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{'item': 'LVwG 30.6-2234/2018'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 24§ 64§ 25§ 36a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlLVwG 30.6-2234/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der BeschwerdeGemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II.römisch zwei. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der MaßgabeGemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der gegenständliche Bienenstand nicht an gut sichtbarer Stelle mit derVIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft gekennzeichnet war.als der gegenständliche Bienenstand nicht an gut sichtbarer Stelle mit der, VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft gekennzeichnet war.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.07.2018, GZ: BHSO-15.1-8506/2017, wurde Herrn A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, es sei am 04.10.2017, 13.20 Uhr, festgestellt worden, dass er beim gegenständlichen Bienenstand in der F – G – H (71 Bienenstöcke) andere Bienenrassen verwendet und somit verbreitet habe, als die Rasse CARNICA. Zum Schutz der heimischen Bienenzucht sei ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig. Es sei eine erhebliche Anzahl an Arbeiterbienen mit a-typischen gelben bis lederfarbenen Hinterleibszeichnungen, typisch für Buckfast-Bienen, vor Ort festgestellt worden. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs 1 iVm § 22 Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz (im Folgenden Stmk. BienenzuchtG) begangen und wurde hiefür

§ 24Abs 1 Stmk. Bienenzucht

G eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz (im Folgenden Stmk. BienenzuchtG) begangen und wurde hiefür

Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. BienenzuchtG eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Bienenstand (71 Bienenstöcke) nicht entsprechend gekennzeichnet gewesen wäre. Es wären keine Kennzeichen vorhanden gewesen. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 36a Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (im Folgenden Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsVO 2009) begangen und wurde hiefür

§ 64Tierseuchengesetz (im Folgenden Tierseuchen

G) eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 36 a, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (im Folgenden Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsVO 2009) begangen und wurde hiefür

Paragraph 64, Tierseuchengesetz (im Folgenden TierseuchenG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Entsprechend der Begründung obgenannten Straferkenntnisses würden die vom Amtstierarzt angefertigten Fotos, welche bei der Kontrolle des Bienenstandes am 04.10.2017 angefertigt worden sein und dem Bienenzuchtsachverständigen Dr. I J übermittelt worden seien, belegen, welches auch in der Stellungnahme von Dr. I J ausgeführt worden sei, dass die abgebildeten Bienen auf den Fotos des ATA eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen würden. Somit sei nachgewiesen, dass Herr A B entgegen § 22 des Stmk. BienenzuchtG gehandelt habe. Nachdem der ATA auch feststellen habe müssen, dass der Bienenstand nicht dauerhaft der TKZV entsprechend mittels VIS-Nummer gekennzeichnet gewesen wäre, sei auch dieser Vorwurf als erwiesen anzusehen. Ein mit einer sogenannten Pin-Nadel angehafteter Zettel, versehen mit Namen und VIS-Nummer, der jeder Witterung ausgesetzt sei, müsse als relativ fahrlässig betrachtet werden und sei diese Kennzeichnung nicht geeignet, um als dauerhaft bezeichnet zu werden.Entsprechend der Begründung obgenannten Straferkenntnisses würden die vom Amtstierarzt angefertigten Fotos, welche bei der Kontrolle des Bienenstandes am 04.10.2017 angefertigt worden sein und dem Bienenzuchtsachverständigen Dr. römisch eins J übermittelt worden seien, belegen, welches auch in der Stellungnahme von Dr. römisch eins J ausgeführt worden sei, dass die abgebildeten Bienen auf den Fotos des ATA eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen würden. Somit sei nachgewiesen, dass Herr A B entgegen Paragraph 22, des Stmk. BienenzuchtG gehandelt habe. Nachdem der ATA auch feststellen habe müssen, dass der Bienenstand nicht dauerhaft der TKZV entsprechend mittels VIS-Nummer gekennzeichnet gewesen wäre, sei auch dieser Vorwurf als erwiesen anzusehen. Ein mit einer sogenannten Pin-Nadel angehafteter Zettel, versehen mit Namen und VIS-Nummer, der jeder Witterung ausgesetzt sei, müsse als relativ fahrlässig betrachtet werden und sei diese Kennzeichnung nicht geeignet, um als dauerhaft bezeichnet zu werden. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt

  1. wurde darauf verwiesen, dass der Amtstierarzt selbst keinesfalls als Sachverständiger für Bienenzucht ausgebildet worden sei und ihm daher eine Beurteilung der von ihm angetroffenen Bienenrasse gar nicht möglich gewesen sei. Der beigezogene Bienenzuchtsachverständige Dr. I J wiederum habe in mehreren Artikeln selbst ausgeführt und gelehrt, dass eine Rassenbestimmung nur durch eine morphologische Untersuchung oder durch einen DNA-Test erfolgen könne, keinesfalls aber anhand von Lichtbildern, die aber die belangte Behörde als beweismachend im Zusammenhang mit dem Gutachten des Bienenzuchtsachverständigen Dr. I J erachte. Betreffend der Übertretung des § 36a Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsVO 2009 sei das erstinstanzliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben, weil die zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Tatbestand nicht zu verantworten habe, angeführte Zeugin K B nicht einvernommen worden sei.Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 21.08.2018 Beschwerde erhoben. Zu Spruchpunkt
  2. wurde darauf verwiesen, dass der Amtstierarzt selbst keinesfalls als Sachverständiger für Bienenzucht ausgebildet worden sei und ihm daher eine Beurteilung der von ihm angetroffenen Bienenrasse gar nicht möglich gewesen sei. Der beigezogene Bienenzuchtsachverständige Dr. römisch eins J wiederum habe in mehreren Artikeln selbst ausgeführt und gelehrt, dass eine Rassenbestimmung nur durch eine morphologische Untersuchung oder durch einen DNA-Test erfolgen könne, keinesfalls aber anhand von Lichtbildern, die aber die belangte Behörde als beweismachend im Zusammenhang mit dem Gutachten des Bienenzuchtsachverständigen Dr. römisch eins J erachte. Betreffend der Übertretung des Paragraph 36 a, Tierkennzeichnungs- u. RegistrierungsVO 2009 sei das erstinstanzliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben, weil die zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Tatbestand nicht zu verantworten habe, angeführte Zeugin K B nicht einvernommen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 19.11.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugen Herrn ATA Ing. Mag. L M, Herrn N O, Herrn Dr. I J, Frau K B, Herrn P B und Herrn DI Dr. R S durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 19.11.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugen Herrn ATA Ing. Mag. L M, Herrn N O, Herrn Dr. römisch eins J, Frau K B, Herrn P B und Herrn DI Dr. R S durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser Eigentümer und Halter der am 04.10.2017 in der F – G – H vorgefundenen Bienenvölker. Die Bienenvölker seien Anfang September 2017 aufgestellt worden und habe es sich hiebei um sogenannte Jungvölker gehandelt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von Anfang September 2017 bis Anfang Oktober 2017 vier- oder fünfmal vor Ort gewesen und habe er die einzelnen Jungvölker kontrolliert. Er habe also nachgesehen, ob alles in Ordnung sei, die Bienen mit Zuckerwasser gefüttert und auch kontrolliert, ob die neu zugesetzten Königinnen, welche der Rasse Carnica zugehörig gewesen wären, bereits in Eilage seien. Dem Beschwerdeführer sei schon aufgrund seines Berufes als Imkers bekannt, wie eine Biene der Rasse Carnica aussehe und könne er diese sehr wohl von sogenannten Buckfast-Bienen unterscheiden. Bei Carnica-Bienen gebe es verschiedene Zuchtstämme aber auch verschiedene Definitionen in Büchern und könne man daraus ersehen, dass es Carnica-Bienen gebe, die nicht dem grauen Farbwunsch mancher Züchter entsprechend würden. Bei Errichtung des gegenständlichen Bienenstandes im September 2017 habe er diesen entsprechend gekennzeichnet. Er habe einen Zettel, welcher sich in einer Klarsichtfolie befunden habe, mit Hilfe von vier Pin-Nadeln und einem Klebeband auf dem Bienenstand befestigt, wobei er nicht mehr sagen könne, wo genau er diesen angebracht habe. Nach dem Anbringen dieses Zettels habe er nicht mehr so darauf geachtet. Seines Erachtens habe er den Zettel so gut angebracht, dass dieser als dauerhaft angebracht angesehen werden könne. Wenn dieser Zettel von Herrn N O nicht mehr vorgefunden worden sei, dann müsse ihn jemand „mutwillig“ heruntergerissen haben. Zwischenzeitlich seien vom Beschwerdeführer Metalltafeln an seinen Bienenständen angebracht worden. Entsprechend der Ausführungen ATA Ing. Mag. L M, dieser ist Amtstierarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, sei der gegenständlichen Kontrolle am 04.10.2017 eine Anzeige seitens Herrn N O vorausgegangen. Diesbezüglich verwies der Zeuge auf ein Schreiben des Herrn N O an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 01.10.2017, wonach im Bereich der Tatörtlichkeit seit ca. 3 Wochen ca. 70 Bienenstöcke eines Imkers aus Q aufgestellt seien, welche Rassemerkmale der Buckfast-Biene aufweisen würden. Es sei nirgends eine Tafel mit VIS-Registriernummer vorhanden. ATA Ing. Mag. L M habe um 13.20 Uhr des 14.10.2017 die Tatörtlichkeit in der F begangen und dabei den dortigen Bienenstand kontrolliert. Er sei also herumgegangen und habe nach einer Kennzeichnung gesucht, wobei er eine solche Kennzeichnung mit VIS-Registriernummer nicht vorfinden habe können. Er habe auch keine Anzeigen dafür vorgefunden, dass eine solche Kennzeichnung vorhanden gewesen wäre, also beispielsweise Bohrlöcher oder Etikettenreste. Im Weiteren habe der Zeuge die Fluglöcher näher angesehen und auch Fotos von den ein- und ausfliegenden Bienen gemacht. Aufgrund der Färbung eines Teiles der Bienen seien dem Zeugen Zweifel dahingehend gekommen, ob es sich um reine Carnica-Bienen handle. Der Zeuge sei zwar kein ausgebildeter Bienenzuchtsachverständiger, es sei ihm jedoch bekannt, dass Carnica-Bienen typischerweise graue Farbringe aufweisen würden. Im gegenständlichen Fall habe es einzelne Bienen gegeben, die lederfarbig bis orange gewesen wären. Wie ATA Ing. Mag. L M weiter ausführte, sei er damals ca. 30 Minuten vor Ort gewesen, wobei er mit niemandem Kontakt gehabt habe. Zur Klärung der Frage, ob anhand von Fotos überhaupt eine Rassenzugehörigkeit der gegenständlichen Bienen festgestellt werden könne, habe der Zeuge die von ihm angefertigten Fotos dem Bienenzuchtsachverständigen Herrn Dr. I J übermittelt und nachgefragt, ob aufgrund der übermittelten Fotos eindeutig die Zugehörigkeit der Bienen zu einer Nicht-Carnica-Rasse festgestellt werden könne bzw. ob eine Rassenzugehörigkeit anhand von Fotos überhaupt möglich sei. In seinem diesbezüglichen E-Mail habe Dr. I J bestätigt, dass die Arbeiterinnen auf den Fotos eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen würden.Zur Klärung der Frage, ob anhand von Fotos überhaupt eine Rassenzugehörigkeit der gegenständlichen Bienen festgestellt werden könne, habe der Zeuge die von ihm angefertigten Fotos dem Bienenzuchtsachverständigen Herrn Dr. römisch eins J übermittelt und nachgefragt, ob aufgrund der übermittelten Fotos eindeutig die Zugehörigkeit der Bienen zu einer Nicht-Carnica-Rasse festgestellt werden könne bzw. ob eine Rassenzugehörigkeit anhand von Fotos überhaupt möglich sei. In seinem diesbezüglichen E-Mail habe Dr. römisch eins J bestätigt, dass die Arbeiterinnen auf den Fotos eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen würden. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen N O sei dieser einige Tage vor dem 01.10.2017 (Datum seines Briefes an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) vor Ort gewesen. Er habe keine Kennzeichnungstafel vorfinden können, die die VIS-Registriernummer enthalten hätte. Weiters habe er jede Menge „gelber Bienen“ vorgefunden, wobei ihm als Imker bekannt sei, dass die gelbe Farbe ein Zeichen dafür sein könnte, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica, sondern um Buckfast-Bienen handeln könnte. Aufgrund seiner Erhebungen habe er erfahren, dass die Bienenstöcke schon ca. 3 Wochen vor Ort gewesen wären und dass dies der Bienenstand des Beschwerdeführers sei. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. I J, dieser ist der für den Bezirk Südoststeiermark zuständige Bienenzuchtsachverständige des Landes Steiermark, sei der Zeuge seitens ATA Ing. Mag. L M sowohl telefonisch als auch per E-Mail in der gegenständlichen Angelegenheit dahingehend kontaktiert worden, ob aufgrund der übermittelten Fotos davon ausgegangen werden könne, dass die abgebildeten Bienen der Unterart der Rasse Carnica entsprechen würden oder nicht. Der Zeuge habe aufgrund der Fotos feststellen können, dass einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig gewesen wären, da deren Ringe (Segmente am Hinterleib) gelb, teilweise auch orange und nicht grau oder maximal mit einem schmalen lederbraunen Ring am ersten Segment versehen gewesen wären. Es habe sich um ein sogenanntes Mischvolk gehandelt, welche exakte Unterart könne er nicht sagen. Bei Bienen der Rasse Carnica würden zweifarbige oder gar orange Ringe nicht vorkommen. Aufgrund der Fotos alleine sei ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfast-Bienen gehandelt habe, nicht möglich.Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. römisch eins J, dieser ist der für den Bezirk Südoststeiermark zuständige Bienenzuchtsachverständige des Landes Steiermark, sei der Zeuge seitens ATA Ing. Mag. L M sowohl telefonisch als auch per E-Mail in der gegenständlichen Angelegenheit dahingehend kontaktiert worden, ob aufgrund der übermittelten Fotos davon ausgegangen werden könne, dass die abgebildeten Bienen der Unterart der Rasse Carnica entsprechen würden oder nicht. Der Zeuge habe aufgrund der Fotos feststellen können, dass einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig gewesen wären, da deren Ringe (Segmente am Hinterleib) gelb, teilweise auch orange und nicht grau oder maximal mit einem schmalen lederbraunen Ring am ersten Segment versehen gewesen wären. Es habe sich um ein sogenanntes Mischvolk gehandelt, welche exakte Unterart könne er nicht sagen. Bei Bienen der Rasse Carnica würden zweifarbige oder gar orange Ringe nicht vorkommen. Aufgrund der Fotos alleine sei ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfast-Bienen gehandelt habe, nicht möglich. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin K B, diese ist die Gattin des Beschwerdeführers, habe diese damals einen Zettel, auf welchem sich die erforderlichen Daten (also auch die VIS-Registriernummer) befunden hätten, in eine Folie gegeben und diese so verschlossen, dass kein Wasser eindringen könne. Der Zettel selbst sei sodann mit Hilfe von Pin-Nadeln an einem Bienenstock befestigt worden, wobei der Zettel seitlich angebracht worden sei. Zwischenzeitig würde die erforderliche Kennzeichnung mit Hilfe eines Blechschildes erfolgen, das mit Schrauben befestigt werde. Wie der Zettel entfernt worden sei, könne die Zeugin nicht genau sagen, vielleicht habe ihn jemand heruntergenommen. Weiters sei der Zeugin bekannt, dass in der Steiermark nur Bienen der Carnica-Rasse verbreitet werden dürfen und lege ihr Mann besonderes Augenmerk darauf. Im gegenständlichen Fall habe es sich um ganz junge Bienenvölker der Rasse Carnica gehandelt. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen P B, dieser ist der Vater des Beschwerdeführers, würde sein Sohn große Sorgfalt darauf verwenden, dass nur Bienenstöcke mit Bienen der Rasse Carnica in der Steiermark aufgestellt werden. Im gegenständlichen Fall habe es sich um Jungvölker der Rasse Carnica gehandelt. Zur Frage der Kennzeichnung des gegenständlichen Bienenstandes gab der Zeuge an, dass sich ein DIN-A4-Blatt mit den entsprechenden Daten in einer Klarsichtfolie befunden habe, wobei diese mit einem „Gewebeband“ verklebt worden sei. Die Kennzeichnung sei mit Klebeband an einem der Bienenstöcke befestigt worden. Ob auch Reisnägel (Pin-Nadeln) verwendet worden seien, könne der Zeuge nicht mehr angeben. Wann der Zettel verschwunden sei, könne der Zeuge nicht sagen. Entsprechend der Ausführungen des Zeugen DI Dr. R S, dieser ist Präsident des TU und des Dachverbandes „WW“, sei ihm die Situation in der Steiermark und natürlich auch die Bestimmungen des Stmk. BienenzuchtG bekannt. Der Zeuge sei Carnica-Reinzüchter in XY und Umgebung und seien ihm die von ATA Ing. Mag. L M gefertigten Fotos bekannt. Laut Ausführungen des Zeugen würden diese Fotos Bienen der Rasse Carnica zeigen und zwar in einem Farbton bzw. einer Färbelung, wie diese auch die von ihm gezüchteten reinrassigen Carnica-Bienen aufweisen würden. Es seien Arbeiterbienen zu sehen, die unterschiedlichste Färbungen aufweisen würden, also von grau bis zu gelb/orange. Bei den Fotos sei auffällig, dass ein sehr hoher Anteil von Bienen mit der Farbe Grau vorhanden sei. Die Fotos alleine würden keinen Schluss dahingehend zulassen, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica handle. Eine einheitliche Vorgabe, welche Farbe Bienen der Rasse Carnica aufweisen müssen, gebe es nicht. Es sei richtig, dass die Farbe Grau bei sehr vielen Völkern der Rasse Carnica vorherrsche, es gebe jedoch genauso Bienenvölker der Rasse Carnica, die in die Farbe Orange/Gelb hineingehen, z.B. der Zuchtstamm SKLENAR (eine Urform der Carnica-Rasse). Die strengen Rassenmerkmale, wobei sich diese über die Jahre weiterentwickeln können, würden ausschließlich für Zuchtvölker gelten und seien von den Carnica-Züchtern auch nicht allgemein anerkannt. Der Beschwerdeführer sei ein reiner Honigproduzent, verkaufe also Honig auf wirtschaftlicher Basis. Der Beschwerdeführer beziehe vom Zeugen reinrassige Carnica-Königinnen und könne daraus wiederum Carnica-Völker nachziehen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 19.11.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist Imker und wurde von ihm der gegenständliche Bienenstand in der F – G – H Anfang September 2017 aufgestellt, wobei es sich laut seinen Angaben um Jungvölker der Rasse Carnica gehandelt habe. Im Zuge der Errichtung des Bienenstandes habe der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge den Bienenstand mit der VIS-Registrierungsnummer gekennzeichnet und zwar in Form eines in einer Folie befindlichen „Zettels“, der wiederum mit Hilfe von Pin-Nadeln und einem Klebeband seitlich an einem der Bienenstöcke befestigt worden sei. Nach dem Anbringen dieses Zettels habe der Beschwerdeführer nicht mehr auf diesen geachtet. Er sei von Anfang September bis Anfang Oktober 2017 vier oder fünf Mal vor Ort gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung auch von den Zeugen K B und P B bestätigt wurde. Den glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen folgend, ist somit davon auszugehen, dass der Bienenstand zum Zeitpunkt seiner Errichtung Anfang September 2017 ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Im Weiteren ist aufgrund der Ausführungen ATA Ing. Mag. L M davon auszugehen, dass dieser bei seiner Kontrolle am 04.10.2017 keine Kennzeichnung mit VIS-Registriernummer bei dem gegenständlichen Bienenstand vorgefunden hat. Der Zeuge N O wiederum verwies darauf, dass er bereits einige Tage vor dem 01.10.2017 keine entsprechende Kennzeichnung mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers vorgefunden hat. Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht in Abrede, dass die Kennzeichnung des Bienenstandes nach der Anbringung des „Zettels“ entfernt wurde (von unbekannten Personen). Entsprechend der Ausführungen ATA Ing. Mag. L M hat dieser im Zuge seiner Kontrolle am 04.10.2017 auch Fotos von den an den Fluglöchern ein- und ausfliegenden Bienen gemacht. Der Grund hiefür war, dass dem Zeugen Zweifel dahingehend gekommen sind, ob es sich um reine Carnica-Bienen handle und zwar aufgrund der Färbung eines Teiles der Bienen. Der Zeuge ist zwar kein ausgebildeter Bienenzuchtsachverständiger ihm ist jedoch bekannt, dass Carnica-Bienen typischerweise graue Farbringe aufweisen. Im gegenständlichen Fall gab es einzelne Bienen die lederfarbig bis orange waren. Zur Klärung der Frage, ob anhand von Fotos überhaupt eine Rassenzugehörigkeit feststellbar sei, wurden die genannten Fotos dem Bienenzuchtsachverständigen Dr. I J übermittelt und bestätigte dieser in seinem Antwortschreiben, dass die Arbeiterbienen auf den Fotos eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen. Dies wurde vom Zeugen Dr. I J in der öffentlich, mündlichen Verhandlung dahingehend bestätigt, dass er aufgrund der Fotos feststellen konnte, dass einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig waren. So kommen bei Carnica-Bienen zweifarbige oder gar orange Ringe nicht vor. Es handelte sich um ein sogenanntes Mischvolk, welche exakte Unterart konnte der Zeuge nicht sagen. Aufgrund der Fotos allein, ist ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfastbienen gehandelt hat, nicht möglich. Carnica-Bienen weisen die Farbe Grau auf. Das Vorhandensein eines lederbraunen Ringes am ersten Segment ist möglich. Dem gegenüber stehen die Aussagen des Zeugen DI Dr. R S, dieser ist Präsident des TU und des Dachverbandes „WW“, wonach die Fotos Bienen der Rasse Carnica und zwar in einem Farbton bzw. einer Färbelung, wie diese auch die von ihm gezüchteten reinrassigen Carnica-Bienen aufweisen. Die Arbeiterbienen zeigen unterschiedlichste Färbungen auf und zwar von Grau bis zu Orange/Gelb. Ein sehr hoher Anteil der Bienen weist die Farbe Grau auf und lassen die Fotos laut dem Zeugen keinen Schluss dahingehend zu, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica handelt. Laut DI Dr. R S herrscht bei Völkern der Rasse Carnica die Farbe Grau vor, wobei es jedoch genauso Bienenvölker der Rasse Carnica gibt, die in die Farbe Orange/Gelb hineingehen. Entsprechend der Ausführungen ATA Ing. Mag. L M hat dieser im Zuge seiner Kontrolle am 04.10.2017 auch Fotos von den an den Fluglöchern ein- und ausfliegenden Bienen gemacht. Der Grund hiefür war, dass dem Zeugen Zweifel dahingehend gekommen sind, ob es sich um reine Carnica-Bienen handle und zwar aufgrund der Färbung eines Teiles der Bienen. Der Zeuge ist zwar kein ausgebildeter Bienenzuchtsachverständiger ihm ist jedoch bekannt, dass Carnica-Bienen typischerweise graue Farbringe aufweisen. Im gegenständlichen Fall gab es einzelne Bienen die lederfarbig bis orange waren. Zur Klärung der Frage, ob anhand von Fotos überhaupt eine Rassenzugehörigkeit feststellbar sei, wurden die genannten Fotos dem Bienenzuchtsachverständigen Dr. römisch eins J übermittelt und bestätigte dieser in seinem Antwortschreiben, dass die Arbeiterbienen auf den Fotos eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen. Dies wurde vom Zeugen Dr. römisch eins J in der öffentlich, mündlichen Verhandlung dahingehend bestätigt, dass er aufgrund der Fotos feststellen konnte, dass einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig waren. So kommen bei Carnica-Bienen zweifarbige oder gar orange Ringe nicht vor. Es handelte sich um ein sogenanntes Mischvolk, welche exakte Unterart konnte der Zeuge nicht sagen. Aufgrund der Fotos allein, ist ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfastbienen gehandelt hat, nicht möglich. Carnica-Bienen weisen die Farbe Grau auf. Das Vorhandensein eines lederbraunen Ringes am ersten Segment ist möglich. Dem gegenüber stehen die Aussagen des Zeugen DI Dr. R S, dieser ist Präsident des TU und des Dachverbandes „WW“, wonach die Fotos Bienen der Rasse Carnica und zwar in einem Farbton bzw. einer Färbelung, wie diese auch die von ihm gezüchteten reinrassigen Carnica-Bienen aufweisen. Die Arbeiterbienen zeigen unterschiedlichste Färbungen auf und zwar von Grau bis zu Orange/Gelb. Ein sehr hoher Anteil der Bienen weist die Farbe Grau auf und lassen die Fotos laut dem Zeugen keinen Schluss dahingehend zu, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica handelt. Laut DI Dr. R S herrscht bei Völkern der Rasse Carnica die Farbe Grau vor, wobei es jedoch genauso Bienenvölker der Rasse Carnica gibt, die in die Farbe Orange/Gelb hineingehen. Festzuhalten ist, dass seitens ATA Ing. Mag. L M keine Bienenproben zur Körung entnommen wurden und somit keine molekularbiologische Untersuchung auf Rassezugehörigkeit durch einen Bienenzuchtsachverständigen erfolgen konnte. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass in der öffentlich, mündlichen Verhandlung Übereinstimmung dahingehend herrschte, dass es sich bei den Bienen auf den Fotos um Arbeiterbienen und nicht um Drohnen handelt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt 1.: § 22 Stmk. BienenzuchtG lauten:Paragraph 22, Stmk. BienenzuchtG lauten: Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig. § 24 Stmk. BienenzuchtG lauten:Paragraph 24, Stmk. BienenzuchtG lauten:

(1)Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2)Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu.

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

§ 45

Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

§ 25Abs 2 VSt

G die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind

Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Das Beweisergebnis des genannten Ermittlungsverfahrens bildet keine ausreichenden sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass vom Beschwerdeführer am 04.10.2017 beim gegenständlichen Bienenstand in der F – G – H andere Bienenrassen als die der Carnica-Rasse verwendet und somit verbreitet wurden. So hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass es sich bei den tatgegenständlichen Bienen um Jungvölker der Carnica-Rasse gehandelt habe. Die Beweislast, dass es sich tatsächlich nicht um Bienen der Carnica-Rasse handelt, liegt bei der Behörde, wobei die Tat dem Beschwerdeführer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. So hat der beigezogene sachverständige Zeuge Dr. I J gegenüber der belangten Behörde zwar bestätigt, dass die Arbeiterinnen auf den Fotos des Meldungslegers Ing. Mag. L M eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen, allerdings hat dem gegenüber der ebenfalls als sachverständiger Zeuge anzusehende Präsident des TU und des Dachverbandes „WW“, Herr DI Dr. R S, darauf verwiesen, dass die Fotos alleine keinen Schluss dahingehend zulassen, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica handelt. Dr. I J hat seine Ausführungen in der öffentlich, mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt, dass lediglich einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig waren, da deren Ringe Gelb, teilweise auch Orange und nicht Grau waren. Demgegenüber gab der sachverständige Zeuge DI Dr. R S an, dass die Farbe Grau bei sehr vielen Völkern der Rasse Carnica vorherrscht, es jedoch genauso Bienenvölker der Rasse Carnica gibt, die in die Farbe Orange/Gelb hineingehen. Auf den Fotos ist ein sehr hoher Anteil von Bienen mit der Farbe Grau erkennbar. ATA Ing. Mag. L M gab selbst an, dass er kein ausgebildeter Bienenzuchtsachverständiger ist.Das Beweisergebnis des genannten Ermittlungsverfahrens bildet keine ausreichenden sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass vom Beschwerdeführer am 04.10.2017 beim gegenständlichen Bienenstand in der F – G – H andere Bienenrassen als die der Carnica-Rasse verwendet und somit verbreitet wurden. So hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass es sich bei den tatgegenständlichen Bienen um Jungvölker der Carnica-Rasse gehandelt habe. Die Beweislast, dass es sich tatsächlich nicht um Bienen der Carnica-Rasse handelt, liegt bei der Behörde, wobei die Tat dem Beschwerdeführer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. So hat der beigezogene sachverständige Zeuge Dr. römisch eins J gegenüber der belangten Behörde zwar bestätigt, dass die Arbeiterinnen auf den Fotos des Meldungslegers Ing. Mag. L M eindeutig nicht der Unterart Apis mellifera carnica entsprechen, allerdings hat dem gegenüber der ebenfalls als sachverständiger Zeuge anzusehende Präsident des TU und des Dachverbandes „WW“, Herr DI Dr. R S, darauf verwiesen, dass die Fotos alleine keinen Schluss dahingehend zulassen, dass es sich nicht um Bienen der Rasse Carnica handelt. Dr. römisch eins J hat seine Ausführungen in der öffentlich, mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt, dass lediglich einige der Bienen nicht der Rasse Carnica zugehörig waren, da deren Ringe Gelb, teilweise auch Orange und nicht Grau waren. Demgegenüber gab der sachverständige Zeuge DI Dr. R S an, dass die Farbe Grau bei sehr vielen Völkern der Rasse Carnica vorherrscht, es jedoch genauso Bienenvölker der Rasse Carnica gibt, die in die Farbe Orange/Gelb hineingehen. Auf den Fotos ist ein sehr hoher Anteil von Bienen mit der Farbe Grau erkennbar. ATA Ing. Mag. L M gab selbst an, dass er kein ausgebildeter Bienenzuchtsachverständiger ist. Vom Beschwerdeführer wurde bemängelt, dass lediglich Fotos der verfahrensgegenständlichen Bienen an deren Fluglöchern angefertigt wurden, jedoch keine morphologische Untersuchung oder kein DNA-Test erfolgt sei. Diesbezüglich ist auf die Richtlinie des Österreichischen Imkerbundes für die Züchtung der Apis mellifera carnica und Apis mellifera mellifera zu verweisen, wonach unter Punkt 3. „Grundlagen einer kontinuierlichen Züchtung“, letzter Absatz, ausgeführt wird, dass „zur Feststellung der Rassezugehörigkeit die Vorgaben der Morphologie nach DDr. Friedrich Ruttner – Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ anzuwenden sind. Die Durchführung der Rassefeststellung bzw. die Ausbildung der der Rassesachverständigen (Körmeister) ist in einer eigenen Richtlinie des ÖIB festgelegt. Im Weiteren ist auch auf die Ausführungen „DDr. Friedrich Ruttner – Zuchttechnik und Zuchtauslese bei den Bienen“, 5. Auflage, 1983, Seite 133, zu verwiesen, wonach „die Bewertung der Farbzeichen also eine Frage züchterischer Übereinkunft und nicht der Rassereinheit ist“. Da keine Bienenprobung zur Körung entnommen wurden bzw. entnommen werden konnten, war es nicht möglich ein entsprechendes Gutachten durch einen Sachverständigen für Bienenzucht zu erstellen. So braucht man für die Merkmalsbeurteilung zur Feststellung der Rasse Carnica laut dem Fachbuch DDr. Ruttner für eine Körprobe ca. zwischen 50 und 100 Arbeiterinnen oder Drohnen. Eine Beurteilung der Rassenzugehörigkeit, wie die Messung des Cubital-Index, der Panzerzeichen, der Haarlänge und der Filzbindenbreite

„DDr. Friedrich Ruttner – Zuchttechnik und Zuchtauslese bei den Bienen“, Ehrenwirt, 196, war somit nicht möglich. Die angefertigten Lichtbilder sind für eine zweifelsfreie Feststellung der Rassenzugehörigkeit als nicht ausreichend anzusehen, wobei diesbezüglich nochmal auf die unterschiedlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen zu verweisen ist. Dass obgenanntes Buch von DDr. Friedrich Ruttner als Standartwerk zu bezeichnen ist und allgemeine Gültigkeit hat, wird auch von Dr. I J bestätigt. Im Weiteren ist auch auf die Ausführungen „DDr. Friedrich Ruttner – Zuchttechnik und Zuchtauslese bei den Bienen“, 5. Auflage, 1983, Seite 133, zu verwiesen, wonach „die Bewertung der Farbzeichen also eine Frage züchterischer Übereinkunft und nicht der Rassereinheit ist“. Da keine Bienenprobung zur Körung entnommen wurden bzw. entnommen werden konnten, war es nicht möglich ein entsprechendes Gutachten durch einen Sachverständigen für Bienenzucht zu erstellen. So braucht man für die Merkmalsbeurteilung zur Feststellung der Rasse Carnica laut dem Fachbuch DDr. Ruttner für eine Körprobe ca. zwischen 50 und 100 Arbeiterinnen oder Drohnen. Eine Beurteilung der Rassenzugehörigkeit, wie die Messung des Cubital-Index, der Panzerzeichen, der Haarlänge und der Filzbindenbreite ,

„DDr. Friedrich Ruttner – Zuchttechnik und Zuchtauslese bei den Bienen“, Ehrenwirt, 196, war somit nicht möglich. Die angefertigten Lichtbilder sind für eine zweifelsfreie Feststellung der Rassenzugehörigkeit als nicht ausreichend anzusehen, wobei diesbezüglich nochmal auf die unterschiedlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen zu verweisen ist. Dass obgenanntes Buch von DDr. Friedrich Ruttner als Standartwerk zu bezeichnen ist und allgemeine Gültigkeit hat, wird auch von Dr. römisch eins J bestätigt. Dass es sich laut Straferkenntnis um eine erhebliche Anzahl an Arbeiterbienen mita-typischen gelben bis lederfarbenen Hinterleibszeichnungen, typisch für Buckfast-Bienen gehandelt habe, wird von Dr. I J insofern relativiert, als aufgrund der Fotos allein ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfast-Bienen gehandelt habe, nicht möglich ist. Des Weiteren kann laut Dr. I J bei reinrassigen Carnica Bienen durchaus ein schmaler lederbrauner Ring am ersten Segment vorhanden sein. Auch wiesen ein erheblicher Anteil der Bienen die für Carnica-Bienen typische Farbe Grau auf.Dass es sich laut Straferkenntnis um eine erhebliche Anzahl an Arbeiterbienen mit, a-typischen gelben bis lederfarbenen Hinterleibszeichnungen, typisch für Buckfast-Bienen gehandelt habe, wird von Dr. römisch eins J insofern relativiert, als aufgrund der Fotos allein ein 100%iger Beweis, dass es sich um Buckfast-Bienen gehandelt habe, nicht möglich ist. Des Weiteren kann laut Dr. römisch eins J bei reinrassigen Carnica Bienen durchaus ein schmaler lederbrauner Ring am ersten Segment vorhanden sein. Auch wiesen ein erheblicher Anteil der Bienen die für Carnica-Bienen typische Farbe Grau auf. Das Beweisergebnis des im Rahmen der Verhandlung vom 19.11.2018 durchgeführte Ermittlungsverfahrens bietet somit keine ausreichenden sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerung, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer andere Bienenrassen als solche der Rasse Carnica verbreitet habe. Da somit die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung nicht einwandfrei erwiesen werden konnte, war im Zweifel

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.Da somit die dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung nicht einwandfrei erwiesen werden konnte, war im Zweifel

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das gegenständliche Strafverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt 2.: § 64 TierseuchenG bestimmt:Paragraph 64, TierseuchenG bestimmt: Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Aufgrund der §§ 1 Abs 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des TierseuchenG wurde die Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO 2009 verordnet.Aufgrund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 5, 2 c, 7, 8, 8 a und 8 b des TierseuchenG wurde die Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO 2009 verordnet.

§ 36aTierkennzeichnungs- und Registrierungs

VO 2009 sind Bienenstände auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.

Paragraph 36 a, Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO 2009 sind Bienenstände auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde der gegenständliche Bienenstand Anfang September 2017 in der F – G – H vom Beschwerdeführer, dieser ist Imker, errichtet und erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Kennzeichnung nach § 36a der Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO

  1. Die Kennzeichnung erfolgte in der Form, als ein in einer Folie befindlicher, die erforderlichen Kennzeichen enthaltender Zettel, mittels Pin-Nadeln sowie Klebeband auf einem der Bienenstöcke seitlich befestigt wurde. Unbestritten ist, dass diese Kennzeichnung am 04.10.2017 nicht mehr vorhanden war, wobei aufgrund der unbedenklichen Ausführungen des Zeugen N O davon auszugehen ist, dass obgenannter Zettel bereits einige Tage vor dem 01.10.2017 nicht mehr vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach Anbringen der Kennzeichnung auf deren weiteres Vorhandensein nicht mehr geachtet hat. Er konnte also nicht sagen, ab welchem Zeitpunkt die Kennzeichnung nicht mehr ordnungsgemäß angebracht war. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein des Zettels aufgrund des Erfordernisses einer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung regelmäßig (beispielsweise bei den wiederkehrenden Kontrollen des Bienenstandes) zu überprüfen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Anbringung der Kennzeichnung unzureichend – also keinesfalls dauerhaft war – wird dadurch bestätigt, dass der „Zettel“ durch einfaches Herunterreißen jedenfalls leicht zu entfernen war bzw. sich auch durch Witterungseinflüsse (Wechselwirkung von Sonne, Regen und Sturm) lösen konnte. Dass der Beschwerdeführer die von ihm damals gewählte Form der Anbringung der Kennzeichnung selbst als unzureichend ansieht, wird auch dadurch bestätigt, dass die Kennzeichnung nunmehr in Form einer fest verschraubten Metalltafel erfolgt.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde der gegenständliche Bienenstand Anfang September 2017 in der F – G – H vom Beschwerdeführer, dieser ist Imker, errichtet und erfolgte zu diesem Zeitpunkt auch eine entsprechende Kennzeichnung nach Paragraph 36 a, der Tierkennzeichnungs- und RegistrierungsVO
  2. Die Kennzeichnung erfolgte in der Form, als ein in einer Folie befindlicher, die erforderlichen Kennzeichen enthaltender Zettel, mittels Pin-Nadeln sowie Klebeband auf einem der Bienenstöcke seitlich befestigt wurde. Unbestritten ist, dass diese Kennzeichnung am 04.10.2017 nicht mehr vorhanden war, wobei aufgrund der unbedenklichen Ausführungen des Zeugen N O davon auszugehen ist, dass obgenannter Zettel bereits einige Tage vor dem 01.10.2017 nicht mehr vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nach Anbringen der Kennzeichnung auf deren weiteres Vorhandensein nicht mehr geachtet hat. Er konnte also nicht sagen, ab welchem Zeitpunkt die Kennzeichnung nicht mehr ordnungsgemäß angebracht war. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein des Zettels aufgrund des Erfordernisses einer dauerhaft angebrachten Kennzeichnung regelmäßig (beispielsweise bei den wiederkehrenden Kontrollen des Bienenstandes) zu überprüfen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Anbringung der Kennzeichnung unzureichend – also keinesfalls dauerhaft war – wird dadurch bestätigt, dass der „Zettel“ durch einfaches Herunterreißen jedenfalls leicht zu entfernen war bzw. sich auch durch Witterungseinflüsse (Wechselwirkung von Sonne, Regen und Sturm) lösen konnte. Dass der Beschwerdeführer die von ihm damals gewählte Form der Anbringung der Kennzeichnung selbst als unzureichend ansieht, wird auch dadurch bestätigt, dass die Kennzeichnung nunmehr in Form einer fest verschraubten Metalltafel erfolgt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zur zweifelsfreien Tatumschreibung zu modifizieren, wobei in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 5,
  3. Absatz) die entsprechenden Tatbestandsmerkmale genannt werden. Es liegt somit eine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 VStG vor. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zur zweifelsfreien Tatumschreibung zu modifizieren, wobei in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 5,
  4. Absatz) die entsprechenden Tatbestandsmerkmale genannt werden. Es liegt somit eine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 31, VStG vor. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Nichtkennzeichnung des tatgegenständlichen Bienenstandes hat der Beschwerdeführer die Erhebungen der Behörde zumindest erschwert. Von der belangten Behörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Strafbereich und entspricht somit auch den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (diesem stehen laut seinen eigenen Angaben ein Betrag von ca. € 400,00 als Privatentnahme aus der Imkerei und fallweise Unterstützungen seiner Ehegattin zur Verfügung, keine Sorgepflichten, Vermögen: ein Imkereibetrieb, der mit Schulden belastet ist). Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.2234.2018

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