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{'item': 'LVwG 48.11-1792/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlLVwG 48.11-1792/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der ABC GmbH, Dgasse, G, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt in S, Gstraße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14.05.2018, GZ: ABT08GP-27714/2018-11, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache ersatzlosrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14.05.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, G, vom Landeshauptmann für Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß § 50 Abs 3 iVm § 50 Abs 2 Z 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz(im Folgenden GuKG) zurückgenommen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 14.05.2018 wurde die der ABC GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), Dgasse, G, vom Landeshauptmann für Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, gemäß Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, (im Folgenden GuKG) zurückgenommen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß§ 50 Abs 2 Z 3 GuKG ein Bewilligungswerber nachweisen müsse, dass die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 GuKG errichtet sein müsse oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 GuKG gegeben sei, damit eine gemäß dem GuKG und der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) konforme Ausbildung möglich sei. Gelinge dem Bewilligungswerber dieser Nachweis nicht, sei die Bewilligung zur Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege vom zuständigen Landeshauptmann zu versagen. Trotz der Aufforderung zur Mängelbehebung sei seitens der Beschwerdeführerin keine aktuelle Kooperationsvereinbarung gemäß § 49 Abs 2 iVm § 50 Abs 2 Z 3 GuKG vorgelegt worden. Die Rückmeldung von der Geschäftsführung des NTZ N GmbH bestätige ausschließlich das zur Verfügung stellen von Praktikumsplätzen bis

  1. Die Rückmeldung von der Privatklinik der XX GmbH bestätige ausschließlich, dass regelmäßig Praktikumsplätze zur Verfügung gestellt worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die besagten Einrichtungen mit der Beschwerdeführerin Praktikumsvereinbarungen gemäß § 43 GuKG geschlossen hätten. Kooperationsvereinbarungen gemäß § 49 Abs 2 iVm § 50 Abs 2 Z 3 GuKG würden solche Praktikumsvereinbarungen nicht darstellen. Diese Kooperationen bedürften einer engen Abstimmung des Lehrplans und der Ausbildung zwischen Schule und Krankenanstalt. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Kooperation gemäß § 49 Abs 2 iVm§ 50 Abs 2 Z 3 GuKG würden daher weit über jene hinausgehen, die an eine Praktikumsvereinbarung gemäß § 43 GuKG gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass die von ihr betriebene Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 GuKG errichtet oder für diese die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß§ 49 Abs 2 GuKG gegeben sei. Daher liege ein Verstoß gegen § 50 Abs 2 Z 3 GuKG vor und sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgassse zu entziehen gewesen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, GuKG ein Bewilligungswerber nachweisen müsse, dass die Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GuKG errichtet sein müsse oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GuKG gegeben sei, damit eine gemäß dem GuKG und der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) konforme Ausbildung möglich sei. Gelinge dem Bewilligungswerber dieser Nachweis nicht, sei die Bewilligung zur Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege vom zuständigen Landeshauptmann zu versagen. Trotz der Aufforderung zur Mängelbehebung sei seitens der Beschwerdeführerin keine aktuelle Kooperationsvereinbarung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, GuKG vorgelegt worden. Die Rückmeldung von der Geschäftsführung des NTZ N GmbH bestätige ausschließlich das zur Verfügung stellen von Praktikumsplätzen bis
  2. Die Rückmeldung von der Privatklinik der römisch zwanzig GmbH bestätige ausschließlich, dass regelmäßig Praktikumsplätze zur Verfügung gestellt worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die besagten Einrichtungen mit der Beschwerdeführerin Praktikumsvereinbarungen gemäß Paragraph 43, GuKG geschlossen hätten. Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, GuKG würden solche Praktikumsvereinbarungen nicht darstellen. Diese Kooperationen bedürften einer engen Abstimmung des Lehrplans und der Ausbildung zwischen Schule und Krankenanstalt. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Kooperation gemäß Paragraph 49, Absatz 2, iVm§ 50 Absatz 2, Ziffer 3, GuKG würden daher weit über jene hinausgehen, die an eine Praktikumsvereinbarung gemäß Paragraph 43, GuKG gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass die von ihr betriebene Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GuKG errichtet oder für diese die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß§ 49 Absatz 2, GuKG gegeben sei. Daher liege ein Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, GuKG vor und sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Führung einer Schule für allgemeine und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege am Standort Dgassse zu entziehen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass verfahrensgegenständlich nicht die Errichtung einer Schule sei, sondern die Frage, ob die bereits erteilte Bewilligung zurückzunehmen sei. Hier sehe § 50 Abs 3 GuKG ausdrücklich vor, dass der Landeshauptmann nur das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu überprüfen habe. Ein darüber hinaus gehendes Prüfungsrecht stehe ihm nicht zu. Der zweite Satz des Abs 3 sei mit diesem ersten Satz nicht in Einklang zu bringen und handle es sich um eine willkürliche, nicht umzusetzende Bestimmung, die überschießend in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreife. § 50 Abs 3 GuKG sei verfassungswidrig. Die der Behörde ursprünglich nachgewiesene Kooperationsvereinbarung mit der Krankenanstalt NTZ N GmbH sei aufrecht und komme es auf die Frage, ob in weiterer Folge tatsächlich regelmäßig zusammengearbeitet worden sei, nicht an. Die Beschwerdeführerin habe auch eine schriftliche Bestätigung über den Bestand einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 49 Abs 2 GuKG mit der Privatklinik der XX GmbH vorgelegt. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Kooperation mit Krankenanstalten stehe, welche die hohe Qualität der praktischen Ausbildungen der Schule der Beschwerdeführerin garantieren. Dadurch, dass die belangte Behörde auf einer ununterbrochenen Kooperation mit ein und derselben Krankenanstalt bestehe, wende sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unrichtig, willkürlich und denkunmöglich an. Die Beschwerdeführerin stehe seit 06.06.2018 in aufrechter Verbindung zur Privatklinik R GmbH und werde eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 49 Abs 2 GuKG in der Beilage vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass verfahrensgegenständlich nicht die Errichtung einer Schule sei, sondern die Frage, ob die bereits erteilte Bewilligung zurückzunehmen sei. Hier sehe Paragraph 50, Absatz 3, GuKG ausdrücklich vor, dass der Landeshauptmann nur das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen habe. Ein darüber hinaus gehendes Prüfungsrecht stehe ihm nicht zu. Der zweite Satz des Absatz 3, sei mit diesem ersten Satz nicht in Einklang zu bringen und handle es sich um eine willkürliche, nicht umzusetzende Bestimmung, die überschießend in das Recht auf Erwerbsfreiheit eingreife. Paragraph 50, Absatz 3, GuKG sei verfassungswidrig. Die der Behörde ursprünglich nachgewiesene Kooperationsvereinbarung mit der Krankenanstalt NTZ N GmbH sei aufrecht und komme es auf die Frage, ob in weiterer Folge tatsächlich regelmäßig zusammengearbeitet worden sei, nicht an. Die Beschwerdeführerin habe auch eine schriftliche Bestätigung über den Bestand einer Kooperationsvereinbarung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GuKG mit der Privatklinik der römisch zwanzig GmbH vorgelegt. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Kooperation mit Krankenanstalten stehe, welche die hohe Qualität der praktischen Ausbildungen der Schule der Beschwerdeführerin garantieren. Dadurch, dass die belangte Behörde auf einer ununterbrochenen Kooperation mit ein und derselben Krankenanstalt bestehe, wende sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unrichtig, willkürlich und denkunmöglich an. Die Beschwerdeführerin stehe seit 06.06.2018 in aufrechter Verbindung zur Privatklinik R GmbH und werde eine Kooperationsvereinbarung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GuKG in der Beilage vorgelegt. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des Referates Gesundheitsberufe in der Fachabteilung Gesundheit- und Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung befangen, da das Land Steiermark eigene Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege betreibe und das Land Steiermark im direkten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag den Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark vom 14.05.2018 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H I, ihr Rechtsvertreter Mag. E F sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen.Am 14.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. H römisch eins, ihr Rechtsvertreter Mag. E F sowie zwei Vertreterinnen der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Frau Mag. J K und Frau Dr. L M) teilnahmen. Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H I, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß § 50 Abs 1 und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26.06.2008,, GZ: FA8A-97P-42/2008-5, wurde Frau Mag. H römisch eins, Hstraße, G, aufgrund des Ansuchens vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 des GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort Hstraße, G, in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, für maximal 25 TeilnehmerInnen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 15.11.2010,, GZ: FA8A-97P-42/2010-39 wurde der ABC GmbH, G, Hstraße, aufgrund des Ansuchens vom 21.10.2010 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Verbindung mit dem NTZ N GmbH, Ostraße, N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei die erste Auflage darin bestand, dass die Unterrichtserteilung an den Standorten Straße, S, und Hstraße, y Stock, G, zu erfolgen habe und die Verwendung anderer Unterrichtsräume der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß § 50 Abs 1 und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft.Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.03.2012,, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, wurde der ABC GmbH, Hstraße, G, aufgrund ihres Ansuchens vom 09.03.2012 gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 GuKG die Bewilligung zur Errichtung und Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die zweite Auflage sah vor, dass der Unterricht an den Standorten Straße, S, und Hstraße/y Stock, G, zu erfolgen habe. Die Verwendung anderer Unterrichtsräume sei der Genehmigungsbehörde unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides trat der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.11.2010 außer Kraft. Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H I. Ende 2016 ist die ABC GmbH aus den Räumlichkeiten in der Straße ausgezogen und mit Jahresanfang 2017 in die Dgassse/x. OG, G, umgezogen. Sämtliche Agenden (inkl. Administration) werden seit Anfang 2017 ausschließlich vom Standort Dgasse wahrgenommen. Es gibt seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Schulungsräume an anderen Standorten. Die Verlegung des Unternehmenssitzes in die Dgassse/x. OG, wurde im April 2017 im Firmenbuch eingetragen. Bereits am 06.12.2016 war durch ihre damaligen Rechtsvertreter angezeigt worden, dass sich die bisher am Standort Straße, S, untergebrachten Unterrichtsräume sowie die Administration der Schule ab 07.01.2017 am Standort Dgassse/x. OG, G, befinden werden.Die ABC GmbH hat als Geschäftszweig die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zum Ziel. Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist Frau Mag. H römisch eins. Ende 2016 ist die ABC GmbH aus den Räumlichkeiten in der Straße ausgezogen und mit Jahresanfang 2017 in die Dgassse/x. OG, G, umgezogen. Sämtliche Agenden (inkl. Administration) werden seit Anfang 2017 ausschließlich vom Standort Dgasse wahrgenommen. Es gibt seit diesem Zeitpunkt keine sonstigen Schulungsräume an anderen Standorten. Die Verlegung des Unternehmenssitzes in die Dgassse/x. OG, wurde im April 2017 im Firmenbuch eingetragen. Bereits am 06.12.2016 war durch ihre damaligen Rechtsvertreter angezeigt worden, dass sich die bisher am Standort Straße, S, untergebrachten Unterrichtsräume sowie die Administration der Schule ab 07.01.2017 am Standort Dgassse/x. OG, G, befinden werden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH vom Landeshauptmann für Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Kranken-pflege mit dem Standort S, Straße, gemäß § 50 Abs 3 iVm § 50 Abs 2 Z 1 GuKG zurückgenommen. Die dagegen von der ABC GmbH erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 09.10.2018, GZ: LVwG 48.11-1226/2018-8 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 09.03.2018 wurde die der ABC GmbH vom Landeshauptmann für Steiermark erteilte Bewilligung vom 28.03.2012, GZ: FA8A-97P-42/2012-85, zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Kranken-pflege mit dem Standort S, Straße, gemäß Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG zurückgenommen. Die dagegen von der ABC GmbH erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 09.10.2018, GZ: LVwG 48.11-1226/2018-8 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes für Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgassse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H I, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.2016.Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes für Steiermark, die sich teilweise im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden bzw. teilweise im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Die Feststellungen über die Verlegung der Gesundheits- und Krankenpflegeschule von der Hstraße in die Dgassse basiert auf den Angaben der Direktorin der Schule Frau Mag. H römisch eins, einem eingeholten Firmenbuchauszug der ABC GmbH und der Anzeige der ABC GmbH bei der Behörde vom 06.12.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die wesentlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG in der derzeit geltenden Fassung lauten: § 49

(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.Paragraph 49,
(1)Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
(2)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
  1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen
  2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
  3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3)Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, dass die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. … § 50
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden. Paragraph 50,
(1)Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2)Eine Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
(2)Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
  1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel, sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
  2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
  3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs 2 gegeben ist und
  4. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gegeben ist und
  5. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
  6. die in Paragraph 43, genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(3)Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. Eine Bewilligung nach § 50 Abs 1 und 2 zur Errichtung und Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist immer standortbezogen. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.03.2012 auch eine derartige Bewilligung für den Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ende 2016/Anfang 2017 wurde der Standort von der Straße, S, in die Dgassse/x. OG, G, verlegt. Eine Anzeige neuer Unterrichtsräume seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 06.12.2016.Eine Bewilligung nach Paragraph 50, Absatz eins und 2 zur Errichtung und Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist immer standortbezogen. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28.03.2012 auch eine derartige Bewilligung für den Standort S, Straße, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Ende 2016/Anfang 2017 wurde der Standort von der Straße, S, in die Dgassse/x. OG, G, verlegt. Eine Anzeige neuer Unterrichtsräume seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 06.12.2016. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die erteilte Bewilligung vom 28.03.2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße zurückgenommen. Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die erteilte Bewilligung vom 28.03.2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort S, Straße zurückgenommen. Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 09.03.2018,GZ: ABT08GP-102450/2017-98, die Bewilligung zur Führung einer Schule am Standort S, Straße zurückgenommen. Da die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 09.10.2018, GZ: LVwG 48.11-1226/2018-8, als unbegründet abgewiesen wurde und die Entscheidung damit rechtskräftig wurde, liegt entschiedene Sache vor. Es war daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 09.03.2018,, GZ: ABT08GP-102450/2017-98, die Bewilligung zur Führung einer Schule am Standort S, Straße zurückgenommen. Da die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 09.10.2018, GZ: LVwG 48.11-1226/2018-8, als unbegründet abgewiesen wurde und die Entscheidung damit rechtskräftig wurde, liegt entschiedene Sache vor. Es war daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.48.11.1792.2018

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