RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.11.2018 GeschäftszahlLVwG 53.28-1157/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am xx, H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 17.03.2017, GZ: BHLB-72229/2016-9, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 1 iVm § 7 Abs 3 BFlSchG dem Beschwerdeführer die Aufforstung seines Grundstückes Nummer (GStNr) xx, KG X, bzw. die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges) untersagt. Weiters hat sie ihm aufgetragen die aufforstungsfreie Fläche mindestens einmal jährlich entweder zu mulchen oder zu mähen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Verfahrenseinleitung auf eine „Anzeige bzw. Beschwerde“ (des Grundstücksnachbarn) vom 26.07.2002 zurückgehe. Die Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 17.09.2002 habe ergeben, dass das Grundstück lediglich ein Ausmaß von 0,33 ha habe, es von Ackerflächen umgeben sei und daher eine Aufforstung bzw. Duldung der Naturverjüngung aus Sicht der Bezirkskammer nicht möglich sei, da ansonsten die Bewirtschaftung der benachbarten Ackerflächen durch Beschattung und Durchwurzelung stark beeinträchtigt würde. Es sei bisher als Wiese bewirtschaftet worden. Das Grundstück werde an der südlichen Grenze von einem Entwässerungsgraben durchzogen und entlang dieses Grabens würden sich verschiedene alte Laubbäume, überwiegend Eichen befinden. Eine Aufforstung habe nicht festgestellt werden können, allerdings komme an diversen Stellen bereits eine Naturverjüngung vor. Das Grundstück sei in dem Jahr auch nicht mehr gemäht worden. Einige Eichen würden sich unmittelbar an der Grenznähe zu den Grundstücken des Nachbarn befinden und die Ackernutzung durch überhängende Äste und Beschattung stellenweise sehr beeinträchtigen. Zusammenfassend werde vorgeschlagen, diese hiebsreifen Bäume zu entfernen oder aber zumindest die Äste herunter zu schneiden und die noch offenen Flächen zumindest einmal im Jahr zu mulchen, um die Naturverjüngung hintanzuhalten. Die belangte Behörde führt aus, dass nach mehrmaligen Aufforderungen die Fläche von Herrn A B am 06.10.2003, 23.12.2005 und 10.01.2012 ordnungsgemäß niedergehäckselt bzw. die aufkommende Naturverjüngung entfernt wurde. Anlässlich einer neuerlichen Kontrolle am 28.07.2016 sei festgestellt worden, dass die Maßnahmen nur zum Teil erfüllt wurden. Die Naturverjüngung an der Grundgrenze sei noch vorhanden gewesen. Zwischenzeitig sei die Fläche nach regelmäßigen Aufforderungen durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz von Herrn A B über mehrere Jahre ordnungsgemäß gepflegt und bewirtschaftet worden. Aufgrund einer „neuerlichen Beschwerde“ seitens des Grundnachbarn vom 30.08.2016 sei nochmal eine Stellungnahme der Bezirksbauernkammer eingeholt worden. Diese führte aus, dass die ursprüngliche Stellungnahme vom 27.09.2002 grundsätzlich aufrechterhalten werde. Das Grundstück wäre im Jahre 2002, abgesehen von einigen alten Laubbäumen und vereinzelten Sträuchern frei von Forstpflanzen im Sinne des Forstgesetzes gewesen. Das Forstfachreferat der belangten Behörde führte aus, dass es sich aus forstfachlicher Sicht beim gegenständlichen Grundstück nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Luftbilddokumentation der Jahre 1997, 2004, 2009, 2012 und 2015 lasse darauf schließen, dass es sich um eine Bewuchsreihe handle, die auf den Stock gesetzt wurde. Ebenfalls sei zu erkennen, dass Teile des Grundstückes immer wieder gepflegt wurden. Das für die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes notwendige Flächenausmaß von 1.000 m² sowie eine durchschnittliche Breite von 10 m über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren sei somit nicht gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, BFlSchG dem Beschwerdeführer die Aufforstung seines Grundstückes Nummer (GStNr) xx, KG römisch zehn, bzw. die Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges) untersagt. Weiters hat sie ihm aufgetragen die aufforstungsfreie Fläche mindestens einmal jährlich entweder zu mulchen oder zu mähen. Der Begründung dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Verfahrenseinleitung auf eine „Anzeige bzw. Beschwerde“ (des Grundstücksnachbarn) vom 26.07.2002 zurückgehe. Die Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft vom 17.09.2002 habe ergeben, dass das Grundstück lediglich ein Ausmaß von 0,33 ha habe, es von Ackerflächen umgeben sei und daher eine Aufforstung bzw. Duldung der Naturverjüngung aus Sicht der Bezirkskammer nicht möglich sei, da ansonsten die Bewirtschaftung der benachbarten Ackerflächen durch Beschattung und Durchwurzelung stark beeinträchtigt würde. Es sei bisher als Wiese bewirtschaftet worden. Das Grundstück werde an der südlichen Grenze von einem Entwässerungsgraben durchzogen und entlang dieses Grabens würden sich verschiedene alte Laubbäume, überwiegend Eichen befinden. Eine Aufforstung habe nicht festgestellt werden können, allerdings komme an diversen Stellen bereits eine Naturverjüngung vor. Das Grundstück sei in dem Jahr auch nicht mehr gemäht worden. Einige Eichen würden sich unmittelbar an der Grenznähe zu den Grundstücken des Nachbarn befinden und die Ackernutzung durch überhängende Äste und Beschattung stellenweise sehr beeinträchtigen. Zusammenfassend werde vorgeschlagen, diese hiebsreifen Bäume zu entfernen oder aber zumindest die Äste herunter zu schneiden und die noch offenen Flächen zumindest einmal im Jahr zu mulchen, um die Naturverjüngung hintanzuhalten. Die belangte Behörde führt aus, dass nach mehrmaligen Aufforderungen die Fläche von Herrn A B am 06.10.2003, 23.12.2005 und 10.01.2012 ordnungsgemäß niedergehäckselt bzw. die aufkommende Naturverjüngung entfernt wurde. Anlässlich einer neuerlichen Kontrolle am 28.07.2016 sei festgestellt worden, dass die Maßnahmen nur zum Teil erfüllt wurden. Die Naturverjüngung an der Grundgrenze sei noch vorhanden gewesen. Zwischenzeitig sei die Fläche nach regelmäßigen Aufforderungen durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz von Herrn A B über mehrere Jahre ordnungsgemäß gepflegt und bewirtschaftet worden. Aufgrund einer „neuerlichen Beschwerde“ seitens des Grundnachbarn vom 30.08.2016 sei nochmal eine Stellungnahme der Bezirksbauernkammer eingeholt worden. Diese führte aus, dass die ursprüngliche Stellungnahme vom 27.09.2002 grundsätzlich aufrechterhalten werde. Das Grundstück wäre im Jahre 2002, abgesehen von einigen alten Laubbäumen und vereinzelten Sträuchern frei von Forstpflanzen im Sinne des Forstgesetzes gewesen. Das Forstfachreferat der belangten Behörde führte aus, dass es sich aus forstfachlicher Sicht beim gegenständlichen Grundstück nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Luftbilddokumentation der Jahre 1997, 2004, 2009, 2012 und 2015 lasse darauf schließen, dass es sich um eine Bewuchsreihe handle, die auf den Stock gesetzt wurde. Ebenfalls sei zu erkennen, dass Teile des Grundstückes immer wieder gepflegt wurden. Das für die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes notwendige Flächenausmaß von 1.000 m² sowie eine durchschnittliche Breite von 10 m über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren sei somit nicht gegeben. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid, die mit „Einspruch“ betitelt wurde, ist ausgeführt, dass auf das beigelegte Schreiben vom Herrn Dipl.-Ing. C D vom 22.11.2016, auf das Luftbild des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit der Bildnummer xx und dem Flugdatum 02.09.1968 verwiesen werde. Auf diesem Luftbild sei eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine „Bewaldung“ und nicht nur um ein paar alte Laubbäume handle, wie im Bescheid beschrieben. Es sei in dieser Region durchaus üblich, dass es solche kleinen Waldstücke (umgangssprachlich „Höltzl“) gebe und auch als Wald im Sinne des Forstgesetzes ausgewiesen seien. Weiters halte er fest, dass er den alten Baumbestand nur in der Erwartung geschlägert habe, dass diese Bäume wieder nachwachsen dürfen. Aufgrund des starken Bewuchses habe er ein paar Fahrgassen freigemulcht. Er beantragte, „dass das betreffende Grundstück als Wald im Sinne des Forstgesetzes anerkannt wird.“ Dem beigelegten Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. C D, Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Land-, Forst-, Jagd- und Fischwirtschaft, technisches Büro für Land- und Forstwirtschaft, Di, St, GZ: xx, datiert mit 22.11.2016, ist zur Benützungsart des betroffenen Grundstückes zu entnehmen, dass dieses abgesehen von kleinen Teilflächen schon immer als Wald genutzt wurde und als solcher zu betrachten sei. Angeschlossen war auch ein Luftbild des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Bild-Nr. xx, mit Flugdatum 02.09.1968 und 10-facher Vergrößerung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat nachfolgendes forstfachliches Gutachten eingeholt: „Unter Bezugnahme auf das Ersuchen um forstfachliche Gutachtenserstellung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Geschäftszahl LVwG 53.28-1157/2017-2 wird forstfachlich, nach Erhebung an Ort und Stelle am 01.08.2017, nachstehend Befund und Gutachten erstattet: Auftrag: Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der mit forstlichem Bewuchs bestockten Fläche am Gst.Nr. xx, KG X um eine Fläche handle, welche die Waldeigenschaft gem. § 1a Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) aufweise.Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der mit forstlichem Bewuchs bestockten Fläche am Gst.Nr. xx, KG römisch zehn um eine Fläche handle, welche die Waldeigenschaft gem. Paragraph eins a, Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) aufweise. Forstfachlicher Befund: Die ggst. Feststellungsfläche liegt auf rd. 270 m Seehöhe auf dem Grundstück Nr. xx, Katastralgemeinde (KG) X und befindet sich dabei auf einem ehemaligen Überschwemmungs- bzw. Ablagerungsbereich des angrenzenden Ebach als Zubringer des Fbaches. Dieses Areal ist daher nahezu eben und erstreckt sich in länglicher S-Form von Ost nach West. Der Boden der Feststellungsfläche ist als brauner Gley einzuordnen und fußt auf einer ehem. Auzone mit lehmangereicherten Schwemmaterial samt Kolluvien und Bachschutt. Die ggst. Feststellungsfläche liegt auf rd. 270 m Seehöhe auf dem Grundstück Nr. xx, Katastralgemeinde (KG) römisch zehn und befindet sich dabei auf einem ehemaligen Überschwemmungs- bzw. Ablagerungsbereich des angrenzenden Ebach als Zubringer des Fbaches. Dieses Areal ist daher nahezu eben und erstreckt sich in länglicher S-Form von Ost nach West. Der Boden der Feststellungsfläche ist als brauner Gley einzuordnen und fußt auf einer ehem. Auzone mit lehmangereicherten Schwemmaterial samt Kolluvien und Bachschutt. Der forstliche Bewuchs der ggst. Fläche wird aus einem mehrstufigen Aufbau aus Gem. Esche, Robinie, Bergulme, Hainbuche, Aspe, Bergahorn, Schwarzerle, Gem. Hasel, diversen Weidenarten, Gem. Schneeball, Rotbuche, Feldahorn, Vogelkirsche und Holunder mit einer Mittelhöhe von rd. 5 m, einer Oberhöhe von rd. 7 m und einer Überschirmung von zehn Zehnteln gebildet. Das Alter ist aufgrund des gutwüchsigen Standorts und der Mittelhöhe mit 4-5 Jahren anzugeben, Naturverjüngung ist ausreichend vorhanden. Die Punkterhebung der Feststellungsfläche fand mittels dem GPS-Gerät Garmin „GPSmap 60Csx“ statt, wobei für jeden Aufnahmepunkt eine längere Aufnahmezeit zur Mittlung der GPS-Signale und damit einer Maximierung der Aufnahmegenauigkeit eingeplant wurde. Gemessen wurde nur die mit forstlichem Bewuchs bestockte, nicht aber die überschirmte Fläche, gem. § 1a ForstG.Die Punkterhebung der Feststellungsfläche fand mittels dem GPS-Gerät Garmin „GPSmap 60Csx“ statt, wobei für jeden Aufnahmepunkt eine längere Aufnahmezeit zur Mittlung der GPS-Signale und damit einer Maximierung der Aufnahmegenauigkeit eingeplant wurde. Gemessen wurde nur die mit forstlichem Bewuchs bestockte, nicht aber die überschirmte Fläche, gem. Paragraph eins a, ForstG. Anmerkung: Zu beachten ist, dass die überschirmte Fläche in der Regel deutlich größer ausfällt als die bestockte Fläche, da sich Kronen – wenn möglich – immer in die Breite entwickeln. Da bei einer streifenförmigen Bestockung – wie im vorliegenden Fall – sich die Kronen sehr gut seitwärts entwickeln, ist eine Bestimmung der Waldfläche über den Außenrand der überschirmten Fläche nicht zulässig. Die Breite der mit forstlichem Bewuchs bestockten Feststellungsfläche gem. Anlage A beträgt im Mittel 6,97 m, gerundet 7,0 m bei einer festgestellten, bestockten Fläche von rd. 991 m². Die ergänzende Breitenmessung mittels Fluchtstab im Abstand von rd. 10 m ergab folgende Werte: Die geringe Abweichung dieser Meßwerte vom digitalen Verfahren ergibt sich aus der ungenaueren Messung mittels Fluchtstab, bestätigt aber jedenfalls die korrekte Größenordnung der Durchschnittsbreite von rd. 7 Metern. Anzumerken ist, dass rund fünf Quadratmeter am Nachbar-Gst.Nr. xy, KG Y ebenfalls zur bestockten Feststellungsfläche zählen, da sie vom ggst. Bewuchs berührt werden. Der zusammenhängend vorliegende forstliche Bewuchs wird zu anderen Feldgehölzen vor allem durch dichten Brennesselbewuchs sowie Holunder unterbrochen. Im Bereich der zusammenhängenden und keulenartig verdickten, bestockten Fläche im Ostbereich des Gst.Nr. xx, findet sich ein Bereich mit reinem Holunder, welcher einreihig von Salweide und Traubenkirsche umgeben ist und rd. 260 m² umfasst. Für die Feststellungsfläche liegen Orthofotos aus den Jahren 2004, 2009, 2012 und 2015 jeweils mit der Nr. 7019-71 vor, auf denen nur 2004 noch hochstämmiger forstlicher Bewuchs von jedenfalls über 15 m Höhe erkennbar ist. In den Folgejahren wurde der forstliche Bewuchs offensichtlich immer wieder entfernt und kam dann rasch neu an. Vom einem der beiden Eigentümer des Gst.Nr. xx, KG X, Herrn A B, wurden drei Ausschnittvergrößerungen historischer Luftbilder des BEV mit Aufnahmedatum aus den Jahren 1968, 1976 sowie 1989 vorgelegt. Das Luftbild aus 1976 ist aufgrund der überproportionalen, weit überschirmenden Kronen (im Gegensatz zum Luftbild von 1968) ungeeignet zur Abschätzung der bestockten Fläche, da sich die relativ freistehenden hochstämmigen Bäume besser als im geschlossenen Waldkomplex in die Breite entwickeln konnten. Am Orthofoto aus 1968 lässt sich aus forstfachlicher Sicht eine Bestockung ableiten, welche höchstwahrscheinlich eine bestockte Fläche von zumindest 1.200 m² umfasste. Das Luftbild aus 1989 zeigt eine wesentlich jüngere Bestockung, die aber anhand der durchaus auch bereits in die Breite tendierenden Kronen noch eine gute Abschätzung der bestockten Fläche erlauben, wobei diese rd. 960 m² betragen haben dürfte.Vom einem der beiden Eigentümer des Gst.Nr. xx, KG römisch zehn, Herrn A B, wurden drei Ausschnittvergrößerungen historischer Luftbilder des BEV mit Aufnahmedatum aus den Jahren 1968, 1976 sowie 1989 vorgelegt. Das Luftbild aus 1976 ist aufgrund der überproportionalen, weit überschirmenden Kronen (im Gegensatz zum Luftbild von 1968) ungeeignet zur Abschätzung der bestockten Fläche, da sich die relativ freistehenden hochstämmigen Bäume besser als im geschlossenen Waldkomplex in die Breite entwickeln konnten. Am Orthofoto aus 1968 lässt sich aus forstfachlicher Sicht eine Bestockung ableiten, welche höchstwahrscheinlich eine bestockte Fläche von zumindest 1.200 m² umfasste. Das Luftbild aus 1989 zeigt eine wesentlich jüngere Bestockung, die aber anhand der durchaus auch bereits in die Breite tendierenden Kronen noch eine gute Abschätzung der bestockten Fläche erlauben, wobei diese rd. 960 m² betragen haben dürfte. Forstfachliches Gutachten: Die in Anlage A hellgrün umrandeten Flächen (auf den Gst.Nr. xx, KG X sowie Gst.Nr. xy, KG Y) sind aus forstfachlicher Sicht nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes:Die in Anlage A hellgrün umrandeten Flächen (auf den Gst.Nr. xx, KG römisch zehn sowie Gst.Nr. xy, KG Y) sind aus forstfachlicher Sicht nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes: Die durchschnittliche Breite bzw. Fläche des Bewuchses des Feststellungsbereiches beträgt (im Zusammenhang mit den nebenliegenden Waldflächen) immer weniger als durchschnittlich 10 m bzw. weniger als 1.000 m², konkret liegt die mit forstlichem Bewuchs bestockte und für die Waldeigenschaft maßgebliche Fläche bei rd. 731 m². Zwar findet sich forstlicher Bewuchs auf rd. 991 m² an Fläche, die im Osten befindliche reine Holunderfläche von rd. 260 m² ist allerdings aufgrund seiner Dominanz als bestandesbildendes Element anzusehen. Nachdem im Anhang des ForstG als forstlicher Bewuchs jener Bewuchs von für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeigneter Wildobstgehölze und Straucharten anzusehen ist (wie Holunder), soweit dieser nicht bestandesbildend vorkommt, ist aus forstfachlicher Sicht dieser Bewuchs nicht der Feststellungsfläche zuzuschlagen. Daran ändert aus forstfachlicher Sicht auch eine allfällige Waldeigenschaft in den 1968er-Jahren nichts, denn zwischenzeitlich hat sich (nach dem damals maßgeblichen 15-jährigen Zeitraum) die Nutzung offenbar verändert, denn sowohl auf dem Luftbild des BEV aus 1989 sowie auf den Orthofotos des Landes Steiermark ist die geringflächigere Bestockung im Gegensatz zur üppigen Überschirmung (vgl. Orthofoto aus 2004 vs. Orthofoto aus 2015) erkennbar, die zumindest erkennbar unter 1.000 m² an Fläche verbleiben. Eine Waldeigenschaft ab dem Jahr 1989 für die ggst. Feststellungsfläche auf den Gst.Nr. xx, KG X sowie Gst.Nr. xy, KG Y ist aus forstfachlicher Sicht daher auszuschließen.Daran ändert aus forstfachlicher Sicht auch eine allfällige Waldeigenschaft in den 1968er-Jahren nichts, denn zwischenzeitlich hat sich (nach dem damals maßgeblichen 15-jährigen Zeitraum) die Nutzung offenbar verändert, denn sowohl auf dem Luftbild des BEV aus 1989 sowie auf den Orthofotos des Landes Steiermark ist die geringflächigere Bestockung im Gegensatz zur üppigen Überschirmung vergleiche Orthofoto aus 2004 vs. Orthofoto aus 2015) erkennbar, die zumindest erkennbar unter 1.000 m² an Fläche verbleiben. Eine Waldeigenschaft ab dem Jahr 1989 für die ggst. Feststellungsfläche auf den Gst.Nr. xx, KG römisch zehn sowie Gst.Nr. xy, KG Y ist aus forstfachlicher Sicht daher auszuschließen. Zusammenfassung: Zusammenfassend handelt es sich aus forstfachlicher Sicht bei der ggst. Feststellungsfläche auf dem Gst.Nr. xx, KG X sowie Gst.Nr. xy, KG Y nicht um Wald im Sinne des Forstrechts im Ausmaß von 731 m², wie in Anlage A planlich dargestellt.“Zusammenfassend handelt es sich aus forstfachlicher Sicht bei der ggst. Feststellungsfläche auf dem Gst.Nr. xx, KG römisch zehn sowie Gst.Nr. xy, KG Y nicht um Wald im Sinne des Forstrechts im Ausmaß von 731 m², wie in Anlage A planlich dargestellt.“ II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 Abs 1 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 1 Gesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl 1982/61 idF LGBl 2013/87 (BFlSchG) dient dieses Gesetz dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion.Gemäß Paragraph eins, Gesetz vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl 1982/61 in der Fassung LGBl 2013/87 (BFlSchG) dient dieses Gesetz dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion. Nach § 2 Abs 3 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. Nach Paragraph 2, Absatz 3, findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die Wald im Sinne des Forstgesetzes sind. III.römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer behauptet, dass die betroffene Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes sei und deshalb die Bestimmungen des Betriebsflächenschutzes nicht anwendbar wären. Er hat damit im Verfahren eine Frage aufgeworfen, die die Behörde vor Lösung der Hauptfrage, ob aufforstungsfreie Abstände zu landwirtschaftlichen Betriebsflächen vorzuschreiben sind, beantworten muss. Die belangte Behörde war auch zur selbständigen Beantwortung dieser Vorfrage gemäß § 38 AVG verpflichtet, weil sie nicht schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens nach § 5 Forstgesetz, BGBl. 1975/440 idF BGBl. I 2016/56, bildete oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde. Sie hat diese Frage zutreffend damit beantwortet, dass das GStNr xx, KG X, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, wie das im Beschwerdeverfahren eingeholte forstfachliche Gutachten schlüssig zeigt.Der Beschwerdeführer behauptet, dass die betroffene Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes sei und deshalb die Bestimmungen des Betriebsflächenschutzes nicht anwendbar wären. Er hat damit im Verfahren eine Frage aufgeworfen, die die Behörde vor Lösung der Hauptfrage, ob aufforstungsfreie Abstände zu landwirtschaftlichen Betriebsflächen vorzuschreiben sind, beantworten muss. Die belangte Behörde war auch zur selbständigen Beantwortung dieser Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG verpflichtet, weil sie nicht schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens nach Paragraph 5, Forstgesetz, BGBl. 1975/440 in der Fassung BGBl. römisch eins 2016/56, bildete oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wurde. Sie hat diese Frage zutreffend damit beantwortet, dass das GStNr xx, KG römisch zehn, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, wie das im Beschwerdeverfahren eingeholte forstfachliche Gutachten schlüssig zeigt. In der Anlage des verwaltungsgerichtlichen Gutachtens, das dem Parteiengehör unterzogen wurde und zu dem selbst nach Verlängerung einer Frist für die Stellungnahme durch die Parteien keine solche Stellungnahme einlangte, ist hellgrün umrandet, eine Fläche dargestellt, auf der sich verschiedene Arten von Bäumen und Sträuchern befinden, wobei die bestockte Fläche immer weniger als durchschnittlich 10 Meter Breite bzw. weniger als 1.000 m² Fläche beträgt. Wald im Sinne des Forstgesetzes liegt daher entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz nicht vor. Diese Beschreibung zeigt aber, dass für diese Gewächse womöglich die Vorschriften des § 3 BFlSchG über gewisse Abstände und Höhen der Gewächse an der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers nicht gelten, weil es sich dabei um ein Feldgehölz gemäß § 4 Z 3 leg cit handeln könnte. In der Anlage des verwaltungsgerichtlichen Gutachtens, das dem Parteiengehör unterzogen wurde und zu dem selbst nach Verlängerung einer Frist für die Stellungnahme durch die Parteien keine solche Stellungnahme einlangte, ist hellgrün umrandet, eine Fläche dargestellt, auf der sich verschiedene Arten von Bäumen und Sträuchern befinden, wobei die bestockte Fläche immer weniger als durchschnittlich 10 Meter Breite bzw. weniger als 1.000 m² Fläche beträgt. Wald im Sinne des Forstgesetzes liegt daher entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz nicht vor. Diese Beschreibung zeigt aber, dass für diese Gewächse womöglich die Vorschriften des Paragraph 3, BFlSchG über gewisse Abstände und Höhen der Gewächse an der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers nicht gelten, weil es sich dabei um ein Feldgehölz gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, leg cit handeln könnte. Die normative Anordnung des angefochtenen Bescheides (der Spruch), wonach auf dem betroffenen Grundstück eine Aufforstung bzw. Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anfluges) untersagt wird, verpflichtet weder zur Entfernung noch Einkürzung eines Feldgehölzes. Sie betrifft aber jedenfalls jenen Teil des betroffenen Grundstückes, der im Lageplan des verwaltungsgerichtlichen Gutachters nicht hellgrün umrandet dargestellt ist. Der angefochtene Bescheid stützt sich richtig auf § 7 Abs 4 leg cit, da er ohne Antrag des Verpflichteten ergehen musste und ist die Behörde entsprechend § 7 Abs 3 dabei auch berechtigt erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Eine solche Auflage insbesondere zur Begegnung einer Naturverjüngung kann auch – wie hier geschehen – in der Anordnung bestehen, die betroffene Fläche mindestens einmal jährlich entweder zu mulchen oder zu mähen. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass die angrenzenden Grundstücke nicht landwirtschaftliche Betriebsflächen im Sinne des Gesetzes wären, noch dass die vorgeschriebene Auflage unverhältnismäßig wäre und sind solche Bedenken auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Der angefochtene Bescheid stützt sich richtig auf Paragraph 7, Absatz 4, leg cit, da er ohne Antrag des Verpflichteten ergehen musste und ist die Behörde entsprechend Paragraph 7, Absatz 3, dabei auch berechtigt erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Eine solche Auflage insbesondere zur Begegnung einer Naturverjüngung kann auch – wie hier geschehen – in der Anordnung bestehen, die betroffene Fläche mindestens einmal jährlich entweder zu mulchen oder zu mähen. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass die angrenzenden Grundstücke nicht landwirtschaftliche Betriebsflächen im Sinne des Gesetzes wären, noch dass die vorgeschriebene Auflage unverhältnismäßig wäre und sind solche Bedenken auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG getroffen werden, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, obwohl im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Antragsbedürftigkeit hingewiesen wurde, und dem auch nicht Erfordernisse aus der EMRK bzw. der EU-Grundrechtecharta entgegenstehen. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG getroffen werden, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, obwohl im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Antragsbedürftigkeit hingewiesen wurde, und dem auch nicht Erfordernisse aus der EMRK bzw. der EU-Grundrechtecharta entgegenstehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.53.28.1157.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.