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{'item': 'LVwG 30.6-2040/2018'}

Obsah (5)§ 50§ 19§ 25a§ 38§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG 30.6-2040/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50Abs 1 i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich bei der Anschrift der Pferdehaltung um die Ustraße, L handelt. Der erste Absatz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt. Bei den übertretenen Rechtsvorschriften handelt es sich um § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz iVm § 2 Abs 1 iVm Punkt 2.1 zweiter Satz der Anlage 1 der

  1. Tierhalteverordnung.Bei den übertretenen Rechtsvorschriften handelt es sich um Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Punkt 2.1 zweiter Satz der Anlage 1 der
  2. Tierhalteverordnung. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG mit € 120,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 120,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 12,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.06.2018, GZ: BHDL-15.1-6058/2017 wurde Frau A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführerin), zur Last gelegt, sie habe am 22.08.2017 in L (Gemeindegebiet), Tstraße, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort 2 Ponys gehalten und dabei nicht dafür gesorgt, dass die Tiere unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen seien, obwohl wer ein Tier halte, dafür zu sorgen habe, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen seien. Bei der Kontrolle am 22.08.2017 sei durch die Amtstierärztin Mag. D und durch den Amtstierarzt Dr. E festgestellt worden, dass die Mindestanforderungen für die Haltung der Pferde

der Tierhaltungsverordnung nicht eingehalten worden seien. Für die Tiere müsse die Liegefläche eingestreut, trocken, überdacht und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Die Boxen 2, 3, und 4 im Stall hätte jedoch, wie am Bild ersichtlich, einen feuchten Untergrund aufgrund unzureichender Einstreu aufgewiesen. Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 38 Abs 3 iVm § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz iVm Punkt 2.1 der Anlage 1 der 1. Tierhalteverordnung begangen und wurde

§ 38

Abs 3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Punkt 2.1 der Anlage 1 der 1. Tierhalteverordnung begangen und wurde

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Entsprechend der Begründung des ob genannten Straferkenntnisses habe am 22.08.2017 eine Kontrolle in Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattgefunden und würden die Bilder eindeutig zeigen, dass sich in den Boxen kein Einstreu befunden habe. Die erkennende Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung auf das Gutachten des Amtstierarztes Dr. E. Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.07.2018 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass der angegebene Zeitpunkt, der 22.08.2017, unrichtig sei. Offenkundig habe bereits am 09.05.2017 eine Überprüfung durch die Amtstierärztin Frau Mag. D stattgefunden und sei der Beschuldigten der Tatzeitpunkt 09.05.2017 zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen worden. Darüber hinaus hätten die Ponys lediglich einige Stunden ohne Einstreu auskommen müssen und hätten sich die Ponys im Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Freigelände aufgehalten, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe die Boxen 2, 3 und 4 im Stall zu benutzen. Überdies wären die Töchter der Beschwerdeführerin offenkundig am 22.08.2017 damit beschäftigt gewesen die Einstreu der Boxen zu ersetzen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge eine öffentlich, mündliche Verhandlung für den 28.11.2018 um 10.00 Uhr in Graz, Burggasse 13, Parterre, Verhandlungssaal F ausgeschrieben. Der Tierschutzombudsfrau wurde obige Beschwerde zur Kenntnis gebracht und verwies diese in ihrer Stellungnahme vom 17.09.2018 darauf, dass die genannten Haltungsmängel immer wieder auftreten würden und die Familie B sich nicht willens/nicht in der Lage zeige, diese zu beheben. Mit Schreiben vom 29.10.2018 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sich der Stall der Beschwerdeführerin nicht in der Tstraße, L sondern in der Ustraße, L befinde. Bei dem vorgehaltenen Tatort, Tstraße, handle es sich um das Grundstück xx, KG F, welches im Wesentlichen eine Wiese darstelle. Die Eigentümerin dieses Grundstückes sei Frau Mag. G H. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 28.11.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau unter Beiziehung der Zeugen ATÄ Mag. D und ATA Mag. Dr. E durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend eines im erstinstanzlichen Akt enthaltenen amtstierärztlichen Berichtes vom 29.08.2017 mit dem Gegenstand: Tierschutz, A B, Tstraße, L, habe am 22.08.2017 eine unangekündigte Kontrolle durch ATA Dr. E und ATÄ Mag. D am Anwesen der Familie B stattgefunden. Grund dafür wäre die Nachkontrolle der im Vorfeld beanstandeten Dinge gewesen. Anwesend wären Frau und Herr B gewesen. Seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass nicht weiter in Abrede gestellt werde, dass die Beschwerdeführerin Halterin der im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle vorgefundenen Tiere gewesen wäre. Es wurde erneut darauf verwiesen, dass sich die Tatörtlichkeit laut Straferkenntnis „Tstraße“ auf dem Grundstück xx, KG F befinde, welches im Eigentum von Frau Mag. G H stehe. Bei der Ustraße (Anwesen der Beschwerdeführerin) sowie der Tstraße handle es sich um zwei räumlich getrennte Straßen. ATA Mag. D, diese ist veterinärmedizinische Amtssachverständige der BH Deutschlandsberg, verwies in der öffentlich mündlichen Verhandlung darauf, dass die verfahrensgegenständliche Amtshandlung (Nachkontrolle) am Anwesen der Beschwerdeführerin in der Ustraße in L stattgefunden habe. Im Zuge dieser Kontrolle seien auch die Haltungsbedingungen der an obiger Adresse gehaltenen Tiere kontrolliert worden. Am Anwesen selbst befinde sich vor einem Stall ein befestigter Freilaufbereich (Vorplatz) und schließe daran der Stall mit insgesamt fünf räumlich getrennten Boxen an. Die amtstierärztliche Kontrolle habe am 22.08.2017 um ca. 11.00 Uhr begonnen und sei diese in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durchgeführt worden. Auf dem Vorplatz vor den Boxen hätten sich drei Pferde, eine Ziege und eine Kuh befunden. Die Boxen 2, 3 und 4 wären offen gewesen. Sie waren also nicht verschlossen und für die Tiere frei zugänglich. In der ersten Box hätten sich zwei Ponys befunden, die also separat untergebracht gewesen seien. Die Zugangstür zur ersten Box sei geschlossen gewesen. Der Boden der ersten Box sei grundsätzlich eingestreut gewesen. Der Untergrund wäre nicht feucht gewesen. Die Boxen 2, 3 und 4 wären durchgehend mit Urin und Kot verschmutzt gewesen. Einstreu wäre – wenn überhaupt – nur in kleinsten Mengen vorhanden gewesen. Die Zeugin verwies darauf, dass im Zuge der damaligen Amtshandlung auch Fotos betreffend der einzelnen Boxen angefertigt wurden. Die diesbezügliche Lichtbildbeilage wurde gemeinsam mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin angesehen. Wie die Zeugin weiters ausführte, hätten sich die Pferde frei bewegen können und sei im Zuge der Amtshandlung eines der Pferde in die Box Nr. 4 hineingegangen. Die Box Nr. 5 sie im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle von Herrn B geöffnet worden und sei eines der Pferde dort hineingegangen und habe damit begonnen Stroh zu fressen. Diese Box wäre dicht (dick) mit Stroh ausgelegt gewesen. An eine konkrete Äußerung seitens der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann, weshalb in den Boxen 2, 3 und 4 ein derart feuchter, verdreckter Untergrund bzw. keine Einstreu vorhanden gewesen wäre, sei nicht erfolgt. Die Familie B sei zu Beginn der Amtshandlung aus ihrem Haus herausgekommen. Die Zeugin bestätigte, dass sich die Amtshandlung an der Adresse Ustraße abgespielt habe und nicht an der Adresse Tstraße. Es habe sich am 22.08.2017 um eine unangekündigte Nachkontrolle gehandelt. Der Grund hiefür sei gewesen, dass es bereits zuvor Kontrollen gegeben habe und habe sich dabei der Untergrund bzw. die Liegefläche noch schlechter dargestellt als am 22.08.2017. Der Zeuge ATA Mag. Dr. E, dieser ist Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, verwies in der öffentlich mündlichen Verhandlung darauf, dass am 22.08.2017 am Anwesen der Beschwerdeführerin in der Ustraße in L eine amtstierärztliche Kontrolle stattgefunden habe. Der Zeuge wäre in Begleitung seiner Kollegin ATA Mag. D gewesen und seien die beiden Zeugen so um ca. 11.00 Uhr des 22.08.2017 vor Ort eingetroffen. ATA Mag. Dr. E habe in weiterer Folge wahrnehmen können, dass Herr B zwei Pferde vom Anwesen heraus auf eine Weide geführt habe. Im tatgegenständlichen Bereich hätten sich sodann noch drei Pferde, eine Ziege und eine Kuh befunden, wobei zwei weitere Tiere, nämlich zwei Ponys sich in einer separaten und abgeschlossenen Box befunden hätten. Die Tatörtlichkeit habe sich insofern dargestellt, als sich (im Stall) insgesamt fünf Boxen nebeneinander befinden würden und sich daran eine frei befestigte Fläche anschließe, auf welcher sich die genannten Tiere aufgehalten hätten. Die Boxen 2, 3 und 4 wären geöffnet gewesen und wären diese also frei zugänglich gewesen. Die Box Nr. 5 wäre verschlossen gewesen. In der Box Nr. 1 hätten sich die zwei genannten Ponys befunden. In der Box Nr. 1 wäre Einstreu vorhanden gewesen und könne man davon ausgehen, dass die sogenannten Minimalanforderungen erfüllt worden wären. Der Untergrund in den Boxen 2, 3 und 4 habe sich so - wie auf den Fotos ersichtlich - dargestellt. Es wäre also überhaupt keine Einstreu vorhanden gewesen. Der Untergrund wäre feucht und mit Exkrementen bedeckt gewesen. Die Amtshandlung habe ca. eine Stunde gedauert und wären bei der Amtshandlung die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anwesend gewesen. Ob noch weitere Familienmitglieder anwesend gewesen wären, könne er aus der Erinnerung nicht mehr konkret angeben. Bereits vor der gegenständlichen Amtshandlung habe es insofern Mängel am Anwesen der Beschwerdeführerin gegeben, als der Untergrund (in den Boxen) nicht eingestreut bzw. feucht gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin und Herr B hätten sich stets uneinsichtig gezeigt. Ergänzend wird festgehalten, dass die von den Zeugen im Zuge der Amtshandlung am 22.08.2017 am Anwesen in der Ustraße, L gefertigten Fotos die Aussagen der sachverständigen Zeugen insofern bestätigen, als keine Einstreu in den Boxen 2, 3 und 4 vorhanden ist. Die Boxen sind nicht trocken und mit Exkrementen verschmutzt. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.11.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Die Beschwerdeführerin stellt nicht weiter in Abrede, dass sie zum Tatzeitpunkt 22.08.2017 die Halterin der an der Adresse Ustraße, L gehaltenen Pferde gewesen ist. Ebenso ist unbestritten, dass am 22.08.2017 eine amtstierärztliche Kontrolle (Nachkontrolle) seitens ATÄ Mag. D und ATA Mag. Dr. E an obiger Adresse durchgeführt wurde. Bei dieser amtstierärztlichen Kontrolle wurden u.a. die Boxen im Stall kontrolliert, wobei sich daran eine freie befestigte Fläche anschließt, auf der sich neben einer Kuh und einer Ziege auch drei Pferde befunden haben. Die Boxen 2, 3 und 4 waren offen und für die Pferde somit frei zugänglich. Die amtstierärztliche Kontrolle fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes Herrn B statt. Aufgrund der übereinstimmenden und logisch gut nachvollziehbaren Angaben der beiden sachverständigen Zeugen ATÄ Mag. D und ATA Mag. Dr. E ist im weiteren davon auszugehen, dass sich in der verschlossenen Box 1 zum Zeitpunkt der Kontrolle zwei Ponys befunden haben, wobei in dieser Box Einstreu vorhanden war und der Untergrund nicht feucht gewesen ist. Bei den Boxen 2, 3 und 4 hat sich der Untergrund so dargestellt, als keine Einstreu vorhanden war, der Untergrund war feucht und mit Exkrementen bedeckt. Wie ausgeführt waren die Boxen 2, 3 und 4 geöffnet und für die Pferde frei zugänglich, wobei eines der Pferde im Zuge der Amtshandlung in die Box Nr. 4 gegangen ist. Die ebenfalls verschlossene Box Nr. 5 war dicht mit Stroh bedeckt und wurde diese erst während der Amtshandlung geöffnet. Die Angaben der beiden Zeugen werden durch die im Zuge der Amtshandlung gefertigten Fotos zweifelsfrei bestätigt. Ein anders lautendes Beweisergebnis ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht bekannt. Ein Beweisergebnis, wonach die Töchter der Beschwerdeführerin offenkundig am 22.08.2017 damit beschäftigt waren die Einstreu der Boxen zu ersetzen, liegt nicht vor. Rechtliche Beurteilung: § 38 Abs 3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: „Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“ § 2 Abs 1 der 1. Tierhalteverordnung lautet:Paragraph 2, Absatz eins, der 1. Tierhalteverordnung lautet: „Mindestanforderungen an die Haltung
(1)Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.“
(1)Für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.“

Punkt 2.

  1. der Anlage 1 der
  2. Tierhalteverordnung müssen die Böden rutschfest sein und so gestaltet und erhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegenflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle am 22.08.2017 die Halterin der am Anwesen Ustraße, L gehaltenen Pferde gewesen ist. Im Genaueren stellten ATÄ Mag. D und ATA Dr. E im Zuge ihrer amtstierärztlichen Kontrolle am 22.08.2017 fest, dass den am Anwesen Ustraße, L gehaltenen Pferden neben einer Freifläche vor dem Stall drei Boxen im Stall frei zugänglich waren (Box 2, 3 und 4), wobei die drei Boxen einen feuchten Untergrund aufgrund unzureichender Einstreu aufwiesen. Im Weiteren waren die Boxen 2, 3 und 4 mit Kot und Urin verschmutzt. Neben den drei Pferden auf der Freifläche vor dem Stall befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle zwei Ponys in der verschlossenen Box Nr.
  3. In der Box Nr. 1 war Einstreu vorhanden. Der Untergrund ist nicht feucht gewesen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass es kein Beweisergebnis dahingehend gibt, dass vor der Amtshandlung damit begonnen wurde, die Boxen 2, 3 und 4 ausmisten und in weiterer Folge mit Einstreu zu bedecken. Auch müssen die Liegeflächen der Tiere (in den offenen Boxen 2, 3 und 4) jederzeit eingestreut und trocken sein, sodass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Die Verschmutzung der Boxen mit Exkrementen lässt berechtigte Rückschlüsse darauf zu, dass der seitens der Amtstierärzte vorgefundene Untergrund in den Boxen 2, 3 und 4 nicht nur über einen sehr kurzen Zeitraum bestanden hat. Hinweise dafür, dass mit dem Ausmisten und Aufbringen des Einstreus bereits begonnen worden wäre, gibt es keine. Im Weiteren hat es bereits bei früheren Amtshandlungen Probleme betreffend der fehlenden Einstreu und des feuchten Untergrundes gegeben. Wie ausgeführt waren die Boxen 2, 3 und 4 im Stall für die drei Pferde am Vorplatz jederzeit frei zugänglich und ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen, dass keine Notwendigkeit besteht, die den Pferden zur Verfügung stehenden Liegeflächen eingestreut und trocken zu halten, wenn sich diese auf einem befestigten Freigelände vor dem Stall aufhalten. Vielmehr müssen die frei zugänglichen Liegeflächen stets eingestreut und trocken sein. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Tatort dahingehend zu modifizieren, dass die Anschrift der Pferdehaltung Ustraße, L lautet. Bei der im Straferkenntnis genannten Adresse Tstraße, L (Gemeindegebiet) handelt es sich um ein erkennbares Versehen der Behörde. Die Boxen 2, 3 und 4 im Stall gibt es nur an der Adresse Ustraße und nicht an der Adresse Tstraße, da sich dort lediglich eine Wiese befindet. Auch hat die Verhandlung klar hervorgebracht, dass an der Adresse Tstraße keine Pferdehaltung erfolgte. Es besteht somit keine Verwechslungsgefahr. Da aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht erkennbar war, inwiefern die Haltung der zwei Ponys (Box 1 im Stall) nicht in Ordnung gewesen wäre, hatte der diesbezügliche Vorhalt im ersten Absatz des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen, wobei dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Von der belangten Behörde wurde als erschwerend bzw. als mildernd nichts gewertet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Vorstrafenausdruck zur Tatzeit unbescholten war. Dies stellt einen Milderungsgrund dar. Die Boxen 2, 3 und 4 im Stall wiesen, wie anlässlich der beiden Amtstierärzte am 22.08.2017 im Zuge einer Nachkontrolle am Anwesen Ustraße, L festgestellt, einen feuchten Untergrund aufgrund unzureichender Einstreu auf und hat die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Halterin der Pferde somit gegen die genannten tierschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen. Eine Strafherabsetzung hatte aufgrund des nunmehrigen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des eingeschränkten Tatvorwurfes zu erfolgen, wobei sich die nunmehr verhängte Strafe im untersten Strafbereich bewegt und somit auch ungünstigen Einkommensverhältnissen (laut dem Vertreter der Beschwerdeführerin hat diese ihm gegenüber keine konkreten Angaben gemacht, in ihrem Einspruch vom 18.09.2017 gab die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von € 480,00, Anzahl der unterhaltsbedürftigen Personen 5 an) entspricht. Im Übrigen soll die verhängte Strafe die Beschwerdeführerin wirksam vor weiteren Übertretungen derselben Art abhalten.

§ 52Vw

GVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.2040.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.