RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.12.2018 GeschäftszahlLVwG 70.16-1244/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Gasse, E, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.01.2018, GZ: ABT03-3.0-119721/2017-24, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde, GZ: ABT03-3.0-119721/2017-24 wurde der Antrag der dominikanischen Staatsangehörigen, Frau A B, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass kein Zweifel bestehe, dass die Antragstellerin ausgehend von ihren Lese- und Schreibschwierigkeiten in der Lage sei, den von der Behörde vorgeschriebenen Deutschkurs positiv zu absolvieren. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Belastung in Zusammenhang mit der Lernsituation nicht in der Lage sei, weitere Deutschkurse positiv zu absolvieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 01.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt im Zuge der, die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeuginnen Dr. F G und Dr. H I einvernommen wurden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 01.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt im Zuge der, die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeuginnen , Dr. F G und Dr. H römisch eins einvernommen wurden. Auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin, Frau A B, geb. am xx ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 05.09.2017 stellte sie den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Im Verleihungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 35 Jahren als Analphabetin nach Österreich gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn J B verheiratet, die Ehe wurde am tt.mm.jjjj geschlossen. Die Beschwerdeführerin absolvierte von 06.10.2015 bis 01.12.2015 und 26.04.2016 und 01.06.2016 einen Vorbereitungskurs für Basisbildung einen Basisbildungskurs für Lesen und Schreiben. Dort wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 das Alphabet kannte und große Lern-Fortschritte gemacht hat. Sie werde aber nach der Einschätzung des Ausbildners nie im Niveau A 2 schreiben und lesen können, zumal sie Vollzeit arbeite und kaum strukturierte und formale Lernerfahrung gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma K GmbH Steiermark beschäftigt. Am 09.02.2016 suchte die Beschwerdeführerin die transkulturelle Ambulanz der Psychiatrie O des KH Graz Standort P auf. Von der dortigen Ärztin, Frau Dr. H I wurde an den Verein N eine fachärztliche Stellungnahme geschickt, in der im Wesentlichen folgendes festgehalten wurde: „Die Patientin ist wach, orientiert, im Denken formal geordnet, inhaltlich kohärent, gedankenkreisen- und Grübeln um belastendes Thema. Kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störung fassbar, in Antrieb leicht gesteigert, angespannt, affektlabil, weinerlich, Affizierbarkeit firmiert im negativen Bereich gegeben, aber noch affizierbar, Stimmungslage im Zusammenhang mit der Belastung eher depressiv, jedoch noch aufhellbar in konfliktreichen Bereichen. Subjektiv empfundene Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Altgedächtnis unauffällig. Kritikfähig und Realitätssinn gegeben. Kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.“Am 09.02.2016 suchte die Beschwerdeführerin die transkulturelle Ambulanz der Psychiatrie O des KH Graz Standort P auf. Von der dortigen Ärztin, Frau Dr. H römisch eins wurde an den Verein N eine fachärztliche Stellungnahme geschickt, in der im Wesentlichen folgendes festgehalten wurde: „Die Patientin ist wach, orientiert, im Denken formal geordnet, inhaltlich kohärent, gedankenkreisen- und Grübeln um belastendes Thema. Kein Wahn, keine Halluzinationen, keine Ich-Störung fassbar, in Antrieb leicht gesteigert, angespannt, affektlabil, weinerlich, Affizierbarkeit firmiert im negativen Bereich gegeben, aber noch affizierbar, Stimmungslage im Zusammenhang mit der Belastung eher depressiv, jedoch noch aufhellbar in konfliktreichen Bereichen. Subjektiv empfundene Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Altgedächtnis unauffällig. Kritikfähig und Realitätssinn gegeben. Kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.“ Aufgrund dieses Vorbringens erstellte sodann auf Aufforderung der belangten Behörde die medizinische Amtssachverständige Dr. F G nach Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der von ihr beigebrachten Teilnahmebestätigung und Arztbriefe, unter anderem auch der fachärztlichen Stellungnahme von Fachärztin Dr. H I, ihr amtsärztliches Gutachten und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei der Untersuchung keine wesentlichen psychischen oder physischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können. Auch in der vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 sei ein im Wesentlichen unauffälliger psychischer Befund festgehalten, die angeführte Konzentrations- und Gedächtnisstörrungen als subjektiv bezeichnet worden. Aufgrund dieses Vorbringens erstellte sodann auf Aufforderung der belangten Behörde die medizinische Amtssachverständige Dr. F G nach Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der von ihr beigebrachten Teilnahmebestätigung und Arztbriefe, unter anderem auch der fachärztlichen Stellungnahme von Fachärztin Dr. H römisch eins, ihr amtsärztliches Gutachten und kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei der Untersuchung keine wesentlichen psychischen oder physischen Auffälligkeiten festgestellt werden hätten können. Auch in der vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme vom 09.02.2016 sei ein im Wesentlichen unauffälliger psychischer Befund festgehalten, die angeführte Konzentrations- und Gedächtnisstörrungen als subjektiv bezeichnet worden. Die Beurteilung der Überforderung durch Frau Dr. H I stelle demnach eine Annahme dar, die lediglich aus den Angaben von Frau A B in diesem einmaligen Gespräch abgeleitet werde. Die Beurteilung der Überforderung durch Frau Dr. H römisch eins stelle demnach eine Annahme dar, die lediglich aus den Angaben von Frau A B in diesem einmaligen Gespräch abgeleitet werde. Zusammenfassend kam die Amtsärztin zu dem Schluss, dass Frau A B derzeit aufgrund ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau B1 geeignet erscheint. Aufgrund dieses Gutachtens, dass der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, erließ schließlich die belangte Behörde den hier in Rede stehenden und in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die bestehenden familiären und sozialen Bindungen gründen sich ebenfalls auf den vorliegenden Verfahrensakt. Die medizinische Amtssachverständige Dr. F G wurde ausführlich zum vorliegenden Gutachten befragt und folgt das Landesverwaltungsgericht dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, zumal sich dies mit der Wahrnehmung von der Person der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung deckt. Auch dort stellte sich die Beschwerdeführerin als durchaus wache, intelligente und resolute Person dar, die aber das Thema Deutschprüfung schlichtweg ablehnte mit dem Argument sie könne es nicht. Rechtliche Beurteilung: § 10a Abs 1 und Abs 2 StBG:Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz 2, StBG: „
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