänzende Stellungnahme zu den im Rahmen der erhobenen Beschwerde erstatteten Vorbringen bzw. zu vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angeführten Themenbereichen. Eingangs hält die Österreichischen Apothekerkammer fest, dass sie ihre Gutachten und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungsgebiete nach wie vor gemäß Apothekengesetz (ApG) und ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit erstellt. Die Studie der TU darf nicht mit dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auf eine Ebene gestellt werden. Die Studie der TU wird von der Österreichischen Apothekerkammer ausschließlich als geeignete Grundlage herangezogen, um zusätzliches Versorgungspotential gemäß § 10 Abs. 5 ApG in Einwohnergleichwerte umzurechnen, damit es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in der Bedarfsbeurteilung auch Berücksichtigung finden kann. Eine andere adäquate Umrechnungsbasis in derselben Qualität liegt der Österreichischen Apothekerkammer derzeit nicht vor.Eingangs hält die Österreichischen Apothekerkammer fest, dass sie ihre Gutachten und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungsgebiete nach wie vor gemäß Apothekengesetz (ApG) und ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit erstellt. Die Studie der TU darf nicht mit dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer auf eine Ebene gestellt werden. Die Studie der TU wird von der Österreichischen Apothekerkammer ausschließlich als geeignete Grundlage herangezogen, um zusätzliches Versorgungspotential gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG in Einwohnergleichwerte umzurechnen, damit es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in der Bedarfsbeurteilung auch Berücksichtigung finden kann. Eine andere adäquate Umrechnungsbasis in derselben Qualität liegt der Österreichischen Apothekerkammer derzeit nicht vor. 1) Zur Frage der Zulässigkeit der Divisionsmethode Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung der Divisionsmethode zur Ermittlung der Kundenpotentiale der beiden in F bestehenden öffentlichen St-Apotheke und der C-Apotheke vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig beanstandet wurde (ua. VwGH vom 4. Juli 2005, Zl. 2003/10/0295 und VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0125). Hinsichtlich der Entfernung zwischen den beiden bestehenden Apotheken in F weist die Österreichische Apothekerkammer darauf hin, dass in keinem ihrer Gutachten von einer Distanz der beiden Apotheken zueinander von 200 Metern die Rede ist. Wie es zu dieser Behauptung gekommen ist, ist der Österreichischen Apothekerkammer unerklärlich. Richtigerweise beträgt die Entfernung zwischen den beiden Apotheken rund 480 Meter. Ausgehend von den verschiedenen Zufahrtsmöglichkeiten nach F ergeben sich folgende Entfernungsverhältnisse zu den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F:
- a)Kustraße Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Westen über die Kustraße hat man ausgehend vom Kreisverkehr Kustraße/Hgasse folgende Wegstrecken (Halbierung aus Hin- und Rückweg) zurückzulegen: St-Apotheke: 594 m bzw. 391 m (Fußweg) C-Apotheke: 973 m bzw. 871 m (Fußweg)
- b)Übach Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken vom Südwesten über die Straße Übach hat man ausgehend vom Bereich Kreuzung Übach/Ha folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen: St-Apotheke: 4,6 km C-Apotheke: 4,2 km
- c)L Straße Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Südosten über die L Straße hat man ausgehend vom Kreisverkehr L Straße/ Umfahrungsstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen: St-Apotheke: 2,5 km C-Apotheke: 1,9 km
- d)Kstraße Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Norden über die B 319 hat man ausgehend vom Kreisverkehr Kstraße/Bustraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen: St-Apotheke: 1,5 km C-Apotheke: 848 m In weiterer Folge wurden Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte (ausgehend von den Ortsmittelpunkten) durchgeführt (vgl. Anlage 1). Angesichts der Judikatur stellen die im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz geringen Entfernungsunterschiede für die Einwohner jener Gebiete, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken liegen, keinen Umstand dar, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte.In weiterer Folge wurden Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte (ausgehend von den Ortsmittelpunkten) durchgeführt vergleiche Anlage 1). Angesichts der Judikatur stellen die im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz geringen Entfernungsunterschiede für die Einwohner jener Gebiete, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken liegen, keinen Umstand dar, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Darüber hinaus hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2005 (Zl. 2003/10/0295) ausgeführt, dass die beiden in Rede stehenden öffentlichen Apotheken in einem Ort mit Zentrumsfunktion und – daraus resultierend – zahlreichen „Einflutungserregern“, und weiters in einer solchen Distanz zueinander situiert sind, dass die Entfernungsunterschiede bei Erreichung der jeweiligen Apotheke letztlich nicht als die entscheidenden Gesichtspunkte für die Auswahl der Apotheke durch die Kunden gelten können. Die Österreichische Apothekerkammer hat in diesem Zusammenhang weitere Erhebungen angestellt, die sich mit der Bedeutung von F für das Umland beschäftigen. Im Bürgerinfo der Stadtgemeinde F (vgl. Anlage 2) finden sich nach verschiedenen Bereichen gegliederte Einrichtungen, die für F von Bedeutung sind. Zur graphischen Darstellung der gleichmäßigen Verteilung der Einrichtungen in F legt die Österreichische Apothekerkammer Ausdrucke aus dem digitalen Atlas Steiermark (wichtige Einrichtungen; vgl. Anlagen 3 und 4) und GoogleMaps (Anlage 5) vor.Im Bürgerinfo der Stadtgemeinde F vergleiche Anlage 2) finden sich nach verschiedenen Bereichen gegliederte Einrichtungen, die für F von Bedeutung sind. Zur graphischen Darstellung der gleichmäßigen Verteilung der Einrichtungen in F legt die Österreichische Apothekerkammer Ausdrucke aus dem digitalen Atlas Steiermark (wichtige Einrichtungen; vergleiche Anlagen 3 und 4) und GoogleMaps (Anlage 5) vor. All diese Einrichtungen unterstreichen die Bedeutung von F für das ganze Umland. Die oben angeführten Einrichtungen werden von vielen Personen in Anspruch genommen, welche aus den verschiedensten Richtungen nach F einströmen. Im Rahmen der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen kommt es auch zur Inanspruchnahme von Apothekenleistungen. Aufgrund der Situierung der genannten Einrichtungen in F und des Umstandes, dass die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken relativ nahe beisammen liegen, ist eine konkrete Zuordnung dieser Inanspruchnahmen zu einer der beiden Apotheken nicht möglich. Um diese Zuordnungsproblematik zu verdeutlichen, führt die Österreichische Apothekerkammer exemplarisch aus, dass sich das Landeskrankenhaus F zwar – wie in den Beschwerden richtig ausgeführt wurde – näher gelegen zur C-Apotheke befindet, aber die St-Apotheke direkt am Hplatz von F situiert ist – der bei lebensnaher Betrachtung für sich einen Anziehungspunkt für die Bevölkerung darstellt – in deren unmittelbarer Umgebung sich unter anderem das Gemeindeamt von F, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die Arbeiterkammer Steiermark, das Arbeitsmarktservice und der Großteil der in F ansässigen Ärzte (vgl. Anlagen 2, 4 und 6) befindet. Darüber hinaus sind die Einrichtungen nicht konzentriert in F angeordnet, sondern über das Gemeindegebiet verteilt. Die gleichmäßige Verteilung der Einrichtungen im Zentrum von F wird belegt durch Kartenauszüge aus dem digitalen Atlas Steiermark (vgl. Anlage 5) und GoogleMaps (vgl. Anlage 6).Um diese Zuordnungsproblematik zu verdeutlichen, führt die Österreichische Apothekerkammer exemplarisch aus, dass sich das Landeskrankenhaus F zwar – wie in den Beschwerden richtig ausgeführt wurde – näher gelegen zur C-Apotheke befindet, aber die St-Apotheke direkt am Hplatz von F situiert ist – der bei lebensnaher Betrachtung für sich einen Anziehungspunkt für die Bevölkerung darstellt – in deren unmittelbarer Umgebung sich unter anderem das Gemeindeamt von F, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, die Arbeiterkammer Steiermark, das Arbeitsmarktservice und der Großteil der in F ansässigen Ärzte vergleiche Anlagen 2, 4 und 6) befindet. Darüber hinaus sind die Einrichtungen nicht konzentriert in F angeordnet, sondern über das Gemeindegebiet verteilt. Die gleichmäßige Verteilung der Einrichtungen im Zentrum von F wird belegt durch Kartenauszüge aus dem digitalen Atlas Steiermark vergleiche Anlage 5) und GoogleMaps vergleiche Anlage 6). Zusammenfassend ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer festzustellen, dass aufgrund der geringen Entfernung der Betriebsstätten der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F zueinander (nur rund 480 m), den geringen Entfernungsunterschieden ausgehend von den oben angeführten Annäherungspunkten, den diese Entfernungsunterschiede weiter relativierenden Entfernungen aus den Ortschaften des Versorgungsgebietes, die Verteilung der Einrichtungen um die beiden Apotheken in F und allgemein der großen Zahl über das Gemeindegebiet verteilten Einrichtungen die Anwendung der Divisionsmethode gerechtfertigt ist. 2) Zur Anwendung der TU Studie Festzuhalten ist, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung zulässig ist, zur Quantifizierung zusätzlich zu versorgender Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können. Lässt sich das zusätzliche Potenzial jedoch weder mit vertretbarem Aufwand durch einzelfallbezogene Feststellungen, noch durch repräsentative Studien ermitteln, so kann ein solches Potenzial nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125). Festzuhalten ist, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung zulässig ist, zur Quantifizierung zusätzlich zu versorgender Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können. Lässt sich das zusätzliche Potenzial jedoch weder mit vertretbarem Aufwand durch einzelfallbezogene Feststellungen, noch durch repräsentative Studien ermitteln, so kann ein solches Potenzial nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2012/10/0125). Nachdem der VwGH die von der Österreichischen Apothekerkammer verwendeten GfK Studien aufgrund ihrer Methodik der bloßen Befragung von Personen verworfen hat (VwGH 22.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0004), beauftragte die Österreichische Apothekerkammer die TU W mit der Erstellung einer auf einer anderweitigen Methode aufbauenden Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten unter Berücksichtigung des ApG und der geltenden Judikatur. Die von der Technischen Universität W verfasste Studie stellt eine Grundlagenstudie dar, im Zuge derer mittels statistischer Standardverfahren Versorgungsäquivalente erhoben wurden. Bei diesen handelt es sich um allgemein gültige Faktoren, die für die Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer als Basis dienen, um eine Umrechnung von zusätzlich zu versorgenden Personen in Einwohnergleichwerte – die sich an der Maßstabsfigur des ständigen Einwohners orientiert – zu ermöglichen (siehe Seite 6 ff. der Studie vom 3.8.2018). Bei der TU-Studie handelt es sich um kein Subgutachten, sondern diese dient ausschließlich dazu, der Österreichischen Apothekerkammer eine Grundlage für die Umrechnung von Einflutungserregern in Einwohnergleichwerte im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG zu bieten. Bei der TU-Studie handelt es sich um kein Subgutachten, sondern diese dient ausschließlich dazu, der Österreichischen Apothekerkammer eine Grundlage für die Umrechnung von Einflutungserregern in Einwohnergleichwerte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG zu bieten. Diese Studie der TU W stellt aktuell den „State of the Art“ der Einwohnergleichwerteermittlung im Zuge der Bedarfsprüfung dar und wird demnach von der Österreichischen Apothekerkammer in ihren Bedarfsgutachten zur Erhebung des zusätzlichen Versorgungspotentiales herangezogen. Die Österreichische Apothekerkammer sieht auch keinen Anlass gegeben, die Studie bei der Bedarfsermittlung nicht anzuwenden. In die Studie sind alle Daten eingeflossen, die aktuell (im Hinblick auf den zeitlichen Abstand der Daten untereinander), vollständig, raumbezogen und flächendeckend für ganz Österreich verfügbar waren. Aufgrund des Anwendungsraumes für ganz Österreich stellt diese Studie eine Durchschnittsbetrachtung dar. Als Grundlage zur Abbildung der Inanspruchnahme der Apotheken wurde ein Regressionsmodell gewählt, welches die Beiträge zum bereinigten Umsatz – d.h. Umsätze für hochpreisige Produkte (Arzneimittel, die mehr als € 200 im Einkauf kosten) bleiben mangels nachvollziehbarer Logik hinsichtlich ihrer räumlichen Verteilung, die zu einer Schwächung des Modells führen würden, außer Ansatz - der Apotheken in Österreich (1.328, Stand 31.12.2014) durch die unabhängige Variablen „ständige Einwohner“, „Kaufkraftindex“, „Nebenwohnsitz & Touristen (nicht ständige Einwohner)“, „Beschäftigte und Einzelhandelsdichte“, „Patientenfrequenz-Ambulanzen“, „Verkehrsknoten“ sowie „Hausapotheken“ bestmöglich erklärt. Am Durchschnittsbedarf des ständigen Einwohners werden auch die anderen Koeffizienten gemessen. Die methodischen Grundlagen des Modells werden in der TU Studie auf Seite 12 ff. der Erstversion bzw. Seite 7 ff. der überarbeiteten Version vom 03.08.2018 dargestellt. Bei den verwendeten Methoden handelt es sich um allgemein anerkannte statistische Verfahren. Ergebnis der Studie sind also allgemein gültige Kennzahlen, die auf empirischen Untersuchungen mit statistischen Methoden beruhen und im Vergleich zum ständigen Einwohner als Maßstabsfigur betrachtet werden. Doppelzählungen sind auf Basis dieses Modells – Ermittlung des Einflusses der jeweiligen Variablen auf den Umsatz – ausgeschlossen. Aus rationellen Gründen wurden zur Sicherstellung, dass die von der TU W angewandten statistischen Methoden zur Ermittlung des Einflusses verschiedener Faktoren auf den Apothekenumsatz geeignet sind, zur Verprobung als Testregion Oberösterreich ausgewählt, da dieses Bundesland aus regionalwissenschaftlicher Sicht für Gesamtösterreich repräsentativ ist. Erst nach Bestätigung der Eignung des Modells der TU W wurde die Studie auf Gesamtösterreich erstreckt. Die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Angebotsstandort von potentiellen Kunden aufgesucht wird, wird über das Newtonsche Gravitationsgesetz abgebildet. Das Newtonsche Gravitationsgesetz zählt zu den grundlegenden Gesetzen der klassischen Physik und wird grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt. Eine Erklärung findet sich in der TU-Studie, in der Folge wird dieses aber nochmal kurz vereinfacht dargestellt: Die Kraft zwischen zwei Massen ist abhängig von der Masse. Je größer die Masse, umso größer die Anziehungskraft. Die Kraft wird umso kleiner, je weiter die Massen voneinander entfernt sind. Dieses Gesetz der Massenanziehung wurde im Rahmen der Studie auf die Anziehungskraft von Apotheken umgelegt. Da keine ausreichenden Informationen über Verkaufsflächen (oder ähnliche apothekenbezogene Informationen) zur Verfügung standen, wurde die Anziehungskraft einer Apotheke durch die Zahl der Vollzeitäquivalente des dort beschäftigten Fachpersonals, die mit der optischen Attraktivität (Datenbasis: Mystery Shopping 2011, mResearch Marktforschung Merchandising Consulting GmbH im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer) gewichtet wurden, abgebildet. Dies dient ausschließlich dem Zweck, die gravitationsbasierte Verteilung möglichst realitätsnahe zu gestalten. Diese attraktivitätsgewichteten Vollzeitäquivalente bestimmen die „Masse“ und damit die Anziehungskraft der Apotheken auf potentielle Kunden im Gravitationsmodell. Dem Ansatz wird die Annahme zugrunde gelegt: Je mehr Beschäftigte, desto höher ist das Kundenaufkommen. Eine gegenteilige Vorgehensweise, also mehr Personal bei nicht entsprechender Kundenfrequenz anzustellen, würde nicht dem unternehmerischen Gedanken entsprechen. Dem Einwand, dass es einfacher gewesen wäre, anhand von ausgesuchten Apotheken die Struktur der Kundenkreise auf Grundlage der bei den Sozialversicherungsträgern eingereichten Rezepte zu erheben, ist folgendes zu entgegnen: Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten ankommt, nicht aber auf die Frage, wo der betreffende Personenkreis tatsächlich seine Arzneimittel besorgt. Weiters wurde nicht erläutert, nach welchen Kriterien die jeweiligen Apotheken auszusuchen wären und wie viele bzw. inwiefern die Umrechnung in Einwohnergleichwerte zu erfolgen hätte. Diese Frage stellt sich vor allem im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen selbst vorgebrachten Kritik an den von der Österreichischen Apothekerkammer verwendeten Studien hinsichtlich der Repräsentativität. Die Österreichische Apothekerkammer merkt daher in diesem Zusammenhang nochmal an, dass in die TU-Studie alle österreichischen Apotheken mit Stand 31.12.2014 eingeflossen sind. Dieser Datenstand wurde gewählt, um eine zeitlich einheitliche Grundlage für die verfügbaren flächendeckenden Daten zu schaffen. Da der Dienstgeber nicht mehr zu den erforderlichen Angaben auf einem Kassenrezept zählt (§ 12 RöV), können diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Die in den Rezepten angeführten Adressdaten erheben ebenso in der Realität keinen Anspruch auf ihre Richtigkeit. Die Aktualisierung dieser Daten obliegt den jeweiligen Ärzten, die dies unterschiedlich handhaben. Wie schon richtig von den Beschwerdeführerinnen ausgeführt wurde, würden in dieses Modell nur rezeptpflichtige Arzneimittel einfließen. Der Verhältniswert von 30:70 stellt ebenso einen Durchschnittswert für Österreich dar. Für die Österreichische Apothekerkammer ist nicht ersichtlich, inwiefern dies ein besseres Modell darstellen würde.Dem Einwand, dass es einfacher gewesen wäre, anhand von ausgesuchten Apotheken die Struktur der Kundenkreise auf Grundlage der bei den Sozialversicherungsträgern eingereichten Rezepte zu erheben, ist folgendes zu entgegnen: Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen,