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{'item': 'LVwG 52.28-2456/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlLVwG 52.28-2456/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Ing. A B, geb. am xx, Gstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.08.2018, GZ: BHVO-39041/2018-9, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2018 auf Festsetzung eines Höchstabschusses im angrenzenden Jagdrevier C der Österreichischen Bundesforste für das Jagdjahr 2018/19 als unzulässig zurückgewiesen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Pächter eines Jagdgebietes ist, dass an jenes Jagdgebiet angrenzt, für das er die Festsetzung eines Höchstabschusses gemäß § 57 Steiermärkisches Jagdgesetz (StJagdG) begehre. Das Gesetz sehe jedoch keine Parteistellung eines nachbarlichen Jagdausübungsberechtigten in einem solchen Verfahren vor. Auch gemäß § 8 AVG habe der Antragsteller keine Parteistellung in diesem Verfahren, da er keine subjektiv-öffentlichen Rechte an der Festsetzung eines Höchstabschusses haben könne, sondern bloß Privatinteressen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2018 auf Festsetzung eines Höchstabschusses im angrenzenden Jagdrevier C der Österreichischen Bundesforste für das Jagdjahr 2018/19 als unzulässig zurückgewiesen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Pächter eines Jagdgebietes ist, dass an jenes Jagdgebiet angrenzt, für das er die Festsetzung eines Höchstabschusses gemäß Paragraph 57, Steiermärkisches Jagdgesetz (StJagdG) begehre. Das Gesetz sehe jedoch keine Parteistellung eines nachbarlichen Jagdausübungsberechtigten in einem solchen Verfahren vor. Auch gemäß Paragraph 8, AVG habe der Antragsteller keine Parteistellung in diesem Verfahren, da er keine subjektiv-öffentlichen Rechte an der Festsetzung eines Höchstabschusses haben könne, sondern bloß Privatinteressen. Der Beschwerdeführer wandte sich laut Beschwerdeschriftsatz auch gegen den Abschussplan des Nachbarrevieres. Dieser „Einspruch“ sei noch nicht erledigt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes in Verbindung mit den Bestimmungen des § 56 Abs 1 StJagdG, § 7 Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Aufsichtsorganegesetz und § 8 AVG liege hier eindeutig seine Parteistellung vor. Ein Jagdausübungsberechtigter und ein beeidetes Jagdschutzorgan wie er hätten durch ihre Tätigkeiten und Verhalten sicher zu stellen, dass die Bestimmungen des Jagdgesetzes eingehalten werden. Weiters hätten sie bei ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, dass die Interessen des Grundeigentümers gewahrt werden. Aus diesen Verpflichtungen und Befugnissen ergebe sich eindeutig seine Parteistellung in diesem Verfahren. Er beschrieb, worin aus seiner Sicht die Entwertung des benachbarten Jagdrevieres durch über den Abschussplan hinaus getätigte Abschüsse an Rehwild liege. Weiters wird mangelndes Parteiengehör vorgeworfen, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei einer Besprechung weder auf die Gründe, die zu seinem Antrag geführt haben, noch auf die unzumutbare Entwertung der Eigenjagd „D“ eingegangen sei. Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die in der Begründung (der angefochtenen Entscheidung) enthalten seien, seien ihm nie zur Kenntnis gebracht worden. Eine Niederschrift über die Besprechung sei nicht geführt worden. Weiters sei ihm als Antragsteller nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden. Er beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und seinem Antrag vom 12.04.2018 auf Festsetzung eines Höchstabschusses von Rehwild im Revier C der Österreichischen Bundesforste nachzukommen.Der Beschwerdeführer wandte sich laut Beschwerdeschriftsatz auch gegen den Abschussplan des Nachbarrevieres. Dieser „Einspruch“ sei noch nicht erledigt. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, StJagdG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Aufsichtsorganegesetz und Paragraph 8, AVG liege hier eindeutig seine Parteistellung vor. Ein Jagdausübungsberechtigter und ein beeidetes Jagdschutzorgan wie er hätten durch ihre Tätigkeiten und Verhalten sicher zu stellen, dass die Bestimmungen des Jagdgesetzes eingehalten werden. Weiters hätten sie bei ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, dass die Interessen des Grundeigentümers gewahrt werden. Aus diesen Verpflichtungen und Befugnissen ergebe sich eindeutig seine Parteistellung in diesem Verfahren. Er beschrieb, worin aus seiner Sicht die Entwertung des benachbarten Jagdrevieres durch über den Abschussplan hinaus getätigte Abschüsse an Rehwild liege. Weiters wird mangelndes Parteiengehör vorgeworfen, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei einer Besprechung weder auf die Gründe, die zu seinem Antrag geführt haben, noch auf die unzumutbare Entwertung der Eigenjagd „D“ eingegangen sei. Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die in der Begründung (der angefochtenen Entscheidung) enthalten seien, seien ihm nie zur Kenntnis gebracht worden. Eine Niederschrift über die Besprechung sei nicht geführt worden. Weiters sei ihm als Antragsteller nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden. Er beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und seinem Antrag vom 12.04.2018 auf Festsetzung eines Höchstabschusses von Rehwild im Revier C der Österreichischen Bundesforste nachzukommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 57 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 idF LGBl 2017/56 (StJagdG), kann die Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie Anhören der Bezirksjägermeister und von Sachverständigen im Jagdfach einen Höchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Abschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht. Gemäß Paragraph 57, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2017/56 (StJagdG), kann die Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie Anhören der Bezirksjägermeister und von Sachverständigen im Jagdfach einen Höchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Abschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde war auf Festsetzung eines Höchstabschusses gemäß § 57 St JagdG in einem Nachbarrevier gerichtet. Zu Recht hat die belangte Behörde geprüft, ob dem Einschreiter in einem solchen Verfahren Parteistellung und damit überhaupt Antragsberechtigung zukommt. Sie hat seine Parteistellung auch zu Recht verneint und den Antrag damit als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde war auf Festsetzung eines Höchstabschusses gemäß Paragraph 57, St JagdG in einem Nachbarrevier gerichtet. Zu Recht hat die belangte Behörde geprüft, ob dem Einschreiter in einem solchen Verfahren Parteistellung und damit überhaupt Antragsberechtigung zukommt. Sie hat seine Parteistellung auch zu Recht verneint und den Antrag damit als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Situation in Nachbarjagdgebieten gemäß § 56 Abs 4 StJagdG lässt sich nicht ableiten, dass dem Jagdberechtigten Parteistellung bei der Festsetzung des Abschussplanes in den Nachbarjagden oder auf das Recht auf Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarreviere zukäme (vgl. VwGH 27.05.2010, 2008/03/0050). Nichts Anderes kann für ein Verfahren nach § 57 leg cit gelten, wenn eine die angrenzenden Jagdreviere schädigende Jagdausübung durch die Jagdbehörde begegnet werden soll. Mit einem Bescheid gemäß § 57 leg cit wird nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten des Nachbarrevieres eingegriffen. Eine Parteistellung des Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Eigenjagdgebietes, wie es der Beschwerdeführer ist, liegt auch nicht im Sinne des § 8 AVG vor (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/03/0214). Dem Jagdschutzpersonal sind gemäß § 35 leg cit iVm § 7 Steiermärkisches Aufsichtsorganegesetz Befugnisse eingeräumt, zu denen die Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren zur Festsetzung des Höchstabschusses gemäß § 57 StJagdG oder die Stellung eines entsprechenden Antrages nicht zählt. Aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Situation in Nachbarjagdgebieten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, StJagdG lässt sich nicht ableiten, dass dem Jagdberechtigten Parteistellung bei der Festsetzung des Abschussplanes in den Nachbarjagden oder auf das Recht auf Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarreviere zukäme vergleiche VwGH 27.05.2010, 2008/03/0050). Nichts Anderes kann für ein Verfahren nach Paragraph 57, leg cit gelten, wenn eine die angrenzenden Jagdreviere schädigende Jagdausübung durch die Jagdbehörde begegnet werden soll. Mit einem Bescheid gemäß Paragraph 57, leg cit wird nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten des Nachbarrevieres eingegriffen. Eine Parteistellung des Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Eigenjagdgebietes, wie es der Beschwerdeführer ist, liegt auch nicht im Sinne des Paragraph 8, AVG vor vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/03/0214). Dem Jagdschutzpersonal sind gemäß Paragraph 35, leg cit in Verbindung mit Paragraph 7, Steiermärkisches Aufsichtsorganegesetz Befugnisse eingeräumt, zu denen die Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren zur Festsetzung des Höchstabschusses gemäß Paragraph 57, StJagdG oder die Stellung eines entsprechenden Antrages nicht zählt. Behauptet der Beschwerdeführer einen Schaden aus der im angrenzenden Jagdrevier erfolgten Jagdausübung, so steht ihm die Möglichkeit zu, im Zivilprozess diesen Schaden geltend zu machen, nicht jedoch wenn ein Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften geltend gemacht wird (vgl. OGH 16.01.2007, 2 Ob 24/06b).Behauptet der Beschwerdeführer einen Schaden aus der im angrenzenden Jagdrevier erfolgten Jagdausübung, so steht ihm die Möglichkeit zu, im Zivilprozess diesen Schaden geltend zu machen, nicht jedoch wenn ein Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften geltend gemacht wird vergleiche OGH 16.01.2007, 2 Ob 24/06b). Diese Entscheidung konnte trotz vorliegenden Antrages auf Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG nach § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG unter Entfall der Verhandlung getroffen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Diese Entscheidung konnte trotz vorliegenden Antrages auf Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unter Entfall der Verhandlung getroffen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.52.28.2456.2018

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