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{'item': 'LVwG 70.16-1244/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG 70.16-1244/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Gasse, E, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.01.2018, GZ: ABT03-3.0-119721/2017-24, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde, GZ: ABT03-3.0-119721/2017-24 wurde der Antrag der dominikanischen Staatsangehörigen, Frau A B, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass kein Zweifel bestehe, dass die Antragstellerin ausgehend von ihren Lese- und Schreibschwierigkeiten in der Lage sei, den von der Behörde vorgeschriebenen Deutschkurs positiv zu absolvieren. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Belastung in Zusammenhang mit der Lernsituation nicht in der Lage sei, weitere Deutschkurse positiv zu absolvieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 01.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt im Zuge der, die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeuginnen Dr. F G und Dr. H I einvernommen wurden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 01.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt im Zuge der, die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeuginnen , Dr. F G und Dr. H römisch eins einvernommen wurden. Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau A B, geb. am xx ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 05.09.2017 stellte sie den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Verleihungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 35 Jahren als Analphabetin nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn J B verheiratet, die Ehe wurde am tt.mm.jjjj geschlossen. Die Beschwerdeführerin absolvierte von 06.10.2015 bis 01.12.2015 und 26.04.2016 und 01.06.2016 einen Vorbereitungskurs für Basisbildung einen Basisbildungskurs für Lesen und Schreiben. Dort wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 das Alphabet kannte und große Lern-Fortschritte gemacht hat. Sie werde aber nach der Einschätzung des Ausbildners nie im Niveau A 2 schreiben und lesen können, zumal sie Vollzeit arbeite und kaum strukturierte und formale Lernerfahrung gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma K GmbH Steiermark beschäftigt. Am 09.02.2016 suchte die Beschwerdeführerin die transkulturelle Ambulanz der Psychiatrie O des KH Graz Standort P auf. Von der dortigen Ärztin, Frau Dr. H I wurde an den Verein N eine fachärztliche Stellungnahme geschickt, in der im Wesentlichen folgendes festgehalten wurde: „Die Patientin ist wach, orientiert, im Denken formal geordnet, inhaltlich kohärent, gedankenkreisen- und Grübeln um belastendes Thema. Kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störung fassbar, in Antrieb leicht gesteigert, angespannt, affektlabil, weinerlich, Affizierbarkeit firmiert im negativen Bereich gegeben, aber noch affizierbar, Stimmungslage im Zusammenhang mit der Belastung eher depressiv, jedoch noch aufhellbar in konfliktreichen Bereichen. Subjektiv empfundene Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Altgedächtnis unauffällig. Kritikfähig und Realitätssinn gegeben. Kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.“Am 09.02.2016 suchte die Beschwerdeführerin die transkulturelle Ambulanz der Psychiatrie O des KH Graz Standort P auf. Von der dortigen Ärztin, Frau Dr. H römisch eins wurde an den Verein N eine fachärztliche Stellungnahme geschickt, in der im Wesentlichen folgendes festgehalten wurde: „Die Patientin ist wach, orientiert, im Denken formal geordnet, inhaltlich kohärent, gedankenkreisen- und Grübeln um belastendes Thema. Kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störung fassbar, in Antrieb leicht gesteigert, angespannt, affektlabil, weinerlich, Affizierbarkeit firmiert im negativen Bereich gegeben, aber noch affizierbar, Stimmungslage im Zusammenhang mit der Belastung eher depressiv, jedoch noch aufhellbar in konfliktreichen Bereichen. Subjektiv empfundene Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Altgedächtnis unauffällig. Kritikfähig und Realitätssinn gegeben. Kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.“ Aufgrund dieses Vorbringens erstellte sodann auf Aufforderung der belangten Behörde die medizinische Amtssachverständige Dr. F G nach Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der von ihr beigebrachten Teilnahmebestätigung und Arztbriefe, unter anderem auch der fachärztlichen Stellungnahme von Fachärztin Dr. H I, ihr amtsärztliches Gutachten und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei der Untersuchung keine wesentlichen psychischen oder physischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können. Auch in der vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 sei ein im Wesentlichen unauffälliger psychischer Befund festgehalten, die angeführte Konzentrations- und Gedächtnisstörrungen als subjektiv bezeichnet worden. Aufgrund dieses Vorbringens erstellte sodann auf Aufforderung der belangten Behörde die medizinische Amtssachverständige Dr. F G nach Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der von ihr beigebrachten Teilnahmebestätigung und Arztbriefe, unter anderem auch der fachärztlichen Stellungnahme von Fachärztin Dr. H römisch eins, ihr amtsärztliches Gutachten und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei der Untersuchung keine wesentlichen psychischen oder physischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können. Auch in der vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 sei ein im Wesentlichen unauffälliger psychischer Befund festgehalten, die angeführte Konzentrations- und Gedächtnisstörrungen als subjektiv bezeichnet worden. Die Beurteilung der Überforderung durch Frau Dr. H I stelle demnach eine Annahme dar, die lediglich aus den Angaben von Frau A B in diesem einmaligen Gespräch abgeleitet werde. Die Beurteilung der Überforderung durch Frau Dr. H römisch eins stelle demnach eine Annahme dar, die lediglich aus den Angaben von Frau A B in diesem einmaligen Gespräch abgeleitet werde. Zusammenfassend kam die Amtsärztin zu dem Schluss, dass Frau A B derzeit aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau B1 geeignet erscheint. Aufgrund dieses Gutachtens, dass der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, erließ schließlich die belangte Behörde den hier in Rede stehenden und in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die bestehenden familiären und sozialen Bindungen gründen sich ebenfalls auf den vorliegenden Verfahrensakt. Die medizinische Amtssachverständige Dr. F G wurde ausführlich zum vorliegenden Gutachten befragt und folgt das Landesverwaltungsgericht dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, zumal sich dies mit der Wahrnehmung von der Person der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung deckt. Auch dort stellte sich die Beschwerdeführerin als durchaus wache, intelligente und resolute Person dar, die aber das Thema Deutschprüfung schlichtweg ablehnte mit dem Argument sie könne es nicht. Rechtliche Beurteilung: § 10a Abs 1 und Abs 2 StBG:Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz 2, StBG: „

(1)Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
  1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, undüber ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und
  2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
(2)Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
  1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
  2. Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
  3. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  4. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  5. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.“ Der Inhalt der Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau B1 geeignet sei bzw. keine Ausnahme nach § 10a Abs 2 Z 3 StBG vorliege.Der Inhalt der Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau B1 geeignet sei bzw. keine Ausnahme nach , Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StBG vorliege. Dazu sei ausgeführt, dass das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut verlangt, dass Fremden, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist, dies erlassen wird, wobei dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen sein muss. § 10a Abs 1 StBG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse stellt, wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, die Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft dar (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/01/0425). Paragraph 10 a, Absatz eins, StBG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sowie von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse stellt, wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, die Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft dar (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/01/0425). Bei § 10a StbG handelt es sich um Verleihungsvoraussetzungen. Ob sie gegeben sind, ist von der Staatsbürgerschaftsbehörde in „gebundener“ Entscheidung zu beurteilen, ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu. Bei Paragraph 10 a, StbG handelt es sich um Verleihungsvoraussetzungen. Ob sie gegeben sind, ist von der Staatsbürgerschaftsbehörde in „gebundener“ Entscheidung zu beurteilen, ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu. Wenn die Beschwerdeführerin sich daher auf den Ausnahmetatbestand des § 10a Abs 1 StbG stützen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass sie kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat, dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises nicht zugemutet werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin sich daher auf den Ausnahmetatbestand des , Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG stützen möchte, ist ihr zu entgegnen, dass sie kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt hat, dass ihr aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises nicht zugemutet werden kann. Das im Akt erliegende amtsärztliche Gutachten, das von der Zeugin Dr. F G in der öffentlich mündlichen Verhandlung klar, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, berücksichtigt bereits die Stellungnahme von Frau Dr. H I vom 09.02.
  6. Das im Akt erliegende amtsärztliche Gutachten, das von der Zeugin Dr. F G in der öffentlich mündlichen Verhandlung klar, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, berücksichtigt bereits die Stellungnahme von Frau Dr. H römisch eins vom 09.02.
  7. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass Frau Dr. H I selbst in ihrer Einvernahme angab, dass es sich bei der von ihr abgegebenen fachärztlichen Stellungnahme um eine fachärztliche Meinung, nicht jedoch um ein Gutachten handelte. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass Frau Dr. H römisch eins selbst in ihrer Einvernahme angab, dass es sich bei der von ihr abgegebenen fachärztlichen Stellungnahme um eine fachärztliche Meinung, nicht jedoch um ein Gutachten handelte. Wie die medizinische Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2017 feststellte, wurde auch in der vorgelegten psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme ein unauffälliger psychischer Befund festgestellt und die angeführten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen als subjektiv bezeichnet. Weiters gab die Amtssachverständige an, dass die Beschwerdeführerin beim Thema Lernen zwar aufgeregt war, sie habe jedoch das Gefühl gehabt, sie hätte das Thema für sich aufgegeben. Diesen Eindruck konnte auch die erkennende Richterin in der öffentlich mündlichen Verhandlung nachvollziehen, in der die Beschwerdeführerin als durchaus lebhaft und willensstark erkannt wurde. Lediglich beim Thema Lernen und Deutschkurs entstand bei der erkennenden Richterin der Eindruck, sie könne und sie wolle es schlichtweg nicht. Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegebenen Zusammenhang nicht verkennt, dass eine Alphabetisierung und anschließende Ablegung einer Prüfung Schwierigkeiten bereiten können, hat letztlich die Beschwerde substantiell nichts Neues hervorgebracht, was das erkennende Gericht in die Lage versetzen könne, eine Änderung der behördlichen Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist die fachärztliche Stellungnahme bereits mehr als zweieinhalb Jahre alt und in ihrem amtsärztlichen Gutachten berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, Deutschkurse zu absolvieren zeigt im Übrigen zahlreiche im Verfahrensakt erliegende Kursbestätigung. Es war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.16.1244.2018

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