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{'item': 'LVwG 30.20-1489/2018'}

Obsah (6)§ 4§ 82§ 81§ 2§ 1§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlLVwG 30.20-1489/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 4Abs 1 St

LSG verhängt wurde;Dadurch habe er gegen Paragraph 2, Absatz eins, StLSG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

Paragraph 4, Absatz eins, StLSG verhängt wurde; 2. trotz Abmahnung zwei Polizeibeamte beschimpft, die Hände zur Faust geballt und sich auf die Beamten zubewegt. Dadurch habe er gegen § 82 Abs 1 SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

§ 82

Abs 1 SPG verhängt wurde;Dadurch habe er gegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

Paragraph 82, Absatz eins, SPG verhängt wurde; 3. habe er ungebührlichen Lärm erregt und dadurch mehrere Anrainer in einem Mehrparteienhaus in deren Nachtruhe gestört. Dadurch habe er gegen § 81 Abs 1 SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

§ 81

Abs 1 SPG verhängt wurde.Dadurch habe er gegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 81, Absatz eins, SPG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unschuldig, er habe keine der ihm zur Last gelegten Taten begangen. Die Zeugin C D lüge. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 26.12.2017 kam der Beschwerdeführer zur Wohnung seiner Ex-PartnerinC D, H-Gasse, G und hat am Abend über eineinhalb Stunden lang auf die Tür geklopft, geklingelt und den Namen des gemeinsamen Sohnes gerufen. Schließlich hat Frau C D die Polizei verständigt. RI E F und GI G H wurden von der Leitstelle verständigt, dass im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses jemand herumlärme und sich die Nachbarn schon beschweren würden. Vor Ort konnten die Beamten zunächst niemanden antreffen, auch nicht im Mehrparteienhaus. Die Beamten wollten die Örtlichkeit wieder verlassen und gingen zu ihrem geparkten Dienst-KFZ, wobei sie sahen, dass aus dem Durchlass des Mehrparteienhauses eine Person kommt. RI E F sprach diese an, worauf die Person, es handelte sich um den Beschwerdeführer, weglief. Die Beamten liefen ihm nach, der Beschwerdeführer blieb nach ca. 100 m stehen, war augenscheinlich alkoholisiert und beschimpfte die Beamten mehrfach als „Arschlöcher“. Der Vorfall trug sich im Bereich zwischen zwei großen Siedlungshäusern zu. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde war sonst niemand zugegen, es gingen ob des Vorfalls jedoch einige Lichter an und Leute haben von den Balkonen heruntergeschaut. Der Beschwerdeführer ballte die Fäuste und begann mit den Armen herumzugestikulieren, sodass sich für die Beamten die Situation darstellte, jederzeit damit rechnen zu müssen, der Beschwerdeführer würde sie anspringen. Der Beschwerdeführer bewegte sich mit seinen zur Faust geballten Händen in Richtung der Beamten. RI E F habe den Beschwerdeführer mehrfach ermahnt, sein aggressives Verhalten einzustellen. Um die Position nicht weiter eskalieren zu lassen, sei von einer weiteren Verfolgung abgesehen worden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher RI Michael E F und GI G H als Zeugen einvernommen wurden. Diese konnten den Ablauf nachvollziehbar und glaubwürdig schildern, indem der Beschwerdeführer nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat er sich auch der Möglichkeit begeben, nähere Ausführungen zu seinen Gunsten zu erstatten. Die Angaben der Zeugen Betz sind nicht von Relevanz, da alle Übertretungen einen Zeitpunkt betreffen, zu dem der Beschwerdeführer das Haus bereits verlassen hatte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 2Abs 1 St

LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

Paragraph 2, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Diesen Tatbestand hat der Beschwerdeführer verwirklicht, indem er sich zu den Beamten umdrehte und schrie: „Was wollt ihr, ihr Arschlöcher“. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass diese als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint, als auch den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angepasst sind (Einkommen € 1.000,00, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen). Zur Strafbemessung im Sinne des Paragraph 19, VStG ist auszuführen, dass diese als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint, als auch den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers angepasst sind (Einkommen € 1.000,00, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen). Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe stützt sich auf § 16 VStG.Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe stützt sich auf Paragraph 16, VStG.

§ 82

Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Indem der Beschwerdeführer die Hände zur Faust geballt hatte und sich trotz Abmahnung auf die Beamten zubewegte, hat er den Tatbestand des § 82 Abs 1 SPG verwirklicht und dies in jedem Fall fahrlässiger Weise zu verantworten. Indem der Beschwerdeführer die Hände zur Faust geballt hatte und sich trotz Abmahnung auf die Beamten zubewegte, hat er den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG verwirklicht und dies in jedem Fall fahrlässiger Weise zu verantworten. Die verhängte Geldstrafe erscheint als ebenfalls schuld- und tatangemessen und auch den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (s.o.) angepasst.

§ 81

Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Paragraph 81, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 218,00 zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

§ 1Abs 1 St

LSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

Paragraph eins, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er haben „ungebührlichen Lärm erregt“, was kein Tatbestand des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welches genaue Verhalten dem Tatvorwurf unter Spruchpunkt 3 zugrunde liegt, sodass die Tat weder ausgewechselt, noch die Rechtsgrundlage geändert werden kann. Diesbezüglich war das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er haben „ungebührlichen Lärm erregt“, was kein Tatbestand des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welches genaue Verhalten dem Tatvorwurf unter Spruchpunkt 3 zugrunde liegt, sodass die Tat weder ausgewechselt, noch die Rechtsgrundlage geändert werden kann. Diesbezüglich war das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.20.1489.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.