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{'item': 'LVwG 70.10-2780/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.11.2018 GeschäftszahlLVwG 70.10-2780/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, Ort, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 04.10.2018, GZ: BHBM-9.43 177/2018-005, z u R e c h t : Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem aus dem Spruch ersichtlichem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 25.09.2018 der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Reparatur für einen gebrauchten PKW oder einen Leihwagen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gemäß §§ 1a, 2, 3 Z 2, 24a und 42 StBHG mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 24a Steiermärkisches Behindertengesetz nur Zuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen gewährt werden können. Mit dem aus dem Spruch ersichtlichem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 25.09.2018 der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Reparatur für einen gebrauchten PKW oder einen Leihwagen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gemäß Paragraphen eins a, 2, 3, Ziffer 2, 24 a und 42 StBHG mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß Paragraph 24 a, Steiermärkisches Behindertengesetz nur Zuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen gewährt werden können. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter Hinweis auf den Behindertenausweis, der einen Behinderungsgrad von 70 % anführt, vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keine Infrastruktur habe. Ihre Kinder seien 50 bzw. 80 km entfernt. Sie lebe total alleine in ihrer Wohnung ohne Nachbarschaftshilfe und sei bei ihrem Einkommen die Bestreitung von außerordentlichen Anschaffungen unmöglich. Die Behörde habe die Möglichkeit eine Ausnahmeregelung für die Übernahme der Reparatur aufgrund der Behinderung und des niedrigen Einkommens der Beschwerdeführerin zu treffen. Diese Reparatur sei sicher billiger als der Umbau auf eine behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeuges. Sie ersuche daher die Behörde diese Ausnahmeregelung zu treffen. Die Beilagen würden sich im Akt GZ: 02.1-13/2018-92 befinden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch VwGH
  2. August 2000, Zl. 2000/07/0083,
  3. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Eine Verhandlung trägt nicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit bei und auch die Erörterung einer Rechtsfrage ist hier nicht erforderlich, da die Rechtslage unverändert ist.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche auch VwGH
  5. August 2000, Zl. 2000/07/0083,
  6. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt auch im gegenständlichen Fall vor. Eine Verhandlung trägt nicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit bei und auch die Erörterung einer Rechtsfrage ist hier nicht erforderlich, da die Rechtslage unverändert ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt daher aufgrund des Akteninhaltes nachfolgenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2018 einen Antrag auf Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kfz nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, wobei sie unter Rubrik angestrebte Hilfeleistung weiters ankreuzte „Härtefall“ und als genaue Bezeichnung der beantragten Hilfe ausführte „Übernahme der Kosten für die Reparatur – für einen gebrauchten Pkw – oder einen Leihwagen“. Beigelegt war ein Offert für die Reparatur eines Toyota Avensis der Firma D in E. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Antrag aus, dass sie am xx geboren sei. Am 06.09.2017 stellte das Sozialministerium der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit dem Grad der Behinderung von 70 % unbefristet aus. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin. Rechtliche Beurteilung: In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 1a Abs 1 StBHG Menschen mit Behinderung Menschen sind, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind. Gemäß § 1a Abs 4 StBHG gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs 1 vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. Ob die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz – davon zu unterscheiden ist der Ausweis einer Behinderung vom Sozialministerium nach dem Bundesbehindertengesetz – ist, ist aus nachfolgenden Überlegungen durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich:In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, StBHG Menschen mit Behinderung Menschen sind, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind. Gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, StBHG gelten nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. Ob die Beschwerdeführerin ein Mensch mit Behinderung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz – davon zu unterscheiden ist der Ausweis einer Behinderung vom Sozialministerium nach dem Bundesbehindertengesetz – ist, ist aus nachfolgenden Überlegungen durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich: Die von der Beschwerdeführerin begehrte Hilfeleistung findet im StBHG keine Deckung. In § 3 StBHG sind die Arten der Hilfeleistungen wie folgt aufgezählt:In Paragraph 3, StBHG sind die Arten der Hilfeleistungen wie folgt aufgezählt: „Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: 1.Ziffer eins Heilbehandlung (§ 5);Heilbehandlung (Paragraph 5,); 2.Ziffer 2 Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 6,); 3.Ziffer 3 Erziehung und Schulbildung (§ 7);Erziehung und Schulbildung (Paragraph 7,); 4.Ziffer 4 Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8);Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (Paragraph 8,); 5.Ziffer 5 Lebensunterhalt (§ 9);Lebensunterhalt (Paragraph 9,); 6.Ziffer 6 Tageseinrichtungen (§ 16);Tageseinrichtungen (Paragraph 16,); 7.Ziffer 7 Wohneinrichtungen (§ 18);Wohneinrichtungen (Paragraph 18,); 8.Ziffer 8 Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (§ 19);Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (Paragraph 19,); 9.Ziffer 9 Mietzinsbeihilfe (§ 20);Mietzinsbeihilfe (Paragraph 20,); 10.Ziffer 10 Hilfe zum Wohnen (§ 21);Hilfe zum Wohnen (Paragraph 21,); 11.Ziffer 11 Freizeitgestaltung (§ 21a);Freizeitgestaltung (Paragraph 21 a,); 12.Ziffer 12 Familienentlastung (§ 22);Familienentlastung (Paragraph 22,); 13.Ziffer 13 Persönliches Budget (§ 22a);Persönliches Budget (Paragraph 22 a,); 14.Ziffer 14 Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 24a);Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Paragraph 24 a,); 15.Ziffer 15 Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (Paragraph 25 a,); 16.Ziffer 16 Reisekosten (§ 38).“Reisekosten (Paragraph 38,).“ § 24a StBHG lautet wie folgt:Paragraph 24 a, StBHG lautet wie folgt: „Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen

(1)Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen: 1.Ziffer eins die maximale Höhe des Zuschusses sowie 2.Ziffer 2 den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann.
(3)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.“
(3)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.“ Dabei ist in § 6 LEVO-StBHG 2015 näher ausgeführt, dass ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal € 2.600,00 für aufgrund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen gewährt wird.Dabei ist in Paragraph 6, LEVO-StBHG 2015 näher ausgeführt, dass ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal € 2.600,00 für aufgrund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen gewährt wird. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 24a StBHG im Zusammenhalt mit § 6 LEVO-StBHG 2015 ergibt sich, dass für die Reparatur von Kraftfahrzeugen ein Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nicht vorgesehen ist. Reparaturkosten von Kraftfahrzeugen sind unabhängig von einer Behinderung vom jeweiligen Eigentümer des Fahrzeuges zu tragen und stellen somit einen allgemeinen Bedarf und keinen ersatzfähigen individuellen Bedarf dar. Eine Härtefallregelung findet sich in § 24a StBHG nicht und könnten zusätzliche Kosten gemäß § 2 LEVO-StBHG zum Wohl des Menschen mit Behinderung nur für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden. Die Kostenzuschüsse sind im Steiermärkischen Behindertengesetz abschließend geregelt, sodass mangels gesetzlicher Grundlage auch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1a StBHG eine solche Hilfe nicht zu gewähren wäre.Aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 24 a, StBHG im Zusammenhalt mit Paragraph 6, LEVO-StBHG 2015 ergibt sich, dass für die Reparatur von Kraftfahrzeugen ein Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz nicht vorgesehen ist. Reparaturkosten von Kraftfahrzeugen sind unabhängig von einer Behinderung vom jeweiligen Eigentümer des Fahrzeuges zu tragen und stellen somit einen allgemeinen Bedarf und keinen ersatzfähigen individuellen Bedarf dar. Eine Härtefallregelung findet sich in Paragraph 24 a, StBHG nicht und könnten zusätzliche Kosten gemäß Paragraph 2, LEVO-StBHG zum Wohl des Menschen mit Behinderung nur für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden. Die Kostenzuschüsse sind im Steiermärkischen Behindertengesetz abschließend geregelt, sodass mangels gesetzlicher Grundlage auch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins a, StBHG eine solche Hilfe nicht zu gewähren wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet, keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, , Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.10.2780.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.