GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wie folgt abgeändert: „Der Antrag von Herrn A B auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Seniorenwohnheim XY, F, wird ab 01.03.2018 gewährt, bzw. bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse übernommen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) in einem Spruchpunkt
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.04.2012 im Seniorenwohnheim XY und hat am 01.03.2018 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der (Rest-) Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde ein Gutachten hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie ein weiteres Gutachten hinsichtlich der Erforderlichkeit der psychiatrischen Pflege und damit verbunden ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bzw. Restkosten eines Psychiatriezuschlages in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 07.06.2018 führt die beauftragte Sachverständige, G H hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsbedarfes zusammenfassend aus, dass aus pflegefachlicher Sicht eine dauerhafte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Pflege- und Betreuungseinrichtung sei damit gegeben. Im Gutachten vom 07.06.2018 hinsichtlich des Psychiatriezuschlages führt die Sachverständige zusammenfassend aus, dass sich aus pflegefachlicher Sicht die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung mit individuellem psychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebot
Eine adäquate psychiatrische Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers, die der Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität diene, sei nach gutachterlichem Dafürhalten in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.Im Gutachten vom 07.06.2018 hinsichtlich des Psychiatriezuschlages führt die Sachverständige zusammenfassend aus, dass sich aus pflegefachlicher Sicht die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung mit individuellem psychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebot
Paragraph 2, LEVO-SHG ergebe. Eine adäquate psychiatrische Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers, die der Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität diene, sei nach gutachterlichem Dafürhalten in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG) und der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017, LGBl Nr. 22/2017 idgF (im Folgenden LEVO-SHG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF (im Folgenden SHG) und der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2017, idgF (im Folgenden LEVO-SHG) lauten wie folgt: § 13 SHG:Paragraph 13, SHG: „
Paragraph 13 a, anerkannt sind. …“ § 13a SHGParagraph 13 a, SHG „Anerkennung stationärer Einrichtungen
Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.
Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.
Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht
Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
Absatz 2, bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht
Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
Abs. 2 sind
Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht
Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
Absatz 2, sind
Absatz eins, anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht
Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“ 5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards
Ziffer eins, notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“ § 13b SHGParagraph 13 b, SHG „Aufsicht über anerkannte Einrichtungen
Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Paragraph 13 a, Absatz 8, erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.“
Absatz eins, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.“ § 13c SHGParagraph 13 c, SHG „Entziehung der Anerkennung Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn 1. die
3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag
2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder 1. die
Paragraph 13 a, Absatz 3, erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht fristgerecht entsprochen wurde oder 2. Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen
2 nicht gewährt wird oder 2. Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen
Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht gewährt wird oder
1 Z 7 verhängt wurde.“ 6. über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe
Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, verhängt wurde.“ § 2 LEVO-SHG:Paragraph 2, LEVO-SHG: „
Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob
PHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
Paragraph 13 a, Absatz eins, SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden: 1) unter 46m² NRF/Bett 2) 46 bis unter 47m² NRF/Bett 3) 47 bis unter 48m² NRF/Bett 4) 48 bis unter 49m² NRF/Bett 5) ab 49m² NRF/Bett Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF)
ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“ vom
Abs 2 LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist
Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Diagnose des Beschwerdeführers, die die Voraussetzung für den Psychiatriezuschlag darstellt, von einem Facharzt des Landesklinikums I,
Abs 2 SHG dürfen Hilfeempfänger nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung
SHG anerkannt sind.
Paragraph 13, Absatz 2, SHG dürfen Hilfeempfänger nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung
Paragraph 13 a, SHG anerkannt sind. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.10.2018, GZ: ABT08GP-63386/2018-527 wurden im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid GZ: ABT08GP-63386/2018-476 vom 04.10.2018 für das Seniorenheim XY 40 Betten mit Psychiatriezuschlag anerkannt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.10.2018, , GZ: ABT08GP-63386/2018-527 wurden im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid GZ: ABT08GP-63386/2018-476 vom 04.10.2018 für das Seniorenheim XY 40 Betten mit Psychiatriezuschlag anerkannt. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung für die Gewährung des Psychiatriezuschlages erfüllt und sich in einer Einrichtung befindet, die
SHG von der Landesregierung anerkannt ist und auch 40 Betten mit Psychiatriezuschlag in dieser Einrichtung anerkannt sind, hat er einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme des Psychiatriezuschlages, zumal laut Gutachten die Notwendigkeit der psychiatrisch-stationären Versorgung unbefristet besteht. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung für die Gewährung des Psychiatriezuschlages erfüllt und sich in einer Einrichtung befindet, die
Paragraph 13 a, SHG von der Landesregierung anerkannt ist und auch 40 Betten mit Psychiatriezuschlag in dieser Einrichtung anerkannt sind, hat er einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme des Psychiatriezuschlages, zumal laut Gutachten die Notwendigkeit der psychiatrisch-stationären Versorgung unbefristet besteht. Zur Begründung im bekämpften Bescheid, dass die Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität dienen, in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet würden, ist auszuführen, dass damit keine Befristung der Zuerkennung des Psychiatriezuschlages argumentierbar ist. Sollte – wie im Gutachten der belangten Behörde ausgeführt – von der Einrichtung „auf die besonderen Erfordernisse forensisch-psychiatrischer Menschen nicht in ausreichendem oder erforderlichen Maße reagiert“ werden, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Abs 3 SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die unter anderem die in der Verordnung
Abs 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. In dieser Verordnung (LEVO-SHG Anlage I, Pkt. III) sind die Zusatzleistungen für psychisch erkrankte Pflegeheimbewohner(-innen) detailliert aufgelistet. Anerkannte Einrichtungen unterliegen
Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in der LEVO-SHG geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Sollten hier Mängel festgestellt werden, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei
SHG eine Anerkennung entzogen werden kann, wenn diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird.
Paragraph 13 a, Absatz 3, SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die unter anderem die in der Verordnung
Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. In dieser Verordnung (LEVO-SHG Anlage römisch eins, Pkt. römisch drei) sind die Zusatzleistungen für psychisch erkrankte Pflegeheimbewohner(-innen) detailliert aufgelistet. Anerkannte Einrichtungen unterliegen
Paragraph 13 b, SHG der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in der LEVO-SHG geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Sollten hier Mängel festgestellt werden, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei
Paragraph 13 c, SHG eine Anerkennung entzogen werden kann, wenn diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird. Es findet sich in den bezughabenden Regelungen jedoch keine Rechtsgrundlage für eine befristete Zuerkennung des Psychiatriezuschlages mangels adäquater psychiatrischer Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers in der von der Landesregierung anerkannten Einrichtung. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg stattzugeben und der Psychiatriezuschlag unbefristet zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.5.2481.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.