Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nachrömisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen. Spruchpunkt 1) wird dahingehend eingeschränkt, als den 3 Hunden im Freien außerhalb der Schutzhütte zusätzlich kein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stand. Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.2 Abs 2 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 1.2 Absatz 2, der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt 2) wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu Spruchpunkt 2) wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 1.5 Absatz 3, Ziffer 3, der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Spruchpunkt 3) wird dahingehend eingeschränkt, als den Hunden nicht mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf geboten wurde. Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 1 der 2. Tierhaltungs-verordnung verletzt und wird hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 1.1 Absatz eins, der 2. Tierhaltungs-verordnung verletzt und wird hiefür
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechts-vorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechts-vorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 1.5 Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 3 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Zu Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltverordnung in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 1.1 Absatz 3, der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. II. Die nunmehr festgesetzten Strafbeträge in Höhe von insgesamt € 840,00 sowie die Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 84,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. römisch zwei. Die nunmehr festgesetzten Strafbeträge in Höhe von insgesamt € 840,00 sowie die Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 84,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III.
GVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 5)römisch drei.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 5) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der BezirkshauptmannschaftBruck-Mürzzuschlag vom 19.12.2017, GZ: BHBM-15.1-4370/2017, wurde Herrn A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), in seiner Funktion als Halter von 3 adulten Hunden zur Last gelegt, dass anlässlich einer am 30.03.2017, um ca. 13.30 Uhr durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle des Objektes P in St. L folgendes festgestellt worden sei.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft, Bruck-Mürzzuschlag vom 19.12.2017, GZ: BHBM-15.1-4370/2017, wurde Herrn A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), in seiner Funktion als Halter von 3 adulten Hunden zur Last gelegt, dass anlässlich einer am 30.03.2017, um ca. 13.30 Uhr durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle des Objektes P in St. L folgendes festgestellt worden sei. 1) Es sei festgestellt worden, dass den 3 Hunden im Freien keine witterungsgeschützten, schattigen Hundehütten aus wärmedämmendem Material und trockenen Liegenflächen zur Verfügung stehen würden, obwohl jedem Hund außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen müsse. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 1 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; 2) Die drei Zwinger wären stark mit Kot verschmutzt gewesen, obwohl das Innere der Zwinger sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden müsse. Der Kot sei täglich zu entfernen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Ziffer 13, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; 3) Aufgrund des vorgefundenen Zustandes, die Hunde hätten seit Tagen die Zwinger nicht verlassen (dauernde Zwingerhaltung und Einschränkung des Bewegungsbedürfnisses seien die Folge) sei somit die persönliche und hygienische Betreuung vernachlässigt worden, dies obwohl Hunden mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden müsse. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Ziffer 13, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; 4) Den Hunden sei zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser zur Verfügung gestanden, da alle Wasser/Futternäpfe leer bzw. umgedreht gewesen wären, obwohl jedem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen müsse. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Ziffer 13, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; 5) Die Hunde würden einzeln im Zwinger gehalten, es erfolge keine Gruppenhaltung und sei ein Sozialkontakt zwischen den Tieren nicht möglich, obwohl Hunde in Gruppen zu halten seien. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2Z 10 TSchG iVm § 16 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Ziffer 10, TSchG in Verbindung mit Paragraph 16, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38,, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; 6) Die Hunde hätten aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einem Menschen nicht täglich Sozialkontakt, obwohl Hunde mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden müsse. Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2Z 10 TSchG iVm § 16 TSchG begangen und wurde hiefür
G eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2,, Ziffer 10, TSchG in Verbindung mit Paragraph 16, TSchG begangen und wurde hiefür
Paragraph 38,, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Obiges Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Zustellnachweis zur Folge dem Beschwerdeführer am 16.04.2018 persönlich zugestellt. In seiner fristgerechten Beschwerde vom 04.05.2018 (E-Mail) verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Stellungnahme des Amtstierarztes in weiten Teilen (falsche) Vermutungen und Mutmaßungen stützen würden. Zu Spruchpunkt 1) wurde darauf verwiesen, dass von außen nicht gesehen werden könne, ob die Hütten gedämmt seien oder nicht. Zu Spruchpunkt 2) wurde unter Hinweis auf den Einspruch vom 25.04.2017 darauf verwiesen, dass es richtig sei, dass der Kot seit dem Wochenende nicht entfernt worden wäre, da der Beschwerdeführer in diesen Tagen zeitlich etwas überlastet gewesen wäre. Zu Spruchpunkt 3) handle es sich um eine reine Mutmaßung und Unterstellung. Laut Einspruch vom 25.04.2017 würden alle drei Hunde täglich für Spaziergänge, Training, Spiel oder andere sportliche Aktivitäten (Laufen, Bergwandern, Skitouren) aus dem Zwinger kommen sowie abwechselnd auch ins Haus. Zu Spruchpunkt 4) wurde darauf verwiesen, dass vom Amtstierarzt die Innenbereiche der Zwinger nicht kontrolliert worden seien und würden sich dort immer volle Wasserschüsseln befinden. Bei den „staubleeren Schüsseln“ handle es sich um leergefressene Futterschüsseln. Zu Spruchpunkt 5) wurde unter Hinweis auf den Einspruch vom 25.04.2017 darauf verwiesen, dass eine Gruppenhaltung zu schweren Verletzungen oder auch zum Tod der Tiere führen würde. Ad Spruchpunkt 6) handle es sich um eine reine Mutmaßung und Unterstellung. Wie im Einspruch vom 25.04.2017 ausgeführt, erlaube gerade die berufliche Tätigkeit, die der Beschwerdeführer Großteiles von zu Hause aus ausführe, den Hunden wesentlich mehr zu bieten, als den gesetzlich vorgeschriebenen zweimal täglichen Sozialkontakt. In den wenigen Fällen, in denen dies nicht möglich sei, kümmere sich seine Freundin um die Hunde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30.05.2018 aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens den Namen und die ladungsfähige Anschrift der in seinem Einspruch vom 25.04.2017 als Zeugin angeführten Freundin bekanntzugeben. Ein diesbezügliches Antwortschreiben langte hieramts nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.10.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau, des Landes Steiermark unter Beiziehung des Zeugen ATA Mag. C D durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der öffentlich, mündlichen Verhandlung nicht teil. Der Zeuge ATA Mag. C D, dieser ist Amtstierarztder Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, führte in der öffentlich mündlichen Verhandlung aus, dass er am 30.03.2017 um ca. 13.30 Uhr eine Nachkontrolle der Tierhaltung des Herrn A B am Anwesen P in St. L durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Die Kontrolle habe ca. eine halbe Stunde gedauert und habe er dabei auch die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Lichtbilder angefertigt. Der Beschwerdeführer sei Halter von drei Hunden (Belgische Schäferhunde) und hätten sich diese jeweils in einem Zwinger befunden. Der Zeuge verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Erhebung der Hundehaltung im Jänner 2016 ebenfalls nicht anwesend gewesen sei. Bei einer angemeldeten Kontrolle am 13.09.2016 sei der Beschwerdeführer vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 13.09.2016 angegeben, dass er mit den drei Hunden Hundesport betreibe. In weiterer Folge erging aufgrund der Erhebungen am 13.09.2016 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, wonach den Hunden im Freien außerhalb der Schutzhütte ein entsprechend witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz im Zwinger zur Verfügung stehen muss. Bei der diesbezüglich durchgeführten Nachkontrolle am 30.03.2017 habe der Zeuge festgestellt, dass den drei Hunden nach wie vor im Freien außerhalb der Schutzhütte kein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz im Zwinger zur Verfügung gestanden sei. Dies wäre erforderlich gewesen, damit jeder der drei Hunde in seinem Zwinger im Freien einen entsprechend ausgestatteten Liegeplatz zur Verfügung habe, um dort zu dösen bzw. zu liegen. Diesbezüglich verwies der Zeuge auch auf die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Lichtbilder und sei darauf erkennbar, dass in den jeweiligen Zwingern keine geeignete Liegefläche vorhanden gewesen sei. Die Ausstattung eines Zwingers im Freien (vor der Schutzhütte) mit einigen Holzbrettern würde keinesfalls eine entsprechende Liegefläche im Freien darstellen. So sei der Belgische Schäferhund eine Rasse mit relativ kurzem Haarkleid und kaum bis keiner Unterwolle. Umso mehr bedürfe es einer entsprechend wärmegedämmten Liegefläche. Ein Holzboden im Freien sei hiefür als nicht ausreichend anzusehen. Im Weiteren habe der Zeuge feststellen können, dass in allen drei Zwingern eine große Menge an Kot vorhanden gewesen wäre. Die Zwinger seien also mit Kot verschmutzt gewesen und wären die hygienischen Bedingungen unakzeptabel gewesen. Von der Menge her gesehen, seien die Zwinger offensichtlich über mehrere Tage hinweg nicht gesäubert worden. Wie ATA Mag. C D weiter ausführte, habe er während der Kontrolle mit dem Beschwerdeführer telefoniert und habe dieser ausgeführt, dass er in den letzten Tagen nicht zum Putzen (Reinigen) der Zwinger gekommen sei. Er sei geschäftlich viel unterwegs. Eine nähere Begründung hiezu habe der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Es sei unüblich, dass Tiere ihren üblichen Aufenthaltsbereich (im gegenständlichen Fall der jeweilige Zwinger) derart mit Kot verschmutzen würden, es sei denn, es werde ihnen keine Gelegenheit zum Auslauf geboten. Wenn der Beschwerdeführer, so wie von ihm angegeben, in der Früh und am Abend mit den Hunden spazieren gehe, wären die Zwinger sicherlich nicht in dem Ausmaß mit Kot verschmutzt vorgefunden worden. Gerade Belgische Schäferhunde müssten ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, zumindest einmal am Tag zwei Stunden bewegt werden. Aufgrund der großen Mengen an Kot in den Zwingern gehe der Zeuge davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt habe, mit den Hunden ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend spazieren zu gehen. Im Zuge seiner Kontrolle am 13.09.2016 habe der Zeuge gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auch den Innenbereich der Zwinger, also auch die Schutzhütten, kontrolliert und dabei festgestellt, dass dort keine Wasserschüsseln vorhanden gewesen wären. Bei seiner Kontrolle am 30.03.2017 habe er in den drei Zwingern im Außenbereich Wasserschüsseln feststellen können, die jedoch leer bzw. teilweise umgedreht gewesen wären. Soweit er in den Innenbereich, also in die Schutzhütten hineinblicken habe können, habe er dort keine Wasserschüsseln gesehen. Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei führte diesbezüglich aus, dass, wenn die Hunde tatsächlich dazu neigen würden, ihre Wasserschüsseln umzuwerfen, es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre dies durch entsprechende Vorrichtungen (kleine bauliche Maßnahmen/Haltevorrichtungen) zu verhindern. Im Weiteren verwies ATA Mag. C D darauf, dass Hunde, soweit es sich nicht um unverträgliche Hunde handle, in Gruppen zu halten seien. Dies würde bedeuten, dass im gegenständlichen Fall die Hunde in einem entsprechend großen Zwinger gemeinsam unterzubringen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich gegenüber dem Zeugen angegeben, dass eine Gruppenhaltung nicht möglich sei, da die Hunde untereinander unverträglich seien. Ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, habe nicht eruiert werden können. Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses verwies der Zeuge darauf, dass Hunde entsprechend der Bestimmungen der
G eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 zu bestrafen.Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Wer außer in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32,36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht
G eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00 zu bestrafen.Wer außer in den Fällen des Absatz eins und Absatz 2, gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32,, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00 zu bestrafen.
Tierhaltungsverordnung (2. THVO) gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
Paragraph 3, Absatz eins, der
G verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Diesbezügliche Ausführungen sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen und waren somit die verletzten Rechtsvorschriften ebenso wie die Strafbestimmung zu präzisieren, wobei der geringere Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG zu berücksichtigen war.Vorerst ist darauf zu verweisen, dass es
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Diesbezügliche Ausführungen sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen und waren somit die verletzten Rechtsvorschriften ebenso wie die Strafbestimmung zu präzisieren, wobei der geringere Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG zu berücksichtigen war. Zu Spruchpunkt 5) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 4 der 2. THVO, hat, wer mehrere Hunde hält, sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um unverträgliche Hunde handelt, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Gerade das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich um unverträgliche Hunde handle, hätten derartige Angaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses benötigt. Diesbezügliche Ergänzungen waren dem Landesverwaltungsgericht verwehrt und war somit schon aus diesem Grund Spruchpunkt 5) zur Einstellung zu bringen. Im Übrigen gibt es kein Beweisergebnis, dass es sich tatsächlich um unverträgliche Hunde handelte.
Anlage 1 Pkt. 1.1 Absatz 4, der
Anlage 1 Punkt 1.
Anlage 1 Punkt 1.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden verstoßen. Als erschwerend bzw. als mildernd war nichts zu werten. Eine Strafherabsetzung hatte aufgrund des niedrigeren Strafrahmens des§ 38 Abs 3 TSchG (bis zu € 3.750,00 statt € 7.500,00
G) zu erfolgen, wobei auch auf den eingeschränkten Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses Bedacht genommen wurde. Die nunmehr verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Strafbereich und entsprechen somit auch ungünstigen Einkommensverhältnissen (geschätzt monatlich ca. € 1.500,00 netto, Sorgepflichten für eine Person) und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Beschwerdeführer durchaus mit höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt.Eine Strafherabsetzung hatte aufgrund des niedrigeren Strafrahmens des, Paragraph 38, Absatz 3, TSchG (bis zu € 3.750,00 statt € 7.500,00
Paragraph 38, Absatz eins, TSchG) zu erfolgen, wobei auch auf den eingeschränkten Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses Bedacht genommen wurde. Die nunmehr verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Strafbereich und entsprechen somit auch ungünstigen Einkommensverhältnissen (geschätzt monatlich ca. € 1.500,00 netto, Sorgepflichten für eine Person) und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Beschwerdeführer durchaus mit höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt.
GVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.1306.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.