GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der C Klinik, C Gasse, G vom 05.02.2018 bis 01.03.2018 übernommen. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung für die stationäre Betreuung dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen sei. Aus dem Berechnungsblatt geht hervor, dass als Eigenleistung aus dem Einkommen unter anderem 80 % der Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler in Höhe von monatlich € 73,56 berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Sozialhilfe für Südtiroler Umsiedler des Landes Tirol um eine freiwillige Zuwendung an Mindestrentner in besonderer sozialer Notlage handle. Diese Beihilfe würde nicht monatlich, sondern jährlich in zwei Raten, vergleichbar mit dem 13. und 14. Pensionsbezug, ausbezahlt. Die besondere soziale Notlage ergebe sich dadurch, dass vom Einkommen laut Pensionsbescheid vom 01.01.2018 in Höhe von € 1.540,64 eine Eigenleistung vor Berücksichtigung der Sozialhilfe mit einem Betrag in Höhe von € 1.322,83 in Abzug gebracht und nur ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 237,81 zuzüglich 13. und 14. Monatsbezug zur Deckung des Lebensbedarfes verbleiben würde.
des Heimvertrages seien von diesem Taschengeld Pflegebehelfe (Hörgeräte), Fußpflege, Maniküre, Frisör, erforderliche Hygieneartikel, Waschpulver, chemische Reinigung der Privatwäsche bzw. Reinigung der Oberbekleidung, Telefongebühren, Nahrungsergänzungsmittel und therapeutische Leistungen zu bezahlen. Weiters seien beispielsweise die Kosten für die persönliche Kleidung, Tageszeitung usw. vom Taschengeld zu leisten. Die gewährte Sozialbeihilfe an Mindestrentner in besonderer Notlage sei ebenso wie die finanzielle Unterstützung durch die Angehörigen nur ein Beitrag zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Sicherung des Lebensbedarfes sei durch das geringe verbleibende Taschengeld ohne diese Unterstützungen nicht gegeben. Es würde daher beantragt, die freiwillige Sozialbeihilfe, welche vom Landeshauptmann von Tirol wegen der besonderen sozialen Notlage verfügt worden sei, bei der Ermittlung der Eigenleistung nicht als Einkommen
der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Sozialhilfe für Südtiroler Umsiedler des Landes Tirol um eine freiwillige Zuwendung an Mindestrentner in besonderer sozialer Notlage handle. Diese Beihilfe würde nicht monatlich, sondern jährlich in zwei Raten, vergleichbar mit dem
Paragraph 9, des Heimvertrages seien von diesem Taschengeld Pflegebehelfe (Hörgeräte), Fußpflege, Maniküre, Frisör, erforderliche Hygieneartikel, Waschpulver, chemische Reinigung der Privatwäsche bzw. Reinigung der Oberbekleidung, Telefongebühren, Nahrungsergänzungsmittel und therapeutische Leistungen zu bezahlen. Weiters seien beispielsweise die Kosten für die persönliche Kleidung, Tageszeitung usw. vom Taschengeld zu leisten. Die gewährte Sozialbeihilfe an Mindestrentner in besonderer Notlage sei ebenso wie die finanzielle Unterstützung durch die Angehörigen nur ein Beitrag zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Sicherung des Lebensbedarfes sei durch das geringe verbleibende Taschengeld ohne diese Unterstützungen nicht gegeben. Es würde daher beantragt, die freiwillige Sozialbeihilfe, welche vom Landeshauptmann von Tirol wegen der besonderen sozialen Notlage verfügt worden sei, bei der Ermittlung der Eigenleistung nicht als Einkommen
Paragraph eins, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin war vom 05.02.2018 bis 01.03.2018 in der C Klinik stationär untergebracht. Am 05.02.2018 stellte sie einen Antrag auf Übernahme der Restkosten für diese Unterbringung. Die täglichen Verpflegungskosten der C Klinik betrugen im verfahrensrelevanten Zeitraum € 378,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG) und der Steiermärkischen Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 8/2012 idgF (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF (im Folgenden SHG) und der Steiermärkischen Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, idgF (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt: § 2 Abs 1 SHG:Paragraph 2, Absatz eins, SHG: „Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung
kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“„Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung
Paragraph 13, kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“ § 4 Abs 2 SHG:Paragraph 4, Absatz 2, SHG: „Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.“ § 5 Abs 1 und 1a SHG:Paragraph 5, Absatz eins und eins a SHG: „
sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.„
Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
Paragraph 13 a, anerkannt sind.
Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“
Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“ § 1 StSHG-DVO:Paragraph eins, StSHG-DVO: „Zum Einkommen zählen insbesondere:
Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte
Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler ein Einkommen im Sinne des Paragraph eins, StSHG-DVO darstellt oder ob es sich dabei um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege
Paragraph 4, Absatz 2, SHG handelt.
Abs 2 SHG sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 4, Absatz 2, SHG sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die dem Hilfesuchenden insgesamt zur Deckung seines Bedarfes zur Verfügung stehenden Mittel nicht gerade durch die Gewährung von Sozialhilfe geschmälert werden. Ist der Bedarf aber bereits durch die freiwilligen Leistungen gedeckt, kann man wohl nicht mehr von „Zuwendungen“ sprechen, sodass mangels Vorliegens einer Notlage für diese Zeit auch keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu gewähren ist (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht [1989] S 415f).Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die dem Hilfesuchenden insgesamt zur Deckung seines Bedarfes zur Verfügung stehenden Mittel nicht gerade durch die Gewährung von Sozialhilfe geschmälert werden. Ist der Bedarf aber bereits durch die freiwilligen Leistungen gedeckt, kann man wohl nicht mehr von „Zuwendungen“ sprechen, sodass mangels Vorliegens einer Notlage für diese Zeit auch keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu gewähren ist vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht [1989] S 415f). Auch wenn der Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mehrfach verwendet aber nirgendwo näher präzisiert wird, kann jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der freien Wohlfahrtspflege um private – im Gegensatz zu staatlichen – Einrichtungen handeln und die Leistungsgewährung freiwillig sein muss. Ob es sich nun beim „Verband der Südtiroler in Österreich“ um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des SHG handelt, kann dahingestellt bleiben, da die gegenständliche Sozialbeihilfe für die Beschwerdeführerin keine Zuwendung dieses Verbandes darstellt. Der Verband erstattet grundsätzlich lediglich einen Vorschlag an das Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung dahingehend, dass eine bestimmte Person diese Sozialbeihilfe erhalten solle. Dies gründet sich auf eine Verfügung des Landeshauptmannes Tirol, wonach Südtiroler Umsiedler, die sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden, eine Beihilfe erhalten können. Die Beihilfe selbst wird vom Bundesministerium gewährt und von der Tiroler Landesregierung überwiesen. Es handelt sich somit um eine Beihilfe durch die öffentliche Hand und nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege. Aus diesem Grund kann die gewährte Sozialhilfezahlung für die Beschwerdeführerin nicht
Abs 2 SHG bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, weshalb keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde bei der Berechnung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin festzustellen war.Ob es sich nun beim „Verband der Südtiroler in Österreich“ um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des SHG handelt, kann dahingestellt bleiben, da die gegenständliche Sozialbeihilfe für die Beschwerdeführerin keine Zuwendung dieses Verbandes darstellt. Der Verband erstattet grundsätzlich lediglich einen Vorschlag an das Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung dahingehend, dass eine bestimmte Person diese Sozialbeihilfe erhalten solle. Dies gründet sich auf eine Verfügung des Landeshauptmannes Tirol, wonach Südtiroler Umsiedler, die sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden, eine Beihilfe erhalten können. Die Beihilfe selbst wird vom Bundesministerium gewährt und von der Tiroler Landesregierung überwiesen. Es handelt sich somit um eine Beihilfe durch die öffentliche Hand und nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege. Aus diesem Grund kann die gewährte Sozialhilfezahlung für die Beschwerdeführerin nicht
Paragraph 4, Absatz 2, SHG bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, weshalb keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde bei der Berechnung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin festzustellen war. Sollte die Beschwerdeführerin – wie in ihrer Beschwerde ausgeführt – nicht in der Lage sein, Pflegebehelfe (Hörgeräte) oder therapeutische Leistungen zu finanzieren, hat sie die Möglichkeit einen Antrag auf die erforderliche Pflege nach § 9 SHG zu stellen. Für die darüberhinausgehenden angeführten Aufwendungen könnte im Einzelfall ein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen
SHG gestellt werden, wenn eine solche Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände, zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes erforderlich ist. Die belangte Behörde hätte im Falle solcher Anträge die Voraussetzungen einer Hilfe zur erforderlichen Pflege oder in besonderen Lebenslagen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Sollte die Beschwerdeführerin – wie in ihrer Beschwerde ausgeführt – nicht in der Lage sein, Pflegebehelfe (Hörgeräte) oder therapeutische Leistungen zu finanzieren, hat sie die Möglichkeit einen Antrag auf die erforderliche Pflege nach Paragraph 9, SHG zu stellen. Für die darüberhinausgehenden angeführten Aufwendungen könnte im Einzelfall ein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen
Paragraph 15, SHG gestellt werden, wenn eine solche Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände, zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes erforderlich ist. Die belangte Behörde hätte im Falle solcher Anträge die Voraussetzungen einer Hilfe zur erforderlichen Pflege oder in besonderen Lebenslagen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.5.2765.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.