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{'item': 'LVwG 30.28-1840/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG 30.28-1840/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. xx, C, D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.06.2018, GZ: BHSO-15.1-136/2018, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 27.10.2017 und dem Tatort “Biberdämme am C, Gemeindegebiet D – im Bereich linkes Gewässerufer der Grundstücke-Nr. XX und XY, KG C” ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 Anlage C Artenschutzverordnung, LGBl 2007/40 idgF vorgeworfen, da er Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten (Biberbau) der geschützten Tierart (Biber) absichtlich beschädigt und vernichtet habe, obwohl jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten verboten ist. Der Beschwerdeführer habe drei Staudämme (Biberdammbauten mit einer Höhe von 2

  1. m)auf einer Bachlänge von 300 m am C am 27.10.2017 mit einem Traktor mit Holzkran (Rechnung vom 01.12.2017 an die Baubezirksleitung Südoststeiermark, Wasserbauamt) geräumt. Als verletzte Rechtsvorschrift neben der genannten Bestimmung der Artenschutzverordnung ist § 41 Abs 1 Z 1 iVm § 17 Abs 1, 2 Z 2 und 4 Stmk. Naturschutzgesetz 2017 angegeben und die Geldstrafe mit einer Höhe von € 1.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 41 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz 2017 verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 100,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 27.10.2017 und dem Tatort “Biberdämme am C, Gemeindegebiet D – im Bereich linkes Gewässerufer der Grundstücke-Nr. römisch zwanzig und XY, KG C” ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, Anlage C Artenschutzverordnung, LGBl 2007/40 idgF vorgeworfen, da er Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten (Biberbau) der geschützten Tierart (Biber) absichtlich beschädigt und vernichtet habe, obwohl jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten verboten ist. Der Beschwerdeführer habe drei Staudämme (Biberdammbauten mit einer Höhe von 2
  2. m)auf einer Bachlänge von 300 m am C am 27.10.2017 mit einem Traktor mit Holzkran (Rechnung vom 01.12.2017 an die Baubezirksleitung Südoststeiermark, Wasserbauamt) geräumt. Als verletzte Rechtsvorschrift neben der genannten Bestimmung der Artenschutzverordnung ist Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 4 Stmk. Naturschutzgesetz 2017 angegeben und die Geldstrafe mit einer Höhe von € 1.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Stmk. Naturschutzgesetz 2017 verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 100,00 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung gestützt auf eine Äußerung von Frau Mag. E F MSc – Biberberaterin, H, G, damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der von ihm an die Baubezirksleitung gestellten Rechnung vom 01.12.2017 in der Höhe von € 210,00, bewusst Dämme des Bibers entfernt habe. Da jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tierarten verboten sei, habe der Beschwerdeführer die im Spruch näher beschriebene Tat zu verantworten. Die Rechtfertigung, notwendige Verklausungen auf Grund der Verlegung der Felddrainagen entfernt zu haben, könne ihn nicht entlasten, da es ihm zumutbar gewesen sei, entsprechende Auskünfte bei Behörden einzuholen, um gegebenenfalls eine Bewilligung zur Entfernung der Dämme zu erreichen. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass eine unabsichtliche Beeinträchtigung von Erntedämmen nicht strafbar sei. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die entfernten Verklausungen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bibers seien. Außerdem habe die Behörde Fahrlässigkeit angenommen und sei nur die absichtliche Störung des Bibers strafbar. Der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ müsse jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirken. Sollte wider Erwarten überhaupt ein tatbestandrelevantes Verhalten vorliegen, so sei es als äußerst gering einzustufen. Es sei kein Biber zu Schaden gekommen, da lediglich nicht zum Revier gehörige temporäre Erntedämme entfernt worden seien. Die Behörde hätte diesfalls eine Ermahnung aussprechen müssen. Soweit die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht verfügt werde, führte er aus, dass die Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 unangemessen hoch und in der Relation zur vermeintlichen Verwaltungsübertretung äußerst unverhältnismäßig sei. Dies vor dem Hintergrund, als er lediglich eine monatliche Pension in Höhe von € 1.000,00 beziehe und damit seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten habe. Zudem werde er durch die Grabungstätigkeiten des Bibers gehindert, seine Grundstücke auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie er es bisher getan habe bzw. als Grundeigentümer berechtigt wäre. Hiedurch erleide er eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung, weshalb die gänzliche Erlassung der Strafe begehrt werde. Er beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben, in eventu die verhängte Strafe zur Gänze zu erlassen. Vorgelegt wurden „Entwässerungsentwürfe“ aus dem Jahre 1952 und 1957 sowie ein Schreiben der Gemeinde D vom 15.02.1989. In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme fünf Fotos vor, die ein von ihm entferntes Abflusshindernis im C zeigen sollen. Er beschrieb „Verklausungen“, die er im Jahre 2016 im Bereich seines Ackers bemerkt habe, welche die Baubezirksleitung entfernt habe. Damals sei er der Ansicht gewesen, dass diese Verklausungen durch von Leuten geschnittenen, am Ufer wachsenden Bambus entstanden seien. Später habe sich herausgestellt, dass es sich um Maispflanzen gehandelt habe. Im Jahre 2017 sei der Bach wieder verlegt gewesen und habe er das Hindernis mit dem Holzkran entfernt. Dies habe er selbst gemacht, da er wegen der Herbstfurche unter Zeitdruck stand und bei der Baubezirksleitung niemanden erreicht habe. Auf der gegenüberliegenden Bachseite liege eine Fläche, die nicht gemäht werde und die als Lebensraum den Biber anziehe. Dieser grabe seitlich vom Bach seine Höhlen. Weitere Verklausungen seien in diesem Bach nicht entstanden. Er habe eine Rechnung für den ihm entstandenen Aufwand an die Baubezirksleitung gesandt, weil auch diese im Jahre 2016 die Räumung des Baches durch einen Unternehmer vorgenommen habe. Die Entfernung sei auch zum Erhalt der Drainagen durchgeführt worden, wozu er verpflichtet sei, da diese durch den Rückstau beeinträchtigt werden. Im heurigen Jahr am 02.08.2018 sei die geladene Zeugin bei ihm gewesen, weil der Bach wieder aufgestaut gewesen sei und habe sie ihm bestätigt, dass dieser Rückstau nicht bewohnt sei. Im heurigen Jahr habe der Bach viermal Hochwasser geführt, dass die Verklausungen wegschwemmte, wobei der Biber diese innerhalb von zwei Wochen wieder angelegt habe. Die einvernommene Zeugin gab an, dass sie bisher dreimal zum C gekommen sei. Im Jahre 2016 habe sie auf Grund des Kontaktes mit der Baubezirksleitung Biberzeichen aufgenommen, das seien gefällte Bäume, Biberburgen oder -dämme. Bei diesem Abschnitt habe sie Biberdämme vorgefunden sowie teilweise entfernte Biberdämme. Im März 2018 habe sie über Auftrag des Bezirksnaturschutz-beauftragten aus Anlass der Dammentfernungen von Herrn A B glaublich drei Biberdämme und weitere Anwesenheitszeichen, angenagte Bäume und Gewässerausstiege vorgefunden. Für die genauen Daten verweise sie auf das Protokoll, das der belangten Behörde vorliege. Sie habe nicht mehr sehen können, wo Herr A B die von ihm so bezeichneten Verklausungen entfernt habe. Anlass für die dritte Besichtigung im August 2018 sei eine Schadensmeldung von Herrn A B gewesen, wonach Maispflanzen beschädigt und entfernt waren. Im Bachlauf seien Dämme ersichtlich gewesen. Dazu gebe es ein zweites Protokoll. Über Vorhalt der Fotos des Beschwerdeführers gab sie an, dass auf dem mit „5“ bezeichneten Foto nach ihrer Ansicht ein klassischer Biberdamm ersichtlich sei, wo der Biber Astmaterial und weiteres Material eingebracht habe, um das Gewässer zu stauen. An allen drei Erhebungstagen habe sie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bibers nicht lokalisieren können. Der vom Beschwerdeführer genannte Biberlebensraum auf der gegenüberliegenden Bachseite sei nach ihrer Ansicht auf Grund der Kleinheit vom Biber wahrscheinlich nur mitbenutzt. Aufgrund der steilen Ufer des C vermute sie die Wohnräume des Bibers in die Ufer gegraben. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, da das Beweisverfahren ergeben habe, dass weder eine absichtliche Störung noch eine Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bibers erfolgte, in eventu auf Grund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers und den äußerst geringen Folgen seiner Tat eine Ermahnung auszusprechen. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat den von der belangten Behörde erhobenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Sowohl die Aussagen des einvernommenen Beschwerdeführers als auch jene der Zeugin sind glaubwürdig, enthalten keine Widersprüchlichkeiten und geben das Geschehen authentisch wieder. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß § 3 iVm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 17 Abs 1Steiermärkisches Naturschutzgesetz LGBl 2017/71 (StNSchG) sind bestimmte Tierarten durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wildlebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Für geschützte Tierarten gelten nach Abs 2 folgende Verbote:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins S, t, e, i, e, r, m, ä, r, k, i, s, c, h, e, s, Naturschutzgesetz LGBl 2017/71 (StNSchG) sind bestimmte Tierarten durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wildlebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Für geschützte Tierarten gelten nach Absatz 2, folgende Verbote: 1. Alle absichtlichen Formen des Fanges oder Tötung, 2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. 3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur, 4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs 1 Z 1 leg cit begeht, wer unter anderem den Bestimmungen des § 17 Abs 2 zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit begeht, wer unter anderem den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 trat am 01.08.2017 in Kraft (§ 44 leg cit). Den Übergangsbestimmungen in § 43 leg cit ist unter anderem zu entnehmen, dass die in der Anlage genannten bestehenden Verordnungen der Landesregierung in Kraft bleiben. Die Artenschutzverordnung, LGBl 2007/40, die auf Grund des § 13c Abs 1, § 13d Abs 1 und § 13e Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 erlassen wurde, ist darin nicht genannt. Da der Gesetzgeber das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Artenschutzverordnung als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, dass die bestehende Verordnung weiter gelten soll. Obwohl keine explizite Übergangsregelung getroffen wurde, ist daher von der Weitergeltung der bestehenden Artenschutzverordnung auszugehen, welche nunmehr am Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 zu messen ist (vgl VfGH 15.12.1999, V56/99). Für die gemäß der genannten Artenschutzverordnung geschützte Tierart Biber gelten daher die Verbote des § 17 Abs 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017.Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 trat am 01.08.2017 in Kraft (Paragraph 44, leg cit). Den Übergangsbestimmungen in Paragraph 43, leg cit ist unter anderem zu entnehmen, dass die in der Anlage genannten bestehenden Verordnungen der Landesregierung in Kraft bleiben. Die Artenschutzverordnung, LGBl 2007/40, die auf Grund des Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 13 d, Absatz eins und Paragraph 13 e, Absatz eins, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 erlassen wurde, ist darin nicht genannt. Da der Gesetzgeber das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 ohne Legisvakanz erlassen hat und dieses Gesetz die Artenschutzverordnung als notwendig voraussetzt, ist anzunehmen, dass die bestehende Verordnung weiter gelten soll. Obwohl keine explizite Übergangsregelung getroffen wurde, ist daher von der Weitergeltung der bestehenden Artenschutzverordnung auszugehen, welche nunmehr am Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 zu messen ist vergleiche VfGH 15.12.1999, V56/99). Für die gemäß der genannten Artenschutzverordnung geschützte Tierart Biber gelten daher die Verbote des Paragraph 17, Absatz 2, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017. Verwaltungsstrafrecht ist vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist (vgl. VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355). Der in § 17 Abs 2 Z 2 leg cit normierte Tatbestand der absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten setzt voraus, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt mit zielgerichteten Erfolgswillen. Absichtlich handelt, wer sich die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren angestrebten Erfolgs (Schutz der Ackerfläche vor Vernässung), zum Ziel setzt (vgl. OGH 04.07.1985, 13OS84/85). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer mit dem Entfernen des Biberbaues tatsächlich eine für den Artenschutz relevante Störung dieser Tierart verwirklichte. Verwaltungsstrafrecht ist vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt ist vergleiche VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355). Der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit normierte Tatbestand der absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten setzt voraus, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeizuführen. Er handelt mit zielgerichteten Erfolgswillen. Absichtlich handelt, wer sich die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren angestrebten Erfolgs (Schutz der Ackerfläche vor Vernässung), zum Ziel setzt vergleiche OGH 04.07.1985, 13OS84/85). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer mit dem Entfernen des Biberbaues tatsächlich eine für den Artenschutz relevante Störung dieser Tierart verwirklichte. Hauptziel der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die gemäß § 5 Z 1 Artenschutzverordnung umgesetzt wird, ist es die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Weiters ist in den Erwägungsgründen ausgeführt, dass diese Richtlinie somit einen Beitrag zum allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung leistet. Unter diesen Prämissen hat der Beschwerdeführer wohl die geschützte Tierart Biber durch Entfernung ihrer Baue gestört, jedoch hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, dass die Tat negative Auswirkungen auf die Förderung der biologischen Vielfalt hatte. Weder erfolgte die Zerstörung der Dämme in der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, noch ist in dem im Akt der belangten Behörde inne liegenden „Protokoll Biberberatung“, bearbeitet von der einvernommenen Zeugin, auf das die Zeugin in ihrer Einvernahme auch verwies, eine die Förderung der biologischen Vielfalt beeinträchtigende Störung dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat daher den in § 17 Abs 2 Z 2 StNSchG vertypten Tatbestand der absichtlichen Störung der geschützten Tierart Biber durch seine Tathandlung nach § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG nicht verwirklicht. Hauptziel der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Artenschutzverordnung umgesetzt wird, ist es die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Weiters ist in den Erwägungsgründen ausgeführt, dass diese Richtlinie somit einen Beitrag zum allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung leistet. Unter diesen Prämissen hat der Beschwerdeführer wohl die geschützte Tierart Biber durch Entfernung ihrer Baue gestört, jedoch hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, dass die Tat negative Auswirkungen auf die Förderung der biologischen Vielfalt hatte. Weder erfolgte die Zerstörung der Dämme in der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, noch ist in dem im Akt der belangten Behörde inne liegenden „Protokoll Biberberatung“, bearbeitet von der einvernommenen Zeugin, auf das die Zeugin in ihrer Einvernahme auch verwies, eine die Förderung der biologischen Vielfalt beeinträchtigende Störung dokumentiert. Der Beschwerdeführer hat daher den in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, StNSchG vertypten Tatbestand der absichtlichen Störung der geschützten Tierart Biber durch seine Tathandlung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG nicht verwirklicht. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 17 Abs 2 Z 4 StNSchG der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten konnte nicht erwiesen werden, dass die entfernten Dämme diesen Zwecken der geschützten Tierart Biber dienten. Von der (sachverständigen) Zeugin wird vermutet, dass die Wohnräume in das Ufer gegraben sind. Es haben sich keine Hinweise ergeben diese Wohnräume wären in den vom Beschwerdeführer entfernten Biberbauen gelegen. Auch diese dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat konnte gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nicht erwiesen werden. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, StNSchG der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten konnte nicht erwiesen werden, dass die entfernten Dämme diesen Zwecken der geschützten Tierart Biber dienten. Von der (sachverständigen) Zeugin wird vermutet, dass die Wohnräume in das Ufer gegraben sind. Es haben sich keine Hinweise ergeben diese Wohnräume wären in den vom Beschwerdeführer entfernten Biberbauen gelegen. Auch diese dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat konnte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG nicht erwiesen werden. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren ist demnach gemäß den vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Stattgebung der Beschwerde einzustellen. Dabei ist unbeachtlich, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs 2 VStG für die zwei einander nicht ausschließenden Strafdrohungen (§ 17 Abs 2 Z 2 und § 17 Abs 2 Z 4 StNSchG) unzulässig eine Gesamtstrafe verhängte (vgl VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811). Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren ist demnach gemäß den vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Stattgebung der Beschwerde einzustellen. Dabei ist unbeachtlich, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, VStG für die zwei einander nicht ausschließenden Strafdrohungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, StNSchG) unzulässig eine Gesamtstrafe verhängte vergleiche VwGH 31.08.2016, 2013/17/0811). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.28.1840.2018

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