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{'item': 'LVwG 47.5-2481/2018'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 24§ 2§ 13a§ 13b§ 42§ 13§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG 47.5-2481/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, und der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wie folgt abgeändert: „Der Antrag von Herrn A B auf Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Seniorenwohnheim XY, F, wird ab 01.03.2018 gewährt, bzw. bis zur Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse übernommen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) in einem Spruchpunkt

  1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung im Seniorenwohnheim XY ab 01.03.2018 gewährt. Unter Spruchpunkt
  2. wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers die Übernahme des Psychiatriezuschlages aus Sozialhilfemitteln im Seniorenwohnheim XY ab 01.03.2018 befristet bis 31.12.2018 gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung gegeben sei, allerdings die Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität dienen würden, in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet seien. Die Kostentragung auf Übernahme des Psychiatriezuschlages sei befristet zu gewähren, da die Amtssachverständige nochmals überprüfen würde, ob die notwendigen Maßnahmen gesetzt worden seien. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Haus sehr familiär geführt würde und sogar im Rahmen der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft hervorgehoben worden sei, dass das Haus Vorbildfunktion für andere Heime habe. In der Beschwerde wird das Angebot der Einrichtung aufgelistet und dazu ergänzend festgehalten, dass die Einrichtung regelmäßig kontrolliert und überprüft würde. So würde mindestens zwei Mal im Jahr eine Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit unterschiedlichen Sachverständigen stattfinden. Auch sei das Heim im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle durch die Volksanwaltschaft überprüft worden und würden Sachverständige im Rahmen eines Ansuchens um Zuerkennung der Restkostenübernahme regelmäßig ins Haus kommen. Weder die Führung des Hauses, noch das Personal, noch die Pflegedokumentation seien im Rahmen der Überprüfungen beanstandet worden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.04.2012 im Seniorenwohnheim XY und hat am 01.03.2018 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der (Rest-) Kostenübernahme für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung eines Psychiatriezuschlages gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden von der belangten Behörde ein Gutachten hinsichtlich der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie ein weiteres Gutachten hinsichtlich der Erforderlichkeit der psychiatrischen Pflege und damit verbunden ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bzw. Restkosten eines Psychiatriezuschlages in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 07.06.2018 führt die beauftragte Sachverständige, G H hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsbedarfes zusammenfassend aus, dass aus pflegefachlicher Sicht eine dauerhafte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerdeführers in einer stationären Pflege- und Betreuungseinrichtung sei damit gegeben. Im Gutachten vom 07.06.2018 hinsichtlich des Psychiatriezuschlages führt die Sachverständige zusammenfassend aus, dass sich aus pflegefachlicher Sicht die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung mit individuellem psychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebot

§ 2LEVO-SHG ergebe.

Eine adäquate psychiatrische Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers, die der Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität diene, sei nach gutachterlichem Dafürhalten in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet.Im Gutachten vom 07.06.2018 hinsichtlich des Psychiatriezuschlages führt die Sachverständige zusammenfassend aus, dass sich aus pflegefachlicher Sicht die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung mit individuellem psychiatrischen Pflege- und Betreuungsangebot

Paragraph 2, LEVO-SHG ergebe. Eine adäquate psychiatrische Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers, die der Aufrechterhaltung seiner psychischen Stabilität diene, sei nach gutachterlichem Dafürhalten in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG) und der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017, LGBl Nr. 22/2017 idgF (im Folgenden LEVO-SHG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF (im Folgenden SHG) und der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2017, idgF (im Folgenden LEVO-SHG) lauten wie folgt: § 13 SHG:Paragraph 13, SHG: „

(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

§ 13aanerkannt sind.

(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

Paragraph 13 a, anerkannt sind. …“ § 13a SHGParagraph 13 a, SHG „Anerkennung stationärer Einrichtungen

(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(1)Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Absatz 8, Ziffer 2,) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nach stationären Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz und des Bezirkes Graz-Umgebung sowie der jeweiligen Gebiete der übrigen politischen Bezirke nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Bei der Bedarfserhebung ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes (§ 38 Abs. 1) zu berücksichtigen.
(2)Ein Bedarf ist gegeben, wenn die Nachfrage nach stationären Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz und des Bezirkes Graz-Umgebung sowie der jeweiligen Gebiete der übrigen politischen Bezirke nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann. Bei der Bedarfserhebung ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes (Paragraph 38, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.

(3)Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung

Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird.

(4)Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet

Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht

Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.

(4)Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet

Absatz 2, bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht

Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.

(5)Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.
(5)Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Absatz eins und 4 zu hören.
(6)Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die

Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.

(6)Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die

Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.

(7)Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes

Abs. 2 sind

Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht

Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.

(7)Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes

Absatz 2, sind

Absatz eins, anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht

Absatz 8, Ziffer 2, kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.

(8)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
  1. die von der stationären Einrichtung zur Sicherung des Lebensbedarfs der Hilfeempfängerinnnen/Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;
  2. die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);
  3. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;
  4. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;
  5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards

Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“ 5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards

Ziffer eins, notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“ § 13b SHGParagraph 13 b, SHG „Aufsicht über anerkannte Einrichtungen

(1)Anerkannte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in § 13a und der

§ 13aAbs.8 erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen.

Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(1)Anerkannte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in Paragraph 13 a und der

Paragraph 13 a, Absatz 8, erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(2)Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung

Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.“

(2)Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung

Absatz eins, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.“ § 13c SHGParagraph 13 c, SHG „Entziehung der Anerkennung Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn 1. die

§ 13aAbs.

3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag

§ 13bAbs.

2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder 1. die

Paragraph 13 a, Absatz 3, erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht fristgerecht entsprochen wurde oder 2. Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen

§ 13bAbs.

2 nicht gewährt wird oder 2. Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen

Paragraph 13 b, Absatz 2, nicht gewährt wird oder

  1. über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder
  2. die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder
  3. wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können oder
  4. über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe

§ 42Abs.

1 Z 7 verhängt wurde.“ 6. über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, verhängt wurde.“ § 2 LEVO-SHG:Paragraph 2, LEVO-SHG: „

(1)Im Verfahren

§ 13Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob„

(1)Im Verfahren

Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob

  1. der Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
  2. der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
  3. der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.

(2)Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
  1. Schizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
  2. Intelligenzminderung (Oligophrenie),
  3. organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
  4. bipolare Störungen,
  5. hirnorganische Psychosyndrome,
  6. Depressionen,
  7. Wahnerkrankungen und
  8. Persönlichkeitsstörungen.
(3)Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
  1. einer altersbedingten demenzielle Erkrankung,
  2. einer akuten Suchterkrankung,
  3. einem Mini Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder
  4. nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.
(4)Im Verfahren

§ 13aAbs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (St

PHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:

(4)Im Verfahren

Paragraph 13 a, Absatz eins, SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden: 1) unter 46m² NRF/Bett 2) 46 bis unter 47m² NRF/Bett 3) 47 bis unter 48m² NRF/Bett 4) 48 bis unter 49m² NRF/Bett 5) ab 49m² NRF/Bett Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF)

ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“ vom

  1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche nach dem StPHG 2003 bewilligt ist. Ein von einem hierzu befugten Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist vom Antragsteller beizubringen.“ Mit dem Spruchpunkt
  2. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.08.2018 wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht durch Ersatz- und Beitragsleistungen gedeckten Kosten für die Unterbringung im Seniorenwohnheim XY gewährt wird, wodurch auch rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aufgrund seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken kann. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist

§ 2

Abs 2 LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages ist die Diagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie und das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Psychiatriezuschlag ist

Paragraph 2, Absatz 2, LEVO-SHG zu gewähren, wenn eine der aufgezählten Diagnosen fachärztlich festgestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Diagnose des Beschwerdeführers, die die Voraussetzung für den Psychiatriezuschlag darstellt, von einem Facharzt des Landesklinikums I,

  1. psychiatrische Abteilung für forensische Psychiatrie, Prim. Dr. J K gestellt und ist die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers auch von der Gutachterin bestätigt worden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages.Im gegenständlichen Fall wurde die Diagnose des Beschwerdeführers, die die Voraussetzung für den Psychiatriezuschlag darstellt, von einem Facharzt des Landesklinikums römisch eins,
  2. psychiatrische Abteilung für forensische Psychiatrie, Prim. Dr. J K gestellt und ist die Notwendigkeit einer psychiatrisch-stationären Versorgung des Beschwerdeführers auch von der Gutachterin bestätigt worden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Psychiatriezuschlages.

§ 13

Abs 2 SHG dürfen Hilfeempfänger nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

§ 13a

SHG anerkannt sind.

Paragraph 13, Absatz 2, SHG dürfen Hilfeempfänger nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

Paragraph 13 a, SHG anerkannt sind. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.10.2018, GZ: ABT08GP-63386/2018-527 wurden im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid GZ: ABT08GP-63386/2018-476 vom 04.10.2018 für das Seniorenheim XY 40 Betten mit Psychiatriezuschlag anerkannt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.10.2018, , GZ: ABT08GP-63386/2018-527 wurden im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid GZ: ABT08GP-63386/2018-476 vom 04.10.2018 für das Seniorenheim XY 40 Betten mit Psychiatriezuschlag anerkannt. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung für die Gewährung des Psychiatriezuschlages erfüllt und sich in einer Einrichtung befindet, die

§ 13a

SHG von der Landesregierung anerkannt ist und auch 40 Betten mit Psychiatriezuschlag in dieser Einrichtung anerkannt sind, hat er einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme des Psychiatriezuschlages, zumal laut Gutachten die Notwendigkeit der psychiatrisch-stationären Versorgung unbefristet besteht. Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung für die Gewährung des Psychiatriezuschlages erfüllt und sich in einer Einrichtung befindet, die

Paragraph 13 a, SHG von der Landesregierung anerkannt ist und auch 40 Betten mit Psychiatriezuschlag in dieser Einrichtung anerkannt sind, hat er einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme des Psychiatriezuschlages, zumal laut Gutachten die Notwendigkeit der psychiatrisch-stationären Versorgung unbefristet besteht. Zur Begründung im bekämpften Bescheid, dass die Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität dienen, in der Einrichtung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet würden, ist auszuführen, dass damit keine Befristung der Zuerkennung des Psychiatriezuschlages argumentierbar ist. Sollte – wie im Gutachten der belangten Behörde ausgeführt – von der Einrichtung „auf die besonderen Erfordernisse forensisch-psychiatrischer Menschen nicht in ausreichendem oder erforderlichen Maße reagiert“ werden, so ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 13a

Abs 3 SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die unter anderem die in der Verordnung

Abs 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. In dieser Verordnung (LEVO-SHG Anlage I, Pkt. III) sind die Zusatzleistungen für psychisch erkrankte Pflegeheimbewohner(-innen) detailliert aufgelistet. Anerkannte Einrichtungen unterliegen

§ 13bSHG der Aufsicht der Landesregierung.

Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in der LEVO-SHG geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Sollten hier Mängel festgestellt werden, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei

§ 13c

SHG eine Anerkennung entzogen werden kann, wenn diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird.

Paragraph 13 a, Absatz 3, SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die unter anderem die in der Verordnung

Absatz 8, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. In dieser Verordnung (LEVO-SHG Anlage römisch eins, Pkt. römisch drei) sind die Zusatzleistungen für psychisch erkrankte Pflegeheimbewohner(-innen) detailliert aufgelistet. Anerkannte Einrichtungen unterliegen

Paragraph 13 b, SHG der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in der LEVO-SHG geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Sollten hier Mängel festgestellt werden, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei

Paragraph 13 c, SHG eine Anerkennung entzogen werden kann, wenn diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird. Es findet sich in den bezughabenden Regelungen jedoch keine Rechtsgrundlage für eine befristete Zuerkennung des Psychiatriezuschlages mangels adäquater psychiatrischer Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers in der von der Landesregierung anerkannten Einrichtung. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg stattzugeben und der Psychiatriezuschlag unbefristet zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.5.2481.2018

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