RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.12.2018 GeschäftszahlLVwG 70.3-2395/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A B, geb. xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom
- August 2018, GZ: ABT03-3.0-14323/2018, z u R e c h t e r k a n n t: A. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet A. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.B. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- September 2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 und Z 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Antragsteller Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz sowie dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz aufweise. Hiebei seien nicht nur vereinzelt gebliebene Verfehlungen, sondern „über Jahre hinweg fortgesetzte Übertretungen“ festgestellt worden. Dadurch zeige sich eine mangelnde Einsicht in den Schutzzweck der Normen und ein wenig verantwortliches und nachlässiges Charakterbild des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Diese Übertretungen würden das öffentliche Interesse negativ berühren und daher schwerer wiegen als der 14-jährige Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- September 2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Antragsteller Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz sowie dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz aufweise. Hiebei seien nicht nur vereinzelt gebliebene Verfehlungen, sondern „über Jahre hinweg fortgesetzte Übertretungen“ festgestellt worden. Dadurch zeige sich eine mangelnde Einsicht in den Schutzzweck der Normen und ein wenig verantwortliches und nachlässiges Charakterbild des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Diese Übertretungen würden das öffentliche Interesse negativ berühren und daher schwerer wiegen als der 14-jährige Aufenthalt im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration.
- In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsstrafen nach der StVO und dem KFG zum Teil den Mitarbeitern (Zusteller) des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Im Übrigen würden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als schwerwiegende Übertretungen im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur angesehen werden. Hiebei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens geblieben sei und würde somit das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt grundsätzlich nicht erreichen. Es wurden die Anträge gestellt der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Das Landesverwaltungsgericht holte zu sämtlichen Verwaltungsübertretungen (BHLI-15.1-11656/2014, BHLI-15.1-1182/2014, BHLI-15.1-2931/2015, BHLI-15.1-176/2016, BHLI-15.1-12787/2016, BHLI-15.1-13641/2016, BHLI-15.1-15592/2017 und PEGB-2410/2013) die Strafverfügungen bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen ein.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2018 wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag gestellt E F und H I, beide Wohnort in L, als Zeugen dahingehend einzuvernehmen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern diese Personen das jeweils von der Verwaltungsstrafbehörde nach dem KFG und StVO bestrafte Verhalten gesetzt hätten.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2018 wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Antrag gestellt E F und H römisch eins, beide Wohnort in L, als Zeugen dahingehend einzuvernehmen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern diese Personen das jeweils von der Verwaltungsstrafbehörde nach dem KFG und StVO bestrafte Verhalten gesetzt hätten. II.römisch zwei. Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und hält sich nunmehr 15 Jahre im Bundesgebiet auf. Am
- September 2017 hat der Beschwerdeführer um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde ein Auszug der Verwaltungsstrafkartei der Bezirkshauptmannschaft Liezen eingeholt. Hiebei scheint eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf (Parkvergehen), sowie drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (Nichtbekanntgabe des Lenkers) sowie 18 Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (Verschmutzung des Betriebes, Nichtnachkommen von behördlichen Auflagen, Öffnung des Betriebes trotz behördlicher Schließung, eklatante Verschmutzung der Pizzateigmaschine, Schimmelbehaftung des Lagerraumes, keine Reinigung und Desinfektion usw.).
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Inhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beschwerdeführer beantragte E F und H I zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die verhängten Geldstrafen nach der StVO bzw. dem KFG nicht auf ihn zurückzuführen sind, sondern auf das Verhalten der Mitarbeiter, wurde dem Beweisantrag nicht stattgegeben, da die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beim Beschwerdeführer vorliegen und in diesem Verfahren die Schuldfrage nicht neu einer Überprüfung unterzogen wird.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dem Inhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beschwerdeführer beantragte E F und H römisch eins zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass die verhängten Geldstrafen nach der StVO bzw. dem KFG nicht auf ihn zurückzuführen sind, sondern auf das Verhalten der Mitarbeiter, wurde dem Beweisantrag nicht stattgegeben, da die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beim Beschwerdeführer vorliegen und in diesem Verfahren die Schuldfrage nicht neu einer Überprüfung unterzogen wird. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 10 Abs 1 Z 6 StbG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG lautet: Verleihung
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn …
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
- er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; … § 11 StbG lautet:Paragraph 11, StbG lautet: Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegt, ist das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers zu berücksichtigen (VwGH 14.01.1987, 86/01/0280). Daraus ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035). Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorliegt, ist das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers zu berücksichtigen (VwGH 14.01.1987, 86/01/0280). Daraus ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen gefährdet (VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035). Wenn man auch davon ausgeht, dass die Übertretungen des Beschwerdeführers im Bereich der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes minderes Gewicht aufweisen, so sind die zahlreichen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderen Unrechtsgehalt einzustufen. Der Beschwerdeführer hat durch die jahrelange Aufrechterhaltung des unhygienischen Zustandes – „eklatante Verschmutzung“ – seiner Betriebsräume und Betriebsmittel ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem hervorgeht, dass er auf die Erhaltung der Gesundheit seiner Konsumenten wenig Wert legt. Dieses Verhalten führte letztendlich zur Schließung des Betriebes durch die Behörde und hat sich der Beschwerdeführer trotz Schließung des Betriebes nicht abhalten lassen den Betrieb weiterfortzuführen (siehe Strafverfügung vom
- November 2016, GZ: BHLI-15.1-12787/2016). Daraus manifestiert sich ein Verhalten des Beschwerdeführers, das zum Schluss führt, dass er staatliche Anordnungen negiert. Dass der Beschwerdeführer letztendlich – wie er in der Beschwerde anführt – die entsprechenden Auflagen erfüllte und somit den Betrieb fortführen konnte, ist keine Entschuldigung für die Schwere der gesetzten Verwaltungsübertretungen in dem Bereich. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der niedrig verhängten Geldstrafen keinen besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen sieht, ist dem zu entgegnen, dass sich die Strafe an den Kriterien des § 19 Verwaltungsstrafgesetz orientiert und es sich hier um eine Pauschalstrafe handelt, bei der keinesfalls der Schluss zu ziehen ist, dass bei einer niedrigen Strafhöhe der Unrechtsgehalt ebenfalls niedrig sei. Wenn man auch davon ausgeht, dass die Übertretungen des Beschwerdeführers im Bereich der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes minderes Gewicht aufweisen, so sind die zahlreichen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderen Unrechtsgehalt einzustufen. Der Beschwerdeführer hat durch die jahrelange Aufrechterhaltung des unhygienischen Zustandes – „eklatante Verschmutzung“ – seiner Betriebsräume und Betriebsmittel ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem hervorgeht, dass er auf die Erhaltung der Gesundheit seiner Konsumenten wenig Wert legt. Dieses Verhalten führte letztendlich zur Schließung des Betriebes durch die Behörde und hat sich der Beschwerdeführer trotz Schließung des Betriebes nicht abhalten lassen den Betrieb weiterfortzuführen (siehe Strafverfügung vom
- November 2016, GZ: BHLI-15.1-12787/2016). Daraus manifestiert sich ein Verhalten des Beschwerdeführers, das zum Schluss führt, dass er staatliche Anordnungen negiert. Dass der Beschwerdeführer letztendlich – wie er in der Beschwerde anführt – die entsprechenden Auflagen erfüllte und somit den Betrieb fortführen konnte, ist keine Entschuldigung für die Schwere der gesetzten Verwaltungsübertretungen in dem Bereich. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der niedrig verhängten Geldstrafen keinen besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen sieht, ist dem zu entgegnen, dass sich die Strafe an den Kriterien des Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz orientiert und es sich hier um eine Pauschalstrafe handelt, bei der keinesfalls der Schluss zu ziehen ist, dass bei einer niedrigen Strafhöhe der Unrechtsgehalt ebenfalls niedrig sei. Das Gericht geht aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Bestrafungen davon aus, dass in der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers derzeit ein Charakterbild vorherrscht, welches gerechtfertigt erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die zur Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachtet und somit eine Gefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben ist. Darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.03.1968, Zl 1274/67), dass der Beschwerdeführer die Setzung und Vollziehung von Vorschriften, die in erster Linie der Abwehr und Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentlicher Ruhe und Ordnung im Inneren dienen, verletzt. Bemerkt wird noch, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen in einem längeren Zeitraum (2013 bis 2016) begangen wurden und erst ca. zwei Jahre vor der Antragstellung beendet wurden. Ein derartig kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers lässt noch keine positive Prognose zum Erwerb der Staatsbürgerschaft zu. Das Gericht geht aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen rechtskräftigen Bestrafungen davon aus, dass in der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers derzeit ein Charakterbild vorherrscht, welches gerechtfertigt erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die zur Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachtet und somit eine Gefahr im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG gegeben ist. Darunter versteht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12.03.1968, Zl 1274/67), dass der Beschwerdeführer die Setzung und Vollziehung von Vorschriften, die in erster Linie der Abwehr und Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentlicher Ruhe und Ordnung im Inneren dienen, verletzt. Bemerkt wird noch, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen in einem längeren Zeitraum (2013 bis 2016) begangen wurden und erst ca. zwei Jahre vor der Antragstellung beendet wurden. Ein derartig kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers lässt noch keine positive Prognose zum Erwerb der Staatsbürgerschaft zu. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft konnte daher keine Folge gegeben werden. IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.3.2395.2018