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{'item': 'LVwG 50.38-1044/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.10.2018 GeschäftszahlLVwG 50.38-1044/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn Prof. Dr. A B, Grazer Altstadtanwalt, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.01.2018, GZ: A17-BBA-057118/2017/0008, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsgrundlagen § 7 und § 10 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 im bekämpften Bescheid durch § 4 und 5 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ersetzt werden.als dass die Rechtsgrundlagen Paragraph 7 und Paragraph 10, Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 im bekämpften Bescheid durch Paragraph 4 und 5 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008 ersetzt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

  1. Beschwerdegegenstand: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Cgesellschaft mbH (im Folgenden Abbruchwerberin) die Bewilligung für den Abbruch eines Wohngebäudes mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 406 m² auf dem Gst-Nr. xx, KG X, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Cgesellschaft mbH (im Folgenden Abbruchwerberin) die Bewilligung für den Abbruch eines Wohngebäudes mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 406 m² auf dem Gst-Nr. xx, KG römisch zehn, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Herrn Altstadtanwaltes (im Folgenden Beschwerdeführer) und führt dieser im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte ins Treffen: o Die Voraussetzungen, nämlich der Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes, sei nicht erbracht worden. o Es würde eine mangelhafte Erhaltungspflicht des Eigentümers zum Zustand des Gebäudes beitragen, welche Berücksichtigung finden müsste. o Ein Ortsaugenschein von 45 Minuten wäre zu kurz um ein schlüssiges Gutachten zu erstellen. o Der aktenkundigen Fotodokumentation sei zu entnehmen, dass der Erhaltungszustand besser sei als dargelegt. o Es würden unzulässige Verbesserungen im Gutachten Berücksichtigung finden. o Die Rechtfertigung mit eigener Fachliteratur sei unzulässig. o Förderungen seien unzureichend berücksichtigt worden. o Es seien unrichtige Rechtsgrundlagen angeführt worden. o Es würde ein Begründungsmangel vorliegen. Demzufolge wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und das Abbruchansuchen zu versagen.
  2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark: Am 21.08.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden weitere Privatgutachten gelegt und wurde den Parteien die Möglichkeit eröffnet zu den einzelnen Gutachten Fragen zu stellen. Zum Nachweis der rechtlich zulässigen Nutzung des Gebäudes wurden mit Schreiben vom
  3. September 2018 diverse Unterlagen vorgelegt, welche seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien übermittelt wurden. Hierzu wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II.römisch zwei. Feststellungen: Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom
  4. April 2018 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Im Objekt Sgasse befinden sich drei Wohneinheiten (Beweis: Urkundenvorlage vom
  5. September 2018). Das Gebäude Sgasse weist zahlreiche Baugebrechen auf (Beweis: Stellungnahme Technisches Büro für technische Chemie DI Dr. D E; Statische Beurteilung durch F & Partner ZT GmbH vom 20.06.2018; Gutachten betreffend den Dachzustand DI Dr. techn. G H vom 16.04.2018; Gutachten I J vom 22.08.2017).Das Gebäude Sgasse weist zahlreiche Baugebrechen auf (Beweis: Stellungnahme Technisches Büro für technische Chemie DI Dr. D E; Statische Beurteilung durch F & Partner ZT GmbH vom 20.06.2018; Gutachten betreffend den Dachzustand DI Dr. techn. G H vom 16.04.2018; Gutachten römisch eins J vom 22.08.2017). Das gegenständliche Gebäude Sgasse auf dem Gst-Nr. xx, KG X, ist trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen nicht in wirtschaftlicher zumutbarer Weise durch Behebung der Baugebrechen zu erhalten (Beweis: Befund und Gutachten I J vom 22.08.2017 samt der gutachterlichen Erörterung in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung; Schlüssigkeitsprüfung durch den Amtsgutachter der belangten Behörde hinsichtlich des Gutachtens vom 22.08.2017 sowie auch hinsichtlich der gutachterlichen Ergänzungen in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark). Das gegenständliche Gebäude Sgasse auf dem Gst-Nr. xx, KG römisch zehn, ist trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen nicht in wirtschaftlicher zumutbarer Weise durch Behebung der Baugebrechen zu erhalten (Beweis: Befund und Gutachten römisch eins J vom 22.08.2017 samt der gutachterlichen Erörterung in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung; Schlüssigkeitsprüfung durch den Amtsgutachter der belangten Behörde hinsichtlich des Gutachtens vom 22.08.2017 sowie auch hinsichtlich der gutachterlichen Ergänzungen in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark). Die Instandsetzungskosten finden in der Erhöhung des Verkehrs- oder Ertragswertes unter Einbeziehung von Förderungen keine Deckung (Beweis: Gutachterlicher Schluss von DI I J in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung samt Schlüssigkeitsprüfung durch DI K).Die Instandsetzungskosten finden in der Erhöhung des Verkehrs- oder Ertragswertes unter Einbeziehung von Förderungen keine Deckung (Beweis: Gutachterlicher Schluss von DI römisch eins J in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung samt Schlüssigkeitsprüfung durch DI K). III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Gutachtenserörterung in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die in der Urkundenvorlage vom
  6. September 2018 dargelegte Nutzung kann mit der Aktenlage in Einklang gebracht werden und ergeben sich keine Widersprüche mit den Bilddokumentationen. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt.Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich vergleiche VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt. Zumal den gutachterlichen Ausführungen, insbesondere in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglicher Manuduktion durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde bzw. nicht angekündigt wurde ein Gegengutachten zu legen, wurde den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Privatgutachters DI I J gefolgt. Hinsichtlich seiner Ausführungen wurde auch eine Schlüssigkeitsprüfung von DI K, welcher an der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung teilnahm unterzogen und wurden auch keine fachlichen Unstimmigkeiten aufgezeigt.Zumal den gutachterlichen Ausführungen, insbesondere in der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung trotz diesbezüglicher Manuduktion durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde bzw. nicht angekündigt wurde ein Gegengutachten zu legen, wurde den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Privatgutachters DI römisch eins J gefolgt. Hinsichtlich seiner Ausführungen wurde auch eine Schlüssigkeitsprüfung von DI K, welcher an der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung teilnahm unterzogen und wurden auch keine fachlichen Unstimmigkeiten aufgezeigt. IV.römisch vier. Erwägungen: In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
  7. Allgemeines Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
  8. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lautet wie folgt: § 32 Stmk. BauGParagraph 32, Stmk. BauG

(1)Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:
  1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
  2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,
  3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,
  4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und
  5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.
(2)Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.
(3)Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, Die entscheidungsrelevanten Normen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (im Folgenden GAEG) lautet wie folgt: § 5 GAEGParagraph 5, GAEG
(1)Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.
(1)Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des Paragraph 7, nicht aus.
(2)Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.
(3)Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.
(4)Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015, § 10 GAEGParagraph 10, GAEG
(1)Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
  1. eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung;
  2. Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade. Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Z. 2 sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Ziffer 2, sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.
(2)Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39 Abs 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes.
(2)Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes.
(3)Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
(4)Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015, § 15 GAEGParagraph 15, GAEG
(1)Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.
(2)Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.
(3)Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
(3a)Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
  1. die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
  2. die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
  3. gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
(4)Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
(5)Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6)Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
  1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
  2. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes Der Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung, dass für die wirtschaftliche Zumutbarkeit verschiedene Gesichtspunkte maßgeblich sein können. Es könne eine Instandsetzungsmaßnahme als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden, wenn sich daraus eine Erhöhung des Verkehrswertes oder des Ertragswertes des Eigentums ergebe, in welcher die Kosten der Maßnahme Deckung fänden. Wirtschaftlich zumutbar seien dem Hauseigentümer ferner solche Maßnahmen, zu deren finanzieller Deckung er öffentliche Mittel, aus welchem Titel immer, anzusprechen in der Lage sei, mag er eine solche Maßnahme auch aus freier Willensentschließung unterlassen haben. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei weiters dann anzunehmen, wenn der Hauseigentümer die Kosten auf Miet- oder Pachtzinse überwälzen könne; in diesem Falle müsse allerdings mitberücksichtigt werden, ob die Möglichkeit einer Vermietung oder Verpachtung nach der vorausschaubaren Entwicklung unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Wandel in den allgemeinen Anschauungen über die Ausstattung eines Bestandobjektes innerhalb der Amortisationszeit eines zur Deckung des finanziellen Aufwandes nötigen Darlehens gewährleistet sei. Stets müsse der gesamte notwendige Erhaltungsaufwand für die während des Amortisationszeitraumes eines aufzunehmenden Instandsetzungs-darlehens notwendigen Erhaltungsmaßnahmen sowie dem bereits vorher aufgelaufenen und noch nicht getilgten Instandsetzungsaufwand für das Haus umfassen. Keinen tauglichen Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Instandsetzung sei dagegen die Gegenüberstellung der Reparaturkosten mit den Kosten eines Neubaus, weil daraus lediglich die objektive Wirtschaftlichkeit abgeleitet werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Frage, ob die Instandsetzung dem Eigentümer eines Gebäudes in einer Schutzzone wirtschaftlich zumutbar ist oder nicht, die Baubehörde grundsätzlich von Amts wegen zu untersuchen habe, die Partei allerdings im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Klarstellung des Sachverhaltes durch ein entsprechendes prozessuales Verhalten zur Wahrheitsfindung beizutragen habe (vgl. VwGH 15.10.1981, 81/06/0068).Der Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung, dass für die wirtschaftliche Zumutbarkeit verschiedene Gesichtspunkte maßgeblich sein können. Es könne eine Instandsetzungsmaßnahme als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden, wenn sich daraus eine Erhöhung des Verkehrswertes oder des Ertragswertes des Eigentums ergebe, in welcher die Kosten der Maßnahme Deckung fänden. Wirtschaftlich zumutbar seien dem Hauseigentümer ferner solche Maßnahmen, zu deren finanzieller Deckung er öffentliche Mittel, aus welchem Titel immer, anzusprechen in der Lage sei, mag er eine solche Maßnahme auch aus freier Willensentschließung unterlassen haben. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sei weiters dann anzunehmen, wenn der Hauseigentümer die Kosten auf Miet- oder Pachtzinse überwälzen könne; in diesem Falle müsse allerdings mitberücksichtigt werden, ob die Möglichkeit einer Vermietung oder Verpachtung nach der vorausschaubaren Entwicklung unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Wandel in den allgemeinen Anschauungen über die Ausstattung eines Bestandobjektes innerhalb der Amortisationszeit eines zur Deckung des finanziellen Aufwandes nötigen Darlehens gewährleistet sei. Stets müsse der gesamte notwendige Erhaltungsaufwand für die während des Amortisationszeitraumes eines aufzunehmenden Instandsetzungs-darlehens notwendigen Erhaltungsmaßnahmen sowie dem bereits vorher aufgelaufenen und noch nicht getilgten Instandsetzungsaufwand für das Haus umfassen. Keinen tauglichen Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Instandsetzung sei dagegen die Gegenüberstellung der Reparaturkosten mit den Kosten eines Neubaus, weil daraus lediglich die objektive Wirtschaftlichkeit abgeleitet werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Frage, ob die Instandsetzung dem Eigentümer eines Gebäudes in einer Schutzzone wirtschaftlich zumutbar ist oder nicht, die Baubehörde grundsätzlich von Amts wegen zu untersuchen habe, die Partei allerdings im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Klarstellung des Sachverhaltes durch ein entsprechendes prozessuales Verhalten zur Wahrheitsfindung beizutragen habe vergleiche VwGH 15.10.1981, 81/06/0068). Dieses Verständnis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht nur zum Steiermärkischen Baugesetz vertreten, sondern auch für das Grazer Altstadterhaltungsgesetz herangezogen. Im Unterschied zum Steiermärkischen Baugesetz spricht das Grazer Altstadterhaltungsgesetz von „zugesagten Förderungen“. Dieser Ausdruck „zugesagte Förderungen“ ändert jedoch nichts daran, dass Förderungen von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen sind, hätte es ansonsten der Abbruchwerber selbst in der Hand die Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu lenken. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wurde von Seiten der Abbruchwerberin ein Privatgutachten vorgelegt, welches von Seiten der belangten Behörde einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen wurde. Zumal das Landesverwaltungsgericht Steiermark das vorliegende Privatgutachten per se nicht als schlüssig empfunden hat, wurde es im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung erörtert und ergänzt. Sodann konnte das Gutachten aus rechtlicher Sicht als schlüssig, nachvollziehbar und in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet werden. Der in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung beigezogene Amtsgutachter konnte auch aus fachlicher Sicht keine Mängel feststellen und wertete dieses ergänzte Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich der in den Beschwerdepunkten aufgegriffene mangelhafte Erhaltungspflicht des Eigentümers darf ausgeführt werden, dass § 5 Abs 3 GAEG über das Verschulden des Entstehens der Baugebrechen nicht anknüpft. Hätte der Gesetzgeber am Verschuldensgrad des Entstehens des Baugebrechens unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollen, so hätte er dies normieren müssen. Hinsichtlich der in den Beschwerdepunkten aufgegriffene mangelhafte Erhaltungspflicht des Eigentümers darf ausgeführt werden, dass Paragraph 5, Absatz 3, GAEG über das Verschulden des Entstehens der Baugebrechen nicht anknüpft. Hätte der Gesetzgeber am Verschuldensgrad des Entstehens des Baugebrechens unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollen, so hätte er dies normieren müssen. Darüber hinaus ist ein Verschulden in den meisten Fällen (abgesehen von höherer Gewalt) gegeben, zumal ein Baugebrechen, aufgrund der Verpflichtungen in § 5 Abs 1 GAEG und in § 39 Abs 1 Stmk. BauG, nicht entstehen dürfte. Des Weiteren ist der Antragstellerin nicht begründungslos zu unterstellen, dass sie mit Absicht das Baugebrechen herbeigeführt habe. Einerseits liegen diesbezüglich keine Feststellungen, Anhaltspunkte sowie Beweismittel vor und andererseits hat die Antragstellerin die gegenständliche Liegenschaft erst vor wenigen Jahren erworben, weshalb sie nicht jahrelang untätig gewesen sein kann. Ein persönlich vorwerfbares Verhalten kann jedenfalls nicht mit Veräußerung an den neuen Eigentümer übertragen werden - das Verschulden hat naturgemäß keine dingliche Wirkung.Darüber hinaus ist ein Verschulden in den meisten Fällen (abgesehen von höherer Gewalt) gegeben, zumal ein Baugebrechen, aufgrund der Verpflichtungen in Paragraph 5, Absatz eins, GAEG und in Paragraph 39, Absatz eins, Stmk. BauG, nicht entstehen dürfte. Des Weiteren ist der Antragstellerin nicht begründungslos zu unterstellen, dass sie mit Absicht das Baugebrechen herbeigeführt habe. Einerseits liegen diesbezüglich keine Feststellungen, Anhaltspunkte sowie Beweismittel vor und andererseits hat die Antragstellerin die gegenständliche Liegenschaft erst vor wenigen Jahren erworben, weshalb sie nicht jahrelang untätig gewesen sein kann. Ein persönlich vorwerfbares Verhalten kann jedenfalls nicht mit Veräußerung an den neuen Eigentümer übertragen werden - das Verschulden hat naturgemäß keine dingliche Wirkung. Alle anderen Beschwerdepunkte zielen darauf ab, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft wurde. Zumal durch die ergänzende Befragung des Privatgutachters keine Zweifel mehr an der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes bestehen und diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.38.1044.2018

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