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{'item': 'LVwG 47.5-2765/2018'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 9§ 1§ 24§ 13§ 13a§ 29§ 4§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG 47.5-2765/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt. Im Rahmen dieser Hilfe wurden die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der C Klinik, C Gasse, G vom 05.02.2018 bis 01.03.2018 übernommen. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass die Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfeunterstützung für die stationäre Betreuung dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen sei. Aus dem Berechnungsblatt geht hervor, dass als Eigenleistung aus dem Einkommen unter anderem 80 % der Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler in Höhe von monatlich € 73,56 berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Sozialhilfe für Südtiroler Umsiedler des Landes Tirol um eine freiwillige Zuwendung an Mindestrentner in besonderer sozialer Notlage handle. Diese Beihilfe würde nicht monatlich, sondern jährlich in zwei Raten, vergleichbar mit dem 13. und 14. Pensionsbezug, ausbezahlt. Die besondere soziale Notlage ergebe sich dadurch, dass vom Einkommen laut Pensionsbescheid vom 01.01.2018 in Höhe von € 1.540,64 eine Eigenleistung vor Berücksichtigung der Sozialhilfe mit einem Betrag in Höhe von € 1.322,83 in Abzug gebracht und nur ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 237,81 zuzüglich 13. und 14. Monatsbezug zur Deckung des Lebensbedarfes verbleiben würde.

§ 9

des Heimvertrages seien von diesem Taschengeld Pflegebehelfe (Hörgeräte), Fußpflege, Maniküre, Frisör, erforderliche Hygieneartikel, Waschpulver, chemische Reinigung der Privatwäsche bzw. Reinigung der Oberbekleidung, Telefongebühren, Nahrungsergänzungsmittel und therapeutische Leistungen zu bezahlen. Weiters seien beispielsweise die Kosten für die persönliche Kleidung, Tageszeitung usw. vom Taschengeld zu leisten. Die gewährte Sozialbeihilfe an Mindestrentner in besonderer Notlage sei ebenso wie die finanzielle Unterstützung durch die Angehörigen nur ein Beitrag zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Sicherung des Lebensbedarfes sei durch das geringe verbleibende Taschengeld ohne diese Unterstützungen nicht gegeben. Es würde daher beantragt, die freiwillige Sozialbeihilfe, welche vom Landeshauptmann von Tirol wegen der besonderen sozialen Notlage verfügt worden sei, bei der Ermittlung der Eigenleistung nicht als Einkommen

§ 1

der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Sozialhilfe für Südtiroler Umsiedler des Landes Tirol um eine freiwillige Zuwendung an Mindestrentner in besonderer sozialer Notlage handle. Diese Beihilfe würde nicht monatlich, sondern jährlich in zwei Raten, vergleichbar mit dem

  1. und
  2. Pensionsbezug, ausbezahlt. Die besondere soziale Notlage ergebe sich dadurch, dass vom Einkommen laut Pensionsbescheid vom 01.01.2018 in Höhe von € 1.540,64 eine Eigenleistung vor Berücksichtigung der Sozialhilfe mit einem Betrag in Höhe von € 1.322,83 in Abzug gebracht und nur ein Taschengeld in Höhe von monatlich € 237,81 zuzüglich
  3. und
  4. Monatsbezug zur Deckung des Lebensbedarfes verbleiben würde.

Paragraph 9, des Heimvertrages seien von diesem Taschengeld Pflegebehelfe (Hörgeräte), Fußpflege, Maniküre, Frisör, erforderliche Hygieneartikel, Waschpulver, chemische Reinigung der Privatwäsche bzw. Reinigung der Oberbekleidung, Telefongebühren, Nahrungsergänzungsmittel und therapeutische Leistungen zu bezahlen. Weiters seien beispielsweise die Kosten für die persönliche Kleidung, Tageszeitung usw. vom Taschengeld zu leisten. Die gewährte Sozialbeihilfe an Mindestrentner in besonderer Notlage sei ebenso wie die finanzielle Unterstützung durch die Angehörigen nur ein Beitrag zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Sicherung des Lebensbedarfes sei durch das geringe verbleibende Taschengeld ohne diese Unterstützungen nicht gegeben. Es würde daher beantragt, die freiwillige Sozialbeihilfe, welche vom Landeshauptmann von Tirol wegen der besonderen sozialen Notlage verfügt worden sei, bei der Ermittlung der Eigenleistung nicht als Einkommen

Paragraph eins, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin war vom 05.02.2018 bis 01.03.2018 in der C Klinik stationär untergebracht. Am 05.02.2018 stellte sie einen Antrag auf Übernahme der Restkosten für diese Unterbringung. Die täglichen Verpflegungskosten der C Klinik betrugen im verfahrensrelevanten Zeitraum € 378,

  1. Die Beschwerdeführerin erhält von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Betrag von € 863,04, der sich aus einer Witwenpension in Höhe von € 678,76 plus einer Ausgleichszulage in Höhe von € 230,66 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von € 46,38 errechnet. Darüber hinaus bezieht die Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 677,
  2. Ferner erhält die Beschwerdeführerin auch eine Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler, die in zwei Teilbeträgen (Sommerrate in Höhe von € 520,30 und Winterrate in Höhe von € 583,00) überwiesen wird. Daraus errechnet sich ein Jahresbetrag in Höhe von € 1.103,30, bzw. Monatsbetrag in Höhe von € 91,
  3. Von der belangten Behörde wurden bei der Berechnung der Eigenleistung 80 % der Witwenpension, 80 % der Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler sowie der gesetzlich vorgesehene Pflegegeldanteil herangezogen. Bei der Sozialhilfe für Südtiroler Umsiedler handelt es sich um eine Hilfeleistung für einen begrenzten Kreis von Südtiroler Optanten, die bedürftig sind. Die jeweiligen Bezieher werden vom „Verband der Südtiroler in Österreich“ dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen, wobei das Bundesministerium diese Beihilfe letztendlich zur Verfügung stellt. Die Abwicklung dieser Beihilfe erfolgt durch die Tiroler Landesregierung. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Pensionsleistung der Pensionsversicherungsanstalt ist der „Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2018“ von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler ergibt sich aus einem E-Mail von D E, Präsident des „Gesamtverbandes der Südtiroler in Österreich“ vom 19.09.2018, sowie aus einer telefonischen Information von Dr. F H, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Südtirol, Europaregion und Außenbeziehungen vom 22.11.
  4. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG) und der Steiermärkischen Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 8/2012 idgF (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, idgF (im Folgenden SHG) und der Steiermärkischen Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012, idgF (im Folgenden StSHG-DVO) lauten wie folgt: § 2 Abs 1 SHG:Paragraph 2, Absatz eins, SHG: „Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung

§ 13

kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“„Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung

Paragraph 13, kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“ § 4 Abs 2 SHG:Paragraph 4, Absatz 2, SHG: „Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.“ § 5 Abs 1 und 1a SHG:Paragraph 5, Absatz eins und eins a SHG: „

(1)Hilfeleistungen

§ 13

sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.„

(1)Hilfeleistungen

Paragraph 13, sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

(1a)Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.“ § 13 SHG:Paragraph 13, SHG: „
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

§ 13aanerkannt sind.

(2)Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung

Paragraph 13 a, anerkannt sind.

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(3)Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (Paragraph 8, Absatz 8, Litera a,) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(4)Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe

Absatz eins, gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5)Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen

Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“

(6)Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen

Absatz eins, noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“ § 1 StSHG-DVO:Paragraph eins, StSHG-DVO: „Zum Einkommen zählen insbesondere:

  1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):
  2. Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit; c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb; d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; e) Einkünfte aus Kapitalvermögen; f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; g) Sonstige Einkünfte

§ 29

Einkommensteuergesetz; g) Sonstige Einkünfte

Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;

  1. Wochengeld;
  2. Kinderbetreuungsgeld;
  3. Arbeitslosengeld;
  4. Notstandshilfe;
  5. Pensionsvorschuss;
  6. erhaltene Unterhaltszahlungen;
  7. Sonderzahlungen;
  8. Wohnbeihilfe.“ Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler ein Einkommen im Sinne des § 1 StSHG-DVO darstellt oder ob es sich dabei um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege

§ 4Abs 2 SHG handelt.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Sozialbeihilfe für Südtiroler Umsiedler ein Einkommen im Sinne des Paragraph eins, StSHG-DVO darstellt oder ob es sich dabei um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege

Paragraph 4, Absatz 2, SHG handelt.

§ 4

Abs 2 SHG sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 4, Absatz 2, SHG sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die dem Hilfesuchenden insgesamt zur Deckung seines Bedarfes zur Verfügung stehenden Mittel nicht gerade durch die Gewährung von Sozialhilfe geschmälert werden. Ist der Bedarf aber bereits durch die freiwilligen Leistungen gedeckt, kann man wohl nicht mehr von „Zuwendungen“ sprechen, sodass mangels Vorliegens einer Notlage für diese Zeit auch keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu gewähren ist (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht [1989] S 415f).Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die dem Hilfesuchenden insgesamt zur Deckung seines Bedarfes zur Verfügung stehenden Mittel nicht gerade durch die Gewährung von Sozialhilfe geschmälert werden. Ist der Bedarf aber bereits durch die freiwilligen Leistungen gedeckt, kann man wohl nicht mehr von „Zuwendungen“ sprechen, sodass mangels Vorliegens einer Notlage für diese Zeit auch keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu gewähren ist vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht [1989] S 415f). Auch wenn der Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mehrfach verwendet aber nirgendwo näher präzisiert wird, kann jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der freien Wohlfahrtspflege um private – im Gegensatz zu staatlichen – Einrichtungen handeln und die Leistungsgewährung freiwillig sein muss. Ob es sich nun beim „Verband der Südtiroler in Österreich“ um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des SHG handelt, kann dahingestellt bleiben, da die gegenständliche Sozialbeihilfe für die Beschwerdeführerin keine Zuwendung dieses Verbandes darstellt. Der Verband erstattet grundsätzlich lediglich einen Vorschlag an das Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung dahingehend, dass eine bestimmte Person diese Sozialbeihilfe erhalten solle. Dies gründet sich auf eine Verfügung des Landeshauptmannes Tirol, wonach Südtiroler Umsiedler, die sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden, eine Beihilfe erhalten können. Die Beihilfe selbst wird vom Bundesministerium gewährt und von der Tiroler Landesregierung überwiesen. Es handelt sich somit um eine Beihilfe durch die öffentliche Hand und nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege. Aus diesem Grund kann die gewährte Sozialhilfezahlung für die Beschwerdeführerin nicht

§ 4

Abs 2 SHG bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, weshalb keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde bei der Berechnung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin festzustellen war.Ob es sich nun beim „Verband der Südtiroler in Österreich“ um eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des SHG handelt, kann dahingestellt bleiben, da die gegenständliche Sozialbeihilfe für die Beschwerdeführerin keine Zuwendung dieses Verbandes darstellt. Der Verband erstattet grundsätzlich lediglich einen Vorschlag an das Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung dahingehend, dass eine bestimmte Person diese Sozialbeihilfe erhalten solle. Dies gründet sich auf eine Verfügung des Landeshauptmannes Tirol, wonach Südtiroler Umsiedler, die sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden, eine Beihilfe erhalten können. Die Beihilfe selbst wird vom Bundesministerium gewährt und von der Tiroler Landesregierung überwiesen. Es handelt sich somit um eine Beihilfe durch die öffentliche Hand und nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege. Aus diesem Grund kann die gewährte Sozialhilfezahlung für die Beschwerdeführerin nicht

Paragraph 4, Absatz 2, SHG bei der Einkommensberechnung außer Betracht bleiben, weshalb keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde bei der Berechnung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin festzustellen war. Sollte die Beschwerdeführerin – wie in ihrer Beschwerde ausgeführt – nicht in der Lage sein, Pflegebehelfe (Hörgeräte) oder therapeutische Leistungen zu finanzieren, hat sie die Möglichkeit einen Antrag auf die erforderliche Pflege nach § 9 SHG zu stellen. Für die darüberhinausgehenden angeführten Aufwendungen könnte im Einzelfall ein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 15

SHG gestellt werden, wenn eine solche Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände, zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes erforderlich ist. Die belangte Behörde hätte im Falle solcher Anträge die Voraussetzungen einer Hilfe zur erforderlichen Pflege oder in besonderen Lebenslagen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Sollte die Beschwerdeführerin – wie in ihrer Beschwerde ausgeführt – nicht in der Lage sein, Pflegebehelfe (Hörgeräte) oder therapeutische Leistungen zu finanzieren, hat sie die Möglichkeit einen Antrag auf die erforderliche Pflege nach Paragraph 9, SHG zu stellen. Für die darüberhinausgehenden angeführten Aufwendungen könnte im Einzelfall ein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen

Paragraph 15, SHG gestellt werden, wenn eine solche Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände, zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes erforderlich ist. Die belangte Behörde hätte im Falle solcher Anträge die Voraussetzungen einer Hilfe zur erforderlichen Pflege oder in besonderen Lebenslagen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu überprüfen und darüber zu entscheiden. Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.47.5.2765.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.