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{'item': 'LVwG 70.5-3411/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.12.2018 GeschäftszahlLVwG 70.5-3411/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde A, H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R, J-Straße, R, vom 16.11.2017, GZ: BUD-2017-1046-00002, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise s t a t t g e g e b e n und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R dahingehend abgeändert, dass gemäß § 37 Abs 1 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idgF, der Marktgemeinde A Gastschulbeiträge für 2018 in Höhe von € 2.609,67 vorgeschrieben werden. und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, idgF, der Marktgemeinde A Gastschulbeiträge für 2018 in Höhe von € 2.609,67 vorgeschrieben werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde R (im Folgenden belangte Behörde) der Marktgemeinde A (im Folgenden Beschwerdeführerin) Gastschulbeiträge in Höhe von € 4.059,00 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der vorstehende Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule für das Haushaltsjahr 2018 mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.11.2017 genehmigt worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet: „Folgende Punkte aus dem Bescheid angeschlossenen Untervoranschlages der Volksschule R erscheinen der Marktgemeinde A nicht schlüssig und konnten auch im Rahmen einer E-Mail-Anfrage, die die Marktgemeinde A am

  1. Dezember 2017 an die Marktgemeinde Raaba-Rambach gerichtet hat und die der zuständige Sachbearbeiter Herr B C (Leiter Finanzverwaltung & IT) noch am selben Tag beantwortet hat, nicht bzw. nicht ausreichend geklärt werden:
  2. Auf der Post „010 Gebäude“ werden Baukosten von € 42.400 dem ordentlichen Schulaufwand zugerechnet. Solche Kosten sind nach § 34 StPEG dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen und nur den eingeschulten Gemeinden, nicht jedoch den Gastschulgemeinden anzulasten. Auf der Post „010 Gebäude“ werden Baukosten von € 42.400 dem ordentlichen Schulaufwand zugerechnet. Solche Kosten sind nach Paragraph 34, StPEG dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuzurechnen und nur den eingeschulten Gemeinden, nicht jedoch den Gastschulgemeinden anzulasten.
  3. Die Personalkosten (Postengruppe 5 plus Post 751) in Höhe von insgesamt € 205.200 scheinen im Verhältnis zur Kinderzahl von 113 sehr hoch. Als Vergleich liegen die Personalkosten in anderen Volkschulen bei € 84.500 für 90 Kinder, bei € 86.200 für 101 Kinder, bei € 119.100 für 121 Kinder, bei € 129.200 für 145 Kinder oder bei € 161.100 für 307 Kinder. Welche Anzahl an Bediensteten mit welcher Einstufung und welcher Beschäftigungsart (RaumpflegerIn, Schulwart, etc) hier eingerechnet sind, wurde von der Marktgemeinde R nicht zufriedenstellend beantwortet.
  4. Auch noch andere Betriebskosten sind im Vergleich mit anderen Schulen mit bis zu den doppelten Kosten (z.B. für Heizung, Strom) oder gar einem Vielfachen (z.B. für Gebäudeinstandhaltung) von vergleichbaren Schulen veranschlagt. Auch hier erfolgte keine vollständige Fragebeantwortung und wurde nur allgemein mit dem Alter des Gebäudes argumentiert.
  5. Einnahmeseitig sind € 33.000 für die Veräußerung von Handelswaren und € 55.000 für Leistungserlöse veranschlagt. Welche Handelswaren hier veräußert und welche Leistungen hier erlöst werden bzw. ob diese Handelswaren und Leistungen zuerst ausgabenseitig eingekauft wurden blieb, im Rahmen unserer Anfrage an die Marktgemeinde R ebenfalls ungeklärt. Unserer Auffassung nach stellt dies eine künstliche Aufblähung des auf die Gastschulgemeinden umzulegenden Gesamtaufwandes dar.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Am 05.04.2018, fortgesetzt am 26.11.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Vertreter der Beschwerdeführerin Herr D E anwesend war. Die belangte Behörde wurde durch Herrn B C vertreten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 und 26.11.2018 wird folgender Sachverhalt festgestellt: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.11.2017 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gastschulbeiträge in Höhe von € 4.059,00 vorgeschrieben und dieser Vorschreibung den „Untervoranschlag Volksschulen für das Haushaltsjahr 2018“ zugrunde gelegt. Dabei wurden für die Berechnung der Ausgaben unter anderem folgende Finanzpositionen herangezogen: „01000 Gebäude € 42.400,00 510000 Geldbezüge der Vertragsbed. der Verw. € 108.300,00 510100 Geldbezüge der Vertragsbed. der Verw. € 2.200,00 511000 Geldb. Vertragsbed. in handw. Verwendung € 46.200,00 511100 Geldb. Vertragsbed. in handw. Verwendung € 1.600,00 580000 Dienstgeberbeiträge FLAF € 6.500,00 581000 sonstige Dienstgeberbeiträge € 31.400,00 600000 Strom € 14.400,00 603000 Wärme € 31.300,00 720500 interne Leistungsverrechnung Personal € 19.200,00 751000 Lfd. Transferz. an Länder € 9.000,00 755100 Lfd. Transferz. an Unternehmungen, Verk € 26.300,00“ An Einnahmen sind laut diesem Untervoranschlag folgende Finanzpositionen angeführt: „803000 Veräußerung von Handelswaren € 33.000,00 810000 Leistungserlöse € 55.000,00 817000 Kostenersätze für son. Leistungen € 2.500,00 817050 Gastschulbeiträge F € 4.100,00 817090 Gastschulbeiträge G € 4.100,00 817100 Gastschulbeiträge H € 64.900,00 817130 Gastschulbeiträge A € 4.100,00 817150 Gastschulbeiträge I-J € 4.100,00 860000 Lfd. Transferz. von Bund € 18.000,00 861000 Lfd. Tranferz. von Ländern € 6.000,00 Summe Einnahmen € 195.800,00“ Mit E-Mail der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 06.12.2017 wurde mitgeteilt, dass die Post 755100 in Höhe von € 26.300,00 fälschlicherweise zum ordentlichen Schulsachaufwand hinzugerechnet worden sei, was im Zuge der Erstellung des Teilrechnungsabschlusses berücksichtigt werden würde. Bei den Ausgaben der Positionen „010 Gebäude“ in Höhe von € 42.400,00 handelt es sich zum einen um die Sanierung der Beleuchtung, wobei auf LED-Beleuchtung umgerüstet wurde und die Höhe des Angebotes der Firme K GmbH sich auf € 15.266,64 beläuft. Diese Umrüstung war erforderlich, da die bestehende Beleuchtung nicht der ÖNORM EN12646-1 entsprach und somit einen Sicherheitsmangel darstellte. Zum anderen wurde der Finanzposition „010 Gebäude“ die Adaptierung der Schließanlage der Volksschule R in Höhe von € 27.100,00 zugrunde gelegt. Diese war nach Aussage der belangten Behörde notwendig, um einerseits die defekten Schlösser zu erneuern und andererseits die Verwaltung der Zugänge und Zugangsberechtigungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Kosten für den Austausch von 18 mechanischen Schließzylindern inklusive 30 Schlüssel für die gesamte Außenhülle des Schulgebäudes hätten demgegenüber € 4.092,55 betragen. Bei den Kosten für das Personal handelt es sich um die Kosten für die neun Bediensteten der Volksschule, wobei hierunter die Hausmeisterin, vier Reinigungskräfte, zwei Betreuerinnen und zwei Pädagoginnen für die Ganztagsschule fallen. Während die beiden Pädagoginnen und Betreuerinnen zu 100 % der Volksschule R zugerechnet werden, wird für das Reinigungspersonal jeweils der Prozentsatz verrechnet, zu dem die Reinigungskräfte ausschließlich für die Volksschule tätig sind. Auch die Hausmeisterin, die ausschließlich für die Volksschule tätig ist wurde zu 100 % dieser zugerechnet. In einer weiteren „Verrechnung Vergütung Budget 2018“ sind Mitarbeiter der Gemeinde erfasst, wobei die Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters prozentuell den verschiedenen Finanzpositionen zugeordnet und die Prozentsätze für die Volksschule dem Untervoranschlag zugerechnet wurden. Der Aufteilungssatz der dabei verwendet wurde, wurde von einem Personalberater (Gesellschaft L mbH & Co KG) anhand der Stellenbeschreibungen durchgeführt, wodurch die erfassten Mitarbeiter bzw. deren Gehalt prozentuell der Volksschule R in jenem Prozentsatz, der sich aus diesem Aufteilungssatz ergibt, zugeordnet wurden. Zu den Personalkosten für die Volksschule R wurde auch noch ein Prozentsatz der Bauhofmitarbeiter hinzugezählt, wobei in diesem Fall so vorgegangen wurde, dass diese Mitarbeiter über eine digitale Arbeitszeiterfassung die Zeiten, die sie für die Volksschule R tätig sind, eingeben, wodurch der Anteil des Gehaltes jedes Mitarbeiters für die Zeit, in der er für die Volksschule tätig ist, berechnet werden kann. Die Kosten für Strom sind den vorgelegten Strom-Jahresabrechnungen und die Kosten der Wärme den vorgelegten Jahresverbrauchsabrechnungen zu entnehmen. Unter der unter Finanzposition 751 angeführten „Lfd. Transferzahlungen an Länder“ in Höhe von € 9.000,00 sind Ruhebezuge in Verbindung mit den Personalkosten zu verstehen. Die unter Finanzposition 755100 angeführten „Lfd. Transferzahlungen an Unternehmungen“ in Höhe von € 26.300,00 wurden irrtümlich dem ordentlichen Schulsachaufwand zugeordnet und sind nach Auskunft der belangten Behörde noch herauszurechnen. Die Höhe des Gastschulbeitrages für die Gemeinde A wurde von der belangten Behörde ermittelt, indem der „ordentliche Gesamtaufwand“ (gemeint sind die Ausgaben) durch die Anzahl der Schüler dividiert und so eine Kopfquote pro Schüler in Höhe von € 4.059,00 errechnet wurde. Die Einnahmen wurden bei dieser Berechnung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Der Gemeinde A wurde ein Gastschulbeitrag für einen Schüler vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere jedoch auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018, fortgesetzt am 26.11.
  6. Zur Abklärung der Notwendigkeit der Erneuerung der Beleuchtung und der Schließanlage wurde der Amtssachverständige der Abteilung 6 der Steiermärkischen Landesregierung, HR Dr. M N, dem Verfahren beigezogen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erneuerung der bestehenden Beleuchtung wurde von der belangten Behörde eine Bestätigung der Fa. K GmbH vom 12.09.2018 vorgelegt, wonach die bestehende Beleuchtung nicht gemäß Tabelle 5.36 der ÖNORM EN12464-1 entsprach. Betreffend das elektronische Schließsystem ist auszuführen, dass aufgrund defekter Zylinder bzw. Schlüssel einerseits und abgelaufenem Sicherheitsschutz andererseits für die gesamte Außenhülle der Schule ein Austausch von 18 Schließzylindern und 30 Schlüsseln notwendig waren. Von der belangten Behörde wurde zur Ermittlung der Kosten für diese Anschaffung mit Schriftsatz vom 14.09.2018 eine Hochrechnung eines Angebotes der Fa. O für 18 mechanische Schließzylinder inklusive 30 Schlüssel und Montage in Höhe von € 5.433,55 vorgelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dieser Betrag auf € 4.092,55 reduziert, da nach Auskunft des Sachverständigen von der Fa. O drei Schlüssel pro Zylinder mitgeliefert werden. Die hochgerechneten Kosten für 30 Schlüssel in Höhe von € 1.117,50 waren daher abzuziehen. Als Nachweis für die Höhe der Stromkosten, wurden von der belangten Behörde Abrechnungen für vier verschiedene Zähler, die jedoch alle ausschließlich der Volksschule zuzuordnen sind, vorgelegt. Hinsichtlich des Wärmeverbrauches wurde eine Jahresverbrauchsabrechnung der Energie Steiermark vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I: Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes lauten wie folgt: § 33 StPEG:Paragraph 33, StPEG: „Ordentlicher Schulsachaufwand Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für a) die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen; b) die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereitgestellten Wohnungen; c) die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung; d) die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe; e) die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern; f) die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer); g) die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien; h) die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte; i) die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzlei-erfordernisse des Schulleiters, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Post-gebühren u. dgl.; j) die Instandhaltung der sanitären Anlagen; k) die Vergütung für die Hausverwaltung; l) den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand; m) die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften; n) die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist; o) die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme; p) die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens; q) das Mittagessen und für die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen.“ § 34 StPEG:Paragraph 34, StPEG: „Außerordentlicher Schulsachaufwand Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für a) den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen; b) den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart; c) den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen; d) die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer; e) den Bau und die Einrichtung von Schulbädern; f) die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens.“ § 35 StPEG:Paragraph 35, StPEG: „Beiträge für Gastschüler

(1)Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(1)Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. , Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Absatz 2, verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.
(2)Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.
(3)Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.“
(3)Für einen Gastschüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß , Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich.“ § 37 StPEG:Paragraph 37, StPEG: „Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3)(Anm.: entfallen)
(3)Anmerkung, entfallen)
(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am
  1. März und
  2. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.“ Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwands durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird. Der ordentliche Schulsachaufwand wird ermittelt, indem von den Ausgaben für den ordentlichen Schulsachaufwand die Einnahmen (ausgenommen Gastschulbeiträge) abgezogen werden. Im Untervoranschlag „Volksschulen für das Haushaltsjahr 2018“ der belangten Behörde wurde zur Berechnung der Höhe der Gastschulbeiträge der „Gesamtaufwand“ (sämtliche Ausgaben ohne Berücksichtigung der Einnahmen) herangezogen. Vom Landesverwaltungsgericht waren daher bei der Ermittlung des Gastschulbeitrages die Einnahmen in Höhe von € 114.500,00 vom Gesamtaufwand abzuziehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Sanierungsaufwand (Beleuchtung, Schließanlage) um einen außerordentlichen Schulsachaufwand handle, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise Erkenntnisse vom 03.07.2012, 2010/10/0176 bis 0178) sämtliche Kosten, die im Rahmen der Schulerhaltung anfallen, zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen. Als ordentlicher Schulsachaufwand können demnach nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Sanierungsaufwand (Beleuchtung, Schließanlage) um einen außerordentlichen Schulsachaufwand handle, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielsweise Erkenntnisse vom 03.07.2012, 2010/10/0176 bis 0178) sämtliche Kosten, die im Rahmen der Schulerhaltung anfallen, zum ordentlichen Schulsachaufwand zählen. Als ordentlicher Schulsachaufwand können demnach nur die Kosten für solche Maßnahmen gezählt werden, die erforderlich sind, um die Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes zu gewährleisten. Grundsätzlich ist somit hinsichtlich der Kosten für Sanierungsmaßnahmen auszuführen, dass die Behebung von allen Sicherheitsmängeln mit Bezug zur Schule – d.h. wenn diese sich innerhalb der Schulliegenschaft befinden – dem ordentlichen Schulsachaufwand gemäß § 33 StPEG zuzuordnen sind. Grundsätzlich ist somit hinsichtlich der Kosten für Sanierungsmaßnahmen auszuführen, dass die Behebung von allen Sicherheitsmängeln mit Bezug zur Schule – d.h. wenn diese sich innerhalb der Schulliegenschaft befinden – dem ordentlichen Schulsachaufwand gemäß Paragraph 33, StPEG zuzuordnen sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Kosten für die Beleuchtung einen ordentlichen Schulsachaufwand darstellen, da die ursprüngliche Beleuchtung nicht der ÖNORM EN12464-1 entsprochen und damit einen Sicherheitsmangel dargestellt hat. Betreffend die Schließanlage stellt nur der Austausch von jenen Schließzylindern, die nicht mehr über die notwendige Funktionstüchtigkeit verfügen, einen ordentlichen Schulsachaufwand dar. Die Kosten für den notwendigen Austausch der Schließzylinder der Außenhülle des Schulgebäudes betragen € 4.092,
  1. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 geltend macht, dass sowohl die Personalkosten als auch die Kosten für Strom und Wärme im Vergleich zu anderen Schulen mit vergleichbarer Schulgröße und Schülerzahl überhöht seien und nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass für eine derartige Prüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über einen Vorschreibungsbescheid keine gesetzliche Grundlage existiert. Die widmungsgemäße Verwendung der vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge kann jedoch im Rahmen des Abrechnungsverfahrens nach § 37 Abs 2 StPEG 2004 überprüft werden. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 geltend macht, dass sowohl die Personalkosten als auch die Kosten für Strom und Wärme im Vergleich zu anderen Schulen mit vergleichbarer Schulgröße und Schülerzahl überhöht seien und nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass für eine derartige Prüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über einen Vorschreibungsbescheid keine gesetzliche Grundlage existiert. Die widmungsgemäße Verwendung der vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge kann jedoch im Rahmen des Abrechnungsverfahrens nach Paragraph 37, Absatz 2, StPEG 2004 überprüft werden. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass andere Volksschulen geringere Aufwendungen hinsichtlich Personal, Strom und Wärme haben, jedoch ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, wonach die im Voranschlag angeführten Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen für die VS R entsprechen würden. Die Berechnung der Kopfquote nach der Schülerzahl stellt sich somit wie folgt dar: € 458.700,00 Gesamtausgaben lt. Untervoranschlag - € 26.300,00 fälschlicherweise hinzugerechnete Transferleistung (Post 755100) - € 23.007,45 Der nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zurechenbare Anteil des Betrages für „Gebäude“ lt. Voranschlag für die die Schließanlage (€ 27.100,00 – € 4.092,55) - € 114.500,00 Einnahmen (ohne Gastschulbeiträge) € 294.892,55 Aus diesem Betrag berechnet sich bei 113 Schülern eine Kopfquote in Höhe von € 2.609,
  2. Da der Gemeinde A ein Gastschüler der VS R zuzurechnen ist, hat sie die Kosten in Höhe von € 2.609,67 zu tragen. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.5.3411.2017

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