GVG), sowie §§ 80 und 116 Mineralrohstoffgesetz (MinROG), BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 95/2016 werden die Beschwerden als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), sowie Paragraphen 80 und 116 Mineralrohstoffgesetz (MinROG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2016, werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n, mit der Maßgabe folgender Projektsklarstellung: „Maximale Einsatzzeiten/Fahrbewegungen folgender Schallquellen: - Radlader, Schallleistungspegel 108 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 8 Stunden - Brecher, Schallleistungspegel 108 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 4 Stunden - Siebanlage, Schalleistungspegel 114,8 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 4 Stunden - Stromaggregat, Schalleistungspegel 96,2 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 2 Stunden - LKW-Fahrten: pro Tag werden maximal 10 LKW Fuhren, d.h. maximal 20 Fahrbewegungen zum bzw. vom Gewinnungsbetrieb stattfinden.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt 1. Der Landeshauptmann hat mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-26 der F AG die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie in der Kiesgrube „H“ mit einem Gesamtdeponievolumen von 870.500 m3 auf den Grundstücken Nr. xx, xx, xx, xx und xx, alle KG H, mit einer Betriebsdauer bis 31.12.2036 unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen
Abs 1, 38, 41, 42 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), der Deponieverordnung 2008, der Abfallverzeichnisverordnung und § 153 Abs 2 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) unter Bedachtnahme auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt (Berichtigungsbescheid vom 30.03.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-28, betreffend eine namentliche Richtigstellung). 1. Der Landeshauptmann hat mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-26 der F AG die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie in der Kiesgrube „H“ mit einem Gesamtdeponievolumen von 870.500 m3 auf den Grundstücken Nr. xx, xx, xx, xx und xx, alle KG H, mit einer Betriebsdauer bis 31.12.2036 unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen
Paragraphen 37, Absatz eins, 38, 41, 42 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), der Deponieverordnung 2008, der Abfallverzeichnisverordnung und Paragraph 153, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz (MinROG) unter Bedachtnahme auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt (Berichtigungsbescheid vom 30.03.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-28, betreffend eine namentliche Richtigstellung). Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde C, rechtfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und hat die Genehmigungswerberin, die F AG, in der Folge ihren Genehmigungsantrag betreffend die Anlieferungen eingeschränkt; in einem wurde die luftreinhaltetechnische Stellungnahme von Dipl.-Ing. I J vom 05.05.2017 vorgelegt. Dipl.-Ing. I J kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss, dass der Amtssachverständige, der dem Verfahren vor der Behörde des Landeshauptmannes beigezogen war, in dessen Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon ausgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen
IG-L für den PM 10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW Überschreitungskriterium für den PM10 TMW von 35 Überschreitungen durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden und damit aus luftreinhaltetechnischer Sicht bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen keine Versagungsgründe abzuleiten sind. Zu den Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen der Behörde Landeshauptmann, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn, dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“ hat Dipl.-Ing. I J festgehalten, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht dies nur dahingehend interpretiert werden könne, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde C, rechtfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und hat die Genehmigungswerberin, die F AG, in der Folge ihren Genehmigungsantrag betreffend die Anlieferungen eingeschränkt; in einem wurde die luftreinhaltetechnische Stellungnahme von Dipl.-Ing. römisch eins J vom 05.05.2017 vorgelegt. Dipl.-Ing. römisch eins J kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss, dass der Amtssachverständige, der dem Verfahren vor der Behörde des Landeshauptmannes beigezogen war, in dessen Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon ausgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 20, IG-L für den PM 10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW Überschreitungskriterium für den PM10 TMW von 35 Überschreitungen durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden und damit aus luftreinhaltetechnischer Sicht bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen keine Versagungsgründe abzuleiten sind. Zu den Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen der Behörde Landeshauptmann, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn, dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“ hat Dipl.-Ing. römisch eins J festgehalten, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht dies nur dahingehend interpretiert werden könne, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom 18.09.2017, GZ: LVwG 46.24-1177/2017-10 würdigend ausgeführt, dass ausgehend vom zu beurteilenden Projekt (Betriebszeiten und Anzahl der Anlieferung) aus dem luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigengutachten und dem darauf aufbauenden humanmedizinischen Gutachten klar zum Ausdruck komme, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch das gegenständliche Vorhaben ausgeschlossen ist. In diesem Lichte komme den Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, wonach es aus humanmedizinischer Sicht „geboten erscheine“ vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag „so selten wie möglich und wenn nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, keine tiefergehendere Bedeutung zu, als dass dadurch eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation erreicht werden könne. Zudem komme noch, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Genehmigungsantrag präzisierend eingeschränkt wurde. Es bedürfe daher nicht den in der Beschwerde begehrten Ergänzungen des humanmedizinischen und luftreinhaltetechnischen Gutachtens und sei es auch nicht erforderlich Auflagen vorzuschreiben mit denen Höchstzahlen von in bestimmten Zeiträumen zulässigen Anlieferung festgelegt würden.
ROG gelten, nicht verletzt werden. Zur Luftgütesituation im Bereich der Gemeinden C und D wird festgehalten, dass mit dem Landesgesetzblatt 100 aus 2016, der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind. Für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes bedeutet dies, dass hinzukommende projektbedingte Immissionsbeiträge nicht als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes sein müssen. Es muss jedoch unter Berücksichtigung der Vorbelastung sichergestellt sein, dass die Vorgaben
Paragraph 20, Absatz 3, IG-L, die analog auch im MinROG gelten, nicht verletzt werden. Zur Beurteilung der Vorbelastung wurde einerseits die regionale Vorbelastung berücksichtigt, dies erfolgte einerseits durch Betrachtung der Messwerte einer einjährigen mobilen Messung in N, andererseits, um den Trend der PM10-Belastung zu berücksichtigen, durch die Messwerte der ähnlich belasteten fixen Luftgütemessstelle O. Da durch die Luftgütemessstellen nur die regionale Vorbelastung abgebildet werden kann, wurden im konkreten Fall auch die Auswirkungen von bestehenden, gleichartigen Betrieben mit hohem Emissionspotential berücksichtigt. Es sind dies im Bereich der Firma F die Aktivitäten des Schotterabbaus, der Erzeugung von Mischgut, der Aufbereitung von Asphaltaufbruchs sowie der Betrieb der Bodenaushubdeponie. Zu den so ermittelten Vorbelastungen werden die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes additiv hinzugefügt. Das Ergebnis ist im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (in Tabelle 9) dargestellt. Daraus geht hervor, dass bei dem, dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Eine Überschreitung der Vorgaben
Damit war aus luftreinhaltetechnischer Sicht kein Grund gegeben, das Projekt negativ zu beurteilen. Daraus geht hervor, dass bei dem, dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Eine Überschreitung der Vorgaben
Paragraph 20, Absatz 3, IG-L ist dann zu erwarten, wenn die Gesamtbelastung 28 µg/m³ übersteigt. Damit war aus luftreinhaltetechnischer Sicht kein Grund gegeben, das Projekt negativ zu beurteilen. Das in dieser Region beantragte Projekt der Firma K wurde zur Bestimmung der lokalen Vorbelastung nicht berücksichtigt, da dazu zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein Bescheid vorgelegen ist. Aufgrund des Betriebes der Firma A GmbH ist in den am meisten beeinträchtigten Wohngebieten nicht mit der Überschreitung von Vorgaben des IG-L, verursacht durch projektbedingte Immissionsbeiträge, zu rechnen. 6.3. Humanmedizin a) Zum lärmtechnischen Gutachten: Der Befund wird den Ausführungen des ASV für Schall- und Erschütterungstechnik vom heutigen Verhandlungstag entnommen. Als Ist-Situation wird ein Wert von 50 dB angegeben. Dieser Wert von 50 dB entspricht den Planungsrichtwerten
ÖNORM S 5021 der Baulandkategorie 2 für Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet etc.. Durch den gegenständlichen Betrieb wurde für den relevanten Immissionspunkt keine Veränderung der Ist-Situation ermittelt. Bei der Annahme, dass die Ist-Situation nicht 50 dB, sondern 45 dB, also entsprechende Baulandkategorie 1 einem Ruhegebiet, Kurgebiet und Krankenanstalten entspricht, wurde eine Veränderung von 0,4 dB angegeben. Gutachten zum lärmtechnischen Gutachten: Beim Gleichbleiben der Ist-Situation kann davon ausgegangen werden, dass Belästigungen, die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden, vom menschlichen Organismus nicht verifiziert werden können. Bei einer Differenz von 0,4 dB ist ebenfalls das menschliche Gehör nicht in der Lage, diesen Unterschied wahrzunehmen. Eine Belästigungsreaktion ist daher jedenfalls nicht gegeben.“ b) Zum immissionstechnischen Gutachten: Zusammengefasst ist folgendes Ergebnis relevant für die medizinische Beurteilung: Es handelt sich nicht mehr um ein Sanierungsgebiet
IG-L. Die ursprünglichen Überschreitungstage unter Einbeziehung der Vorbelastung plus Belastung durch die bereits bestehenden Betriebe und durch das gegenständliche Projekt wird insgesamt mit 16 Tagen angegeben. Die Gesamtbelastung am nächstgelegenen Wohngebiet beträgt 23,5 µg/m³ und die Grenzwerte des IG-L werden eingehalten. Gutachten zum immissionstechnischen Gutachten: Die Zusatzbelastungen sind in der Höhe von 0,65 bis 1,24 µg/m³ ermittelt worden. Belästigungen setzen eine Wahrnehmung voraus, die im µg, wie im gegenständlichen Fall, nicht gegeben ist. Nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden erst bei höheren Werten in epidemiologischen Studien nachgewiesen und sind somit nicht dem Projekt nachweislich zuzuordnen. Diese gutachtlichen Ausführungen bleiben auch aufrecht, nach Vorhalt der Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren F, dargelegt im Gutachten I J vom 05.05.2017 bzw. im Erkenntnis vom 18.09.2017.Diese gutachtlichen Ausführungen bleiben auch aufrecht, nach Vorhalt der Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren F, dargelegt im Gutachten römisch eins J vom 05.05.2017 bzw. im Erkenntnis vom 18.09.2017. II.römisch zwei. Maßgebende Rechtsvorschriften: § 81 MinROG:Paragraph 81, MinROG: Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien: 1.Ziffer eins das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 2.Ziffer 2 die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 3.Ziffer 3 Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden. § 82 MinROG:Paragraph 82, MinROG:
IG-L einzuhalten sind.sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte
IG-L einzuhalten sind.
I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung –Strichaufzählung des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid
Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Jahresmittelwertes für PM10
Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Jahresmittelwertes für PM2,5
Anlage 1b zum IG-L, –Strichaufzählung eines in einer Verordnung
5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung
Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, –Strichaufzählung des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid
Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid
Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid
Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Grenzwertes für Blei in PM10
Anlage 1a zum IG-L oder –Strichaufzählung eines Grenzwertes
Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder 2.Ziffer 2 der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms
IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs
I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms
Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs
Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten:Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region
Paragraph 6, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins räumlich-funktionelle Entwicklungsziele und 2.Ziffer 2 Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele. Als Maßnahmen kommen insbesondere folgende Festlegungen in Betracht: a)Litera a überörtliche Funktionen der Gemeinden (z. B. teilregionale Versorgungszentren, Industrie- und Gewerbestandorte, Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung wie z. B. überörtliche Siedlungsschwerpunkte), b)Litera b Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) von überörtlicher Bedeutung, c)Litera c Richtwerte zur Siedlungsentwicklung (z. B. maximale Grundstücksgrößen für die Berechnung des Baulandbedarfes), d)Litera d Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Baulandnutzungen (z. B. für Industrie und Gewerbe), e)Litera e Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z. B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung), f)Litera f Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur (z. B. Korridore zur Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen). 3.Teil Örtliche Raumordnung 2. AbschnittÖrtliches Entwicklungskonzept§ 21Paragraph 21Örtliches Entwicklungskonzept
Bebauungsdichteverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 nicht unterschritten werden.Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-Meter-Einzugsbereiches von Haltestellen und vollsortierten Lebensmittelgeschäften die Mindestbebauungsdichte von 0,3
Bebauungsdichteverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011, nicht unterschritten werden. b)Litera b Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 i.d.g.F. Die Erweiterung bestehender Abbaugebiete ist zulässig.Grünzonen gelten als Ruhegebiete
Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, i.d.g.F. Die Erweiterung bestehender Abbaugebiete ist zulässig. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
ROG vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein öffentliches Interesse am Vorhaben für gegeben halte. Die belangte Behörde stütze sich auf die unzutreffende Behauptung, dass zum gegebenen Zeitpunkt im gesamten Mtal sonst keine Schotterentnahme erfolge, die in der Nachbarschaft des Vorhabens befindliche Schottergrube der Q Gesellschaft m.b.H. auf Grundstück Nr. xx und andere, KG H, sei nach Ansicht der belangten Behörde größtenteils ausgekiest. Dies sei nicht zutreffend. Es seien noch über 1,5 ha genehmigte Abbaufläche unverritzt und auf weiteren Flächen der Abbau im Gange. Die Versorgung des Mtals mit Schotter erfolge derzeit aus dieser Grube und sei noch auf Jahre gewährleistet. (Bedarf) Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, erforderliche Baumaterialen müssten ohne das beantragte Vorhaben aus dem Bereich N bzw. R als nächstgelegene Schotterentnahme ins Mtal herantransportiert werden. Bauvorhaben des Umfanges, dass sie eine ganze Schottergrube mit einem jahrelangen Output von in der Regel 5 bis 10 und in Spitzenzeiten bis zu 30 LKW á 18 Tonnen täglich auslasten könnten, bestünden im Mtal nicht und seien nicht zu erwarten. Der Großteil des durch das Vorhaben gewonnenen Materials würde also das Mtal verlassen. Die Strecke für den Transport des verhältnismäßig wenigen, im Mtal benötigten Materials aus N bzw. R, sei nicht unverhältnismäßig lange (ca. 12 bis ca. 10 Kilometer), bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens müsste der Großteil des damit gewonnenen Materials weit längere Strecken zum Verbrauchsort zurücklegen. Unrichtig sei auch, die Ansicht der belangten Behörde, dass das abzubauende Material nicht minderwertig sei. Die Qualität des gewonnenen Rohstoffes sei für die Interessenabwägung,
ROG, aber essentiell. Der Gesetzgeber habe, den beim gegenständlichen Vorhaben begehrten Rohstoff – Quarzit – ausdrücklich als minderwertig angesehen. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über den Schottermarkt im Mtal und seiner Umgebung sowie zur Qualität des begehrten Rohstoffes und dessen Bedarf beantragt. 2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Interessenabwägung
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein öffentliches Interesse am Vorhaben für gegeben halte. Die belangte Behörde stütze sich auf die unzutreffende Behauptung, dass zum gegebenen Zeitpunkt im gesamten Mtal sonst keine Schotterentnahme erfolge, die in der Nachbarschaft des Vorhabens befindliche Schottergrube der Q Gesellschaft m.b.H. auf Grundstück Nr. xx und andere, KG H, sei nach Ansicht der belangten Behörde größtenteils ausgekiest. Dies sei nicht zutreffend. Es seien noch über 1,5 ha genehmigte Abbaufläche unverritzt und auf weiteren Flächen der Abbau im Gange. Die Versorgung des Mtals mit Schotter erfolge derzeit aus dieser Grube und sei noch auf Jahre gewährleistet. (Bedarf) Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, erforderliche Baumaterialen müssten ohne das beantragte Vorhaben aus dem Bereich N bzw. R als nächstgelegene Schotterentnahme ins Mtal herantransportiert werden. Bauvorhaben des Umfanges, dass sie eine ganze Schottergrube mit einem jahrelangen Output von in der Regel 5 bis 10 und in Spitzenzeiten bis zu 30 LKW á 18 Tonnen täglich auslasten könnten, bestünden im Mtal nicht und seien nicht zu erwarten. Der Großteil des durch das Vorhaben gewonnenen Materials würde also das Mtal verlassen. Die Strecke für den Transport des verhältnismäßig wenigen, im Mtal benötigten Materials aus N bzw. R, sei nicht unverhältnismäßig lange (ca. 12 bis ca. 10 Kilometer), bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens müsste der Großteil des damit gewonnenen Materials weit längere Strecken zum Verbrauchsort zurücklegen. Unrichtig sei auch, die Ansicht der belangten Behörde, dass das abzubauende Material nicht minderwertig sei. Die Qualität des gewonnenen Rohstoffes sei für die Interessenabwägung,
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG, aber essentiell. Der Gesetzgeber habe, den beim gegenständlichen Vorhaben begehrten Rohstoff – Quarzit – ausdrücklich als minderwertig angesehen. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über den Schottermarkt im Mtal und seiner Umgebung sowie zur Qualität des begehrten Rohstoffes und dessen Bedarf beantragt. Erwägungen: Öffentliche Interessen im Sinne des § 83 Abs 1 Z 1 MinROG liegen in der Mineralrohstoffwirtschaft, in der Verfügbarkeit von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines „Rohstofftourismus“, im Umweltschutz, in der Raumordnung und -planung und dergleichen. Zu beachten ist, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffs als Kriterium der Mineralrohstoffversorgung zu berücksichtigen ist (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Dolomit oder Feldspat oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen und dergleichen mehr) ist zu berücksichtigen. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG liegen in der Mineralrohstoffwirtschaft, in der Verfügbarkeit von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines „Rohstofftourismus“, im Umweltschutz, in der Raumordnung und , -planung und dergleichen. Zu beachten ist, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffs als Kriterium der Mineralrohstoffversorgung zu berücksichtigen ist (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Dolomit oder Feldspat oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen und dergleichen mehr) ist zu berücksichtigen. Ob aus dem Umstand, dass quarzhältige Rohstoffe, wie im gegenständlichen Fall, häufiger anzutreffen sind, als etwa Dolomit oder Feldspat, der Rückschluss zulässig ist, es handle sich dabei um einen „minderwertigen“ mineralischen Rohstoff, muss nicht näher betrachtet werden, zumal auch diese quarzhältigen Rohstoffe nur dort abgebaut werden können, wo sie geologisch mit dementsprechender Qualität und Quantität verfügbar sind, der Grundeigentümer der Rohstoffentnahme zustimmt und auch die wirtschaftliche Verfügbarkeit gegeben ist. Als wirtschaftlich verfügbar sind grundeigene mineralische Rohstoffe dann anzusehen, wenn unabhängig von anderen Lieferanten, die Versorgung der Wirtschaft, mit diesem Mineralrohstoff auf Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes als gesichert angesehen werden kann, wenn die Gewinnung zur heimischen Wertschöpfung beiträgt und überdies Arbeitsplätze im Inland sichert und die Gewinnung dieses grundeigenen mineralischen Rohstoffes eine preiswerte und preisstabile Versorgung der Wirtschaft ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Dimensionierung des gegenständlichen Projektes und der projektierten Kapazitäten zielt das Vorhaben auf eine verbrauchernahe, regionale Versorgung ab (Abbaufläche von ca. 2,4 ha, Gesamtplanungszeitraum ca. 15 Jahre). Im Vergleich zu anderen Projekten handelt es sich um ein relativ kleines Abbauvorhaben, das, unabhängig von anderen Lieferanten, wie die in der Beschwerde angeführte Schottergrube der Asphaltwerk H Gesellschaft mbH, die noch nicht zur Gänze verritzt und abgebaut ist, der Versorgung der regionalen Bauwirtschaft mit dem Baurohstoff Quarzit-Schotter – insbesondere in den örtlichen Bereichen der Gemeinden D und C – sichert. Im Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befinden sich mehrere Betonmischanlagen, so unter anderem auch das Asphaltmischwerk H, die gerade den hier zum Abbau beantragten Rohstoff benötigen. Darüber hinaus plant die Erstbeschwerdeführerin, wie aus dem vorgelegten Auflagenentwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.0 ersichtlich, die Errichtung eines Wohnparks und Beschaffung von Wohnraum - ein vorrangiges Ziel dieser Gemeinde - sodass auch darin ein regionaler Bedarf an quarzhältigem Schotter bzw. Quarzschotter gegeben ist. Ein Bedarf am verfahrensgegenständlichen Rohstoff ist daher jedenfalls gegeben. Durch den Abbau kann die Genehmigungswerberin als Erdbewegungs- und Transportunternehmen nachhaltig wirtschaftlich gestärkt werden und Arbeitsplätze abgesichert werden. Die Gewinnung trägt zur heimischen Wertschöpfung bei und ermöglicht, aufgrund der regionalen Ausrichtung und damit einhergehender kurzer Transportwege, jedenfalls eine preiswerte Versorgung der Wirtschaft. Die kurzen Transportwege begünstigen auch die Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm aufgrund geringer Fahrtdauern. 3. Für eine Versagung der Genehmigung würden auch überwiegende Interessen der Raumordnung sprechen. Im REPRO sei die Vorhabensfläche als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen.
Abs 4 Z 1 REPRO seien landwirtschaftliche Vorrangzonen ausdrücklich von Bodenentnahmeflächen freizuhalten. Ausgenommen seien nach dieser Bestimmung nur „Abbaugebiete“. Die belangte Behörde verkenne die Bedeutung des § 83 Abs 2 S 1 MinROG, wenn sie ausführe, dass im mineralstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Erlassung von Flächenwidmungsplänen bezogene Vorschriften nicht einzugehen sei und die Ausweisung der Vorhabensfläche als Freiland - landwirtschaftliche Nutzung im Flächenwidmungsplan,
ROG, einer Genehmigung des Vorhabens nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde verkennt das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot. Nach § 83 Abs 2 S 1 MinROG seien zu berücksichtigende öffentliche Interessen auch „in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung“ begründet. Zu beachten seien somit auch die Instrumente der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan und das REPRO. Die Steiermärkische Landesregierung habe im REPRO weitreichende Bestimmungen mit dem Ziel getroffen, zu verhindern, dass Flächen in der landwirtschaftlichen Vorrangzone der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Dementsprechend habe die Erstbeschwerdeführerin die Vorhabensflächen im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Die Entscheidung der Gemeinde und der Landesregierung zu Lasten einer Bebauung stattdessen zu Gunsten der landwirtschaftlichen Produktion und ökologischen Funktion und Schutzfunktion der fraglichen Flächen dürfe von der Bundesfachplanung nicht dadurch ausgenutzt und konterkariert werden, dass nun gar ein Rohstoffabbau genehmigt werden solle. Während Baulandausweisungen im Flächenwidmungsplan zwingend zur Versagung der mineralstoffrechtlichen Genehmigung führen müssten, seien die im REPRO festgelegten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung,
ROG, zu berücksichtigen. Das von REPRO und vom Flächenwidmungsplan verfolgte Ziel der Erhaltung der fraglichen Fläche zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ihrer ökologischen Funktion und ihrer Schutzfunktion sei daher als öffentliches Interesse in die Abwägung
ROG, einzubeziehen. Dies mit der Folge, dass die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens zu versagen sei. 3. Für eine Versagung der Genehmigung würden auch überwiegende Interessen der Raumordnung sprechen. Im REPRO sei die Vorhabensfläche als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, REPRO seien landwirtschaftliche Vorrangzonen ausdrücklich von Bodenentnahmeflächen freizuhalten. Ausgenommen seien nach dieser Bestimmung nur „Abbaugebiete“. Die belangte Behörde verkenne die Bedeutung des Paragraph 83, Absatz 2, S 1 MinROG, wenn sie ausführe, dass im mineralstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Erlassung von Flächenwidmungsplänen bezogene Vorschriften nicht einzugehen sei und die Ausweisung der Vorhabensfläche als Freiland - landwirtschaftliche Nutzung im Flächenwidmungsplan,
Paragraph 82, MinROG, einer Genehmigung des Vorhabens nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde verkennt das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot. Nach Paragraph 83, Absatz 2, S 1 MinROG seien zu berücksichtigende öffentliche Interessen auch „in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung“ begründet. Zu beachten seien somit auch die Instrumente der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan und das REPRO. Die Steiermärkische Landesregierung habe im REPRO weitreichende Bestimmungen mit dem Ziel getroffen, zu verhindern, dass Flächen in der landwirtschaftlichen Vorrangzone der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Dementsprechend habe die Erstbeschwerdeführerin die Vorhabensflächen im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Die Entscheidung der Gemeinde und der Landesregierung zu Lasten einer Bebauung stattdessen zu Gunsten der landwirtschaftlichen Produktion und ökologischen Funktion und Schutzfunktion der fraglichen Flächen dürfe von der Bundesfachplanung nicht dadurch ausgenutzt und konterkariert werden, dass nun gar ein Rohstoffabbau genehmigt werden solle. Während Baulandausweisungen im Flächenwidmungsplan zwingend zur Versagung der mineralstoffrechtlichen Genehmigung führen müssten, seien die im REPRO festgelegten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung,
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG, zu berücksichtigen. Das von REPRO und vom Flächenwidmungsplan verfolgte Ziel der Erhaltung der fraglichen Fläche zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ihrer ökologischen Funktion und ihrer Schutzfunktion sei daher als öffentliches Interesse in die Abwägung
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG, einzubeziehen. Dies mit der Folge, dass die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens zu versagen sei. Zur „Hilfsbegründung der belangten Behörde betreffend das Vorliegen eines Abbaugebietes“ führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass das REPRO mit „Abbaugebieten“ nur Flächen für die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine entsprechende Sondernutzung festgelegt sei, meine. Ein Abbaugebiet im Sinne des REPRO entstünde, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht dadurch, dass für eine bestimmte Fläche ein Abbau mineralstoffrechtlich beantragt oder genehmigt werde; würde die mineralstoffrechtliche Genehmigung ausreichen, um ein „Abbaugebiet“ zu schaffen, wären dem Rohstoffabbau in landwirtschaftlichen Vorrangzonen durch das REPRO keinerlei Schranken gesetzt. Eine zweck- und funktionslose Bestimmung geschaffen zu haben, könne dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden. Die Vorhabensfläche sei nicht als Abbaugebiet gewidmet, weshalb das Vorhaben dem REPRO widerspreche. Eine solche Widmung würde auch dem geltenden örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 (ÖEK) widersprechen. Die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens verletze, somit das öffentliche Interesse in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und dahin abzuändern, dass das Genehmigungsansuchen abgewiesen werde. Erwägungen: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freiland – „landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen und sind daher keine Grundstücke, die im Sinne des § 82 Abs 1 MinROG als solche festgelegt sind, die jedenfalls zu einer Versagung der Genehmigung des Genehmigungsbetriebsplanes führen müssten. Dies trifft auch auf die Grundstücke in einer Entfernung von 300 Metern vom Abbaugebiet zu. Nach § 82 leg. cit. kommt es auf die „Widmung“ zum Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes an. Bei der nach § 83 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Raumordnung und örtliche Raumplanung insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2013, Zl. 2011/04/0140; 17.06.2014, Zl. 2013/04/0099). § 83 leg.cit. stellt somit – anders als § 82 Abs 1 MinROG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (dem Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich vom § 82 Abs 1 MinROG auch dadurch, dass ein Widerspruch zu „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern eben als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinROG zu berücksichtigen ist. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die
G als öffentliches Interesse Bedacht zu nehmen sind, sind in den einzelnen Landesgesetzen durch unterschiedliche Reglungsinstrumente umgesetzt. Das StROG unterscheidet zwischen der „Überörtlichen Raumordnung“, mit den Aufgaben der Grundlagen- und Raumforschung, zusammenfassenden Planung, Maßnahmenabstimmung und Koordination, Beratung und Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung, Hinwirken auf die Bedachtnahme auf die Belange der überörtlichen Raumordnung sowie Hinwirken auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte, und der „Örtlichen Raumordnung“, mit den wesentlichen Aufgaben einer örtlich zusammenfassenden Planung für eine Ordnung des Gemeindegebietes, Koordination raumbedeutsamer Maßnahmen und Hinwirken auf die Berücksichtigung der Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung. In Durchführung der Überörtlichen Raumordnung hat die Landesregierung gem. § 11 StROG Entwicklungsprogramme – Landesentwicklungsprogramm (§ 12) und Regionale Entwicklungsprogramme (§ 13) - durch Verordnung zu erstellen. Instrumente der örtlichen Raumplanung sind im Wesentlichen das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freiland – „landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen und sind daher keine Grundstücke, die im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, MinROG als solche festgelegt sind, die jedenfalls zu einer Versagung der Genehmigung des Genehmigungsbetriebsplanes führen müssten. Dies trifft auch auf die Grundstücke in einer Entfernung von 300 Metern vom Abbaugebiet zu. Nach Paragraph 82, leg. cit. kommt es auf die „Widmung“ zum Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes an. Bei der nach Paragraph 83, leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Raumordnung und örtliche Raumplanung insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2013, Zl. 2011/04/0140; 17.06.2014, Zl. 2013/04/0099). Paragraph 83, leg.cit. stellt somit – anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinROG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (dem Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich vom Paragraph 82, Absatz eins, MinROG auch dadurch, dass ein Widerspruch zu „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern eben als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG zu berücksichtigen ist. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die
Paragraph 83, Absatz 2, MinroG als öffentliches Interesse Bedacht zu nehmen sind, sind in den einzelnen Landesgesetzen durch unterschiedliche Reglungsinstrumente umgesetzt. Das StROG unterscheidet zwischen der „Überörtlichen Raumordnung“, mit den Aufgaben der Grundlagen- und Raumforschung, zusammenfassenden Planung, Maßnahmenabstimmung und Koordination, Beratung und Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung, Hinwirken auf die Bedachtnahme auf die Belange der überörtlichen Raumordnung sowie Hinwirken auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte, und der „Örtlichen Raumordnung“, mit den wesentlichen Aufgaben einer örtlich zusammenfassenden Planung für eine Ordnung des Gemeindegebietes, Koordination raumbedeutsamer Maßnahmen und Hinwirken auf die Berücksichtigung der Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung. In Durchführung der Überörtlichen Raumordnung hat die Landesregierung gem. Paragraph 11, StROG Entwicklungsprogramme – Landesentwicklungsprogramm (Paragraph 12,) und Regionale Entwicklungsprogramme (Paragraph 13,) - durch Verordnung zu erstellen. Instrumente der örtlichen Raumplanung sind im Wesentlichen das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan. Das REPRO stützt sich auf §§ 11 und 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (überörtliche Raumordnung). §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und den Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen; das REPRO ist, als Instrument der Raumordnung bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.Das REPRO stützt sich auf Paragraphen 11 und 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (überörtliche Raumordnung). Paragraphen 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und den Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen; das REPRO ist, als Instrument der Raumordnung bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind
Abs 4 REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen.
dieser Bestimmung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen die Festlegungen, dass sie vom Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholung, Spiel und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten sind. Geringfügige Erweiterungen von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleiben davon unberührt (Z 1). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind
Paragraph 5, Absatz 4, REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen.
dieser Bestimmung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen die Festlegungen, dass sie vom Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholung, Spiel und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten sind. Geringfügige Erweiterungen von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleiben davon unberührt (Ziffer eins,). Die Anmerkungen in der Publikation des REPRO, dass den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werde, in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sog. Abbaugebiete
MinROG als Sondernutzung im Freiland festzulegen, zeigen, dass die Festlegungen der landwirtschaftlichen Vorrangzonen gerade nicht jedenfalls Abbaugebieten entgegenstehen; den Gemeinden ist die Möglichkeit eingeräumt „Sondernutzungen“ auszuweisen, macht die Gemeinde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so hindert dies dennoch nicht Abbaugebiete im landwirtschaftlichen Vorrangzonen nach dem REPRO zu bewilligen. Festzuhalten ist, dass unter „Abbaugebiet“ sehr wohl der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan zu verstehen ist, dh. die auf diesen bezogene Grundstücke sind Abbaugebiet, allerdings erst, wenn dieser genehmigt ist. Gem. § 5 Abs 4 REPRO dienen Landwirtschaftliche Vorrangzonen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch die Funktion des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (Ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion).Gem. Paragraph 5, Absatz 4, REPRO dienen Landwirtschaftliche Vorrangzonen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch die Funktion des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (Ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung ist davon auszugehen, dass die Gewinnung nach MinroG in der nach REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesenen Fläche dem öffentlichen Interesse des Dienens der landwirtschaftlichen Produktion – zumindest vorübergehend dh. auf die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes (15 Jahre) widerspricht. Dass das betroffene Gebiet auch eine ökologische Funktion sowie eine Schutzfunktion erfülle, wurde nicht einmal vorgebracht und ist im Hinblick auf die Lage des Abbaugebietes auch nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Flächen, die im Übrigen (bloß) vorrübergehend entzogen wird, vermag die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen – Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und- versorgung (nahegelegene Betonmischanlagen, zukünftige Bauvorhaben in den Gemeinden), kurze Transportwege, wirtschaftliche Situation der Antragstellerin mit Sicherung von Arbeitsplätzen – nicht zu überwiegen. 3.1. Zum Vorbringen, dass weitere öffentliche Interessen gegen das Vorhaben sprechen, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der Ausführung „hinsichtlich der privaten Interessen der Nichtdurchführung der Gewinnungsmaßnahmen wird auf die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen verwiesen.“ offenbar meine, es habe keine unzumutbare Belästigung und keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn des Vorhabens festgestellt werden können; damit verkenne jedoch die belangte Behörde erneut die Bedeutung der Interessenabwägung
ROG; selbst wenn das Vorhaben zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Belästigung der Nachbarn führen würde, was aufgrund der unvollständigen Gutachtenswerte nicht festgestellt werden könne, wäre die bestehende – allenfalls noch zumutbare – Belästigung in die Abwägung miteinzubeziehen. Das vom gegenständlichen Vorhaben Belästigungen ausgingen, sei unbestreitbar. Feststellungen über Belästigungen habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Dem humanmedizinischen Gutachten sei nur die Aussage zu entnehmen, durch das gegenständliche Vorhaben seien keine Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn zu erwarten. Aussagen über die Belästigung der Nachbarn fehlten. Diese seien (auf Basis ergänzter schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten) nachzuholen. 3.1. Zum Vorbringen, dass weitere öffentliche Interessen gegen das Vorhaben sprechen, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der Ausführung „hinsichtlich der privaten Interessen der Nichtdurchführung der Gewinnungsmaßnahmen wird auf die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen verwiesen.“ offenbar meine, es habe keine unzumutbare Belästigung und keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn des Vorhabens festgestellt werden können; damit verkenne jedoch die belangte Behörde erneut die Bedeutung der Interessenabwägung
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG; selbst wenn das Vorhaben zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Belästigung der Nachbarn führen würde, was aufgrund der unvollständigen Gutachtenswerte nicht festgestellt werden könne, wäre die bestehende – allenfalls noch zumutbare – Belästigung in die Abwägung miteinzubeziehen. Das vom gegenständlichen Vorhaben Belästigungen ausgingen, sei unbestreitbar. Feststellungen über Belästigungen habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Dem humanmedizinischen Gutachten sei nur die Aussage zu entnehmen, durch das gegenständliche Vorhaben seien keine Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn zu erwarten. Aussagen über die Belästigung der Nachbarn fehlten. Diese seien (auf Basis ergänzter schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten) nachzuholen. 3.
Punkt 17 des Gewinnungsbetriebsplanes soll es zu Fahrten von „5-10 LKW pro Tag“ kommen. Es werde jedoch hinzugefügt, dass die Berechnungen in Abhängigkeit der eingesetzten Arbeitstage aufgrund der Witterungsverhältnisse sowie der wirtschaftlichen Lage mit einem Schwankungsbereich von +/- 30% zu versehen sei. Beantragt sei also eine maximale Zahl von 13 LKW-Fuhren pro Tag. Die Prüfung der, durch das Vorhaben verursachten Gesundheitsgefährdung, müsse davon ausgehen, dass die beantragte Genehmigung voll ausgenützt werde. Dem schalltechnischen Gutachten hätten daher der durchgehende Einsatz der Maschinen während der gesamten Betriebszeit und die Zahl von 13 LKW-Fuhren pro Tag zu Grunde gelegt werden müssen. Es bedürfe jeweils eine Betrachtung des worst-case. 3.
ROG ist ein Gewinnungsbetriebsplan - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen – zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Medizin und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.
Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinROG ist ein Gewinnungsbetriebsplan - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen – zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Medizin und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 83 Abs 2 MinROG, dass bei der Interessenabwägung zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes
Sowohl der Standortgemeinde als auch der anrainenden Gemeinde steht ein subjektives Recht auf Berücksichtigung dieses Interesses zu. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist auch ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, MinROG, dass bei der Interessenabwägung zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes
Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen ist. Sowohl der Standortgemeinde als auch der anrainenden Gemeinde steht ein subjektives Recht auf Berücksichtigung dieses Interesses zu. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des lärmtechnischen Gutachtens hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Bereich der Flughafensiedlung einen zusätzlichen Rechenpunkt gesetzt und die betriebsspezifischen Schallimmissionen in Form eines energieäquivalenten Dauerschallpegels mit 34,7 dB berechnet. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, wurden im Vergleich mit Messpunkt 1 mit rund 50 dB ermittelt. Die betriebsspezifischen Immissionen von 34,7 dB liegen rund mehr als 10 dB unter dem angenommenen Wert der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von 50 dB. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass ein um 10 dB geringerer Wert eines Wertes bei der logarithmischen Addition vernachlässigt wird, da diese Rechnung eine Erhöhung von 0,4 dB ergeben würde, dieser Wert von 0,4 dB ist im Sinne von mathematischen Rundungen vernachlässigbar. Selbst sollten im Bereich der Flughafensiedlung die tatsächlich örtlichen Verhältnisse, aus welchen Gründen immer, einen Wert von 45 dB erreichen, was dem Planungsrichtwert eines Kurgebietes entspreche, so würde sich dieser durch den Einfluss der projektbedingten Schallimmissionen dennoch nicht nachteilig verändern. Beurteilungsgrundlage für den lärmtechnischen Amtssachverständigen waren jene Schallquellen, wie sie im bekämpften Bescheid auf Seite 33 angeführt sind, wobei sich die angeführten Einsatzzeiten auf die maximalen Einsatzzeiten im Tageszeitraum beziehen. Zur Klarstellung werden diese maximalen Einsatzzeiten im Spruch nochmals festgelegt. Die medizinische Amtssachverständige führte gutachtlich dazu nachvollziehbar aus, dass beim Gleichbleiben der Ist-Situation davon ausgegangen werden kann, dass Belästigungen, die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden, vom menschlichen Organismus nicht verifiziert werden können. Bei einer Differenz von 0,4 dB sei ebenfalls das menschliche Gehör nicht in der Lage diesen Unterschied wahrzunehmen. Die Belästigungsreaktion ist daher ebenfalls nicht gegeben. Daraus ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar – und ohne fachliche Entgegnung-, dass am Immissionspunkt Sweg durch das beantragte Vorhaben weder eine unzumutbare Belästigung, geschweige denn eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm gegeben ist. Dasselbe Ergebnis wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, betreffend die Messpunkte 1 und 2, bei denen es durch das beantragte Vorhaben zu einer Minimalerhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels (IP 1 = MP 1 um 0,5 dB, IP 2 = MP 2 um 0,1 dB), kommen wird, zutreffend, berücksichtigend das relevante Schallpegelspitzen durch den geplanten Betrieb nicht zu erwarten sind. Dieser lärmtechnischen Beurteilung und humanmedizinischen Beurteilung (wiedergegeben auf Seite 38 und 39 des bekämpften Bescheides) liegen ebenfalls die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Gutachtens wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass dass mit dem LGBl. 100/2016 der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind.Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Gutachtens wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass dass mit dem Landesgesetzblatt 100 aus 2016, der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind. Zur Beurteilung der Vorbelastung wurde einerseits die regionale Vorbelastung berücksichtigt, dies erfolgte einerseits durch Betrachtung der Messwerte einer einjährigen mobilen Messung in N, andererseits, um den Trend der PM10-Belastung zu berücksichtigen, durch die Messwerte der ähnlich belasteten fixen Luftgütemessstelle O. Da durch die Luftgütemessstellen nur die regionale Vorbelastung abgebildet werden kann, wurden im konkreten Fall auch die Auswirkungen von bestehenden, gleichartigen Betrieben mit hohem Emissionspotential berücksichtigt. Es sind dies im Bereich der Firma F die Aktivitäten des Schotterabbaus, der Erzeugung von Mischgut, der Aufbereitung von Asphaltaufbruchs sowie der Betrieb der Bodenaushubdeponie. An dem dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) ist mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des § 30 Abs 3 IG-L eingehalten werden sondern auch, dass die ermittelte Zusatzbelastung in einem µg Bereich liegt, der nicht wahrnehmbar ist und folglich es zu keiner unzumutbaren Belästigung geschweige denn Gesundheitsgefährdung kommen kann.Es ist daher davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des Paragraph 30, Absatz 3, IG-L eingehalten werden sondern auch, dass die ermittelte Zusatzbelastung in einem µg Bereich liegt, der nicht wahrnehmbar ist und folglich es zu keiner unzumutbaren Belästigung geschweige denn Gesundheitsgefährdung kommen kann. Das Vorbringen auch eine „zumutbare“ Belästigung wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z1, Abs 2 MinroG zu beachten, ist durch den von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Abs 2 des § 83, der ausdrücklich von „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen“ spricht, widerlegt.Das Vorbringen auch eine „zumutbare“ Belästigung wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Z1, Absatz 2, MinroG zu beachten, ist durch den von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Absatz 2, des Paragraph 83,, der ausdrücklich von „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen“ spricht, widerlegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt Dipl.-Ing. I J in seinem Gutachten vom 05.05.2017 zu keinem anderen Ergebnis, im Gegenteil, I J führt vielmehr wie folgt unter anderem aus:Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt Dipl.-Ing. römisch eins J in seinem Gutachten vom 05.05.2017 zu keinem anderen Ergebnis, im Gegenteil, römisch eins J führt vielmehr wie folgt unter anderem aus: „… geht der ASV in seinem Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen
IG-L für den PM10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW-Überschreitungskriterium für den TM10 TMW von 35 ÜS durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden. Damit sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht, bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen, keine Versagungsgründe abzuleiten“.„… geht der ASV in seinem Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen
Paragraph 20, IG-L für den PM10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW-Überschreitungskriterium für den TM10 TMW von 35 ÜS durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden. Damit sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht, bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen, keine Versagungsgründe abzuleiten“. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im weiteren Vorbringen Dipl.-Ing. I J im Gutachten vom 05.05.2017, in dem dieser aufgrund des Ansinnens des humanmedizinischen ASV, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, einen Widerspruch zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren und den medizinischen Ausführungen erblickt, ist dem zu entgegnen, dass I J dieses Ansinnen des humanmedizinischen ASV im F-Verfahren aus luftreinhaltetechnischer Sicht selbst nur dahingehend interpretieren konnte, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Die Minimierung von zusätzlichen Überschreitungstagen jedoch, um quasi eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation zu erreichen, ist rechtlich irrelevant. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im weiteren Vorbringen Dipl.-Ing. römisch eins J im Gutachten vom 05.05.2017, in dem dieser aufgrund des Ansinnens des humanmedizinischen ASV, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, einen Widerspruch zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren und den medizinischen Ausführungen erblickt, ist dem zu entgegnen, dass römisch eins J dieses Ansinnen des humanmedizinischen ASV im F-Verfahren aus luftreinhaltetechnischer Sicht selbst nur dahingehend interpretieren konnte, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Die Minimierung von zusätzlichen Überschreitungstagen jedoch, um quasi eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation zu erreichen, ist rechtlich irrelevant. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Projekt eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Vorbelastung rechtlich zulässigerweise jene Vorhaben oder Projekte, die noch nicht genehmigt sind, wie das angesprochene Projekt der K AG, nicht zu berücksichtigen waren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.