← Österreich

{'item': ['LVwG 70.16-1437/2018', 'LVwG 70.16-1476/2018', 'LVwG 70.16-1477/2018']}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 18§ 10§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.12.2018 GeschäftszahlLVwG 70.16-1437/2018; LVwG 70.16-1476/2018; LVwG 70.16-1477/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesv

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. II. Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind von dem Erstbeschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird.römisch zwei. Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind von dem Erstbeschwerdeführer zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, GZ: ABT03-3.0-176666/2016-33, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn A B auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie das Ansuchen um Erstreckung der Verleihung auf die Kinder C B sowie D B abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, , GZ: ABT03-3.0-176666/2016-33, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, , Herrn A B auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie das Ansuchen um Erstreckung der Verleihung auf die Kinder C B sowie D B abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsteller im konkreten Fall zwar keinerlei Daten strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher im Art vorlägen, jedoch ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Antragsteller die Interessen der Republik Österreich schädige. Es sei nicht im Interesse Österreichs bzw. der Europäischen Union jemand einzubürgern, der als Schriftführer im Vorstand des Vereins „Verein““ tätig sei, in welchem Gedankengut verbreitet werde, das Nährboden für junge Dschihadisten darstelle und damit wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung junger Menschen habe. Dementsprechend seien auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung

§ 18St

BG jedenfalls abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsteller im konkreten Fall zwar keinerlei Daten strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher im Art vorlägen, jedoch ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Antragsteller die Interessen der Republik Österreich schädige. Es sei nicht im Interesse Österreichs bzw. der Europäischen Union jemand einzubürgern, der als Schriftführer im Vorstand des Vereins „Verein““ tätig sei, in welchem Gedankengut verbreitet werde, das Nährboden für junge Dschihadisten darstelle und damit wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung junger Menschen habe. Dementsprechend seien auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung

Paragraph 18, StBG jedenfalls abzuweisen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an, dass eine von der Sicherheitsbehörde oder vom LVT geleistete Amtshilfe in einem Verleihungsverfahren keine Bindungswirkung für die Verleihungsbehörde entfalte. Sie entbinde die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer persönlich zu laden sowie die Zeugen G I, J K und L M als Zeugen einzuvernehmen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an, dass eine von der Sicherheitsbehörde oder vom LVT geleistete Amtshilfe in einem Verleihungsverfahren keine Bindungswirkung für die Verleihungsbehörde entfalte. Sie entbinde die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer persönlich zu laden sowie die Zeugen G römisch eins, J K und L M als Zeugen einzuvernehmen. Die Beschwerde sowie der vorliegende Verfahrensakt wurden am 29.05.2018 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 03.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie N B, G I, O P, J K, L M sowie Q R in Vertretung von S T als Zeugen einvernommen.Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 03.10.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie N B, G römisch eins, O P, J K, L M sowie Q R in Vertretung von S T als Zeugen einvernommen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere den Erkenntnissen der Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2018 werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Der am xx in U, Afghanistan geborene Beschwerdeführer, Herr A B ist afghanischer Staatsangehöriger und am 02.01.2002 nach Österreich eingereist. Davor hatte er sieben Jahre im Iran gelebt und kam dann über die Türkei nach Österreich. Am 11.08.2011 heiratete er in U, Afghanistan, Frau N V, geb. am yy. Die Ehe war durch die Familien arrangiert. Die Ehegattin des Beschwerdeführers kam im Oktober 2013 nach Österreich. Am 11.08.2011 heiratete er in U, Afghanistan, Frau N römisch fünf, geb. am yy. Die Ehe war durch die Familien arrangiert. Die Ehegattin des Beschwerdeführers kam im Oktober 2013 nach Österreich. Am xxx kam das erste Kind, C B zur Welt; D B wurde am xxxx geboren. Mit Eingabe vom 04.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und Erstreckung auf die beiden Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Er ist derzeit als sozialpädagogischer Trainer beim Arbeitgeber XY GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Unternehmen, unter anderem bei der Firma LL oder der Firma MM. Zusätzlich arbeitete er unter anderem geringfügig im Weltladen AA oder im „Haus“ am RO. Der Beschwerdeführer verdient etwa € 1.400,00 netto, mit Nachtzuschlägen kommt er auf ca. € 1.800,

  1. Der Beschwerdeführer ist kulturell engagiert. Er veranstaltet seit 10 Jahren sogenannte XYWorkshops. Im Jahr 2009 wurde von ihm sowie den Zeugen G I und J K der „Verein“ gegründet. Dieser ist zur ZVR-Zahl 000 ein eingetragener Verein. Als Obmann ist G I als Vertretungsbefugter im Vereinsregister eingetragen, der Beschwerdeführer bekleidet die Funktion des Schriftführers, der Zeuge J K ist Kassier. Im Jahr 2009 wurde von ihm sowie den Zeugen G römisch eins und J K der „Verein“ gegründet. Dieser ist zur ZVR-Zahl 000 ein eingetragener Verein. Als Obmann ist G römisch eins als Vertretungsbefugter im Vereinsregister eingetragen, der Beschwerdeführer bekleidet die Funktion des Schriftführers, der Zeuge J K ist Kassier. Das Vereinslokal befindet sich in der Gasse, nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es ehrenamtliche Mitarbeiter, die keine Arbeit haben, ansonsten ist G I zugegen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte der Verein früher freitags für das Gebet geöffnet, nunmehr ist er zwei bis drei Mal in der Woche geöffnet. Derzeit fänden keine Kurse statt. Am Samstag oder Sonntag würden sich die Frauen etwa zwei bis drei Mal im Monat treffen, um Arabisch, Dari oder Pashtu sowie Mathematik zu lernen, wenn Kinder Schwierigkeiten hätten. Es gäbe keine Deutschkurse. Sie würden Arabisch lernen, um dem Koran lesen zu können.Das Vereinslokal befindet sich in der Gasse, nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es ehrenamtliche Mitarbeiter, die keine Arbeit haben, ansonsten ist G römisch eins zugegen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte der Verein früher freitags für das Gebet geöffnet, nunmehr ist er zwei bis drei Mal in der Woche geöffnet. Derzeit fänden keine Kurse statt. Am Samstag oder Sonntag würden sich die Frauen etwa zwei bis drei Mal im Monat treffen, um Arabisch, Dari oder Pashtu sowie Mathematik zu lernen, wenn Kinder Schwierigkeiten hätten. Es gäbe keine Deutschkurse. Sie würden Arabisch lernen, um dem Koran lesen zu können. Mit G I und J K sei er befreundet.Mit G römisch eins und J K sei er befreundet. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Familie von L M seit dem ersten Aufenthalt in H kennt, sie sind eng befreundet und stehen in regelmäßigen Kontakt. Er bestätigte, dass L M und einige bosnische und arabische Freunde regelmäßig zum Arabischunterricht zum „Verein“ gekommen waren, dann hätten sie aber keine Zeit mehr gehabt, jeder sei zu beschäftigt gewesen. Zum Verein gab er an, dass sie das locker handhaben würden, sie hätten kein Mitgliederverzeichnis, weil alle ehrenamtlich seien. Dennoch gab er an, dass man Mitglied des Vereins sein könne, man müsse sich anmelden und zahle € 20,
  2. Derzeit hätte der Verein etwa 20 Mitglieder. Gefragt, wer im „Verein“ beten könne, gab er an, es werde nicht kontrolliert, man frage nicht nach. Er sei auch nicht immer anwesend. Befragt über seine religiösen Gewohnheiten gibt der Beschwerdeführer an, dass er die Scharia ablehne, ebenso Attentate wie z.B. in Paris im Zusammenhang mit Charlie Hebdo. Auf die Frage, welche Religionen in Österreich anerkannt seien, gab er an: Ihm falle als erstes der Islam ein, das Judentum sowie das Christentum. Dieses unterteile man auch in Orthodox und der Buddhismus. Nach seinem Dafürhalten gäbe es keinen Widerspruch zwischen Koran und den österreichischen Gesetzen. Sollte es dennoch einen Widerspruch geben, sei das für ihn eine schwierige Frage, aber er habe in den letzten Jahren viel erlebt und er glaube, dass die Gesetze für Ordnung sorgen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers spricht trotz ihres nunmehr fünfjährigen Aufenthalts in Österreich praktisch kein Deutsch und war eine Einvernahme nur unter Zuziehung des Dolmetschers möglich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gibt an, dass sie noch nicht viele österreichische Kontakte hat. Gefragt, ob sie selbst sehr gläubig sei, gab sie an, sie sei eine Muslimin, sie praktiziere die Religion so wie früher. Die Zeugen Q R und O P kennen den Beschwerdeführer von geschäftlichen Kontakten bzw. der Tätigkeit von O P im MigrantInnenbeirat. Ein näheres privates Verhältnis mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie ist daraus nicht ableitbar. Der Zeuge G I führte aus, dass er seit 2005 in H lebt und ein Bekannter des Beschwerdeführers ist. In Afghanistan war er Lehrer für die Muttersprache, Religion und Arabisch. Ab 2011 habe er Sprachkurse abgehalten, wobei ihn Herr L M angesprochen habe, ob er den Kurs machen würde und seine Freunde mitbringen könne. Er habe sehr wohl gehört, was mit L M passiert sei, sei dann zu seiner Familie gegangen und habe gehört, dass in seinem Zimmer eine Flagge vom IS sei. Die Arabischkurse von L M mit seinen Freunden hätten nicht lange gedauert, diese seien dann zu beschäftigt gewesen. Der Zeuge G römisch eins führte aus, dass er seit 2005 in H lebt und ein Bekannter des Beschwerdeführers ist. In Afghanistan war er Lehrer für die Muttersprache, Religion und Arabisch. Ab 2011 habe er Sprachkurse abgehalten, wobei ihn Herr L M angesprochen habe, ob er den Kurs machen würde und seine Freunde mitbringen könne. Er habe sehr wohl gehört, was mit L M passiert sei, sei dann zu seiner Familie gegangen und habe gehört, dass in seinem Zimmer eine Flagge vom IS sei. Die Arabischkurse von L M mit seinen Freunden hätten nicht lange gedauert, diese seien dann zu beschäftigt gewesen. Auf die Frage, wie seine Kinder erben würden, wenn er sterben sollte, antwortete er, dass die Kinder das Erbe nach dem islamischen Gesetz bekommen. Als er darauf hingewiesen wurde, dass in Österreich das österreichische Erbrecht gilt, gab er an, dass das so sein wird. Auf die Frage, woran er sich halten würde, wenn es einen Widerspruch zwischen dem Islam und der österreichischen Rechtsordnung gab er an, dass er die österreichische Rechtsordnung akzeptiere, weil er hier lebe. Er halte sich an das Gesetz. Befragt, was er von der Scharia halte, gab er an, dass das ein islamisches Gesetz sei, welches besagt, wie man sich zu benehmen habe und regle die Moral. Gefragt, was er machen würde, wenn die Tochter einen Juden oder Christen heiraten wollte, gab er an, dass das nach dem islamischen Recht nicht gehen würde. Der Zeuge J K gab an, dass er seit 2002 in Österreich lebt. Er ist Kassier beim „Verein“. Er ist derzeit arbeitslos und auf der Suche nach Arbeit. Die Gruppe kurdischer Männer, die G I sehr wohl bemerkte, hat J K nicht gesehen; er gab dazu an, dass er da gerade beschäftigt gewesen sei. Das Thema sei ihm neu. Er wisse nicht, ob das im Vorstand diskutiert worden sei.Der Zeuge J K gab an, dass er seit 2002 in Österreich lebt. Er ist Kassier beim „Verein“. Er ist derzeit arbeitslos und auf der Suche nach Arbeit. Die Gruppe kurdischer Männer, die G römisch eins sehr wohl bemerkte, hat J K nicht gesehen; er gab dazu an, dass er da gerade beschäftigt gewesen sei. Das Thema sei ihm neu. Er wisse nicht, ob das im Vorstand diskutiert worden sei. J K gab weiters an, dass alle kommen könnten, um zu beten, sie jedoch nicht alle kennen würden. Ordentliche Mitglieder hätten sie nicht so viele, aber es kämen zwischen 80 und 90 Personen an Festtagen und am Freitag. Von den in der Stellungnahme des Verfassungsschutzes genannten Männern kenne er nur L M. Er sei ein Freund und Nachbar. Seine Kursteilnahme könne er nicht bestätigen, vielleicht sei er beschäftigt gewesen. Der zuletzt befragte Zeuge L M gab an, dass er den Beschwerdeführer seit 15 Jahren kennt. Sie waren im selben Flüchtlingsheim. Der Beschwerdeführer ist Nachbar seiner Eltern und dessen Kinder seien häufig bei ihnen. Seine Frau Aa Z ist Bosnierin, die beiden haben eine fünf Monate alte Tochter. Er sei im „Verein“ gewesen und sei auch jetzt noch öfter dort. Er sei dorthin gekommen, um zu beten aber auch um Arabisch zu lernen. Mit einigen Personen habe er noch Kontakt. L M gab an, er sei wechselweise auch in der BB-Moschee gewesen, als diese aber geschlossen wurde, sei er zurück zum „Verein“. In der BB-Moschee habe er auch mit einem Mann namens Q geboxt. Dieser lebe jedoch nicht mehr, er sei in Syrien gestorben. Zur Scharia befragt gab er an, wenn er das richtig im Kopf habe, heiße das islamisches Gesetz. Dort stehen Regelungen drinnen, wie z.B. dass man fünf Mal täglich betet. Es sei ihm schon wichtig, dass seine Frau eine Muslimin sei, das mache die Sache einfacher. Zum Beschwerdeführer gab das Landesamt für Verfassungsschutz am 13.12.2016 eine Stellungnahme ab. In dieser wurde Folgendes ausgeführt: A B, geb. am xx in U/Afghanistan, afghanischer STA, ist seit 25.01.2010 im Verein „Verein“ im Vorstand als Schriftführer tätig. „In diesem Verein predigte unter anderem A ER @ B ED @ M CA, welcher als Hauptideologe einer radikal-islamistischen Gruppe von türkischsprachigen Muslimen in Österreich anzusehen ist. A ER betreibt den salafistischen Glaubensverein „ÜÜ“ in NN sowie dazugehörige Internetseiten, welche mit dem Banner des „Islamischen Staates“ geschmückt waren. 2011 hielt A ER jeden zweiten Freitag Vorträge vor türkischsprachigen Gläubigen im „„Verein““ in H. Ein Großteil der bei A ER bei den Vorträgen anwesenden jugendlichen Personen gelangte schließlich in die salafistischen Szene. Ein Teil dieser Personen wurde derart indoktriniert, dass sie sich in der Folge radikal-islamischen Terrorgruppen im syrischen Bürgerkrieg angeschlossen haben bzw. die Absicht verfolgten sich anzuschließen. Derzeit ist A ER Beschuldigter gem. § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“) wartet auf seine Verhandlung.Derzeit ist A ER Beschuldigter gem. Paragraph 278 b, StGB („Terroristische Vereinigung“) wartet auf seine Verhandlung. Weiters gab der bis dato aktive Obmann und Imam des Vereins „Verein“ G I im Winter 2013/2014 bis Sommer 2014 Arabisch-Unterricht für junge gläubige Männer aus der BB-Moschee, welche zum Teil später ebenfalls Beschuldigte gem. § 278b StGB waren, weil sie sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Syrien anschließen wollten.Weiters gab der bis dato aktive Obmann und Imam des Vereins „Verein“ G römisch eins im Winter 2013 aus 2014, bis Sommer 2014 Arabisch-Unterricht für junge gläubige Männer aus der BB-Moschee, welche zum Teil später ebenfalls Beschuldigte gem. Paragraph 278 b, StGB waren, weil sie sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Syrien anschließen wollten. Diese lernten lt. Angaben eines Beschuldigten im selben Strafverfahren Arabisch, da neben der körperlichen Ausbildung auch das Erlernen der arabischen Sprache für den Dschihad in den arabischsprachigen Ländern wie Syrien oder Irak wichtig sei. Als langjähriges Vorstandsmitglied des Vereins „Verein“, hat A B zumindest geduldet, wenn nicht sogar gefördert, dass in diesem Verein, in welchem er einer der Hauptverantwortlichen ist, Gedankengut verbreitet wird, das Nährboden für junge Dschihadisten darstellte. Beurteilung durch das LV ST: Aufgrund der religiösen Einstellung des A B ist es offensichtlich, dass eine derartige Grundeinstellung mit den Rechts- sowie Gesellschaftsnormen der Republik Österreich in keiner Weise vereinbar ist und nachteilige Folgen für Österreich als sehr wahrscheinlich zu erwarten sind. A B bietet durch sein bisheriges Verhalten keine Gewähr, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass A B mit fremden Staaten bzw. Staatengebilden in solchen Beziehungen steht, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würde. Außerdem hat A B ein Naheverhältnis zu extremistischen/terroristischen Gruppierungen und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen respektive gewärtige Entwicklungen in deren Umfeld können extremistische/terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden. Aus den vorliegenden Gründen wird vom Landesamt für Verfassungsschutz Steiermark eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an A B nicht befürwortet.“ Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes um Präzisierung bzw. Aktualisierung vom 10.09.2018 gab die Landespolizeidirektion Steiermark durch das Landesamt für Verfassungsschutz am tt.mm.jjjj eine ergänzende Stellungnahme – tituliert als Amtsvermerk - ab: „Verein: Der „Verein“ (ZVR-Zahl: 000) wurde am tt.mm.JJJJ von G I, geb. nn, und DH FE, geb. mm, gegründet.Der „Verein“ (ZVR-Zahl: 000) wurde am tt.mm.JJJJ von G römisch eins, geb. nn, und DH FE, geb. mm, gegründet. Laut Einschätzung des LVT ST handelt es sich bei diesem Verein um einen muslimischen Glaubensverein salafistischer Prägung. Der hessische Verfassungsschutz schreibt zum Thema Salafismus: Mit Salafismus wird eine extremistische Ideologie innerhalb des Islamismus bezeichnet. Der Begriff Salafismus leitet sich aus dem Arabischen von den „frommen Altvorderen“ ab. Damit sind die ersten drei Generationen von Muslimen (
  3. bis
  4. Jahrhundert) gemeint, deren angeblich gottgefällige und an Koran und Sunna ausgerichtete Lebensweise den Idealvorstellungen der Anhänger des Salafismus entspricht. Im Mittelpunkt der salafistischen Ideologie steht der Glaube an einen strikten Monotheismus (arab. tauhid). Allah ist für Salafisten der einzig legitime Gesetzgeber, dessen Wille in Koran und Sunna für alle Zeit festgehalten ist. Deshalb lehnen Salafisten alle Normen, die auf menschlicher Rationalität und Logik basieren, ab. In diesem Sinne werfen sie auch anderen islamischen Glaubensrichtungen vor, „unerlaubte Neuerungen“ (arab. bid’a) in die islamische Religionspraxis eingeführt zu haben. Getreu dem absoluten Wahrheits- und Machtanspruch der Salafisten werden Muslime, die keine Anhänger der salafistischen Ideologie sind, deshalb – ebenso wie Anhänger anderer Religionen – als „Ungläubige“ (arab. kuffar) oder „Polytheisten“ (arab. muschrikun) gebrandmarkt. Der Salafismus gilt als die dynamischste und am schnellsten wachsende islamistische Bewegung. Seine Anhänger behaupten, ihre religiöse Praxis und Lebensführung ausschließlich und buchstabengetreu an den Vorgaben von Koran und Sunna auszurichten („Urislam“). Salafisten glauben, dass sie die Einzigen sind, die den „wahren Willen“ Allahs erkennen. Aus dieser Selbstsicht ergibt sich ihre kategorische Ablehnung jeglicher Normen und Handlungsweisen, die sich nicht aus Koran und Sunna ableiten lassen. Das Weltbild der Salafisten, das Menschen in gut und böse, gläubig und ungläubig einteilt, hat in Europa vor allem für Konvertiten und muslimische Migranten der zweiten und dritten Generation eine hohe Anziehungskraft. In der salafistischen Ideologie finden sie leicht verständliche und einfach zu befolgende Handlungsanweisungen und eine vermeintlich feste Struktur, an der sie ihr Leben ausrichten können. Dies ist vor allem für junge und leicht beeinflussbare Menschen gefährlich, da sie auf diese Weise Zugang zu extremistischen Ideologien erhalten. Getreu dem absoluten Wahrheits- und Machtanspruch der Salafisten werden Muslime, die keine Anhänger der salafistischen Ideologie sind, deshalb – ebenso wie Anhänger anderer Religionen – als „Ungläubige“ oder „Polytheisten“ gebrandmarkt. „Antiwestliche“ Positionen sind in der salafistischen Ideologie besonders ausgeprägt. Nicht nur militärische Maßnahmen westlicher Staaten in islamischen Ländern, sondern auch den globalen Einfluss der „westlichen“ Kultur interpretieren Salafisten als „Angriff“ auf den Islam. Ziel sei es, die Gemeinschaft der Muslime moralisch zu zersetzen und von innen heraus zu zerstören. Vorzugsweise in Europa lebende Salafisten nutzen häufig das ideologische Konzept „Treue und Meidung“, um ihre Ablehnung aller „Ungläubigen“ theologisch zu begründen. Das Konzept schreibt vor, dass sich „wahre“ Muslime untereinander zu jeder Zeit helfen müssen, während alle als „ungläubig“ erachteten Menschen als Feinde anzusehen seien, deren Gesellschaft und Freundschaft gemieden werden müsse. So propagieren salafistische Prediger die Absonderung von der „westlichen“ Mehrheitsgesellschaft und vor allem die Ablehnung des Dialogs mit Anhängern anderer Religionen. (Quelle: www.lfv.hessen.de) Vereinsstatuten: In den Vereinsstatuten wird unter anderen als Vereinszweck in § 2 die Förderung der Kunst und kulturellen Aktivitäten, insbesondere in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Sprache, Kulinarik, Bekleidung und kultureller Begrüßungsrituale angegeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Förderung der afghanischen Kultur, Sprache, Bekleidung, Begrüßungsrituale, etc.In den Vereinsstatuten wird unter anderen als Vereinszweck in Paragraph 2, die Förderung der Kunst und kulturellen Aktivitäten, insbesondere in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Sprache, Kulinarik, Bekleidung und kultureller Begrüßungsrituale angegeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Förderung der afghanischen Kultur, Sprache, Bekleidung, Begrüßungsrituale, etc. Als weiterer Punkt in § 2 wird hervorgehoben: die „Unterstreichung der Bedeutung der Fremdkulturen als Bereicherung der Kulturlandschaft Europas“. Dies zeigt deutlich, dass der Verein keine Integrations-Absichten sondern vielmehr das Ziel verfolgt, eine afghanische Kultur - geprägt von den salafistischen Lebensvorstellung des Heimatlandes – in Europa speziell hier in Österreich etablieren zu wollen.Als weiterer Punkt in Paragraph 2, wird hervorgehoben: die „Unterstreichung der Bedeutung der Fremdkulturen als Bereicherung der Kulturlandschaft Europas“. Dies zeigt deutlich, dass der Verein keine Integrations-Absichten sondern vielmehr das Ziel verfolgt, eine afghanische Kultur - geprägt von den salafistischen Lebensvorstellung des Heimatlandes – in Europa speziell hier in Österreich etablieren zu wollen. Dies wird unterstrichen durch den weiteren Punkt „Mitwirkung am Integrationsprozess von in Österreich lebenden Menschen nicht europäischer Herkunft“. Aufgrund der zuvor genannten Punkte ergibt sich, dass hiermit der Integrationsprozess in diese vom Verein geschaffene Parallelkultur und nicht die Integration in die Österreichische Kultur zu verstehen ist. Der Text im § 2 scheint außerdem von einer Vorlage abgeschrieben oder kopiert worden zu sein, da offensichtlich übersehen wurde, dass sich der erste Punkt an letzter Stelle nochmals wiederholt. (Siehe Auszug Vereinsstatuten)Der Text im Paragraph 2, scheint außerdem von einer Vorlage abgeschrieben oder kopiert worden zu sein, da offensichtlich übersehen wurde, dass sich der erste Punkt an letzter Stelle nochmals wiederholt. (Siehe Auszug Vereinsstatuten) A ER Die Anklage gegen A ER wegen der Übertretungen gem. § 278a StGB (Kriminelle Organisation), § 278b StGB (Terroristische Vereinigung), § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 246 StGB (Staatsfeindliche Verbindung) wurde von der Staatsanwaltschaft H eingebracht und es ist derzeit noch kein Termin zur Hauptverhandlung bekannt. A ER @ M CA, ist das ideologisches Haupt des radikal islamistischen Glaubensverein „ÜÜ“ in NN. Die Vereinsführung des „Verein“ in H stellte A ER ihre Vereinsräumlichkeiten zur Verfügung, wodurch A ER die Möglichkeit bekam, vorwiegend türkisch-sprachige Jugendliche mit radikal islamistischem Gedankengut zu indoktrinieren.Die Anklage gegen A ER wegen der Übertretungen gem. Paragraph 278 a, StGB (Kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (Terroristische Vereinigung), Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) und Paragraph 246, StGB (Staatsfeindliche Verbindung) wurde von der Staatsanwaltschaft H eingebracht und es ist derzeit noch kein Termin zur Hauptverhandlung bekannt. A ER @ M CA, ist das ideologisches Haupt des radikal islamistischen Glaubensverein „ÜÜ“ in NN. Die Vereinsführung des „Verein“ in H stellte A ER ihre Vereinsräumlichkeiten zur Verfügung, wodurch A ER die Möglichkeit bekam, vorwiegend türkisch-sprachige Jugendliche mit radikal islamistischem Gedankengut zu indoktrinieren. Zumindest 3 junge Personen (EF ÜC, MR KY und VA IR), welche bei den Vorträgen von A ER im „Verein“ dabei waren, schlossen sich in weiterer Folge dem Islamischen Staat (IS) in Syrien an. EF ÜC erlitt während eines Angriffs in Syrien Schussverletzungen an beiden Beinen und kehrte wieder nach Österreich zurück. MR KY und VA IR kehrten aus dem IS–Gebiet zurück, ohne – wie sie sagten - an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. A ER selbst streitet ab, dass er junge Menschen animiert hätte in den Dschihad zu gehen. Bevor A ER regelmäßig im „Verein“ auftrat, besuchte er mehrere Moscheen in H. Dabei sei A ER einmal in einer türkischen Moschee in der IGasse in H vorstellig geworden. Ein Zeuge des damaligen Vorstandes sagte aus, dass als sie die radikale Einstellung des A ER erkannten, sie diesen sogleich aus der Moschee entfernten und ihn mit einem Auftrittsverbot belegten. Dies zeigt, dass ein

igter Verein nicht zulassen würde, dass A ER in ihren Vereinsräumlichkeiten radikal islamistisches Gedankengut verbreitet. Somit erhärtet sich der Verdacht, dass der „Verein“ dieselbe salafistische Ideologie vertritt, wie der radikal islamistische Verein „ÜÜ“ in NN. Arabischkurs von G IArabischkurs von G römisch eins Im Winter 2013/2014 bis Sommer 2014 gab G I Arabisch-Unterricht für junge radikal-islamistische Männer aus der BB-Moschee, welche zum Teil später ebenfalls Beschuldigte gem. § 278b StGB waren, weil sie sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Syrien anschließen wollten.Im Winter 2013 aus 2014, bis Sommer 2014 gab G römisch eins Arabisch-Unterricht für junge radikal-islamistische Männer aus der BB-Moschee, welche zum Teil später ebenfalls Beschuldigte gem. Paragraph 278 b, StGB waren, weil sie sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ in Syrien anschließen wollten. Ein Zeuge sagte aus, dass ca. 7 – 8 Leute am Arabisch-Kurs teilnahmen. G I, welcher in Pakistan studiert habe, hätte den Unterricht in der Gasse abgehalten. Der Kontakt zu G I soll über L M zu Stande gekommen sein. Auch L M und anfangs D C, dessen Bruder sich dem Dschihad angeschlossen hatte, nahmen am Unterricht teil. G I hätte genau gewusst, welche islamistische Einstellung die jungen Leute gehabt hätten. Dies wäre der Grund gewesen, weshalb er nie über den Glauben gesprochen hätte. Alle wollten die Sprache lernen, um den Koran besser zu verstehen.Ein Zeuge sagte aus, dass ca. 7 – 8 Leute am Arabisch-Kurs teilnahmen. G römisch eins, welcher in Pakistan studiert habe, hätte den Unterricht in der Gasse abgehalten. Der Kontakt zu G römisch eins soll über L M zu Stande gekommen sein. Auch L M und anfangs D C, dessen Bruder sich dem Dschihad angeschlossen hatte, nahmen am Unterricht teil. G römisch eins hätte genau gewusst, welche islamistische Einstellung die jungen Leute gehabt hätten. Dies wäre der Grund gewesen, weshalb er nie über den Glauben gesprochen hätte. Alle wollten die Sprache lernen, um den Koran besser zu verstehen. Einige der am Arabisch-Sprachkurs teilnehmenden Jugendlichen, standen im Verdacht sich dem IS anschließen zu wollen. Bei diesen handelte es sich auszugsweise um L M, MA IR, VO LI und D C. L M L M ist des Verd. d. Verbrechens der versuchten Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 2 StGB) verdächtig. Von der Staatsanwaltschaft wird Ende 2018 die Anklage eingebracht.L M ist des Verd. d. Verbrechens der versuchten Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB) verdächtig. Von der Staatsanwaltschaft wird Ende 2018 die Anklage eingebracht. L M ist, wie all die anderen Mitbeschuldigten, nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geständig. Er bestätigt zwar am Arabisch-Unterricht teilgenommen zu haben, jedoch verweigerte er die Aussage, mit und bei wem. L M gestand jedoch am Boxtraining in der BB-Moschee teilgenommen zu haben. (Anm.: Als Trainer fungierte Q CC, welcher sich im Jahre 2014 dem IS in Syrien angeschlossen hatte und zuletzt bei einem Bombenangriff in Syrien getötet worden ist)L M ist, wie all die anderen Mitbeschuldigten, nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geständig. Er bestätigt zwar am Arabisch-Unterricht teilgenommen zu haben, jedoch verweigerte er die Aussage, mit und bei wem. L M gestand jedoch am Boxtraining in der BB-Moschee teilgenommen zu haben. Anmerkung, Als Trainer fungierte Q CC, welcher sich im Jahre 2014 dem IS in Syrien angeschlossen hatte und zuletzt bei einem Bombenangriff in Syrien getötet worden ist) L M und weitere Personen aus der ehemaligen BB-Moschee standen im Verdacht sich ebenfalls dem IS in Syrien anschließen zu wollen. Einige radikalisierte Jugendliche aus der BB-Moschee hatten sich bereits dem Dschihad angeschlossen. Diesen galten als Vorbilder und es erfolgte ein ständiger Informationsaustausch von Dschihadisten in Syrien mit radikalisierten Jugendlichen der BB-Moschee in H. Zu seiner religiösen Einstellung befragt, gab L M an, dass die Staaten, die von den Muslimen erobert worden sind, gut funktionieren. Ebenso lebe er nach der Scharia und seien die Frauen gegenüber den Männern nicht benachteiligt. Trotz dieser nicht vorhandenen Benachteiligung der Frauen (in seinem Sinne) wolle er nicht, dass seine Frau in ein öffentliches Bad (Freibad) gehe und ohne ihn gehe seine Frau auch nicht ins Kino. L M verweigere auch den Handschlag mit anderen Frauen, aber nur jenen die nicht verheiratet sind. Er bekräftigte nochmals zum Schluss der Vernehmung, dass der IS und auch die Al-Nusra-Front Muslime und somit keine Terroristen sind Im Zuge der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des L M konnten auf seinem sichergestelltem PC Vorträge von BU J @ RV (Anm.: Mittlerweile ist RV rechtskräftig zu 20 Jahren Haft verurteilt worden) aufgefunden werden (Beilage Nr. D27). In diesen geht es unter anderem um das Thema, dass Islam nicht Frieden ist und dass die Aussage Islam sei Frieden ein Blödsinn ist. Auch sagt er, dass man (Moslems) sich von den „Kufar“ (Anm. Ungläubigen, als die Christen und Juden) lossagen muss. Auch geht es darum, dass wir (Moslems) die Kufar besiegen und das wird passieren.Im Zuge der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des L M konnten auf seinem sichergestelltem PC Vorträge von BU J @ Regierungsvorlage Anmerkung, Mittlerweile ist Regierungsvorlage rechtskräftig zu 20 Jahren Haft verurteilt worden) aufgefunden werden (Beilage Nr. D27). In diesen geht es unter anderem um das Thema, dass Islam nicht Frieden ist und dass die Aussage Islam sei Frieden ein Blödsinn ist. Auch sagt er, dass man (Moslems) sich von den „Kufar“ Anmerkung Ungläubigen, als die Christen und Juden) lossagen muss. Auch geht es darum, dass wir (Moslems) die Kufar besiegen und das wird passieren. A B Im LVT ST gibt es hinsichtlich A B – abgesehen von der Schriftführerschaft im „Verein“ - aus staatspolizeilicher Sicht keine weiteren Erkenntnisse. Zumindest hat A B nach außen hin sehr wohl die islamische Interpretation des „Verein“s mitgetragen. Ansonsten wäre er nicht von den Mitgliedern in die Position des Schriftführers gewählt worden. Von Seiten des LVT ST besteht jedoch der Verdacht, dass A B als langjähriges Vorstandsmitglied des Vereins „Verein“, zumindest geduldet allenfalls unterstützt hat, dass in diesem Verein, in welchem er einer der Hauptverantwortlichen ist, Gedankengut verbreitet wird, das Nährboden für junge Dschihadisten darstellte bzw. Räumlichkeiten einem radikal salafistischen Ideologen zum Zwecke der Indoktrinierung zur Verfügung gestellt. Wer zu extremistischen/terroristischen Gruppen - wie dem islamistischen Glaubensverein „ÜÜ“ in NN und den ebensolchen Verein BB in H, aus welchen sich Mitglieder dem Dschihad im Islamischen Staat in Syrien angeschlossen haben - unterstützt oder ein Naheverhältnis pflegt, bietet keine Gewähr, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund solcher Einstellungen ist es kann abgeleitet werden, dass eine derartige Grundeinstellung mit den Rechts- sowie Gesellschaftsnormen der Republik Österreich in keiner Weise vereinbar ist und nachteilige Folgen für Österreich als sehr wahrscheinlich zu erwarten sind. Bekenntnis zu Österreich Staatsbürgerschaftswerber - vor allem in Vorstandsfunktionen von muslimischen Glaubensvereinen - müssen eine positive Einstellung zur Demokratie, den europäischen Menschenrechten, den Österreichischen Gesetzen, Wahlen sowie zur Gerichtsbarkeit aufweisen und dies schriftlich sowie mündlich vor der Behörde glaubhaft zum Ausdruck bringen. Solche Staatsbürgerschaftswerber haben in ihrer Vereinsfunktion eine Vorbildwirkung für die anderen Gläubigen und sind durch ihre Entscheidungen für die Wahl der Imame (Festlegung, wer im Verein auftritt bzw. predigt) und somit für die Ausrichtung bzw. Entwicklung (

igt, radikal oder fundamentalistisch) des Vereins verantwortlich. Solche Personen müssen sich als zukünftige Staatsbürger nachweislich zu jedem einzelnen europäischen Menschenrecht bekennen. Vor allem zu den Punkten: Gleichstellung von Mann und Frau Einen wesentlichen Punkt stellt die Einstellung eines Staatsbürgerschaftswerbers zur Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung der Frauen und Mädchen gegenüber Männern dar. Integration kann nur möglich sein, wenn diese der deutschen Sprache mächtig sind ihr Leben selbst bestimmen können (Treffen mit anderen Frauen bzw. Freunden im öffentlichen Raum) und kein Zwang besteht ein Kopftuch zu tragen bzw. ihre Ehepartner frei wählen können (keine Zwangsheirat). Salafistisch orientierte Ehemänner sperren oft ihre Frauen in den Wohnungen ein und rauben ihnen dadurch die Möglichkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich inklusive dem Erlernen der Sprache. Den Ehefrauen von Staatsbürgerschaftswerbern muss ermöglicht worden sein an Deutschkursen teilzunehmen bzw. die erworbene Sprache im Umgang mit Österreichern praktiziert haben zu können. Weiters muss den Töchtern ermöglicht werden am Schwimmunterricht und Schulausflügen teilzunehmen. Ein weiterer Ausdruck von Diskriminierung ist es einer Frau den Handschlag zu verweigern und somit die Gesellschaftsnormen des Staates Österreich bewusst mittels Scharia-Regeln abzulehnen. Dies ist Ausdruck des fundamentalen Islamismus einer fremden Gesellschaftsform. Teilnahme an Wahlen in einer Demokratie Fundamentale Muslime lehnen Wahlen in einer Demokratie ab. Diese sehen in der Demokratie eine Art Religion, welche eigene menschlich geschaffene Gesetze neben Allah geschaffen haben. Fundamentale Muslime akzeptieren nur die Scharia. Ein Staatsbürger muss am politischen Leben in Österreich teilnehmen wollen und somit auch an Wahlen beteiligen. Diskriminierung Andersgläubiger - Soziale Integration Ein wesentliches Menschenrecht ist auch die Selbstbestimmung der Religion. Für radikale Muslime ist das Konvertieren vom Islam zum Christentum mit dem Tode zu bestrafen. Der Konvertit wird zu einem „Murtadd“ (=Abtrünniger) und ist laut Scharia mit dem Tode zu bestrafen (Siehe: Wikipedia – Begriff Apostasie im Islam) Unter streng gläubigen Muslimen ist es auch nicht erlaubt Andersgläubige zu Freunden zu nehmen, weshalb im Staatsbürgerschaftsverfahren Freundschaften zu Christen bzw. Andersgläubigen wesentliche Indizien für einen Integrationswillen bzw. für das Abgrenzen zum radikalen Islam darstellen. Sexuelle Orientierung Eine Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung (z.B. anders bzw. gleichgeschlechtlich) kann in einem demokratischen Rechtsstaat nicht hingenommen werden. Ein klares Bekenntnis zur Akzeptanz ist erforderlich. Scharia-Recht und westliche Gesetzgebung/politischer Islam: Da der Islam zwischen Staat und Religion nicht trennt, ist es absolut notwendig, dass sich Staatsbürgerschaftswerber in deutlicher Form (schriftlich, Schwur, …) von der Scharia distanzieren und die österreichische Demokratie sowie deren Gesetze und Gerichtsbarkeit unmissverständlich über die der Scharia stellen. Sozusagen muss der Staatsbürgerschaftswerber vor der Behörde glaubhaft und schriftlich bekennen, dass die Gesetze und Gerichtsbarkeit der Republik Österreich über der Scharia stehen. Eine parallele Justiz nach islamischer Rechtsprechung in der Moschee muss zu 100Prozent abgelehnt werden. Ein bloßes Akzeptieren der Österreichischen Gesetze ist aus Sicht des LVT zu wenig. Die Argumentation einzelner muslimischer Staatsbürgerschaftswerber, dass sie die österreichischen Gesetze einhalten, ist kein Unterordnen der Scharia-Gesetzgebung unter die westliche Gesetzgebung. Denn in einem „Haus (Land) des Vertrages“ (Dar Al Ahd; Siehe Wikipedia) ist ein Muslim soundso verpflichtet sich an die Gesetze des Gastlandes zu halten. Erst wenn die Anzahl der Muslime im Gastland auf ein bedeutendes Maß angestiegen ist, ist es auf Grund der Scharia die Pflicht für Muslime - auch mit Gewalt - die Gesetze der Scharia einzuführen und einen Islamischen Staat zu schaffen. Ebenso ist es notwendig, dass ein künftiger Staatsbürger vor allem aus Afghanistan bzw. Pakistan sich schriftlich von islamistisch geprägten archaischen Gesellschaftsnormen ihres Heimatlandes distanzieren. wie z. B. Ehrenmorde der Tochter, weil diese in den Auserwählten nicht heiraten will oder weil sie in einen Ungläubigen verliebt ist, oder in der Öffentlichkeit Blickkontakt mit einer fremden männlichen Person gehabt hat, … oder Pervertierten Traditionen wie dem sexuellen Missbrauch von jungen Burschen dem sogenannten „Bache Bazi“ (Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Bacha_bazi), welche vor allem in Afghanistan/Pakistan verbreitet sind, oder sonstiger Päderastie deutlich distanziert, oder Frauen nicht ohne männlichen Begleiter/Aufpasser in die Öffentlichkeit dürfen und sei es nur zum Einkaufen oder für einem Arztbesuch, … Solche auszugsweise vorgebrachten Verhaltensregeln sind Ausdruck Menschenrechtablehnender radikal-schariatischer archaischer Gesellschaftsformen, die keinen Platz unter zukünftigen Staatsbürgern aufweisen dürfen. Beurteilung durch das LV ST: Aufgrund der Indizien 1) des Naheverhältnisses des „Verein“s zu Terror-unterstützenden islamistischen Moscheevereinen mittels

  1. a)zur Verfügung stellen der Vereinsräumlichkeiten zum Zwecke der radikal salafistischen Indoktrinierung von jungen Muslimen, und
  2. b)dem Erteilen von Sprachunterricht für Dschihad-willige radikal indoktrinierte Jugendliche, sowie 2) dem Aufstellen von Vereinsstatuten, die deutlich gegen einen Integrationswillen in die Österreichische Gesellschaft sprechen, wird vom LVT ST eine Verleihung der Staatsbürgerschaft von A B nicht befürwortet. A B, G I und sonstige Vertreter des „Verein“s sind ebenso verdächtigt, die gleiche islamistische Interpretation des Glaubens zu vertreten, wie solche extremistisch/terroristische Gruppen, welche sie unterstützen. Wodurch sich auch der (nicht geprüfte) Verdacht einer allfälligen Nähe des Vereins zur „Hisb-i Islami“, der ältesten islamistischen Partei in Afghanistan unter der Führung von VD H, ergibt.A B, G römisch eins und sonstige Vertreter des „Verein“s sind ebenso verdächtigt, die gleiche islamistische Interpretation des Glaubens zu vertreten, wie solche extremistisch/terroristische Gruppen, welche sie unterstützen. Wodurch sich auch der (nicht geprüfte) Verdacht einer allfälligen Nähe des Vereins zur „Hisb-i Islami“, der ältesten islamistischen Partei in Afghanistan unter der Führung von VD H, ergibt. Inwieweit und ob sich die persönliche Islaminterpretation des A B von dem des Vereins unterscheidet oder welche tatsächliche Entscheidungsbefugnis A B im Verein hat, sei in Frage gestellt. Fest steht, dass wer extremistisch/terroristische Gruppen – wie oben angeführt – unterstützt oder zu diesen ein Naheverhältnis pflegt, bietet keine Gewähr, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.“ Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt, insbesondere der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.12.2016 sowie einem weiters abgegebenen, damit in Übereinstimmung zu bringenden Bericht vom tt.mm.jjjj sowie im Besonderen aus dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die Feststellungen zur Person bzw. zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen Großteils auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer selbst leugnete in der öffentlich mündlichen Verhandlung jedes Wissen über den radikalen Prediger A ER. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen innerhalb der öffentlich mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner ideologischen Einstellung, offensichtlich zielgerichtet und adäquat um jeglichen Verdacht von ihm abzulenken, salafistisches oder islamistisches Gedankengut zu teilen. Wenn der aufgrund seiner Ausbildung als intelligent einzustufende Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Antragstellung anführte, dass er sich Österreich zugehörig fühle, stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen erheblichen Widerspruch dahingehend dar, dass er über einen Zeitraum von nunmehr neun Jahren als Schriftführer einem Verein angehört, der nach Auffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz ein muslimischer Glaubensverein salafistischer Prägung sei. Der Beschwerdeführer stellte sich als aufgeklärter, zwar gläubiger Muslim dar, der aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich mittlerweile sich den europäischen Grundwerten zugehörig fühlt und islamische Denkweisen, wie vor allem die Scharia, ablehnt. Gleichzeitig zählen jedoch zu seinen engsten Vertrauten - und wurden diese ausdrücklich von ihm selbst als Zeugen geführt - Personen wie G I, der selbst in seiner Aussage angab, dass er die Scharia lediglich für Verhaltensregelungen halten würde sowie L M, der ebenfalls verharmlosend und oberflächlich angab, dass die Scharia lediglich Regelungen für die Ausübung des Islam darstelle. Nichtsdestotrotz gab aber auch L M an, dass er Boxtraining in der mittlerweile geschlossenen BB-Moschee mit dem bekannten und mit internationalen Haftbefehl gesuchten Q CC durchführte. Die Feststellungen zur Person bzw. zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen Großteils auf seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer selbst leugnete in der öffentlich mündlichen Verhandlung jedes Wissen über den radikalen Prediger A ER. Der Beschwerdeführer beantwortete sämtliche Fragen innerhalb der öffentlich mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner ideologischen Einstellung, offensichtlich zielgerichtet und adäquat um jeglichen Verdacht von ihm abzulenken, salafistisches oder islamistisches Gedankengut zu teilen. Wenn der aufgrund seiner Ausbildung als intelligent einzustufende Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Antragstellung anführte, dass er sich Österreich zugehörig fühle, stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einen erheblichen Widerspruch dahingehend dar, dass er über einen Zeitraum von nunmehr neun Jahren als Schriftführer einem Verein angehört, der nach Auffassung des Landesamtes für Verfassungsschutz ein muslimischer Glaubensverein salafistischer Prägung sei. Der Beschwerdeführer stellte sich als aufgeklärter, zwar gläubiger Muslim dar, der aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich mittlerweile sich den europäischen Grundwerten zugehörig fühlt und islamische Denkweisen, wie vor allem die Scharia, ablehnt. Gleichzeitig zählen jedoch zu seinen engsten Vertrauten - und wurden diese ausdrücklich von ihm selbst als Zeugen geführt - Personen wie G römisch eins, der selbst in seiner Aussage angab, dass er die Scharia lediglich für Verhaltensregelungen halten würde sowie L M, der ebenfalls verharmlosend und oberflächlich angab, dass die Scharia lediglich Regelungen für die Ausübung des Islam darstelle. Nichtsdestotrotz gab aber auch L M an, dass er Boxtraining in der mittlerweile geschlossenen BB-Moschee mit dem bekannten und mit internationalen Haftbefehl gesuchten Q CC durchführte. Die nicht wissend dargestellte Verantwortung, sowohl des Beschwerdeführers, als auch der anderen Vereinsmitglieder, erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als völlig unglaubwürdig, ebenso wie die Angaben, sie hätten keine Ahnung, wer im „Verein“ kommen und gehen würde. In diesem Zusammenhang ist wohl gerade von Vorstandsmitgliedern eines Vereins zu erwarten sein, dass diesbezüglich nähere Informationen eingeholt werden. Der als Zeuge einvernommene J K gab an, dass er die Gruppe von kurdischen Männern nicht gesehen habe, da er gerade beschäftigt gewesen sei dann J K gab ebenfalls an, dass ihm das Thema neu sei, er wisse nicht, ob das im Vorstand diskutiert worden sei. Die Verantwortung, „zu beschäftigt gewesen zu sein“, obwohl einige der Personen arbeitslos waren bzw. sind, zieht sich im Übrigen durch sämtliche Einvernahmen. Dies ist umso mehr erstaunlicher, als der erste Bericht des Verfassungsschutzes bereits im Dezember 2016 die Vorwürfe enthielt und erscheint es völlig unglaubwürdig, dass diese im Vorstand in der Folge nicht diskutiert wurden. Der Beschwerdeführer zeigte sich unwissend und ausweichend, ebenso wie der Vorstand des Vereins, Herr G I. Diese Darstellungen, wie auch die Umstände, dass Arabisch im Verein lediglich unterrichtet wurde, um den Koran besser zu verstehen, erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als die Wahrheit bewusst verschleiernd bzw. ausweichend, um nicht konkret Antwort zu geben bzw. dezidiert Stellung nehmen zu müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, dass am Wochenende für die Frauen Arabisch, Dari und Pashtu gelehrt würde, demgegenüber jedoch kein Deutschkurs stattfinden würde. Der Beschwerdeführer zeigte sich unwissend und ausweichend, ebenso wie der Vorstand des Vereins, Herr G römisch eins. Diese Darstellungen, wie auch die Umstände, dass Arabisch im Verein lediglich unterrichtet wurde, um den Koran besser zu verstehen, erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als die Wahrheit bewusst verschleiernd bzw. ausweichend, um nicht konkret Antwort zu geben bzw. dezidiert Stellung nehmen zu müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, dass am Wochenende für die Frauen Arabisch, Dari und Pashtu gelehrt würde, demgegenüber jedoch kein Deutschkurs stattfinden würde. Die verharmlosende, zum Teil ausweichend bzw. unwissend dargestellte Haltung des Beschwerdeführers, ebenso wie seiner Vorstandskollegen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher schlicht unglaubwürdig. Wenn daher der gesamte Vorstand des Vereins nichts von den Vorgängen bzw. Besuchern wusste bzw. nichts wissen wollte, so stellt das für das erkennende Gericht ebenfalls keine glaubwürdige Verantwortungsstrategie dar. Die in diesem Zusammenhang als unwissend bzw. uninformiert vorgetragene Rechtfertigung ist auch im Lichte der vom Beschwerdeführer erfolgten Aussage, er sei nicht ständig im Verein, wie auch J K, der meinte, er sei sehr beschäftigt, entweder nicht richtig oder andernfalls entsprechend sorglos bzw. die Pflichten eines Vorstandsmitgliedes vernachlässigend. Zu den vom Beschwerdeführer beantragten und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark einvernommenen Zeugen Q R und O P ist zu erwähnen, dass diese Personen mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Familie lediglich einen vorrübergehend geschäftlichen Kontakt ohne jegliche nähere bzw. persönliche Tiefenwirkung hatten. Umso mehr jedoch haben die Personen G I, J K und L M, die vom Beschwerdeführer selbst allesamt als Freunde bezeichnet wurden, eine Reflexion auf den Charakter des Beschwerdeführers bzw. lässt sich in diesem Zusammenhang ein Bild vom Beschwerdeführer erstellen. Umso mehr jedoch haben die Personen G römisch eins, J K und L M, die vom Beschwerdeführer selbst allesamt als Freunde bezeichnet wurden, eine Reflexion auf den Charakter des Beschwerdeführers bzw. lässt sich in diesem Zusammenhang ein Bild vom Beschwerdeführer erstellen. Insgesamt ergab sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark insbesondere angesichts der einvernommenen Zeugen G I, J K und besonders L M der Eindruck, dass der Beschwerdeführer durchaus in salafistischen Kreisen verkehrt und ist daher seine als fortschrittlich westlich vorgetragene Einstellung nicht glaubwürdig. Die lapidare und naiv dargestellte Aussage sowohl von G I, als auch L M, bei der Scharia handle es sich lediglich um Verhaltensregelungen bzw. Anleitungen, wie man sich benehmen solle, sind daher bedenklich und nicht glaubwürdig, sodass die belegte Schlussfolgerung des Landesamtes für Verfassungsschutz, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verhalten keine Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die österreichische Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, schlüssig ist. Insgesamt ergab sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark insbesondere angesichts der einvernommenen Zeugen G römisch eins, J K und besonders L M der Eindruck, dass der Beschwerdeführer durchaus in salafistischen Kreisen verkehrt und ist daher seine als fortschrittlich westlich vorgetragene Einstellung nicht glaubwürdig. Die lapidare und naiv dargestellte Aussage sowohl von G römisch eins, als auch L M, bei der Scharia handle es sich lediglich um Verhaltensregelungen bzw. Anleitungen, wie man sich benehmen solle, sind daher bedenklich und nicht glaubwürdig, sodass die belegte Schlussfolgerung des Landesamtes für Verfassungsschutz, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verhalten keine Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die österreichische Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, schlüssig ist. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass G I bei der Frage des Erbrechts aber auch bei der Frage, was er sagen würde wenn seine Tochter einen Christen heiraten würde, deutlich seine wahre Einstellung zum Ausdruck brachte. Dieser gab konsequenterweise an, er akzeptiere die österreichische Rechtsordnung, weil er hier lebe. Dieses Akzeptieren ist ganz offensichtlich von keiner inneren Willenseinstellung getragen und entspricht dies daher vollständig den Bedenken des Landesverfassungsschutzes. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass G römisch eins bei der Frage des Erbrechts aber auch bei der Frage, was er sagen würde wenn seine Tochter einen Christen heiraten würde, deutlich seine wahre Einstellung zum Ausdruck brachte. Dieser gab konsequenterweise an, er akzeptiere die österreichische Rechtsordnung, weil er hier lebe. Dieses Akzeptieren ist ganz offensichtlich von keiner inneren Willenseinstellung getragen und entspricht dies daher vollständig den Bedenken des Landesverfassungsschutzes. Die Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz erwiesen sich in Verbindung mit der öffentlich mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht nicht nur aufschlussreich, sondern auch nachvollziehbar, sodass sie der vorliegenden Entscheidung auch entsprechend zugrunde gelegt werden konnten. Rechtliche Beurteilung: § 10 Abs 1 Z 6 und 8 StBG:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StBG: „

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn … 6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; … 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.“ § 10 Abs 2 Z 7 StGB:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StGB: „
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn … 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.“ § 11 StBG:Paragraph 11, StBG: „Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

§ 10Abs 1 Z 6 Stb

G kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 04.09.2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall für ihn zu einer positiven Prognose für zukünftiges Wohlverhalten führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (VwGH 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287; VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers Bedacht zu nehmen und es ist eine Prognose anzustellen, ob der Verleihungswerber Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die obgenannten öffentlichen Interessen darzustellen. Vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten haben in diese Beurteilung einzufließen (VwGH 04.09.2008, Zl. 2006/01/0740, u.a.). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall für ihn zu einer positiven Prognose für zukünftiges Wohlverhalten führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (VwGH 26.05.2009, Zl. 2005/01/0287; VwGH 26.05.2015, Ro 2014/01/0035). § 10 Abs 2 Z 7 StbG enthält neben § 10 Abs 1 Z 6 StbG ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gegenwärtige Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. die Materialien zum Staatsbürgerschaftsrecht – Novelle 2005 in RV 1185 BLGNR. BlgNR XII GP, 5). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gegenwärtige Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen – (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zum Staatsbürgerschaftsrecht – Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1185 BLGNR. BlgNR römisch zwölf GP, 5). Wie bereits ausführlich dargestellt, ist der Beschwerdeführer seit 2009 Schriftführer des „Verein“s und hat zumindest in diesem Zeitraum mitgetragen – wie auch die übrigen Vorstandsmitglieder – und mit zu verantworten, dass die Räumlichkeiten des Vereines verschiedenen Personen, wie A ER, zur Verfügung gestellt wurden und diese dort Vorträge abhalten konnten. Zumindest drei junge Personen, welche bei den Vorträgen im „Verein“ dabei waren, schlossen sich in weiterer Folge dem IS in Syrien an. Zudem wurden im „Verein“ Arabischkurse abgehalten, wobei auffallend ist, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass zurzeit zwar Kurse in Arabisch, Dari und Pashtur abgehalten werden, jedoch keine Deutschkurse. Auffallend ist auch, dass insbesondere L M, welcher unter anderem aufgrund seinem auch in der öffentlich mündlichen Verhandlung eingestandenen Boxtraining in der BB-Moschee Kontakt mit Q CC hatte, zum engsten Bekanntenkreis des Beschwerdeführers zählt und wurde von ihm auch selbst als Zeuge namhaft gemacht wurde. Auch wenn vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr beurteilt werden kann, ob die Vorgänge im „Verein“ von Seiten des Beschwerdeführers bewusst erfolgten oder er sich nicht entsprechend darüber informierte, so ist doch eine entsprechende Außenwirkung durch derartige Vereinsaktivitäten aufgetreten, die die Schlussfolgerung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sehr wohl nachvollziehbar erscheinen lassen. Wenn schon der Beschwerdeführer sich auch nicht aktiv mit derartigen radikalen Strömungen identifiziert, hat er es dennoch zugelassen, dass solche Kontakte stattfinden und zählen mit L M und G I doch Personen zu seinem engsten Freundeskreis, die in jeden Fall ein Naheverhältnis zu derartigen Gruppierungen haben. Auch wenn vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr beurteilt werden kann, ob die Vorgänge im „Verein“ von Seiten des Beschwerdeführers bewusst erfolgten oder er sich nicht entsprechend darüber informierte, so ist doch eine entsprechende Außenwirkung durch derartige Vereinsaktivitäten aufgetreten, die die Schlussfolgerung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sehr wohl nachvollziehbar erscheinen lassen. Wenn schon der Beschwerdeführer sich auch nicht aktiv mit derartigen radikalen Strömungen identifiziert, hat er es dennoch zugelassen, dass solche Kontakte stattfinden und zählen mit L M und G römisch eins doch Personen zu seinem engsten Freundeskreis, die in jeden Fall ein Naheverhältnis zu derartigen Gruppierungen haben. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat ausführlich und dementsprechend nachdrücklich belegt dargelegt, wer im afghanischen „Verein“ aus- und einging und unter anderem an den Arabischkursen vom Vorstand, Herrn G I, der vom Beschwerdeführer als Freund bezeichnet wird, teilnahm. Die Bagatellisierung der Scharia als Verhaltensregelungen, die lediglich angeben würden, wie man sich benehmen hat, in der öffentlich mündlichen Verhandlung durch G I und L M passen dementsprechend in das Bild. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat ausführlich und dementsprechend nachdrücklich belegt dargelegt, wer im afghanischen „Verein“ aus- und einging und unter anderem an den Arabischkursen vom Vorstand, Herrn G römisch eins, der vom Beschwerdeführer als Freund bezeichnet wird, teilnahm. Die Bagatellisierung der Scharia als Verhaltensregelungen, die lediglich angeben würden, wie man sich benehmen hat, in der öffentlich mündlichen Verhandlung durch G römisch eins und L M passen dementsprechend in das Bild. Die Schlussfolgerungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgrund seiner Recherchen können damit nicht für unschlüssig angesehen werden und gilt dies somit auch für den dem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde. Wenngleich nicht unbedingt selbst davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst einer salafistischen Strömung angehört, ist ein Naheverhältnis dazu schon ausreichend und kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde nachvollzogen werden, die sich auf den nachvollziehbaren Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bezieht. Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Umstände die Interessen der Republik Österreich schädigen wird bzw. in einem Naheverhältnis zu extremistischen/terroristischen Gruppierungen, in deren Umfeld derartige Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden können, steht. Das von der Staatsbürgerschaftsbehörde angenommene Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 4 StBG ist somit auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als erfüllt anzusehen. Das von der Staatsbürgerschaftsbehörde angenommene Verleihungshindernis des , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, StBG ist somit auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als erfüllt anzusehen. Da der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen war, sind auch die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seine Kinder abzuweisen, da die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 76

Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, die Barauslagen, dazu zählen auch die Dolmetschkosten, zu tragen. Der zu ersetzende Betrag wird dem Beschwerdeführer mittels gesondertem Bescheid auferlegt werden.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, die Barauslagen, dazu zählen auch die Dolmetschkosten, zu tragen. Der zu ersetzende Betrag wird dem Beschwerdeführer mittels gesondertem Bescheid auferlegt werden. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.16.1437.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.