F BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vom 15.01.2016 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die im Bescheidspruch angeführten, der Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften wie folgt lauten: „- § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVmParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, iVm - § 29 des Gesetzes vom 04.04.1995 mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden, LGBl. Nr. 59/1995 (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 87/2013,Paragraph 29, des Gesetzes vom 04.04.1995 mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, - § 4 Z 41 und 49 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 78/2003,Paragraph 4, Ziffer 41 und 49 Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, - § 26 und § 19 Z 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26 und Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, - § 93 des Gesetzes vom 14.06.1967 mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 131/2014.“Paragraph 93, des Gesetzes vom 14.06.1967 mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 wies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb die Berufung der Beschwerdeführerin D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2007 im dritten Rechtsgang als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem den Bauwerbern A und B C die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: X, KG Y erteilt wurde. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 wies der Gemeinderat der Gemeinde Proleb die Berufung der Beschwerdeführerin D E gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.04.2007 im dritten Rechtsgang als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem den Bauwerbern A und B C die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer überdachten Abstellfläche für zwei PKW auf dem Grundstück Nr. xx, EZ: römisch zehn, KG Y erteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das umfangreich geführte Ermittlungsverfahren, an dem die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt habe, ergeben habe, dass das Baugrundstück durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wird. II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 15.03.2016 ergänzte Beschwerde, mit der dessen Behebung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta beantragt wird. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 15.03.2016 ergänzte Beschwerde, mit der dessen Behebung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze sowie wegen Verletzung der Grundrechte nach der EMRK bzw. der Grundrechtecharta beantragt wird. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung und die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nochmalige Behandlung ihrer Vorstellung wegen entschiedener Sache rechtswidrig und die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung nicht von Bedeutung sei, da allein die Widmung des Baugrundstückes zum Zeitpunkt der Erlassung des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides maßgeblich wäre. Die Umwidmung des Baugrundstückes von „Dorfgebiet“ (im Jahr 2007) in „reines Wohngebiet“ stelle eine wesentliche Rechtsverletzung dar und wende die Behörde darüber hinaus Rechtsvorschriften aus den Jahren 2011, 2012 und 2008 an, obwohl ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlagen, sohin die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2007 anzuwenden seien. Überdies liege von ihr keine unterlassene Mitwirkung vor, da sie nicht verpflichtet werden könne, ein Immissionsgutachten einzuholen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt habe, und sei auch bereits im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes vom 13.07.2009 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb (15 Schafe, 2 Schweine, 20 Geflügel) vom Raumplaner der Mindestabstand berechnet und eine Geruchszahl von 2,6714 ermittelt worden. Immissionsgutachten seien erst seit dem Jahr 2008 und auch erst ab einer Geruchszahl von 20 zu erstellen, die vier (von ihr bekämpften) Wohnbauten seien aber bereits im Jahr 2008, als die Bauverfahren noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren, fertig errichtet gewesen, wie der übermittelten Luftbildaufnahme vom
G hinsichtlich Schall- und Geruchsimmissionen. Sie spricht sich ausschließlich gegen das Bauvorhaben der Ehegatten A und B C und die Errichtung von drei weiteren Einfamilienwohnhäusern auf den dieser Baufläche angrenzenden Grundstücken aus, nicht jedoch gegen annähernd 17 weitere, in der Zwischenzeit errichtete und näher zu ihren Grundstücken liegende Wohnhäuser.4. Die Beschwerdeführerin erhob im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und wirksam Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG hinsichtlich Schall- und Geruchsimmissionen. Sie spricht sich ausschließlich gegen das Bauvorhaben der Ehegatten A und B C und die Errichtung von drei weiteren Einfamilienwohnhäusern auf den dieser Baufläche angrenzenden Grundstücken aus, nicht jedoch gegen annähernd 17 weitere, in der Zwischenzeit errichtete und näher zu ihren Grundstücken liegende Wohnhäuser.
GVG idF BGBl. I Nr. 122/2013, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwies.14. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau D E mit Schriftsatz vom 03.11.2013 (wiederum) die als Beschwerde weitergeführte Vorstellung eingebracht, der das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 08.05.2014, GZ: LVwG 50.17-2566/2014-2, stattgab, den angefochtenen Gemeinderatsbescheid vom 24.10.2013 aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, an den Gemeinderat der Gemeinde Proleb zurückverwies. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde in diesem, die Rechtsmittelbehörde bindenden Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, dass bei Erteilung einer Baubewilligung die Sach- und Rechtslage (und damit auch die Flächenwidmung) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und im Zuge des Rechtsmittelverfahrens diesbezügliche Änderungen zu berücksichtigen seien, soweit gesetzlich nichts Abweichendes angeordnet sei. Das rechtzeitige Vorbringen der Nachbarin D E bezüglich von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Lärm- und Geruchsimmissionen (nicht jedoch hinsichtlich der präkludierten Staubentwicklung) erweise sich als zulässige Einwendung, zumal das Baugrundstück nunmehr als „reines Wohngebiet“ gewidmet sei, womit eine Widmungskategorie vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung ergebe sich, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der anzuwendenden Rechtslage im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 4 Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Das rechtzeitige Vorbringen der Nachbarin D E bezüglich von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Lärm- und Geruchsimmissionen (nicht jedoch hinsichtlich der präkludierten Staubentwicklung) erweise sich als zulässige Einwendung, zumal das Baugrundstück nunmehr als „reines Wohngebiet“ gewidmet sei, womit eine Widmungskategorie vorliege, die einen Immissionsschutz gewähre. Aus dieser Widmung ergebe sich, dass es der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der anzuwendenden Rechtslage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zustehe, sich gegen die heranrückende Wohnbebauung zu wehren. Der bloße Verweis auf raumordnungsrechtliche Berechnungsverfahren im Rahmen der Flächenwidmung sei nicht geeignet, Sachverhaltsfeststellungen in immissionstechnischer und schalltechnischer Hinsicht zu ersetzen und könne eine derartige Feststellung nur auf Grundlage von schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten erfolgen. Vor Erlassung eines neuerlichen Baubescheides sei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nunmehr geänderte Situation Gelegenheit zu geben sei, die Zulässigkeit der (behaupteten) Emissionen zu belegen und die belangte Behörde habe unter Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere aus dem Fachgebiet der Immissions- und Schalltechnik, zu prüfen, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen sei, die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Bejahendenfalls werde die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen bzw. – sollte dies nicht möglich sein – die Baubewilligung zu versagen sein. 15. In der Folge wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 20.01.2015 festgestellt, dass das auf Grundstück Nr. xx errichtete Stallgebäude der Beschwerdeführerin
G als rechtmäßig gilt.15. In der Folge wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 20.01.2015 festgestellt, dass das auf Grundstück Nr. xx errichtete Stallgebäude der Beschwerdeführerin
Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG als rechtmäßig gilt. Die von Frau D E gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 09.02.2015 wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015, GZ: 131/9-1301-2015, als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des LVwG Steiermark vom 10.08.2015, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-8, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss wiederum erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, den Beschluss des LVwG vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, nicht infrage komme. Somit habe auch keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss wiederum erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095-12, den Beschluss des LVwG vom 10.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, nicht infrage komme. Somit habe auch keine Zuständigkeit der Baubehörden, in dieser Angelegenheit einen Feststellungsbescheid zu erlassen, bestanden. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2016, GZ: LVwG 50.32-1839/2015-17, der Bescheid des Gemeinderates vom 26.03.2015 behoben. 16.1 In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss des LVwG vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. F G, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H I und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist.16.1 In der Zwischenzeit wurde – nach der formell rechtskräftigen Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes – unter Zugrundelegung der im zurückverweisenden Beschluss des LVwG vom 08.05.2014 geäußerten verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht von der belangten Behörde im dritten Rechtsgang ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Tierhaltung Dipl. Ing. F G, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H römisch eins und ein Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K zur Frage eingeholt wurde, ob bzw. inwieweit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Geruchs- und Schallimmissionen, die auf die verfahrensgegenständlichen Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist. 16.2 Da die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ortsaugenscheines am 29.09.2015 eine Besichtigung und Erhebung des Tierbestandes vor Ort nicht zuließ, errechnete Dipl.-Ing. F G, der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Tierhaltung, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 01.10.2015 auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen (u.a. Tierzählung im Jahr 1999) und nach der äußeren Erscheinung der Gebäude (Lageplan und Luftbild), einen rechtmäßigen Tierbestand, abgeleitet vom Stichtag 03.12.1968 von 1 Pferd, 12 Rinder (4 Kühe, 2 Jungrinder über 2 Jahre, 2 Jungrinder 1 bis 2 Jahre, 2 Jungrinder ½ bis 1 Jahr, 2 Kälber), 1 Muttersau mit Ferkel, 7 Mastschweine und 27 Legehennen. Anschließend wurden vom Sachverständigen aufgrund der verweigerten Erhebung vor Ort die höchsten emissionsverursachenden, landtechnischen Verfahren (Fenster- und Schwerkraftlüftung, mobile Entmistung bei freier Luftführung im Stall, Lagerung des Mistes auf der hofeigenen Düngerlagerstätte, Fütterung unter teilweisem Einsatz von Silage) aufgelistet. In der Folge stellte er ergänzend, entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015, einen aktuellen Tierbestand zum Stichtag 10.10.2014 von 30 Schafen (14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer) und 26 Hühner fest und listete wiederum die höchsten emissionsverursachenden, landtechnischen Verfahren auf. 16.3 Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. H I der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: 20.01-482/2014-2, auf Grundlage des von DI F G berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell), die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. 16.3 Der immissionstechnische Amtssachverständige Mag. Dr. H römisch eins der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beurteilte in seinem Gutachten vom 27.10.2015, GZ: 20.01-482/2014-2, auf Grundlage des von DI F G berechneten, am 03.12.1968 bewilligten Tierbestandes und der von diesem detailliert aufgelisteten Stalltechnik, sowohl auf Basis der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (VRL) als auch auf Basis der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde) und dem Modell GRAL (Grazer Lagrange´sche Partikelmodell), die im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes wirksam werdenden Geruchsimmissionen. Er errechnete nach der VRL eine Geruchszahl von G=3,3 sowie eine Geruchsschwelle von max. 36 m und eine Belästigungsgrenze von max. 18 m und führte anschließend auch eine Ausbreitungsmodellierung durch. Wie sich aus den planlichen Darstellungen eindeutig ergibt und vom Sachverständigen auch ausführlich begründet festgestellt wurde, zeigen die Berechnungen deutlich auf, dass die Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb der Beschwerdeführerin nicht in der Lage sind, auf die vier relevanten Baugrundstücke, sohin auch auf das hier maßgebliche Grundstück Nr. xx einzuwirken. Die nach der VRL berechnete Geruchsschwelle aus der Tierhaltung endet zumindest rund 90 m vor dem nächstgelegenen, westlich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes liegenden Baugrundstückes Nr. yy und auch die nach der VDI- Richtlinie und dem Modell GRAL berechneten Jahresgeruchsstunden unterschreiten die Bagatellgrenzen für 1 GE/m3 und 3 GE/m3 deutlich. Da weder mit wahrnehmbaren, noch mit stark wahrnehmbaren Gerüchen zu rechnen ist, war eine umweltmedizinische Begutachtung nicht erforderlich. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14.12.2015 stellte der Sachverständige fest, dass auch für die von der Beschwerdeführerin angegebene aktuelle Tierhaltung, die Grundaussage im Gutachten vom 27.10.2015 aufrecht bleibe, da die Emissionsfracht der 30 Schafe und 26 Hühner 0,66 Mio GE/h ergebe und jene des als bewilligt anzusehenden Tierbestandes 0,64 Mio GE/h, was nur marginal darunterliege und in seiner Gesamtdimension als äußerst gering zu bezeichnen sei. Würde man diese Geruchsfracht einer Ausbreitungsmodellierung zugrunde legen, so käme dasselbe Geruchs-Ausbreitungsbild heraus, wie jenes in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.10.
EMRK und den angeführten Artikeln der Grundrechtecharta, aber vor allem im Gleichheitsgrundsatz, verletzt werde.
Abs 1 Z 2 B-VG von Amts wegen wiederum ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplans, beide vom 15.12.2009, sowie der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, u.a. auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfassend, ein. 21.3 Der Verfassungsgerichtshof leitete
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von Amts wegen wiederum ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von drei Verordnungen des Gemeinderats der Gemeinde Proleb, nämlich der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes und der Änderung des Flächenwidmungsplans, beide vom 15.12.2009, sowie der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, u.a. auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfassend, ein. 21.4 Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, V 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die ÖEK-Änderung 3.02 und die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die (angrenzenden) Grundstücke yz, yx und yy betrifft, als gesetzwidrig auf, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung. 21.4 Mit Erkenntnis vom 27.09.2017, römisch fünf 29-40/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die ÖEK-Änderung 3.02 und die Vollwertigkeitsverordnung 2013 zur Gänze und die Flächenwidmungsplan-Änderung 3.06, soweit sie das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xx und die (angrenzenden) Grundstücke yz, yx und yy betrifft, als gesetzwidrig auf, nicht jedoch hinsichtlich der anderen Grundstücke des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung. Die Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit LGBl. Nr. 93/2017.Die Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungen der Gemeinde Proleb erfolgte mit Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017,. 21.5 Folglich behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag zu GZ: E 820-823/2016-44 u.a. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.03.2016, da die Beschwerdeführerin durch dieses Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt wurde.
EMRK nicht durchzuführen gewesen.Begründend verwies das Höchstgericht auf sein Erkenntnis vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0021 und 0022 in dem er festgestellt hat, dass sich im Hinblick auf die Aufhebung des maßgebenden Flächenwidmungsplanes die Rechtslage in einem entscheidungsrelevanten Punkt geändert habe, weshalb das Verwaltungsgericht nicht nur zur Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch zur Durchführung eines Rechtsgespräches und Erörterung der Rechtsfragen eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, zumal die Änderung der Rechtslage auch von erheblicher Bedeutung für die Rechtsstellung der Revisionswerberin gewesen sei, da verwaltungsgerichtlicherseits gefolgert worden sei, dass kein Immissionsschutz gegeben sei und die Revisionswerberin somit Nachbarrechte nicht geltend machen könne. Die Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Verhandlung sei im Hinblick auf deren Erforderlichkeit
Weiters verwies das Höchstgericht für das Folgeverfahren auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH am 18.06.2014, B 683/2012 und 27.02.2018, E 1328/2016), wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Bewilligung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen könne, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27.02.2018 im Besonderen hinsichtlich § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich sei) als entscheidend angesehen, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben könne. Weiters verwies das Höchstgericht für das Folgeverfahren auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH am 18.06.2014, B 683 aus 2012, und 27.02.2018, E 1328 aus 2016,), wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Bewilligung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen könne, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27.02.2018 im Besonderen hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich sei) als entscheidend angesehen, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben könne. V. Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch fünf. Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht 1.1 Am 08.11.2018 wurde in Bindung an die höchstgerichtliche Rechtsansicht eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, zu der sämtliche Bauwerber, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, die am Vortag ausdrücklich auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet hat, erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien erörtert und von den Bauwerbern darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit geschätzte 17 Wohneinheiten, die näher zur Landwirtschaft der Beschwerdeführerin liegen, errichtet wurden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen dieser Bauverfahren keine Einwendungen erhoben, vielmehr habe sie sich mit einigen Bauvorhaben sogar ausdrücklich einverstanden erklärt und seien nunmehr lediglich die Grundstücke Nr. zx, zy, zz und xy nach wie vor unbebaut. Auf den angrenzenden Grundstücken Nr. xy und xz der Beschwerdeführerin werde lediglich Gras gepflanzt und regelmäßig gemäht. Tiere würden dort nicht gehalten, es handle sich um einen bloßen Wiesenbereich, insbesondere würden sie von ihren Baugrundstücken, wenn überhaupt nur in weiter Ferne, Schafe der Beschwerdeführerin sehen. Alle Bauwerber hätten sich auch verpflichtet, gegen die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke der Beschwerdeführer keinen Einwand zu erheben. 1.2 Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde ebenfalls auf diverse Bauverfahren verwiesen, an welchen die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen bzw. in welchen sie keine Einwendungen erhoben oder sogar explizit zugestimmt habe, weshalb von einer schikanösen Rechtsausübung und rechtsmissbräuchlichen Ausschöpfung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Sie sei auch ihrer besonderen Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen und habe die Sachverhaltsermittlungen durch die Gemeindeinstanzen wiederholt nachweislich blockiert. Bezugnehmend auf den Verweis für das Folgeverfahren im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2018 wurde festgehalten, dass von der belangten Behörde eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung durchgeführt worden sei und insbesondere luftimmissionstechnische, lärmimmissionstechnische und agrartechnische Gutachten eingeholt worden seien, die die zu diesem Zeitpunkt sehr wohl gegebene Flächenwidmung berücksichtigt hätten, weshalb es absolut unverhältnismäßig wäre, der Beschwerde nunmehr Folge zu geben und sämtlichen Bauwerbern, deren Baubewilligungen zu entziehen; - dies mit dem einzigen Hinweis darauf, dass die Baugrundstücke derzeit über keine Flächenwidmung verfügen. Das Ermittlungsverfahren sei auf Basis einer gültigen Flächenwidmungskategorie durchgeführt worden und habe ergeben, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin absolut unbegründet seien. Dieses Ermittlungsverfahren möge durch das Verwaltungsgericht nochmals in jeder Hinsicht überprüft bzw. mögen die eingeholten Sachverständigengutachten plausibilisiert werden. Auf den Beschwerdefall könne die vom VwGH zitierte Rechtsprechung des VfGH nicht übertragen werden, da in dem von den Gemeindebehörden durchgeführten Ermittlungsverfahren von einem mit den Baugrundstücken verbundenen Immissionsschutz ausgegangen worden sei und somit die Beschwerdeführerin gleichgestellt sei, wie sie es wäre, wenn nunmehr eine Flächenwidmung für die Baugrundstücke vorhanden wäre. Der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Ansicht der belangten Behörde dermaßen zu verstehen, dass eben dieses Ermittlungsverfahren von Seiten des Verwaltungsgerichtes nochmals überprüft werde und keine Beschwerdeabweisung mit dem Hinweis darauf erfolgen könne, dass die zu bebauenden Flächen keinen Immissionsschutz (mehr) gewähren würden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Baugrundstücke ein Bebauungsplan bestehe, der nach wie vor in Rechtskraft und somit aufrecht sei. 1.3 Vom als Zeugen einvernommenen Bauamtsleiter Ing. Mag. (FH) R S wurde über Befragen angegeben, dass nach Behebung der raumordnungs-rechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof ein Verfahren eingeleitet und die Planungsinteressen abgefragt worden seien. Dies wäre auch im Hinblick auf die Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes erforderlich. Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Planungsinteressen dargelegt. Im Oktober sei die Bestandsaufnahme erfolgt und werde derzeit mit dem Bauausschuss und dem Raumplaner DI T U ein Termin koordiniert, um die Bestandsaufnahme mit den Planungsinteressen koordinieren zu können. Er schätze, dass der Bauausschuss noch dieses Jahr tätig werde, es aber bis zur Rechtskraft einer allfälligen Flächenwidmungsplan-Änderung noch zumindest ein Jahr dauere. Eine Bausperre sei nicht verordnet worden und im Jahr 2007, als die Baubewilligung erteilt und die Wohnhäuser errichtet wurden, seien die raumordnungsrechtlichen Verordnungen rechtskräftig gewesen. Bei der Feststellung des Tierbestandes habe die Beschwerdeführerin nicht mitgewirkt, sie habe sowohl die Besichtigung, als auch die Vermessung und das Fotografieren des Stallgebäudes verweigert. Anlässlich der diesbezüglichen behördlichen Erhebung sei von ihren damaligen Vertretern angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin keinen Lärm, keinen Geruch oder Staub verursache. Ihr seien auch in Wahrung des Parteiengehörs sämtliche Gutachten übermittelt worden und habe sie selbst angegeben, dass der aktuelle Tierbestand 30 Schafe und 26 Hühner umfasse. Mit Ausnahme eines weiteren Bauverfahren seien von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die heranrückende Wohnbebauung erhoben worden. Diesbezüglich wurde auf den Beschluss des LVwG vom 27.08.2018, GZ: LVwG 50.32-1097/2018-13 verwiesen, mit welchem die Beschwerde von Frau D E zurückgewiesen wurde (und gegen den kein Rechtsmittel bei einem Höchstgericht erhoben wurde). 1.4 Im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung wurde auch eine Plausibilitätsprüfung der im Behördenverfahren erstellten immissionstechnischen und schalltechnischen Gutachten durchgeführt. Der immissionstechnische Amtssachverständige HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das Gutachten Dris H I vom 17.10.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.12.2015 entsprechend dem auch derzeit noch gültigen Stand der Technik erstattet wurden. Der immissionstechnische Amtssachverständige HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das Gutachten Dris H römisch eins vom 17.10.2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.12.2015 entsprechend dem auch derzeit noch gültigen Stand der Technik erstattet wurden. Sowohl bei der Ermittlung der Emissionen des rechtmäßigen Tierbestandes, als auch des nachfolgend erhobenen Tierbestandes seien die entsprechenden Regelwerke herangezogen und ein Geruchsmassenstrom bzw. eine Geruchszahl errechnet worden. Die Ermittlung der Geruchszahl sei zur Ausweisung eines Geruchskreises, wie er im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz vorgesehen sei, verwendet worden und der Geruchsmassenstrom habe als Eingangsgröße für die Modellierung der Geruchsimmissionen in der Umgebung der Hofstelle D E gedient. Zur Bestimmung der Geruchsimmissionen sei ebenfalls ein Modell verwendet worden, das dem Stand der Technik entspreche. Weder die ermittelten Geruchskreise, noch die Ergebnisse der Bestimmung der Geruchsimmissionen würden im Bereich der gegenständlichen Baugrundstücke zu Immissionen führen, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Es könne im Falle von Geruchsimmissionen (zwar) nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es fallweise sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen zu Geruchswahrnehmungen komme, das bedeute aber auch, dass die Richtwerte zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei weitem nicht erreicht würden. Allenfalls wahrnehmbare Gerüche lägen aber jedenfalls unter der Bagatellgrenze, wie von Dr. H I festgestellt worden sei.Es könne im Falle von Geruchsimmissionen (zwar) nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es fallweise sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen zu Geruchswahrnehmungen komme, das bedeute aber auch, dass die Richtwerte zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei weitem nicht erreicht würden. Allenfalls wahrnehmbare Gerüche lägen aber jedenfalls unter der Bagatellgrenze, wie von Dr. H römisch eins festgestellt worden sei. Auch der schalltechnische Amtssachverständige Ing. Ca Da, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, stellte fest, dass das schalltechnische Gutachten des Ing. J K vom 20.11.2015 nachvollziehbar und fachlich richtig ist und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Sowohl die Eingangsparameter, als auch die gewählten Berechnungs- und Beurteilungsmethoden seien nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden messtechnischen Erhebung der Ist-Situation bzw. der auftretenden spezifischen Schallimmissionen sei jedoch ergänzend im Zeitraum von Dienstag 30.10.2018 11.00 Uhr, bis Mittwoch 31.10.2018, 09.00 Uhr, eine messtechnische Erhebung durchgeführt worden, anlässlich der auch die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführten Holzschneidearbeiten messtechnisch erfasst worden seien. Da Holzarbeiten lärmintensive Tätigkeiten darstellen, sei im Zuge der Messung eine ungünstige, für die Nachbarschaft belastende Situation gemessen worden. Ein Vergleich der Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens Ing. J K mit den erzielten Messergebnissen, zeige eine gute Übereinstimmung. Es sei von einem Schallleistungspegel von 60 dB auf Basis der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 ausgegangen worden; die Messungen zeigten, dass Holzarbeiten einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 56 bis 61 dB aufweisen. Bei der nächstgelegenen Baufläche (yy) seien Beurteilungspegel tags von bis zu 38 dB und nachts von bis zu 28 dB zu erwarten; einzelne Geräusche aus der landwirtschaftlichen Nutzung könnten subjektiv wahrgenommen werden, führten jedoch unter Zugrundelegung einer Ausweisung als „Reines Wohngebiet“ zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte
Önorm S 5021. Diese stellten zugleich die für Wohnnutzung strengste Ausweisungssituation dar, da für andere Gebietsausweisungen höhere Planungsrichtwerte anzusetzen sind. Daraus ergebe sich, dass bei den anderen, weiter entfernt liegenden Grundstücken der Bauwerber an der den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugewandten nächstgelegenen Grundstücksgrenze noch geringere Lärmimmissionen auftreten.“ 1.5 Im Zuge der Verhandlung wurde von der belangten Behörde auch der aktuelle Bebauungsplan „K“ übermittelt, der ebenfalls mit den anwesenden Verfahrensparteien erörtert wurde. Die belangte Behörde hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich aus den Erläuterungen des Bebauungsplanes, Seite 15, ergebe, dass im Umfeld zum Bebauungsplangebiet landwirtschaftlich genutzte Flächen bestehen, welche als Freiland / landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen seien und auch tatsächlich als solche genutzt würden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber bereits seinerzeit im Zuge der Bebauungsplanerlassung mit der Thematik einer gegenüber landwirtschaftlichen Flächen heranrückenden Wohnbebauung auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass diese der Bebauungsplanerlassung nicht entgegenstehen könne. Explizit würden sich aus dem Bebauungsplan und den diesem zugrundeliegenden planlichen Darstellungen auch die Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin ergeben. IV. Beweiswürdigungrömisch vier. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Lage und den Eigentumsverhältnissen an den hier in Rede stehenden Grundstücken erfolgte auf der im Akt einliegenden Grundbuchsauszüge und Katasterpläne. Dass die Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft betreibt, steht unbestritten fest und dass diese einen aktuellen Tierbestand von 30 Schafen (14 Mutterschafen, 1 Widder, 15 Lämmer) und 26 Hühnern aufweist ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. Der vom Sachverständigen für Tierhaltung ermittelte rechtmäßige Tierbestand zum Stichtag 03.12.1968 im Ausmaß von 1 Pferd, 12 Rinder und 27 Legehennen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung, dass die beiden im Nahbereich des Baugrundstückes liegenden, Grundstücke Nr. xy und xz der Beschwerdeführerin in der Natur einen Grasbewuchs aufweisen, der regelmäßig gemäht wird, auf denen aber keine Tiere gehalten werden, erfolgte aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Bauwerber. Das entscheidende Gericht nimmt es aufgrund der glaubwürdigen Angaben der zur Verhandlung vor dem LVwG erschienen Parteien auch als erwiesen an, dass in der Zwischenzeit im Nahbereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführerin und sogar näher zu diesen liegend als das beschwerdegegenständliche Baugrundstück, annähernd 17 weitere Wohnbauten errichten wurden, gegen die von der Beschwerdeführerin – mit einer Ausnahme – kein Einwand erhoben wurde bzw. denen sie ausdrücklich zugestimmt hat, zumal dieses Vorbringen im Einklang mit den beim LVwGH in Evidenz befindlichen Akten steht und anhand der Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems Web-Gis Steiermark verifiziert werden konnte. Dass derzeit für das Baugrundstück keine Flächenwidmung besteht und auch kein Bauverbot verhängt wurde, ergibt sich auch aus der glaubwürdigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Bauamtsleiters. Dass mit keinen durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin verursachten Geruchs- und Schallimmissionen, die auf das beschwerde-gegenständliche Baugrundstück einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben. Beweiswürdigend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am Vortag der Verhandlung dem LVwG mittels Mail mitgeteilt hat, dass sie auf die Durchführung der Verhandlung verzichte, weshalb die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde und das gebotene Rechtsgespräch nicht mit ihr, sondern nur mit den Bauwerbern und Vertretern der belangten Behörde geführt werden konnte. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBL Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 bestimmt Folgendes:Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBL Nr. 59 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 49 aus 2010, bestimmt Folgendes: „
1 darf den Bedarf für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs festlegen.Das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland
Paragraph 29, Absatz eins, darf den Bedarf für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs festlegen. … § 27 Paragraph 27, „
Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat.so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungs-verfahrens gegeben hat. …
Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. …
Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. …
Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
Abs. 4.
Absatz eins, Ziffer 4, Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
Absatz 4, VI. Rechtliche Beurteilungrömisch sechs. Rechtliche Beurteilung Vorweg ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 Stmk. BauG behalten hat.Vorweg ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist somit keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides, doch findet innerhalb dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 30.06.2015, , Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 27.01.2016, Ra 2014/10/0003 u.a.m.) und solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden und der Nachbar dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, Stmk. BauG behalten hat. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 4 Z 41 (nunmehr Z 44) Stmk. BauG rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich im Hinblick auf die von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Schall- und Geruchsimmissionen gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xz und xy im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen.Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 41, (nunmehr Ziffer 44,) Stmk. BauG rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben, insbesondere sprach sie sich im Hinblick auf die von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Schall- und Geruchsimmissionen gegen die heranrückende Wohnbebauung aus, da ihre land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. xz und xy im Ausmaß von 19.343 m² die Baugrundstücke praktisch im Osten und Westen umschließen. Die Beschwerdeführerin führt auch zutreffend aus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind sohin zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die Beschwerdeführerin führt auch zutreffend aus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes sind sohin zu berücksichtigen vergleiche z.B. VwGH am 24.07.2017, Ra 2016/11/0123 unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Im Anlassfall hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Proleb (Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 15.12.2009, Änderung des Flächenwidmungsplans vom 15.12.2009 und Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet vom 02.10.2013, die u.a. auch das in Rede stehende Baugrundstück Nr. xx umfasste) zur Gänze bzw. teilweise als gesetzwidrig auf. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben nicht wieder auf (vgl. z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666/2015), da Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraussetzen (vgl. z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Seit der Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof kam es bis dato zu keinem (neuen) in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb.Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes leben frühere Verordnungen bzw. Verordnungsbestimmungen nach Aufhebung eines Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes bzw. von Bestimmungen derselben nicht wieder auf vergleiche z.B. VfGH am 18.06.2015, E 666 aus 2015,), da Festlegungen im Rahmen der Flächenwidmung einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes in Bezug auf die Festlegung einer Widmung voraussetzen vergleiche z.B. VwGH am 24.02.2004, 2002/05/0005). Seit der Aufhebung der raumordnungsrechtlichen Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof kam es bis dato zu keinem (neuen) in einer raumordnungsrechtlichen Verordnung mündenden Willensakt des Gemeinderates der Gemeinde Proleb. Daraus folgt, dass der Flächenwidmungsplan, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung „Reines Wohngebiet“ bestimmt hatte, nach der Behebung durch den VfGH, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und somit derzeit für das Baugrundstück keine Widmung mehr besteht (vgl. z.B. VfGH 21.06.2000, G 41,42/00 V 28/29/00, VfSlg. 15.851, VfGH am 07.03.2001, B 1579/00, VfSlg. 16.113/2001). Insbesondere besteht auch keine subsidiäre Freilandwidmung (vgl. VfSlg. 16.113/2001, 15.851/2000), sondern überhaupt keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung (siehe Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995). Daraus folgt, dass der Flächenwidmungsplan, der für das gegenständliche Grundstück die Widmung „Reines Wohngebiet“ bestimmt hatte, nach der Behebung durch den VfGH, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und somit derzeit für das Baugrundstück keine Widmung mehr besteht vergleiche z.B. VfGH 21.06.2000, G 41,42/00 römisch fünf 28/29/00, VfSlg. 15.851, VfGH am 07.03.2001, B 1579/00, VfSlg. 16.113 aus 2001,). Insbesondere besteht auch keine subsidiäre Freilandwidmung vergleiche VfSlg. 16.113 aus 2001,, 15.851 aus 2000,), sondern überhaupt keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung (siehe Hauer, Zur „Theorie vom weißen Fleck“, ecolex 1995). Da für das Baugrundstück auch kein Bauverbot verfügt wurde, besteht für dieses Grundstück derzeit weder eine Flächenwidmung noch ein Bauverbot. Es gilt jedoch der dem Rechtsbestand angehörende, das Baugrundstück umfassende Bebauungsplan „K“ [Stand 14.12.2010, (redaktionelle Anpassung vom 26.04.2012), 26.03.2013], der an der ursprünglich bestandenen Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ anknüpft, aber keinen weitergehenden verfahrensrelevanten Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG beinhaltet. Auch aus den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden planlichen Darstellungen der Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin lässt sich kein kein zusätzlicher relevanter Immissionsschutz entnehmen.Da für das Baugrundstück auch kein Bauverbot verfügt wurde, besteht für dieses Grundstück derzeit weder eine Flächenwidmung noch ein Bauverbot. Es gilt jedoch der dem Rechtsbestand angehörende, das Baugrundstück umfassende Bebauungsplan „K“ [Stand 14.12.2010, (redaktionelle Anpassung vom 26.04.2012), 26.03.2013], der an der ursprünglich bestandenen Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ anknüpft, aber keinen weitergehenden verfahrensrelevanten Immissionsschutz im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG beinhaltet. Auch aus den dem Bebauungsplan zugrundeliegenden planlichen Darstellungen der Immissionskreise des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin lässt sich kein kein zusätzlicher relevanter Immissionsschutz entnehmen. Eine nicht vorhandene Flächenwidmung steht entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/05/0005; 20.10.2015, Ro 2015/05/0019; 04.11.2016, Ro 2014/05/0054)) und ist auch nicht geeignet, dem Nachbarn einen damit in Zusammenhang stehenden „Immissionsschutz“ im Sinne der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, gegenständlich nach dem Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG zu gewähren. Eine nicht vorhandene Flächenwidmung steht entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/05/0005; 20.10.2015, Ro 2015/05/0019; 04.11.2016, Ro 2014/05/0054)) und ist auch nicht geeignet, dem Nachbarn einen damit in Zusammenhang stehenden „Immissionsschutz“ im Sinne der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG, gegenständlich nach dem Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG zu gewähren. Die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf das Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung der „heranrückenden Wohnbebauung“, setzt jedoch nicht nur voraus, dass – wie im Anlassfall – Neubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, sondern auch, „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ (vgl. VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Letzteres ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht mehr der Fall.Die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen, auf das Nachbarrecht nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG gestützten Einwendung der „heranrückenden Wohnbebauung“, setzt jedoch nicht nur voraus, dass – wie im Anlassfall – Neubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, sondern auch, „dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt“ vergleiche VwGH am 31.03.2016, 2013/06/0124 unter Hinweis auf VwGH am 27.06.2006, 2005/06/0013). Letzteres ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht mehr der Fall. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Einwendungen in Bezug auf Geruchs- und Schallimmissionen im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung, wurde mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 08.05.2014 der Berufungsbescheid vom 24.10.2013 behoben und die Angelegenheit an den Gemeinderat mit dem Auftrag zurückverwiesen, zu prüfen, ob durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken und die den Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zu rechnen ist. Der Gemeinderat hat in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes sowie auf Grundlage plausibler, von der Beschwerdeführerin bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungspflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand der im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K vom 20.11.2015 sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H I vom 27.10.2015, einschließlich der Ergänzung vom 14.12.2015, nachvollziehbar festgestellt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten, auf die Baugrundstücke einwirkenden Immissionen zu rechnen ist und keine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, folglich die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird.Der Gemeinderat hat in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsanschauung, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des Stallgebäudes sowie auf Grundlage plausibler, von der Beschwerdeführerin bekanntgegebener Tierzahlen in tatsächlicher Hinsicht sowie zum maßgeblichen Zeitpunkt 1968, welche keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige, von Beschwerdeführerseite mittlerweile konsenslos vorgenommene, bewilligungspflichtige Nutzungsänderung liefern, anhand der im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehenden, schlüssigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik Ing. J K vom 20.11.2015 sowie des Amtssachverständigen für Immissionstechnik Mag. Dr. H römisch eins vom 27.10.2015, einschließlich der Ergänzung vom 14.12.2015, nachvollziehbar festgestellt, dass hinsichtlich der Emissionen Lärm und Geruch des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin mit keinen relevanten, auf die Baugrundstücke einwirkenden Immissionen zu rechnen ist und keine dem Charakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, folglich die Beschwerdeführerin in ihrem relevierten Nachbarrecht durch das in Rede stehende Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird. In der Beschwerde wurde der berufungsbehördlich festgestellte Sachverhalt in verfahrensrelevanter Hinsicht nicht aufgegriffen, insbesondere trat die Beschwerdeführerin den im Berufungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten nicht entgegen. Dennoch wurden im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die von der belangten Behörde eingeholten, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, die ergab, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der bloßen abstrakten Beeinträchtigungs-möglichkeit – durch das beantragte Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt werden kann. Das immissionstechnische Gutachten Dris H I wurde entsprechend den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba nach dem auch derzeit noch herrschenden Stand der Technik erstellt, und ist im Ergebnis davon auszugehen, dass im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes keine Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Selbst allenfalls sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen, nie gänzlich auszuschließende, fallweise wahrnehmbare Gerüche liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze.Das immissionstechnische Gutachten Dris H römisch eins wurde entsprechend den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen HR Dipl.-Ing. Dr. Aa Ba nach dem auch derzeit noch herrschenden Stand der Technik erstellt, und ist im Ergebnis davon auszugehen, dass im Bereich des gegenständlichen Baugrundstückes keine Immissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin zu erwarten sind, die mit diesen Methoden nachweisbar wären. Selbst allenfalls sehr selten und unter besonderen Ausbreitungsverhältnissen, nie gänzlich auszuschließende, fallweise wahrnehmbare Gerüche liegen jedenfalls unter der Bagatellgrenze. Auch der schalltechnische Amtssachverständige Ing. Ca Da stellte fest, dass das im Behördenverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten des Ing. J K nachvollziehbar, fachlich richtig und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Nach Durchführung der von diesem Sachverständigen unterlassenen messtechnischen Erhebung des Ist-Zustandes im Zeitraum von Dienstag 30.10.2018, 11.00 Uhr, bis Mittwoch 31.10.2018, 09.00 Uhr, als im landwirtschaftlichen Betrieb auch Holzschneidearbeiten durchgeführt wurden, sohin eine ungünstige, für die Nachbarschaft belastende Situation vorlag, errechnete Ing. Ca Da, dass für das nächstgelegene Baugrundstück Nr. yy (das zwischen dem gegenständlichen Grundstück Nr. xx und dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin liegt) Beurteilungspegel tags von bis zu 38 dB und nachts von bis zu 28 dB zu erwarten sind. Einzelne Geräusche aus der landwirtschaftlichen Nutzung können (zwar) subjektiv wahrgenommen werden, doch führen diese, auch unter Zugrundelegung der Planungsrichtwerte
ÖNORM S 5021 für die strengste mögliche Ausweisungssituation für Wohnnutzung („reines Wohngebiet“), zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte. Somit ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und mit den logischen Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachten, zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG relevierten Nachbarrecht, bei Berücksichtigung der damaligen und demnächst zu erwartenden Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ nicht verletzt wurde bzw. wird. Bei der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ handelt es sich um die für ihre geltend gemachte Rechtsposition günstigste, da insbesondere in schalltechnischer Hinsicht vom strengstmöglichen Widmungsmaß nach den maßgebenden Planungsrichtwerten ausgegangen wurde. Somit ist aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und mit den logischen Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachten, zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG relevierten Nachbarrecht, bei Berücksichtigung der damaligen und demnächst zu erwartenden Flächenwidmung „reines Wohngebiet“ nicht verletzt wurde bzw. wird. Bei der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ handelt es sich um die für ihre geltend gemachte Rechtsposition günstigste, da insbesondere in schalltechnischer Hinsicht vom strengstmöglichen Widmungsmaß nach den maßgebenden Planungsrichtwerten ausgegangen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, es liege bereits entschiedene Sache vor und eine neuerliche Behandlung ihrer Vorstellung sei daher unzulässig, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (lediglich) behoben hat. Daraus ergab sich die Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides und folglich auch die neuerliche Anhängigkeit der Sache vor der Verwaltungsbehörde. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei Aufgabe der Baubehörden gewesen, die beginnende Bebauung vor dem Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens vorerst zu stoppen, so übersieht sie, dass das Bauvorhaben zu einem Zeitpunkt realisiert wurde, als die Baubewilligung rechtskräftig war. Im Übrigen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bauverfahrens aufzuzeigen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, das Höchstgericht habe in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt, dass sie keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes treffe, genügt es festzustellen, dass sämtliche Gutachten ausschließlich amtswegig eingeholt wurden. Diese waren in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach § 26 Abs 4 Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden.Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, das Höchstgericht habe in seinem Beschluss vom 01.12.2015 festgestellt, dass sie keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes treffe, genügt es festzustellen, dass sämtliche Gutachten ausschließlich amtswegig eingeholt wurden. Diese waren in Bindung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsansicht einzuholen, um im Lichte des vorhanden gewesenen Immissionsschutzes zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrem geltend gemachten Nachbarrecht in Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk. BauG beeinträchtigt sein kann. Auch diesbezüglich gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Änderung von einem solchen in einem konkreten Bauverfahren zu unterscheiden. Sofern die Beschwerdeführerin daher darauf hinweist, dass der Raumplaner DI T U für ihren landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchszahl von G=2,6714 ermittelt hat, der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige Dr. H I aber seiner Berechnung eine Geruchszahl von G=3,3 zugrunde gelegt hat, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines ihr zukommenden Nachbarrechtes geltend zu machen, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die Berechnungen in zwei unterschiedlichen Verfahren erstellt wurden und zudem selbst unter Zugrundelegung der höheren Geruchszahl weder die Berechnung nach der VLR noch die Ausbreitungsmodellierung eine Beeinträchtigung des gegenständlichen benachbarten Baugrundstückes ergibt. Sofern die Beschwerdeführerin daher darauf hinweist, dass der Raumplaner DI T U für ihren landwirtschaftlichen Betrieb eine Geruchszahl von G=2,6714 ermittelt hat, der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige Dr. H römisch eins aber seiner Berechnung eine Geruchszahl von G=3,3 zugrunde gelegt hat, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines ihr zukommenden Nachbarrechtes geltend zu machen, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – die Berechnungen in zwei unterschiedlichen Verfahren erstellt wurden und zudem selbst unter Zugrundelegung der höheren Geruchszahl weder die Berechnung nach der VLR noch die Ausbreitungsmodellierung eine Beeinträchtigung des gegenständlichen benachbarten Baugrundstückes ergibt. Bezugnehmend auf den Verweis für das Folgeverfahren des Verwaltungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 01.08.2018, Ra 2018/06/0021, 0022, wird festgehalten: Der Verfassungsgerichtshof ging in Fällen, in denen eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, davon aus, dass es nicht zulässig sei, in einem Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, welcher sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, zum Ergebnis zu kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in den Fällen eines erforderlichen, aber fehlenden Ortsbildkonzeptes nach § 2 Abs 3 Stmk. OrtsbildG 1977 in einem Schutzgebiet (vgl. VfGH am 18.06.2014, B 683/2012) sowie dem Fall eines fehlenden, nach § 40 Abs 4 Stmk. ROG 2010 erforderlichen Bebauungsplanes (vgl. VfGH am 27.02.2018, E 1328/2016) auch hinsichtlich § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann. Der Verfassungsgerichtshof ging in Fällen, in denen eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, davon aus, dass es nicht zulässig sei, in einem Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, welcher sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, zum Ergebnis zu kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in den Fällen eines erforderlichen, aber fehlenden Ortsbildkonzeptes nach Paragraph 2, Absatz 3, Stmk. OrtsbildG 1977 in einem Schutzgebiet vergleiche VfGH am 18.06.2014, B 683 aus 2012,) sowie dem Fall eines fehlenden, nach Paragraph 40, Absatz 4, Stmk. ROG 2010 erforderlichen Bebauungsplanes vergleiche VfGH am 27.02.2018, E 1328 aus 2016,) auch hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 25 Abs 1 Stmk. ROG 2010 ergibt sich, dass jede Gemeinde in Durchführung der Aufgabe der örtlichen Raumplanung (§ 19 Stmk. ROG 2010) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und vorzuführen hat, der das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart aller Flächen entsprechend dem räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen hat, wobei an Nutzungsarten 1. Bauland, 2. Verkehrsflächen und 3. Freiland vorzusehen sind (vgl. § 26 Abs 1 Stmk. ROG 2010). Somit ist für das gegenständliche Grundstück jedenfalls eine Flächenwidmung zu verordnen, wobei für das in Rede stehende Bauvorhaben grundsätzlich eine Baulandwidmung erforderlich ist, die derzeit nicht vorliegt (vgl. §§ 28, 29 und 30 Stmk. ROG 2010).Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Paragraph 25, Absatz eins, Stmk. ROG 2010 ergibt sich, dass jede Gemeinde in Durchführung der Aufgabe der örtlichen Raumplanung (Paragraph 19, Stmk. ROG 2010) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und vorzuführen hat, der das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart aller Flächen entsprechend dem räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen hat, wobei an Nutzungsarten 1. Bauland, 2. Verkehrsflächen und 3. Freiland vorzusehen sind vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. ROG 2010). Somit ist für das gegenständliche Grundstück jedenfalls eine Flächenwidmung zu verordnen, wobei für das in Rede stehende Bauvorhaben grundsätzlich eine Baulandwidmung erforderlich ist, die derzeit nicht vorliegt vergleiche Paragraphen 28, 29 und 30 Stmk. ROG 2010). Das von der Beschwerdeführerin relevierte Nachbarrecht nach § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG knüpft an einen zu verordnenden Flächenwidmungsplan insofern an, als ein subjektives Recht in Bezug auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit einer solchen Verordnung dann vorliegt, „soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“. Ein solcher Immissionsschutz ergibt sich somit aus der notwendigen, jedoc
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.