GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin F o l g e g e g e b e n und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war. II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ___________________________________________________________________ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
GVG. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung
GVG. 4. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 stellte das Bundesministerium für Finanzen fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung
, Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung
Paragraph 29, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. I.3.2. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.2. Rechtliche Würdigung: Der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei liegt eine Kontrolle
G zugrunde.
dieser Bestimmung sind die Behörden
G (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei liegt eine Kontrolle
, Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zugrunde.
dieser Bestimmung sind die Behörden ,
Paragraph 50, Absatz eins, GSpG (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302).Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). Im Gegenstandsfall haben die Organe der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und die zwangsweise Öffnung der Eingangstür angedroht. Diese Ankündigung bzw. Androhung erreichte allerdings keinen Adressaten, da die Lokalität zum Zeitpunkt der beabsichtigten Glücksspielkontrolle geschlossen war und sich niemand im Lokal befunden hatte, was zumindest den beiden Zeugen I M sowie S T vor der zwangsweisen Öffnung des Lokals bewusst gewesen war.Im Gegenstandsfall haben die Organe der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und die zwangsweise Öffnung der Eingangstür angedroht. Diese Ankündigung bzw. Androhung erreichte allerdings keinen Adressaten, da die Lokalität zum Zeitpunkt der beabsichtigten Glücksspielkontrolle geschlossen war und sich niemand im Lokal befunden hatte, was zumindest den beiden Zeugen römisch eins M sowie S T vor der zwangsweisen Öffnung des Lokals bewusst gewesen war. Die Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG ermächtigt Organe, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies setzt aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes voraus, dass die von der Glücksspielkontrolle Betroffenen ihren - nach erfolgter Aufforderung durch die einschreitenden Organe - gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht nachkommen. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu eindeutig: Nur, wenn eine anwesende Person ihren Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachkommt, sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen (siehe dazu VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028). Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ermächtigt Organe, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies setzt aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes voraus, dass die von der Glücksspielkontrolle Betroffenen ihren - nach erfolgter Aufforderung durch die einschreitenden Organe - gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht nachkommen. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu eindeutig: Nur, wenn eine anwesende Person ihren Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachkommt, sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen (siehe dazu VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028). Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ankündigung glücksspielrechtlicher Kontrollen den Sinn derartiger Kontrollen widersprechen würde, kommt Berechtigung zu. Eine Vorankündigung einer Glücksspielkontrolle ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, da eine solche Ankündigung, Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz von vornherein konterkarieren könnte. Demgegenüber steht die Androhung des Einsatzes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer Glücksspielkontrolle einer (nicht angekündigte) Glücksspielkontrolle nicht entgegen und ist überdies gesetzlich vorgeschrieben. Zusammengefasst erweist sich die zwangsweise Öffnung der Eingangstüre als rechtswidrig, da die Organe der belangten Behörde wussten, dass die Lokalität zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle geschlossen und niemand im Lokal aufhältig war. Trotz (rechtskonformer) Androhung der zwangsweisen Öffnung des Lokal war die nachfolgende Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt nicht vertretbar, da die Beschwerdeführerin aufgrund deren Abwesenheit, keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlich determinierten Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten – zumindest theoretisch – nachzukommen. In Folge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin war der Beschwerde
GVG Folge zu geben und festzustellen, dass die die der belangten Behörde zurechenbare am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war.In Folge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die die der belangten Behörde zurechenbare am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war. Zu Spruchpunkt II: Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat
GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist die Beschwerdeführerin die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist die Beschwerdeführerin die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 922,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.