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{'item': 'LVwG 53.28-2467/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.11.2018 GeschäftszahlLVwG 53.28-2467/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn Ing. B C, geb. am xx, D, E, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 09.07.2018, GZ: ABBST-2F-8/1997-547, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) wird Spruch II ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) wird Spruch römisch zwei ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit als „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom 28.01.2018 (das Original dieser Eingabe ist in dem von der Agrarbehörde vorgelegten Unterlagen nicht enthalten) haben Herr Ing. B C und Herr G C beantragt die Agrarbehörde möge einen Abschnitt der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ durch einen früher in Geltung gestandenen Abschnitt ersetzen und für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, sicherstellen, dass Urkunden über Rechtsgeschäfte der Agrargemeinschaft welche „im Außenverhältnis Rechtswirksamkeit entfalten“ und gleichzeitig der Genehmigung der Vollversammlung unterliegen, die Berufung auf den Vollversammlungsbeschluss enthalten müssen, sowie sämtliche der Genehmigung durch die Vollversammlung unterliegenden Verbindlichkeiten und übernommenen Belastungen der Agrargemeinschaft seit einem näher genannten Zeitpunkt überprüfen, sowie bei Nichtvorliegen näher genannter Voraussetzungen die Unwirksamkeit feststellen und die Löschung allenfalls bereits grundbücherlich einverleibter Rechte von Amts wegen zu erwirken. Mit Spruch I des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ vom 29.01.2018 des Beschwerdeführers „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist dazu zu entnehmen, dass eine Änderung der Verwaltungssatzungen nur die Agrargemeinschaft selbst beruhend auf einem Vollversammlungsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit beantragen könne. Über einen solchen Antrag habe die Agrarbezirksbehörde durch Bescheid zu entscheiden. Weiters ist ausgeführt, dass die „Verwaltungssatzungen rechtskräftig“ seien, diese daher auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes nicht abgeändert werden könnten und eine Änderung von Amts wegen nicht notwendig sei.Mit als „Beschwerde“ betitelte Eingabe vom 28.01.2018 (das Original dieser Eingabe ist in dem von der Agrarbehörde vorgelegten Unterlagen nicht enthalten) haben Herr Ing. B C und Herr G C beantragt die Agrarbehörde möge einen Abschnitt der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ durch einen früher in Geltung gestandenen Abschnitt ersetzen und für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, sicherstellen, dass Urkunden über Rechtsgeschäfte der Agrargemeinschaft welche „im Außenverhältnis Rechtswirksamkeit entfalten“ und gleichzeitig der Genehmigung der Vollversammlung unterliegen, die Berufung auf den Vollversammlungsbeschluss enthalten müssen, sowie sämtliche der Genehmigung durch die Vollversammlung unterliegenden Verbindlichkeiten und übernommenen Belastungen der Agrargemeinschaft seit einem näher genannten Zeitpunkt überprüfen, sowie bei Nichtvorliegen näher genannter Voraussetzungen die Unwirksamkeit feststellen und die Löschung allenfalls bereits grundbücherlich einverleibter Rechte von Amts wegen zu erwirken. Mit Spruch römisch eins des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ vom 29.01.2018 des Beschwerdeführers „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist dazu zu entnehmen, dass eine Änderung der Verwaltungssatzungen nur die Agrargemeinschaft selbst beruhend auf einem Vollversammlungsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit beantragen könne. Über einen solchen Antrag habe die Agrarbezirksbehörde durch Bescheid zu entscheiden. Weiters ist ausgeführt, dass die „Verwaltungssatzungen rechtskräftig“ seien, diese daher auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes nicht abgeändert werden könnten und eine Änderung von Amts wegen nicht notwendig sei. Mit Spruch II wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß§ 35 AVG in Höhe von € 400,00 mit der Begründung verhängt, dass über ihn schon mehrmals Mutwillensstrafen wegen Aufsichtsbeschwerden verhängt wurden, wovon drei rechtskräftig geworden seien und er die Verwaltungssatzungen inhaltlich „sehr gut“ kenne und daher hätte erkennen müssen, dass ein einzelnes Mitglied einer Agrargemeinschaft eine Änderung bzw. Anpassung der Verwaltungssatzungen nicht herbeiführen könne.Mit Spruch römisch zwei wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe gemäß, Paragraph 35, AVG in Höhe von € 400,00 mit der Begründung verhängt, dass über ihn schon mehrmals Mutwillensstrafen wegen Aufsichtsbeschwerden verhängt wurden, wovon drei rechtskräftig geworden seien und er die Verwaltungssatzungen inhaltlich „sehr gut“ kenne und daher hätte erkennen müssen, dass ein einzelnes Mitglied einer Agrargemeinschaft eine Änderung bzw. Anpassung der Verwaltungssatzungen nicht herbeiführen könne. Im Beschwerdeschriftsatz ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Stelle in den Verwaltungssatzungen festgestellt habe. Er habe die Agrarbehörde daher nicht mutwillig beschäftigt und sei die Mutwillensstrafe daher rechtswidrig erfolgt. Die aktuellen Satzungen seien deshalb rechtswidrig, weil sich die Urkunden unterzeichnenden Organe nicht auf Beschlüsse der Agrargemeinschaft berufen müssen, wie es früher vorgesehen war. Die Berufung auf die Beschlüsse würden den Vorstand hindern Rechtsgeschäfte zwischen der Agrargemeinschaft und Dritten, welche nicht beschlossen oder sogar abgelehnt waren, rechtsverbindlich einzugehen, was in weiterer Folge auch als Schutz für jede Stammsitzliegenschaft zu sehen sei, aber auch für sämtliche Dritte (Vertragspartner) Rechtssicherheit beim Abschluss von Verträgen mit der Agrargemeinschaft gewährleiste. Er beantragte, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. in der Sache selbst entscheiden. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß dem mit „Abänderung von Regulierungsplänen und Revision der Wirtschaftspläne“ überschriebenen § 45 Steiermärkisches Agrargemeinschaften-gesetz, LGBl 1986/8 idF LGBl 213/139 (StAgrGG), können Regulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muss auf einem den Satzungen entsprechendem Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen (Abs 1). Gemäß dem mit „Abänderung von Regulierungsplänen und Revision der Wirtschaftspläne“ überschriebenen Paragraph 45, Steiermärkisches Agrargemeinschaften-gesetz, LGBl 1986/8 in der Fassung LGBl 213/139 (StAgrGG), können Regulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Dieser Antrag muss auf einem den Satzungen entsprechendem Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen (Absatz eins,). III.römisch drei. Erwägungen: Im Falle einer Beschwerde und wenn die belangte Behörde von der Beschwerdevorentscheidung absieht, ist sie gemäß § 14 Abs 2 VwGVG verpflichtet dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn sie nicht einmal den verfahrenseinleitenden Antrag vorlegt. Hier hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag mit dem Beschwerdeschriftsatz mitübermittelt, sodass, wo Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Klärung der Antragsberechtigung des Beschwerdeführers ist, das Beschwerdeverfahren trotz Nichtentsprechung der Aktenvorlage durch die belangte Behörde entschieden werden kann.Im Falle einer Beschwerde und wenn die belangte Behörde von der Beschwerdevorentscheidung absieht, ist sie gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG verpflichtet dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn sie nicht einmal den verfahrenseinleitenden Antrag vorlegt. Hier hat der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag mit dem Beschwerdeschriftsatz mitübermittelt, sodass, wo Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Klärung der Antragsberechtigung des Beschwerdeführers ist, das Beschwerdeverfahren trotz Nichtentsprechung der Aktenvorlage durch die belangte Behörde entschieden werden kann. Mit Spruch I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ vom 29.01.2018, der vom Beschwerdeführer und Herrn G C, E, E, gestellt wurde nur hinsichtlich des Beschwerdeführers „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Der Antrag von Herrn G C blieb durch den angefochtenen Bescheid somit unerledigt. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen „entschiedener Sache“ gemäß § 68Abs 1 AVG ist, dass die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt wird. Dies trifft auf den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers nicht zu, denn sein Begehren ist auf die Erlassung eines neuen Abänderungsbescheides gemäß § 45 StAgrGG gerichtet. Dennoch wurde der Beschwerdeführer mit Spruch I des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt, da ihm als Mitglied der betroffenen Agrargemeinschaft die Berechtigung zur Stellung eines solchen Antrages nicht eingeräumt ist, wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung richtig erwähnt. Sein Begehren wäre daher richtig gemäß § 45 Abs 1 StAgrGG mangels Antragslegitimation (Parteistellung) zurückweisen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unberechtigt und als unbegründet abzuweisen. Mit Spruch römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag auf Abänderung der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „A“ vom 29.01.2018, der vom Beschwerdeführer und Herrn G C, E, E, gestellt wurde nur hinsichtlich des Beschwerdeführers „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“. Der Antrag von Herrn G C blieb durch den angefochtenen Bescheid somit unerledigt. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen „entschiedener Sache“ gemäß Paragraph 68 A, b, s, 1 AVG ist, dass die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt wird. Dies trifft auf den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers nicht zu, denn sein Begehren ist auf die Erlassung eines neuen Abänderungsbescheides gemäß Paragraph 45, StAgrGG gerichtet. Dennoch wurde der Beschwerdeführer mit Spruch römisch eins des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt, da ihm als Mitglied der betroffenen Agrargemeinschaft die Berechtigung zur Stellung eines solchen Antrages nicht eingeräumt ist, wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung richtig erwähnt. Sein Begehren wäre daher richtig gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StAgrGG mangels Antragslegitimation (Parteistellung) zurückweisen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unberechtigt und als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe in Spruch II des angefochtenen Bescheides sind hingegen berechtigt und führen zur ersatzlosen Aufhebung dieses Teiles des angefochtenen Bescheides. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde und aus solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Offenbarer Mutwillen kann jedenfalls nicht unterstellt werden, wenn der Antragsteller erstmalig eine Änderung der Verwaltungssatzungen begehrt, wenn auch durch einen unzulässigen Antrag. Strafbarer Mutwille liegt daher nicht vor (vgl. VwGH 09.06.1954, 0915/53) und kann auch nicht damit begründet werden, dass gegen den Beschwerdeführer zu wiederholt und mutwillig gestellten Aufsichtsbeschwerden, ohne Bezug auf ein Verfahren zur Abänderung der Verwaltungssatzungen der betroffenen Agrargemeinschaft, Mutwillensstrafen bereits rechtskräftig verhängt wurden. Spruch II des angefochtenen Bescheides ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe in Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides sind hingegen berechtigt und führen zur ersatzlosen Aufhebung dieses Teiles des angefochtenen Bescheides. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde und aus solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Offenbarer Mutwillen kann jedenfalls nicht unterstellt werden, wenn der Antragsteller erstmalig eine Änderung der Verwaltungssatzungen begehrt, wenn auch durch einen unzulässigen Antrag. Strafbarer Mutwille liegt daher nicht vor vergleiche VwGH 09.06.1954, 0915/53) und kann auch nicht damit begründet werden, dass gegen den Beschwerdeführer zu wiederholt und mutwillig gestellten Aufsichtsbeschwerden, ohne Bezug auf ein Verfahren zur Abänderung der Verwaltungssatzungen der betroffenen Agrargemeinschaft, Mutwillensstrafen bereits rechtskräftig verhängt wurden. Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Diese Entscheidung konnte mangels Antrages und auch weil dem weder Bestimmungen der EMRK noch der Grundrechtecharta der EU entgegenstehen ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG getroffen werden. Diese Entscheidung konnte mangels Antrages und auch weil dem weder Bestimmungen der EMRK noch der Grundrechtecharta der EU entgegenstehen ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG getroffen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.53.28.2467.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.