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{'item': 'LVwG 30.28-241/2018'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 56§ 77§ 64§ 44§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlLVwG 30.28-241/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richte

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der Jagdpächterin einer jagdrechtliche Mindererfüllung des Pflichtabschusses im Revier Gemeindejagd E-F

§ 56Abs 2 und 5 St

JagdG vorgeworfen, die

§ 77

leg cit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 220,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft wurde, sowie Verfahrenskosten in Höhe von € 22,00

§ 64Abs 2 VSt

G vorgeschrieben wurden. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit verantwortete, der Wildbestand habe sich durch die im Nachbarrevier betriebenen Rotwildfütterungen verändert, wodurch eine Konzentration des Wildes oberhalb der Wälder gegeben sei. Dies bewirke, dass sich Rotwild keinesfalls, wie in der Vergangenheit Ende Februar/Anfang März, in tiefere Lagen einstellt, sondern dies kaum vor Mai erfolge, weshalb auch kein Frühjahrswildbestand habe ermittelt werden können. Dem eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei laut belangter Behörde zu entnehmen, dass mit dem Abschuss von weiblichen Stücken erst am 28.09.2015 begonnen worden sei, obwohl dies bereits ab 01.07.2015 möglich gewesen wäre. Insgesamt seien nur vier der festgelegten neun Stücke entnommen worden. Im Gegensatz dazu sei mit der Erlegung männlicher Stücke sofort begonnen worden und fünf von sechs Stücken entnommen worden. Die Abschussliste belege eindeutig, dass der Abschussplan hätte erfüllt werden können, wenn mit der Bejagung der weiblichen Zuwachsträger rechtzeitig begonnen worden wäre. Weiters ist in der Bescheidbegründung die dazu ergangene Entgegnung des Beschwerdeführers enthalten, wonach der Sachverständige überhaupt nicht auf das Vorbringen hinsichtlich der Festsetzung des Frühjahrswildbestandes eingegangen sei. Diese sei für die sorgfältige Festlegung der Abschusspläne heranzuziehen, wie sich aus den geltenden Abschussrichtlinien ergebe. Er beantragte die Einvernahme des Bezirksjägermeisters sowie eines Herrn G H zum Beweis für die Art der Ermittlung des Frühjahrswildbestandes. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen die jagdbehördliche Erhöhung des Pflichtabschusses kein Rechtsmittel ergriffen worden sei und es der Beschwerdeführer als Obmann der betroffenen Jagdgesellschaft auf Grund des Ergebnisses des eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens zumindest fahrlässig zu verantworten habe, dass der Pflichtabschuss nicht erfüllt worden sei. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der Jagdpächterin einer jagdrechtliche Mindererfüllung des Pflichtabschusses im Revier Gemeindejagd E-F

Paragraph 56, Absatz 2 und 5 StJagdG vorgeworfen, die

Paragraph 77, leg cit mit einer Geldstrafe in Höhe von € 220,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft wurde, sowie Verfahrenskosten in Höhe von € 22,00

Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit verantwortete, der Wildbestand habe sich durch die im Nachbarrevier betriebenen Rotwildfütterungen verändert, wodurch eine Konzentration des Wildes oberhalb der Wälder gegeben sei. Dies bewirke, dass sich Rotwild keinesfalls, wie in der Vergangenheit Ende Februar/Anfang März, in tiefere Lagen einstellt, sondern dies kaum vor Mai erfolge, weshalb auch kein Frühjahrswildbestand habe ermittelt werden können. Dem eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei laut belangter Behörde zu entnehmen, dass mit dem Abschuss von weiblichen Stücken erst am 28.09.2015 begonnen worden sei, obwohl dies bereits ab 01.07.2015 möglich gewesen wäre. Insgesamt seien nur vier der festgelegten neun Stücke entnommen worden. Im Gegensatz dazu sei mit der Erlegung männlicher Stücke sofort begonnen worden und fünf von sechs Stücken entnommen worden. Die Abschussliste belege eindeutig, dass der Abschussplan hätte erfüllt werden können, wenn mit der Bejagung der weiblichen Zuwachsträger rechtzeitig begonnen worden wäre. Weiters ist in der Bescheidbegründung die dazu ergangene Entgegnung des Beschwerdeführers enthalten, wonach der Sachverständige überhaupt nicht auf das Vorbringen hinsichtlich der Festsetzung des Frühjahrswildbestandes eingegangen sei. Diese sei für die sorgfältige Festlegung der Abschusspläne heranzuziehen, wie sich aus den geltenden Abschussrichtlinien ergebe. Er beantragte die Einvernahme des Bezirksjägermeisters sowie eines Herrn G H zum Beweis für die Art der Ermittlung des Frühjahrswildbestandes. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen die jagdbehördliche Erhöhung des Pflichtabschusses kein Rechtsmittel ergriffen worden sei und es der Beschwerdeführer als Obmann der betroffenen Jagdgesellschaft auf Grund des Ergebnisses des eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens zumindest fahrlässig zu verantworten habe, dass der Pflichtabschuss nicht erfüllt worden sei. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird auf eine Befangenheit des beigezogenen behördlichen Sachverständigen als forsttechnischer Amtssachverständiger verwiesen. Darüber hinaus mangle es ihm auch an Fachkunde bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen, er habe nämlich initiativ an der Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Abschussplanes durch ergänzende Bescheiderlassung mitgewirkt, ohne sich jemals mit der Frage zu befassen, ob der vom Beschwerdeführer ständig relevierte Umstand der Unrichtigkeit des Abschussplans wegen Verstoßes gegen die Abschussrichtlinien wesentlich sei. Der Abschussplanung sei zu entnehmen, dass weder für das Rotwild, noch für Gamswild ein Frühjahrswildbestand festgestellt wurde. Die Abschussplanung sei im Einvernehmen festgesetzt worden und dieser Abschuss von der Gemeinde E-F zu 125 % erfüllt worden, wobei die Abschusserfüllung überwiegend beim weiblichen Rotwild erfolgte. Es sei von vorherein klar gewesen, dass der gesamte (vorgeschriebene) Abschuss niemals erfüllt werden konnte. Aus den Erlegungsdaten zeige sich, dass die Abschusstätigkeit keineswegs dadurch geprägt war, dass vor der Hirschbrunft, wie offenkundig vom Amtssachverständigen unterstellt, bewusst kein weibliches Rotwild erlegt worden wäre, um größere Chancen auf Geweihträger zu besitzen. Die Nichtbeiziehung eines fachkundigen und unbefangenen Jagdsachverständigen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Mangelhaftigkeit zeige sich auch in der unterlassenen Einvernahme der mehrfach namhaft gemachten Zeugen Herr I J und Herr K L. Diese Zeugen hätten die intensiven Bemühungen der Jagdausübung wie auch den Umstand beweisen können, dass allgemein bekannt war, dass im Hinblick auf die spezielle jagdliche Situation im Raum E im gegenständlichen Revier der Frühjahrswildbestand des Rotwildes nicht habe festgestellt werden können. Die Einvernahme dieser Zeugen hätte zur Beurteilung geführt, dass ein Verschulden an der Nichterfüllung des (vorgeschriebenen) Abschusses keineswegs vorlag. Es müsse (bei der Beurteilung des Verschuldens) selbstverständlich zugestanden werden, dass die Vorgehensweise des vormaligen Bezirksjägermeisters und auch der Erstbehörde hingenommen wurde. Es sei völlig unbeurteilt geblieben, dass der Beschwerdeführer die Anwendung des § 56 Abs 3 StJagdG forderte. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei der gesamte Jagdakt, sohin auch die Vorjahre, in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Es wurde die Einvernahme namhaft gemachter Zeugen beantragt und mehrere Abschussstatistiken, Abschussplan und Abschussliste für das Jagdjahr 2017/2018 vorgelegt und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Jagdfach beantragt. Als Beschwerdeanträge wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung beantragt. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird auf eine Befangenheit des beigezogenen behördlichen Sachverständigen als forsttechnischer Amtssachverständiger verwiesen. Darüber hinaus mangle es ihm auch an Fachkunde bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen, er habe nämlich initiativ an der Erhöhung des ursprünglich festgesetzten Abschussplanes durch ergänzende Bescheiderlassung mitgewirkt, ohne sich jemals mit der Frage zu befassen, ob der vom Beschwerdeführer ständig relevierte Umstand der Unrichtigkeit des Abschussplans wegen Verstoßes gegen die Abschussrichtlinien wesentlich sei. Der Abschussplanung sei zu entnehmen, dass weder für das Rotwild, noch für Gamswild ein Frühjahrswildbestand festgestellt wurde. Die Abschussplanung sei im Einvernehmen festgesetzt worden und dieser Abschuss von der Gemeinde E-F zu 125 % erfüllt worden, wobei die Abschusserfüllung überwiegend beim weiblichen Rotwild erfolgte. Es sei von vorherein klar gewesen, dass der gesamte (vorgeschriebene) Abschuss niemals erfüllt werden konnte. Aus den Erlegungsdaten zeige sich, dass die Abschusstätigkeit keineswegs dadurch geprägt war, dass vor der Hirschbrunft, wie offenkundig vom Amtssachverständigen unterstellt, bewusst kein weibliches Rotwild erlegt worden wäre, um größere Chancen auf Geweihträger zu besitzen. Die Nichtbeiziehung eines fachkundigen und unbefangenen Jagdsachverständigen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Mangelhaftigkeit zeige sich auch in der unterlassenen Einvernahme der mehrfach namhaft gemachten Zeugen Herr römisch eins J und Herr K L. Diese Zeugen hätten die intensiven Bemühungen der Jagdausübung wie auch den Umstand beweisen können, dass allgemein bekannt war, dass im Hinblick auf die spezielle jagdliche Situation im Raum E im gegenständlichen Revier der Frühjahrswildbestand des Rotwildes nicht habe festgestellt werden können. Die Einvernahme dieser Zeugen hätte zur Beurteilung geführt, dass ein Verschulden an der Nichterfüllung des (vorgeschriebenen) Abschusses keineswegs vorlag. Es müsse (bei der Beurteilung des Verschuldens) selbstverständlich zugestanden werden, dass die Vorgehensweise des vormaligen Bezirksjägermeisters und auch der Erstbehörde hingenommen wurde. Es sei völlig unbeurteilt geblieben, dass der Beschwerdeführer die Anwendung des Paragraph 56, Absatz 3, StJagdG forderte. Bei der Beurteilung des Verschuldens sei der gesamte Jagdakt, sohin auch die Vorjahre, in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Es wurde die Einvernahme namhaft gemachter Zeugen beantragt und mehrere Abschussstatistiken, Abschussplan und Abschussliste für das Jagdjahr 2017 aus 2018, vorgelegt und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Jagdfach beantragt. Als Beschwerdeanträge wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Einstellung unter Erteilung einer Ermahnung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat nachfolgendes jagdfachliches Gutachten eingeholt: „B E F U N D Die GJ E-F erstreckt sich rechtsufrig des Tbach, vom Talboden auf ca. 900 m SH bis an die Mittelhangstandorte am Ostabfall der Eer Alm auf ca. 1.390 m SH, über eine Fläche von ca. 1.943 ha. Richtung Süden reicht das Jagdgebiet bis zum Bgraben und an die Landesgrenze zu Kärnten heran. Die überwiegend steilen, von zahlreichen Rücken und Gräben durchzogenen Wirtschaftswaldstandorte sind mit fichtenreichen, zum Teil lichten, äsungsreichen Waldbeständen bestockt. Beginnend vom Oberhang bis zur Talsohle hinunter verzahnen sich die geschlossenen Waldgebiete des R-Waldes und der Eer-F mit den Weide- und sonstigen LN-Flächen. In Talnähe sowie im südlichen Revierteil M- und Bgraben überwiegen LN-Flächen. Im Bagraben, dem nordwestlichen Revierteil, reichen die Weideflächen bis auf über 1.400 m SH, bis an die Reviergrenze der EJ Rwaldgut N. Rotwild kommt in der GJ E-F einzeln bis truppweise sowie räumlich und saisonal in unterschiedlicher Dichte vor, der Rotwilddauerlebensraum mit Tageseinständen beschränkt sich auf den nordwestlichen Revierteil. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers umfasst dieser bestenfalls ein Gebiet von 250 ha. Im überwiegenden Fall liegen die Rotwildtageseinstände jedoch in den benachbarten Eigenjagdgebieten und werden die Wiesenflächen, vor allem im Frühjahr, wenn das Rotwild dem frischen Grün folgt, nächtens aufgesucht. In der GJ E-F sind der vom Rotwild verursachte Wildeinfluss lokal von Bedeutung, der Schwerpunkt der Wechseldichte an den Forststraßenböschungen und folglich die Präsenz von Rotwild liegt entlang der Reviergrenzen zu den benachbarten Eigenjagden. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Großräumig betrachtet liegt die GJ E-F am Nordostabfall des Palpe-Höhenzuges, mit dem Akogel im Norden und E im Süden. Während das Gebiet Akogel lediglich im Süden an Kärnten angrenzt und sich nach Norden hin, zwischen Osattel und Ga, öffnet, verläuft im Gebiet E die Landesgrenze entlang des vergleichsweise schmalen Höhenrückens. Ungeachtet der Verwaltungsgrenzen und der mit dem Föderalismus einhergehenden unterschiedlichen jagdrechtlichen Ausgangslagen auf kärntnerischer und steirischer Seite, handelt es sich dennoch um ein Gebiet mit einem bundesländerübergreifenden, gemeinsamen Rotwildbestand, das jagdwirtschaftlich eines einheitlichen Rotwildmanagements bedarf. Auf steirischer Seite zählen dazu die Reviere EJ AGRA E-F, EJ AGRA E-O, EJ Besitzgemeinschaft Rwald, EJ FG. E Dr. P, EJ Rwaldgut N, EJ Q, GJ JV E O und GJ E F mit einer Fläche von zusammen rund 6.500 ha, wobei die schattseitig gelegenen Jagdgebiete EJ AGRA E-F, EJ Besitzgemeinschaft Rwald, EJ Rwaldgut N und EJ FG. E Dr. P den Rotwild- Kernlebensraum bilden. Im JJ 2015/16 wurde im Auswertungsraum ein Frühjahrs-Rotwildbestand von 278 Stück und ein Abgang von 92 Stück gemeldet. Nach den beiden JJ 2013/14 und 2014/15, mit Abgängen von 132 sowie 112 Stück Rotwild, war 2015/16 ein merklicher Einbruch der Streckenzahlen, annähernd auf das Niveau vor Beginn der Reduktionsphase, zu verzeichnen. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Abb. 1: Auswertungsraum E (gün) Tab. 1: Abschussstatistik Rotwild gesamt Auswertungsraum [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] In der EJ AGRA E-F, dem Jagdgebiet am Höhenrücken der Eer Alm entlang der Landesgrenze, brach die Rotwildstrecke im JJ 2015/16 gegenüber dem JJ 2013/14 sogar um mehr als die Hälfte ein. Die zusätzlichen Abgänge in den JJ 2013/14 und 14/15 zeigten jedoch im darauffolgenden JJ weder in der EJ AGRA E-F noch im Auswertungsraum wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des gemeldeten Rotwildbestandes. Nach wie vor unverändert hoch, mit Spitzen von weit über 250 Stück Rotwild, ist vor allem der Fütterungsbestand an der freien Rotwildfütterung „Fhütte“. Die Genehmigungen für die freien Rotwildfütterungen „Fhütte“ und „Ofütterung“ lauten auf Zielbestände von jeweils 50 Stück Rotwild. Tab. 2: Abschussstatistik Rotwild EJ AGRA-E-F [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Im Auswertungszeitraum 2008/09 – 2017/18 weist die Abschussstatistik für die GJ E-F einen durchschnittlichen Rotwildabgang von 8 Stück jährlich auf. Im JJ 2014/15 lag der festgesetzte Rotwildabschuss bei 15 Stück und der gemeldete Abgang bei 7 Stück. Im JJ 2015/16 wurde der Rotwildabschuss zunächst mit 12 Stück festgesetzt und mit Bescheid der BH Voitsberg vom 05. 08.2015 um weitere 3 Stück Rotwild, 1 Schmalspießer, 1 Alttier und 1 Schmaltier, auf 15 Stück erhöht. Laut Abschussstatistik betrug der Abgang 9 Stück Rotwild. Der festgesetzte Abschuss von 3 Alttieren und 3 Tierkälbern wurde jeweils zu zwei Drittel erfüllt, Schmaltiere (festgesetzt 3 Stück) wurden keine als Abgang gemeldet. Von den zum Abschuss festgesetzten 2 Hirschkälbern wurde ebenfalls kein Stück erlegt, der Hirschabschuss, 3 Stück der Klasse III, ein Hirsch zwei- bis vierjährig und zwei Schmalspießer, ferner ein Hirsch der Klasse I, wurde allerdings erfüllt. Im Auswertungszeitraum 2008/09 – 2017/18 weist die Abschussstatistik für die GJ E-F einen durchschnittlichen Rotwildabgang von 8 Stück jährlich auf. Im JJ 2014/15 lag der festgesetzte Rotwildabschuss bei 15 Stück und der gemeldete Abgang bei 7 Stück. Im JJ 2015/16 wurde der Rotwildabschuss zunächst mit 12 Stück festgesetzt und mit Bescheid der BH Voitsberg vom 05. 08.2015 um weitere 3 Stück Rotwild, 1 Schmalspießer, 1 Alttier und 1 Schmaltier, auf 15 Stück erhöht. Laut Abschussstatistik betrug der Abgang 9 Stück Rotwild. Der festgesetzte Abschuss von 3 Alttieren und 3 Tierkälbern wurde jeweils zu zwei Drittel erfüllt, Schmaltiere (festgesetzt 3 Stück) wurden keine als Abgang gemeldet. Von den zum Abschuss festgesetzten 2 Hirschkälbern wurde ebenfalls kein Stück erlegt, der Hirschabschuss, 3 Stück der Klasse römisch drei, ein Hirsch zwei- bis vierjährig und zwei Schmalspießer, ferner ein Hirsch der Klasse römisch eins, wurde allerdings erfüllt. Im Auswertungszeitraum weist die Abschussstatistik für die GJ E-F einen durchschnittlichen Abgang von 0,4 Stück/100 ha, einen Gesamtabgang von 50 (61%) Stück Rotwild weiblich und 32 (39%) Stück Rotwild männlich, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 0,5 Stück/100 ha. Gemessen am Revierteil der GJ E-F von ca. 250 ha in dem Rotwild ständig vorkommt inklusive eines Randgebietes von ca. 500 ha beträgt der durchschnittliche Abgang etwas über 1,0 Stück/100 ha, beziehungsweise 1,2 Stück/100 ha im JJ 2015/16. Im Kernlebensraum lag der durchschnittliche Abgang bei 3,7 Stück/100 ha, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 3,4 Stück/100 ha. Im Gesamtauswertungsraum lag der durchschnittliche Abgang bei 1,5 Stück/100 ha, bei einem Gesamtabgang von 598 (62%) Stück Rotwild weiblich und 364 (38%) Stück Rotwild männlich, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 1,4 Stück/100 ha. Im Auswertungszeitraum wurden in der GJ E- F im JJ 2017/18 1 Hirsch der Klasse I und in den JJ 2012/13 und JJ 2015/16 je 1 Hirsch der Klasse II erlegt. Die Freigabe von Hirschen der Klasse I erfolgt laut Beschwerdeführer für mehrere Reviere gemeinsam, es handelt sich um einen Höchstabschuss. Das Verhältnis Hirsch Klasse I : Rotwildgesamtabgang beträgt in der GJ E-F 1 : 82 Stück, im Auswertungsraum 1 : 42 Stück.Im Auswertungszeitraum weist die Abschussstatistik für die GJ E-F einen durchschnittlichen Abgang von 0,4 Stück/100 ha, einen Gesamtabgang von 50 (61%) Stück Rotwild weiblich und 32 (39%) Stück Rotwild männlich, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 0,5 Stück/100 ha. Gemessen am Revierteil der GJ E-F von ca. 250 ha in dem Rotwild ständig vorkommt inklusive eines Randgebietes von ca. 500 ha beträgt der durchschnittliche Abgang etwas über 1,0 Stück/100 ha, beziehungsweise 1,2 Stück/100 ha im JJ 2015/16. Im Kernlebensraum lag der durchschnittliche Abgang bei 3,7 Stück/100 ha, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 3,4 Stück/100 ha. Im Gesamtauswertungsraum lag der durchschnittliche Abgang bei 1,5 Stück/100 ha, bei einem Gesamtabgang von 598 (62%) Stück Rotwild weiblich und 364 (38%) Stück Rotwild männlich, im JJ 2015/16 lag der Abgang bei 1,4 Stück/100 ha. Im Auswertungszeitraum wurden in der GJ E- F im JJ 2017/18 1 Hirsch der Klasse römisch eins und in den JJ 2012/13 und JJ 2015/16 je 1 Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt. Die Freigabe von Hirschen der Klasse römisch eins erfolgt laut Beschwerdeführer für mehrere Reviere gemeinsam, es handelt sich um einen Höchstabschuss. Das Verhältnis Hirsch Klasse römisch eins : Rotwildgesamtabgang beträgt in der GJ E-F 1 : 82 Stück, im Auswertungsraum 1 : 42 Stück. Tab. 3: Abschussstatistik Rotwild GJ E-F [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] In den zwölf Jagdgebieten auf kärntnerischer Seite der Palpe lag der Abgang im JJ 2015/16 bei ca. 1,5 Stück/100 ha, im JJ 2016/17 bei über 2,0 Stück/100 ha. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] G U T A C H T E N Den Abschussstatistiken ist zu entnehmen, dass im Auswertungsraum trotz des in den letzten Jahren verstärkten jagdlichen Eingriffs weder eine wesentliche Reduktion des Rotwildbestandes, noch eine Änderung des Geschlechterverhältnisses von ca. 1♂ : 1,4♀ eingetreten ist. Der jährliche Abgang von rund 100 Stück Rotwild ist ein Indiz dafür, dass der Alttierbestand höher zu beziffern ist, als der gemeldete Bestand von rund 100 Alttieren, des Weiteren blieb die Nutzungsrate von rund 20 Stück Alttieren in den letzten fünf JJ annähernd gleich. In der GJ E-F wurde im JJ 2014/15 kein Alttierabgang gemeldet, in den JJ2015/16 und 2016/17 lag der Abgang jeweils bei 2 Stück, im JJ 2017/18 erstmalig bei 4 Stück. Die populationsdynamischen Auswirkungen des zugunsten der Zuwachsträger verschobenen Geschlechterverhältnisses, spiegeln sich im Kälberabschuss wider: rund zwei Drittel des Kälberabgangs entfallen auf Tierkälber (121 Stück ♂ : 213 Stück♀). Tab. 4: Abschussstatistik Alttiere Auswertungsraum [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Tab. 5: Abschussstatistik Alttiere GJ E-F [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Laut Abschussstatistik für den Auswertungsraum zeigt die Entnahme von 31 Tierkälbern im JJ 2013/14 keine Auswirkungen auf den Schmaltierabgang im JJ 2014/15. Trotzdem im JJ 2014/15 der Abgang an Tierkälbern leicht unter dem Durchschnittswert lag, wurden im JJ 2015/16, mit einem Abgang von 16 Stück, rund die Hälfte weniger Schmaltiere erlegt, als in den beiden Vorjahren. Zum Abschuss freigegeben waren 27 Stück Schmaltiere. Tab. 6: Abschussstatistik Tierkälber Auswertungsraum [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Tab. 7: Abschussstatistik Schmaltiere Auswertungsraum [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Tab. 8: Abschussstatistik Schmaltiere GJ E-F [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] In der GJ E-F wurde im JJ 2015/16 kein Schmaltierabschuss gemeldet.

Abschussliste für das JJ 2015/16 wurde das erste Stück Rotwild, ein Schmalspießer, am 14.06.2015 erlegt. Für Schmaltiere und Schmalspießer ist der Beginn der Jagdzeit jedoch bereits mit 15.

  1. festgesetzt. Einjähriges Rotwild, welches in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichtet (Schadentiere), darf bereits ab dem 15.
  2. erlegt werden. Wie die alljährlichen Wildschadensmeldungen im Gebiet zeigen, treffen die Voraussetzungen, die einen möglichst frühen Schmaltier- und Schmalspießerabschuss rechtfertigen, zweifelsfrei zu! Die GJ E-F liegt randlich im Wirkraum der freien Rotwildfütterungen „Fhütte“ und „Ofütterung“, die einen weit überhöhten Fütterungsbestand aufweisen. Insbesondere im ausgehenden Winter/Frühjahr steht zusätzlich noch Rotwild aus dem kärntnerischen Teil der Palpe auf steirischer Seite ein. Erfahrungsgemäß besteht vor allem auch in diesem Zeitraum generell erhöhte Aussicht auf Jagderfolg auf die noch unerfahrenen Schmaltiere und Schmalspießer. Darüber hinaus sind am E- Höhenrücken keine Hochlagen mit ausgedehnten Freiflächen vorhanden, in die das Rotwild bei steigendem Jagddruck ausweichen kann, sodass es dem Rotwild nur eingeschränkt gelingt, sich der Bejagung zu entziehen. Im Beschwerdeschreiben vom 15.01.2018 werden von Herrn A B C, vertreten durch D & Partner Rechtanwälte OG, als jagdfachlich relevante Gründe für die Nichterfüllung des Rotwildabschussplanes JJ 2015/16, dass „der überhöhte Fütterungsstand nicht mit dem Sommerwildbestand zusammenpasse und der Abschuss von weiblichen Stücken im Wesentlichen mit dem vorhandenen Frühjahrswildbestand zusammenhängt, dass durch die Vorgabe eines nicht feststellbaren Frühjahrswildbestandes, die Abschusserfüllung niemals erfüllt werden konnte und der Beschwerdeführer daher bereits durch mehrere Jahre die Anwendung der Bestimmung des § 56

(3b)JG beantragt hatte, dass die Lösung der Rotwildproblematik nur im Rahmen eines großräumigen Rotwildkonzeptes gelöst werden kann und sich der Sachverständige bezüglich der Erfüllbarkeit u.a. mit der Abschussstatistik für die vorausgegangenen Jahre zu befassen gehabt hätte“, geltend gemacht. Im Beschwerdeschreiben vom 15.01.2018 werden von Herrn A B C, vertreten durch D & Partner Rechtanwälte OG, als jagdfachlich relevante Gründe für die Nichterfüllung des Rotwildabschussplanes JJ 2015/16, dass „der überhöhte Fütterungsstand nicht mit dem Sommerwildbestand zusammenpasse und der Abschuss von weiblichen Stücken im Wesentlichen mit dem vorhandenen Frühjahrswildbestand zusammenhängt, dass durch die Vorgabe eines nicht feststellbaren Frühjahrswildbestandes, die Abschusserfüllung niemals erfüllt werden konnte und der Beschwerdeführer daher bereits durch mehrere Jahre die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 56,
(3b)JG beantragt hatte, dass die Lösung der Rotwildproblematik nur im Rahmen eines großräumigen Rotwildkonzeptes gelöst werden kann und sich der Sachverständige bezüglich der Erfüllbarkeit u.a. mit der Abschussstatistik für die vorausgegangenen Jahre zu befassen gehabt hätte“, geltend gemacht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach „in Jagdgebieten ohne Rotwildfütterung der Frühjahrswildbestand und der Sommerwildbestand nicht mit dem überhöhten Fütterungsstand zusammenpasst“, ist entgegen zu halten, dass sich das Rotwild außerhalb der Fütterungssaison großräumig im Gebiet verteilt. Ungeachtet aller saisonalen Schwankungen des Rotwildbestandes kann daher anhand des Fütterungsstandes, dessen Höhe und Struktur weitestgehend bekannt ist, sowie des Rotwildabgangs in der GJ E-F von jährlichen durchschnittlich 8 Stück ein Rotwildbestand für das Revier festgestellt werden. Mit rund 20 Stück ist der Rotwildbestand für die GJ E-F vom jagdlichen und forstlichen ASV, DI R S, durchaus realistisch bemessen. Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, kann die Rotwildproblematik im gegenständlichen Gebiet nur im Rahmen eines großräumigen Rotwildkonzeptes gelöst werden. Die der Festsetzung von höheren Rotwildabschüssen für sämtliche Reviere im Maßnahmenraum seitens der BHVO entspricht einer ebensolchen Vorgangsweise, wobei jagdfachlich eine deutliche Erhöhung des Rotwildabschusses, noch bevor es dem Rotwild gelingt effektive Feindvermeidungsstrategien zu entwickeln, einer allmählichen Anhebung vorzuziehen ist. Die Reduktion und Regulierung des Rotwildbestandes erfordert ferner eine Festsetzung des Rotwildabschusses, damit einerseits diese Abschüsse auch getätigt werden und andererseits die Bestandsverminderung möglichst strukturgerecht erfolgt. Im Unterschied dazu sieht die Genehmigung des Rotwildabschusses nach § 56
(3b)JG lediglich den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse III vor. Laut Aktunterlagen war der Schmaltierabschuss für die GJ E-F bereits vor Bescheiderlassung mit 2 Stück festgesetzt, daher hätte mit dem Abschuss bereits ab Beginn der Schusszeit oder im Fall von Schäden ab dem 15.04.2015 begonnen werden können. Zumal sich die GJ E-F im Wirkraum der freien Rotwildfütterungen „Fhütte“ und „Ofütterung“ befindet, ist im ausgehenden Winter/Frühjahr, wenn das Rotwild dem frischen Grün folgend nächtens die talnahen LN-Flächen aufsucht, vorzugsweise im nordwestlichen Revierteil eine hohe lokale Rotwildkonzentration vorhanden. Wird jedoch das für den Schmaltier- und Schmalspießerabschuss günstige Zeitfenster im Frühjahr nicht genutzt, sind diese Abschussrückstände kaum aufzuholen.Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt, kann die Rotwildproblematik im gegenständlichen Gebiet nur im Rahmen eines großräumigen Rotwildkonzeptes gelöst werden. Die der Festsetzung von höheren Rotwildabschüssen für sämtliche Reviere im Maßnahmenraum seitens der BHVO entspricht einer ebensolchen Vorgangsweise, wobei jagdfachlich eine deutliche Erhöhung des Rotwildabschusses, noch bevor es dem Rotwild gelingt effektive Feindvermeidungsstrategien zu entwickeln, einer allmählichen Anhebung vorzuziehen ist. Die Reduktion und Regulierung des Rotwildbestandes erfordert ferner eine Festsetzung des Rotwildabschusses, damit einerseits diese Abschüsse auch getätigt werden und andererseits die Bestandsverminderung möglichst strukturgerecht erfolgt. Im Unterschied dazu sieht die Genehmigung des Rotwildabschusses nach Paragraph 56,
(3b)JG lediglich den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse römisch drei vor. Laut Aktunterlagen war der Schmaltierabschuss für die GJ E-F bereits vor Bescheiderlassung mit 2 Stück festgesetzt, daher hätte mit dem Abschuss bereits ab Beginn der Schusszeit oder im Fall von Schäden ab dem 15.04.2015 begonnen werden können. Zumal sich die GJ E-F im Wirkraum der freien Rotwildfütterungen „Fhütte“ und „Ofütterung“ befindet, ist im ausgehenden Winter/Frühjahr, wenn das Rotwild dem frischen Grün folgend nächtens die talnahen LN-Flächen aufsucht, vorzugsweise im nordwestlichen Revierteil eine hohe lokale Rotwildkonzentration vorhanden. Wird jedoch das für den Schmaltier- und Schmalspießerabschuss günstige Zeitfenster im Frühjahr nicht genutzt, sind diese Abschussrückstände kaum aufzuholen. Fazit: Aus jagdfachlicher Sicht wären demzufolge die noch offenen Stücke des für die GJ E-F im JJ 2015/16 festgesetzten Rotwildabschusses, vor allem die 3 Schmaltiere, 1 Alttier und 3 Rotwildkälber, wobei im Hinblick auf das verschobene Geschlechterverhältnis der Abschussschwerpunkt noch stärker bei den Tierkälbern liegen würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllbar gewesen. Es lagen keine nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe vor, die die Erfüllung des festgesetzten Rotwildpflichtabschusses unmöglich machten oder die Rotwildbejagung erheblich einschränkten. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer nicht alle jagdlichen zeitlich/räumlich erforderlichen Maßnahmen gesetzten, um den Rotwildabschuss zu erfüllen. Das Ziel, den überhöhten Rotwildbestand über die vorzugsweise Entnahme von Zuwachsträgern zu reduzieren, wurde auf Ebene der GJ E-F im JJ 2015/16 nicht erreicht. Der Rotwildminderabschuss konnte im JJ 2017/18 durch den Abgang von 4 Alttieren nicht kompensiert werden, zumal der Schmaltierabschuss im JJ 2016/17 auch nur zu einem Drittel erfüllt wurde, ebenso erfolgte keine Reduktion des Rotwildbestandes.“ In der Verhandlung

§ 44Abs 1 Vw

GVG gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass die Abschussplanung für das betroffene Jagdjahr 2015/2016 anhand der Zahlen der Abschüsse in den Vorjahren und laufender Beobachtungen zurechtgelegt wird. Vor der Einreichung habe eine „Hegeringbesprechung“ stattgefunden, wo ihm nahegelegt worden sei, eine höhere Zahl anzugeben. Dies sei zur Reduktion des Wildbestandes im gesamten Raum E erforderlich. Dann habe er die höheren Zahlen angegeben. Hirsche der Klassen I und II wären nicht beantragt worden. Zu den Frühjahrsbejagungen, wo das (verwaltungsgerichtliche) Gutachten ergeben habe, dass diese im fraglichen Jahr möglich gewesen wären, gebe er an, dass in den Nachbarrevieren der Jagddruck erhöht wurde und deshalb Wild trotz der Bemühungen nicht ausreichend angesprochen werden konnte. Betreffend den Bescheid zur Erhöhung des Pflichtabschusses habe es ein Parteiengehör gegeben, dass er nicht wahrgenommen habe. Er habe deshalb davon Abstand genommen, da es aus seiner Sicht wahrscheinlich sinnlos gewesen wäre. Er habe „aus eigener Dummheit“ dann kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ergriffen. Auch im Herbst, also zu den späteren Schusszeiten, sei nicht ausreichend Wild anzusprechen gewesen, um den erhöhten Pflichtabschuss erfüllen zu können. In seiner Jagdgesellschaft gebe es drei Mitglieder und seien ca. 10 bis 12 Jäger mit Ausgehscheinen beteiligt. Mündlich habe er angeordnet, dass Rotwild bei jedem Ausgehen zu erlegen sei. Er habe über Aussprechen bzw. über Telefonkontakt auf die Jäger eingewirkt, den Abschussplan zu erfüllen. Die „Hegeringbesprechung“ sei vom Bezirksjägermeister und vom Hegemeister geleitet worden. Konkrete Zahlen, wie viel Wild an den Fütterungen im Agrargemeinschaftsgebiet einstehe, seien nicht genannt, sondern bloß geschätzt worden. Die Mitglieder seiner Jagdgesellschaft seien die geladenen Zeugen Herr K L und Herr I J. Der nordwestliche Teil seines Revieres grenze an die Eigenjagden „N“ und „P“. Die Jäger habe er zu Ansitzjagden eingeladen, die bis in die Dunkelheit geführt wurden und gegen Ende der Schusszeit zunehmend erfolglos waren. Er vermute, dass zu dieser Zeit die betriebenen Fütterungen ausschlaggebend dafür waren. Aus seinen Beantragungen (zum Abschussplan) sei ersichtlich, dass er Abschüsse nach § 56 Abs 3 lit b StJagdG haben wollte. Am Formular sei dieses Ansuchen gestrichen worden und Abschüsse festgesetzt worden. Er könne sich nicht erinnern, ob dafür eine Begründung gegeben wurde. Er vermute, dass dies deshalb so stattfand, da eine solche Planung in einem Rotwildgebiet nicht möglich sei. Wenn er sage, dass der Jagderfolg im Frühjahr gut war, dann deshalb, weil sie sich über jedes erlegte Stück „gefreut“ hätten. An den Jagderfolg im Frühjahr 2015 könne er sich nicht erinnern. Die Wahrscheinlichkeit im Revier Rotwild zu erlegen, ende wohl mit dem Fütterungsbeginn.In der Verhandlung

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass die Abschussplanung für das betroffene Jagdjahr 2015 aus 2016, anhand der Zahlen der Abschüsse in den Vorjahren und laufender Beobachtungen zurechtgelegt wird. Vor der Einreichung habe eine „Hegeringbesprechung“ stattgefunden, wo ihm nahegelegt worden sei, eine höhere Zahl anzugeben. Dies sei zur Reduktion des Wildbestandes im gesamten Raum E erforderlich. Dann habe er die höheren Zahlen angegeben. Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei wären nicht beantragt worden. Zu den Frühjahrsbejagungen, wo das (verwaltungsgerichtliche) Gutachten ergeben habe, dass diese im fraglichen Jahr möglich gewesen wären, gebe er an, dass in den Nachbarrevieren der Jagddruck erhöht wurde und deshalb Wild trotz der Bemühungen nicht ausreichend angesprochen werden konnte. Betreffend den Bescheid zur Erhöhung des Pflichtabschusses habe es ein Parteiengehör gegeben, dass er nicht wahrgenommen habe. Er habe deshalb davon Abstand genommen, da es aus seiner Sicht wahrscheinlich sinnlos gewesen wäre. Er habe „aus eigener Dummheit“ dann kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ergriffen. Auch im Herbst, also zu den späteren Schusszeiten, sei nicht ausreichend Wild anzusprechen gewesen, um den erhöhten Pflichtabschuss erfüllen zu können. In seiner Jagdgesellschaft gebe es drei Mitglieder und seien ca. 10 bis 12 Jäger mit Ausgehscheinen beteiligt. Mündlich habe er angeordnet, dass Rotwild bei jedem Ausgehen zu erlegen sei. Er habe über Aussprechen bzw. über Telefonkontakt auf die Jäger eingewirkt, den Abschussplan zu erfüllen. Die „Hegeringbesprechung“ sei vom Bezirksjägermeister und vom Hegemeister geleitet worden. Konkrete Zahlen, wie viel Wild an den Fütterungen im Agrargemeinschaftsgebiet einstehe, seien nicht genannt, sondern bloß geschätzt worden. Die Mitglieder seiner Jagdgesellschaft seien die geladenen Zeugen Herr K L und Herr römisch eins J. Der nordwestliche Teil seines Revieres grenze an die Eigenjagden „N“ und „P“. Die Jäger habe er zu Ansitzjagden eingeladen, die bis in die Dunkelheit geführt wurden und gegen Ende der Schusszeit zunehmend erfolglos waren. Er vermute, dass zu dieser Zeit die betriebenen Fütterungen ausschlaggebend dafür waren. Aus seinen Beantragungen (zum Abschussplan) sei ersichtlich, dass er Abschüsse nach Paragraph 56, Absatz 3, Litera b, StJagdG haben wollte. Am Formular sei dieses Ansuchen gestrichen worden und Abschüsse festgesetzt worden. Er könne sich nicht erinnern, ob dafür eine Begründung gegeben wurde. Er vermute, dass dies deshalb so stattfand, da eine solche Planung in einem Rotwildgebiet nicht möglich sei. Wenn er sage, dass der Jagderfolg im Frühjahr gut war, dann deshalb, weil sie sich über jedes erlegte Stück „gefreut“ hätten. An den Jagderfolg im Frühjahr 2015 könne er sich nicht erinnern. Die Wahrscheinlichkeit im Revier Rotwild zu erlegen, ende wohl mit dem Fütterungsbeginn. Der einvernommene Zeuge Herr K L führte zusammengefasst aus, dass er seit dem Jahre 1963 Mitpächter der Gemeindejagd E-F sei, ihm ein Teil des Jagdgebietes überantwortet ist und das Rotwild für das gesamte Revier nicht aufgeteilt, sondern „frei“ sei, weil das Gebiet so schwer zu bejagen wäre. Im Frühjahr 2015 sei mittels Reviergängen versucht worden den Anfangswildbestand festzustellen. Dann sei er genötigt worden mehr als diesen Anfangswildbestand anzugeben. Er könne nicht mehr exakt angeben welche Abschüsse zu welcher Zeit getätigt wurden. Im Mai seien bereits einige Abschüsse vorgenommen worden. In seinem Revierteil habe er in den vergangenen 50 Jahren nur einmal einen Wildschaden bezahlen müssen. Die Bejagung sei deswegen so schwierig geworden, weil die Nutzung des Reviers durch die Bevölkerung zugenommen habe, durch Wanderer, Hunde, Schwammerlsucher und Mountainbiker. Aus diesen Gründen sei das Wild nicht tagsüber, sondern nur in der Nacht sichtbar. Bei der Abschussplanung, bei der er involviert war, habe er keinen konkreten Frühjahrswildbestand angeben können. Es habe sich hierbei um eine Annahme gehandelt. Außerdem habe die Jagd der Abtransport von Schadholz (aus benachbarten Revieren) über den nordwestlichen Teil des Gemeindejagdgebietes erschwert. Bis zu 15 Personen seien jagdlich im Einsatz. Im nordwestlichen Teil, also angrenzend an „P“ seien Ansitzjagden durchgeführt worden. Der Bescheid im August 2015 sei aufgrund von Waldverwüstung ergangen, dies habe den gesamten Hegering betroffen. Im Revier der Gemeindejagd habe keine Waldverwüstung stattgefunden. Die meisten Schäden würden im Gebiet der Besitzgemeinschaft Rwald und der Agrargemeinschaft E-F, oberhalb gelegen, liegen. Im gesamten Raum E gesehen habe nach seinem Eindruck der Wildstand in den letzten Jahren spürbar abgenommen. Zum Teil sei dies nach seiner Einschätzung durch vermehrte Abschüsse in den letzten Jahren begründet. Für die Gemeindejagd E-F sei die Frühjahrswildbejagung „eine Option“. Erst ab dem Zeitraum beginnend mit Ende August sei das Wild auch verwertbar, also die Qualität des Fleisches höher. Der Zeuge Herr T U gab an, dass er für die Abschussplanung des Jagdjahres 2015/2016 Bezirksjägermeister gewesen sei. Der „Hegering E“ decke sich mit dem Gemeindegebiet. Vor Erstellung der Abschusspläne für das Jagdjahr 2015/2016 habe eine Hegeringbesprechung mit den Jagdverantwortlichen der Eigen- und Gemeindejagden, glaublich zwei Wochen vor der Abschussfestsetzung – also Ende Februar/Anfang März – stattgefunden. Besprochen worden seien die Abschusszahlen der Vergangenheit und die erwarteten Zahlen für die Zukunft und die Wildschäden. Man habe sich auf entsprechende Zahlen geeinigt. Auch bei Revieren, die schon hohe Abschusszahlen vorschlugen, habe er versucht noch höhere Zahlen zu erreichen. Von der Agrargemeinschaft seien Zahlen von Rotwild bei ihren Fütterungen gemeldet worden und durch eine „Dunkelziffer“ ergänzt worden. Danach sei geschätzt bzw. ermittelt worden, ob der Wildbestand zu- oder abgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Besprechung sei das Wild nach seiner Schätzung aus dem gesamten Hegering zu 70 bis 80 % bei den Fütterungen konzentriert gewesen. Die Angaben der Jagdverantwortlichen habe daher nicht den aktuellen Wildstand ihrer Reviere beinhaltet, sondern einen angenommenen Sommerwildbestand. Die Abschusszahlen seien so festgesetzt worden, wie sie angenommen wurden, dass sich das Wild bis nach Ende der Fütterungsperiode auf die Reviere verteile. Über die Erhöhung des Pflichtabschusses durch Bescheid habe er als Bezirksjägermeister nicht mitgewirkt. Aus seiner Sicht sei die Bejagung des Gemeindejagdgebietes deswegen schwierig, weil es zersiedelt sei und tagsüber die Bejagung deshalb gestört werde. Aus Erzählungen wisse er, dass Rotwild sich bevorzugt in der Nacht einstelle. Er habe sich immer gegen den frühen Fütterungsbeginn der Agrargemeinschaft ausgesprochen, die ab 15.

  1. mit der Saftfütterung beginne. Seinen Bedenken sei nicht Rechnung getragen worden. Nach seiner Ansicht sei selbst der Abschussplan des Jahres 2015/2016 ohne die Erhöhung von der Gemeindejagd E-F nicht erfüllbar gewesen. Er sei dennoch bewilligt worden, da man davon ausging, dass für das Vorhandensein von mehr Rotwild eine Option nach oben offen bleibe. Es sei Praxis, dass man innerhalb der Jägerschaft von einer Erfüllung des Abschussplanes bei Rotwild von 75 % ausginge. Eine Bestrafung wegen Mindererfüllung habe im Bezirk V bisher kaum stattgefunden. Nach seiner Ansicht würden im Bezirk im Durchschnitt Abschusspläne bei Rotwild nur zu 80 % erfüllt. Bestraft worden seien nur fünf Reviere, eines davon die Agrargemeinschaft, die ihren Abschuss nur zu 40 % erfüllte. Er habe der Behörde vor Erlassung der Erhöhung des Pflichtabschusses mitgeteilt, dass die Erfüllung desselben kaum möglich sein werde. Herr A B C habe ihm gegenüber zweimal angekündigt eine Abschussplanung nach § 56 Abs 3b StJagdG ohne Festsetzung eines Mindestabschusses durchzuführen, was er ablehnte. Nach Ende der Fütterung bis Ende Juni beginne sich das Wild von den Fütterungen in die Reviere aufzuteilen. Am 01.
  2. jeden Jahres entspreche der vorhandene Wildstand nicht dem Wildstand danach. Der Wildstand vom 01.
  3. könne daher nicht Grundlage für die Abschussplanung sein. Er schätzte, dass die Fütterungen der Agrargemeinschaft Mitte bis Ende Mai betrieben werden müssen. Auch durch die Erhöhung des Jagddruckes werde es immer schwieriger Rotwild zu erlegen. Es trete dann am Tag kaum mehr aus und biete kaum mehr Möglichkeiten der Bejagung. Der Hegering E werde von der ganzen Steiermark als Zielort für die Bevölkerung angesehen und zwar zum Schwammerl suchen, Beeren sammeln, Mountainbiken und Wandern. Im Gruppenbereich der Agrargemeinschaft bzw. des Jagdgebietes „L“ führe auch ein bekannter Weit-Wanderweg durch. Zur ausgehenden Schusszeit seien zur Erfüllung des festgelegten Rotwildabschusses Bewegungsjagden veranstaltet worden, die allerdings schlussendlich nicht den erforderlichen Erfolg erbrachten. Sie hätten in den Vorlagen in der S begonnen wären bis zum Talschluss weitergeführt worden.Der Zeuge Herr T U gab an, dass er für die Abschussplanung des Jagdjahres 2015 aus 2016, Bezirksjägermeister gewesen sei. Der „Hegering E“ decke sich mit dem Gemeindegebiet. Vor Erstellung der Abschusspläne für das Jagdjahr 2015 aus 2016, habe eine Hegeringbesprechung mit den Jagdverantwortlichen der Eigen- und Gemeindejagden, glaublich zwei Wochen vor der Abschussfestsetzung – also Ende Februar/Anfang März – stattgefunden. Besprochen worden seien die Abschusszahlen der Vergangenheit und die erwarteten Zahlen für die Zukunft und die Wildschäden. Man habe sich auf entsprechende Zahlen geeinigt. Auch bei Revieren, die schon hohe Abschusszahlen vorschlugen, habe er versucht noch höhere Zahlen zu erreichen. Von der Agrargemeinschaft seien Zahlen von Rotwild bei ihren Fütterungen gemeldet worden und durch eine „Dunkelziffer“ ergänzt worden. Danach sei geschätzt bzw. ermittelt worden, ob der Wildbestand zu- oder abgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Besprechung sei das Wild nach seiner Schätzung aus dem gesamten Hegering zu 70 bis 80 % bei den Fütterungen konzentriert gewesen. Die Angaben der Jagdverantwortlichen habe daher nicht den aktuellen Wildstand ihrer Reviere beinhaltet, sondern einen angenommenen Sommerwildbestand. Die Abschusszahlen seien so festgesetzt worden, wie sie angenommen wurden, dass sich das Wild bis nach Ende der Fütterungsperiode auf die Reviere verteile. Über die Erhöhung des Pflichtabschusses durch Bescheid habe er als Bezirksjägermeister nicht mitgewirkt. Aus seiner Sicht sei die Bejagung des Gemeindejagdgebietes deswegen schwierig, weil es zersiedelt sei und tagsüber die Bejagung deshalb gestört werde. Aus Erzählungen wisse er, dass Rotwild sich bevorzugt in der Nacht einstelle. Er habe sich immer gegen den frühen Fütterungsbeginn der Agrargemeinschaft ausgesprochen, die ab 15.
  4. mit der Saftfütterung beginne. Seinen Bedenken sei nicht Rechnung getragen worden. Nach seiner Ansicht sei selbst der Abschussplan des Jahres 2015 aus 2016, ohne die Erhöhung von der Gemeindejagd E-F nicht erfüllbar gewesen. Er sei dennoch bewilligt worden, da man davon ausging, dass für das Vorhandensein von mehr Rotwild eine Option nach oben offen bleibe. Es sei Praxis, dass man innerhalb der Jägerschaft von einer Erfüllung des Abschussplanes bei Rotwild von 75 % ausginge. Eine Bestrafung wegen Mindererfüllung habe im Bezirk römisch fünf bisher kaum stattgefunden. Nach seiner Ansicht würden im Bezirk im Durchschnitt Abschusspläne bei Rotwild nur zu 80 % erfüllt. Bestraft worden seien nur fünf Reviere, eines davon die Agrargemeinschaft, die ihren Abschuss nur zu 40 % erfüllte. Er habe der Behörde vor Erlassung der Erhöhung des Pflichtabschusses mitgeteilt, dass die Erfüllung desselben kaum möglich sein werde. Herr A B C habe ihm gegenüber zweimal angekündigt eine Abschussplanung nach Paragraph 56, Absatz 3 b, StJagdG ohne Festsetzung eines Mindestabschusses durchzuführen, was er ablehnte. Nach Ende der Fütterung bis Ende Juni beginne sich das Wild von den Fütterungen in die Reviere aufzuteilen. Am 01.
  5. jeden Jahres entspreche der vorhandene Wildstand nicht dem Wildstand danach. Der Wildstand vom 01.
  6. könne daher nicht Grundlage für die Abschussplanung sein. Er schätzte, dass die Fütterungen der Agrargemeinschaft Mitte bis Ende Mai betrieben werden müssen. Auch durch die Erhöhung des Jagddruckes werde es immer schwieriger Rotwild zu erlegen. Es trete dann am Tag kaum mehr aus und biete kaum mehr Möglichkeiten der Bejagung. Der Hegering E werde von der ganzen Steiermark als Zielort für die Bevölkerung angesehen und zwar zum Schwammerl suchen, Beeren sammeln, Mountainbiken und Wandern. Im Gruppenbereich der Agrargemeinschaft bzw. des Jagdgebietes „L“ führe auch ein bekannter Weit-Wanderweg durch. Zur ausgehenden Schusszeit seien zur Erfüllung des festgelegten Rotwildabschusses Bewegungsjagden veranstaltet worden, die allerdings schlussendlich nicht den erforderlichen Erfolg erbrachten. Sie hätten in den Vorlagen in der S begonnen wären bis zum Talschluss weitergeführt worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einvernahme des Zeugen I J.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einvernahme des Zeugen römisch eins J. Der verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten damit, dass die Bejagung des Rotwildes in Abhängigkeit vom Wintereinbruch auch gegen Ende der Schusszeit möglich sei. Immerhin würden im Zeitraum September bis Dezember rund 38 % des Schmaltier- und Schmalspießerabschusses getätigt, im Zeitraum Oktober bis Dezember seien es noch 25 %. Im Gemeindejagdgebiet E-O, dass dem Gemeindejagdgebiet des Beschwerdeführers gegenüberliege, seien vor der Abschussplanung 2015 Wildschäden aufgetreten. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, verwies auf den Beschwerdeschriftsatz und das durchgeführte Beweisverfahren, das klar zeige, dass sich das Wild von den Fütterungen erst im Juni in die Jagdgebiete verteile und bereits Mitte Oktober sich wieder bei den Fütterungen konzentriere. Seinem Mandanten sei es trotz allen Bemühungen nicht möglich gewesen den aus seiner Sicht rechtswidrig festgesetzten Abschussplan und darüber hinaus auch die rechtswidrige Erhöhung desselben zu erfüllen. Rechtswidrig deshalb, da der Anfangswildbestand nicht korrekt ermittelt wurde und die fachliche Expertise des Bezirksjägermeister bei der Erhöhung gefehlt habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Das Gemeindejagdgebiet E-F ist dadurch gekennzeichnet, dass es zersiedelt ist und Rotwild zwischen Oktober bis Mai in genehmigten Winterfütterungen in einem Eigenjagdgebiet topographisch oberhalb liegend gefüttert wird. Die Abschussplanung für das Jagdjahr 2015/2016 erfolgte in der Art, dass das voraussichtlich von den Fütterungen zurückkehrende Wild in seiner Anzahl und Altersklassen geschätzt wurde. In diesem Jagdjahr wurde im August mit Bescheid der Jagdbehörde vom 5.8.2015, GZ: 8.0-14/2015 eine Erhöhung des Pflichtabschusses verfügt. Die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte „Abschussstatistik-Schalenwild“ der Gemeindejagd E-F, Revier-Nr. xx für das Jagdjahr 2015/2016 bei einer Größe von 1.931,10 ha zeigt einen (angenommenen) Rotwildbestand von 20 Stück und einen festgesetzten Abschuss von 15 Stück, der insgesamt zu 60 % erfüllt wurde. Die Zahlen sind nach Geschlecht und Alter getrennt. Das Gemeindejagdgebiet E-F ist dadurch gekennzeichnet, dass es zersiedelt ist und Rotwild zwischen Oktober bis Mai in genehmigten Winterfütterungen in einem Eigenjagdgebiet topographisch oberhalb liegend gefüttert wird. Die Abschussplanung für das Jagdjahr 2015 aus 2016, erfolgte in der Art, dass das voraussichtlich von den Fütterungen zurückkehrende Wild in seiner Anzahl und Altersklassen geschätzt wurde. In diesem Jagdjahr wurde im August mit Bescheid der Jagdbehörde vom 5.8.2015, GZ: 8.0-14/2015 eine Erhöhung des Pflichtabschusses verfügt. Die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte „Abschussstatistik-Schalenwild“ der Gemeindejagd E-F, Revier-Nr. xx für das Jagdjahr 2015 aus 2016, bei einer Größe von 1.931,10 ha zeigt einen (angenommenen) Rotwildbestand von 20 Stück und einen festgesetzten Abschuss von 15 Stück, der insgesamt zu 60 % erfüllt wurde. Die Zahlen sind nach Geschlecht und Alter getrennt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die einvernommenen Zeugen, wie auch der einvernommene Beschwerdeführer, sind insoweit glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft, wo sie die jagdlichen Verhältnisse im betroffenen Gemeindejagdgebiet darstellen. Die Aussage des einvernommenen früheren Bezirksjägermeisters, dass eine Erfüllung des genehmigten Abschussplanes von vorne herein nicht möglich gewesen wäre, ist nur unter dem Gesichtspunkt glaubhaft, dass sie bei gewöhnlichem Bemühen der Jagdausübungsberechtigten zutrifft. III.römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 56Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 id

F LGBl. 2016/96 (StJagdG) hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Nach Abs 2 hat der Abschuss von Schalenwild aufgrund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in weiteren Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Nach Abs 3 erfolgt die Genehmigung des Abschussplanes durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach der Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situationen in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdausübungsberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen werden müssen. Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist nach Abs 5 der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen. Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 6 näher genannte Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen, nach lit a die Verhängung von Strafen

§ 77

.

Paragraph 56, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl. 2016/96 (StJagdG) hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Nach Absatz 2, hat der Abschuss von Schalenwild aufgrund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in weiteren Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Nach Absatz 3, erfolgt die Genehmigung des Abschussplanes durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach der Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situationen in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdausübungsberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen werden müssen. Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist nach Absatz 5, der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen. Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 6, näher genannte Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen, nach Litera a, die Verhängung von Strafen

Paragraph 77,

§ 77

leg cit werden Übertretungen des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200.- bestrafet. Der Versuch ist strafbar.

Paragraph 77, leg cit werden Übertretungen des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.200.- bestrafet. Der Versuch ist strafbar. IV.römisch vier. Erwägungen: Die Gemeindejagd des Beschwerdeführers weist Eigenschaften auf, die sich auf die Bejagung auswirken. So ist das Gebiet zersiedelt, wird von den Grundeigentümern land- und forstwirtschaftlich genutzt, dient der Erholung der Bevölkerung, die sich dazu auch im Jagdgebiet aufhält und werden in der Nähe Wildfütterungen betrieben. All diese Umstände waren bei der Erstellung des schlussendlich nicht eingehaltenen Abschussplanes des Jagdjahres 2015/2016 bekannt. Dennoch wurde der Abschussplan im Einvernehmen (§ 56 Abs 3 StJagdG) vom Bezirksjägermeister genehmigt. Es liegt an den Parteien des Verfahrens zur Abschussplanerstellung, hier dem Beschwerdeführer als Antragsteller, sich gegen die Auferlegung einer Verpflichtung zu wehren und dazu auch Rechtsmittel zu ergreifen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Bezirksjägermeister Zahlen anhand der letztjährigen Abschüsse und laufender Beobachtungen genannt, ist abzuleiten, dass diese Abschusszahlen bei üblichem Bemühen erfüllbar gewesen wären. Mit dem Einvernehmen über höhere Zahlen hat es der Beschwerdeführer auf sich genommen, die Anstrengungen bei der Bejagung zu verstärken. Dies bedeutet, dass der gesamte Zeitraum für den Abschuss, für Schmaltiere und Schmalspießer bereits mit 15.

  1. jeden Jahres aus den in § 56 Abs 1 leg cit genannten öffentlichen Interessen bestmöglich zu nutzen ist – ungeachtet einer besseren Verwertbarkeit des Wildbrets zu einem späteren Abschusszeitpunkt. Die jagdlichen Bemühungen des Beschwerdeführers in seinem Jagdgebiet haben sich auch an den (auch vor Abschussplanung bekannten) Umstand zu orientieren, dass sich betriebene Wildfütterungen auf den Wildstand in seinem Revier auswirken. Die Aussage des Bezirksjägermeisters als Zeugen, dass Wild nach seiner Schätzung aus dem gesamten Hegering sich zu 70 bis 80 % bei den Fütterungen konzentriere zeigt, dass 20 bis 30 % des Rotwildes auch im Revier des Beschwerdeführers während der Fütterung vorhanden war. Die Gemeindejagd des Beschwerdeführers weist Eigenschaften auf, die sich auf die Bejagung auswirken. So ist das Gebiet zersiedelt, wird von den Grundeigentümern land- und forstwirtschaftlich genutzt, dient der Erholung der Bevölkerung, die sich dazu auch im Jagdgebiet aufhält und werden in der Nähe Wildfütterungen betrieben. All diese Umstände waren bei der Erstellung des schlussendlich nicht eingehaltenen Abschussplanes des Jagdjahres 2015 aus 2016, bekannt. Dennoch wurde der Abschussplan im Einvernehmen (Paragraph 56, Absatz 3, StJagdG) vom Bezirksjägermeister genehmigt. Es liegt an den Parteien des Verfahrens zur Abschussplanerstellung, hier dem Beschwerdeführer als Antragsteller, sich gegen die Auferlegung einer Verpflichtung zu wehren und dazu auch Rechtsmittel zu ergreifen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Bezirksjägermeister Zahlen anhand der letztjährigen Abschüsse und laufender Beobachtungen genannt, ist abzuleiten, dass diese Abschusszahlen bei üblichem Bemühen erfüllbar gewesen wären. Mit dem Einvernehmen über höhere Zahlen hat es der Beschwerdeführer auf sich genommen, die Anstrengungen bei der Bejagung zu verstärken. Dies bedeutet, dass der gesamte Zeitraum für den Abschuss, für Schmaltiere und Schmalspießer bereits mit 15.
  2. jeden Jahres aus den in Paragraph 56, Absatz eins, leg cit genannten öffentlichen Interessen bestmöglich zu nutzen ist – ungeachtet einer besseren Verwertbarkeit des Wildbrets zu einem späteren Abschusszeitpunkt. Die jagdlichen Bemühungen des Beschwerdeführers in seinem Jagdgebiet haben sich auch an den (auch vor Abschussplanung bekannten) Umstand zu orientieren, dass sich betriebene Wildfütterungen auf den Wildstand in seinem Revier auswirken. Die Aussage des Bezirksjägermeisters als Zeugen, dass Wild nach seiner Schätzung aus dem gesamten Hegering sich zu 70 bis 80 % bei den Fütterungen konzentriere zeigt, dass 20 bis 30 % des Rotwildes auch im Revier des Beschwerdeführers während der Fütterung vorhanden war. Das verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Gutachten weist nach, dass bei Ausnützung des gesamten Jagdzeitraumes auch unter den in der Gemeindejagd E-F im Jagdjahr 2015/2016 gegebenen jagdlichen Bedingungen die Erfüllung des Abschussplanes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre. Die Jagdbehörde hat im August des beanstandeten Jagdjahres durch rechtskräftigen Bescheid eine Erhöhung des Pflichtabschusses angeordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erhöhung des Pflichtabschusses den in § 56 Abs 5 leg cit genannten Umständen entspricht, ist der Bescheid doch, ohne dass vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre, rechtskräftig geworden und war auch die Erfüllung des erhöhten Pflichtabschusses jagdlich möglich, wie das eingeholte verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Gutachten nachweist. Zu Recht ist daher die belangte Behörde von der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen.Das verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Gutachten weist nach, dass bei Ausnützung des gesamten Jagdzeitraumes auch unter den in der Gemeindejagd E-F im Jagdjahr 2015 aus 2016, gegebenen jagdlichen Bedingungen die Erfüllung des Abschussplanes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre. Die Jagdbehörde hat im August des beanstandeten Jagdjahres durch rechtskräftigen Bescheid eine Erhöhung des Pflichtabschusses angeordnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erhöhung des Pflichtabschusses den in Paragraph 56, Absatz 5, leg cit genannten Umständen entspricht, ist der Bescheid doch, ohne dass vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre, rechtskräftig geworden und war auch die Erfüllung des erhöhten Pflichtabschusses jagdlich möglich, wie das eingeholte verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Gutachten nachweist. Zu Recht ist daher die belangte Behörde von der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung ist nicht korrekturbedürftig. Sie hat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt und eine Geldstrafe in Höhe von 10 % der Höchststrafe verhängt. Weitere Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht eine etwaige Annahme, dass die Behörde von einer Verfolgung des Deliktes Abstand nehmen werde, wenn der Pflichtabschuss bereits teilweise erfüllt worden sei. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.28.241.2018

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