GVG) wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat: „Frau A B, geb. am xx, wird ein Beitrag zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung in folgendem Ausmaß gewährt: 20.12.2017 bis 31.12.2017 (aliquot): € 189,10 ab 01.01.2018 monatlich: € 656,57 bis zur Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) geb. am xx, wohnhaft in F-M, Gstraße auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz in Form eines Zuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der Historie ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber „die 24-Stunden-Betreuung im privaten Haushalt als Betreuungsform sui generis“ bewusst nicht unter „mobile Pflege“ subsumiert wissen habe wollen. Der einzige gesetzliche Bezug im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung im SHG beschränke sich auf die Regelung der Förderbeteiligung an den Kosten nach § 24a SHG. Aus der Historie des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sei weiter zu schließen, dass potentielle sich neu aus der Praxis ergebende Anwendungsbereiche des SHG, die sich aus den gesellschaftlichen bzw. demografischen Entwicklungen ergeben würden, stets durch den Gesetzgeber im Laufe der Zeit definitiv geregelt worden seien, wenn die Absicht einer klaren normativen Regelung bestanden habe. Auch spreche die Gesamtsystematik der österreichischen Rechtsordnung besonders im Verhältnis zu den Normen des Bundespflegegeldgesetzes gegen eine Subsumtion der 24-Stunden-Betreuung unter § 9 Abs 2 lit a SHG. Nach § 21b BPGG könnten zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Nach § 24a SHG würden diese Kosten gemeinsam vom Bund mit dem Land Steiermark finanziert. Zumal das Land Steiermark ohnedies
SHG 40 % der Förderkosten als Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung zu tragen habe, wäre es systematisch nicht nachvollziehbar, warum das Land als Kostenträger noch einen weiteren Kostenzuschuss zu leisten hätte. Es ergebe sich somit auch im Verhältnis des BPGG und SHG zueinander, dass eine Kostenübernahme nach § 9 Abs 2 lit a SHG nicht dem Willen des Gesetzgebers unterstellt werden könne.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der Historie ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber „die 24-Stunden-Betreuung im privaten Haushalt als Betreuungsform sui generis“ bewusst nicht unter „mobile Pflege“ subsumiert wissen habe wollen. Der einzige gesetzliche Bezug im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung im SHG beschränke sich auf die Regelung der Förderbeteiligung an den Kosten nach Paragraph 24 a, SHG. Aus der Historie des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sei weiter zu schließen, dass potentielle sich neu aus der Praxis ergebende Anwendungsbereiche des SHG, die sich aus den gesellschaftlichen bzw. demografischen Entwicklungen ergeben würden, stets durch den Gesetzgeber im Laufe der Zeit definitiv geregelt worden seien, wenn die Absicht einer klaren normativen Regelung bestanden habe. Auch spreche die Gesamtsystematik der österreichischen Rechtsordnung besonders im Verhältnis zu den Normen des Bundespflegegeldgesetzes gegen eine Subsumtion der 24-Stunden-Betreuung unter Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, SHG. Nach Paragraph 21 b, BPGG könnten zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Nach Paragraph 24 a, SHG würden diese Kosten gemeinsam vom Bund mit dem Land Steiermark finanziert. Zumal das Land Steiermark ohnedies
Paragraph 24 a, SHG 40 % der Förderkosten als Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung zu tragen habe, wäre es systematisch nicht nachvollziehbar, warum das Land als Kostenträger noch einen weiteren Kostenzuschuss zu leisten hätte. Es ergebe sich somit auch im Verhältnis des BPGG und SHG zueinander, dass eine Kostenübernahme nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, SHG nicht dem Willen des Gesetzgebers unterstellt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass nach Abzug der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung vom Einkommen für die Lebensführung lediglich ein Betrag von € 206,50 verbleiben würde. Die Beschwerdeführerin wolle in ihrer privaten Wohnung verbleiben, müsste aber bei einer Nichtgewährung des Zuschusses in ein Pflegeheim übersiedeln. Somit würde einerseits der Grundsatz „mobil vor stationär“ konterkariert und andererseits würden für die öffentliche Hand Mehrkosten entstehen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 07.11.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Frau C D sowie eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren. Basierend auf dem Akteninhalt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin nimmt seit März 2016 eine 24-Stunden-Betreuung der Agentur Mag. E F in Anspruch, wobei monatlich jeweils eine Betreuerin bei der Beschwerdeführerin tätig ist und auch Kost und Logis erhält. Die Beschwerdeführerin lebt im Haus ihres Neffen, in dem sie ein Wohnrecht besitzt. Zwischen dem Neffen und der Beschwerdeführerin wurde vereinbart, dass sie für das Wohnen einen Betrag in Höhe von € 300,00 für Betriebskosten, Heizung und Strom entrichten würde. Bis Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung teilweise durch ihr Sparvermögen gedeckt, jedoch ist dieses mittlerweile aufgebraucht und beläuft sich seit 28.08.2018 auf € 581,11. Im Jahr 2017 betrugen die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung monatlich € 1.446,26. Im Jahr 2017 betrugen die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung monatlich , € 1.446,26. Dem stand als Einkommen der Beschwerdeführerin ● ihre Pension in Höhe von monatlich € 909,92 (€ 958,82 abzüglich € 48,90 Krankenversicherungsbeitrag) zuzüglich Sonderzahlungen, ● ein Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 677,60 sowie ● ein Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
des BPGG in Höhe von € 275,00 monatlich gegenüber.ein Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
Paragraph 21 b, des BPGG in Höhe von € 275,00 monatlich gegenüber. Seit 01.01.2018 erhält die Beschwerdeführerin eine Leistung der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 929,93 (€ 979,91 abzüglich € 49,98 Krankenversicherungsbeitrag) zuzüglich Sonderzahlungen. Die 24-Stunden-Betreuung erhöhte sich im Jahr 2018 auf € 1.634,85 und setzt sich wie folgt zusammen: - Entgelt für die Betreuung einer Person mit Pflegestufe 3-5 in Höhe von € 1.300, - Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von € 170,85, - Fahrtkosten in Höhe von € 80,00 und die - Vermittlungsgebühr an die Agentur in Höhe von € 84,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 29/1998 idgF (im Folgenden SHG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, , Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1998, idgF (im Folgenden SHG) lauten wie folgt: § 1 SHG:Paragraph eins, SHG: „
sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.“„Hilfeleistungen
Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.“ § 7 Abs 1a, 1b, 1c SHG:Paragraph 7, Absatz eins a, eins b, eins c, SHG: „Zum Lebensbedarf gehören:
B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.„
a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.
BPGG ist eine finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel für die 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung (§ 22 des BBG) vorgesehen, jedoch besteht auf diese Förderung kein Rechtsanspruch. Der Bund und die Länder teilen sich dabei die Kosten für diese Förderung in einem bestimmten Verhältnis (siehe § 24a StSHG). Diese Förderung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist auch grundsätzlich nur dann möglich, wenn zumindest eine Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 vorliegt.
Paragraph 21 b, BPGG ist eine finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel für die 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfond für Menschen mit Behinderung , (Paragraph 22, des BBG) vorgesehen, jedoch besteht auf diese Förderung kein Rechtsanspruch. Der Bund und die Länder teilen sich dabei die Kosten für diese Förderung in einem bestimmten Verhältnis (siehe Paragraph 24 a, StSHG). Diese Förderung im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ist auch grundsätzlich nur dann möglich, wenn zumindest eine Pflegebedürftigkeit der Stufe 3 vorliegt. Zu den im Bescheid dargelegten kompetenzrechtlichen Überlegungen der belangten Behörde wird Folgendes ausgeführt: Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Ausführung der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (BGBl Nr. 59/2009) im Bundespflegegeldgesetz sowie seinerzeit im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz erfolgte kompetenzrechtlich auf Basis des Art 17 B-VG (nicht hoheitliche Verwaltung). Diese Bestimmung normiert, dass durch die Bestimmungen der Art 10 bis Art 15 B-VG „über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung … die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“ wird. Das bedeutet, dass Bund und Länger auch in solchen Angelegenheiten wirtschaftlich tätig werden und Förderungen vergeben dürfen, in denen sie nicht Träger der Hoheitsverwaltung sind (sog. „Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung). Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung in Ausführung der 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,) im Bundespflegegeldgesetz sowie seinerzeit im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz erfolgte kompetenzrechtlich auf Basis des Artikel 17, B-VG (nicht hoheitliche Verwaltung). Diese Bestimmung normiert, dass durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis Artikel 15, B-VG „über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung … die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“ wird. Das bedeutet, dass Bund und Länger auch in solchen Angelegenheiten wirtschaftlich tätig werden und Förderungen vergeben dürfen, in denen sie nicht Träger der Hoheitsverwaltung sind (sog. „Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass das Land kompetenzrechtlich über keine Zuständigkeit zur Regelung eines Rechtsanspruches auf einen Beitrag zur 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Hoheitsverwaltung
Abs B-VG (Sozialhilfe) mehr verfügt, nur weil auf Grundlage der Privatwirtschaftsverwaltung im selben Bereich Förderungen vergeben werden. Auch der Umstand, dass im Jahr 2012 festgelegt wurde, dass nunmehr ausschließlich der Bund für die Gewährung von Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung zuständig sein solle und die Länder diese Förderungen nicht mehr abwickeln würden, ändert nichts daran, dass die Länder weiterhin über ihre Kompetenz im Rahmen des Art 15 Abs 1 B-VG (Sozialhilfe) verfügen. Ebenso wenig ändert sich daran etwas aufgrund der Tatsache, dass das Land 40 % der Kosten von diesen vom Bund gewährten Förderungen trägt (§ 24a SHG). Privatwirtschaftliche Förderungen können unabhängig von Regelungen im Hoheitsbereich und neben solchen hoheitlichen Rechtsansprüchen vergeben werden.Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass das Land kompetenzrechtlich über keine Zuständigkeit zur Regelung eines Rechtsanspruches auf einen Beitrag zur 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Hoheitsverwaltung
, Abs B-VG (Sozialhilfe) mehr verfügt, nur weil auf Grundlage der Privatwirtschaftsverwaltung im selben Bereich Förderungen vergeben werden. Auch der Umstand, dass im Jahr 2012 festgelegt wurde, dass nunmehr ausschließlich der Bund für die Gewährung von Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung zuständig sein solle und die Länder diese Förderungen nicht mehr abwickeln würden, ändert nichts daran, dass die Länder weiterhin über ihre Kompetenz im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, B-VG (Sozialhilfe) verfügen. Ebenso wenig ändert sich daran etwas aufgrund der Tatsache, dass das Land 40 % der Kosten von diesen vom Bund gewährten Förderungen trägt (Paragraph 24 a, SHG). Privatwirtschaftliche Förderungen können unabhängig von Regelungen im Hoheitsbereich und neben solchen hoheitlichen Rechtsansprüchen vergeben werden. Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und enthält diesbezüglich arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen. Auch die Regelungen des Bundes im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes vermögen daher an der Kompetenz der Länder im Rahmen der Sozialhilfe nichts zu ändern, da sich dieses Gesetz kompetenzrechtlich auf Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht) stützt und damit andere Gesichtspunkte als jene der Sozialhilfe regelt. Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und enthält diesbezüglich arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen. Auch die Regelungen des Bundes im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes vermögen daher an der Kompetenz der Länder im Rahmen der Sozialhilfe nichts zu ändern, da sich dieses Gesetz kompetenzrechtlich auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG (Arbeitsrecht) stützt und damit andere Gesichtspunkte als jene der Sozialhilfe regelt. Nach § 9 Abs 1 SHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege, „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das SHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Nach Paragraph 9, Absatz eins, SHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege, „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das SHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen, wie der sozialen Dienste nach § 16 SHG.Können die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe nicht mehr besorgt werden, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese erforderliche Pflege. Kein Rechtsanspruch besteht dagegen bei über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehenden Leistungen, wie der sozialen Dienste nach , Paragraph 16, SHG. In § 9 Abs 2 SHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemittel und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu einem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen würde. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung unterschieden.In Paragraph 9, Absatz 2, SHG wird die Form der erforderlichen Pflege bestimmt. Erfasst sind die mobile Pflege, die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen und die Versorgung mit Pflegemittel und Pflegebehelfen. Konkret wird zur mobilen Pflege weiters ausgeführt, dass die Kosten hiefür bis zu einem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfallen würde. Der Gesetzgeber hat hier offenbar ganz bewusst zwischen der Pflege in einer stationären Einrichtung und der Pflege außerhalb einer stationären Einrichtung unterschieden. Für das Landesverwaltungsgericht stellt die 24-Stunden-Betreuung eine Form der mobilen Pflege dar, obwohl sich die Pflegepersonen jeweils einen Monat lang im Haushalt der Beschwerdeführerin aufhalten und diese über diesen Zeitraum betreuen. Es ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass die Wortfolge „mobile Pflege“ dahingehend zu interpretieren ist, dass ihr ein zeitlicher Faktor zugrunde liege. Der Wortinterpretation folgend ist unter dem Adjektiv „mobil“ jedenfalls eine örtliche Beschreibung zu verstehen und enthält keine zeitliche Komponente. Laut „Duden – Das Bedeutungswörterbuch“ ist unter dem Adjektiv „mobil“ ausgeführt, dass es sich bildungssprachlich um „beweglich, nicht an einem festen Standort gebunden“ handelt. Synonyme sind „fahrbar, tragbar, transportabel, beweglich, anpassungsfähig, flexibel“, aber auch „aktiv, fit, lebhaft, munter, rege, usw.“. Es findet sich jedoch kein Hinweis auf eine Bedeutung in zeitlicher Hinsicht. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist ohne historische Interpretation abzuleiten, dass die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselbe Leistung in einer stationären Einrichtung anfallen, gleichgültig, welches zeitliche Ausmaß diese mobile Pflege annimmt. Auch bei historischer Betrachtung ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung bereits 1998 der Ansicht war, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz eine Gleichbehandlung der mobilen und stationären Pflege zum Ziel habe und § 9 Abs 2 leg cit dazu beitragen sollte, mögliche Heimaufenthalte bei vergleichbarem Pflegebedarf zu vermeiden bzw. zu verzögern (Erlass vom 19.05.1998 des Referates für Sozialhilfe und Pflegeheimgesetz FA 9 der Steiermärkischen Landesregierung). Durch die 24-Stunden-Pflege werden – ebenso wie bei stationärer Betreuung in Pflegeheimen – die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse abgedeckt.Dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist ohne historische Interpretation abzuleiten, dass die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselbe Leistung in einer stationären Einrichtung anfallen, gleichgültig, welches zeitliche Ausmaß diese mobile Pflege annimmt. Auch bei historischer Betrachtung ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung bereits 1998 der Ansicht war, dass das Steiermärkische Sozialhilfegesetz eine Gleichbehandlung der mobilen und stationären Pflege zum Ziel habe und Paragraph 9, Absatz 2, leg cit dazu beitragen sollte, mögliche Heimaufenthalte bei vergleichbarem Pflegebedarf zu vermeiden bzw. zu verzögern (Erlass vom 19.05.1998 des Referates für Sozialhilfe und Pflegeheimgesetz FA 9 der Steiermärkischen Landesregierung). Durch die 24-Stunden-Pflege werden – ebenso wie bei stationärer Betreuung in Pflegeheimen – die grundlegenden menschlichen Bedürfnisse abgedeckt. Grundsätzlich besteht somit ein Rechtsanspruch auf den beantragten Kostenzuschuss (wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits mit Beschlüssen zu 47.11-3129/2015 und 47.10-812/2018 und Erkenntnissen zu 47.2-1376/2017, 47.36-3437/2017 und 47.31-584/2018 entschieden hat). Zur Höhe des Anspruches: Die maßgeblichen Bestimmungen der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 18/2012 idgF (im Folgenden StSHG-DVO) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBl Nr 109/2016 idgF (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2012, idgF (im Folgenden StSHG-DVO) und der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr 109 aus 2016, idgF (im Folgenden StMSG-DVO) lauten wie folgt: § 1 StSHG-DVO:Paragraph eins, StSHG-DVO: „Zum Einkommen zählen insbesondere: 1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz): 1. Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit; c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb; d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; e) Einkünfte aus Kapitalvermögen; f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; g) Sonstige Einkünfte
Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte
Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
sind die auf die Einkünfte
Z 1 entfallende Einkommensteuer
1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.„
Paragraph eins, sind die auf die Einkünfte
Paragraph eins, Ziffer eins, entfallende Einkommensteuer
Paragraph 33, Absatz eins, Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach Paragraphen 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“„Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 844,46 Euro gewährt.“ § 3 StMSG-DVO per 01.01.2018:Paragraph 3, StMSG-DVO per 01.01.2018: „Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
MSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.“„Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG monatliche pauschalierte Geldleistungen in Höhe von 863,04 Euro gewährt.“ Das SHG regelt in § 8 Abs 2 iVm § 1 StSHG-RSVO (Richtsatzverordnung) die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt. In § 8 Abs 11 SHG wird festgehalten, dass die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen dürfen.Das SHG regelt in Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, StSHG-RSVO (Richtsatzverordnung) die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt. In Paragraph 8, Absatz 11, SHG wird festgehalten, dass die richtsatzgemäße Geldleistung sowie der Aufwand für Unterkunft in Summe die Höhe der vergleichbaren Leistungen der Mindestsicherung nach dem Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz nicht übersteigen dürfen.
MSG iVm § 3 StMSG-DVO betrug der Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen im Jahr 2017 € 844,46. Dieser Betrag hat sich im Jahr 2018 auf € € 863,04 erhöht. Es können somit höchstens diese Beträge als Ausgaben für Lebensunterhalt und Unterkunft gewertet und vom Einkommen der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden, um zu ermitteln, wie hoch der Betrag ist, der der Beschwerdeführerin für ihre Pflege zur Verfügung steht. Wird nun das Einkommen der Beschwerdeführerin um den jeweiligen Mindeststandard nach § 10 Abs 1 Z 1 lit a StMSG vermindert, ergibt sich der Betrag, der ihr für die 24-Stunden-Betreuung verbleibt. Da dieser Betrag die von der Beschwerdeführerin selbst zu tragenden Kosten für die 24-Stunden-Betreuung nicht deckt, hat die Beschwerdeführerin
Vm § 9 Abs 2 lit a einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe der Differenz.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StMSG in Verbindung mit Paragraph 3, StMSG-DVO betrug der Mindeststandard für alleinstehende volljährige Personen im Jahr 2017 € 844,46. Dieser Betrag hat sich im Jahr 2018 auf € € 863,04 erhöht. Es können somit höchstens diese Beträge als Ausgaben für Lebensunterhalt und Unterkunft gewertet und vom Einkommen der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden, um zu ermitteln, wie hoch der Betrag ist, der der Beschwerdeführerin für ihre Pflege zur Verfügung steht. Wird nun das Einkommen der Beschwerdeführerin um den jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StMSG vermindert, ergibt sich der Betrag, der ihr für die 24-Stunden-Betreuung verbleibt. Da dieser Betrag die von der Beschwerdeführerin selbst zu tragenden Kosten für die 24-Stunden-Betreuung nicht deckt, hat die Beschwerdeführerin
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Höhe der Differenz. Der Differenzbetrag errechnet sich wie folgt: Zeitraum 20.12.2017 bis 31.12.2017 Vom Einkommen inklusive Sonderzahlungen in Höhe von € 1.061,57 ist der Mindeststandart in Höhe von € 844,46 abzuziehen, wodurch sich ein Restbetrag in Höhe von € 217,11 errechnet. Dieser Betrag steht der der Beschwerdeführerin für ihre Pflegeaufwendungen zur Verfügung. Die Pflegekosten inklusive Verpflegung der Betreuerin abzüglich des Pflegegeldes und des Zuschusses des Sozialministeriumservice betragen im Dezember 2017 € 689,86. Zieht man von diesem Betrag das verbleibende Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 217,11 ab, so verbleiben Restkosten in Höhe von € 472,75. Aliquot für 12 Tage errechnet sich somit ein Betrag von € 189,10, auf den die Beschwerdeführerin
Vm § 9 Abs 2 lit a einen Rechtsanspruch hat. Die Pflegekosten inklusive Verpflegung der Betreuerin abzüglich des Pflegegeldes und des Zuschusses des Sozialministeriumservice betragen im Dezember 2017 € 689,
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, einen Rechtsanspruch hat. Zeitraum ab 01.01.2018: Vom Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.084,92 ist der Mindeststandart
MSG in Höhe von € 863,04 abzuziehen wodurch sich ein Betrag von € 221,88 errechnet, der der Beschwerdeführerin zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung steht. Vom Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.084,92 ist der Mindeststandart
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StMSG in Höhe von € 863,04 abzuziehen wodurch sich ein Betrag von € 221,88 errechnet, der der Beschwerdeführerin zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung steht. Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung ab 01.01.2018 betragen inklusive Verpflegungskosten und abzüglich des Pflegegeldes und des Zuschusses des Sozialministeriumservice € 878,45 monatlich. Abzüglich des der Beschwerdeführerin verbliebenen Betrages von € 221,88 errechnen sich Restkosten für die Pflege in Höhe von monatlich € 656,57, worauf die Beschwerdeführerin
Vm § 9 Abs 2 lit a einen Rechtsanspruch hat. Die Kosten der 24-Stunden-Betreuung ab 01.01.2018 betragen inklusive Verpflegungskosten und abzüglich des Pflegegeldes und des Zuschusses des Sozialministeriumservice € 878,45 monatlich. Abzüglich des der Beschwerdeführerin verbliebenen Betrages von € 221,88 errechnen sich Restkosten für die Pflege in Höhe von monatlich € 656,57, worauf die Beschwerdeführerin
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, einen Rechtsanspruch hat.
Abs 2 letzter Satz SHG sind die Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.
Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz SHG sind die Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Für einen Vergleich wurden vom Landesverwaltungsgericht die Kosten für eine Einrichtung nach LEVO-SHG Anlage 2, Entgeltkatalog Pkt. 1), LGBl Nr. 98/2017 herangezogen (durchschnittlich monatlich € 3.057,18) und von diesen Kosten 80% des Einkommens der Beschwerdeführerin (ohne Sonderzahlungen, die ihr im Falle einer stationären Unterbringung verbleiben würden) und 80% des Pflegegeldes abgezogen. Der Zuschuss des Sozialministeriumservice wurde nicht in Abzug gebracht, da ein solcher im Falle einer stationären Unterbringung nicht gewährt wird.Für einen Vergleich wurden vom Landesverwaltungsgericht die Kosten für eine Einrichtung nach LEVO-SHG Anlage 2, Entgeltkatalog Pkt. 1), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2017, herangezogen (durchschnittlich monatlich € 3.057,18) und von diesen Kosten 80% des Einkommens der Beschwerdeführerin (ohne Sonderzahlungen, die ihr im Falle einer stationären Unterbringung verbleiben würden) und 80% des Pflegegeldes abgezogen. Der Zuschuss des Sozialministeriumservice wurde nicht in Abzug gebracht, da ein solcher im Falle einer stationären Unterbringung nicht gewährt wird. Ein Heranziehen der LEVO-SHG, LGBl Nr. 80/2018 für die Berechnung von Heimkosten ab dem Jahr 2018 erwies sich nicht als durchführbar, zumal in diesem neuen Entgeltkatalog 805 unterschiedliche Beträge für die Hotelkomponente einer Pflegeeinrichtung – abhängig von der m² Nettoraumfläche/Bett und der Bettenanzahl der jeweiligen Einrichtung – angeführt sind.Ein Heranziehen der LEVO-SHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018, für die Berechnung von Heimkosten ab dem Jahr 2018 erwies sich nicht als durchführbar, zumal in diesem neuen Entgeltkatalog 805 unterschiedliche Beträge für die Hotelkomponente einer Pflegeeinrichtung – abhängig von der m² Nettoraumfläche/Bett und der Bettenanzahl der jeweiligen Einrichtung – angeführt sind. Im Falle einer stationären Unterbringung hätte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zuzahlung zu den Heimkosten im Jahr 2017 aliquot in Höhe von € 698,11 und ab Jänner 2018 in Höhe von monatlich € 1.771,16.Im Falle einer stationären Unterbringung hätte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zuzahlung zu den Heimkosten im Jahr 2017 aliquot in Höhe von , € 698,11 und ab Jänner 2018 in Höhe von monatlich € 1.771,16. Die Höhe der Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege liegen somit deutlich unter dem Betrag, der für eine stationäre Pflege anfallen würde. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob ein Rechtsanspruch für eine 24-Stunden-Betreuung in Form der mobilen Pflege nach § 9 Abs 2 SHG besteht, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu welcher es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob ein Rechtsanspruch für eine 24-Stunden-Betreuung in Form der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, SHG besteht, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu welcher es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.5.2392.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.