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{'item': 'LVwG 50.17-201/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 26§ 40Art. 139Art. 6§ 27§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlLVwG 50.17-201/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten:römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: „- § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVmParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, iVm - § 29 des Gesetzes vom 04.04.1995 mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden, LGBl. Nr. 59/1995 (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 87/2013,Paragraph 29, des Gesetzes vom 04.04.1995 mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, - § 4 Z 41 und 49 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 78/2003,Paragraph 4, Ziffer 41 und 49 Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, - § 26 und § 19 Z 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26 und Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, - § 93 des Gesetzes vom 14.06.1967 mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014.“Paragraph 93, des Gesetzes vom 14.06.1967 mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 wies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb die Berufung der Beschwerdeführerin D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2007 im dritten Rechtsgang als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem den Bauwerbern A und B C die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: X, KG Y erteilt wurde. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 wies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb die Berufung der Beschwerdeführerin D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2007 im dritten Rechtsgang als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem den Bauwerbern A und B C die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: römisch zehn, KG Y erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das umfangreich geführte Ermittlungsverfahren, an dem die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe, ergeben habe, dass das Baugrundstück durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird. II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 15.03.2016 ergänzte Beschwerde, mit der dessen Behebung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta beantragt wird. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 15.03.2016 ergänzte Beschwerde, mit der dessen Behebung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta beantragt wird. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nochmalige Behandlung ihrer Vorstellung wegen entschiedener Sache rechtswidrig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung nicht von Bedeutung sei, da allein die Widmung des Baugrundstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides maßgeblich wäre. Die Umwidmung des Baugrundstückes von „Dorfgebiet“ (im Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ stelle eine wesentliche Rechtsverletzung dar und wende die Behörde darüber hinaus Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an, obwohl ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen, sohin die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 anzuwenden seien. Überdies liege von ihr keine unterlassene Mitwirkung vor, da sie nicht verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt habe, und sei auch bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes vom 13.07.2009 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb (15 Schafe, 2 Schweine, 20 Geflügel) vom Raumplaner der Mindestabstand berechnet und eine Geruchszahl von 2,6714 ermittelt worden. Immissionsgutachten seien erst seit dem Jahr 2008 und auch erst ab einer Geruchszahl von 20 zu erstellen, die vier (von ihr bekämpften) Wohnbauten seien aber bereits im Jahr 2008, als die Bauverfahren noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren, fertig errichtet gewesen, wie der übermittelten Luftbildaufnahme vom

  1. August 2008 zu entnehmen sei. III. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 08.11.2018 im Beisein der Bauwerber, der immissionstechnischen Amtssach-verständigen für Geruch und Schall sowie der Vertreter der belangten Behörde abgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Steiermark, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat (ausdrücklicher Verzicht vom 07.11.2018), in Verbindung mit den in dieser Verhandlung vorgekommenen Urkunden, dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte und dem Beschwerdevorbringen, wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:römisch drei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 08.11.2018 im Beisein der Bauwerber, der immissionstechnischen Amtssach-verständigen für Geruch und Schall sowie der Vertreter der belangten Behörde abgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Steiermark, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat (ausdrücklicher Verzicht vom 07.11.2018), in Verbindung mit den in dieser Verhandlung vorgekommenen Urkunden, dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte und dem Beschwerdevorbringen, wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:
  2. Mit dem am 20.12.2006 bei der Baubehörde eingegangenen Ansuchen beantragten die Bauwerber A und B C, unter Anschluss der erforderlichen Projektunterlagen, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: X, KG Y.
  3. Mit dem am 20.12.2006 bei der Baubehörde eingegangenen Ansuchen beantragten die Bauwerber A und B C, unter Anschluss der erforderlichen Projektunterlagen, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: römisch zehn, KG Y. Zu dieser Zeit war das Baugrundstück (wie auch drei weitere angrenzende Grundstücke) im damals rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 3.03 als Dorfgebiet gewidmet und es galten das örtliche Entwicklungskonzept 3.01 sowie der Teilbebauungsplan „Sweg“. Nach der Behebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. V 84-88/09-12, und nach Erlassung des am 17.06.2010 in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplanes 3.06 war das Baugrundstück als reines Wohngebiet gewidmet. Nach der Behebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. römisch fünf 84-88/09-12, und nach Erlassung des am 17.06.2010 in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplanes 3.06 war das Baugrundstück als reines Wohngebiet gewidmet. Derzeit besteht für das Baugrundstück, aufgrund der teilweisen Behebung des Flächenwidmungsplanes 3.06 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2017, Zl. V 29-40/2017, keine Widmung; es wurde auch kein Bauverbot verfügt. Es gilt jedoch der am 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsene Bebauungsplan K und ist gemeindeseitig auch beabsichtigt, anknüpfend an diesen Bebauungsplan, das Baugrundstück als „reines Wohngebiet“ zu widmen.Derzeit besteht für das Baugrundstück, aufgrund der teilweisen Behebung des Flächenwidmungsplanes 3.06 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2017, Zl. römisch fünf 29-40/2017, keine Widmung; es wurde auch kein Bauverbot verfügt. Es gilt jedoch der am 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsene Bebauungsplan K und ist gemeindeseitig auch beabsichtigt, anknüpfend an diesen Bebauungsplan, das Baugrundstück als „reines Wohngebiet“ zu widmen.
  4. Die Beschwerdeführerin D E ist Eigentümerin der insgesamt 21.0781 m2 großen Liegenschaft EZ X, unter anderem bestehend aus der Baufläche Nr. xx und den Grundstücken Nr. xy und xz.
  5. Die Beschwerdeführerin D E ist Eigentümerin der insgesamt 21.0781 m2 großen Liegenschaft EZ römisch zehn, unter anderem bestehend aus der Baufläche Nr. xx und den Grundstücken Nr. xy und xz. Auf dem südwestlich der Baufläche liegenden Grundstück Nr. xx mit der Adresse K, P, betreibt die Beschwerdeführerin eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit einem rechtmäßigen Tierbestand von einem Pferd, vier Kühen, zwei Jungrindern (über 2 Jahre), zwei Jungrindern (1 Jahr bis 2 Jahre), zwei Jungrindern (ein halbes Jahr bis 1 Jahr), zwei Kälbern, einer Muttersau mit Ferkel, sieben Mastschweinen (kontinuierliche Mast) und 27 Leghennen bzw. einen von ihr angegebenen aktuellen Viehbestand von 30 Schafen (14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer) und 26 Hühnern. Auf diesem Grundstück befindet sich auch ein vor dem 01.01.1969 errichtetes, rund 280 m² großes Stallgebäude. Das Grundstück Nr. xz liegt östlich der Baufläche und jenseits der Straße „S“. Das Grundstück Nr. xy liegt ca. 25 m westlich der Baufläche und zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das bebaute Grundstück Nr. yy. Die beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xy und xz weisen in der Natur einen Grasbewuchs auf, der regelmäßig gemäht wird. Tiere werden auf dieser Wiese nicht gehalten. Die geringste Entfernung der westlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zum nordöstlichsten Bereich der Hofstelle der Beschwerdeführerin beträgt rund 150 m. Zwischen der Hofstelle und dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück befinden sich ein weiteres, mit einem Einfamilienwohnhaus bebautes Grundstück, landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie ein landwirtschaftliches Nebengebäude, das nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.
  6. Durch den Betrieb der Landwirtschaft treten keine Schallimmissionen auf, die dem Charakter eines „reinen Wohngebietes“, der für eine Wohnnutzung strengsten Baulandausweisung, widersprechen. Auch sind aus dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb keine Geruchsimmissionen zu erwarten, die mit den dem Stand der Technik entsprechenden Methoden nachweisbar wären. Selbst fallweise, sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen mögliche Geruchswahrnehmungen erreichen im Bereich des Baugrundstückes bei weitem nicht die Richtwerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen und liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und wirksam Einwendungen

§ 26Abs 4 Stmk. Bau

G hinsichtlich Schall- und Geruchsimmissionen. Sie spricht sich ausschließlich gegen das Bauvorhaben der Ehegatten A und B C und die Errichtung von drei weiteren Einfamilienwohnhäusern auf den dieser Baufläche angrenzenden Grundstücken aus, nicht jedoch gegen annähernd 17 weitere, in der Zwischenzeit errichtete und näher zu ihren Grundstücken liegende Wohnhäuser.4. Die Beschwerdeführerin erhob im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und wirksam Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG hinsichtlich Schall- und Geruchsimmissionen. Sie spricht sich ausschließlich gegen das Bauvorhaben der Ehegatten A und B C und die Errichtung von drei weiteren Einfamilienwohnhäusern auf den dieser Baufläche angrenzenden Grundstücken aus, nicht jedoch gegen annähernd 17 weitere, in der Zwischenzeit errichtete und näher zu ihren Grundstücken liegende Wohnhäuser.

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Proleb vom 18.04.2007, Zl. 131/9-432-2007, wurde den Ehegatten A und B C die beantragte Baubewilligung erteilt und mit Bescheid des Gemeinderates vom 14.05.2007 wurde die dagegen erhobene Berufung der Frau D E abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Vorstellung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 06.09.2007, GZ: FA13B-12.10-P201/2007-3, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof – nach einer Behebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen – mit Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B 1963-1966/07-10, aufgehoben. In der Folge wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.10.2010 auch der zweitinstanzliche Baubescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Nach Inkrafttreten der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.06 und Umwandlung des Baugrundstückes in vollwertiges Bauland – reines Wohngebiet (WR) wurde mit Bescheid des Gemeinderats vom 24.10.2013 die Berufung der Frau D E gegen den erstinstanzlichen Baubescheid neuerlich abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid als Beschwerde weitergeführten Vorstellung hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen zweitinstanzlichen Baubescheid mit Beschluss vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat zurück. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Gemeinderat mit dem nunmehr angefochtenen (wieder aktuellen) Bescheid vom 17.12.2015 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.04.2007 neuerlich ab, wie auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 21.03.2016 die gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Beschwerde der Frau D E Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0075-6, 0076 bis 0078-5, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof behob jedoch mit Erkenntnis vom 27.09.2017, V 29-40/2017, die das Baugrundstück betreffende Flächenwidmungs-planänderung und folglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21.03.2016, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0075-6, 0076 bis 0078-5, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof behob jedoch mit Erkenntnis vom 27.09.2017, römisch fünf 29-40/2017, die das Baugrundstück betreffende Flächenwidmungs-planänderung und folglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21.03.2016, wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen. Daraufhin wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2017 die Beschwerde vom 15.01.2016 neuerlich ab, doch wurde dieses Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.09.2018, Ra 2018/06/0016 und 0017 aufgehoben, da im Hinblick auf die geänderte Rechtslage eine mündliche Verhandlung zur Durchführung eines Rechtsgespräches und Erörterung der Rechtsfragen durchzuführen gewesen wäre. IV. Vorverfahren (detailliert)römisch vier. Vorverfahren (detailliert)
  2. Aufgrund des Bauansuchens vom 20.12.2006 wurde mit der „Einladung“ vom 14.03.2007 unter anderem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Bauverhandlung für 05.04.2007 geladen.
  3. Mit der Eingabe vom 03.04.2007 bzw. anlässlich der mündlichen Bauverhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in verfahrensrelevanter Hinsicht eingewandt, dass das örtliche Entwicklungskonzept 3.0, die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 sowie der Teilbebauungsplan „Sweg“, den Grundsätzen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes widersprächen. Sie betreibe eine Landwirtschaft, weshalb Lärm- und Geruchsbelästigungen geben seien und würden durch die Baulandausweisung ihre land- und forstwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt. Es käme zu einem konfliktträchtigen Näherrücken der Wohnbebauung an ihre land- und forstwirtschaftlichen Flächen (im Ausmaß von 19.343 m² auf den Grundstücken Nr. xy und xz), welche praktisch im Osten und Westen jene Flächen umschließen würden, die bebaut werden sollen.
  4. Mit Bescheid vom 18.04.2007, Zl. 131/9-432-2007, erteilte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin unter anderem unter Hinweis auf die rechtskräftige Flächenwidmungsplanänderung, Verfahren 3.03, bzw. den Gemeinderatsbeschluss bezügliche des Teilbebauungsplanes, den fehlenden Charakter von Einwendungen im Sinne des Baugesetzes und das mangelnde Vorliegen subjektiver Rechte teils als unbegründet ab und teils als unzulässig zurück. Hinsichtlich der Einwendungen der von der Landwirtschaft ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen bzw. bezüglich der sich daraus ergebenden Konflikte im Hinblick auf die heranrückende Wohnbebauung, wurde ausgeführt, dass der Bauplatz im Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 ausgewiesen sei und diese Emissionen keinen Widerspruch zur Bauplatzwidmung bildeten und von den Bauwerbern zu dulden seien.
  5. Mit der fristgemäß erhobenen Berufung vom 02.05.2007 (bei der Gemeinde Proleb eingegangen am 03.05.2007) beantragte Frau D E, diesen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit, Verletzung des Eigentumsrechts, Unverhältnismäßigkeit und Nichtberücksichtigung von Nachbarrechten aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Bauvorhaben zugrundeliegende Baulandausweisung den im Steiermärkischen Raumordnungs-gesetz normierten Raumordnungsgrundsätzen widerspreche, was auch für die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes der Planregion L gelte. Die Festlegung von – multifunktionalen – landwirtschaftlichen Vorrangzonen im regionalen Entwicklungsprogramm diene u. a. der Sicherung dieser Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung und würden im Rahmen des regionalen Entwicklungs-programms nur große, zusammenhängende Bereiche von überörtlicher Bedeutung als landwirtschaftliche Vorrangzonen abgegrenzt. Die Änderung des regionalen Entwicklungsprogrammes der landwirtschaftlichen Vorrangzonen könne nicht als geringfügig gelten, da es sich um keine kleinräumige Änderung, die den Charakter und die Eigenart des Gebietes nicht verändern würde, handle, sondern um eine Fläche von 60.419 m², mit der Zielsetzung der Gemeinde Proleb, diese Flächen in Aufschließungsgebiet für allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. Die Beschwerdeführerin sei als Nebenerwerbslandwirtin mit 32 %, das seien 19.343 m², neben zwei anderen Landwirten, betroffen und werde seitens der Gemeinde Proleb mit der Umwidmung in Bauland den Landwirten die wichtigste Grundlage, der Boden, entzogen. Durch die Verpflichtung zur Entrichtung der vorgesehenen Investitionsabgabe sei die Beschwerdeführerin gezwungen, ihre Grundstücke zu verkaufen und den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben, zumal davon 40 % ihrer landwirtschaftlichen Flächen betroffen seien, was einer gesetzwidrigen Enteignung gleichkomme. Ihr landwirtschaftlicher Betrieb werde jedoch weitergeführt werden, die Zersiedelung der Landschaft sei zu vermeiden und Baulandwidmungen würden das Konfliktpotenzial bäuerliches Wirtschaften – Wohnen erhöhen. Auch bewirke die im Teilbebauungsplan „Sweg“ dargestellte Straßenanbindung nach Norden eine Verletzung des Eigentumsrechts und sei wegen Fehlens der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Bebauungsplan als rechtswidrig anzusehen.
  6. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 14.05.2007, Zl. 131/9-560-2007, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass sowohl die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, als auch die Flächenwidmungsplanänderung 3.03 sowie der Teilbebauungsplan in Rechtskraft erwachsen seien und Frau D E mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes kein Nachbarrecht geltend gemacht habe.
  7. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.09.2007, GZ: FA13B-12.10-P201/2007-3, wurde der gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht erhobene (damalige) Rechtsbehelf der Vorstellung vom 20.05.2007 mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin als unbegründet abgewiesen.
  8. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin eine auf Artikel 144 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
  9. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin eine auf Artikel 144 Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
  10. Der Verfassungsgerichtshof leitete ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und behob mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. V 84-88/09-12,
  11. Der Verfassungsgerichtshof leitete ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und behob mit Erkenntnis vom 25.02.2010, Zl. römisch fünf 84-88/09-12, (1.) die „Verordnung über die ÖEK-Änderung Verfahrensfall 3.01 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 08.11.2005, (2.) die „Verordnung über die Flächenwidmungsplanänderung Verfahrensfall 3.03 der Gemeinde Proleb“, Beschluss des Gemeinderates vom 08.11.2005, (3.) die Verordnung, mit der „das Aufschließungsgebiet der Kategorie „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,5 im Flächenwidmungsplan 3.0 dem vollwertigen Bauland“ zugeordnet wird, Beschluss des Gemeinderates vom 02.04.2007 und (4.) den „Bebauungsplan Sweg“ der Gemeinde Proleb, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Proleb vom 02.04.2007, als gesetzwidrig, da die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben.als gesetzwidrig, da die Kundmachung der ersten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 3.00 der Gemeinde Proleb sowie jene der Flächenwidmungsplanänderung 3.03 den Anforderungen nach Paragraph 92, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nicht entsprochen haben. In der Folge behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.03.2010, Zl. B 1963-1966/07-10, auch den Vorstellungsbescheid vom 06.09.2007 wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.
  12. Die Steiermärkische Landesregierung behob daraufhin mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ: FA13-B-12.10-P201/2010-12, den Bescheid des Gemeinderates vom 14.05.2007 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat.
  13. In der Folge wurden mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.05.2010, GZ: FA13B-10.10-P40/2010-66, die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 3.06 und die Anpassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 3.0 der Gemeinde Proleb in der am 15.12.2009 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt, der Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept kundgemacht, und ist dieser Flächenwidmungsplan am 17.06.2010 in Rechtskraft erwachsen.
  14. Der Bebauungsplan „K“, der im Wesentlichen die vom Verfassungsgerichtshoferkenntnis betroffenen Grundstücke umfasst, war in der Zeit vom 25.11.2010 bis 10.12.2010 sowie vom 11.02.2013 bis 04.03.2013 aufgelegt (die mündliche Anhörung fand am 06.12.2010 statt), wurde am 14.12.2010 bzw. am 26.03.2013 beschlossen und ist nach einer Prüfung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde (Schreiben vom 26.06.2013, GZ: ABT13-10.10-P40/2013-75) mit 18.04.2013 in Rechtskraft erwachsen.
  15. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.10.2013, GZ: 004/1-3496-2013, wurde die Widmung für das gegenständliche Grundstück als Aufschließungsgebiet L(WR) aufgehoben und dieses Grundstück in vollwertiges Bauland – reines Wohngebiet (WR) umgewandelt. Die Verordnung über die Teilaufhebung des Aufschließungsgebietes, datiert mit 07.10.2013, GZ: 031-3735-2013, wurde kundgemacht und erwuchs am 23.10.2013 in Rechtskraft.
  16. Mit Bescheid vom 24.10.2013, GZ: 131/9-3966-2013, wies der Gemeinderat die Berufung der Frau D E (neuerlich) als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 18.04.
  17. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 (wiederum) die als Beschwerde weitergeführte Vorstellung eingebracht, der das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, stattgab, den angefochtenen Gemeinderatsbescheid vom 24.10.2013 aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG idF BGBl. I Nr. 122/2013, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwies.14. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 (wiederum) die als Beschwerde weitergeführte Vorstellung eingebracht, der das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, stattgab, den angefochtenen Gemeinderatsbescheid vom 24.10.2013 aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwies. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde in diesem, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens diesbezügliche Änderungen zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Das rechtzeitige Vorbringen der Nachbarin D E bezüglich von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Lärm- und Geruchsimmissionen (nicht jedoch hinsichtlich der präkludierten Staubentwicklung) erweise sich als zulässige Einwendung, zumal das Baugrundstück nunmehr als „reines Wohngebiet“ gewidmet sei, womit eine Widmungskategorie vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung ergebe sich, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der anzuwendenden Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Das rechtzeitige Vorbringen der Nachbarin D E bezüglich von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Lärm- und Geruchsimmissionen (nicht jedoch hinsichtlich der präkludierten Staubentwicklung) erweise sich als zulässige Einwendung, zumal das Baugrundstück nunmehr als „reines Wohngebiet“ gewidmet sei, womit eine Widmungskategorie vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung ergebe sich, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der anzuwendenden Rechtslage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides sei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der (behaupteten) Emissionen zu belegen und die belangte Behörde habe unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fachgebiet der Immissions- und Schalltechnik, zu prüfen, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. 15. In der Folge wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 20.01.2015 festgestellt, dass das auf Grundstück Nr. xx errichtete Stallgebäude der Beschwerdeführerin

§ 40Abs 1 Stmk. Bau

G als rechtmäßig gilt.15. In der Folge wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 20.01.2015 festgestellt, dass das auf Grundstück Nr. xx errichtete Stallgebäude der Beschwerdeführerin

Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG als rechtmäßig gilt. Die von Frau D E gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 09.02.2015 wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des LVwG Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss wiederum erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, den Beschluss des LVwG vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, nicht infrage komme. Somit habe auch keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss wiederum erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, den Beschluss des LVwG vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, nicht infrage komme. Somit habe auch keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2016, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-17, der Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015 behoben. 16.1 In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss des LVwG vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. F G, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H I und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist.16.1 In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss des LVwG vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. F G, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H römisch eins und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist. 16.2 Da die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ortsaugenscheines am 29.09.2015 eine Besichtigung und Erhebung des Tierbestandes vor Ort nicht zuließ, errechnete Dipl.-Ing. F G, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Tierhaltung, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 01.10.2015 auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen (u.a. Tierzählung im Jahr 1999) und nach der äußeren Erscheinung der Gebäude (Lageplan und Luftbild), einen rechtmäßigen Tierbestand, abgeleitet vom Stichtag 03.12.1968 von 1 Pferd, 12 Rinder (4 Kühe, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 bis 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber), 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine und 27 Legehennen. Anschließend wurden vom Sachverständigen aufgrund der verweigerten Erhebung vor Ort die höchsten emissionsverursachenden, landtechnischen Verfahren (Fenster- und Schwerkraftlüftung, mobile Entmistung bei freier Luftführung im Stall, Lagerung des Mistes auf der hofeigenen Düngerlagerstätte, Fütterung unter teilweisem Einsatz von Silage) aufgelistet. In der Folge stellte er ergänzend, entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015, einen aktuellen Tierbestand zum Stichtag 10.10.2014 von 30 Schafen (14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer) und 26 Hühner fest und listete wiederum die höchsten emissionsverursachenden, landtechnischen Verfahren auf. 16.3 Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. H I der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: 20.01-482/2014-2, auf Grundlage des von DI F G berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell), die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. 16.3 Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. H römisch eins der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: 20.01-482/2014-2, auf Grundlage des von DI F G berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell), die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. Er errechnete nach der VRL eine Geruchszahl von G=3,3 sowie eine Geruchsschwelle von max. 36 m und eine Belästigungsgrenze von max. 18 m und führte anschließend auch eine Ausbreitungsmodellierung durch. Wie sich aus den planlichen Darstellungen eindeutig ergibt und vom Sachverständigen auch ausführlich begründet festgestellt wurde, zeigen die Berechnungen deutlich auf, dass die Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sind, auf die vier relevanten Baugrundstücke, sohin auch auf das hier maßgebliche Grundstück Nr. xx einzuwirken. Die nach der VRL berechnete Geruchsschwelle aus der Tierhaltung endet zumindest rund 90 m vor dem nächstgelegenen, westlich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes liegenden Baugrundstückes Nr. yy und auch die nach der VDI- Richtlinie und dem Modell GRAL berechneten Jahresgeruchsstunden unterschreiten die Bagatellgrenzen für 1 GE/m3 und 3 GE/m3 deutlich. Da weder mit wahrnehmbaren, noch mit stark wahrnehmbaren Gerüchen zu rechnen ist, war eine umweltmedizinische Begutachtung nicht erforderlich. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2015 stellte der Sachverständige fest, dass auch für die von der Beschwerdeführerin angegebene aktuelle Tierhaltung, die Grundaussage im Gutachten vom 27.10.2015 aufrecht bleibe, da die Emissionsfracht der 30 Schafe und 26 Hühner 0,66 Mio GE/h ergebe und jene des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes 0,64 Mio GE/h, was nur marginal darunterliege und in seiner Gesamtdimension als äußerst gering zu bezeichnen sei. Würde man diese Geruchsfracht einer Ausbreitungsmodellierung zugrunde legen, so käme dasselbe Geruchs-Ausbreitungsbild heraus, wie jenes in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.10.

  1. 16.4 Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schalltechnik Ing. J K, berechnete in seinem im Auftrag der belangten Behörde erstatteten Gutachten vom 20.11.2015 die Immissionsbelastung durch Geräusche aus den maßgebenden Lärmquellen (Geräusche aus dem Stall auf Basis der von DI F G festgestellten beiden Tierbestände, Traktorfahrten im Hofbereich und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Silobetrieb) und stellte ausführlich begründet fest, dass am repräsentativen Immissionspunkt IP 1 an der Westseite der Baugrundstücke die Planungsrichtwerte für Reines Wohngebiet von 50 dB tags und 40 dB nachts deutlich eingehalten werden. Zusammenfassend stellte er fest, dass nach dem Ergebnis der Untersuchungen durch den Betrieb der Landwirtschaft D E keine Schallimmissionen auftreten, die auf die zu errichtenden Wohnbauten – die geringste Entfernung der westlichen Grenze des Baulandes zum nordöstlichsten Bereich der Hofstelle betrage rund 108 m – einwirken. Belästigungen durch Geräuscheinwirkungen, die auf die Bewohnerschaft einwirken und dem Widmungscharakter „Reines Wohngebiet“ widersprechen seien mit großer Sicherheit auszuschließen. Eine Vorschreibung von wirksamen Auflagen sei daher nicht erforderlich. 16.5 Diese Gutachten wurden der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht, doch wurde von ihr diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.
  2. Der Gemeinderat wies daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015, GZ: 131/9-4872/2015, die Berufung wiederum als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.04.
  3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche vorliegenden Gutachten, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 27.10.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2015 (als Reaktion auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Sachverständigen für Tierhaltung vom 01.10.2015) und das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik vom 20.11.2015 keine Beeinträchtigung des hier in Rede stehenden Baugrundstückes durch den landwirtschaftlichen Betrieb ergeben hätten. Der Tierbestand habe sich bis dato nur geringfügig ohne relevante Auswirkung auf den Schutzabstand des landwirtschaftlichen Betriebes verändert und basiere die Berechnung auf von der Beschwerdeführerin unwidersprochenen Tierzahlen bzw. den Außenmaßen des Stallgebäudes. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen, vielmehr sei von ihr versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und die Beschwerdeführerin habe den Sachverständigen und Organen der Gemeinde den Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt, weshalb auch die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden hätte können; dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude keine Baubewilligung bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach § 40 Stmk. BauG vorliege. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu stellen, vielmehr sei von ihr versucht worden, die notwendigen Feststellungen zu erschweren. Eine Mitteilung über den Umbau des Stalles sei der Baubehörde nicht bekannt und die Beschwerdeführerin habe den Sachverständigen und Organen der Gemeinde den Zutritt zum Stallgebäude wiederholt verwehrt, weshalb auch die Rechtmäßigkeit der aktuellen Tierhaltung nicht überprüft werden hätte können; dies u. a. in Anbetracht der Tatsache, dass für das Stallgebäude keine Baubewilligung bestehe, sondern dessen Rechtmäßigkeit vielmehr nach Paragraph 40, Stmk. BauG vorliege. Die Beschwerdeführerin sei einen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der derzeitigen Tierhaltung letztlich schuldig geblieben und habe andererseits die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht zugelassen. Sie habe den Sachverständigen den Zutritt verweigert und am anberaumten Ortsaugenschein ohne Entschuldigung nicht teilgenommen, sondern die Geschehnisse aus der Ferne verfolgt. Im Ergebnis liege daher auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor. Es wurde auch auf die Stellungnahme der L & M GmbH vom 06.08.2015 verwiesen, wonach der aktuelle Tierbestand nur zu einer unwesentlichen Veränderung der Geruchszahl führe, weshalb nach wie vor ein ausreichender Schutz vor Gerüchen aus dem Tierhaltungsbetrieb der Berufungswerberin bestehe und es dahingestellt bleiben könne, ob diese Emissionen rechtmäßig erfolgen oder nicht, da diese jedenfalls nicht auf das geplante Bauvorhaben einwirken.“ Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Teilbebauungsplan Sweg aufgehoben wurde und nunmehr der Bebauungsplan K zu berücksichtigen sei. Diese Verordnung könne wiederum nur im Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden, der Baubehörde komme diesbezüglich keine Kompetenz zu, weshalb sich zusammenfassend ergebe, dass durch den angefochtenen Bescheid subjektiv öffentliche Rechte der Berufungswerberin nicht verletzt worden seien.
  4. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 15.01.2016 beantragte Frau D E unter Anschluss zahlreicher Beilagen, die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Art. 1, Art. 13, Art. 20, Art. 41 und Art. 47 aufzuheben und zur mündlichen Verhandlung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen den Bürgermeister N O, die Vizebürgermeisterin P Q, den Amtsleiter Mag. R S, den Raumplaner DI T U, den Leiter für Baurecht des Amtes der Stmk. Landesregierung Dr. V W und den Vorstand der Fachabteilung 13B des Amtes der Stmk. Landesregierung Frau Mag. X Y zu laden.
  5. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 15.01.2016 beantragte Frau D E unter Anschluss zahlreicher Beilagen, die Baubescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta Artikel eins,, Artikel 13,, Artikel 20,, Artikel 41 und Artikel 47, aufzuheben und zur mündlichen Verhandlung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen den Bürgermeister N O, die Vizebürgermeisterin P Q, den Amtsleiter Mag. R S, den Raumplaner DI T U, den Leiter für Baurecht des Amtes der Stmk. Landesregierung Dr. römisch fünf W und den Vorstand der Fachabteilung 13B des Amtes der Stmk. Landesregierung Frau Mag. römisch zehn Y zu laden. Nach Darlegung des Sachverhaltes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es Aufgabe der Verwaltungsbehörde gewesen wäre, die erfolgte Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, um eventuelle größere finanzielle Schäden zu vermeiden und sei die nochmalige Behandlung der Vorstellung im Lichte der rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 24.03.2010, Zl: 2009/06/0236 festgehalten, dass allein maßgeblich sei, welche Widmung das Baugrundstück zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides aufweise und sei die nachträgliche Anpassung der Widmung unzulässig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung für die Entscheidung über ein Bauansuchen nicht von Bedeutung. Es liege daher eine wesentliche Rechtsverletzung im Verhalten der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, indem das Baugrundstück am 15.12.2009 von „Dorfgebiet“ (im Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ umgewidmet worden sei. Auch die Steiermärkische Landesregierung habe die seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren 2009/06/0236 geäußerte Rechtsmeinung geteilt und festgestellt, dass eine eventuell beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung nicht als Grundlage für eine bescheidmäßige Entscheidung herangezogen werden könne, zumal bei der Bescheiderlassung stets auf den geltenden Flächenwidmungsplan abzustellen sei und nicht auf mögliche künftige. Der Verfassungsgerichtshof habe am 25.02.2010 den Flächenwidmungsplan; das ÖEK, den Bebauungsplan und die Aufhebung des Aufschließungsgebietes sowie in weiterer Folge den Baubescheid A und B C wegen Gesetzwidrigkeit ersatzlos aufgehoben. Die redaktionelle Anpassung des Flächenwidmungsplanes des vom VfGH-Beschluss betroffenen Planungsgebietes ohne neuerliche Auflage bzw. ohne öffentliche Kundmachung sowie ohne Gemeinderatsbeschluss sei von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Darüber hinaus wende die Verwaltungsbehörde Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an, obwohl entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen maßgeblich sei. Es seien die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 anzuwenden und die Bescheide daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit gesetzwidrig. Überdies könne die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet werden, ein Immissionsgutachten einzuholen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im Feststellungsverfahren ergangenen Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt habe, weshalb eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Im Übrigen sei bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes vom 13.07.2009, GZ: xx, vom Raumplaner DI T U für ihren landwirtschaftlichen Betrieb (15 Schafe, 2 Schweine, 20 Geflügel) der Mindestabstand berechnet und eine Geruchszahl von 2,6714 ermittelt worden. Immissionsgutachten seien gesetzlich erst ab einer Geruchszahl von 20 zu erstellen. Diese Rechtsvorschrift habe es zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Baubescheides sowie im Errichtungszeitpunkt der Wohnbauten im Mai 2007 (damals Dorfgebiet) noch nicht gegeben – diese Bestimmungen seien erst 2008 mit der Novellierung des Baugesetzes und des Stmk. ROG in Kraft getreten – , weshalb deren Anwendung rechtswidrig sei und auch diesbezüglich Verfahrensvorschriften verletzt würden;. Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie

EMRK und den angeführten Artikeln der Grundrechtecharta, aber vor allem im Gleichheitsgrundsatz, verletzt werde.

  1. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die Beschwerdeführerin noch ergänzend mit, dass sie ihre Mitwirkung in der im Feststellungsverfahren erhobenen außerordentlichen Revision ausführlich dargelegt und der VfGH mit der Aufhebung der vier Baubescheide im März 2010 über diese ihre Mitwirkung bereits entschieden habe. Auf der übermittelten Luftbildaufnahme vom
  2. August 2008 sei ersichtlich, dass die vier Wohnbauten bereits im Jahr 2008, als die Bauverfahren noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren, fertig errichtet gewesen seien, die verfügte Baueinstellung sohin nur von kurzer Dauer gewesen sei.
  3. Mit dem Erkenntnis vom 21.03.2016, GZ: LVwG 50.17-201/2016-6, wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der Frau D E gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 17.12.2015 als unbegründet ab und präzisierte die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften. 21.1 Gegen diese Erkenntnis erhob Frau D E eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 21.2 Mit Beschluss vom 27.07.2016, Ra 2016/06/0075-6, 0076 bis 0078-5, wies der Verwaltungsgerichtshofes die Revision zurück. 21.3 Der Verfassungsgerichtshof leitete

Art. 139

Abs 1 Z 2 B-VG von Amts wegen wiederum ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplans, beide vom 15.12.2009, sowie der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, u.a. auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfassend, ein. 21.3 Der Verfassungsgerichtshof leitete

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen wiederum ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplans, beide vom 15.12.2009, sowie der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, u.a. auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfassend, ein. 21.4 Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, V 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die ÖEK-Änderung 3.02 und die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die (angrenzenden) Grundstücke yz, yx und yy betrifft, als gesetzwidrig auf, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung. 21.4 Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, römisch fünf 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die ÖEK-Änderung 3.02 und die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die (angrenzenden) Grundstücke yz, yx und yy betrifft, als gesetzwidrig auf, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung. Die Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit LGBl. Nr. 93/2017.Die Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017,. 21.5 Folglich behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ: E 820-823/2016-44 u.a. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.03.2016, da die Beschwerdeführerin durch dieses Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt wurde.

  1. Mit Schreiben vom 06.11.2017 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Proleb dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass nach der höchstgerichtlichen Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen von der Gemeinde keine weiteren raumordnungsrechtlichen Verordnungen hinsichtlich der gegenständlichen Baugrundstücke erlassen und auch kein Bauverbot verfügt worden sei.
  2. In der Folge wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 07.11.2017, GZ: LVwG 50.17-201/2016-11, die gegenständliche Beschwerde vom 15.01.2016 wiederum ab und bestätigte den angefochtenen Gemeinderatsbescheid vom 17.12.2015 unter neuerlicher Präzisierung der Rechtsvorschriften. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da nach Ansicht des LVwG der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt erschien und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
  3. Aufgrund der gegen dieses Erkenntnis wiederum erhobenen Revision der Beschwerdeführerin behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.09.2018, Zl.: Ra 2018/06/0016 und 0017 das Erkenntnis des LVwG vom 07.11.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend verwies das Höchstgericht auf sein Erkenntnis vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0021 und 0022 in dem er festgestellt hat, dass sich im Hinblick auf die Aufhebung des maßgebenden Flächenwidmungsplanes die Rechtslage in einem entscheidungsrelevanten Punkt geändert habe, weshalb das Verwaltungsgericht nicht nur zur Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch zur Durchführung eines Rechtsgespräches und Erörterung der Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, zumal die Änderung der Rechtslage auch von erheblicher Bedeutung für die Rechtsstellung der Revisionswerberin gewesen sei, da verwaltungsgerichtlicherseits gefolgert worden sei, dass kein Immissionsschutz gegeben sei und die Revisionswerberin somit Nachbarrechte nicht geltend machen könne. Die Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Verhandlung sei im Hinblick auf deren Erforderlichkeit

Art. 6

EMRK nicht durchzuführen gewesen.Begründend verwies das Höchstgericht auf sein Erkenntnis vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0021 und 0022 in dem er festgestellt hat, dass sich im Hinblick auf die Aufhebung des maßgebenden Flächenwidmungsplanes die Rechtslage in einem entscheidungsrelevanten Punkt geändert habe, weshalb das Verwaltungsgericht nicht nur zur Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch zur Durchführung eines Rechtsgespräches und Erörterung der Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, zumal die Änderung der Rechtslage auch von erheblicher Bedeutung für die Rechtsstellung der Revisionswerberin gewesen sei, da verwaltungsgerichtlicherseits gefolgert worden sei, dass kein Immissionsschutz gegeben sei und die Revisionswerberin somit Nachbarrechte nicht geltend machen könne. Die Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Verhandlung sei im Hinblick auf deren Erforderlichkeit

Artikel 6, EMRK nicht durchzuführen gewesen.

Weiters verwies das Höchstgericht für das Folgeverfahren auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH am 18.06.2014, B 683/2012 und 27.02.2018, E 1328/2016), wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Bewilligung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen könne, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27.02.2018 im Besonderen hinsichtlich § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich sei) als entscheidend angesehen, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben könne. Weiters verwies das Höchstgericht für das Folgeverfahren auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH am 18.06.2014, B 683 aus 2012, und 27.02.2018, E 1328 aus 2016,), wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Bewilligung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen könne, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27.02.2018 im Besonderen hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich sei) als entscheidend angesehen, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben könne. V. Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf. Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht 1.1 Am 08.11.2018 wurde in Bindung an die höchstgerichtliche Rechtsansicht eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, zu der sämtliche Bauwerber, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, die am Vortag ausdrücklich auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet hat, erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien erörtert und von den Bauwerbern darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit geschätzte 17 Wohneinheiten, die näher zur Landwirtschaft der Beschwerdeführerin liegen, errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Bauverfahren keine Einwendungen erhoben, vielmehr habe sie sich mit einigen Bauvorhaben sogar ausdrücklich einverstanden erklärt und seien nunmehr lediglich die Grundstücke Nr. zx, zy, zz und xy nach wie vor unbebaut. Auf den angrenzenden Grundstücken Nr. xy und xz der Beschwerdeführerin werde lediglich Gras gepflanzt und regelmäßig gemäht. Tiere würden dort nicht gehalten, es handle sich um einen bloßen Wiesenbereich, insbesondere würden sie von ihren Baugrundstücken, wenn überhaupt nur in weiter Ferne, Schafe der Beschwerdeführerin sehen. Alle Bauwerber hätten sich auch verpflichtet, gegen die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführer keinen Einwand zu erheben. 1.2 Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde ebenfalls auf diverse Bauverfahren verwiesen, an welchen die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen bzw. in welchen sie keine Einwendungen erhoben oder sogar explizit zugestimmt habe, weshalb von einer schikanösen Rechtsausübung und rechtsmissbräuchlichen Ausschöpfung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Sie sei auch ihrer besonderen Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen und habe die Sachverhaltsermittlungen durch die Gemeindeinstanzen wiederholt nachweislich blockiert. Bezugnehmend auf den Verweis für das Folgeverfahren im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2018 wurde festgehalten, dass von der belangten Behörde eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden sei und insbesondere luftimmissionstechnische, lärmimmissionstechnische und agrartechnische Gutachten eingeholt worden seien, die die zu diesem Zeitpunkt sehr wohl gegebene Flächenwidmung berücksichtigt hätten, weshalb es absolut unverhältnismäßig wäre, der Beschwerde nunmehr Folge zu geben und sämtlichen Bauwerbern, deren Baubewilligungen zu entziehen; - dies mit dem einzigen Hinweis darauf, dass die Baugrundstücke derzeit über keine Flächenwidmung verfügen. Das Ermittlungsverfahren sei auf Basis einer gültigen Flächenwidmungskategorie durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin absolut unbegründet seien. Dieses Ermittlungsverfahren möge durch das Verwaltungsgericht nochmals in jeder Hinsicht überprüft bzw. mögen die eingeholten Sachverständigengutachten plausibilisiert werden. Auf den Beschwerdefall könne die vom VwGH zitierte Rechtsprechung des VfGH nicht übertragen werden, da in dem von den Gemeindebehörden durchgeführten Ermittlungsverfahren von einem mit den Baugrundstücken verbundenen Immissionsschutz ausgegangen worden sei und somit die Beschwerdeführerin gleichgestellt sei, wie sie es wäre, wenn nunmehr eine Flächenwidmung für die Baugrundstücke vorhanden wäre. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Ansicht der belangten Behörde dermaßen zu verstehen, dass eben dieses Ermittlungsverfahren von Seiten des Verwaltungsgerichtes nochmals überprüft werde und keine Beschwerdeabweisung mit dem Hinweis darauf erfolgen könne, dass die zu bebauenden Flächen keinen Immissionsschutz (mehr) gewähren würden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Baugrundstücke ein Bebauungsplan bestehe, der nach wie vor in Rechtskraft und somit aufrecht sei. 1.3 Vom als Zeugen einvernommenen Bauamtsleiter Ing. Mag. (FH) R S wurde über Befragen angegeben, dass nach Behebung der raumordnungs-rechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof ein Verfahren eingeleitet und die Planungsinteressen abgefragt worden seien. Dies wäre auch im Hinblick auf die Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes erforderlich. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Planungsinteressen dargelegt. Im Oktober sei die Bestandsaufnahme erfolgt und werde derzeit mit dem Bauausschuss und dem Raumplaner DI T U ein Termin koordiniert, um die Bestandsaufnahme mit den Planungsinteressen koordinieren zu können. Er schätze, dass der Bauausschuss noch dieses Jahr tätig werde, es aber bis zur Rechtskraft einer allfälligen Flächenwidmungsplan-Änderung noch zumindest ein Jahr dauere. Eine Bausperre sei nicht verordnet worden und im Jahr 2007, als die Baubewilligung erteilt und die Wohnhäuser errichtet wurden, seien die raumordnungsrechtlichen Verordnungen rechtskräftig gewesen. Bei der Feststellung des Tierbestandes habe die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt, sie habe sowohl die Besichtigung, als auch die Vermessung und das Fotografieren des Stallgebäudes verweigert. Anlässlich der diesbezüglichen behördlichen Erhebung sei von ihren damaligen Vertretern angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Lärm, keinen Geruch oder Staub verursache. Ihr seien auch in Wahrung des Parteiengehörs sämtliche Gutachten übermittelt worden und habe sie selbst angegeben, dass der aktuelle Tierbestand 30 Schafe und 26 Hühner umfasse. Mit Ausnahme eines weiteren Bauverfahren seien von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die heranrückende Wohnbebauung erhoben worden. Diesbezüglich wurde auf den Beschluss des LVwG vom 27.08.2018, GZ: LVwG 50.32-1097/2018-13 verwiesen, mit welchem die Beschwerde von Frau D E zurückgewiesen wurde (und gegen den kein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht erhoben wurde). 1.4 Im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde auch eine Plausibilitätsprüfung der im Behördenverfahren erstellten immissionstechnischen und schalltechnischen Gutachten durchgeführt. Der immissionstechnische Amtssachverständige HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das Gutachten Dris H I vom 17.10.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.12.2015 entsprechend dem auch derzeit noch gültigen Stand der Technik erstattet wurden. Der immissionstechnische Amtssachverständige HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das Gutachten Dris H römisch eins vom 17.10.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.12.2015 entsprechend dem auch derzeit noch gültigen Stand der Technik erstattet wurden. Sowohl bei der Ermittlung der Emissionen des rechtmäßigen Tierbestandes, als auch des nachfolgend erhobenen Tierbestandes seien die entsprechenden Regelwerke herangezogen und ein Geruchsmassenstrom bzw. eine Geruchszahl errechnet worden. Die Ermittlung der Geruchszahl sei zur Ausweisung eines Geruchskreises, wie er im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz vorgesehen sei, verwendet worden und der Geruchsmassenstrom habe als Eingangsgröße für die Modellierung der Geruchsimmissionen in der Umgebung der Hofstelle D E gedient. Zur Bestimmung der Geruchsimmissionen sei ebenfalls ein Modell verwendet worden, das dem Stand der Technik entspreche. Weder die ermittelten Geruchskreise, noch die Ergebnisse der Bestimmung der Geruchsimmissionen würden im Bereich der gegenständlichen Baugrundstücke zu Immissionen führen, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Es könne im Falle von Geruchsimmissionen (zwar) nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es fallweise sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen zu Geruchswahrnehmungen komme, das bedeute aber auch, dass die Richtwerte zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei weitem nicht erreicht würden. Allenfalls wahrnehmbare Gerüche lägen aber jedenfalls unter der Bagatellgrenze, wie von Dr. H I festgestellt worden sei.Es könne im Falle von Geruchsimmissionen (zwar) nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es fallweise sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen zu Geruchswahrnehmungen komme, das bedeute aber auch, dass die Richtwerte zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei weitem nicht erreicht würden. Allenfalls wahrnehmbare Gerüche lägen aber jedenfalls unter der Bagatellgrenze, wie von Dr. H römisch eins festgestellt worden sei. Auch der schalltechnische Amtssachverständige Ing. Ca Da, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das schalltechnische Gutachten des Ing. J K vom 20.11.2015 nachvollziehbar und fachlich richtig ist und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Sowohl die Eingangsparameter, als auch die gewählten Berechnungs- und Beurteilungsmethoden seien nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden messtechnischen Erhebung der Ist-Situation bzw. der auftretenden spezifischen Schallimmissionen sei jedoch ergänzend im Zeitraum von Dienstag 30.10.2018 11.00 Uhr, bis Mittwoch 31.10.2018, 09.00 Uhr, eine messtechnische Erhebung durchgeführt worden, anlässlich der auch die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführten Holzschneidearbeiten messtechnisch erfasst worden seien. Da Holzarbeiten lärmintensive Tätigkeiten darstellen, sei im Zuge der Messung eine ungünstige, für die Nachbarschaft belastende Situation gemessen worden. Ein Vergleich der Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens Ing. J K mit den erzielten Messergebnissen, zeige eine gute Übereinstimmung. Es sei von einem Schallleistungspegel von 60 dB auf Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 ausgegangen worden; die Messungen zeigten, dass Holzarbeiten einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 56 bis 61 dB aufweisen. Bei der nächstgelegenen Baufläche (yy) seien Beurteilungspegel tags von bis zu 38 dB und nachts von bis zu 28 dB zu erwarten; einzelne Geräusche aus der landwirtschaftlichen Nutzung könnten subjektiv wahrgenommen werden, führten jedoch unter Zugrundelegung einer Ausweisung als „Reines Wohngebiet“ zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte

Önorm S 5021. Diese stellten zugleich die für Wohnnutzung strengste Ausweisungssituation dar, da für andere Gebietsausweisungen höhere Planungsrichtwerte anzusetzen sind. Daraus ergebe sich, dass bei den anderen, weiter entfernt liegenden Grundstücken der Bauwerber an der den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugewandten nächstgelegenen Grundstücksgrenze noch geringere Lärmimmissionen auftreten.“ 1.5 Im Zuge der Verhandlung wurde von der belangten Behörde auch der aktuelle Bebauungsplan „K“ übermittelt, der ebenfalls mit den anwesenden Verfahrensparteien erörtert wurde. Die belangte Behörde hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich aus den Erläuterungen des Bebauungsplanes, Seite 15, ergebe, dass im Umfeld zum Bebauungsplangebiet landwirtschaftlich genutzte Flächen bestehen, welche als Freiland / landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen seien und auch tatsächlich als solche genutzt würden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber bereits seinerzeit im Zuge der Bebauungsplanerlassung mit der Thematik einer gegenüber landwirtschaftlichen Flächen heranrückenden Wohnbebauung auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass diese der Bebauungsplanerlassung nicht entgegenstehen könne. Explizit würden sich aus dem Bebauungsplan und den diesem zugrundeliegenden planlichen Darstellungen auch die Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin ergeben. IV. Beweiswürdigungrömisch vier. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Lage und den Eigentumsverhältnissen an den hier in Rede stehenden Grundstücken erfolgte auf der im Akt einliegenden Grundbuchsauszüge und Katasterpläne. Dass die Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft betreibt, steht unbestritten fest und dass diese einen aktuellen Tierbestand von 30 Schafen (14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer) und 26 Hühnern aufweist ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Der vom Sachverständigen für Tierhaltung ermittelte rechtmäßige Tierbestand zum Stichtag 03.12.1968 im Ausmaß von 1 Pferd, 12 Rinder und 27 Legehennen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung, dass die beiden im Nahbereich des Baugrundstückes liegenden, Grundstücke Nr. xy und xz der Beschwerdeführerin in der Natur einen Grasbewuchs aufweisen, der regelmäßig gemäht wird, auf denen aber keine Tiere gehalten werden, erfolgte aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Bauwerber. Das entscheidende Gericht nimmt es aufgrund der glaubwürdigen Angaben der zur Verhandlung vor dem LVwG erschienen Parteien auch als erwiesen an, dass in der Zwischenzeit im Nahbereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführerin und sogar näher zu diesen liegend als das beschwerdegegenständliche Baugrundstück, annähernd 17 weitere Wohnbauten errichten wurden, gegen die von der Beschwerdeführerin – mit einer Ausnahme – kein Einwand erhoben wurde bzw. denen sie ausdrücklich zugestimmt hat, zumal dieses Vorbringen im Einklang mit den beim LVwGH in Evidenz befindlichen Akten steht und anhand der Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems Web-Gis Steiermark verifiziert werden konnte. Dass derzeit für das Baugrundstück keine Flächenwidmung besteht und auch kein Bauverbot verhängt wurde, ergibt sich auch aus der glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Bauamtsleiters. Dass mit keinen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin verursachten Geruchs- und Schallimmissionen, die auf das beschwerde-gegenständliche Baugrundstück einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben. Beweiswürdigend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am Vortag der Verhandlung dem LVwG mittels Mail mitgeteilt hat, dass sie auf die Durchführung der Verhandlung verzichte, weshalb die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde und das gebotene Rechtsgespräch nicht mit ihr, sondern nur mit den Bauwerbern und Vertretern der belangten Behörde geführt werden konnte. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs 1 und 2 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 bestimmt Folgendes:Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBL Nr. 59 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 49 aus 2010, bestimmt Folgendes: „

(1)Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5)
  5. den Schallschutz (Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,)
  6. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs 1)
  7. die Brandwände an der Grundgrenze (Paragraph 51, Absatz eins,)
  8. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs 1, § 63 Abs 1 und § 65 Abs 1)
  9. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,)
  10. die Baueinstellung und Beseitigung (§ 41 Abs. 6)
  11. die Baueinstellung und Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,)
(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“ Die Bestimmung des § 26 Abs 4 des Stmk. BauG wurde (erst) durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 angefügt und trat am 01.01.2004 in Kraft (vgl. § 120a Abs 5 des Stmk. BauG).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, des Stmk. BauG wurde (erst) durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, angefügt und trat am 01.01.2004 in Kraft vergleiche Paragraph 120 a, Absatz 5, des Stmk. BauG). § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG wurde mit der Novelle 49/2010 dahingehend geändert, dass diese Ziffer wie folgt lautet: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG wurde mit der Novelle 49 aus 2010, dahingehend geändert, dass diese Ziffer wie folgt lautet: „
  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.“ Diese Regelung ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, zumal die Übergangsbestimmung zu dieser Novelle (§ 119i des Stmk. BauG) diesbezüglich nichts vorsieht.Diese Regelung ist auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, zumal die Übergangsbestimmung zu dieser Novelle (Paragraph 119 i, des Stmk. BauG) diesbezüglich nichts vorsieht. Mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 13/2011 wurde § 26 im Absatz 1 lediglich hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 geändert, welche wie folgt lauten:Mit der Baugesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, wurde Paragraph 26, im Absatz 1 lediglich hinsichtlich der Ziffern 3 bis 5 geändert, welche wie folgt lauten: „
  2. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);„
  3. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,);
  4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);
  5. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,);
  6. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)“;
  7. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)“; § 119j Abs 1 des Stmk. BauG bestimmt zwar, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind; - dies hat jedoch auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung.Paragraph 119 j, Absatz eins, des Stmk. BauG bestimmt zwar, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind; - dies hat jedoch auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung. § 4 Z 44 Stmk. BauG regelt den Nachbarbegriff wie folgt:Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG regelt den Nachbarbegriff wie folgt: „Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.“ Diesem bereits mit der Baugesetznovelle 2003, LGBl. Nr. 78/2003, in Kraft getreten am 01.01.2004, definierten Nachbarbegriff in § 4 Z. 41 wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 13/2011, lediglich die aktuelle Ziffer 44 verliehen.Diesem bereits mit der Baugesetznovelle 2003, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, in Kraft getreten am 01.01.2004, definierten Nachbarbegriff in Paragraph 4, Ziffer 41, wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, lediglich die aktuelle Ziffer 44 verliehen. Auf Grundlage des zitierten § 119j Abs 1 Stmk. BauG ergibt sich, dass im Verfahrensgegenstand somit der idente Nachbarbegriff der Baugesetznovelle 2003 zum Tragen kommt.Auf Grundlage des zitierten Paragraph 119 j, Absatz eins, Stmk. BauG ergibt sich, dass im Verfahrensgegenstand somit der idente Nachbarbegriff der Baugesetznovelle 2003 zum Tragen kommt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBL Nr. 49/2010 lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBL Nr. 49 aus 2010, lauten (auszugsweise): § 19Paragraph 19 „Aufgaben der örtlichen Raumordnung sind insbesondere
  8. auf Grund der Bestandsaufnahme die örtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes aufzustellen, anzupassen und zu entwickeln;
  9. raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde sowie anderer Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung); … § 25 Paragraph 25, „
(1)Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.„
(1)Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung , (Paragraph 19,) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen. … § 26 Paragraph 26, „
(1)Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen: 1. Bauland, 2. Verkehrsflächen, 3. Freiland. Das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland

§ 29Abs.

1 darf den Bedarf für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs festlegen.Das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland

Paragraph 29, Absatz eins, darf den Bedarf für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs festlegen. … § 27 Paragraph 27, „

(1)Im Flächenwidmungsplan ist nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes rund um Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 der Geruchsschwellenabstand und der Belästigungsbereich auszuweisen. Der Belästigungsbereich erstreckt sich bis zum halben Geruchsschwellenabstand.
(2)Tierhaltungsbetriebe unter G=20 sind ohne Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich auszuweisen.
(3)Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.
(4)Die Ermittlung der Geruchszahl und des Geruchsschwellenabstandes hat nach den Regeln der Technik nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL (bzw. nach einem an deren Stelle tretendem Regelwerk) zu erfolgen. … § 28 Paragraph 28, „
(1)Flächen, die als Bauland geeignet sind, sind in Baulandarten und darüber hinaus entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete einzuteilen. … § 29 Paragraph 29, „
(1)Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:
  1. vollwertiges Bauland (Abs. 2),vollwertiges Bauland (Absatz 2,),
  2. Aufschließungsgebiete (Abs. 3),Aufschließungsgebiete (Absatz 3,),
  3. Sanierungsgebiete (Abs. 4).Sanierungsgebiete (Absatz 4,).
(2)Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt werden,
  1. die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet,
  2. die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind, und
  3. in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind. … § 30 Paragraph 30, „
(1)Als Baugebiete kommen in Betracht:
  1. reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;
  2. allgemeine Wohngebiete, … …
  3. Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen; … § 40Paragraph 40 Bebauungsplanung „
(1)Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. …
(4)Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen: 1.Ziffer eins Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu übergeordneten Planungen der Gemeinde, zumindest im Anlassfall. …
(6)Im Verfahren zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind die grundbücherlichen Eigentümer 1.Ziffer eins der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören und ist der Entwurf durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und ortsüblich kundzumachen oder … Innerhalb der Auflage- bzw. Anhörungsfrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden. Überdies ist die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anzuhören. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 8 sinngemäß. Danach ist der Bebauungsplan kundzumachen.Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 8 sinngemäß. Danach ist der Bebauungsplan kundzumachen. … § 41Paragraph 41 „
(1)In den Bebauungsplänen sind jedenfalls ersichtlich zu machen und festzulegen (Mindestinhalt): 1.Ziffer eins Ersichtlichmachungen: a)Litera a Inhalt des allenfalls erstellten räumlichen Leitbildes, soweit darstellbar; b)Litera b Inhalt des Flächenwidmungsplanes, soweit relevant; c)Litera c bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen: Übernahme der Bebauungsdichte aus dem Flächenwidmungsplan; d)Litera d Grundstücksgrenzen: Bestand nach Katastermappe (mit Ergänzungen nach Naturstandsaufnahme inklusive Höhenschichten); 2.Ziffer 2 Festlegungen: … Art. 139 B-VG:Artikel 139, B-VG:
(1)Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen … 2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte; …
(3)Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungs-gerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
  1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
  2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
  3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat.so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat. …

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6)Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. …

(6)Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. …

(7)Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages

Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Abs. 4.

(7)Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages

Absatz eins, Ziffer 4, Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches

Absatz 4, VI. Rechtliche Beurteilungrömisch sechs. Rechtliche Beurteilung Vorweg ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 Stmk. BauG behalten hat.Vorweg ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, Stmk. BauG behalten hat. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 4 Z 41 (nunmehr Z 44) Stmk. BauG rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich im Hinblick auf die von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Schall- und Geruchsimmissionen gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xz und xy im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen.Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 41, (nunmehr Ziffer 44,) Stmk. BauG rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich im Hinblick auf die von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Schall- und Geruchsimmissionen gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xz und xy im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen. Die Beschwerdeführerin führt auch zutreffend aus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind sohin zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die Beschwerdeführerin führt auch zutreffend aus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind sohin zu berücksichtigen vergleiche z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Im Anlassfall hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, Änderung des Flächenwidmungsplans vom 15.12.2009 und Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, die u.a. auch das in Rede stehende Baugrundstück Nr. xx umfasste) zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig auf. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben nicht wieder auf (vgl. z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666/2015), da Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraussetzen (vgl. z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Seit der Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof kam es bis dato zu keinem (neuen) in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb.Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben nicht wieder auf vergleiche z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666 aus 2015,), da Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraussetzen vergleiche z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Seit der Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof kam es bis dato zu keinem (neuen) in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb. Daraus folgt, dass der Flächenwidmungsplan, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung „Reines Wohngebiet“ bestimmt hatte, nach der Behebung durch den VfGH, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und somit derzeit für das Baugrundstück keine Widmung mehr besteht (vgl. z.B. VfGH 21.06.2000, G 41,42/00 V 28/29/00, VfSlg. 15.851, VfGH am 07.03.2001, B 1579/00, VfSlg. 16.113/2001). Insbesondere besteht auch keine subsidiäre Freilandwidmung (vgl. VfSlg. 16.113/2001, 15.851/2000), sondern überhaupt keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung (siehe Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995). Daraus folgt, dass der Flächenwidmungsplan, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung „Reines Wohngebiet“ bestimmt hatte, nach der Behebung durch den VfGH, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und somit derzeit für das Baugrundstück keine Widmung mehr besteht vergleiche z.B. VfGH 21.06.2000, G 41,42/00 römisch fünf 28/29/00, VfSlg. 15.851, VfGH am 07.03.2001, B 1579/00, VfSlg. 16.113 aus 2001,). Insbesondere besteht auch keine subsidiäre Freilandwidmung vergleiche VfSlg. 16.113 aus 2001,, 15.851 aus 2000,), sondern überhaupt keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung (siehe Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995). Da für das Baugrundstück auch kein Bauverbot verfügt wurde, besteht für dieses Grundstück derzeit weder eine Flächenwidmung noch ein Bauverbot. Es gilt jedoch der dem Rechtsbestand angehörende, das Baugrundstück umfassende Bebauungsplan „K“ [Stand 14.12.2010, (redaktionelle Anpassung vom 26.04.2012), 26.03.2013], der an der ursprünglich bestandenen Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ anknüpft, aber keinen weitergehenden verfahrensrelevanten Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG beinhaltet. Auch aus den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden planlichen Darstellungen der Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin lässt sich kein kein zusätzlicher relevanter Immissionsschutz entnehmen.Da für das Baugrundstück auch kein Bauverbot verfügt wurde, besteht für dieses Grundstück derzeit weder eine Flächenwidmung noch ein Bauverbot. Es gilt jedoch der dem Rechtsbestand angehörende, das Baugrundstück umfassende Bebauungsplan „K“ [Stand 14.12.2010, (redaktionelle Anpassung vom 26.04.2012), 26.03.2013], der an der ursprünglich bestandenen Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ anknüpft, aber keinen weitergehenden verfahrensrelevanten Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG beinhaltet. Auch aus den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden planlichen Darstellungen der Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin lässt sich kein kein zusätzlicher relevanter Immissionsschutz entnehmen. Eine nicht vorhandene Flächenwidmung steht entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/05/0005; 20.10.2015, Ro 2015/05/0019; 04.11.2016, Ro 2014/05/0054)) und ist auch nicht geeignet, dem Nachbarn einen damit in Zusammenhang stehenden „Immissionsschutz“ im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, gegenständlich nach dem Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG zu gewähren. Eine nicht vorhandene Flächenwidmung steht entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/05/0005; 20.10.2015, Ro 2015/05/0019; 04.11.2016, Ro 2014/05/0054)) und ist auch nicht geeignet, dem Nachbarn einen damit in Zusammenhang stehenden „Immissionsschutz“ im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, gegenständlich nach dem Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zu gewähren. Die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung der „heranrückenden Wohnbebauung“, setzt jedoch nicht nur voraus, dass – wie im Anlassfall – Neubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, sondern auch, „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ (vgl. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Letzteres ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht mehr der Fall.Die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf das Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung der „heranrückenden Wohnbebauung“, setzt jedoch nicht nur voraus, dass – wie im Anlassfall – Neubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, sondern auch, „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ vergleiche VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Letzteres ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht mehr der Fall. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Einwendungen in Bezug auf Geruchs- und Schallimmissionen im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung, wurde mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 08.05.2014 der Berufungsbescheid vom 24.10.2013 behoben und die Angelegenheit an den Gemeinderat mit dem Auftrag zurückverwiesen, zu prüfen, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist. Der Gemeinderat hat in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes sowie auf Grundlage plausibler, von der Beschwerdeführerin bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungspflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand der im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K vom 20.11.2015 sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H I vom 27.10.2015, einschließlich der Ergänzung vom 14.12.2015, nachvollziehbar festgestellt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten, auf die Baugrundstücke einwirkenden Immissionen zu rechnen ist und keine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, folglich die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.Der Gemeinderat hat in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes sowie auf Grundlage plausibler, von der Beschwerdeführerin bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungspflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand der im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K vom 20.11.2015 sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H römisch eins vom 27.10.2015, einschließlich der Ergänzung vom 14.12.2015, nachvollziehbar festgestellt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten, auf die Baugrundstücke einwirkenden Immissionen zu rechnen ist und keine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, folglich die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. In der Beschwerde wurde der berufungsbehördlich festgestellte Sachverhalt in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht aufgegriffen, insbesondere trat die Beschwerdeführerin den im Berufungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten nicht entgegen. Dennoch wurden im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die von der belangten Behörde eingeholten, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, die ergab, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der bloßen abstrakten Beeinträchtigungs-möglichkeit – durch das beantragte Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt werden kann. Das immissionstechnische Gutachten Dris H I wurde entsprechend den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba nach dem auch derzeit noch herrschenden Stand der Technik erstellt, und ist im Ergebnis davon auszugehen, dass im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes keine Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Selbst allenfalls sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen, nie gänzlich auszuschließende, fallweise wahrnehmbare Gerüche liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze.Das immissionstechnische Gutachten Dris H römisch eins wurde entsprechend den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba nach dem auch derzeit noch herrschenden Stand der Technik erstellt, und ist im Ergebnis davon auszugehen, dass im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes keine Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Selbst allenfalls sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen, nie gänzlich auszuschließende, fallweise wahrnehmbare Gerüche liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze. Auch der schalltechnische Amtssachverständige Ing. Ca Da stellte fest, dass das im Behördenverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten des Ing. J K nachvollziehbar, fachlich richtig und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Nach Durchführung der von diesem Sachverständigen unterlassenen messtechnischen Erhebung des Ist-Zustandes im Zeitraum von Dienstag 30.10.2018, 11.00 Uhr, bis Mittwoch 31.10.2018, 09.00 Uhr, als im landwirtschaftlichen Betrieb auch Holzschneidearbeiten durchgeführt wurden, sohin eine ungünstige, für die Nachbarschaft belastende Situation vorlag, errechnete Ing. Ca Da, dass für das nächstgelegene Baugrundstück Nr. yy (das zwischen dem gegenständlichen Grundstück Nr. xx und dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin liegt) Beurteilungspegel tags von bis zu 38 dB und nachts von bis zu 28 dB zu erwarten sind. Einzelne Geräusche aus der landwirtschaftlichen Nutzung können (zwar) subjektiv wahrgenommen werden, doch führen diese, auch unter Zugrundelegung der Planungsrichtwerte

ÖNORM S 5021 für die strengste mögliche Ausweisungssituation für Wohnnutzung („reines Wohngebiet“), zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte. Somit ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und mit den logischen Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachten, zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG relevierten Nachbarrecht, bei Berücksichtigung der damaligen und demnächst zu erwartenden Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ nicht verletzt wurde bzw. wird. Bei der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ handelt es sich um die für ihre geltend gemachte Rechtsposition günstigste, da insbesondere in schalltechnischer Hinsicht vom strengstmöglichen Widmungsmaß nach den maßgebenden Planungsrichtwerten ausgegangen wurde. Somit ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und mit den logischen Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachten, zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG relevierten Nachbarrecht, bei Berücksichtigung der damaligen und demnächst zu erwartenden Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ nicht verletzt wurde bzw. wird. Bei der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ handelt es sich um die für ihre geltend gemachte Rechtsposition günstigste, da insbesondere in schalltechnischer Hinsicht vom strengstmöglichen Widmungsmaß nach den maßgebenden Planungsrichtwerten ausgegangen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, es liege bereits entschiedene Sache vor und eine neuerliche Behandlung ihrer Vorstellung sei daher unzulässig, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (lediglich) behoben hat. Daraus ergab sich die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides und folglich auch die neuerliche Anhängigkeit der Sache vor der Verwaltungsbehörde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei Aufgabe der Baubehörden gewesen, die beginnende Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, so übersieht sie, dass das Bauvorhaben zu einem Zeitpunkt realisiert wurde, als die Baubewilligung rechtskräftig war. Im Übrigen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bauverfahrens aufzuzeigen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, das Höchstgericht habe in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt, dass sie keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes treffe, genügt es festzustellen, dass sämtliche Gutachten ausschließlich amtswegig eingeholt wurden. Diese waren in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden.Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, das Höchstgericht habe in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt, dass sie keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes treffe, genügt es festzustellen, dass sämtliche Gutachten ausschließlich amtswegig eingeholt wurden. Diese waren in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden. Sofern die Beschwerdeführerin daher darauf hinweist, dass der Raumplaner DI T U für ihren landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchszahl von G=2,6714 ermittelt hat, der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige Dr. H I aber seiner Berechnung eine Geruchszahl von G=3,3 zugrunde gelegt hat, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines ihr zukommenden Nachbarrechtes geltend zu machen, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die Berechnungen in zwei unterschiedlichen Verfahren erstellt wurden und zudem selbst unter Zugrundelegung der höheren Geruchszahl weder die Berechnung nach der VLR noch die Ausbreitungsmodellierung eine Beeinträchtigung des gegenständlichen benachbarten Baugrundstückes ergibt. Sofern die Beschwerdeführerin daher darauf hinweist, dass der Raumplaner DI T U für ihren landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchszahl von G=2,6714 ermittelt hat, der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige Dr. H römisch eins aber seiner Berechnung eine Geruchszahl von G=3,3 zugrunde gelegt hat, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines ihr zukommenden Nachbarrechtes geltend zu machen, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die Berechnungen in zwei unterschiedlichen Verfahren erstellt wurden und zudem selbst unter Zugrundelegung der höheren Geruchszahl weder die Berechnung nach der VLR noch die Ausbreitungsmodellierung eine Beeinträchtigung des gegenständlichen benachbarten Baugrundstückes ergibt. Bezugnehmend auf den Verweis für das Folgeverfahren des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0021, 0022, wird festgehalten: Der Verfassungsgerichtshof ging in Fällen, in denen eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, davon aus, dass es nicht zulässig sei, in einem Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, welcher sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, zum Ergebnis zu kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in den Fällen eines erforderlichen, aber fehlenden Ortsbildkonzeptes nach § 2 Abs 3 Stmk. OrtsbildG 1977 in einem Schutzgebiet (vgl. VfGH am 18.06.2014, B 683/2012) sowie dem Fall eines fehlenden, nach § 40 Abs 4 Stmk. ROG 2010 erforderlichen Bebauungsplanes (vgl. VfGH am 27.02.2018, E 1328/2016) auch hinsichtlich § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann. Der Verfassungsgerichtshof ging in Fällen, in denen eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, davon aus, dass es nicht zulässig sei, in einem Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, welcher sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, zum Ergebnis zu kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in den Fällen eines erforderlichen, aber fehlenden Ortsbildkonzeptes nach Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. OrtsbildG 1977 in einem Schutzgebiet vergleiche VfGH am 18.06.2014, B 683 aus 2012,) sowie dem Fall eines fehlenden, nach Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. ROG 2010 erforderlichen Bebauungsplanes vergleiche VfGH am 27.02.2018, E 1328 aus 2016,) auch hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 25 Abs 1 Stmk. ROG 2010 ergibt sich, dass jede Gemeinde in Durchführung der Aufgabe der örtlichen Raumplanung (§ 19 Stmk. ROG 2010) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und vorzuführen hat, der das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart aller Flächen entsprechend dem räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen hat, wobei an Nutzungsarten 1. Bauland, 2. Verkehrsflächen und 3. Freiland vorzusehen sind (vgl. § 26 Abs 1 Stmk. ROG 2010). Somit ist für das gegenständliche Grundstück jedenfalls eine Flächenwidmung zu verordnen, wobei für das in Rede stehende Bauvorhaben grundsätzlich eine Baulandwidmung erforderlich ist, die derzeit nicht vorliegt (vgl. §§ 28, 29 und 30 Stmk. ROG 2010).Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. ROG 2010 ergibt sich, dass jede Gemeinde in Durchführung der Aufgabe der örtlichen Raumplanung (Paragraph 19, Stmk. ROG 2010) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und vorzuführen hat, der das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart aller Flächen entsprechend dem räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen hat, wobei an Nutzungsarten 1. Bauland, 2. Verkehrsflächen und 3. Freiland vorzusehen sind vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. ROG 2010). Somit ist für das gegenständliche Grundstück jedenfalls eine Flächenwidmung zu verordnen, wobei für das in Rede stehende Bauvorhaben grundsätzlich eine Baulandwidmung erforderlich ist, die derzeit nicht vorliegt vergleiche Paragraphen 28, 29 und 30 Stmk. ROG 2010). Das von der Beschwerdeführerin relevierte Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG knüpft an einen zu verordnenden Flächenwidmungsplan insofern an, als ein subjektives Recht in Bezug auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit einer solchen Verordnung dann vorliegt, „soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“. Ein solcher Immissionsschutz ergibt sich somit aus der notwendigen, jedoc

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