Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 29§ 5§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG 30.4-2214/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§ 50Abs 1 i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BH Südoststeiermark vom 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe sich am 06.05.2018 um 9:50 Uhr in H nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass sie am 06.05.2018 um 9:35 Uhr in der Gemeinde F auf der Gemeindestraße auf Höhe des Anwesens mit der Adresse H NN, F, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. 1.
- Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften der §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weswegen über sie
§ 99Abs. 1 St
VO eine Geldstrafe i.H.v. € 2000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen verhängt werde.1.2. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften der Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt, weswegen über sie
Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe i.H.v. € 2000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen verhängt werde. 1.
- Begründend wurde – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 06.05.2018 um 9:50 Uhr in H nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es seien eindeutige Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden (schwankender Gang, veränderte Sprache, Bindehautblutung, deutlicher Alkoholgeruch). Gestützt auf die Angaben des Meldungslegers GI I J und seines Kollegen GI K L lägen der Behörde keine offensichtlichen plausiblen Gründe vor, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung anzuzweifeln. Es sei nicht davon auszugehen, dass die einvernommenen Beamten eine inhaltlich unrichtige Anzeige erstatten und vor der Behörde eine falsche Zeugenaussage ablegen würden, nur um die Beschwerdeführerin der behördlichen Verfolgung auszusetzen. Es bestehe daher aus behördlicher Sicht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Anzeige und der Zeugenaussagen zu zweifeln. Als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zähle jedes Verhalten des Betroffenen, dass das Zustandekommen des Alkomattests verhindere. Nach ständiger Rechtsprechung gelte als Verweigerung, wenn nur kurze oder zu schwache Blasversuche abgegeben würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin laut den Angaben der Beamten beim ersten Versuch lediglich für einen Bruchteil hineingeblasen und die weiteren Versuche mit zu geringem Volumen abgegeben habe. Sie habe mehrmalige Hinweise, wie der Blasvorgang zu erfolgen habe, ignoriert, sodass von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ausgegangen werden habe müssen, da keine zwei gültigen Messergebnisse erzielt werden hätten können. Die Amtshandlung sei mit der Feststellung der Verweigerung beendet gewesen. Beim angegebenen heftigen Weinanfall handle es sich nicht um einen medizinischen Grund, der die Ablegung der Atemluftuntersuchung unmöglich mache, da dieser keine Symptome hervorrufe, welche die Lungenkapazität derart einschränkten, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne. Es handle sich vielmehr um einen Erregungszustand, welcher in verschiedensten Arten nach der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung auftreten könne, da es sich nicht um eine Alltagssituation handle. Nach einer Abkühlungsphase von drei Minuten sei der Alkomattest von den amtshandelnden Beamten begonnen worden. Auch eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen, bestehe nach § 5 nicht. Insbesondere seien sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck einer Blutabnahme zu bringen. Da keine medizinischen Gründe vorgelegen seien und auch keine medizinischen Gründe von der Beschwerdeführerin angegeben worden seien, welche eine Atemluftuntersuchung undurchführbar gemacht hätten, sei die Amtshandlung mit der Feststellung der Verweigerung abgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte aber freiwillig eine Blutuntersuchung durchführen lassen können. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Mutmaßungen stellten für die belangte Behörde reine Schutzbehauptungen dar, welche durch die Stellungnahmen des Meldungslegers und des Zeugen als ausreichend entkräftet betrachtet werden könnten. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzunehmen. Dieser Sachverhalt stelle einen schweren Verstoß gegen die Schutzinteressen der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften dar. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin würden auf ca. € 800,00 geschätzt. Die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft, was als erschwerend gewertet werde. Somit gelte die Strafhöhe als tat- und schuldangemessen.1.
- Begründend wurde – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 06.05.2018 um 9:50 Uhr in H nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es seien eindeutige Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden (schwankender Gang, veränderte Sprache, Bindehautblutung, deutlicher Alkoholgeruch). Gestützt auf die Angaben des Meldungslegers GI römisch eins J und seines Kollegen GI K L lägen der Behörde keine offensichtlichen plausiblen Gründe vor, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung anzuzweifeln. Es sei nicht davon auszugehen, dass die einvernommenen Beamten eine inhaltlich unrichtige Anzeige erstatten und vor der Behörde eine falsche Zeugenaussage ablegen würden, nur um die Beschwerdeführerin der behördlichen Verfolgung auszusetzen. Es bestehe daher aus behördlicher Sicht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Anzeige und der Zeugenaussagen zu zweifeln. Als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zähle jedes Verhalten des Betroffenen, dass das Zustandekommen des Alkomattests verhindere. Nach ständiger Rechtsprechung gelte als Verweigerung, wenn nur kurze oder zu schwache Blasversuche abgegeben würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin laut den Angaben der Beamten beim ersten Versuch lediglich für einen Bruchteil hineingeblasen und die weiteren Versuche mit zu geringem Volumen abgegeben habe. Sie habe mehrmalige Hinweise, wie der Blasvorgang zu erfolgen habe, ignoriert, sodass von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung ausgegangen werden habe müssen, da keine zwei gültigen Messergebnisse erzielt werden hätten können. Die Amtshandlung sei mit der Feststellung der Verweigerung beendet gewesen. Beim angegebenen heftigen Weinanfall handle es sich nicht um einen medizinischen Grund, der die Ablegung der Atemluftuntersuchung unmöglich mache, da dieser keine Symptome hervorrufe, welche die Lungenkapazität derart einschränkten, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne. Es handle sich vielmehr um einen Erregungszustand, welcher in verschiedensten Arten nach der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung auftreten könne, da es sich nicht um eine Alltagssituation handle. Nach einer Abkühlungsphase von drei Minuten sei der Alkomattest von den amtshandelnden Beamten begonnen worden. Auch eine Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen, bestehe nach Paragraph 5, nicht. Insbesondere seien sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck einer Blutabnahme zu bringen. Da keine medizinischen Gründe vorgelegen seien und auch keine medizinischen Gründe von der Beschwerdeführerin angegeben worden seien, welche eine Atemluftuntersuchung undurchführbar gemacht hätten, sei die Amtshandlung mit der Feststellung der Verweigerung abgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte aber freiwillig eine Blutuntersuchung durchführen lassen können. Die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Mutmaßungen stellten für die belangte Behörde reine Schutzbehauptungen dar, welche durch die Stellungnahmen des Meldungslegers und des Zeugen als ausreichend entkräftet betrachtet werden könnten. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzunehmen. Dieser Sachverhalt stelle einen schweren Verstoß gegen die Schutzinteressen der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften dar. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin würden auf ca. € 800,00 geschätzt. Die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft, was als erschwerend gewertet werde. Somit gelte die Strafhöhe als tat- und schuldangemessen.
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie – auf das Wesentliche reduziert – ausführt, dass sie die Abgabe ihrer Atemluft zur Überprüfung ihres Alkoholgehalts zu keinem Zeitpunkt verweigert habe, sondern sie eine Atemluftmessung aufgrund eines heftigen Weinanfalls nicht durchführen habe können. Bereits in der Rechtfertigung sei angegeben worden, dass für diesen Umstand mehrere Zeugen namhaft gemacht werden könnten, was die Behörde gröblichst unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Vorsatz gehabt, ihre Atemluft nicht abgeben zu wollen. So habe die Beschwerdeführerin die Beamten aufgefordert, eine Blutuntersuchung des Alkoholgehalts vorzunehmen. Dieser Aufforderung seien die beiden Beamten nicht nachgekommen. GI K L habe nur auf die Zeugenaussage von GI I J verwiesen und diese zu seiner Zeugenaussage erhoben, was den Grundsatz des Fair Trial verletze. Zudem gebe diese „Zeugenaussage“ die Wahrnehmungen von GI K L nicht wieder. Die Rechtfertigung der belangten Behörde, dass den Ausführungen der Polizeibeamten deshalb Glauben zu schenken sei, weil diese einen Diensteid abgeleistet hätten, sei kein tauglicher Grund, beantragte Beweise nicht aufzunehmen. Die belangte Behörde übersehe, dass die Zeugin M B angeben hätte können, dass ihre Tochter zur Abgabe der Atemluft nicht in der Lage gewesen sei. Es hätte ein Bluttest vorgenommen werden müssen, da eine Verweigerung nicht vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von M B und O P als Zeugen sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses.
- Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der sie – auf das Wesentliche reduziert – ausführt, dass sie die Abgabe ihrer Atemluft zur Überprüfung ihres Alkoholgehalts zu keinem Zeitpunkt verweigert habe, sondern sie eine Atemluftmessung aufgrund eines heftigen Weinanfalls nicht durchführen habe können. Bereits in der Rechtfertigung sei angegeben worden, dass für diesen Umstand mehrere Zeugen namhaft gemacht werden könnten, was die Behörde gröblichst unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Vorsatz gehabt, ihre Atemluft nicht abgeben zu wollen. So habe die Beschwerdeführerin die Beamten aufgefordert, eine Blutuntersuchung des Alkoholgehalts vorzunehmen. Dieser Aufforderung seien die beiden Beamten nicht nachgekommen. GI K L habe nur auf die Zeugenaussage von GI römisch eins J verwiesen und diese zu seiner Zeugenaussage erhoben, was den Grundsatz des Fair Trial verletze. Zudem gebe diese „Zeugenaussage“ die Wahrnehmungen von GI K L nicht wieder. Die Rechtfertigung der belangten Behörde, dass den Ausführungen der Polizeibeamten deshalb Glauben zu schenken sei, weil diese einen Diensteid abgeleistet hätten, sei kein tauglicher Grund, beantragte Beweise nicht aufzunehmen. Die belangte Behörde übersehe, dass die Zeugin M B angeben hätte können, dass ihre Tochter zur Abgabe der Atemluft nicht in der Lage gewesen sei. Es hätte ein Bluttest vorgenommen werden müssen, da eine Verweigerung nicht vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von M B und O P als Zeugen sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses.
- Im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Akt des mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahrens derselben Beschwerdeführerin gegen die Entziehung der Lenkberechtigung, GZ: 42.5-2141/2018 beigeschafft und Einsicht genommen.
- Am 26.09.2018 und 27.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das vorliegende Verfahren mit dem zur GZ 42.5-2141/2018 protokollierten Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Lenkberechtigung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. In dieser Verhandlung wurden die beiden Polizeibeamten, die die verfahrensgegenständliche Amtshandlung durchgeführt haben, GI I J und GI K L, die Mutter der Beschwerdeführerin, M B, sowie die Beifahrerin der Beschwerdefüherin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Anhaltung, O P, als Zeugen einvernommen.
- Am 26.09.2018 und 27.09.2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das vorliegende Verfahren mit dem zur GZ 42.5-2141/2018 protokollierten Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Lenkberechtigung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. In dieser Verhandlung wurden die beiden Polizeibeamten, die die verfahrensgegenständliche Amtshandlung durchgeführt haben, GI römisch eins J und GI K L, die Mutter der Beschwerdeführerin, M B, sowie die Beifahrerin der Beschwerdefüherin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Anhaltung, O P, als Zeugen einvernommen.
- Im Anschluss erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und wurde die Niederschrift dem damaligen rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ausgefolgt.
- Mit am 09.10.2018 und damit fristgerecht per E-Mail übermittelten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Vollmachtsverhältnisses bekannt und stellte unter einem durch ihre nunmehrige rechtliche Vertreterin einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die übrigen Verfahrensparteien stellten keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung und wurden über die Beantragung durch die Beschwerdeführerin
§ 29Abs 2b Vw
GVG verständigt.6. Mit am 09.10.2018 und damit fristgerecht per E-Mail übermittelten Schriftsatz gab die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Vollmachtsverhältnisses bekannt und stellte unter einem durch ihre nunmehrige rechtliche Vertreterin einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Die übrigen Verfahrensparteien stellten keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung und wurden über die Beantragung durch die Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG verständigt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin lenkte am 06.05.2018 um 09:35 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY, als sie durch die beiden Polizeibeamten GI I J und GI K L angehalten und zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde. Dabei kam bei insgesamt fünf Testversuchen mit dem geeichten Atemalkoholmessgerät kein gültiges Messergebnis zustande, weil entweder die Blasdauer oder das Blasvolumen zu gering waren. Die die Amtshandlung durchführenden Beamten leiteten die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der für ein gültiges Messergebnis nötigen Blasdauer und des Blasvolumens an.
- Die Beschwerdeführerin lenkte am 06.05.2018 um 09:35 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY, als sie durch die beiden Polizeibeamten GI römisch eins J und , GI K L angehalten und zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde. Dabei kam bei insgesamt fünf Testversuchen mit dem geeichten Atemalkoholmessgerät kein gültiges Messergebnis zustande, weil entweder die Blasdauer oder das Blasvolumen zu gering waren. Die die Amtshandlung durchführenden Beamten leiteten die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der für ein gültiges Messergebnis nötigen Blasdauer und des Blasvolumens an.
- Die Beschwerdeführerin weinte während der Atemluftuntersuchung, war aber während der gesamten Atemluftuntersuchung dispositionsfähig. So konnte sie während der Atemluftuntersuchung mit den Beamten kommunizieren und wies diese nach einem gescheiterten Blasversuch auch darauf hin, dass sie die Atemluftuntersuchung nicht schaffe. Wie stark die Beschwerdeführerin weinte und ob sie allenfalls deswegen schwer Luft bekam, kann, wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, dahingestellt bleiben. Jedenfalls bekam sie genügend Luft, um mit den Beamten während der Atemluftuntersuchung zu reden.
- Sie hat weder die einschreitenden Beamten auf eine allfällige Undurchführbarkeit des Alkomattests aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen, noch war dies für die einschreitenden Beamten oder Dritte offenkundig.
- Die Mandeln der Beschwerdeführerin sind vergrößert, was der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war. Ebenso war ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass ihre Mandeln anschwellen, wenn sie weint. Ob vergrößerte Mandeln es allenfalls bei einem Weinanfall zusätzlich erschweren, Luft zu bekommen, kann, wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es bei der Atemluftuntersuchung für die einschreitenden Beamten oder Dritte nicht offenkundig, dass die Beschwerdeführerin allenfalls wegen ihrer vergrößerten Mandeln schwerer Luft bekam. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
- Dass die Beschwerdeführerin am 06.05.2018 um 9:35 Uhr angehalten und zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde, ist unbestritten. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass bei insgesamt fünf Testversuchen kein gültiges Testergebnis zustande kam. Die Gründe für das Scheitern der Testversuche ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Parallelverfahrens, GZ: 42.5-2141/2018, erliegenden und in Kopie zum vorliegenden Akt genommenen Messprotokoll der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung. Dass die einschreitenden Beamten die Beschwerdeführerin bei der Atemluftuntersuchung auch anleiteten, ergibt sich aus deren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen. Dies wird im Übrigen auch durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern gab diese in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, dass es schon sein könne, dass sie durch GI I J hinsichtlich einer gültigen Durchführung der Atemluftuntersuchung angeleitet worden sei.
- Dass die Beschwerdeführerin am 06.05.2018 um 9:35 Uhr angehalten und zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde, ist unbestritten. Ebenso wenig bestreitet die Beschwerdeführerin, dass bei insgesamt fünf Testversuchen kein gültiges Testergebnis zustande kam. Die Gründe für das Scheitern der Testversuche ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt des Parallelverfahrens, GZ: 42.5-2141/2018, erliegenden und in Kopie zum vorliegenden Akt genommenen Messprotokoll der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung. Dass die einschreitenden Beamten die Beschwerdeführerin bei der Atemluftuntersuchung auch anleiteten, ergibt sich aus deren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen. Dies wird im Übrigen auch durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern gab diese in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, dass es schon sein könne, dass sie durch GI römisch eins J hinsichtlich einer gültigen Durchführung der Atemluftuntersuchung angeleitet worden sei.
- Dass die Beschwerdeführerin während der Atemluftuntersuchung weinte, ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und sämtlicher Zeugen. Unterschiedlich sind nur die Angaben, wie stark die Beschwerdeführerin weinte. Da die Wahrnehmung der Intensität eines Weinanfalls aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung stark von der subjektiven Einschätzung des Beobachters abhängt und die Intensität eines Weinanfalls auch nicht objektivierbar ist, kann nicht festgestellt werden, wie heftig die Beschwerdeführerin weinte. Dies kann aber, wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, auch dahingestellt bleiben. Dass die Beschwerdeführerin jedenfalls genügend Luft bekam, um mit den einschreitenden Beamten während der Atemluftuntersuchung zu reden, ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin selbst sowie der beiden Polizeibeamten. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung dispositionsfähig war, ergibt sich schon aus ihrer eigenen Aussage, wonach sie fähig war, während der Atemluftuntersuchung zu kommunizieren, indem sie darauf hingewiesen hat, dass sie die Atemluftuntersuchung nicht schaffe, auch die Anleitungen des Polizeibeamten vernahm und auch versuchte, diesen entsprechend zu handeln.
- Dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine allfällige Undurchführbarkeit des Alkomattests aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen hat, ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten und der Mutter der Beschwerdeführerin und wird von der Beschwerdeführerin selbst auch nicht bestritten. So hat die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage und jener ihrer Mutter nach dem zweiten ungültigen Testversuch nur angegeben, dass sie den Test nicht schaffe, nicht jedoch warum. Aus dieser Aussage allein konnten die Polizeibeamten aus objektiver Sicht keinesfalls ableiten, dass die Atemluftuntersuchung der Beschwerdeführerin aus physischen oder psychischen Gründen unmöglich wäre. Allfällige gesundheitliche Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des Alkomattests waren nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten sowie der Mutter der Beschwerdeführerin auch nicht offenkundig. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass die Testversuche nach ihrer Wahrnehmung rein am heftigen Weinanfall gescheitert seien.
- Dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung sowohl bekannt war, dass ihre Mandeln vergrößert sind, als auch, dass diese anschwellen, wenn sie weint, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach sie ihr Leben lang schon vergrößerte Mandeln habe und sie auch in der Vergangenheit schon gemerkt habe, dass sie, wenn sie geweint habe, angeschwollene Mandeln bekommen und daher keine Luft bekommen habe. Zwar hat sie die Polizisten nicht auf ihre Probleme mit den Mandeln hingewiesen, weil sie laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht gewusst habe, dass sie den Alkomattest deswegen nicht schaffe, und sich nur gedacht habe, dass es offensichtlich sei, dass dies wegen dem Weinanfall der Fall sei. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt war, dass ihre Mandeln vergrößert waren und in der Vergangenheit beim Weinen angeschwollen sind. Dadurch wird nur bestätigt, dass es auch für Dritte, wie den einschreitenden Beamten, nicht ersichtlich gewesen sein konnte, dass die Beschwerdeführerin vergrößerte Mandeln hat.
- Im Übrigen erschließt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht, wie Dr. Q R im vorgelegten Befund vom 14.09.2018, wonach die Beschwerdeführerin „wegen eines Weinkrampfes nicht in der Lage gewesen [sei], in das Atemtestgerät zu blasen“ und „dies bei vegativen Entgleisungen nicht selten [auftrete]“, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Abgabe der Atemluftuntersuchung am 06.05.2018 beurteilen kann, zumal er nicht wissen kann, wie stark die Beschwerdeführerin geweint hat und inwiefern dadurch allenfalls ihre Mandeln angeschwollen sind. Weder handelt es sich um eine aus medizinischer Fachsicht abgegebene Stellungnahme noch ist diese plausibel.
- Dafür, dass der Alkomat mangelhaft gewesen wäre, ergaben sich keine Hinweise und dies wurde durch die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ohne derartige Behauptungen, war das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht gehalten, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018). IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 6/2017 (§ 5) und BGBl. I Nr. 39/2013 (§ 99) (StVO) lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, (Paragraph 5,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (Paragraph 99,) (StVO) lauten wie folgt: „§ 5 Abs 2„§ 5 Absatz 2 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. § 99 Abs 1 lit bParagraph 99, Absatz eins, Litera b Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, […] b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
§ 99Abs. 1 lit. b St
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900 zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
§ 5Abs. 2 St
VO sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900 zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt und sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Als Verweigerung der Atemluftprobe sind auch vom Probanden zu verantwortende Fehlversuche zu werten, wobei der Verwaltungsgerichtshof schon bei drei zu verantwortenden Fehlversuchen von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgeht (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2009/02/0107; 16.11.2007, 2007/02/0250). Dabei sind die entscheidenden Beamten auch nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei (VwGH 28.02.2001, 2000/03/0376; 27.02.2004, 2004/02/0028), sondern ist es vielmehr Pflicht des zur Atemluftuntersuchung Aufgeforderten, die Beamten darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist (VwGH 28.01.2000, 99/02/0374), außer es ist dies für Dritte sofort klar erkennbar (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/02/0064). Zwar können auch psychische Gründe gesundheitliche Gründe darstellen, die eine Untersuchung
§ 5Abs. 2 St
VO unmöglich machen, jedoch stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Stress (VwGH 11.05.2004, 2001/02/0095; 29.04.2003, 2002/11/0252; 31.03.2000, 99/02/0219), ein Unfallschock (VwGH 07.04.1995, 94/02/0511) oder ein Erregungszustand (VwGH 11.05.2004, 2001/02/0095) bei jeweils weiterbestehender Dispositionsfähigkeit keinen psychischen Grund dar, der das Unterlassen einer pflichtgemäßen Atemluft-untersuchung entschuldigen würde.Als Verweigerung der Atemluftprobe sind auch vom Probanden zu verantwortende Fehlversuche zu werten, wobei der Verwaltungsgerichtshof schon bei drei zu verantwortenden Fehlversuchen von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgeht vergleiche zB VwGH 25.11.2009, 2009/02/0107; 16.11.2007, 2007/02/0250). Dabei sind die entscheidenden Beamten auch nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei (VwGH 28.02.2001, 2000/03/0376; 27.02.2004, 2004/02/0028), sondern ist es vielmehr Pflicht des zur Atemluftuntersuchung Aufgeforderten, die Beamten darauf hinzuweisen, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist (VwGH 28.01.2000, 99/02/0374), außer es ist dies für Dritte sofort klar erkennbar (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/02/0064). Zwar können auch psychische Gründe gesundheitliche Gründe darstellen, die eine Untersuchung
Paragraph 5, Absatz 2, StVO unmöglich machen, jedoch stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Stress (VwGH 11.05.2004, 2001/02/0095; 29.04.2003, 2002/11/0252; 31.03.2000, 99/02/0219), ein Unfallschock (VwGH 07.04.1995, 94/02/0511) oder ein Erregungszustand (VwGH 11.05.2004, 2001/02/0095) bei jeweils weiterbestehender Dispositionsfähigkeit keinen psychischen Grund dar, der das Unterlassen einer pflichtgemäßen Atemluft-, untersuchung entschuldigen würde. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Polizeibeamten nicht darauf hingewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen, noch waren derartige Gründe für die Polizeibeamten offenkundig. Selbst wenn aber ihre vergrößerten Mandeln einen körperlichen Grund für die Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung dargestellt hätten, so wäre sie verpflichtet gewesen, auf die Unmöglichkeit der Ablegung der Atemluftuntersuchung aus diesem Grund hinzuweisen (vgl. zB VwGH 10.06.2008, 2007/02/0240; 15.04.2005, 2003/02/0258), war ihr diese gesundheitliche Beeinträchtigung doch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt (vgl. dazu VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0087; 27.05.2011, 2010/02/0191, wonach anderenfalls der Tatbestand der Verweigerung nicht erfüllt wäre). Ihre Aussage, dass sie während der Atemluftuntersuchung nicht gewusst habe, dass sie die Atemluftuntersuchung wegen ihrer vergrößerten Mandeln nicht geschafft habe, kann sie nicht entschuldigen, wären doch entweder die vergrößerten Mandeln gar nicht der Grund für die Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung gewesen oder wäre es ihr anderenfalls vorwerfbar, die ihr bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht in Zusammenhang mit der Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung gebracht zu haben.Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Polizeibeamten nicht darauf hingewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen, noch waren derartige Gründe für die Polizeibeamten offenkundig. Selbst wenn aber ihre vergrößerten Mandeln einen körperlichen Grund für die Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung dargestellt hätten, so wäre sie verpflichtet gewesen, auf die Unmöglichkeit der Ablegung der Atemluftuntersuchung aus diesem Grund hinzuweisen vergleiche zB VwGH 10.06.2008, 2007/02/0240; 15.04.2005, 2003/02/0258), war ihr diese gesundheitliche Beeinträchtigung doch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bekannt vergleiche dazu VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0087; 27.05.2011, 2010/02/0191, wonach anderenfalls der Tatbestand der Verweigerung nicht erfüllt wäre). Ihre Aussage, dass sie während der Atemluftuntersuchung nicht gewusst habe, dass sie die Atemluftuntersuchung wegen ihrer vergrößerten Mandeln nicht geschafft habe, kann sie nicht entschuldigen, wären doch entweder die vergrößerten Mandeln gar nicht der Grund für die Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung gewesen oder wäre es ihr anderenfalls vorwerfbar, die ihr bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht in Zusammenhang mit der Nichtdurchführbarkeit der Atemluftuntersuchung gebracht zu haben. Ob und wie stark die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Atemluftkontrolle weinte, kann dahingestellt bleiben, weil selbst heftige Weinkrämpfe bei bestehen gebliebener Dispositionsfähigkeit keine derart gravierende psychische Ausnahmesituation darstellt, die eine Atemluftuntersuchung aus psychischen Gründen unmöglich machte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist von einem Straßenverkehrsteilnehmer, der die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen, dass er sich hinreichend beruhigt, um eine gültige Atemluftuntersuchung abzugeben (VwGH 30.04.1992, 91/02/0154; vgl. auch VwGH 29.01.1992, 92/02/0011; 01.04.1987, 86/03/0243). Insofern liegt auch kein Fall vor, der mit dem der Entscheidung des VwGH vom 22.11.1983, 83/03/0127 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar ist: Während es bei einem durch Dritte verursachten Lachreiz allenfalls nicht möglich ist, diesen bewusst zu unterdrücken, ist es im hier vorliegenden Fall des Weinens bei gleichzeitig bestehender Fähigkeit, zu reden, jedenfalls zumutbar, sich hinreichend zu beruhigen, um eine gültige Atemluftuntersuchung abzugeben (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/02/0015, wonach der VwGH die Nervosität der Beschwerdeführerin, die nach den Beschwerdeausführungen auch in einem weinerlichen Verhalten bestanden habe, nicht als einen medizinischen Grund ansah).Ob und wie stark die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Atemluftkontrolle weinte, kann dahingestellt bleiben, weil selbst heftige Weinkrämpfe bei bestehen gebliebener Dispositionsfähigkeit keine derart gravierende psychische Ausnahmesituation darstellt, die eine Atemluftuntersuchung aus psychischen Gründen unmöglich machte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist von einem Straßenverkehrsteilnehmer, der die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen, dass er sich hinreichend beruhigt, um eine gültige Atemluftuntersuchung abzugeben (VwGH 30.04.1992, 91/02/0154; vergleiche auch VwGH 29.01.1992, 92/02/0011; 01.04.1987, 86/03/0243). Insofern liegt auch kein Fall vor, der mit dem der Entscheidung des VwGH vom 22.11.1983, 83/03/0127 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar ist: Während es bei einem durch Dritte verursachten Lachreiz allenfalls nicht möglich ist, diesen bewusst zu unterdrücken, ist es im hier vorliegenden Fall des Weinens bei gleichzeitig bestehender Fähigkeit, zu reden, jedenfalls zumutbar, sich hinreichend zu beruhigen, um eine gültige Atemluftuntersuchung abzugeben vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/02/0015, wonach der VwGH die Nervosität der Beschwerdeführerin, die nach den Beschwerdeausführungen auch in einem weinerlichen Verhalten bestanden habe, nicht als einen medizinischen Grund ansah). Der durch eine Polizeikontrolle und Atemluftuntersuchung ausgelöste Stress entschuldigt jedenfalls nicht von der pflichtgemäßen Durchführung einer Atemluftuntersuchung. Eine allenfalls bestehende Angst vor GI I J stellt ebenso wenig eine derart gravierende psychische Ausnahmesituation dar, dass sie die nicht ordnungsgemäße Beatmung des Alkomaten entschuldigen würde, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage auch nicht schon bei der Anhaltung, sondern erst beim Eintreffen ihrer Mutter zu weinen begann.Der durch eine Polizeikontrolle und Atemluftuntersuchung ausgelöste Stress entschuldigt jedenfalls nicht von der pflichtgemäßen Durchführung einer Atemluftuntersuchung. Eine allenfalls bestehende Angst vor GI römisch eins J stellt ebenso wenig eine derart gravierende psychische Ausnahmesituation dar, dass sie die nicht ordnungsgemäße Beatmung des Alkomaten entschuldigen würde, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage auch nicht schon bei der Anhaltung, sondern erst beim Eintreffen ihrer Mutter zu weinen begann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch kein Wahlrecht auf die Vorführung zur Blutabnahme
§ 5Abs. 4a i
Vm Abs. 6 StVO (VwGH 17.07.2018, Ra 2018/02/0209), sondern ist diese subsidiär (vgl. dazu auch Erläut. RV 1580 BlgNR 18. GP, 20 f) und kommt nur dann zum Zug, wenn der Proband aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0135). Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch kein Wahlrecht auf die Vorführung zur Blutabnahme
Paragraph 5, Absatz 4 a, in Verbindung mit Absatz 6, StVO (VwGH 17.07.2018, Ra 2018/02/0209), sondern ist diese subsidiär vergleiche dazu auch Erläut. Regierungsvorlage 1580 BlgNR 18. GP, 20 f) und kommt nur dann zum Zug, wenn der Proband aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0135). Die Beschwerdeführerin hat unbestritten insgesamt bei fünf Versuchen hintereinander kein gültiges Messergebnis zustande gebracht, wobei die Beamten sie auch hinsichtlich der Blasdauer und des Blasvolumens angeleitet haben. Diese fünf Fehlversuche durch die Beschwerdeführerin sind als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zu werten, sodass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO erfüllt hat.Die Beschwerdeführerin hat unbestritten insgesamt bei fünf Versuchen hintereinander kein gültiges Messergebnis zustande gebracht, wobei die Beamten sie auch hinsichtlich der Blasdauer und des Blasvolumens angeleitet haben. Diese fünf Fehlversuche durch die Beschwerdeführerin sind als Verweigerung der Atemluftuntersuchung zu werten, sodass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO erfüllt hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt es auch nicht auf den Vorsatz zur Verweigerung der Atemluftuntersuchung an, sondern reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 StVO aus (vgl. VwGH 31.01.2014, 2012/02/0012; 19.06.1991, 91/02/0024). Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässig begangen, indem sie weder auf eine allfällige gesundheitliche Nichteignung hingewiesen hat, noch sich auch bei fünf Versuchen und entsprechenden Anleitungen nicht hinreichend bemühte, ein gültiges Messergebnis zu erzielen, obwohl sie – wie dies die Beamten glaubhaft darlegten – dispositionsfähig war.Entgegen den Beschwerdeausführungen kommt es auch nicht auf den Vorsatz zur Verweigerung der Atemluftuntersuchung an, sondern reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus vergleiche VwGH 31.01.2014, 2012/02/0012; 19.06.1991, 91/02/0024). Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässig begangen, indem sie weder auf eine allfällige gesundheitliche Nichteignung hingewiesen hat, noch sich auch bei fünf Versuchen und entsprechenden Anleitungen nicht hinreichend bemühte, ein gültiges Messergebnis zu erzielen, obwohl sie – wie dies die Beamten glaubhaft darlegten – dispositionsfähig war. Zur Strafbemessung: Der belangten Behörde kann angesichts einer einschlägigen Vorstrafe der Beschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von € 800,00 nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Strafe in Höhe von € 2.000,00 für angemessen erachtete, liegt diese Strafe doch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens bis € 5.900,00 und entspricht somit selbst ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129).Der belangten Behörde kann angesichts einer einschlägigen Vorstrafe der Beschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin von € 800,00 nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Strafe in Höhe von € 2.000,00 für angemessen erachtete, liegt diese Strafe doch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens bis € 5.900,00 und entspricht somit selbst ungünstigsten wirtschaftlichen Verhältnissen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129).
§ 16Abs. 1 VSt
G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
§ 16Abs. 2 VSt
G ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe jedenfalls nicht außer Verhältnis, zumal die bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigte Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat (vgl. schon VwSlg. 3825 A/1955, VwGH 12.02.1968, 0484/66).
Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe jedenfalls nicht außer Verhältnis, zumal die bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigte Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat vergleiche schon VwSlg. 3825 A/1955, VwGH 12.02.1968, 0484/66). Zu den Kosten:
§ 52Abs 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.
§ 52Abs 2 Vw
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 400,00 festzusetzen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 400,00 festzusetzen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – an der jeweiligen Stelle im Erkenntnis zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011; 28.04.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2214.2018