Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und aufgrund des Antrags vom 29.06.2016 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnis bildenden mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark versehenen Projektunterlagen von Architekt DI D E, Einreichplan, Plannummer: ****, vom 17.06.2016, GZ: **** sowie der Bruttogeschoßflächenberechnung vom 22.06.2016 erteilt. Rechtsgrundlagen: § 19 Z 1; 29 Abs 1 und 2 Stmk. BauG, LGBl Nr. 95/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 75/2015 iVm § 3 Abs 1 Bebauungsdichteverordnung (BDV) 1993, LGBl Nr. 38/1993 idF LGBl Nr. 58/2011Paragraph 19, Ziffer eins,; 29 Absatz eins und 2 Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Bebauungsdichteverordnung (BDV) 1993, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011, II. Kosten: römisch zwei. Kosten: 1. Frau A C und Herr B C haben binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten: Abgaben laut Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr. 104/2012 iVm § 78 Abs 3 AVG: Abgaben laut Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 3, AVG: Für die Genehmigung des Zubaus
Tarifpost II Z 11 lit. b und € 30,00Für die Genehmigung des Zubaus
Tarifpost römisch zwei Ziffer 11, Litera b, und € 30,00 für die Genehmigungsvermerke der Plan- und Beschreibungsunterlagen (2 x 2 Genehmigungsvermerke)
Tarifpost II Z 32 á € 5,00 € 20,00(2 x 2 Genehmigungsvermerke)
Tarifpost römisch zwei Ziffer 32, á € 5,00 € 20,00 € 50,00 2.
GVG iVm §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl Nr. 123/2012 idF LGBl. Nr. 55/2015, haben Frau A C und Herr B C für die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 05. Oktober 2018 von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Kommissionsgebühren in der Höhe von € 24,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2015,, haben Frau A C und Herr B C für die Durchführung des Ortsaugenscheins durch den beigezogenen Amtssachverständigen am 05. Oktober 2018 von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Kommissionsgebühren in der Höhe von € 24,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 29.06.2016 haben Frau A C und Herr B C den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und Überschreiten der zulässigen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 auf 0,35 auf Grundstück Nr. ****, ****, Tstraße, gestellt. Anlässlich dieses Bauvorhabens hat die erstinstanzliche Baubehörde mit Auftrag vom 18.07.2016 einen Gutachtensauftrag an das Stadtplanungsamt mit dem Beweisthema erteilt, ob eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan bzw. in der Bebauungsdichteverordnung angegebenen Dichte Höchstwerte aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildes zulässig sei (das heißt, ob das Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- und Ortsbild gerecht werde). Im auftragsgemäß erstellten städtebaulich raumplanerischen Gutachten vom 20.09.2016 wurde das eingereichte Projekt seitens der Stadtplanung negativ beurteilt, der Bebauungsdichteüberschreitung könne nicht zugestimmt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bauplatz, wie aus den Festlegungen des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes, des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 und des 4.0 Flächenwidmungsplanes 2. Entwurf – 2. Auflage hervorginge, in einem „reinen Wohngebiet“ im Grüngürtel liege und der Gebietsbereich durch kleinteilige Bebauungsstrukturen mit einem stark durchgrünten Landschaftsraum (LS 29) geprägt sei. Unter Bezugnahme auf § 3 Abs 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 sei das Vorliegen städtebaulicher Gründe für eine Überschreitung der Bebauungsdichte auf dem gegenständlichen Bauplatz seitens der Stadtplanung nicht erkennbar. Allein die Definition „Zubau“ sei nicht ausreichend, um eine Bebauungsdichteüberschreitung in der offenen Bauweise einzuräumen. Im 4.0 Stadtentwicklungskonzept werde unter § 8 Abs 3 festgehalten, dass in Gebieten, die durch öffentliche Verkehrsmittel gut erschlossen seien, eine geringfügige Überschreitung der Bebauungsdichte von 0,3 im Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse zulässig sei. Diese Gebiete seien in der 2. Auflage des 4.0 Flächenwidmungsplanentwurfes bereits berücksichtigt worden. Einbezogen worden seien unter andrem dabei, die mangelhafte Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die topografische Gegebenheit der Hanglage. Eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 sei daher entsprechend den Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes und den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung nicht argumentierbar. Im auftragsgemäß erstellten städtebaulich raumplanerischen Gutachten vom 20.09.2016 wurde das eingereichte Projekt seitens der Stadtplanung negativ beurteilt, der Bebauungsdichteüberschreitung könne nicht zugestimmt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bauplatz, wie aus den Festlegungen des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes, des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 und des 4.0 Flächenwidmungsplanes 2. Entwurf – 2. Auflage hervorginge, in einem „reinen Wohngebiet“ im Grüngürtel liege und der Gebietsbereich durch kleinteilige Bebauungsstrukturen mit einem stark durchgrünten Landschaftsraum (LS 29) geprägt sei. Unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, der Bebauungsdichteverordnung 1993 sei das Vorliegen städtebaulicher Gründe für eine Überschreitung der Bebauungsdichte auf dem gegenständlichen Bauplatz seitens der Stadtplanung nicht erkennbar. Allein die Definition „Zubau“ sei nicht ausreichend, um eine Bebauungsdichteüberschreitung in der offenen Bauweise einzuräumen. Im 4.0 Stadtentwicklungskonzept werde unter Paragraph 8, Absatz 3, festgehalten, dass in Gebieten, die durch öffentliche Verkehrsmittel gut erschlossen seien, eine geringfügige Überschreitung der Bebauungsdichte von 0,3 im Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse zulässig sei. Diese Gebiete seien in der 2. Auflage des 4.0 Flächenwidmungsplanentwurfes bereits berücksichtigt worden. Einbezogen worden seien unter andrem dabei, die mangelhafte Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die topografische Gegebenheit der Hanglage. Eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 sei daher entsprechend den Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes und den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung nicht argumentierbar. Nach Wahrung des Parteiengehörs, im Rahmen dessen die Antragsteller von ihren Stellungnahmerecht keinen Gebrauch machten, wurde der Antrag auf Errichtung eines Wintergartens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2017, GZ: A17-BAB-045431/2016/0006, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes durch das beantragte Projekt eine den Bestimmungen des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 und des 4.0 Flächenwidmungsplanes 2. Entwurf – 2. Auflage widersprechend nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes eintrete, eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 entsprechend den Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes und den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung nicht argumentierbar sei. Die Antragsteller seien diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid haben Frau A C und Herr B C rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin führten sie aus, dass das Bauansuchen eingebracht wurde, um den Beseitigungsauftrag, GZ: A17-009547/2014/0003 vom 31.03.2014 „betreffend ein Flugdach (ca. 3,2 m x ca. 7,5
Einreichplan ist zwischen dem nordwestlichen eingeschoßigen Wirtschaftsgebäude und dem südöstlich liegenden Wohngebäude die Schließung und Überdeckung des Gebäudezwischenraumes geplant. Das Wohngebäude weist ein Vollgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß auf und ist mit einem rotbrauen Krüppelwalmdach gedeckt. Das straßenparallele Hauptdach ist nordwestlich durch eine leicht hervortretenden Quergiebelbau ausgenommen und erscheint dieser hier zweigeschoßig. Die Länge der straßenseitigen Gebäudefront des bestehenden Wohnhauses beträgt 8,82 m, die Länge der straßenseitigen Front des Wintergartens 3,31 m und die Gebäudefrontlänge des eingeschoßigen Wirtschaftsgebäudes 6,11 m und weitere 2,90 m leicht abgeschrägt. Die straßenseitigen Gebäudefront des ggstl. Wintergartens liegt maßstäblich dargestellt rund 1,8 m zurückversetzt gegenüber der straßenseitigen Gebäudefront des Wohnhauses. Die Gebäudefront des Wintergartens liegt in einer Flucht mit der angrenzenden Gebäudefront des Wirtschaftsgebäudes. Das Pultdach des ggstl. Wintergartens ist zur Straße hin flach geneigt, die Traufe liegt knapp höher als die Traufe des angrenzenden Terrassenflachdaches. Die Außenwände und die Dachfläche bestehen aus einer Stahlkonstruktion. Die Wandhöhe beträgt 2,35 m und ist mit opaken Glaselementen gefüllt, darüber ist eine 0,25 m hohe Öffnung vorhanden, die Stahlstützen reichen bis zur transluzenten Dachfläche. Die Dachfläche ist im Plan als Bestand beschrieben. Nordostseitig ist im Einreichplan die Schließung in gleicher Form und Höhe dargestellt, ausgeführt ist diese Rückwand nicht. Aufgrund der Topografie hier eine Stützmauer mit aufgesetzter lichter Absturzsicherung als Bestand vorhanden. Straßenseitig ist eine nach außen aufschlagende Tür mit einer Durchgangslichte von 90/200 cm dargestellt, welche ebenso mit opaken Glas gefüllt ist. Das bestehende Wohngebäude und das Wirtschaftsgebäude sind in gebrochenem Weiß gehalten, das Wohngebäude zeigt zur Straße einen Gebäudesockel in matten Ziegelklinker, die Fassade darüber zeigt Plattenteilungen, das Wirtschaftsgebäude Spritzputz mit einen niedrigen ocker- roten Fliesensockel. Die Fensteröffnungen des Wohngebäudes sind, das Gebäudevolumen betonend, relativ klein gehalten. Im Wirtschaftsgebäude ist eine kleine Fläche mit Glasbausteinen zur Belichtung ausgeführt, das hellgraue Garagentor bildet wenig Kontrast zur Gebäudefarbe. Auf dem eingeschoßigen Wirtschaftsgebäude ist eine gestaltete Terrasse angelegt und umlaufend von einer lichten Absturzsicherung aus Metall mit feinen Gitterfüllelementen gefasst. In nordwestlichsten Gebäudefront ist ein Garagentor vorhanden. Tor und Absturzsicherung sind in einem lichten Grau gefärbt. Die Einfriedungen bestehen aus lichten Metallgitter mit Stahlkonstruktion auf Betonsockel, bzw. Stützmauern. Im Bereich der Einfahrt und des Zubaus sind die Stützen massiv. Das ggstl. Grundstück liegt im Ortsteil I, welcher vom Siedlungsraum G-W lediglich durch die straßenbegleitende Bebauung der Lstraße verbunden ist und topografisch durch den Kberg und den Öberg abgeschieden liegt. Südwestlich des Kberges zweigt die Lstraße, Tstraße von der Lstraße nach Nordwesten ab. Nach gut 60 m zweigt die Siedlungsstraße Tstraße von der Lstraße nach Nordwesten ab und steigt grob 180 m an der Westflanke des Kberges als Sackstraße an. Von der Abzweigung grob 60 m entfernt liegt rechter Hand der ggstl. Wintergarten. Durch die geschwungene Straßenführung und die Stellung der Gebäude ist der ggstl. Wintergarten auf einer Länge von rund 25 m im Straßenverlauf sichtbar.Das ggstl. Grundstück liegt im Ortsteil römisch eins, welcher vom Siedlungsraum G-W lediglich durch die straßenbegleitende Bebauung der Lstraße verbunden ist und topografisch durch den Kberg und den Öberg abgeschieden liegt. Südwestlich des Kberges zweigt die Lstraße, Tstraße von der Lstraße nach Nordwesten ab. Nach gut 60 m zweigt die Siedlungsstraße Tstraße von der Lstraße nach Nordwesten ab und steigt grob 180 m an der Westflanke des Kberges als Sackstraße an. Von der Abzweigung grob 60 m entfernt liegt rechter Hand der ggstl. Wintergarten. Durch die geschwungene Straßenführung und die Stellung der Gebäude ist der ggstl. Wintergarten auf einer Länge von rund 25 m im Straßenverlauf sichtbar. [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] GUTACHTEN Entsprechend der Vorgabe des LVwG wird der fünfseitig umschlossene Bereich des ggstl. Wintergartens in der Berechnung der Bebauungsdichte berücksichtig.
der Geschoßflächenberechnung aus dem Bauakt beträgt die Bebauungsdichte nach Bauführung 0,31. Die Überprüfung ergibt einen nicht gerundeten Wert von 0,30755 und liegt damit unter dem Wert der beantragten Überschreitung. Aus der zulässigen Bebauungsdichte von 0,3 und der Grundstücksfläche von 650 m² ergibt sich eine zulässige Gesamtgeschoßfläche am Grundstück von 195,00 m²; die flächenmäßige Überschreitung beträgt demnach 4,91 m².
1 der Bebauungsdichteverordnung ist festgelegt:
Paragraph 3, Absatz eins, der Bebauungsdichteverordnung ist festgelegt: „Die im Flächenwidmungsplan und in § 2 angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte können durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan bei Vorliegen von städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Ortsbildes überschritten werden. Als derartige Gründe kommen insbesondere jene der Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, weiters der Versorgung durch öffentliche Einrichtungen, der Einfügung in die umgebende Bebauung, Ensemblekomplettierung, städtebauliche Schwerpunktsetzungen, Dachraumausbauten und Zubauten in Betracht. Ist nach der Bebauungsplanungszonierung ein Bebauungsplan nicht zu erlassen, so kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der genannten Gründe festgesetzt werden; dafür ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen.“„Die im Flächenwidmungsplan und in Paragraph 2, angegebenen Höchstwerte der Bebauungsdichte können durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan bei Vorliegen von städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Ortsbildes überschritten werden. Als derartige Gründe kommen insbesondere jene der Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, weiters der Versorgung durch öffentliche Einrichtungen, der Einfügung in die umgebende Bebauung, Ensemblekomplettierung, städtebauliche Schwerpunktsetzungen, Dachraumausbauten und Zubauten in Betracht. Ist nach der Bebauungsplanungszonierung ein Bebauungsplan nicht zu erlassen, so kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der genannten Gründe festgesetzt werden; dafür ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen.“
G ist unter einem Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen zu verstehen. Aus bautechnischer Fachsicht stellt der ggstl. Wintergarten eine Vergrößerung der bestehenden Gebäudegeschoßflächen von 179,63 m² um weitere 20,28 m² Geschoßfläche dar. Der Schwellenwert der Verdoppelung wird bei weitem nicht erreicht. Es ist daher von einem Zubau im Sinne des Stmk BauG zu sprechen. Der Zubau verbindet das Wohngebäude mit dem Nebengebäude.
Paragraph 4, Ziffer 64, Steiermärkisches Baugesetz 1995 - Stmk BauG ist unter einem Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen zu verstehen. Aus bautechnischer Fachsicht stellt der ggstl. Wintergarten eine Vergrößerung der bestehenden Gebäudegeschoßflächen von 179,63 m² um weitere 20,28 m² Geschoßfläche dar. Der Schwellenwert der Verdoppelung wird bei weitem nicht erreicht. Es ist daher von einem Zubau im Sinne des Stmk BauG zu sprechen. Der Zubau verbindet das Wohngebäude mit dem Nebengebäude. Im Zuge der örtlichen Erhebung wurden die Sichtbeziehungen von mehreren umliegenden Standorten her untersucht und konnte der ggstl. Wintergarten von keinem anderen Standpunkt aus erkannt werden, als von der unmittelbar vor dem Gebäude vorbeiführenden Siedlungsstraße. Von nicht öffentlich zugänglichen Teilen der gegenüberliegenden Grundstücke Am ist die Einsicht eventuell möglich, die Distanz beträgt hier über 250 m. Es wird aber lediglich der oberste Teil des ggstl. Wintergartens sichtbar sein, da der untere Teil von der Vegetation an der Siedlungsstraße verdeckt wird. Die relevanten visuellen Auswirkungen beschränken sich daher auf rund 25 m des Verlaufes der Siedlungsstraße Tstraße. Der Ortsteils I ist als Wohngebiet geringer Dichte im Grüngürtel gelegen. Die Topografie ist durch die geschwungenen Taleinschnitte zwischen den Geländeerhebungen gekennzeichnet, in deren Tiefstellen die Verbindungsstraßen führen. Die Bebauung ist durchwegs straßenbegleitend, der westliche Ortsteil I liegt topografisch günstiger in eine flachen Hanglage, der nordöstliche Ortsteil liegt am steil abfallenden Hang des Kbergs.Der Ortsteils römisch eins ist als Wohngebiet geringer Dichte im Grüngürtel gelegen. Die Topografie ist durch die geschwungenen Taleinschnitte zwischen den Geländeerhebungen gekennzeichnet, in deren Tiefstellen die Verbindungsstraßen führen. Die Bebauung ist durchwegs straßenbegleitend, der westliche Ortsteil römisch eins liegt topografisch günstiger in eine flachen Hanglage, der nordöstliche Ortsteil liegt am steil abfallenden Hang des Kbergs. Das Landschaftsbild ist durchwegs von der dichten Vegetation und den heranrückenden Waldflächen geprägt. Hinsichtlich des Orts- und Straßenbild kann festgestellt werden, dass dieses entlang der Lstraße, Tstraße weitgehend geordnet wirkt. Neben Einfamilienhäusern sind auch Doppelhäuser und Gebäude mit mehreren Wohneinheiten und beachtlichen Volumen vorhanden. Letztere Gebäude zeigen eine Farbstreifengestaltung ohne Geschoßbezug, welche störend im Orts- und Straßenbild wirkt. Das Gebäudeensemble Tstraße Nr. **** scheint landwirtschaftlichen Ursprungs. In der Siedlungsstraße Tstraße sind ausschließlich kleinstrukturierte Einfamilienhäuser vorhanden. Bemerkenswert ist der Bruch im Straßenbild, welche sich beim Einbiegen in die Siedlungsstraße einstellt. Am ggstl. Grundstück ist ein intensiver, individueller Gestaltungswille sichtbar, die weiteren Gebäude und Außenanlagen wirken z.T. ungeordnet, fallweise auch ungepflegt, Nebengebäude und Einfriedungen sind mit Provisorien ergänzt. Das Straßenbild ist hier aufgrund der Vielzahl an Störungen mit geringer Qualität zu bewerten. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Wohngebäude vom Südosten kommend [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Oberer Teil Siedlungsstraße Tstraße Hinsichtlich des konkreten Erscheinungsbildes des ggstl. Wintergartens in seiner Umgebung kann festgestellt werden, dass aufgrund des sehr eingeschränkten visuellen Wirkbereiches von rund 25 m des Verlaufs der Siedlungsstraße relevante Auswirkungen auf das Ortsbild und Landschaftsbild auszuschließen sind. Bei Distanzen von über 200 bis 250 m wird der erkennbare obere Teil des Wintergartens im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Gebäude weit untergeordnet wahrgenommen werden und nicht geeignet sein die gesamte Gebäudecharakteristik zu verändern. Ein möglicher Einblick beschränkt sich auf grob senkrechten Einblick, schräg vom Süden wird der Wintergarten durch das Gebäude verdeckt, nordwestlich verdeckt der eingeschnittene Straßenverlauf die Einsicht. Aufgrund der Hanglage ist der Wintergarten von den übrigen Richtungen aus nicht einsehbar. Hinsichtlich des Straßenbildes im einsehbaren und damit relevanten Bereich kann festgestellt werden, dass die Gestaltungscharakteristik des ggstl. Wintergarten aus dem Gesamterscheinungsbild der Gebäude am Grundstück nicht hervortritt, vielmehr spricht er dieselbe Gestaltungssprache. Das Erscheinungsbild in Material und Oberfläche – Stahl hellgrau und opakes Glas beim Wintergarten und gebrochenes Weiß bei Gebäudefassaden – ist unterschiedlich, so wird der ggstl. Wintergarten als eigenständiger Koppelungskörper wahrgenommen; der Kontrast ist jedoch gering. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Hinsichtlich des wirksamen Gebäudefront ist die eingeschoßige Länge von 3,31 m des ggstl. Wintergartens gegenüber 8,82 m Länge des zweigeschoßig wirkenden Wohnhauses und 9,01 Länge des eingeschoßigen Wirtschaftsgebäudes mit grob 10% untergeordnet. Hinsichtlich des Straßenbildes kann zusammenfassend festgestellt werden, dass das Erscheinungsbild des ggstl. Wintergartens aufgrund des untergeordneten Ausmaßes der Gebäudefront, des eingeschränkten visuellen Wirkungsbereiches und des geringen Gestaltungskontrastes keine wesentlichen Auswirkungen auf das bestehende, von Störungen durchsetzte Straßenbild hier hat. Aufgrund des niedrigen Qualitätsniveaus im vorhandenen Straßenbildes wird der ggstl. Wintergarten in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßenbild gerecht, da er sich ohne wesentlichen Kontrast einfügt. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Konkrete städtebauliche Gründe, oder Gründe des Ortsbildes um einen Verbindungsbau in dieser Form als notwendig zu erachten liegen nicht vor. Wohl würde aber ein Verbindungsbau im Ausmaß von 15,37 m² Geschoßfläche mit denselben visuellen Auswirkungen die maximal zulässige Bebauungsdichte einhalten und wäre damit zulässig.“ Es langten bis zum Entscheidungszeitpunkt hiergerichtlich keine schriftlichen Stellungnahmen ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G, LGBl Nr. 95/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 75/2015 sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Paragraph 19, Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2015, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:
Abs 4 Z 1 Bebauungsdichteverordnung 1993 gelten als Gesamtfläche der Geschosse bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse im Sinne Abs 3, einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien), wenn deren Fußböden – wenn auch nur teilweise – über dem angrenzenden Gelände liegen und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt. Das gegenständlich beantragte Vorhaben stellt sich als fünfseitig umschlossener Bereich dar und ist demnach aus rechtlicher Sicht als bebauungsdichterelevant zu qualifizieren.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Bebauungsdichteverordnung 1993 gelten als Gesamtfläche der Geschosse bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse im Sinne Absatz 3,, einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien), wenn deren Fußböden – wenn auch nur teilweise – über dem angrenzenden Gelände liegen und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt. Das gegenständlich beantragte Vorhaben stellt sich als fünfseitig umschlossener Bereich dar und ist demnach aus rechtlicher Sicht als bebauungsdichterelevant zu qualifizieren. Feststeht, dass der Bauplatz (im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 und nunmehr) im Flächenwidmungsplan 4.0 als „reines Wohngebiet“ mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 0,3 ausgewiesen ist. Laut der dem Ansuchen angeschlossener Bruttogeschossflächenberechnung beträgt der Dichtebestand eine Bebauungsdichte von 0,28, schöpft die zulässige Bebauungsdichte demnach noch nicht zur Gänze aus und soll durch das beantragte Bauvorhaben eine Erhöhung der Bebauungsdichte auf 0,31 betragen. Es kommt durch den geplanten Zubau zu einer geringfügigen Bebauungsdichteüberschreitung; der Bebauungsdichtewert des genehmigten Bestandes erhöht sich durch den Zubau auf den gerundeten Bebauungsdichtewert von 0,30755 und liegt damit unter dem Wert der beantragten Überschreitung von 0,31. Die flächenmäßige Überschreitung beträgt 4,91 m². Die Zulässigkeit dieser geringfügigen Bebauungsdichteüberschreitung, welche mit angefochtenem Bescheid verneint wurde und in der Versagung der beantragten Genehmigung der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Wintergartens mündete, ist nunmehr Beschwerdegegenstand. Die für Bebauungsdichteberechnung und für allfällige Bebauungsdichte-überschreitungen einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.03.1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2011, im Folgenden BDV); die im Gegenstande relevanten Bestimmungen sind unter den hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeführt. Die BDV liefert Rahmenbedingungen für die gesetzlich (in § 30 Abs 4 StROG 2010) verpflichtende Festlegung der Bebauungsdichte für die einzelnen Baugebiete in den Flächenwidmungsplänen und regelt, unter welchen Umständen die Gemeinden bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, und die Baubehörden bei der Erteilung von Baubewilligungen die Minimal- und Maximalwerte in der BDV unter- bzw. überschreiten dürfen. Die für Bebauungsdichteberechnung und für allfällige Bebauungsdichte-überschreitungen einschlägigen Rechtsvorschriften finden sich in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.03.1993, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Bauten festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung 1993, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, im Folgenden BDV); die im Gegenstande relevanten Bestimmungen sind unter den hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeführt. Die BDV liefert Rahmenbedingungen für die gesetzlich (in Paragraph 30, Absatz 4, StROG 2010) verpflichtende Festlegung der Bebauungsdichte für die einzelnen Baugebiete in den Flächenwidmungsplänen und regelt, unter welchen Umständen die Gemeinden bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, und die Baubehörden bei der Erteilung von Baubewilligungen die Minimal- und Maximalwerte in der BDV unter- bzw. überschreiten dürfen. Im konkreten Fall wurde für das hier maßgebliche Bauland kein Bebauungsplan erlassen. Daher ist entsprechend § 3 Abs 1 BDV ein Gutachten auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen, dass die Frage zu beantworten hat, ob der im (nunmehr) 4.0 Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bebauungsdichtewert von 0,3 zugunsten des beantragten Zubaus im nach § 1 BDV zu ermittelnden überschritten werden darf. Nachdem Zubauten (im Gegensatz etwa zu Neubauten) explizit in der demonstrativen Aufzählung in § 3 Abs 1 BDV als städtebauliche Gründe genannt werden, die eine Bebauungsdichteüberschreitung (zugunsten von Nutzungsoptimierungen bei bestehenden Wohnbauten) rechtfertigen können, ist im Gutachten nach § 3 Abs 1 BDV nur mehr der konkret geplante Zubau zu beurteilen, wie er in seiner Umgebung in Erscheinung tritt (Größe, Veränderungen des bestehenden Baukörpers durch den Zubau, äußeres Gesamterscheinungsbild, wahrnehmbarer Einfluss auf den Gebietscharakter u.ä.). Damit verschränkt sich im Falle von Zubauten die Fragestellung nach § 3 Abs 1 BDV im Ergebnis mit jener nach § 43 Abs 4 Stmk. BauG, wonach ein Bauwerk derart geplant werden muss, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Im konkreten Fall wurde für das hier maßgebliche Bauland kein Bebauungsplan erlassen. Daher ist entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, BDV ein Gutachten auf dem Gebiet der Raumplanung einzuholen, dass die Frage zu beantworten hat, ob der im , (nunmehr) 4.0 Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bebauungsdichtewert von 0,3 zugunsten des beantragten Zubaus im nach Paragraph eins, BDV zu ermittelnden überschritten werden darf. Nachdem Zubauten (im Gegensatz etwa zu Neubauten) explizit in der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 3, Absatz eins, BDV als städtebauliche Gründe genannt werden, die eine Bebauungsdichteüberschreitung (zugunsten von Nutzungsoptimierungen bei bestehenden Wohnbauten) rechtfertigen können, ist im Gutachten nach Paragraph 3, Absatz eins, BDV nur mehr der konkret geplante Zubau zu beurteilen, wie er in seiner Umgebung in Erscheinung tritt (Größe, Veränderungen des bestehenden Baukörpers durch den Zubau, äußeres Gesamterscheinungsbild, wahrnehmbarer Einfluss auf den Gebietscharakter u.ä.). Damit verschränkt sich im Falle von Zubauten die Fragestellung nach Paragraph 3, Absatz eins, BDV im Ergebnis mit jener nach Paragraph 43, Absatz 4, Stmk. BauG, wonach ein Bauwerk derart geplant werden muss, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Die Frage, ob eine Bebauungsdichteüberschreitung zulässig ist oder nicht, ist – wie oben schon dargelegt– nach den Vorgaben in § 3 Abs 1 BDV und nicht nach jenen in § 8 STEK zu beantworten.Die Frage, ob eine Bebauungsdichteüberschreitung zulässig ist oder nicht, ist – wie oben schon dargelegt– nach den Vorgaben in Paragraph 3, Absatz eins, BDV und nicht nach jenen in Paragraph 8, STEK zu beantworten. Das STEK als eine mit 30.05.2013 rechtswirksam gewordene Verordnung der Landeshauptstadt Graz richtet sich in erster Linie (wie eben örtliche Entwicklungskonzepte) an den Verordnungsgeber des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, der neben den Vorgaben in Verordnungen des Landes (wie der BDV) zusätzlich die im STEK formulierten Vorgaben und Zielsetzungen (für den Grüngürtel wird der Rahmen der BDV für die Festlegung der Bebauungsdichte weiter eingeschränkt) bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen hat. § 8 STEK findet in Bauverfahren keine unmittelbare Anwendung. Die Festlegungen für die Raumordnung im STEK (so auch § 8) können lediglich mittelbar (als Argumente für oder gegen ein Bauvorhaben im Rahmen von städtebaulichen Gutachten) in Entscheidungen über Bauansuchen einfließen, sofern die Festlegungen im STEK einen Bezug zum konkreten Bauvorhaben und zur konkreten Fragestellung aufweisen. Paragraph 8, STEK findet in Bauverfahren keine unmittelbare Anwendung. Die Festlegungen für die Raumordnung im STEK (so auch Paragraph 8,) können lediglich mittelbar (als Argumente für oder gegen ein Bauvorhaben im Rahmen von städtebaulichen Gutachten) in Entscheidungen über Bauansuchen einfließen, sofern die Festlegungen im STEK einen Bezug zum konkreten Bauvorhaben und zur konkreten Fragestellung aufweisen. Der Gutachtensauftrag der belangten Behörde lautete dahingehend, ob eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan bzw. in der Bebauungsdichteverordnung angegebenen Dichtehöchstwerte aus städtebaulichen Gründen oder im Sinne des Ortsbildes zulässig ist, also ob das Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- und Ortsbild gerecht wird. Das von der belangten Behörde eingeholte städtebaulich-raumplanerische Gutachten vom 20.09.2016 stützt seine negative Beurteilung im Wesentlichen darauf, dass das Vorliegen städtebaulicher Gründe im Sinne der Bebauungsdichte-Verordnung für eine Überschreitung der Bebauungsdichte auf dem gegenständlichen Bauplatz seitens der Stadtplanung nicht erkennbar ist, die Definition Zubau nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Überschreitung ist, ohne dies allerdings näher begründend auszuführen. Weiters wird der negativen Beurteilung § 8 Abs 3 des 4.0 Stadtentwicklungskonzepts zugrunde gelegt und argumentiert, dass eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 entsprechend den Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes und den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung nicht argumentierbar ist. Ob neben dem Vorliegen städtebaulicher Gründe die alternative Zulässigkeit aus Gründen des Ortsbildes, nämlich dann, wenn das konkret eingereichte Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- und Ortsbild gerecht wird, allenfalls eine Überschreitung der Bebauungsdichte zulässt, blieb sachverständig ungeprüft. Wie der konkret geplante und beantragte Zubau in seiner Umgebung in Erscheinung tritt, wurde einer gutachterlichen Beurteilung nicht unterzogen. Das von der belangten Behörde eingeholte städtebaulich-raumplanerische Gutachten vom 20.09.2016 stützt seine negative Beurteilung im Wesentlichen darauf, dass das Vorliegen städtebaulicher Gründe im Sinne der Bebauungsdichte-Verordnung für eine Überschreitung der Bebauungsdichte auf dem gegenständlichen Bauplatz seitens der Stadtplanung nicht erkennbar ist, die Definition Zubau nicht ausreichend für die Zulässigkeit einer Überschreitung ist, ohne dies allerdings näher begründend auszuführen. Weiters wird der negativen Beurteilung Paragraph 8, Absatz 3, des 4.0 Stadtentwicklungskonzepts zugrunde gelegt und argumentiert, dass eine Überschreitung der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen maximalen Bebauungsdichte von 0,3 entsprechend den Zielvorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes und den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung nicht argumentierbar ist. Ob neben dem Vorliegen städtebaulicher Gründe die alternative Zulässigkeit aus Gründen des Ortsbildes, nämlich dann, wenn das konkret eingereichte Vorhaben in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen- und Ortsbild gerecht wird, allenfalls eine Überschreitung der Bebauungsdichte zulässt, blieb sachverständig ungeprüft. Wie der konkret geplante und beantragte Zubau in seiner Umgebung in Erscheinung tritt, wurde einer gutachterlichen Beurteilung nicht unterzogen. Daher wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ein diesbezüglich ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik und Gestaltung, Herrn Dipl. Ing. F H eingeholt. Dieser stellte – mit Bilddokumentationen belegt – fest, dass die Sichtbeziehungen von mehreren umliegenden Standorten her untersucht wurden und der gegenständlichen Wintergarten von keinem anderen Standpunkt aus erkannt werden konnte, als von der unmittelbar vor dem Gebäude vorbeiführenden Siedlungsstraße. Von nicht öffentlich zugänglichen Teilen der gegenüberliegenden Grundstücke Am ist die Einsicht eventuell möglich, die Distanz beträgt hier über 250 m. Es wird aber lediglich der oberste Teil des gegenständlichen Wintergartens sichtbar sein, da der untere Teil von der Vegetation an der Siedlungsstraße verdeckt wird. Die relevanten visuellen Auswirkungen beschränken sich daher auf rund 25 m des Verlaufes der Siedlungsstraße Tstraße. Weiters stellte er fest, dass das Strassenbild hier aufgrund der Vielzahl an Störungen, die auf die vorhandene individuelle Gestaltung des beschwerdegegenständlichen Grundstücks zurückzuführen sind, mit geringer Qualität zu bewerten ist. Hinsichtlich des konkreten Erscheinungsbildes des ggstl. Wintergartens in seiner Umgebung stellt der Amtssachverständige fest, dass aufgrund des sehr eingeschränkten visuellen Wirkbereiches von rund 25 m des Verlaufs der Siedlungsstraße relevante Auswirkungen auf das Ortsbild und Landschaftsbild auszuschließen sind. Aufgrund der Hanglage ist der Wintergarten von den übrigen Richtungen aus nicht einsehbar. Hinsichtlich der wirksamen Gebäudefront ist die eingeschoßige Länge von 3,31 m des gegenständlichen Wintergartens gegenüber 8,82 m Länge des zweigeschoßig wirkenden Wohnhauses und 9,01 m Länge des eingeschoßigen Wirtschaftsgebäudes mit grob 10% untergeordnet. Hinsichtlich des Straßenbildes kann zusammenfassend festgestellt werden, dass das Erscheinungsbild des gegenständlichen Wintergartens aufgrund des untergeordneten Ausmaßes der Gebäudefront, des eingeschränkten visuellen Wirkungsbereiches und des geringen Gestaltungskontrastes keine wesentlichen Auswirkungen auf das bestehende, von Störungen durchsetzte Straßenbild hier hat. Aufgrund des niedrigen Qualitätsniveaus im vorhandenen Straßenbild wird der gegenständliche Wintergarten in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßenbild gerecht, da er sich ohne wesentlichen Kontrast einfügt. Konkrete städtebauliche Gründe, oder Gründe des Ortsbildes um einen Verbindungsbau in dieser Form als notwendig zu erachten liegen nicht vor. Wohl würde aber ein Verbindungsbau im Ausmaß von 15,37 m² Geschoßfläche mit denselben visuellen Auswirkungen die maximal zulässige Bebauungsdichte einhalten und wäre damit zulässig. Dieses Gutachten, in welchem auftragsgemäß schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wird, wie sich der beschwerdegegenständliche Wintergarten in seiner beantragten Ausgestaltung im Ortsbild einfügt bzw. wie sich dessen wahrnehmbarer Einfluss auf den Gebietscharakter gestaltet, zeigt auf, dass das beantragte Vorhaben aufgrund der vorherrschenden Umgebungssituation, seiner untergeordneten Dimensionierung und seiner eingeschränkten visuellen Wahrnehmbarkeit keine relevanten Auswirkungen auf das ohnehin von bestehenden Störungen durchsetzte Straßenbild hat. Es kann daher als in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßenbild gerecht werdend beurteilt werden. Darüber hinaus würde ein die Bebauungsdichte nicht überschreitender und damit ohne weiteres zulässiger Zubau (Verbindungsbau) dieselben visuellen Auswirkungen aufweisen wie der beschwerdegegenständliche, weshalb im Gegenstande diese geringfügige Bebauungsdichteüberschreitung zuzulassen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.632.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.