RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlLVwG 493.33-562/2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat unter dem Vorsitz der Richterin Mag. P. Maier im Senat mit dem Laienrichter HR Dr. C D und der Laienrichterin Dr. E F, über die Beschwerde der Frau **** Dr. A B, p.A. G H, Sstraße, V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, den Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat unter dem Vorsitz der Richterin Mag. P. Maier im Senat mit dem Laienrichter HR Dr. C D und der Laienrichterin Dr. E F, über die Beschwerde der Frau **** Dr. A B, p.A. G H, Sstraße, römisch fünf, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, wird gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. (im Folgenden VwGVG) ersatzlos behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz i.d.g.F. (im Folgenden VwGVG) ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I. und II.:Zu römisch eins. und römisch zwei.: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, wurde der Antrag von Dr. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Steiermärkisches Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes i.d.g.F. (im Folgenden Stmk. L-DBR) abgewiesen. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) vom 14.11.2017, GZ: ABT05-27385/2004-68, wurde der Antrag von Dr. A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Steiermärkisches Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes i.d.g.F. (im Folgenden Stmk. L-DBR) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen sowie des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen und zusammengenfasst damit, dass grundsätzlich festzuhalten sei, dass es sich beim sogenannten Dienstklassensystem, nach dem die Beschwerdeführerin entlohnt werde, und dem Besoldungsschema St um unterschiedliche Besoldungsschemata handle, denen auch unterschiedliche Bewertungskriterien zugrunde liegen würden. Die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle nach dem einen System führe nicht automatisch zu einer entsprechenden Veränderung im anderen System bzw. zu einem Anspruch auf eine Zulage. Aus der Zuordnung der Stelle eines Amtsarztes/einer Amtsärztin zur Gehaltsklasse St15 lasse sich nichts für die Besoldung dieser Stelle im Dienstklassensystem ableiten. Eine ständige Weiterentwicklung in fachlicher Hinsicht sei mit dem Berufsfeld eines/einer Sachverständigen und somit auch eines Amtsarztes/einer Amtsärztin untrennbar verbunden und auch geboten. Der Erfahrungsgewinn werde ohnehin über die zweijährigen Vorrückungen abgegolten. Die Normallaufbahn in der Verwendungsgruppe A ende in der VII. Dienstklasse. Aufgrund der besonderen Wertigkeit der Tätigkeit beziehe die Beschwerdeführerin die Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien, also die Aufzahlung auf die Dienstklasse VIII, somit auf die Spitzendienstklasse. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Mehrleistungszulage seien dann gegeben, wenn der Beamte/die Beamtin dauernd in einem überwiegenden Ausmaß Tätigkeiten zu verrichten hat, die mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung und Selbständigkeit bei der Arbeitsausführung bzw. einem sehr hohen Schwierigkeitsgrad dienstlicher Beziehungen zu Dritten verbunden seien. Die Besonderheit der konkreten Stelle werde somit bereits mit der Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien honoriert. Die Normallaufbahn in der Verwendungsgruppe A ende in der römisch sieben. Dienstklasse. Aufgrund der besonderen Wertigkeit der Tätigkeit beziehe die Beschwerdeführerin die Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien, also die Aufzahlung auf die Dienstklasse römisch acht, somit auf die Spitzendienstklasse. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Mehrleistungszulage seien dann gegeben, wenn der Beamte/die Beamtin dauernd in einem überwiegenden Ausmaß Tätigkeiten zu verrichten hat, die mit einem sehr hohen Maß an Verantwortung und Selbständigkeit bei der Arbeitsausführung bzw. einem sehr hohen Schwierigkeitsgrad dienstlicher Beziehungen zu Dritten verbunden seien. Die Besonderheit der konkreten Stelle werde somit bereits mit der Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien honoriert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR vorliegen auch auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten/einer Beamtin der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung abzustellen. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz seien die Belastungs-verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamtinnen/Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Es würde aber den Rahmen des Verfahrens sprengen, die Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes und die damit einhergehenden Belastungsverhältnisse mit jenen der anderen Bediensteten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu vergleichen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR vorliegen auch auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten/einer Beamtin der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung abzustellen. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz seien die Belastungs-, verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamtinnen/Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Es würde aber den Rahmen des Verfahrens sprengen, die Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes und die damit einhergehenden Belastungsverhältnisse mit jenen der anderen Bediensteten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu vergleichen. Die Dienstbehörde folge daher dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178, ausdrücklich als ebenfalls zulässig aufgezeigt habe: Die Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR (VerwendungszulagenVO 2016). Die Dienstbehörde folge daher dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178, ausdrücklich als ebenfalls zulässig aufgezeigt habe: Die Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Stmk. L-DBR (VerwendungszulagenVO 2016). Da die Beschwerdeführerin nach der Verwendungsgruppe A besoldet werde, sei zu prüfen, welche Verwendungszulagen für Bedienstete dieser Verwendungsgruppe in der VerwendungszulagenVO vorgesehen sind. Die Verwendungszulagen nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR sind in den §§ 2 und 4 der Verwendungszulagen-VO geregelt. Im § 2 Z 1 sei eine Verwendungszulage für Sekretäre/Sekretärinnen der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, im Klubsekretariat eines Landtagsklubs sowie im Landesrechnungshof vorgesehen. § 4 der Verordnung regle ausschließlich Verwendungszulagen für Verwendungen im IT-Bereich. Darüber hinaus seien für die Verwendungsgruppe A keine Zulagen vorgesehen. Die Behauptung, in der VerwendungszulagenVO habe der Gesetzgeber für sämtliche Verwendungen Zulagen vorgesehen, nicht jedoch für Amtsärzte/Amtsärztinnen, sei daher unrichtig. Da die Beschwerdeführerin nach der Verwendungsgruppe A besoldet werde, sei zu prüfen, welche Verwendungszulagen für Bedienstete dieser Verwendungsgruppe in der VerwendungszulagenVO vorgesehen sind. Die Verwendungszulagen nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR sind in den Paragraphen 2 und 4 der Verwendungszulagen-VO geregelt. Im Paragraph 2, Ziffer eins, sei eine Verwendungszulage für Sekretäre/Sekretärinnen der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, im Klubsekretariat eines Landtagsklubs sowie im Landesrechnungshof vorgesehen. Paragraph 4, der Verordnung regle ausschließlich Verwendungszulagen für Verwendungen im IT-Bereich. Darüber hinaus seien für die Verwendungsgruppe A keine Zulagen vorgesehen. Die Behauptung, in der VerwendungszulagenVO habe der Gesetzgeber für sämtliche Verwendungen Zulagen vorgesehen, nicht jedoch für Amtsärzte/Amtsärztinnen, sei daher unrichtig. Die Tätigkeiten der Bediensteten im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, im Klubsekretariat eines Landtagsklubs oder im Landesrechnungshof seien sowohl hinsichtlich der Aufgabenstellung als auch hinsichtlich der zeitlichen Belastung nicht mit der Tätigkeit eines Amtsarztes/einer Amtsärztin vergleichbar. Das gleiche treffe auf Verwendungen im IT-Bereich zu. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage somit nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit welcher im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes vorgebracht wurde: Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2017, auf die sie vollinhaltlich verweise, mitgeteilt habe, habe sie bereits bei ihrem Eintritt in den Landesdienst über eine weit über die geforderten Einstellungskriterien für die Tätigkeit als Amtsärztin hinausreichende Ausbildung und Erfahrung verfügt. Insbesondere sei ihre Arbeit im internationalen öffentlichen Gesundheitswesen hervorheben, ebenso ihre mehrjährige Tätigkeit als Referent beim Landesrat für Gesundheit. Durch diese über das übliche Maß hinausreichende Vorbildung habe sie nach der Pensionierung des Amtsarztes der G H die Aufgaben des Sanitätsreferates – ohne vorherige monatelange Einschulung und Ausbildung – nahtlos weiterführen können. Die Möglichkeit zur Teilnahme an internationalen Fortbildungen (ECDC), wo sie oftmals der einzige Vertreter der steirischen Amtsärzte, manchmal sogar Österreichs gewesen sei, begründe sich ebenfalls durch diese umfangreiche Vorbildung und habe natürlich ein positives Licht auf den amtsärztlichen Dienst der Steiermark geworfen. Durch ihre Absolvierung des Lehrgangs für Public Health an der Med Uni Graz, den sie überwiegend auf ihre eigenen Kosten und großteils in ihrer Freizeit absolviert hätte, habe sie weitere Kenntnisse, vor allem im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsdienst, erworben. Außerdem entspreche es nicht einer Gleichstellung, dass die neuen Kolleginnen und Kollegen eine weit höhere Einstufung, Gehaltsstufe 15 (BEST), erhalten würden. Weiters habe sie im Jahr 2013, von Jänner bis August, die erkrankte Kollegin im Nachbarbezirk mit kurzen Unterbrechungen voll und ganz vertreten. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, ihre Aufgaben im Hinblick auf Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang und die der anderen Amtsärzte in gleicher dienst-, und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen, denn nur dadurch sei ein umfassender Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht möglich. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Verwendungszulage nach § 269 Stmk. L-DBR zuzuerkennen, jedenfalls rückwirkend, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, dies nach einer umfassenden Erhebung ihrer Aufgaben am Arbeitsplatz und einem Vergleich mit den Belastungsverhältnissen aller Beamten/Beamtinnen der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Verwendungszulage nach Paragraph 269, Stmk. L-DBR zuzuerkennen, jedenfalls rückwirkend, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zu Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, dies nach einer umfassenden Erhebung ihrer Aufgaben am Arbeitsplatz und einem Vergleich mit den Belastungsverhältnissen aller Beamten/Beamtinnen der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, wurde die Beschwerde vom 12.12.2017 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR, nach § 14 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2018, GZ: ABT05-27385/2004-71, wurde die Beschwerde vom 12.12.2017 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.11.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR, nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst die Rechtsmeinung, die im bekämpften Bescheid dargelegt wurde, bekräftigt und abermals ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR vorliegen, auch auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten/einer Beamtin der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (gleiche Verwendungsgruppe) abzustellen sei. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz seien die Belastungsverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamtinnen/Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Dabei sei ein Vergleich nicht nur mit anderen Amtsärzten/Amtsärztinnen durchzuführen, sondern mit allen Bediensteten der gleichen Verwendungsgruppe. In der Begründung wurde im Wesentlichen und zusammengefasst die Rechtsmeinung, die im bekämpften Bescheid dargelegt wurde, bekräftigt und abermals ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR vorliegen, auch auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten/einer Beamtin der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (gleiche Verwendungsgruppe) abzustellen sei. Nach umfassender Darstellung der Aufgaben am Arbeitsplatz seien die Belastungsverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers mit den Belastungsverhältnissen aller Beamtinnen/Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu vergleichen. Dabei sei ein Vergleich nicht nur mit anderen Amtsärzten/Amtsärztinnen durchzuführen, sondern mit allen Bediensteten der gleichen Verwendungsgruppe. Wieder wurde dargelegt, dass es aber den Rahmen jedes Verfahrens sprengen würde, die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und die damit einhergehenden Belastungsverhältnisse mit jenen der anderen Bediensteten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu vergleichen. Die Dienstbehörde folge daher dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178 und vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0093-5 ausdrücklich als ebenfalls zulässig aufgezeigt habe: Die Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR (Verwendungszulagenverordnung 2016).Die Dienstbehörde folge daher dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178 und vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0093-5 ausdrücklich als ebenfalls zulässig aufgezeigt habe: Die Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Stmk. L-DBR (Verwendungszulagenverordnung 2016). Nach Darlegung der Bestimmungen der VerwendungszulagenVO wie im bekämpften Bescheid, wurde weiters ausgeführt, dass der Amtsarzt/die Amtsärztin in einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie im Amt der Landesregierung primär als medizinischer/medizinische Sachverständiger/Sachverständige in verschiedenen behördlichen Verfahren und unterschiedlichen Materien fungiere. Amtsärztliches Handeln sei somit überwiegend der Verwaltung zuzuordnen. Es gäbe eine Vielzahl von Amtssachverständigen, die in verschiedenen Disziplinen in behördlichen Verfahren ebenfalls Gutachten erstellen, wie dies von Amtsärzten gemacht werde. Die Tätigkeiten der Bediensteten der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung und im Klubsekretariat eines Landtagsklubs würden sich aber wesentlich von den Tätigkeiten eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin unterscheiden. Sie seien nicht Teil der Verwaltung. Die Bediensteten in den Landtagsklubs seien der Legislative zuzuordnen. Durch das Naheverhältnis zur Politik und zur Gesetzgebung seien die Anforderungen und Herausforderungen, auch hinsichtlich der zeitlichen Belastungen, völlig anders und somit mit der Tätigkeit eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin nicht vergleichbar. Dies treffe auch auf die Mitarbeiter des obersten Kontrollorgans, dem Landesrechnungshof, zu. Was die besondere Belastung durch den Umfang der zu besorgenden Aufgaben betrifft, sei für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 ein Vergleich der Soll-Arbeitszeit mit der Ist-Arbeitszeit durchgeführt worden. Die Auswertung sei über SAP-HR auf Basis der im elektronischen Zeiterfassungssystem gespeicherten Daten erfolgt. Der Soll-Arbeitszeit von insgesamt 3.984 Stunden würden 4.069,24 Stunden an tatsächlicher Dienstleistung gegenüberstehen. Berücksichtige man auch die nicht anrechenbaren Zeiten im Ausmaß von 8,45 Stunden, so würden sich für diesen Beobachtungszeitraum 93,71 Stunden an zeitlichen Mehrleistungen ergeben. Pro Monat habe sie somit durchschnittlich 3,9 Stunden an Mehrleistungen erbracht. Zu berücksichtigen sei dabei, dass nach § 264 Abs 8a Stmk. L-DBR mit dem Gehalt bereits 6 Stunden an Mehrleistungen abgegolten seien. Eine besondere Belastung durch den Umfang der übertragenen Aufgaben sei somit nicht gegeben. Nach § 269 Abs 4 Stmk. L-DBR sei bei der Bemessung der Verwendungszulage auf die vom/von Beamten/Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR würden auch alle Mehrleistungen als abgegolten gelten. Mangels ausreichender Mehrleistungen sei daher eine Bemessung einer Verwendungszulage gar nicht möglich. Was die besondere Belastung durch den Umfang der zu besorgenden Aufgaben betrifft, sei für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 ein Vergleich der Soll-Arbeitszeit mit der Ist-Arbeitszeit durchgeführt worden. Die Auswertung sei über SAP-HR auf Basis der im elektronischen Zeiterfassungssystem gespeicherten Daten erfolgt. Der Soll-Arbeitszeit von insgesamt 3.984 Stunden würden 4.069,24 Stunden an tatsächlicher Dienstleistung gegenüberstehen. Berücksichtige man auch die nicht anrechenbaren Zeiten im Ausmaß von 8,45 Stunden, so würden sich für diesen Beobachtungszeitraum 93,71 Stunden an zeitlichen Mehrleistungen ergeben. Pro Monat habe sie somit durchschnittlich 3,9 Stunden an Mehrleistungen erbracht. Zu berücksichtigen sei dabei, dass nach Paragraph 264, Absatz 8 a, Stmk. L-DBR mit dem Gehalt bereits 6 Stunden an Mehrleistungen abgegolten seien. Eine besondere Belastung durch den Umfang der übertragenen Aufgaben sei somit nicht gegeben. Nach Paragraph 269, Absatz 4, Stmk. L-DBR sei bei der Bemessung der Verwendungszulage auf die vom/von Beamten/Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch eine Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR würden auch alle Mehrleistungen als abgegolten gelten. Mangels ausreichender Mehrleistungen sei daher eine Bemessung einer Verwendungszulage gar nicht möglich. Weiters wurde - wie im bekämpften Bescheid - nochmals dargelegt, dass die Besonderheit der Dienststelle der Beschwerdeführerin bereits mit der Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien (Aufzahlung auf die Dienstklasse VIII) honoriert worden sei. Weiters wurde - wie im bekämpften Bescheid - nochmals dargelegt, dass die Besonderheit der Dienststelle der Beschwerdeführerin bereits mit der Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien (Aufzahlung auf die Dienstklasse römisch acht) honoriert worden sei. Auch wurde abermals ausgeführt, dass sich aus der Zuordnung der Stelle eines Amtsarztes/einer Amtsärztin zur Gehaltsklasse St 15 nichts für die Besoldung dieser Stelle im Dienstklassensystem ableiten ließe und wurde dargelegt, dass es sich beim Besoldungsschema St und dem Dienstklassensystem um zwei unterschiedliche Besoldungsschemata handle, denen auch unterschiedliche Bewertungskriterien zugrunde liegen würden. Dennoch wurde zahlenmäßig dargelegt, dass von einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Amtsärzte/Amtsärztinnen im Dienstklassensystem angesichts der weitaus besseren Bezahlung nicht gesprochen werden könne. Mit Schriftsatz vom 19.02.2018 wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist der Antrag gestellt, die Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen (Vorlageantrag). Hinsichtlich der Berechtigung des Antrags auf diese Beschwerde wurde auf den seinerzeitigen Antrag sowie auf die erstattete Beschwerde verwiesen. Weiters wurde in diesem Zusammenhang auf die Stellenbeschreibung verwiesen, welche einen integrierten Bestandteil dieses Antrages darstelle. Daraus ergebe sich, dass seitens der Beschwerdeführerin weitaus mehr Leistungen, als von einem üblichen Amtsarzt, zu erbringen seien. Dazu gehöre insbesondere die Führung und die Leitung des Referates, die Fach- und Dienstaufsicht, die ressourcenbezogene Planung, die Steuerung auf Basis der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetziele, die Sicherung einer kompetenzgerechten Aufgabenverteilung, die effiziente und qualitätssichernde Gestaltung der Arbeitsabläufe, die Kontrolle der Aufgabenbesorgung sowie die Mitarbeiter/innen/führung und Personalentwicklung sowie die Repräsentationen. Dies gehe weit über die Tätigkeiten eines Amtsarztes hinaus. Diese Tätigkeit würde das von der Behörde vermisste hohe Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit ergeben. Diese Aufgaben würden über den Durchschnitt eines Amtsarztes bei weitem hinausgehen. Der Verweis der belangten Behörde auf eine Verordnung, die nichts über die Tätigkeit eines Amtsarztes bzw. der Tätigkeit der Beschwerdeführerin enthält, sei dagegen rechtlich verfehlt. Die Beschwerdeführerin benötige für ihre Tätigkeit besondere Erfahrung im internationalen Bereich. Dies bringe sie damit ein, dass sie als Amtsärztin in Südafrika tätig gewesen sei und Tätigkeiten im internationalen öffentlichen Gesundheitsdienst beim internationalen Roten Kreuz erbracht habe. Wegen dieser besonderen Tätigkeiten sei sie auch zusätzlich beim Landesrat für Gesundheit eingesetzt worden, wo sie etliche Jahre als Referentin für Aufgabengebiete des ÖGD zuständig gewesen sei. Für ihre Tätigkeit benötige die Beschwerdeführerin auch weitere Zusatzqualifikationen im Bereich der Umweltmedizin. Sie habe auch den Lehrgang für Public Health absolviert, weil sie dies für ihre Tätigkeiten benötige. Die Beschwerdeführerin sei Referatsleiterin und werde dennoch nicht wie ein Referatsleiter entlohnt. Die Begründung im abweisenden Bescheid, dass nicht sehr viele Überstunden geleistet worden seien, habe mit der Frage der Verantwortung in außergewöhnlichem Ausmaß nichts zu tun, sondern höchstens mit der Mehrleistungszulage. Die Behörde wende daher bei ihrer Begründung einen falschen Maßstab an. Dies gelte auch für den Hinweis, dass in der Verordnung der Landesregierung diesbezüglich nichts enthalten sei. Eine Verordnung, die keine Einstufungskriterien bzw. Entlohnungsvorschriften für Amtsärzte und jene Personen enthält, die die oben dargestellten Zusatzqualifikationen hat, könne daher sinnvoller Weise nicht angewendet werden. Der Verweis auf Bedienstete in einem Regierungsbüro sei daher in keinster Weise zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, der Beschwerdevorbringen sowie der vom erkennenden Gericht bei der belangten Behörde angeforderten Verordnungsakten (Verwendungszulagen-VO) und Aufstellung jener Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Name, Dienststelle) in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wie die Beschwerdeführerin, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist bei der G H, Sstraße, V, als Amtsärztin tätig und wird nach dem sogenannten Dienstklassensystem in der Verwendungsgruppe A entlohnt, wobei die Normallaufbahn in der Verwendungsgruppe A mit der VII. Dienstklasse endet. Die Beschwerdeführerin ist bei der G H, Sstraße, römisch fünf, als Amtsärztin tätig und wird nach dem sogenannten Dienstklassensystem in der Verwendungsgruppe A entlohnt, wobei die Normallaufbahn in der Verwendungsgruppe A mit der römisch sieben. Dienstklasse endet. Aufgrund der besonderen Wertigkeit ihrer Tätigkeit bezieht die Beschwerdeführerin die Mehrleistungszulage nach den Beförderungsrichtlinien, das heißt, sie bekommt die „Aufzahlung auf die Dienstklasse VIII“, somit auf die „Spitzendienstklasse“. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR abgewiesen. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach § 269 Abs 2 L-DBR vorliegen, zwei Wege aufgezeigt (VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178) und dabei festgestellt, dass der erste Weg (Vergleich aller Bediensteten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung) den Rahmen jedes Verfahrens sprengen würde. Ein diesbezüglicher Vergleich wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2017 auf Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR abgewiesen. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, L-DBR vorliegen, zwei Wege aufgezeigt (VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178) und dabei festgestellt, dass der erste Weg (Vergleich aller Bediensteten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung) den Rahmen jedes Verfahrens sprengen würde. Ein diesbezüglicher Vergleich wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen. Stattdessen ist die Dienstbehörde dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178 und vom 30.05.2017, Ra. 2016/12/0093-5 als zulässig aufgezeigt hat, gefolgt, nämlich der Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR (VerwendungszulagenVO). Stattdessen ist die Dienstbehörde dem zweiten Weg, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2004, Zl. 2003/12/0178 und vom 30.05.2017, Ra. 2016/12/0093-5 als zulässig aufgezeigt hat, gefolgt, nämlich der Orientierung an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Stmk. L-DBR (VerwendungszulagenVO). Die belangte Behörde ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die in der Verordnung angeführten Tätigkeiten mit der Tätigkeit einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nicht vergleichbar sind. Aus den vom erkennenden Gericht angeforderten Verordnungsunterlagen ergeben sich keine Kriterien betreffend Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz, die für die Bemessung im Einzelnen ihren Niederschlag fanden bzw. sind aus den vorgelegten Unterlagen keine Kriterien abzuleiten. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zum einen, dass beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in den Bezirksverwaltungsbehörden insgesamt 28 Amtsärzte/Amtsärztinnen beschäftigt sind. Zudem geht aus diesen Unterlagen hervor, dass insgesamt 217 Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wie die Beschwerdeführerin (also Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A mit Aufzahlung auf die Dienstklasse VIII) beschäftigt sind. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zum einen, dass beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in den Bezirksverwaltungsbehörden insgesamt 28 Amtsärzte/Amtsärztinnen beschäftigt sind. Zudem geht aus diesen Unterlagen hervor, dass insgesamt 217 Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wie die Beschwerdeführerin (also Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A mit Aufzahlung auf die Dienstklasse römisch acht) beschäftigt sind. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, welche von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Feststellung, dass aus der Verordnung keine Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz, die für die Bemessung im Einzelnen ihren Niederschlag fanden, abgeleitet werden können, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakten. Insbesondere konnten auch von der belangten Behörde über ausdrückliche Aufforderung des erkennenden Gerichtes (15.06.2018) keine Kriterien ausgeführt und erläutert werden. Bei der Feststellung der Anzahl der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschäftigten Amtsärzte/Amtsärztinnen und Beamten/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, stützt sich das erkennende Gericht auf die diesbezüglich eingeholte Aufstellung der belangten Behörde. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz BGBl römisch eins 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. In Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 130 Abs 4 zweiter Satz B-VG, die in der Form des § 28 Abs 2 VwGVG Eingang in das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte gefunden hat, hat das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anordnung des Artikel 130, Absatz 4, zweiter Satz B-VG, die in der Form des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Eingang in das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte gefunden hat, hat das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat nach § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat jedoch die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs 5 VwGVG normiert, dass die Behörden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG normiert, dass die Behörden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. L-DBR lauten wie folgt: § 269 Abs 2 Stmk. L-DBR:Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR: „Dem Beamten/Der Beamtin,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.