GVG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das Verwaltungsstrafverfahren
G iVm § 38 VwGVG eingestellt und in Abänderung des Spruches der belangten Behörde
Dienstleistungscheckgesetz (DLSG) eine Ermahnung erteilt, weil der Beschuldigte am 24.11, 01.12., 08.12. und 14.12.2017 die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Frau E F, über jeweils zwei Stunden beschäftigt hat, wobei eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart, die Beschäftigte aber nicht arbeitsberechtigt
Abs 2 DLSG war, weil sie zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht berechtigt gewesen ist.das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt und in Abänderung des Spruches der belangten Behörde
Paragraph 10, Dienstleistungscheckgesetz (DLSG) eine Ermahnung erteilt, weil der Beschuldigte am 24.11, 01.12., 08.12. und 14.12.2017 die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Frau E F, über jeweils zwei Stunden beschäftigt hat, wobei eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart, die Beschäftigte aber nicht arbeitsberechtigt
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG war, weil sie zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht berechtigt gewesen ist. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber in D, Gasse, die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Frau E F, im Beschäftigungszeitraum 24.11.2017 bis 31.12.2017 beschäftigt, obwohl sie keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
BG) besessen habe.
BG sei daher eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen gewesen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die Beschwerde und führte darin aus, der Beschuldigte habe nicht gegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG verstoßen, sondern lediglich einer Verwaltungsübertretung
Das Straferkenntnis sei daher rechtswidrig, da es vom falschen Tatbestand ausgehe; die Strafe sei zudem überhöht. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte lediglich im Sinne des § 10 DSLG abgemahnt werde oder den angefochtenen Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber in D, Gasse, die Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Frau E F, im Beschäftigungszeitraum 24.11.2017 bis 31.12.2017 beschäftigt, obwohl sie keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (im Folgenden AuslBG) besessen habe.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sei daher eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 500,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen gewesen. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die Beschwerde und führte darin aus, der Beschuldigte habe nicht gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verstoßen, sondern lediglich einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 10, Dienstleistungsscheckgesetz (im Folgenden DLSG) zu verantworten. Das Straferkenntnis sei daher rechtswidrig, da es vom falschen Tatbestand ausgehe; die Strafe sei zudem überhöht. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte lediglich im Sinne des Paragraph 10, DSLG abgemahnt werde oder den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Hierüber wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 18.10.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie die Zeugin und Gattin des Beschwerdeführers, Frau Mag. G H, erschienen sind. Ergänzend zum Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine Bestätigung über die von Frau E F eingelösten Dienstleistungsschecks angefordert, welche von dieser an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt wurde. Diese Aufstellung wurde an den Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme weitergeleitet und die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers wiederum der mitbeteiligten Partei, Finanzpolizei Team 94, zur Kenntnis gebracht. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2018 im Wesentlichen mit, aufgrund dieser übermittelten Unterlage sei ersichtlich, dass das tatsächliche Beschäftigungsausmaß die Dauer von einem Monat nicht überschreitet, dies sei zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung seitens des AMS Graz nicht bekannt gewesen, da im Versicherungsdatenauszug die Beschäftigungsdauer vom 24.11. bis 31.12.2017 aufscheine. Die Finanzpolizei sei daher in diesem Verwaltungsstrafverfahren mit jeglicher Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einverstanden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird daher folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die verfahrensgegenständliche Arbeitnehmerin E F, welche eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, war im Zeitraum vom 24.11.2017 bis 31.12.2017 bei Frau Mag. G H und Herrn A B jeweils für mehrere Stunden pro Monat beschäftigt, und zwar: Beschäftigungstag Wert in Euro Arbeitgeber 25.10.2017 25,00 G H Summe Oktober 2017 25,00 01.11.2017 25,00 G H 08.11.2017 25,00 G H 15.11.2017 25,00 G H 24.11.2017 25,00 A B Summe November 2017 100,00 01.12.2017 25,00 A B 08.12.2018 25,00 A B 14.12.2018 25,00 A B Summe Dezember 2017 75,00 Die verfahrensgegenständliche Arbeitnehmerin besaß in diesem Beschäftigungszeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
BG. Die verfahrensgegenständliche Arbeitnehmerin besaß in diesem Beschäftigungszeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG. Beweiswürdigend ist dazu auf die Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu verweisen, in welcher die im Sachverhalt angeführten Beschäftigungsdauern aufgeführt sind. Draus geht, wie auch von der Finanzpolizei bestätigt, hervor, dass das tatsächliche Beschäftigungsmaß der Beschäftigungen der verfahrensgegenständlichen Dienstnehmerin bei dem Beschuldigten A B die Dauer von einem Monat nicht überschritten hat. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen: § 3 Abs 1 AuslBG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG lautet: Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 1 DLSG lautet:Paragraph eins, DLSG lautet: Geltungsbereich
2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen. § 10 DLSG lautet:Paragraph 10, DLSG lautet: Verwaltungsübertretung Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der nicht
2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht
Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden. Zwischen dem Beschuldigten und der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmerin war für die Beschäftigung am 24.11., 01.12., 08.12. und 14.12.2017 im Ausmaß von je 2 Stunden pro Tag eine Bezahlung mittels Dienstleistungsscheck vereinbart und wurde dies auch so abgewickelt. Da die verfahrensgegenständliche Arbeitnehmerin eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist, wäre für sie die Ausstellung einer arbeitsmarktrechtlichen Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Abs 2 DLSG ist
diesem Gesetz nur arbeitsberechtigt, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. Dadurch, dass der Beschuldigte und die Arbeitnehmerin eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck im Sinne des Dienstleistungscheckgesetzes vereinbart haben, liegt eine Übertretung des Dienstleistungscheckgesetzes vor und nicht eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG ist
diesem Gesetz nur arbeitsberechtigt, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. Dadurch, dass der Beschuldigte und die Arbeitnehmerin eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck im Sinne des Dienstleistungscheckgesetzes vereinbart haben, liegt eine Übertretung des Dienstleistungscheckgesetzes vor und nicht eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
DLSG ist bei erstmaliger Übertretung der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen.
Paragraph 10, DLSG ist bei erstmaliger Übertretung der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Da die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellte Tathandlung, nämlich die Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person, identisch ist mit der dem bekämpften Straferkenntnis zugrundeliegenden Tathandlung, war das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis spruchgemäß abzuändern. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.33.29.2140.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.