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{'item': 'LVwG 53.28-2391/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG 53.28-2391/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Platz, E, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 15.06.2018, GZ: ABBST-2G-4/1997-258, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57 (VwGVG) in Verbindung mit § 6 Abs 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 idF LGBl 2013/139 (StAgrGG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „F-F“, zu Tagesordnungspunkt

  1. „Jagdvergabe“ in der Jahreshauptversammlung am 08.03.2018 aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz, LGBl 1986/8 in der Fassung LGBl 2013/139 (StAgrGG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „F-F“, zu Tagesordnungspunkt
  2. „Jagdvergabe“ in der Jahreshauptversammlung am 08.03.2018 aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die „Minderheitenbeschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Vollversammlungs-beschluss über die Jagdvergabe in der Jahreshaupt- und Vollversammlung am 08.03.2018 gemäß 6 StAgrGG iVm § 24 Abs 2 und 3 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „F-F“ als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass den Mitgliedern sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie sich mehrheitlich nicht für das Höchstgebot entschieden hätten, wobei beide Anbote zur Pachtung der Eigenjagd der Agrargemeinschaft für die nächste Jachtpachtperiode während der Vollversammlung modifiziert wurden. Die Agrargemeinschaft habe im Verfahren über die Minderheitenbeschwerde nachvollziehbar begründet, weshalb trotz der Annahme des um ca. 25 % und damit deutlich niedrigeren Anbotes (als das Höchstgebot) davon ausgegangen werden könne, dass die Agrargemeinschaft ihre Verpflichtung das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachkomme. Insbesondere sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für die Agrargemeinschaft die Kontinuität und Zuverlässigkeit der bestellten Jagdpächter besonders wichtig gewesen sei und die bisherige Ausübung der Jagd zur vollsten Zufriedenheit der Mitglieder erfolgt wäre. Besonders wichtig sei den Mitgliedern dabei der persönliche Kontakt sowie persönliches Engagement infolge eigener Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft, genaue örtliche Kenntnis des Jagdrevieres und auch das örtliche Naheverhältnis zum Jagdrevier (die Jagdpächter würden alle in unmittelbarer Nähe zum Revier wohnen) gewesen sei. All diese Faktoren würden auch der Umsetzung waldbaulicher Ziele der Agrargemeinschaft dienen. Diese immateriellen Werte würden die materielle Differenz zwischen den Anboten ausgleichen und könne letztlich davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder ihrer Verpflichtung nachgekommen seien das Gemeinschaftsvermögen durch die getroffene Wahl ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die „Minderheitenbeschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Vollversammlungs-beschluss über die Jagdvergabe in der Jahreshaupt- und Vollversammlung am 08.03.2018 gemäß 6 StAgrGG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und 3 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft „F-F“ als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass den Mitgliedern sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie sich mehrheitlich nicht für das Höchstgebot entschieden hätten, wobei beide Anbote zur Pachtung der Eigenjagd der Agrargemeinschaft für die nächste Jachtpachtperiode während der Vollversammlung modifiziert wurden. Die Agrargemeinschaft habe im Verfahren über die Minderheitenbeschwerde nachvollziehbar begründet, weshalb trotz der Annahme des um ca. 25 % und damit deutlich niedrigeren Anbotes (als das Höchstgebot) davon ausgegangen werden könne, dass die Agrargemeinschaft ihre Verpflichtung das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften, nachkomme. Insbesondere sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass für die Agrargemeinschaft die Kontinuität und Zuverlässigkeit der bestellten Jagdpächter besonders wichtig gewesen sei und die bisherige Ausübung der Jagd zur vollsten Zufriedenheit der Mitglieder erfolgt wäre. Besonders wichtig sei den Mitgliedern dabei der persönliche Kontakt sowie persönliches Engagement infolge eigener Mitgliedschaft an dieser Agrargemeinschaft, genaue örtliche Kenntnis des Jagdrevieres und auch das örtliche Naheverhältnis zum Jagdrevier (die Jagdpächter würden alle in unmittelbarer Nähe zum Revier wohnen) gewesen sei. All diese Faktoren würden auch der Umsetzung waldbaulicher Ziele der Agrargemeinschaft dienen. Diese immateriellen Werte würden die materielle Differenz zwischen den Anboten ausgleichen und könne letztlich davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder ihrer Verpflichtung nachgekommen seien das Gemeinschaftsvermögen durch die getroffene Wahl ordnungsgemäß und zweckmäßig zu bewirtschaften. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die Durchführung einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde beantragt. Begründend ist ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft die Bedingungen nicht ausreichend und rechtzeitig formuliert hätte, zu denen sie bereit sei ihre Eigenjagd zu verpachten. Dies sei bereits daraus zu ersehen, dass in der Vollversammlung unmittelbar vor Beschlussfassung erst wesentliche Punkte der Jagdvergabe beispielsweise hinsichtlich Indexierung beschlossen wurden. Die Indexierung sei beschlossen worden, obwohl die Verpachtung in den Vorperioden jeweils ohne Indexierung erfolgte. Die Anbotsleger „B“ seien im Gegensatz zu den Anbotswerbern „H“ von der Teilnahme an der Vollversammlung mangels einer Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft ausgeschlossen gewesen. Auch dadurch sei die Judikaturlinie des VwGH, nämlich einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen die Abgabe eines entsprechenden Anbotes zu ermöglichen, eklatant verletzt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid werde den Anbotslegern „B“ unterstellt, es käme unter ihnen zu gravierenden Wildschäden, weil sie wegen angeblich fehlender Jagderfahrung bzw. Ortskenntnis im Revier zu einer ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung nicht in der Lage wären. Diese Unterstellung, sie wären trotz der strengen gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zur Anpachtung einer Eigenjagd nicht dazu in der Lage eine solche ordnungsgemäß zu bewirtschaften, entspreche keiner sachlichen Argumentation und diene ausschließlich dazu die Anbotsleger „H“ zum finanziellen Schaden der Agrargemeinschaft zu bevorzugen. Die Agrargemeinschaft habe dazu keinen einzigen objektivierten Tatsachenbeweis erbringen können. Die im angefochtenen Bescheid getätigte Begründung sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung als unsachliche Scheinbegründung zu qualifizieren. Aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Dem Protokoll über die Jahreshaupt- und Vollversammlung am 08.03.2018 der Agrargemeinschaft F-F, J ist zu Tagesordnungspunkt „
  3. Jagdvergabe“ folgender Wortlaut zu entnehmen: „
  4. Jagdvergabe Nachdem die neue Pachtperiode mit
  5. April 2019 beginnt und die nächste Vollversammlung voraussichtlich erst kurz vor diesem Termin stattfindet, hat der Ausschuss entschieden die Jagdvergabe schon für die heutige Vollversammlung auf die Tagesordnung zu nehmen. Die kommende Jagdpachtperiode wird aufgrund der Novellierung des steierm. Jagdgesetzes von sechs auf neun Jahre verlängert. Ab 01.04.2028 gibt es nach dieser Novelle nur mehr eine einheitliche Jagdpachtperiode von zehn Jahren. Es liegen zwei Angebote vor, von Herrn G H eingereicht am 01.03.2018 beim Obmann sowie von Herrn A B, eingereicht am 08.03.2018 beim Obmann, kurz vor Beginn der Jahreshaupt- und Vollversammlung bei vorheriger telefonsicher Ankündigung am 05.03.
  6. Der Obmann öffnet die zwei Angebote und verliest als erstes das Angebot der Herren: I B, geb. xx, Jagdprüfung abgelegt 1985, kundige Person nach dem LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz).römisch eins B, geb. xx, Jagdprüfung abgelegt 1985, kundige Person nach dem LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz). K L, geb. xy, Jagdprüfung abgelegt
  7. M N, geb. yy, Jagdprüfung abgelegt 1982, Aufsichtsjägerprüfung 1987, seit 1989 Aufsichtsjäger in einer 4000ha Gemeindejagd, kundige Person nach dem LMSVG. Eine Wohnsitzadresse ist bei keinem der drei Pachtwerber angeführt. Sie legen ein verbindliches Angebot für die Pacht der Eigenjagd der Agrargemeinschaft F-F ab dem Jagdjahr 2019 und bieten zu den gleichen Vertragsbedingungen, wie sie aktuell für die Jagdberechtigten gelten, ein jährliches Gesamtentgelt von € 9.000,00 an. Zudem werden auch noch jagdlich relevante Flächen bzw. Forstwege, in Absprache mit der Agrargemeinschaft, auf ihre Kosten geschlegelt bzw. gepflegt. Die genaue Rechtsform der „Jagdgemeinschaft“ wird in Absprache mit der Agrargemeinschaft gewählt. Sie sichern eine rücksichtsvolle, einvernehmliche, allen Gesetzen entsprechende Jagdausübung zu. Für die Anbotsleger hat nur I B unterzeichnet.Für die Anbotsleger hat nur römisch eins B unterzeichnet. Es folgt die Verlesung des zweiten Angebotes gestellt von den Herren: G H, O, P, O Q, J, R, S T, Straße, U sowie V W, Berg, P (Mitpächter der Fjagd seit 2001).römisch fünf W, Berg, P (Mitpächter der Fjagd seit 2001). Sie stellen den Antrag auf Pachtung der Fjagd für neun Jahre, das ist vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 mit einem jährlichen Pachtbetrag von € 6.000,
  8. Zusätzlich verpflichten sich die Antragsteller jährlich acht Stunden Schlegelarbeiten mit eigenen Gerätschaften zu leisten. Sie sind sich als leidenschaftliche Jäger der Verantwortung bewusst und werden ihre Aufgaben mit großer Sorgfalt nachkommen. Diese beinhalten neben der ordnungsgemäßen Jagd, um Wildschäden zu vermeiden, auch das Instandhalten der Reviereinrichtungen und das Betreuen der Wildfütterungen im Winter. Den Antrag haben alle vier Pachtwerber unterzeichnet. In der anschließenden Diskussion werden verschiedene Argumente für und gegen die Angebote vorgebracht sowie die Frage aufgeworfen, warum die Jagd nicht generell ausgeschrieben wird. Wie den Wortmeldungen weiter zu entnehmen ist, hat das Beispiel einer früheren Pachtperiode gezeigt, dass das höchste Angebot nicht immer das Beste sein muss. Ein gedeihliches Verhältnis zwischen den Grundeigentümern und Jagdpächtern ist am ehesten zu erwarten, wenn die Personen welche sich um die Jagd bewerben den Mitgliedern bekannt sind. Außerdem ist durch die vielen aufgeforsteten Waldflächen nach dem Sturm Paula die Bejagung der Fjagd wesentlich schwieriger und zeitaufwendiger geworden. Ein naher Wohnsitz der Jagdpächter zum Revier wäre daher sehr zweckmäßig, weil dadurch der jährliche Abschussplan leichter zu erfüllen ist und damit wiederum Wildschäden vermieden werden können. Mehrere Mitglieder äußern sich darüber verwundert, dass der Jagdpachtschilling bisher nicht indexgesichert war bzw. in den anboten keine Wertsicherung aufscheint. Besonders in Hinblick auf die kommende lange Pachtdauer wäre eine jährliche Wertanpassung gerechtfertigt. A B stellt den Antrag, die Jagd soll an den Höchstbieter vergeben werden. (Der Antragsteller ist ein Bruder des Anbotlegers I B)A B stellt den Antrag, die Jagd soll an den Höchstbieter vergeben werden. (Der Antragsteller ist ein Bruder des Anbotlegers römisch eins B) Dem Antrag wird nicht stattgegeben, weil gerechterweise über alle eingereichten Angebote gemeinsam abzustimmen ist und dann jenes Angebot den Zuschlag bekommt welches die meisten Stimmen erhalten hat. Vor einer Abstimmung muss auch noch geklärt werden, ob aufgrund der Wortmeldungen der anwesenden Mitglieder der Jagdpachtbetrag wertgesichert sein soll. Es kommt daher auf Vorschlag von X Y zu einer Abstimmung mit Handzeichen, wobei alle 25 anwesenden Mitglieder eine Indexsicherung des Pachtentgeltes befürworten.Dem Antrag wird nicht stattgegeben, weil gerechterweise über alle eingereichten Angebote gemeinsam abzustimmen ist und dann jenes Angebot den Zuschlag bekommt welches die meisten Stimmen erhalten hat. Vor einer Abstimmung muss auch noch geklärt werden, ob aufgrund der Wortmeldungen der anwesenden Mitglieder der Jagdpachtbetrag wertgesichert sein soll. Es kommt daher auf Vorschlag von römisch zehn Y zu einer Abstimmung mit Handzeichen, wobei alle 25 anwesenden Mitglieder eine Indexsicherung des Pachtentgeltes befürworten. Nachdem durch dieses Votum unklar ist, ob auch die Anbotsteller einer Wertsicherung zustimmen, schlägt Mag. Z vor eine Abfrage per Telefon durchzuführen. Bei der daraufhin von A B und G H durchgeführten telefonischen Rücksprache erklären sich die Pachtwerber bereit ihr jeweiliges Angebot mit einer Wertsicherungsklausel zu ergänzen. Allerdings verbinden die Anbotsleger I B, K L und M N ihr Zustimmung mit einer Reduzierung des Pachtentgeltes auf € 7.500,
  9. Das ursprüngliche Angebot mit € 9.000,00 so stellt A B dazu fest, bleibe deshalb trotzdem aufrecht.Nachdem durch dieses Votum unklar ist, ob auch die Anbotsteller einer Wertsicherung zustimmen, schlägt Mag. Z vor eine Abfrage per Telefon durchzuführen. Bei der daraufhin von A B und G H durchgeführten telefonischen Rücksprache erklären sich die Pachtwerber bereit ihr jeweiliges Angebot mit einer Wertsicherungsklausel zu ergänzen. Allerdings verbinden die Anbotsleger römisch eins B, K L und M N ihr Zustimmung mit einer Reduzierung des Pachtentgeltes auf € 7.500,
  10. Das ursprüngliche Angebot mit € 9.000,00 so stellt A B dazu fest, bleibe deshalb trotzdem aufrecht. Über dieses Angebot ist aber eine Beschlussfassung nicht mehr möglich, weil sich alle 25 anwesenden Mitglieder (auch A B) für eine Indexsicherung des künftigen Pachtentgeltes ausgesprochen haben. Es ist daher nur zwischen dem Angebot mit € 7.500,00 indexgesichert und dem Angebot € 6.000,00 Indexgesichert, zuzüglich acht Stunden Schlegelarbeit, eine Entscheidung zu treffen. Bei der folgenden geheimen Abstimmung werden 25 Stimmzettel ausgegeben, worauf der Name „I B“ oder „G H“ zu schreiben ist. Alle 25 Stimmzettel werden abgegeben und sind gültig. Als Stimmzähler fungiert Mag. Z, welcher auch das Ergebnis bekannt gibt. 4 Stimmen entfallen auf I B und 21 Stimmen auf G H.4 Stimmen entfallen auf römisch eins B und 21 Stimmen auf G H. Damit wird die Eigenjagd der Agrargemeinschaft F-F für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2028 um einen jährlichen Pachtbetrag von € 6.000,00 indexgesichert, zuzüglich jährlich acht Stunden Schlegelarbeit, an die Herren H, Q, T und W verpachtet. Schriftführer NN schlägt vor, es wäre sinnvoll, genaue Richtlinien für künftige Jagdvergaben zu beschließen damit Unklarheiten schon vor der Vollversammlung abgeklärt werden können.“ Nach einem Aktenvermerk wurde der Obmann der Agrargemeinschaft von der Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid telefonisch informiert. Er gab eine Stellungnahme „zum Bescheid vom 15.06.2018“ ab, in der er darauf hinwies, dass die Zitierung der Bestimmung der Verwaltungssatzungen nach der agrarbehördlichen Genehmigung vom 14.03.2013, GZ: 2G4/163/2013 mit § 26 erfolgen müsste, nachdem die Satzungen mit zwei Paragraphen ergänzt wurden. Weiters bewerte die Agrargemeinschaft die im Anbot „H“ ersichtliche zusätzliche zum jährlichen Jagdpachtentgelt angebotene achtstündige maschinelle Arbeitsleistung mit € 520,
  11. Die Differenz zwischen den Anboten würde sohin nur € 980,00 betragen und entspreche ca. 15 %. Somit könne man keinesfalls mehr von einem deutlich niedrigeren Anbot sprechen. Die Pachtwerber „B“ hätten in ihrem Anbot Schlegelarbeiten ohne quantitative Angabe und nur für jagdlich relevante Flächen angeführt. Dies sei nicht als zusätzliche Leistung zum Jagdpachtentgelt zu berücksichtigen, da die vom Anbot „H“ angebotenen Arbeiten auf dem gesamten Gebiet der Agrargemeinschaft vor allem aber zur Pflege der Almfutterflächen verwendet würden. Mit Schreiben 26.09.2018 hat die belangte Behörde die mit 19.03.2007 datierten „aktuellen“ Verwaltungssatzungen der betroffenen Agrargemeinschaft nachgereicht.Nach einem Aktenvermerk wurde der Obmann der Agrargemeinschaft von der Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid telefonisch informiert. Er gab eine Stellungnahme „zum Bescheid vom 15.06.2018“ ab, in der er darauf hinwies, dass die Zitierung der Bestimmung der Verwaltungssatzungen nach der agrarbehördlichen Genehmigung vom 14.03.2013, GZ: 2G4/163/2013 mit Paragraph 26, erfolgen müsste, nachdem die Satzungen mit zwei Paragraphen ergänzt wurden. Weiters bewerte die Agrargemeinschaft die im Anbot „H“ ersichtliche zusätzliche zum jährlichen Jagdpachtentgelt angebotene achtstündige maschinelle Arbeitsleistung mit € 520,
  12. Die Differenz zwischen den Anboten würde sohin nur € 980,00 betragen und entspreche ca. 15 %. Somit könne man keinesfalls mehr von einem deutlich niedrigeren Anbot sprechen. Die Pachtwerber „B“ hätten in ihrem Anbot Schlegelarbeiten ohne quantitative Angabe und nur für jagdlich relevante Flächen angeführt. Dies sei nicht als zusätzliche Leistung zum Jagdpachtentgelt zu berücksichtigen, da die vom Anbot „H“ angebotenen Arbeiten auf dem gesamten Gebiet der Agrargemeinschaft vor allem aber zur Pflege der Almfutterflächen verwendet würden. Mit Schreiben 26.09.2018 hat die belangte Behörde die mit 19.03.2007 datierten „aktuellen“ Verwaltungssatzungen der betroffenen Agrargemeinschaft nachgereicht. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 6 Abs 5 StAgrGG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, StAgrGG entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. III.römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerdevorbringen zeigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und führen antragsgemäß zur Aufhebung des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses. Aus § 1 Abs 3 der von der Agrarbehörde vorlegten Ausgabe der Verwaltungssatzungen ist ersichtlich, dass die Agrargemeinschaft die Aufgabe hat, zur erfolgreichen Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke die persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der Mitglieder zu vereinigen und die Ausübung der mit dem Mitgliedschaftsverhältnis verbundenen Rechte der Mitglieder zu sichern. Diese Verpflichtung zur erfolgreichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens würde es jedoch unter anderem erfordern, dass es bei der Verpachtung der Eigenjagd einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird ein entsprechendes Angebot an die Agrargemeinschaft zu legen (vgl. VwGH 08.07.2004, 2002/07/0033). Dieses Erfordernis haben selbst die Mitglieder in der Diskussion zum betroffenen Tagesordnungspunkt erkannt, wenn im Protokoll ausgeführt ist, dass die Frage aufgeworfen wurde, „warum die Jagd nicht generell ausgeschrieben wird“. Aus Paragraph eins, Absatz 3, der von der Agrarbehörde vorlegten Ausgabe der Verwaltungssatzungen ist ersichtlich, dass die Agrargemeinschaft die Aufgabe hat, zur erfolgreichen Bewirtschaftung agrargemeinschaftlicher Grundstücke die persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der Mitglieder zu vereinigen und die Ausübung der mit dem Mitgliedschaftsverhältnis verbundenen Rechte der Mitglieder zu sichern. Diese Verpflichtung zur erfolgreichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens würde es jedoch unter anderem erfordern, dass es bei der Verpachtung der Eigenjagd einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht wird ein entsprechendes Angebot an die Agrargemeinschaft zu legen vergleiche VwGH 08.07.2004, 2002/07/0033). Dieses Erfordernis haben selbst die Mitglieder in der Diskussion zum betroffenen Tagesordnungspunkt erkannt, wenn im Protokoll ausgeführt ist, dass die Frage aufgeworfen wurde, „warum die Jagd nicht generell ausgeschrieben wird“. Vor Einholung von Anboten hätte die Agrargemeinschaft die Bedingungen festzulegen, zu denen sie bereit ist, die Eigenjagd zu verpachten, die also nach ihrer Ansicht der erfolgreichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens dienen. Jedenfalls hätte sie aber einer Mehrzahl von Interessenten die beabsichtigte Verpachtung der Eigenjagd (unter Bekanntgabe der im Vorhinein festgelegten Bedingungen) bekanntzumachen. Dem Inhalt des entsprechenden Vollversammlungsprotokolls kann eine solche Bekanntmachung nicht entnommen werden. Will die Agrargemeinschaft von einer Bekanntmachung der beabsichtigten Verpachtung ihrer Eigenjagd an eine Mehrzahl von Interessenten jedoch absehen, hat sie (zur erfolgreichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens) sich jedenfalls über die ortsüblichen Pachtzinse für vergleichbare Eigenjagden Kenntnis zu verschaffen. Sie muss sich also, gegebenenfalls durch ein Gutachten, Kenntnis darüber verschaffen, welcher Pachtschilling für ihre Eigenjagd gewöhnlich erzielt werden kann. Dabei sind persönliche oder auf wirtschaftliche Weise zu erbringende Bedingungen entweder vergleichbar oder in Geld zu bewerten. Die Agrargemeinschaft hat es weder einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht zu legen, noch hatte sie vor Beschlussfassung Kenntnis über den ortsüblichen Pachtzins für vergleichbare Eigenjagden. Der angefochtene Beschluss der Jagdverpachtung widerspricht daher der in § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzungen zum Ausdruck gekommenen Aufgabe der Agrargemeinschaft zur erfolgreichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und ist somit in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Die Agrargemeinschaft hat es weder einer Mehrzahl von Interessenten unter gleichen Bedingungen ermöglicht ein entsprechendes Angebot für die Jagdpacht zu legen, noch hatte sie vor Beschlussfassung Kenntnis über den ortsüblichen Pachtzins für vergleichbare Eigenjagden. Der angefochtene Beschluss der Jagdverpachtung widerspricht daher der in Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzungen zum Ausdruck gekommenen Aufgabe der Agrargemeinschaft zur erfolgreichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und ist somit in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen, welchen Inhalt die beiden vorgelegenen Anbote hatten, wie diese zu bewerten gewesen seien und ob während der Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt eine Klausel zur Anpassung des Jagdpachtschillings beschlossen werden und einem Interessenten telefonisch mitgeteilt werden durfte, braucht aufgrund der aus anderen Gründen rechtswidrigen Beschlussfassung nicht weiter eingegangen zu werden. Von der Durchführung der sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer beantragten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 EU-Grundrechte Charta entgegenstehen. Von der Durchführung der sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer beantragten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, EU-Grundrechte Charta entgegenstehen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.53.28.2391.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.