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{'item': 'LVwG 43.19-2766/2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§§ 37§ 20§ 10§ 3§ 9a§ 6§ 83§ 5§ 82§ 116

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG 43.19-2766/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG), sowie §§ 80 und 116 Mineralrohstoffgesetz (MinROG), BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 95/2016 werden die Beschwerden als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), sowie Paragraphen 80 und 116 Mineralrohstoffgesetz (MinROG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2016, werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n, mit der Maßgabe folgender Projektsklarstellung: „Maximale Einsatzzeiten/Fahrbewegungen folgender Schallquellen: - Radlader, Schallleistungspegel 108 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 8 Stunden - Brecher, Schallleistungspegel 108 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 4 Stunden - Siebanlage, Schalleistungspegel 114,8 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 4 Stunden - Stromaggregat, Schalleistungspegel 96,2 dB, Einsatzzeit pro Tag: maximal 2 Stunden - LKW-Fahrten: pro Tag werden maximal 10 LKW Fuhren, d.h. maximal 20 Fahrbewegungen zum bzw. vom Gewinnungsbetrieb stattfinden.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt 1. Der Landeshauptmann hat mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-26 der F AG die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie in der Kiesgrube „H“ mit einem Gesamtdeponievolumen von 870.500 m3 auf den Grundstücken Nr. xx, xx, xx, xx und xx, alle KG H, mit einer Betriebsdauer bis 31.12.2036 unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen

§§ 37

Abs 1, 38, 41, 42 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), der Deponieverordnung 2008, der Abfallverzeichnisverordnung und § 153 Abs 2 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) unter Bedachtnahme auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt (Berichtigungsbescheid vom 30.03.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-28, betreffend eine namentliche Richtigstellung). 1. Der Landeshauptmann hat mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-26 der F AG die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie in der Kiesgrube „H“ mit einem Gesamtdeponievolumen von 870.500 m3 auf den Grundstücken Nr. xx, xx, xx, xx und xx, alle KG H, mit einer Betriebsdauer bis 31.12.2036 unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen

Paragraphen 37, Absatz eins, 38, 41, 42 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), der Deponieverordnung 2008, der Abfallverzeichnisverordnung und Paragraph 153, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz (MinROG) unter Bedachtnahme auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt (Berichtigungsbescheid vom 30.03.2017, GZ: ABT13-38.20-285/2015-28, betreffend eine namentliche Richtigstellung). Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde C, rechtfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und hat die Genehmigungswerberin, die F AG, in der Folge ihren Genehmigungsantrag betreffend die Anlieferungen eingeschränkt; in einem wurde die luftreinhaltetechnische Stellungnahme von Dipl.-Ing. I J vom 05.05.2017 vorgelegt. Dipl.-Ing. I J kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss, dass der Amtssachverständige, der dem Verfahren vor der Behörde des Landeshauptmannes beigezogen war, in dessen Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon ausgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20

IG-L für den PM 10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW Überschreitungskriterium für den PM10 TMW von 35 Überschreitungen durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden und damit aus luftreinhaltetechnischer Sicht bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen keine Versagungsgründe abzuleiten sind. Zu den Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen der Behörde Landeshauptmann, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn, dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“ hat Dipl.-Ing. I J festgehalten, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht dies nur dahingehend interpretiert werden könne, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Gegen diese Entscheidung hat die Marktgemeinde C, rechtfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und hat die Genehmigungswerberin, die F AG, in der Folge ihren Genehmigungsantrag betreffend die Anlieferungen eingeschränkt; in einem wurde die luftreinhaltetechnische Stellungnahme von Dipl.-Ing. römisch eins J vom 05.05.2017 vorgelegt. Dipl.-Ing. römisch eins J kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zum Schluss, dass der Amtssachverständige, der dem Verfahren vor der Behörde des Landeshauptmannes beigezogen war, in dessen Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon ausgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, IG-L für den PM 10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW Überschreitungskriterium für den PM10 TMW von 35 Überschreitungen durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden und damit aus luftreinhaltetechnischer Sicht bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen keine Versagungsgründe abzuleiten sind. Zu den Ausführungen des humanmedizinischen Amtssachverständigen der Behörde Landeshauptmann, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn, dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“ hat Dipl.-Ing. römisch eins J festgehalten, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht dies nur dahingehend interpretiert werden könne, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom 18.09.2017, GZ: LVwG 46.24-1177/2017-10 würdigend ausgeführt, dass ausgehend vom zu beurteilenden Projekt (Betriebszeiten und Anzahl der Anlieferung) aus dem luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigengutachten und dem darauf aufbauenden humanmedizinischen Gutachten klar zum Ausdruck komme, dass eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch das gegenständliche Vorhaben ausgeschlossen ist. In diesem Lichte komme den Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, wonach es aus humanmedizinischer Sicht „geboten erscheine“ vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag „so selten wie möglich und wenn nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, keine tiefergehendere Bedeutung zu, als dass dadurch eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation erreicht werden könne. Zudem komme noch, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Genehmigungsantrag präzisierend eingeschränkt wurde. Es bedürfe daher nicht den in der Beschwerde begehrten Ergänzungen des humanmedizinischen und luftreinhaltetechnischen Gutachtens und sei es auch nicht erforderlich Auflagen vorzuschreiben mit denen Höchstzahlen von in bestimmten Zeiträumen zulässigen Anlieferung festgelegt würden.

  1. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.06.2017, GZ: ABT13-11.10-467/2017-10, aufgrund des Antrages der A GmbH festgestellt, dass für das Vorhaben der A GmbH „Quarzitbergbau B“ auf den Grundstücken Nr. xx und xy, je KG H, beanspruchte Fläche 23.989 m2, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
  2. Die K AG hat bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben den Antrag auf mineralstoffrechtliche Bewilligung für eine Schotterentnahme auf Grundstück Nr. xx und xy, je KG H, gestellt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde der A GmbH die bergbehördliche Bewilligung des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes für den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes „Quarzit“ auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xx und xy, KG H, Ortsgemeinde C, im Flächenausmaß von 23.989 m2 „unvorgreiflich der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Entscheidung über die Genehmigung eines noch vorzulegenden Vertrages im Sinne des § 5 Abs 1 Z 5 Stmk. Grundverkehrsgesetz“ unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen und nachfolgender Bedingung erteilt:
  4. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde der A GmbH die bergbehördliche Bewilligung des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes für den Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes „Quarzit“ auf Teilflächen der Grundstücke Nr. xx und xy, KG H, Ortsgemeinde C, im Flächenausmaß von 23.989 m2 „unvorgreiflich der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Entscheidung über die Genehmigung eines noch vorzulegenden Vertrages im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. Grundverkehrsgesetz“ unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen und nachfolgender Bedingung erteilt: „Vor Erlangen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Abbauvertrages darf weder mit der Gewinnung noch mit Vorbereitungsarbeiten begonnen werden.“ Dieser Entscheidung liegen Befunde und Gutachten von Sachverständigen der Fachdisziplinen Montantechnik, Luftreinhaltung, Schalltechnik, Luftfahrttechnik und Humanmedizin zugrunde. In der rechtlichen Würdigung im bekämpften Bescheid ist die belangte Behörde auf die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer eingegangen und zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass diese unbegründet sind.
  5. Gegen diese Entscheidung haben die Marktgemeinde C im Mtal, als Standortgemeinde, und die Gemeinde D, als angrenzende Gemeinde, in einem, vertreten durch E Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt: 1.) mangelndes öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben, 2.) überwiegendes Interesse der Raumordnung, die für eine Versagung der Genehmigung sprechen, 3.) unrichtige Auslegung des Begriffes „Abbaugebiet“ durch die belangte Behörde durch unrichtige Auslegung des REPRO, 4.) weitere öffentliche Interessen, die gegen das Vorhaben sprechen: - es läge eine Belästigung vor, die Medizinerin habe nur Aussagen zur Gesundheitsgefährdung getroffen. - Nachteile für das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt bezogen auf den Flugplatz T. 5.) Nichtberücksichtigung der Wiederverfüllung und sowie bestimmter weiterer Vorhaben in der Umgebung, - die Bodenaushubdeponie „Kiesgrube H“ der F AG sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, - geplante Vorhaben der K AG seien nicht berücksichtigt worden. 6.) mangelhaftes schalltechnisches Gutachten: - der Messbericht liege nicht bei, - ein Messpunkt am Flugplatz T fehle, - der Gutachter gehe nicht vom eingereichten Projekt aus (nicht maximal tägliche Einsatzzeiten, sondern nur Durchschnittswerte berücksichtigt; keine Beschränkung der täglichen Einsatzzeit) Worst-Case-Betrachtung fehle. 7.) mangelhaftes luftreinhaltetechnisches Gutachten: - die Ausführungen zu den im Mtal sonst bestehenden Vorhaben – dass Unterlagen zu den Betriebsabläufen nicht zur Verfügung stünden und wenig Einfluss auf das Ergebnis hätten, sei durch das Gutachten DI I J vom 05.05.2017 auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.die Ausführungen zu den im Mtal sonst bestehenden Vorhaben – dass Unterlagen zu den Betriebsabläufen nicht zur Verfügung stünden und wenig Einfluss auf das Ergebnis hätten, sei durch das Gutachten DI römisch eins J vom 05.05.2017 auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt. - das luftreinhaltetechnische Gutachten werde um die richtige Vorbelastung zu ergänzen sein. 8.) das medizinische Gutachten stütze sich auf unrichtige schall- und luftreinhaltetechnische Gutachten und sei daher neu zu erstellen - es lägen nur Aussagen zur Gesundheitsgefährdung jedoch nicht zur Belästigung der Nachbarn vor. 9.) die Gutachten im Verfahren betreffend die Bodenaushubdeponie F AG zeigten eine dramatische Vorbelastung mit Feinstaub im Projektgebiet, dies werde im zu ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachten zu ergänzen sein. 10.) unzumutbare Beeinträchtigung der Gewässer und Umwelt durch Altlasten – auf der Vorhabensfläche sei vor Jahrzehnten Abfall jeglicher Art abgelagert worden, die im Abfall vorhandenen Schadstoffe würden freigesetzt und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Gewässer und Umwelt führen. 11.) fehlendes Konzept über den Abtransport der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, 12.) die Erteilung der Genehmigung unter der Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei rechtwidrig. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, in eventu ergänzende Gutachten einzuholen und zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  6. Am 24.09.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Bewilligungswerberin sowie die Bürgermeister für die Beschwerdeführerinnen, jeweils auch anwaltlich vertreten, haben an dieser Verhandlung teilgenommen. Die beigezogenen Sachverständigen der Fachdisziplinen Lärmtechnik, Immissionstechnik und Medizin haben in dieser Verhandlung folgende Befunde, Gutachten sowie Anfragebeantwortungen erstattet: 6.
  7. Lärmtechnik „Ergänzend zum schalltechnischen Gutachten vom 25.04.2017 für die Bezirkshauptmannschaft Leoben wird aus schalltechnischer Sicht Folgendes festgestellt: Es wurde ein zusätzlicher Rechenpunkt im Bereich der Flughafensiedlung gesetzt. Dieser Punkt befindet sich auf jener Seite des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. xx, nordwestlich des Wohnobjektes der Flughafensiedlung, auf der, der gegenständlichen Abbaufläche zugwandten Seite. Für diesen Punkt können betriebsspezifische Schallimmissionen in Form eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 34,7 dB berechnet werden. Für den genannten Punkt liegen keine messtechnischen Erhebungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vor. Vergleicht man jedoch die Lage des Punktes mit dem Messpunkt 1, so kann festgestellt werden, dass am Punkt bei der Flughafensiedlung ähnliche vorherrschende Schallimmissionswerte von rund 50 dB auftreten. Die betriebsspezifischen Immissionen von 34,7 dB liegen um mehr als 10 dB unter dem angenommen Wert von 50 dB und würden diesen daher bei einer logarithmischen Addition nicht weiter erhöhen. Sollte im Bereich der Flughafensiedlung nicht der Wert von 50 dB, sondern aus verschiedensten Gründen in Zukunft ein Wert von 45 dB vorherrschen, was dem Planungsrichtwert eines Kurgebietes entspricht, so würde sich dieser vorherrschende Wert durch den Einfluss der projektbedingten Schallimmissionen dennoch nicht nachteilig verändern. Aus fachtechnischer Sicht kann daher davon ausgegangen werden, dass auch im Bereich der Flughafensiedlung mit keiner Veränderung der tatsächlich örtlichen Verhältnisse durch den beantragten Abbaubetrieb zu rechnen ist. Zur logarithmischen Addition wird folgendes angemerkt: Ein um 10 dB geringerer Wert eines Wertes wird aus diesem Grund bei einer logarithmischen Addition vernachlässigt, da diese Rechnung eine Erhöhung um 0,4 dB ergeben würde. Dieser Wert von 0,4 dB wird im Sinne von mathematischen Rundungen vernachlässigt. Beurteilungsgrundlage waren jene Schallemittenten, die im Gutachten vom 25.
  8. angeführt wurden. Die Einsatzzeiten beziehen sich auf die max. Einsatzzeiten im Tageszeitraum. Zum Antrag auf Messung der Ist-Situation im Bereich der Flughafensiedlung wird aus fachtechnischer Sicht angemerkt, dass die theoretische Annahme eines niedrigsten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB im Tageszeitraum als Worst-Case-Abschätzung erfolgte. Dieser Wert würde in einem Kurgebiet anzutreffen sein, wenn keine relevanten übergeordneten Verkehrsträger einwirken würden. Da dies im Bereich der Flughafensiedlung nicht der Fall ist, sondern sogar, wie aus der heutigen Diskussion hervorgeht, mit einer sehr hohen Schallbelastung zu rechnen ist, ist mit höheren ortsüblichen Werten zu rechnen. 6.
  9. Immissionstechnik Zur Luftgütesituation im Bereich der Gemeinden C und D wird festgehalten, dass mit dem LGBl. 100/2016 der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind. Für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes bedeutet dies, dass hinzukommende projektbedingte Immissionsbeiträge nicht als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes sein müssen. Es muss jedoch unter Berücksichtigung der Vorbelastung sichergestellt sein, dass die Vorgaben

§ 20Abs 3 IG-L, die analog auch im Min

ROG gelten, nicht verletzt werden. Zur Luftgütesituation im Bereich der Gemeinden C und D wird festgehalten, dass mit dem Landesgesetzblatt 100 aus 2016, der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind. Für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes bedeutet dies, dass hinzukommende projektbedingte Immissionsbeiträge nicht als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes sein müssen. Es muss jedoch unter Berücksichtigung der Vorbelastung sichergestellt sein, dass die Vorgaben

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L, die analog auch im MinROG gelten, nicht verletzt werden. Zur Beurteilung der Vorbelastung wurde einerseits die regionale Vorbelastung berücksichtigt, dies erfolgte einerseits durch Betrachtung der Messwerte einer einjährigen mobilen Messung in N, andererseits, um den Trend der PM10-Belastung zu berücksichtigen, durch die Messwerte der ähnlich belasteten fixen Luftgütemessstelle O. Da durch die Luftgütemessstellen nur die regionale Vorbelastung abgebildet werden kann, wurden im konkreten Fall auch die Auswirkungen von bestehenden, gleichartigen Betrieben mit hohem Emissionspotential berücksichtigt. Es sind dies im Bereich der Firma F die Aktivitäten des Schotterabbaus, der Erzeugung von Mischgut, der Aufbereitung von Asphaltaufbruchs sowie der Betrieb der Bodenaushubdeponie. Zu den so ermittelten Vorbelastungen werden die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes additiv hinzugefügt. Das Ergebnis ist im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (in Tabelle 9) dargestellt. Daraus geht hervor, dass bei dem, dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Eine Überschreitung der Vorgaben

§ 20Abs 3 IG-L ist dann zu erwarten, wenn die Gesamtbelastung 28 µg/m³ übersteigt.

Damit war aus luftreinhaltetechnischer Sicht kein Grund gegeben, das Projekt negativ zu beurteilen. Daraus geht hervor, dass bei dem, dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Eine Überschreitung der Vorgaben

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L ist dann zu erwarten, wenn die Gesamtbelastung 28 µg/m³ übersteigt. Damit war aus luftreinhaltetechnischer Sicht kein Grund gegeben, das Projekt negativ zu beurteilen. Das in dieser Region beantragte Projekt der Firma K wurde zur Bestimmung der lokalen Vorbelastung nicht berücksichtigt, da dazu zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein Bescheid vorgelegen ist. Aufgrund des Betriebes der Firma A GmbH ist in den am meisten beeinträchtigten Wohngebieten nicht mit der Überschreitung von Vorgaben des IG-L, verursacht durch projektbedingte Immissionsbeiträge, zu rechnen. 6.3. Humanmedizin a) Zum lärmtechnischen Gutachten: Der Befund wird den Ausführungen des ASV für Schall- und Erschütterungstechnik vom heutigen Verhandlungstag entnommen. Als Ist-Situation wird ein Wert von 50 dB angegeben. Dieser Wert von 50 dB entspricht den Planungsrichtwerten

ÖNORM S 5021 der Baulandkategorie 2 für Wohngebiete in Vororten, Wochenendhausgebiet etc.. Durch den gegenständlichen Betrieb wurde für den relevanten Immissionspunkt keine Veränderung der Ist-Situation ermittelt. Bei der Annahme, dass die Ist-Situation nicht 50 dB, sondern 45 dB, also entsprechende Baulandkategorie 1 einem Ruhegebiet, Kurgebiet und Krankenanstalten entspricht, wurde eine Veränderung von 0,4 dB angegeben. Gutachten zum lärmtechnischen Gutachten: Beim Gleichbleiben der Ist-Situation kann davon ausgegangen werden, dass Belästigungen, die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden, vom menschlichen Organismus nicht verifiziert werden können. Bei einer Differenz von 0,4 dB ist ebenfalls das menschliche Gehör nicht in der Lage, diesen Unterschied wahrzunehmen. Eine Belästigungsreaktion ist daher jedenfalls nicht gegeben.“ b) Zum immissionstechnischen Gutachten: Zusammengefasst ist folgendes Ergebnis relevant für die medizinische Beurteilung: Es handelt sich nicht mehr um ein Sanierungsgebiet

IG-L. Die ursprünglichen Überschreitungstage unter Einbeziehung der Vorbelastung plus Belastung durch die bereits bestehenden Betriebe und durch das gegenständliche Projekt wird insgesamt mit 16 Tagen angegeben. Die Gesamtbelastung am nächstgelegenen Wohngebiet beträgt 23,5 µg/m³ und die Grenzwerte des IG-L werden eingehalten. Gutachten zum immissionstechnischen Gutachten: Die Zusatzbelastungen sind in der Höhe von 0,65 bis 1,24 µg/m³ ermittelt worden. Belästigungen setzen eine Wahrnehmung voraus, die im µg, wie im gegenständlichen Fall, nicht gegeben ist. Nachweislich gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden erst bei höheren Werten in epidemiologischen Studien nachgewiesen und sind somit nicht dem Projekt nachweislich zuzuordnen. Diese gutachtlichen Ausführungen bleiben auch aufrecht, nach Vorhalt der Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren F, dargelegt im Gutachten I J vom 05.05.2017 bzw. im Erkenntnis vom 18.09.2017.Diese gutachtlichen Ausführungen bleiben auch aufrecht, nach Vorhalt der Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen im Verfahren F, dargelegt im Gutachten römisch eins J vom 05.05.2017 bzw. im Erkenntnis vom 18.09.2017. II.römisch zwei. Maßgebende Rechtsvorschriften: § 81 MinROG:Paragraph 81, MinROG: Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien: 1.Ziffer eins das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 2.Ziffer 2 die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 3.Ziffer 3 Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden. § 82 MinROG:Paragraph 82, MinROG:

(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als 1.Ziffer eins Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, 2.Ziffer 2 erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen, 3.Ziffer 3 Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder 4.Ziffer 4 Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn 1.Ziffer eins diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder 2.Ziffer 2 diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder 3.Ziffer 3 sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.

(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird. § 83 MinROG:Paragraph 83, MinROG:
(1)Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
(1)Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn 1.Ziffer eins das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt, 2.Ziffer 2 die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist, 3.Ziffer 3 die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(3)Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken. § 116 MinROG:Paragraph 116, MinROG:
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn 1.Ziffer eins die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind, 2.Ziffer 2 sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben). 3.Ziffer 3 gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt, 4.Ziffer 4 ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, 5.Ziffer 5 im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, 6.Ziffer 6 nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist, 7.Ziffer 7 keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist, 8.Ziffer 8 die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und 9.Ziffer 9 beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2)Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl.

I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

(2)Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung –Strichaufzählung des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Jahresmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Jahresmittelwertes für PM2,5

Anlage 1b zum IG-L, –Strichaufzählung eines in einer Verordnung

§ 3Abs.

5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, –Strichaufzählung des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, –Strichaufzählung des Grenzwertes für Blei in PM10

Anlage 1a zum IG-L oder –Strichaufzählung eines Grenzwertes

Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder 2.Ziffer 2 der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

§ 9a

IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3)Parteien im Genehmigungsverfahren sind: 1.Ziffer eins der Genehmigungswerber, 2.Ziffer 2 die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt, 3.Ziffer 3 Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. 4.Ziffer 4 Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6)Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht Paragraph 113, Absatz eins, gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81, 82 und 83 anzuwenden.
(11)Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(11)Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(12)Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.
(12)Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt Paragraph 119, Absatz 12, sinngemäß. Gesetz vom
  1. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010-StROG), LGBl 49/2010 idF LGBl117/2017Gesetz vom
  2. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010-StROG), Landesgesetzblatt 49 aus 2010, in der Fassung LGBl117/2017 2.Teil Überörtliche Raumordnung 2.Abschnitt § 11Paragraph 11Entwicklungsprogramme
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.
(2)Absatz 2,Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.
(3)Absatz 3,Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.
(4)Absatz 4,Entwicklungsprogramme können erstellt werden für: 1.Ziffer eins das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm; 2.Ziffer 2 Sachbereiche als Sachprogramme; 3.Ziffer 3 Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.
(5)Absatz 5,Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind: 1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme; 2.Ziffer 2 eine Stärken- / Schwächendarstellung; 3.Ziffer 3 die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.
(6)Absatz 6,Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.
(9)Absatz 9,In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. § 13Paragraph 13Regionale EntwicklungsprogrammeRegionale Entwicklungsprogramme haben je Region

§ 6

Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten:Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region

Paragraph 6, Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins räumlich-funktionelle Entwicklungsziele und 2.Ziffer 2 Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele. Als Maßnahmen kommen insbesondere folgende Festlegungen in Betracht: a)Litera a überörtliche Funktionen der Gemeinden (z. B. teilregionale Versorgungszentren, Industrie- und Gewerbestandorte, Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung wie z. B. überörtliche Siedlungsschwerpunkte), b)Litera b Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) von überörtlicher Bedeutung, c)Litera c Richtwerte zur Siedlungsentwicklung (z. B. maximale Grundstücksgrößen für die Berechnung des Baulandbedarfes), d)Litera d Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Baulandnutzungen (z. B. für Industrie und Gewerbe), e)Litera e Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z. B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung), f)Litera f Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur (z. B. Korridore zur Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen). 3.Teil Örtliche Raumordnung 2. AbschnittÖrtliches Entwicklungskonzept§ 21Paragraph 21Örtliches Entwicklungskonzept

(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
(2)Absatz 2,Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.
(3)Absatz 3,Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme, 2.Ziffer 2 die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan), 3.Ziffer 3 die Erläuterungen zum Entwicklungsplan, 4.Ziffer 4 die Sachbereiche, 5.Ziffer 5 die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, sowie den angemessenen Sicherheitsabstand und 6.Ziffer 6 die erforderlichen Unterlagen im Sinn des § 4 (Umweltprüfung).die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend 1.Ziffer eins inhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien), 2.Ziffer 2 die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und 3.Ziffer 3 die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  1. Juli 2016, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost erlassen wird (REPRO), LGBl 89/2016Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  2. Juli 2016, mit der das regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Obersteiermark Ost erlassen wird (REPRO), Landesgesetzblatt 89 aus 2016, § 2Paragraph 2Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
(1)Absatz eins,Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden. Erweiterungen bestehender Industriestandorte von landesweiter und internationaler Bedeutung sind im öffentlichen Interesse. Dies gilt insbesondere für Standorte in den Regionalen Zentren
(2)Absatz 2,Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.
(3)Absatz 3,Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.
(4)Absatz 4,Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5)Absatz 5,Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig:Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. Paragraph 3, unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig: 1.Ziffer eins Eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung auf Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes ergibt eine positive Beurteilung hinsichtlich der touristischen Struktur und Entwicklungsperspektive der Gemeinde. 2.Ziffer 2 Die geplanten baulichen Erweiterungen stehen in räumlichem Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb. 3.Ziffer 3 Zur Berücksichtigung von Aspekten des Orts- und Landschaftsbildes werden die dafür vorgesehenen geeigneten Instrumente der örtlichen Raumplanung angewendet. Bei der Dimensionierung der Flächen ist auf eine konkrete Planung des betreffenden Betriebes sowie auf das dafür unbedingt erforderliche Flächenausmaß abzustellen. Die Ausweisung von Flächen für andere Nutzungen im Anschluss ist unzulässig.
(6)Absatz 6,Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten: 1.Ziffer eins Verwendung der aktuell verfügbaren Bevölkerungsprognose. 2.Ziffer 2 Zugrunde Legung eines Maximalwertes von 800 m² für die durchschnittliche Fläche von Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser.
(7)Absatz 7,Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern. § 3Paragraph 3Ziele und Maßnahmen für die Teilräume
(1)Absatz eins,Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone: 1.Ziffer eins Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. 2.Ziffer 2 Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland: 1.Ziffer eins Das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft mit einer engen Verzahnung von Wald und Freiflächen ist zu erhalten. 2.Ziffer 2 Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig. Andere Baulandausweisungen sind mit Ausnahme geringfügiger Ergänzungen bestehender Baulandbereiche unzulässig.
(3)Absatz 3,Grünlandgeprägtes Bergland: 1.Ziffer eins Das charakteristische Erscheinungsbild der Landschaft mit kleinräumiger Durchmischung von Wald und Grünland ist zu erhalten. Bei der Baukörpergestaltung ist die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes besonders zu berücksichtigen. 2.Ziffer 2 Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind folgende Baulandausweisungen unzulässig: a)Litera a Ausweisungen neuer Baugebiete; b)Litera b großflächige Baulanderweiterungen zur Ausweisung neuer Bauplätze. Zulässig sind Baulanderweiterungen für unbebaute Bauplätze im Ausmaß von maximal 20 Prozent des bestehenden bebauten Baulandes, jedoch jedenfalls im Ausmaß von drei ortsüblichen Bauparzellen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Für die Ermittlung des zulässigen Flächenausmaßes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Baulanderweiterungen für die Entwicklung rechtmäßig bestehender Betriebe bleiben von der Flächenbeschränkung unberührt. 3.Ziffer 3 Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist außerhalb von Rohstoffvorrangzonen unzulässig. Ausgenommen sind landschaftsverträgliche Erweiterungen bestehender Abbaugebiete.
(4)Absatz 4,Grünlandgeprägte Becken, Passlandschaften und inneralpine Täler: Ein zusammenhängendes Netz von großen Freilandbereichen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldflächen, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten.
(5)Absatz 5,Siedlungs- und Industrielandschaften (Agglomerationsräume): 1.Ziffer eins Die Siedlungs- und Wohnungsentwicklung ist an den demographischen Rahmenbedingungen und am quantitativen sowie qualitativen Bedarf auszurichten. 2.Ziffer 2 Der Entwicklung und Verdichtung der Zentren ist gegenüber der Erweiterung Priorität einzuräumen. 3.Ziffer 3 Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteils unversiegelter Flächen in Wohn und Kerngebieten zu attraktivieren. 4.Ziffer 4 Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten Gebieten zu reduzieren.
(6)Absatz 6,Bergbaulandschaften Die Bergbaulandschaft des steirischen Erzberges ist in die wirtschaftliche, kulturelle und touristische Entwicklung der Region einzubinden. § 5Paragraph 5Vorrangzonen
(1)Absatz eins,Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gilt folgende Zielsetzung und Festlegung: 1.Ziffer eins Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen. 2.Ziffer 2 Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell/gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(2)Absatz 2,Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind die im Regionalplan (Anlage 1 zu dieser Verordnung) festgelegten Siedlungsschwerpunkte, allenfalls von Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung festgelegte örtliche Siedlungsschwerpunkte, Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Bereiche entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs. 1.Ziffer eins Für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gelten folgende Zielsetzungen: a)Litera a Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen). B) Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität durch Maßnahmen der Stadt- und Ortsentwicklung und Wohnumfeldverbesserung sowie der Gestaltung des Freiraumes. b)Litera b Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung. 2.Ziffer 2 Für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gelten folgende Festlegungen: a)Litera a Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-Meter-Einzugsbereiches von Haltestellen und vollsortierten Lebensmittelgeschäften die Mindestbebauungsdichte von 0,3

Bebauungsdichteverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 nicht unterschritten werden.Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung darf für Baugebiete in ÖV-Bereichen mit innerstädtischer Bedienungsqualität bzw. entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-Meter-Einzugsbereiches von Haltestellen und vollsortierten Lebensmittelgeschäften die Mindestbebauungsdichte von 0,3

Bebauungsdichteverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011, nicht unterschritten werden. b)Litera b Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.

(3)Absatz 3,Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Rohstoffvorrangzonen folgende Festlegungen: 1.Ziffer eins Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt auch für 300-Meter-Zonen um Rohstoffvorrangzonen. 2.Ziffer 2 Für einen Rohstoffabbau in den Rohstoffvorrangzonen sind geeignete – nach Möglichkeit wohngebietsfreie – Verkehrserschließungen sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen folgende Festlegungen: 1.Ziffer eins Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebieten freizuhalten. Eine geringfügige Erweiterung von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleibt davon unberührt. 2.Ziffer 2 Die Festlegung von Flächen für die Erweiterung von bestehenden Betrieben im Bauland ist zulässig. 3.Ziffer 3 In der Stadtgemeinde Kindberg sind im Bereich der landwirtschaftlichen Vorrangzone am Stanzbach Festlegungen, die der Errichtung einer Therme dienen, zulässig. In der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz sind im Bereich der landwirtschaftlichen Vorrangzone Festlegungen für touristische Nutzungen zulässig.
(5)Absatz 5,Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen in einer Breite von mindestens 20 m an der Mur und 10 m (im funktional begründeten Einzelfall auch mehr als 10m), gemessen ab der Böschungsoberkante, entlang aller anderen natürlich fließenden Gewässern. In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Grünzonen folgende Festlegungen: 1.Ziffer eins Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland für Erwerbsgärtnereien, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Tierhaltungsbetriebe, Lagerplätze und Auffüllungsgebiete sind unzulässig. 2.Ziffer 2 Bei Festlegung von Sondernutzungen ist auf die Vermeidung von großflächigen Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen zu achten. 3.Ziffer 3 Grünzonen gelten als Ruhegebiete

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 i.d.g.F. Die Erweiterung bestehender Abbaugebiete ist zulässig.Grünzonen gelten als Ruhegebiete

Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, i.d.g.F. Die Erweiterung bestehender Abbaugebiete ist zulässig. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Standortgemeinde, die Zweitbeschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Gemeinde berechtigt den Schutz der, im § 116 Abs 1 Z 4 bis Z 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Standortgemeinde, die Zweitbeschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Gemeinde berechtigt den Schutz der, im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 9, sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen.
  3. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Interessenabwägung

§ 83Abs 1 Z 1 Min

ROG vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein öffentliches Interesse am Vorhaben für gegeben halte. Die belangte Behörde stütze sich auf die unzutreffende Behauptung, dass zum gegebenen Zeitpunkt im gesamten Mtal sonst keine Schotterentnahme erfolge, die in der Nachbarschaft des Vorhabens befindliche Schottergrube der Q Gesellschaft m.b.H. auf Grundstück Nr. xx und andere, KG H, sei nach Ansicht der belangten Behörde größtenteils ausgekiest. Dies sei nicht zutreffend. Es seien noch über 1,5 ha genehmigte Abbaufläche unverritzt und auf weiteren Flächen der Abbau im Gange. Die Versorgung des Mtals mit Schotter erfolge derzeit aus dieser Grube und sei noch auf Jahre gewährleistet. (Bedarf) Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, erforderliche Baumaterialen müssten ohne das beantragte Vorhaben aus dem Bereich N bzw. R als nächstgelegene Schotterentnahme ins Mtal herantransportiert werden. Bauvorhaben des Umfanges, dass sie eine ganze Schottergrube mit einem jahrelangen Output von in der Regel 5 bis 10 und in Spitzenzeiten bis zu 30 LKW á 18 Tonnen täglich auslasten könnten, bestünden im Mtal nicht und seien nicht zu erwarten. Der Großteil des durch das Vorhaben gewonnenen Materials würde also das Mtal verlassen. Die Strecke für den Transport des verhältnismäßig wenigen, im Mtal benötigten Materials aus N bzw. R, sei nicht unverhältnismäßig lange (ca. 12 bis ca. 10 Kilometer), bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens müsste der Großteil des damit gewonnenen Materials weit längere Strecken zum Verbrauchsort zurücklegen. Unrichtig sei auch, die Ansicht der belangten Behörde, dass das abzubauende Material nicht minderwertig sei. Die Qualität des gewonnenen Rohstoffes sei für die Interessenabwägung,

§ 83Abs 1 Z 1 Min

ROG, aber essentiell. Der Gesetzgeber habe, den beim gegenständlichen Vorhaben begehrten Rohstoff – Quarzit – ausdrücklich als minderwertig angesehen. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über den Schottermarkt im Mtal und seiner Umgebung sowie zur Qualität des begehrten Rohstoffes und dessen Bedarf beantragt. 2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Interessenabwägung

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht ein öffentliches Interesse am Vorhaben für gegeben halte. Die belangte Behörde stütze sich auf die unzutreffende Behauptung, dass zum gegebenen Zeitpunkt im gesamten Mtal sonst keine Schotterentnahme erfolge, die in der Nachbarschaft des Vorhabens befindliche Schottergrube der Q Gesellschaft m.b.H. auf Grundstück Nr. xx und andere, KG H, sei nach Ansicht der belangten Behörde größtenteils ausgekiest. Dies sei nicht zutreffend. Es seien noch über 1,5 ha genehmigte Abbaufläche unverritzt und auf weiteren Flächen der Abbau im Gange. Die Versorgung des Mtals mit Schotter erfolge derzeit aus dieser Grube und sei noch auf Jahre gewährleistet. (Bedarf) Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, erforderliche Baumaterialen müssten ohne das beantragte Vorhaben aus dem Bereich N bzw. R als nächstgelegene Schotterentnahme ins Mtal herantransportiert werden. Bauvorhaben des Umfanges, dass sie eine ganze Schottergrube mit einem jahrelangen Output von in der Regel 5 bis 10 und in Spitzenzeiten bis zu 30 LKW á 18 Tonnen täglich auslasten könnten, bestünden im Mtal nicht und seien nicht zu erwarten. Der Großteil des durch das Vorhaben gewonnenen Materials würde also das Mtal verlassen. Die Strecke für den Transport des verhältnismäßig wenigen, im Mtal benötigten Materials aus N bzw. R, sei nicht unverhältnismäßig lange (ca. 12 bis ca. 10 Kilometer), bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens müsste der Großteil des damit gewonnenen Materials weit längere Strecken zum Verbrauchsort zurücklegen. Unrichtig sei auch, die Ansicht der belangten Behörde, dass das abzubauende Material nicht minderwertig sei. Die Qualität des gewonnenen Rohstoffes sei für die Interessenabwägung,

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG, aber essentiell. Der Gesetzgeber habe, den beim gegenständlichen Vorhaben begehrten Rohstoff – Quarzit – ausdrücklich als minderwertig angesehen. Es wurde die Einholung eines Gutachtens über den Schottermarkt im Mtal und seiner Umgebung sowie zur Qualität des begehrten Rohstoffes und dessen Bedarf beantragt. Erwägungen: Öffentliche Interessen im Sinne des § 83 Abs 1 Z 1 MinROG liegen in der Mineralrohstoffwirtschaft, in der Verfügbarkeit von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines „Rohstofftourismus“, im Umweltschutz, in der Raumordnung und -planung und dergleichen. Zu beachten ist, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffs als Kriterium der Mineralrohstoffversorgung zu berücksichtigen ist (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Dolomit oder Feldspat oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen und dergleichen mehr) ist zu berücksichtigen. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG liegen in der Mineralrohstoffwirtschaft, in der Verfügbarkeit von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines „Rohstofftourismus“, im Umweltschutz, in der Raumordnung und , -planung und dergleichen. Zu beachten ist, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffs als Kriterium der Mineralrohstoffversorgung zu berücksichtigen ist (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Dolomit oder Feldspat oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen und dergleichen mehr) ist zu berücksichtigen. Ob aus dem Umstand, dass quarzhältige Rohstoffe, wie im gegenständlichen Fall, häufiger anzutreffen sind, als etwa Dolomit oder Feldspat, der Rückschluss zulässig ist, es handle sich dabei um einen „minderwertigen“ mineralischen Rohstoff, muss nicht näher betrachtet werden, zumal auch diese quarzhältigen Rohstoffe nur dort abgebaut werden können, wo sie geologisch mit dementsprechender Qualität und Quantität verfügbar sind, der Grundeigentümer der Rohstoffentnahme zustimmt und auch die wirtschaftliche Verfügbarkeit gegeben ist. Als wirtschaftlich verfügbar sind grundeigene mineralische Rohstoffe dann anzusehen, wenn unabhängig von anderen Lieferanten, die Versorgung der Wirtschaft, mit diesem Mineralrohstoff auf Geltungsdauer des Gewinnungsbetriebsplanes als gesichert angesehen werden kann, wenn die Gewinnung zur heimischen Wertschöpfung beiträgt und überdies Arbeitsplätze im Inland sichert und die Gewinnung dieses grundeigenen mineralischen Rohstoffes eine preiswerte und preisstabile Versorgung der Wirtschaft ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Dimensionierung des gegenständlichen Projektes und der projektierten Kapazitäten zielt das Vorhaben auf eine verbrauchernahe, regionale Versorgung ab (Abbaufläche von ca. 2,4 ha, Gesamtplanungszeitraum ca. 15 Jahre). Im Vergleich zu anderen Projekten handelt es sich um ein relativ kleines Abbauvorhaben, das, unabhängig von anderen Lieferanten, wie die in der Beschwerde angeführte Schottergrube der Asphaltwerk H Gesellschaft mbH, die noch nicht zur Gänze verritzt und abgebaut ist, der Versorgung der regionalen Bauwirtschaft mit dem Baurohstoff Quarzit-Schotter – insbesondere in den örtlichen Bereichen der Gemeinden D und C – sichert. Im Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befinden sich mehrere Betonmischanlagen, so unter anderem auch das Asphaltmischwerk H, die gerade den hier zum Abbau beantragten Rohstoff benötigen. Darüber hinaus plant die Erstbeschwerdeführerin, wie aus dem vorgelegten Auflagenentwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.0 ersichtlich, die Errichtung eines Wohnparks und Beschaffung von Wohnraum - ein vorrangiges Ziel dieser Gemeinde - sodass auch darin ein regionaler Bedarf an quarzhältigem Schotter bzw. Quarzschotter gegeben ist. Ein Bedarf am verfahrensgegenständlichen Rohstoff ist daher jedenfalls gegeben. Durch den Abbau kann die Genehmigungswerberin als Erdbewegungs- und Transportunternehmen nachhaltig wirtschaftlich gestärkt werden und Arbeitsplätze abgesichert werden. Die Gewinnung trägt zur heimischen Wertschöpfung bei und ermöglicht, aufgrund der regionalen Ausrichtung und damit einhergehender kurzer Transportwege, jedenfalls eine preiswerte Versorgung der Wirtschaft. Die kurzen Transportwege begünstigen auch die Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm aufgrund geringer Fahrtdauern. 3. Für eine Versagung der Genehmigung würden auch überwiegende Interessen der Raumordnung sprechen. Im REPRO sei die Vorhabensfläche als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen.

§ 5

Abs 4 Z 1 REPRO seien landwirtschaftliche Vorrangzonen ausdrücklich von Bodenentnahmeflächen freizuhalten. Ausgenommen seien nach dieser Bestimmung nur „Abbaugebiete“. Die belangte Behörde verkenne die Bedeutung des § 83 Abs 2 S 1 MinROG, wenn sie ausführe, dass im mineralstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Erlassung von Flächenwidmungsplänen bezogene Vorschriften nicht einzugehen sei und die Ausweisung der Vorhabensfläche als Freiland - landwirtschaftliche Nutzung im Flächenwidmungsplan,

§ 82Min

ROG, einer Genehmigung des Vorhabens nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde verkennt das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot. Nach § 83 Abs 2 S 1 MinROG seien zu berücksichtigende öffentliche Interessen auch „in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung“ begründet. Zu beachten seien somit auch die Instrumente der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan und das REPRO. Die Steiermärkische Landesregierung habe im REPRO weitreichende Bestimmungen mit dem Ziel getroffen, zu verhindern, dass Flächen in der landwirtschaftlichen Vorrangzone der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Dementsprechend habe die Erstbeschwerdeführerin die Vorhabensflächen im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Die Entscheidung der Gemeinde und der Landesregierung zu Lasten einer Bebauung stattdessen zu Gunsten der landwirtschaftlichen Produktion und ökologischen Funktion und Schutzfunktion der fraglichen Flächen dürfe von der Bundesfachplanung nicht dadurch ausgenutzt und konterkariert werden, dass nun gar ein Rohstoffabbau genehmigt werden solle. Während Baulandausweisungen im Flächenwidmungsplan zwingend zur Versagung der mineralstoffrechtlichen Genehmigung führen müssten, seien die im REPRO festgelegten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung,

§ 83Abs 1 Z 1, Abs 2 Min

ROG, zu berücksichtigen. Das von REPRO und vom Flächenwidmungsplan verfolgte Ziel der Erhaltung der fraglichen Fläche zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ihrer ökologischen Funktion und ihrer Schutzfunktion sei daher als öffentliches Interesse in die Abwägung

§ 83Abs 1 Z 1, Abs 2 Min

ROG, einzubeziehen. Dies mit der Folge, dass die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens zu versagen sei. 3. Für eine Versagung der Genehmigung würden auch überwiegende Interessen der Raumordnung sprechen. Im REPRO sei die Vorhabensfläche als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, REPRO seien landwirtschaftliche Vorrangzonen ausdrücklich von Bodenentnahmeflächen freizuhalten. Ausgenommen seien nach dieser Bestimmung nur „Abbaugebiete“. Die belangte Behörde verkenne die Bedeutung des Paragraph 83, Absatz 2, S 1 MinROG, wenn sie ausführe, dass im mineralstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Erlassung von Flächenwidmungsplänen bezogene Vorschriften nicht einzugehen sei und die Ausweisung der Vorhabensfläche als Freiland - landwirtschaftliche Nutzung im Flächenwidmungsplan,

Paragraph 82, MinROG, einer Genehmigung des Vorhabens nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde verkennt das verfassungsrechtliche Berücksichtigungsgebot. Nach Paragraph 83, Absatz 2, S 1 MinROG seien zu berücksichtigende öffentliche Interessen auch „in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung“ begründet. Zu beachten seien somit auch die Instrumente der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan und das REPRO. Die Steiermärkische Landesregierung habe im REPRO weitreichende Bestimmungen mit dem Ziel getroffen, zu verhindern, dass Flächen in der landwirtschaftlichen Vorrangzone der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würden. Dementsprechend habe die Erstbeschwerdeführerin die Vorhabensflächen im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Die Entscheidung der Gemeinde und der Landesregierung zu Lasten einer Bebauung stattdessen zu Gunsten der landwirtschaftlichen Produktion und ökologischen Funktion und Schutzfunktion der fraglichen Flächen dürfe von der Bundesfachplanung nicht dadurch ausgenutzt und konterkariert werden, dass nun gar ein Rohstoffabbau genehmigt werden solle. Während Baulandausweisungen im Flächenwidmungsplan zwingend zur Versagung der mineralstoffrechtlichen Genehmigung führen müssten, seien die im REPRO festgelegten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung,

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG, zu berücksichtigen. Das von REPRO und vom Flächenwidmungsplan verfolgte Ziel der Erhaltung der fraglichen Fläche zum Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ihrer ökologischen Funktion und ihrer Schutzfunktion sei daher als öffentliches Interesse in die Abwägung

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG, einzubeziehen. Dies mit der Folge, dass die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens zu versagen sei. Zur „Hilfsbegründung der belangten Behörde betreffend das Vorliegen eines Abbaugebietes“ führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass das REPRO mit „Abbaugebieten“ nur Flächen für die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine entsprechende Sondernutzung festgelegt sei, meine. Ein Abbaugebiet im Sinne des REPRO entstünde, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht dadurch, dass für eine bestimmte Fläche ein Abbau mineralstoffrechtlich beantragt oder genehmigt werde; würde die mineralstoffrechtliche Genehmigung ausreichen, um ein „Abbaugebiet“ zu schaffen, wären dem Rohstoffabbau in landwirtschaftlichen Vorrangzonen durch das REPRO keinerlei Schranken gesetzt. Eine zweck- und funktionslose Bestimmung geschaffen zu haben, könne dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden. Die Vorhabensfläche sei nicht als Abbaugebiet gewidmet, weshalb das Vorhaben dem REPRO widerspreche. Eine solche Widmung würde auch dem geltenden örtlichen Entwicklungskonzept 3.0 (ÖEK) widersprechen. Die Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens verletze, somit das öffentliche Interesse in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und dahin abzuändern, dass das Genehmigungsansuchen abgewiesen werde. Erwägungen: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freiland – „landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen und sind daher keine Grundstücke, die im Sinne des § 82 Abs 1 MinROG als solche festgelegt sind, die jedenfalls zu einer Versagung der Genehmigung des Genehmigungsbetriebsplanes führen müssten. Dies trifft auch auf die Grundstücke in einer Entfernung von 300 Metern vom Abbaugebiet zu. Nach § 82 leg. cit. kommt es auf die „Widmung“ zum Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes an. Bei der nach § 83 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Raumordnung und örtliche Raumplanung insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2013, Zl. 2011/04/0140; 17.06.2014, Zl. 2013/04/0099). § 83 leg.cit. stellt somit – anders als § 82 Abs 1 MinROG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (dem Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich vom § 82 Abs 1 MinROG auch dadurch, dass ein Widerspruch zu „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern eben als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinROG zu berücksichtigen ist. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die

§ 83Abs 2 Minro

G als öffentliches Interesse Bedacht zu nehmen sind, sind in den einzelnen Landesgesetzen durch unterschiedliche Reglungsinstrumente umgesetzt. Das StROG unterscheidet zwischen der „Überörtlichen Raumordnung“, mit den Aufgaben der Grundlagen- und Raumforschung, zusammenfassenden Planung, Maßnahmenabstimmung und Koordination, Beratung und Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung, Hinwirken auf die Bedachtnahme auf die Belange der überörtlichen Raumordnung sowie Hinwirken auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte, und der „Örtlichen Raumordnung“, mit den wesentlichen Aufgaben einer örtlich zusammenfassenden Planung für eine Ordnung des Gemeindegebietes, Koordination raumbedeutsamer Maßnahmen und Hinwirken auf die Berücksichtigung der Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung. In Durchführung der Überörtlichen Raumordnung hat die Landesregierung gem. § 11 StROG Entwicklungsprogramme – Landesentwicklungsprogramm (§ 12) und Regionale Entwicklungsprogramme (§ 13) - durch Verordnung zu erstellen. Instrumente der örtlichen Raumplanung sind im Wesentlichen das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freiland – „landwirtschaftliche Nutzung“ ausgewiesen und sind daher keine Grundstücke, die im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, MinROG als solche festgelegt sind, die jedenfalls zu einer Versagung der Genehmigung des Genehmigungsbetriebsplanes führen müssten. Dies trifft auch auf die Grundstücke in einer Entfernung von 300 Metern vom Abbaugebiet zu. Nach Paragraph 82, leg. cit. kommt es auf die „Widmung“ zum Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes an. Bei der nach Paragraph 83, leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Raumordnung und örtliche Raumplanung insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (VwGH 11.09.2013, Zl. 2011/04/0140; 17.06.2014, Zl. 2013/04/0099). Paragraph 83, leg.cit. stellt somit – anders als Paragraph 82, Absatz eins, MinROG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (dem Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich vom Paragraph 82, Absatz eins, MinROG auch dadurch, dass ein Widerspruch zu „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern eben als eines von mehreren Kriterien bei der Interessensabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinROG zu berücksichtigen ist. Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“, auf die

Paragraph 83, Absatz 2, MinroG als öffentliches Interesse Bedacht zu nehmen sind, sind in den einzelnen Landesgesetzen durch unterschiedliche Reglungsinstrumente umgesetzt. Das StROG unterscheidet zwischen der „Überörtlichen Raumordnung“, mit den Aufgaben der Grundlagen- und Raumforschung, zusammenfassenden Planung, Maßnahmenabstimmung und Koordination, Beratung und Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung, Hinwirken auf die Bedachtnahme auf die Belange der überörtlichen Raumordnung sowie Hinwirken auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte, und der „Örtlichen Raumordnung“, mit den wesentlichen Aufgaben einer örtlich zusammenfassenden Planung für eine Ordnung des Gemeindegebietes, Koordination raumbedeutsamer Maßnahmen und Hinwirken auf die Berücksichtigung der Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung. In Durchführung der Überörtlichen Raumordnung hat die Landesregierung gem. Paragraph 11, StROG Entwicklungsprogramme – Landesentwicklungsprogramm (Paragraph 12,) und Regionale Entwicklungsprogramme (Paragraph 13,) - durch Verordnung zu erstellen. Instrumente der örtlichen Raumplanung sind im Wesentlichen das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan. Das REPRO stützt sich auf §§ 11 und 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (überörtliche Raumordnung). §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und den Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen; das REPRO ist, als Instrument der Raumordnung bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen.Das REPRO stützt sich auf Paragraphen 11 und 13 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (überörtliche Raumordnung). Paragraphen 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und den Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen; das REPRO ist, als Instrument der Raumordnung bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind

§ 5

Abs 4 REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen.

dieser Bestimmung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen die Festlegungen, dass sie vom Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholung, Spiel und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten sind. Geringfügige Erweiterungen von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleiben davon unberührt (Z 1). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind

Paragraph 5, Absatz 4, REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen.

dieser Bestimmung gelten für landwirtschaftliche Vorrangzonen die Festlegungen, dass sie vom Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland für Erholung, Spiel und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen (ausgenommen Abbaugebiete), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche und Auffüllungsgebiete freizuhalten sind. Geringfügige Erweiterungen von bestehenden Sondernutzungen im Freiland bleiben davon unberührt (Ziffer eins,). Die Anmerkungen in der Publikation des REPRO, dass den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werde, in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sog. Abbaugebiete

MinROG als Sondernutzung im Freiland festzulegen, zeigen, dass die Festlegungen der landwirtschaftlichen Vorrangzonen gerade nicht jedenfalls Abbaugebieten entgegenstehen; den Gemeinden ist die Möglichkeit eingeräumt „Sondernutzungen“ auszuweisen, macht die Gemeinde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so hindert dies dennoch nicht Abbaugebiete im landwirtschaftlichen Vorrangzonen nach dem REPRO zu bewilligen. Festzuhalten ist, dass unter „Abbaugebiet“ sehr wohl der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan zu verstehen ist, dh. die auf diesen bezogene Grundstücke sind Abbaugebiet, allerdings erst, wenn dieser genehmigt ist. Gem. § 5 Abs 4 REPRO dienen Landwirtschaftliche Vorrangzonen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch die Funktion des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (Ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion).Gem. Paragraph 5, Absatz 4, REPRO dienen Landwirtschaftliche Vorrangzonen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch die Funktion des Schutzes der Natur- und Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (Ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung ist davon auszugehen, dass die Gewinnung nach MinroG in der nach REPRO als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesenen Fläche dem öffentlichen Interesse des Dienens der landwirtschaftlichen Produktion – zumindest vorübergehend dh. auf die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes (15 Jahre) widerspricht. Dass das betroffene Gebiet auch eine ökologische Funktion sowie eine Schutzfunktion erfülle, wurde nicht einmal vorgebracht und ist im Hinblick auf die Lage des Abbaugebietes auch nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Flächen, die im Übrigen (bloß) vorrübergehend entzogen wird, vermag die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen – Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und- versorgung (nahegelegene Betonmischanlagen, zukünftige Bauvorhaben in den Gemeinden), kurze Transportwege, wirtschaftliche Situation der Antragstellerin mit Sicherung von Arbeitsplätzen – nicht zu überwiegen. 3.1. Zum Vorbringen, dass weitere öffentliche Interessen gegen das Vorhaben sprechen, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der Ausführung „hinsichtlich der privaten Interessen der Nichtdurchführung der Gewinnungsmaßnahmen wird auf die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen verwiesen.“ offenbar meine, es habe keine unzumutbare Belästigung und keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn des Vorhabens festgestellt werden können; damit verkenne jedoch die belangte Behörde erneut die Bedeutung der Interessenabwägung

§ 83Abs 1 Z 1, Abs 2 Min

ROG; selbst wenn das Vorhaben zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Belästigung der Nachbarn führen würde, was aufgrund der unvollständigen Gutachtenswerte nicht festgestellt werden könne, wäre die bestehende – allenfalls noch zumutbare – Belästigung in die Abwägung miteinzubeziehen. Das vom gegenständlichen Vorhaben Belästigungen ausgingen, sei unbestreitbar. Feststellungen über Belästigungen habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Dem humanmedizinischen Gutachten sei nur die Aussage zu entnehmen, durch das gegenständliche Vorhaben seien keine Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn zu erwarten. Aussagen über die Belästigung der Nachbarn fehlten. Diese seien (auf Basis ergänzter schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten) nachzuholen. 3.1. Zum Vorbringen, dass weitere öffentliche Interessen gegen das Vorhaben sprechen, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit der Ausführung „hinsichtlich der privaten Interessen der Nichtdurchführung der Gewinnungsmaßnahmen wird auf die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen verwiesen.“ offenbar meine, es habe keine unzumutbare Belästigung und keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn des Vorhabens festgestellt werden können; damit verkenne jedoch die belangte Behörde erneut die Bedeutung der Interessenabwägung

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, MinROG; selbst wenn das Vorhaben zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbarer Belästigung der Nachbarn führen würde, was aufgrund der unvollständigen Gutachtenswerte nicht festgestellt werden könne, wäre die bestehende – allenfalls noch zumutbare – Belästigung in die Abwägung miteinzubeziehen. Das vom gegenständlichen Vorhaben Belästigungen ausgingen, sei unbestreitbar. Feststellungen über Belästigungen habe die belangte Behörde aber nicht getroffen. Dem humanmedizinischen Gutachten sei nur die Aussage zu entnehmen, durch das gegenständliche Vorhaben seien keine Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn zu erwarten. Aussagen über die Belästigung der Nachbarn fehlten. Diese seien (auf Basis ergänzter schall- und luftreinhaltetechnischer Gutachten) nachzuholen. 3.

  1. Die Mangelhaftigkeit des schalltechnischen Gutachtens wurde damit begründet, dass der im Gutachten erwähnte Messbericht nicht beiliegend gewesen sei, sodass eine umfassende Überprüfung des schalltechnischen Gutachtens nicht möglich sei. Zudem fehle ein Messpunkt am nahegelegenen Flugplatzweg. Dort wäre jedenfalls eine unzumutbare Belästigung festgestellt worden. Über dies ginge das schalltechnische Gutachten nicht vom eingereichten Projekt aus. Dem schalltechnischen Gutachten seien maximale tägliche Einsatzzeiten zugrunde gelegt, diese Werte seien offenbar aus Punkt 7.
  2. des Gewinnungsbetriebsplanes entnommen, dort seien diese Werte jedoch jeweils nicht als Maximal- sondern als Durchschnittswert definiert. Das Projekt enthalte keine Beschränkung der täglichen Einsatzzeit der Maschinen (Radlader, Brecher, Siebanlage).

Punkt 17 des Gewinnungsbetriebsplanes soll es zu Fahrten von „5-10 LKW pro Tag“ kommen. Es werde jedoch hinzugefügt, dass die Berechnungen in Abhängigkeit der eingesetzten Arbeitstage aufgrund der Witterungsverhältnisse sowie der wirtschaftlichen Lage mit einem Schwankungsbereich von +/- 30% zu versehen sei. Beantragt sei also eine maximale Zahl von 13 LKW-Fuhren pro Tag. Die Prüfung der, durch das Vorhaben verursachten Gesundheitsgefährdung, müsse davon ausgehen, dass die beantragte Genehmigung voll ausgenützt werde. Dem schalltechnischen Gutachten hätten daher der durchgehende Einsatz der Maschinen während der gesamten Betriebszeit und die Zahl von 13 LKW-Fuhren pro Tag zu Grunde gelegt werden müssen. Es bedürfe jeweils eine Betrachtung des worst-case. 3.

  1. Das luftreinhaltetechnische Gutachten sei mangelhaft, der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe zu den im Mtal sonst bestehendem Vorhaben ausgeführt, dass Unterlagen zu den Betriebsabläufen nicht zur Verfügung gestanden seien. Er habe diese ignoriert, da der dadurch entstehende Fehler „wenig Einfluss auf das Ergebnis“ habe. Diese Annahme sei jedoch durch das Gutachten des Dipl.-Ing. I J vom 05.05.2017 auf gleicher fachlicher Ebene als falsch erwiesen.3.
  2. Das luftreinhaltetechnische Gutachten sei mangelhaft, der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe zu den im Mtal sonst bestehendem Vorhaben ausgeführt, dass Unterlagen zu den Betriebsabläufen nicht zur Verfügung gestanden seien. Er habe diese ignoriert, da der dadurch entstehende Fehler „wenig Einfluss auf das Ergebnis“ habe. Diese Annahme sei jedoch durch das Gutachten des Dipl.-Ing. römisch eins J vom 05.05.2017 auf gleicher fachlicher Ebene als falsch erwiesen. 3.
  3. Das medizinische Gutachten beruhe auf dem unrichtigen schall- bzw. luftreinhaltetechnischen Gutachten und werde daher auf Basis der ergänzten Gutachten neu zu erstellen seien. Schließlich sei dem medizinischen Gutachten entgegenzuhalten, dass in einem früheren Verfahren (betreffend die Bodenaushubdeponie der F AG) durch den dort herangezogenen humanmedizinischen Amtssachverständigen bereits eine drohende Gesundheitsgefährdung im Vorhabensbereich festgestellt worden sei. Im Weiteren erfolgte die Wiedergabe von Gutachtenergebnissen im Verfahren betreffend die Bodenaushubdeponie der F AG, die eine dramatische Vorbelastung mit Feinstaub im Projektgebiet gezeigt habe. Erwägungen:

§ 116Abs 1 Z 6 Min

ROG ist ein Gewinnungsbetriebsplan - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen – zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Medizin und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.

Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinROG ist ein Gewinnungsbetriebsplan - allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen – zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Medizin und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 83 Abs 2 MinROG, dass bei der Interessenabwägung zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes

§ 83Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen ist.

Sowohl der Standortgemeinde als auch der anrainenden Gemeinde steht ein subjektives Recht auf Berücksichtigung dieses Interesses zu. Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist auch ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, MinROG, dass bei der Interessenabwägung zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes

Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen ist. Sowohl der Standortgemeinde als auch der anrainenden Gemeinde steht ein subjektives Recht auf Berücksichtigung dieses Interesses zu. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des lärmtechnischen Gutachtens hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Bereich der Flughafensiedlung einen zusätzlichen Rechenpunkt gesetzt und die betriebsspezifischen Schallimmissionen in Form eines energieäquivalenten Dauerschallpegels mit 34,7 dB berechnet. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, wurden im Vergleich mit Messpunkt 1 mit rund 50 dB ermittelt. Die betriebsspezifischen Immissionen von 34,7 dB liegen rund mehr als 10 dB unter dem angenommenen Wert der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von 50 dB. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass ein um 10 dB geringerer Wert eines Wertes bei der logarithmischen Addition vernachlässigt wird, da diese Rechnung eine Erhöhung von 0,4 dB ergeben würde, dieser Wert von 0,4 dB ist im Sinne von mathematischen Rundungen vernachlässigbar. Selbst sollten im Bereich der Flughafensiedlung die tatsächlich örtlichen Verhältnisse, aus welchen Gründen immer, einen Wert von 45 dB erreichen, was dem Planungsrichtwert eines Kurgebietes entspreche, so würde sich dieser durch den Einfluss der projektbedingten Schallimmissionen dennoch nicht nachteilig verändern. Beurteilungsgrundlage für den lärmtechnischen Amtssachverständigen waren jene Schallquellen, wie sie im bekämpften Bescheid auf Seite 33 angeführt sind, wobei sich die angeführten Einsatzzeiten auf die maximalen Einsatzzeiten im Tageszeitraum beziehen. Zur Klarstellung werden diese maximalen Einsatzzeiten im Spruch nochmals festgelegt. Die medizinische Amtssachverständige führte gutachtlich dazu nachvollziehbar aus, dass beim Gleichbleiben der Ist-Situation davon ausgegangen werden kann, dass Belästigungen, die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden, vom menschlichen Organismus nicht verifiziert werden können. Bei einer Differenz von 0,4 dB sei ebenfalls das menschliche Gehör nicht in der Lage diesen Unterschied wahrzunehmen. Die Belästigungsreaktion ist daher ebenfalls nicht gegeben. Daraus ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar – und ohne fachliche Entgegnung-, dass am Immissionspunkt Sweg durch das beantragte Vorhaben weder eine unzumutbare Belästigung, geschweige denn eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm gegeben ist. Dasselbe Ergebnis wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, betreffend die Messpunkte 1 und 2, bei denen es durch das beantragte Vorhaben zu einer Minimalerhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels (IP 1 = MP 1 um 0,5 dB, IP 2 = MP 2 um 0,1 dB), kommen wird, zutreffend, berücksichtigend das relevante Schallpegelspitzen durch den geplanten Betrieb nicht zu erwarten sind. Dieser lärmtechnischen Beurteilung und humanmedizinischen Beurteilung (wiedergegeben auf Seite 38 und 39 des bekämpften Bescheides) liegen ebenfalls die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde. Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Gutachtens wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass dass mit dem LGBl. 100/2016 der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind.Zur Rüge der Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Gutachtens wurde vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass dass mit dem Landesgesetzblatt 100 aus 2016, der Bereich der Mur-Mürz-Furche aus dem Bereich des IG-L Sanierungsgebietes entlassen wurde. Dies konnte deshalb erfolgen, weil seit dem Jahr 2012 keine Überschreitung der Vorgaben des IG-L bezüglich der zu tolerierenden PM10-Überschreitungstage registriert worden sind. Zur Beurteilung der Vorbelastung wurde einerseits die regionale Vorbelastung berücksichtigt, dies erfolgte einerseits durch Betrachtung der Messwerte einer einjährigen mobilen Messung in N, andererseits, um den Trend der PM10-Belastung zu berücksichtigen, durch die Messwerte der ähnlich belasteten fixen Luftgütemessstelle O. Da durch die Luftgütemessstellen nur die regionale Vorbelastung abgebildet werden kann, wurden im konkreten Fall auch die Auswirkungen von bestehenden, gleichartigen Betrieben mit hohem Emissionspotential berücksichtigt. Es sind dies im Bereich der Firma F die Aktivitäten des Schotterabbaus, der Erzeugung von Mischgut, der Aufbereitung von Asphaltaufbruchs sowie der Betrieb der Bodenaushubdeponie. An dem dem Projekt am nächsten gelegenen Wohngebiet in Richtung Osten (P-Siedlung) ist mit Zusatzbelastungen von 1,24 µg/m³ aus dem gegenständlichen Projekt zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der lokalen (gleichartige lokale Betriebe) und regionalen (gemessene Vorbelastung an Luftgütemessstellen) Vorbelastung ergibt sich eine Gesamtbelastung von 23,5 µg/m³. Dies ergibt rechnerisch, dass an diesem Standort 16 Tage mit Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes zu erwarten sind, davon ergeben sich 5 Tage aufgrund der projektbedingten Immissionsbeiträge des Projektes A GmbH. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des § 30 Abs 3 IG-L eingehalten werden sondern auch, dass die ermittelte Zusatzbelastung in einem µg Bereich liegt, der nicht wahrnehmbar ist und folglich es zu keiner unzumutbaren Belästigung geschweige denn Gesundheitsgefährdung kommen kann.Es ist daher davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des Paragraph 30, Absatz 3, IG-L eingehalten werden sondern auch, dass die ermittelte Zusatzbelastung in einem µg Bereich liegt, der nicht wahrnehmbar ist und folglich es zu keiner unzumutbaren Belästigung geschweige denn Gesundheitsgefährdung kommen kann. Das Vorbringen auch eine „zumutbare“ Belästigung wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z1, Abs 2 MinroG zu beachten, ist durch den von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Abs 2 des § 83, der ausdrücklich von „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen“ spricht, widerlegt.Das Vorbringen auch eine „zumutbare“ Belästigung wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Z1, Absatz 2, MinroG zu beachten, ist durch den von den Beschwerdeführerinnen selbst zitierten Absatz 2, des Paragraph 83,, der ausdrücklich von „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen“ spricht, widerlegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt Dipl.-Ing. I J in seinem Gutachten vom 05.05.2017 zu keinem anderen Ergebnis, im Gegenteil, I J führt vielmehr wie folgt unter anderem aus:Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommt Dipl.-Ing. römisch eins J in seinem Gutachten vom 05.05.2017 zu keinem anderen Ergebnis, im Gegenteil, römisch eins J führt vielmehr wie folgt unter anderem aus: „… geht der ASV in seinem Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20

IG-L für den PM10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW-Überschreitungskriterium für den TM10 TMW von 35 ÜS durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden. Damit sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht, bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen, keine Versagungsgründe abzuleiten“.„… geht der ASV in seinem Gutachten sachlich schlüssig und nachvollziehbar davon aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, IG-L für den PM10 JMW von 40 µg/m3 und für das TMW-Überschreitungskriterium für den TM10 TMW von 35 ÜS durch das beabsichtigte Vorhaben eingehalten werden. Damit sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht, bei Einhaltung der im Bescheid enthaltenen Auflagen, keine Versagungsgründe abzuleiten“. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im weiteren Vorbringen Dipl.-Ing. I J im Gutachten vom 05.05.2017, in dem dieser aufgrund des Ansinnens des humanmedizinischen ASV, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, einen Widerspruch zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren und den medizinischen Ausführungen erblickt, ist dem zu entgegnen, dass I J dieses Ansinnen des humanmedizinischen ASV im F-Verfahren aus luftreinhaltetechnischer Sicht selbst nur dahingehend interpretieren konnte, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Die Minimierung von zusätzlichen Überschreitungstagen jedoch, um quasi eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation zu erreichen, ist rechtlich irrelevant. Insoweit die Beschwerdeführerinnen im weiteren Vorbringen Dipl.-Ing. römisch eins J im Gutachten vom 05.05.2017, in dem dieser aufgrund des Ansinnens des humanmedizinischen ASV, „es erscheine aus humanmedizinischer Sicht geboten vorzuschreiben, dass die als Maximum vorgesehene Anzahl von 100 Anlieferungen pro Tag so selten wie möglich und wenn dann nur an nicht aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden dürfen“, einen Widerspruch zur luftreinhaltetechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren und den medizinischen Ausführungen erblickt, ist dem zu entgegnen, dass römisch eins J dieses Ansinnen des humanmedizinischen ASV im F-Verfahren aus luftreinhaltetechnischer Sicht selbst nur dahingehend interpretieren konnte, dass damit zusätzliche TMW-Überschreitungstage minimiert werden sollen. Die Minimierung von zusätzlichen Überschreitungstagen jedoch, um quasi eine Verbesserung der an sich zumutbaren und nicht gesundheitsgefährdeten Situation zu erreichen, ist rechtlich irrelevant. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass durch das gegenständliche Projekt eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Vorbelastung rechtlich zulässigerweise jene Vorhaben oder Projekte, die noch nicht genehmigt sind, wie das angesprochene Projekt der K AG, nicht zu berücksichtigen waren.

  1. Insoweit die Beschwerdeführerinnen vermeinen, es komme zu einer Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt und der in der Umgebung des Vorhabens und des Flugplatzes T aufhältigen sowie am Luftverkehr teilnehmenden Personen, und sei diese Gefährdung bei der Interessensabwägung einzubeziehen, ist zum einen auf das bereits von der belangten Behörde eingeholte und unwidersprochen gebliebene luftfahrtechnische Gutachten und die Auflagen
  2. -
  3. zu verwiesen und zum anderen auf die Gutachten der Sachverständigen der Fachdisziplinen Luftreinhaltetechnik, Schalltechnik und Medizin , wie oben unter Punkt 3 ausgeführt.
  4. Zum Vorbringen, die Wiederverfüllung der Abbaufläche sei in keinem Gutachten berücksichtigt worden und der „unrichtigen“ Meinung der belangten Behörde, die Beeinträchtigung der Wiederverfüllung sei nicht Gegenstand des mineralrohstoffrechtlichen Verfahrens sondern werde darauf im abfallrechtlichen Verfahren eingegangen ist auszuführen, dass ein Gewinnungsbetriebsplan nur zu genehmigen ist, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues als ausreichend anzusehen sind (§ 116 Abs 1 Z 8 ).
  5. Zum Vorbringen, die Wiederverfüllung der Abbaufläche sei in keinem Gutachten berücksichtigt worden und der „unrichtigen“ Meinung der belangten Behörde, die Beeinträchtigung der Wiederverfüllung sei nicht Gegenstand des mineralrohstoffrechtlichen Verfahrens sondern werde darauf im abfallrechtlichen Verfahren eingegangen ist auszuführen, dass ein Gewinnungsbetriebsplan nur zu genehmigen ist, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues als ausreichend anzusehen sind (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 8, ). Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes genügt es aber die Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues und die vorgesehene Nutzung des Bergbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit als vorerst geplante und zu erwartende Vorkehrungen zu betrachten; es soll die Nutzung der Oberfläche auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit gewährleistet sein und gilt es auch zu prüfen, ob eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben ist. Zum Zeitpunkt der Genehmigung sind jedoch detaillierte und konkrete Angaben nicht gefordert, dies ist Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Abschlußbetriebsplanes. Die Begrünung der Böschungen und der Grubensohle mit Humus und wiederum Zuführung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind im Projekt als Maßnahmen nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen; diese Maßnahmen sind für derartige Abbauvorhaben durchaus üblich, entsprechen dem Stand der Technik und sind als „Maßnahmen“ iS des § 116 Abs 1 MinRoG jedenfalls ausreichend. Sollte es zu einer Wiederverfüllung des Vorhabensgebietes mit Bodenaushub kommen, so bedarf diese einer gesonderten abfallrechtlichen Genehmigung durch den Landeshauptmann; die Auswirkungen der allenfalls dadurch bedingten Emissionen sind in diesem Verfahren zu prüfen. Zum Zeitpunkt der Einreichung bzw. Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes genügt es aber die Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues und die vorgesehene Nutzung des Bergbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit als vorerst geplante und zu erwartende Vorkehrungen zu betrachten; es soll die Nutzung der Oberfläche auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit gewährleistet sein und gilt es auch zu prüfen, ob eine Sicherheitsleistung vorzuschreiben ist. Zum Zeitpunkt der Genehmigung sind jedoch detaillierte und konkrete Angaben nicht gefordert, dies ist Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Abschlußbetriebsplanes. Die Begrünung der Böschungen und der Grubensohle mit Humus und wiederum Zuführung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind im Projekt als Maßnahmen nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen; diese Maßnahmen sind für derartige Abbauvorhaben durchaus üblich, entsprechen dem Stand der Technik und sind als „Maßnahmen“ iS des Paragraph 116, Absatz eins, MinRoG jedenfalls ausreichend. Sollte es zu einer Wiederverfüllung des Vorhabensgebietes mit Bodenaushub kommen, so bedarf diese einer gesonderten abfallrechtlichen Genehmigung durch den Landeshauptmann; die Auswirkungen der allenfalls dadurch bedingten Emissionen sind in diesem Verfahren zu prüfen.
  6. Dem Vorbringen, es kom

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