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{'item': 'LVwG 30.25-2674/2018'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 370Artikel 130§ 28§ 94§ 46

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG 30.25-2674/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.10.2018 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.10.2018 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Liezen mit Eingabe vom 22.10.2018 vorgelegten Beschwerde des Herrn A B vom 17.10.2018 sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 05.10.2018 wurde Herrn A B zur Last gelegt, er habe es in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher

§ 370Gew

O 1994 der Fa. B H GmbH, P, R, bis zum 20.06.2018 unterlassen, den Beginn der Ausübung des Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“ in einer weiteren Betriebsstätte in M - Pr, Grundstück Nr. ****, KG M, der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen sei, wodurch die Rechtsvorschriften § 367 Ziffer 16 iVm § 46 Abs 2 Ziffer 1 iVm § 1 Abs 4 GewO 1994 verletzt worden seien und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 367 GewO 1994 verhängt. Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er Verfahrenskosten im Ausmaß von € 10,00 auf Rechtsgrundlage § 64 Abs 2 VStG zu bezahlen habe. Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 05.10.2018 wurde Herrn A B zur Last gelegt, er habe es in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher

Paragraph 370, GewO 1994 der Fa. B H GmbH, P, R, bis zum 20.06.2018 unterlassen, den Beginn der Ausübung des Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“ in einer weiteren Betriebsstätte in M - Pr, Grundstück Nr. ****, KG M, der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen sei, wodurch die Rechtsvorschriften Paragraph 367, Ziffer 16 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 verletzt worden seien und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage Paragraph 367, GewO 1994 verhängt. Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er Verfahrenskosten im Ausmaß von € 10,00 auf Rechtsgrundlage Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu bezahlen habe. Das Straferkenntnis begründend hielt die Behörde fest, dass mit schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.07.2018 dem Beschuldigten zwei Übertretungen der Gewerbeordnung vorgeworfen worden seien. Anlässlich seiner Rechtfertigung habe der Beschuldigte im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fa. B H GmbH nur in R eine gewerbliche Betriebsanlage betreibe. In M - Pr werde eine Betriebsanlage errichtet, wobei der Zeitpunkt der Fertigstellung noch nicht feststehe. Die dort befindlichen Baumaschinen würden lediglich dem Eigengebrauch auf der Baustelle dienen. Anlässlich einer abschließenden Stellungnahme in Kenntnis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens habe der Beschuldigte ausgeführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Fa. B H, M - Pr, als Mietstation bewerben würde. Die Firma habe im Frühjahr 2017 eine neue Website erstellen lassen, wobei die Verzögerungen der Baubewilligung und des Lagerplatzes nicht berücksichtigt worden seien. Der Mitarbeiter, welcher die Website erstellen habe lassen, sei nicht mehr in der Firma tätig und so sei die Bewerbung für M - Pr leider nicht aufgefallen. Natürlich sei die Website nun sofort berichtigt worden, da alle Mietmaschinen nur von R aus vermietet würden. Sobald der Lagerplatz in M - Pr fertiggestellt sei, werde natürlich um eine Betriebsanlagengenehmigung angesucht werden. Die Verwaltungsstrafbehörde stellte nach Durchführung ihres Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschuldigte die Übertretung des § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht begangen habe und werde das gegenständliche Verfahren daher hinsichtlich dieser Übertretung

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten werde der festgestellte, strafbare Tatbestand des § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 als erwiesen angesehen und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.Die Verwaltungsstrafbehörde stellte nach Durchführung ihres Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschuldigte die Übertretung des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 nicht begangen habe und werde das gegenständliche Verfahren daher hinsichtlich dieser Übertretung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten werde der festgestellte, strafbare Tatbestand des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 als erwiesen angesehen und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt. Nach Zitat der Gesetzesbestimmungen des § 19 Abs 1 VStG, des § 367 Z 16 GewO 1994, der Bestimmung des § 46 Abs 2 GewO 1994 und der Regelung des § 1 Abs 4 GewO 1994 sowie jener des § 19 Abs 2 VStG ging die Verwaltungsstrafbehörde in diesem Straferkenntnis weder von erschwerenden, noch mildernden Umständen aus und berücksichtigte die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgrund der Nichtbekanntgabe des Beschuldigten im Wege einer Einschätzung, wobei strafbemessend auch spezial- und generalpräventive Aspekte Berücksichtigung fanden. Nach Zitat der Gesetzesbestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, VStG, des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994, der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 und der Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 sowie jener des Paragraph 19, Absatz 2, VStG ging die Verwaltungsstrafbehörde in diesem Straferkenntnis weder von erschwerenden, noch mildernden Umständen aus und berücksichtigte die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgrund der Nichtbekanntgabe des Beschuldigten im Wege einer Einschätzung, wobei strafbemessend auch spezial- und generalpräventive Aspekte Berücksichtigung fanden. Gegen dieses Herrn A B am 01.10.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 17.10.2018 unter Vorlage einer Kopie des Straferkenntnisses sowie eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.10.2015, Zahl: LVwG-1-423/R3-2015-3, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge 1.

Artikel 130Abs 4 B-VG i

Vm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu nur eine Ermahnung aussprechen; in eventu das Strafausmaß herabsetzen; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Liezen zurückverweisen. Gegen dieses Herrn A B am 01.10.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 17.10.2018 unter Vorlage einer Kopie des Straferkenntnisses sowie eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.10.2015, Zahl: LVwG-1-423/R3-2015-3, rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge 1.

Artikel 130Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu nur eine Ermahnung aussprechen; in eventu das Strafausmaß herabsetzen; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Liezen zurückverweisen. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde beschwerdebegründend vorgebracht, dass § 1 Abs 4 2. Satz GewO 1994 eine rechtliche Fiktion dahingehend normiere, dass bestimmte Fälle des bloßen Anbietens, in denen eine dem Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit (noch) gar nicht stattgefunden habe, der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen seien. Demjenigen, der um Kunden werbe, solle also schon zu diesem Zeitpunkt der Status eines Gewerbetreibenden zukommen. Damit sei auch diesfalls eine Gewerbeberechtigung notwendig, widrigenfalls eine unbefugte Gewerbeausübung vorliege.

dem dieser Beschwerde beigefügten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg finde allerdings § 1 Abs 4

  1. Satz GewO 1994 bei der Bewerbung einer Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte keine Anwendung. Weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1994 sei der Ort der Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung, in dem (andere als durch § 50 Abs 1 und § 46 Abs 3 GewO 1994 erfasste) Tätigkeiten ausgeübt würden. Werde eine Gewerbe- bzw. eine Teiltätigkeit dessen im Internet ausgeübt, sei dies grundsätzlich dem Standort der Gewerbeberechtigung zuzurechnen. Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sei die Verrichtung der die betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Nebenrechte) außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stelle keine solche Tätigkeit dar. § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 stelle nämlich auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeit außerhalb des Standortes ab. Nachdem die Verwaltungsstrafbehörde der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt sei und keine tatsächliche Ausübung der gewerblichen Tätigkeit festgestellte habe, liege somit tatsächlich keine Verwaltungsübertretung vor. Sollte dennoch ein Grund für ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesehen werden, so werde darauf hingewiesen, dass der Spruch und der angezogenen Straftatbestand nicht korrekt seien, da kein Hinweis auf § 9 VStG aufgenommen worden sei. Außerdem könnte im gegenständlichen Fall auch mit einer Ermahnung vorgegangen werden bzw. könnte mit einer noch geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer erkläre durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu verzichten.Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde beschwerdebegründend vorgebracht, dass Paragraph eins, Absatz 4,
  2. Satz GewO 1994 eine rechtliche Fiktion dahingehend normiere, dass bestimmte Fälle des bloßen Anbietens, in denen eine dem Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit (noch) gar nicht stattgefunden habe, der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen seien. Demjenigen, der um Kunden werbe, solle also schon zu diesem Zeitpunkt der Status eines Gewerbetreibenden zukommen. Damit sei auch diesfalls eine Gewerbeberechtigung notwendig, widrigenfalls eine unbefugte Gewerbeausübung vorliege.

dem dieser Beschwerde beigefügten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg finde allerdings Paragraph eins, Absatz 4, 2. Satz GewO 1994 bei der Bewerbung einer Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte keine Anwendung. Weitere Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 46, GewO 1994 sei der Ort der Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung, in dem (andere als durch Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1994 erfasste) Tätigkeiten ausgeübt würden. Werde eine Gewerbe- bzw. eine Teiltätigkeit dessen im Internet ausgeübt, sei dies grundsätzlich dem Standort der Gewerbeberechtigung zuzurechnen. Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sei die Verrichtung der die betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Nebenrechte) außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stelle keine solche Tätigkeit dar. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 stelle nämlich auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeit außerhalb des Standortes ab. Nachdem die Verwaltungsstrafbehörde der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt sei und keine tatsächliche Ausübung der gewerblichen Tätigkeit festgestellte habe, liege somit tatsächlich keine Verwaltungsübertretung vor. Sollte dennoch ein Grund für ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesehen werden, so werde darauf hingewiesen, dass der Spruch und der angezogenen Straftatbestand nicht korrekt seien, da kein Hinweis auf Paragraph 9, VStG aufgenommen worden sei. Außerdem könnte im gegenständlichen Fall auch mit einer Ermahnung vorgegangen werden bzw. könnte mit einer noch geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer erkläre durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu verzichten. Festgestellt wird, dass die Fa. B H GmbH, situiert in R, P, seit 12.03.2004 auf diesem Standort zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ sowie seit 01.03.2005 auf diesem Standort zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Landmaschinentechnik (Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf den Auf- und Abbau von statisch geprüften Baukränen“ und seit 18.02.2013 dort zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes: „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit drei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ berechtigt ist, wobei der Beschwerdeführer seit 17.10.2007 bzw. 18.02.2013 als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert.Festgestellt wird, dass die Fa. B H GmbH, situiert in R, P, seit 12.03.2004 auf diesem Standort zur Ausübung des freien Gewerbes „Handelsgewerbe“ sowie seit 01.03.2005 auf diesem Standort zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Landmaschinentechnik (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf den Auf- und Abbau von statisch geprüften Baukränen“ und seit 18.02.2013 dort zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes: „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit drei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ berechtigt ist, wobei der Beschwerdeführer seit 17.10.2007 bzw. 18.02.2013 als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus der behördlicherseits mit Eingabe vom 22.10.2018 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes sowie der Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Abs 4 GewO 1994 lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 lautet wie folgt: „Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.“ § 46 Abs 1 und 2 GewO 1994 lauten wie folgt:Paragraph 46, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten wie folgt: „

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Abs. 2.„

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen

Absatz 2,

(2)Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
  1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
  3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.“Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.“ § 367 Z 16 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 bestimmt Folgendes: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer …
  4. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

§ 46Abs.

2 rechtzeitig erstattet zu haben;16. ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben; …“ § 44a VStG normiert Nachstehendes:Paragraph 44 a, VStG normiert Nachstehendes: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ § 45 Abs 1 Z 2 VStG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG lautet wie folgt: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
  6. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer, wie auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung an diesen vom 04.07.2018 unter „
  7. Übertretung“ festgehalten, zur Last gelegt, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher der Fa. B H GmbH, P, R, bis 20.06.2018 unterlassen habe, den Beginn der Ausübung des Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“ in einer weiteren Betriebsstätte in M - Pr, Grundstück Nr. ****, KG M, der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen seien. Nach der seitens der Gewerbebehörde herangezogenen Norm des § 367 Z 16 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

§ 46

Abs 2 Z 2 rechtzeitig erstattet zu haben.“

§ 46Abs 2 Z 1 Gew

O 1994 hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen und normiert § 46 Abs 2 GewO 1994 weiters, dass die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte … bei der Behörde einlangt. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, ohne dass die Anzeige in Bezug auf die weitere Betriebsstätte spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte ... bei der Behörde einlangt.Nach der seitens der Gewerbebehörde herangezogenen Norm des Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, rechtzeitig erstattet zu haben.“

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen und normiert Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 weiters, dass die Anzeige so rechtzeitig zu erstatten ist, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte … bei der Behörde einlangt. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, ohne dass die Anzeige in Bezug auf die weitere Betriebsstätte spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte ... bei der Behörde einlangt. Es kommt somit nicht nur darauf an, es unterlassen zu haben, den Beginn der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen, sondern vielmehr auch auf den Umstand, dass ein Gewerbe in einer solchen weiteren Betriebsstätte ohne rechtzeitige Anzeigeerstattung bei der Behörde ausgeübt wird. Zutreffend wird von Beschwerdeführerseite dargelegt, dass dabei die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes maßgebend ist und, dass das bloße Anbieten einer Leistung eine solche Tätigkeit nach § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 nicht darzustellen vermag. Indem die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer die von ihr angenommene Verwaltungsübertretung lediglich durch teilweises Anführen der verba legalia vorhielt und bei der Tatanlastung, abgesehen vom Gewerbewortlaut, keinerlei Tätigkeiten anführte, durch welche das in Rede stehende Gewerbe (unbefugt) in einer weiteren Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt ausgeübt worden sein soll, umschrieb sie jedoch die dem Beschwerdeführer von ihr zur Last gelegte Tat im Sinne der Regelung des § 44a VStG nicht hinreichend konkret (vgl. VwGH am 28.06.1988, 87/04/0175). Durch welche gewerbsmäßig im Sinne der Regelung des § 1 Abs 2 GewO 1994 ausgeübten Tätigkeiten das behördlicherseits näher beschriebene Gewerbe zum Tatzeitpunkt seitens der Gewerbeinhaberin am angegebenen Ort tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. auch VwGH am 08.10.1996, 96/04/0081, unter Hinweis auf VwGH am 10.09.1991, 90/04/0315) ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, womit dem strengen Konkretisierungsgebot in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltende, als erwiesen angenommene Tat nach § 44a Z 1 VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient (vgl. z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031), behördlicherseits nicht entsprochen wäre, würde man den behördlicherseits zugrundegelegten Verwaltungstatstrafbestand fallbezogen überhaupt in Betracht ziehen. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nämlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt und bedarf es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (vgl. z.B. VwGH am 29.10.2015, 2015/07/0097). Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der „Tat“ unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. bereits VwGH am 13.06.1984, Slg. NF Nr. 11466/A). Letztere Voraussetzungen wären im Beschwerdefall nicht gegeben, worauf es jedoch nicht primär anzukommen vermag.Es kommt somit nicht nur darauf an, es unterlassen zu haben, den Beginn der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen, sondern vielmehr auch auf den Umstand, dass ein Gewerbe in einer solchen weiteren Betriebsstätte ohne rechtzeitige Anzeigeerstattung bei der Behörde ausgeübt wird. Zutreffend wird von Beschwerdeführerseite dargelegt, dass dabei die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes maßgebend ist und, dass das bloße Anbieten einer Leistung eine solche Tätigkeit nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 nicht darzustellen vermag. Indem die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer die von ihr angenommene Verwaltungsübertretung lediglich durch teilweises Anführen der verba legalia vorhielt und bei der Tatanlastung, abgesehen vom Gewerbewortlaut, keinerlei Tätigkeiten anführte, durch welche das in Rede stehende Gewerbe (unbefugt) in einer weiteren Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt ausgeübt worden sein soll, umschrieb sie jedoch die dem Beschwerdeführer von ihr zur Last gelegte Tat im Sinne der Regelung des Paragraph 44 a, VStG nicht hinreichend konkret vergleiche VwGH am 28.06.1988, 87/04/0175). Durch welche gewerbsmäßig im Sinne der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 ausgeübten Tätigkeiten das behördlicherseits näher beschriebene Gewerbe zum Tatzeitpunkt seitens der Gewerbeinhaberin am angegebenen Ort tatsächlich ausgeübt wurde vergleiche auch VwGH am 08.10.1996, 96/04/0081, unter Hinweis auf VwGH am 10.09.1991, 90/04/0315) ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, womit dem strengen Konkretisierungsgebot in Bezug auf die im Spruch eines Straferkenntnisses zu enthaltende, als erwiesen angenommene Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, welches auch der Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelbestrafung dient vergleiche z.B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031), behördlicherseits nicht entsprochen wäre, würde man den behördlicherseits zugrundegelegten Verwaltungstatstrafbestand fallbezogen überhaupt in Betracht ziehen. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, nämlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt und bedarf es daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind vergleiche z.B. VwGH am 29.10.2015, 2015/07/0097). Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der „Tat“ unverwechselbar feststeht vergleiche z.B. bereits VwGH am 13.06.1984, Slg. NF Nr. 11466/A). Letztere Voraussetzungen wären im Beschwerdefall nicht gegeben, worauf es jedoch nicht primär anzukommen vermag. Ungeachtet dieses Umstandes hielt die Verwaltungsstrafbehörde der Gewerbeinhaberin die Nichterstattung der Anzeige über den Beginn der Gewerbeausübung in Bezug auf das Gewerbe „Vermietung von Baumaschinen“ in der näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte vor, womit klar ersichtlich ist, dass die Verwaltungsstrafbehörde von der Verpflichtung zur Anzeigeerstattung in Bezug auf das Gewerbe „Vermietung von Baumaschinen“ in der angeführten weiteren Betriebsstätte ausging und ist im Spruch eines Straferkenntnisses nach § 367 Z 16 GewO 1994 auch das Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung in einer weiteren Betriebsstätte zur Last gelegt wird (vgl. z.B. VwGH am 25.01.1994, 93/04/0200). Im in Rede stehenden Fall hielt die Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer als nach § 370 GewO 1994 unstrittig verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen somit auch nicht die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Nebenrechtes nach § 32 Abs 1 Z 10 GewO 1994 vor, sondern nahm ausdrücklich Bezug auf den Beginn der Ausübung des freien Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“. Ungeachtet dieses Umstandes hielt die Verwaltungsstrafbehörde der Gewerbeinhaberin die Nichterstattung der Anzeige über den Beginn der Gewerbeausübung in Bezug auf das Gewerbe „Vermietung von Baumaschinen“ in der näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte vor, womit klar ersichtlich ist, dass die Verwaltungsstrafbehörde von der Verpflichtung zur Anzeigeerstattung in Bezug auf das Gewerbe „Vermietung von Baumaschinen“ in der angeführten weiteren Betriebsstätte ausging und ist im Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 auch das Gewerbe zu bezeichnen, dessen Ausübung in einer weiteren Betriebsstätte zur Last gelegt wird vergleiche z.B. VwGH am 25.01.1994, 93/04/0200). Im in Rede stehenden Fall hielt die Gewerbebehörde dem Beschwerdeführer als nach Paragraph 370, GewO 1994 unstrittig verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen somit auch nicht die Tätigkeit eines gewerberechtlichen Nebenrechtes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 vor, sondern nahm ausdrücklich Bezug auf den Beginn der Ausübung des freien Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“. Unbeschadet des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vor dem Hintergrund der Regelungen des § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 2 GewO 1994 dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG eindeutig widersprechen würde, hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschuldigten als Verantwortlichen vor, es unterlassen zu haben, den Beginn der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen, welches von Gewerbeinhaberseite jedoch an keinem (Haupt-) Standort ausgeübt wird, zumal ersichtlich ist, dass die Gewerbeinhaberin, die Fa. B H GmbH, in R, P, lediglich das freie „Handelsgewerbe“, das konzessionierte Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit drei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ und das reglementierte Gewerbe „Landmaschinentechnik (Handwerk)

§ 94Z 59 Gew

O 1994, eingeschränkt auf den Auf- und Abbau von statisch geprüften Baukränen“ ausübt und sind keinerlei Indizien für die Ausübung des fallbezogen von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde herangezogenen freien Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“ auf einem Gewerbestandort der Gewerbeinhaberin zu ersehen, weshalb die Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne rechtzeitige diesbezügliche Anzeigeerstattung bei der Gewerbebehörde schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt und wurde der Gewerbeinhaberin seitens der Verwaltungsstrafbehörde die unbefugte Ausübung dieses von Behördenseite angezogenen Gewerbes auf dem Standort M - Pr, Grundstück Nr. ****, KG M, nicht vorgehalten. Im Beschwerdefall bleibt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf die Ahndung der dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem Beschuldigten durch Auswechslung der Tat erstmals vorzuhalten (vgl. z.B. auch VwGH am 25.02.2002, 2000/04/0159).Unbeschadet des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vor dem Hintergrund der Regelungen des Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, GewO 1994 dem Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, VStG eindeutig widersprechen würde, hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschuldigten als Verantwortlichen vor, es unterlassen zu haben, den Beginn der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen, welches von Gewerbeinhaberseite jedoch an keinem (Haupt-) Standort ausgeübt wird, zumal ersichtlich ist, dass die Gewerbeinhaberin, die Fa. B H GmbH, in R, P, lediglich das freie „Handelsgewerbe“, das konzessionierte Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit drei Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitenden Güterverkehr)“ und das reglementierte Gewerbe „Landmaschinentechnik (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994, eingeschränkt auf den Auf- und Abbau von statisch geprüften Baukränen“ ausübt und sind keinerlei Indizien für die Ausübung des fallbezogen von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde herangezogenen freien Gewerbes „Vermietung von Baumaschinen“ auf einem Gewerbestandort der Gewerbeinhaberin zu ersehen, weshalb die Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne rechtzeitige diesbezügliche Anzeigeerstattung bei der Gewerbebehörde schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt und wurde der Gewerbeinhaberin seitens der Verwaltungsstrafbehörde die unbefugte Ausübung dieses von Behördenseite angezogenen Gewerbes auf dem Standort M - Pr, Grundstück Nr. ****, KG M, nicht vorgehalten. Im Beschwerdefall bleibt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf die Ahndung der dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren zur Last gelegten Tat beschränkt und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem Beschuldigten durch Auswechslung der Tat erstmals vorzuhalten vergleiche z.B. auch VwGH am 25.02.2002, 2000/04/0159). Im Ergebnis war daher der Beschwerde bereits deshalb Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Zugrundelegung der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Bestimmung einzustellen, da die dem Beschuldigten vorgehaltene Verwaltungsübertretung von ihm nicht begangen werden konnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.2674.2018

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