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{'item': 'LVwG 20.32-2067/2018'}

Obsah (6)§ 28§ 29Art. 130Art. 132§ 50§ 35

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG 20.32-2067/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs. 6 Vw

GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerinrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin F o l g e g e g e b e n und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war. II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. römisch zwei. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sohin insgesamt € 1.659,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ___________________________________________________________________ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein und begründete diese damit, dass am 23.07.2018 eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Organe der belangten Behörde im Lokal mit der Anschrift „L, J“ stattgefunden habe. Anlässlich dieser Kontrolle sei die Eingangstür aufgebrochen worden. Diese Maßnahme würde sich als rechtswidrig erweisen, da das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen gewesen sei und durch eine Ankündigung der Maßnahme kein Schaden entstanden wäre.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 brachte die belangte Behörde eine Gegenschrift in Vorlage, in der sie zum Beschwerdevorbringen darlegte, dass im Gegensatz zu den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Eingangstür zum gegenständlichen Lokal nicht aufgebrochen, sondern durch einen Schlüsseldienst fachmännisch geöffnet worden sei und durch diese Maßnahme keine Schäden an der Eingangstüre entstanden seien. Dass das gegenständliche Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen gewesen sei, sei für die Behörde nicht ersichtlich gewesen und würde eine Ankündigung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz den Sinn einer derartigen Kontrolle widersprechen.
  3. Am 14.11.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, an der eine Substitutin der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm, die die Verhandlung vor Verkündung der Entscheidung verließ. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurden die Zeugen RI N (Polizeiinspektion J), RI U (Polizeiinspektion O), I M (Finanzpolizei) sowie S T (Finanzpolizei) zum Sachverhalt befragt.
  4. Am 14.11.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, an der eine Substitutin der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm, die die Verhandlung vor Verkündung der Entscheidung verließ. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurden die Zeugen RI N (Polizeiinspektion J), RI U (Polizeiinspektion O), römisch eins M (Finanzpolizei) sowie S T (Finanzpolizei) zum Sachverhalt befragt.
  5. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 stellte das Bundesministerium für Finanzen fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung

§ 29Vw

GVG. 4. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 stellte das Bundesministerium für Finanzen fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung

, Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung

Paragraph 29, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I: I.

  1. Feststellungen:römisch eins.
  2. Feststellungen: Am 23.07.2018 fand um 11:50 Uhr im Lokal „K“, welches in der L in J situiert ist, im Auftrag der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt. Im Einsatz waren der Behördenleiter der belangten Behörde, der Zeuge RI N von der PI J, der Zeuge RI U von der PI O sowie die Zeugen I M und S T von der Finanzpolizei. Die zuvor genannten Organe begaben sich gemeinsam zur Lokalität, die zum Zeitpunkt der glückspielrechtlichen Kontrolle geschlossen hatte. Weder Gäste noch Personal der Beschwerdeführerin befanden sich im Lokal. Im Außenbereich der Lokalität waren zwei Videoüberwachungskameras angebracht. Der Zeuge S T kündigte die glücksspielrechtliche Kontrolle über diese Videokameras an und forderte dazu auf, die Lokalität zu öffnen. Da niemand dieser Aufforderung nachkam, drohte der Zeuge S T die zwangsweise Öffnung des Lokals an – dies wiederum über die Videokameras im Außenbereich. Da diese Aufforderung erneut zu keiner Reaktion führte, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen, um die Eingangstür zwangsweise öffnen zu lassen. Nach Eintreffen des Schlüsseldienstes wurde die Eingangstür der Lokaltität von diesem geöffnet. Bei der Öffnung des Schlosses durch den Schlüsseldienst wurde das Schloss beschädigt, da der Zylinder des Schlosses aufgebohrt bzw. ausgefräst worden war. Am 23.07.2018 fand um 11:50 Uhr im Lokal „K“, welches in der L in J situiert ist, im Auftrag der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt. Im Einsatz waren der Behördenleiter der belangten Behörde, der Zeuge RI N von der PI J, der Zeuge RI U von der PI O sowie die Zeugen römisch eins M und S T von der Finanzpolizei. Die zuvor genannten Organe begaben sich gemeinsam zur Lokalität, die zum Zeitpunkt der glückspielrechtlichen Kontrolle geschlossen hatte. Weder Gäste noch Personal der Beschwerdeführerin befanden sich im Lokal. Im Außenbereich der Lokalität waren zwei Videoüberwachungskameras angebracht. Der Zeuge S T kündigte die glücksspielrechtliche Kontrolle über diese Videokameras an und forderte dazu auf, die Lokalität zu öffnen. Da niemand dieser Aufforderung nachkam, drohte der Zeuge S T die zwangsweise Öffnung des Lokals an – dies wiederum über die Videokameras im Außenbereich. Da diese Aufforderung erneut zu keiner Reaktion führte, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen, um die Eingangstür zwangsweise öffnen zu lassen. Nach Eintreffen des Schlüsseldienstes wurde die Eingangstür der Lokaltität von diesem geöffnet. Bei der Öffnung des Schlosses durch den Schlüsseldienst wurde das Schloss beschädigt, da der Zylinder des Schlosses aufgebohrt bzw. ausgefräst worden war. I.
  3. Beweiswürdigung:römisch eins.
  4. Beweiswürdigung: Die zuvor getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Zeugen I M sowie S T in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass ihnen noch vor der zwangsweisen Öffnung der Lokalität bewusst war, dass diese geschlossen war und sich niemand im Lokal aufhielt. Der Zeuge I M gab diesbezüglich an, dass er durch eine Glasfront in das Lokal geblickt und wahrgenommen hatte, dass sich im Lokal niemand befunden hatte. Er legte Weiters dar, dass das Lokal am Vorfallstag zwischen 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet gewesen wäre. Der Zeuge I M legte diesbezüglich dem Gericht eine Lichtbildaufnahme eines Hinweises auf die Öffnungszeiten des Lokals vor, welcher im Eingangsbereich angebracht worden war (siehe Anlage ./1). Auch der Zeuge S T gab anlässlich seiner Befragung vor Gericht dezidiert an, dass das Lokal zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle geschlossen und sich niemand im Lokal befunden hatte. Die zuvor getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen der Zeugen römisch eins M sowie S T in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass ihnen noch vor der zwangsweisen Öffnung der Lokalität bewusst war, dass diese geschlossen war und sich niemand im Lokal aufhielt. Der Zeuge römisch eins M gab diesbezüglich an, dass er durch eine Glasfront in das Lokal geblickt und wahrgenommen hatte, dass sich im Lokal niemand befunden hatte. Er legte Weiters dar, dass das Lokal am Vorfallstag zwischen 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet gewesen wäre. Der Zeuge römisch eins M legte diesbezüglich dem Gericht eine Lichtbildaufnahme eines Hinweises auf die Öffnungszeiten des Lokals vor, welcher im Eingangsbereich angebracht worden war (siehe Anlage ./1). Auch der Zeuge S T gab anlässlich seiner Befragung vor Gericht dezidiert an, dass das Lokal zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle geschlossen und sich niemand im Lokal befunden hatte. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen gewesen war, folgt das Gericht den glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen I M und S T. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen gewesen war, folgt das Gericht den glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen römisch eins M und S T. Die Feststellung, wonach das Schloss der Eingangstüre bei der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, konnte aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussage der Zeugen I M und S T getroffen werden. Zudem zeigt sich die Beschädigung auf den Lichtbildaufnahmen in der Anlage ./
  5. Ob auch die Eingangstür im Zuge der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die Frage der Rechtskonformität der angefochtenen Maßnahme zum Inhalt hat, unerheblich, weshalb dem Beweisantrag der Substitutin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des hinzugezogenen Schlüsseldienstes zum Beweis dafür, dass die Eingangstüre bei der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nähergetreten wurde. Eine allfällige Beschädigung der Eingangstür wäre im Zivilrechtsweg zu klären. Die Feststellung, wonach das Schloss der Eingangstüre bei der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, konnte aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussage der Zeugen römisch eins M und S T getroffen werden. Zudem zeigt sich die Beschädigung auf den Lichtbildaufnahmen in der Anlage ./
  6. Ob auch die Eingangstür im Zuge der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die Frage der Rechtskonformität der angefochtenen Maßnahme zum Inhalt hat, unerheblich, weshalb dem Beweisantrag der Substitutin des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des hinzugezogenen Schlüsseldienstes zum Beweis dafür, dass die Eingangstüre bei der zwangsweisen Öffnung beschädigt wurde, seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nähergetreten wurde. Eine allfällige Beschädigung der Eingangstür wäre im Zivilrechtsweg zu klären. I.3.
  7. Rechtslage:römisch eins.3.
  8. Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. I.3.2. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.2. Rechtliche Würdigung: Der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei liegt eine Kontrolle

§ 50Abs. 4 GSp

G zugrunde.

dieser Bestimmung sind die Behörden

§ 50Abs. 1 GSp

G (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Der Maßnahmenbeschwerde der mitbeteiligten Partei liegt eine Kontrolle

, Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zugrunde.

dieser Bestimmung sind die Behörden ,

Paragraph 50, Absatz eins, GSpG (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in Paragraph 50, Absatz 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302).Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchführung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). Im Gegenstandsfall haben die Organe der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und die zwangsweise Öffnung der Eingangstür angedroht. Diese Ankündigung bzw. Androhung erreichte allerdings keinen Adressaten, da die Lokalität zum Zeitpunkt der beabsichtigten Glücksspielkontrolle geschlossen war und sich niemand im Lokal befunden hatte, was zumindest den beiden Zeugen I M sowie S T vor der zwangsweisen Öffnung des Lokals bewusst gewesen war.Im Gegenstandsfall haben die Organe der belangten Behörde eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und die zwangsweise Öffnung der Eingangstür angedroht. Diese Ankündigung bzw. Androhung erreichte allerdings keinen Adressaten, da die Lokalität zum Zeitpunkt der beabsichtigten Glücksspielkontrolle geschlossen war und sich niemand im Lokal befunden hatte, was zumindest den beiden Zeugen römisch eins M sowie S T vor der zwangsweisen Öffnung des Lokals bewusst gewesen war. Die Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG ermächtigt Organe, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies setzt aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes voraus, dass die von der Glücksspielkontrolle Betroffenen ihren - nach erfolgter Aufforderung durch die einschreitenden Organe - gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht nachkommen. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu eindeutig: Nur, wenn eine anwesende Person ihren Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachkommt, sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen (siehe dazu VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028). Die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ermächtigt Organe, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Dies setzt aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes voraus, dass die von der Glücksspielkontrolle Betroffenen ihren - nach erfolgter Aufforderung durch die einschreitenden Organe - gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Duldungspflichten nicht nachkommen. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierzu eindeutig: Nur, wenn eine anwesende Person ihren Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nicht nachkommt, sind die Behörden ermächtigt, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, etwa indem sie ein versperrtes Lokal öffnen (siehe dazu VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028). Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ankündigung glücksspielrechtlicher Kontrollen den Sinn derartiger Kontrollen widersprechen würde, kommt Berechtigung zu. Eine Vorankündigung einer Glücksspielkontrolle ist im Gesetz auch nicht vorgesehen, da eine solche Ankündigung, Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz von vornherein konterkarieren könnte. Demgegenüber steht die Androhung des Einsatzes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer Glücksspielkontrolle einer (nicht angekündigte) Glücksspielkontrolle nicht entgegen und ist überdies gesetzlich vorgeschrieben. Zusammengefasst erweist sich die zwangsweise Öffnung der Eingangstüre als rechtswidrig, da die Organe der belangten Behörde wussten, dass die Lokalität zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle geschlossen und niemand im Lokal aufhältig war. Trotz (rechtskonformer) Androhung der zwangsweisen Öffnung des Lokal war die nachfolgende Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt nicht vertretbar, da die Beschwerdeführerin aufgrund deren Abwesenheit, keine Möglichkeit hatte, ihren gesetzlich determinierten Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten – zumindest theoretisch – nachzukommen. In Folge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin war der Beschwerde

§ 28Abs. 6 Vw

GVG Folge zu geben und festzustellen, dass die die der belangten Behörde zurechenbare am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war.In Folge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die die der belangten Behörde zurechenbare am 23.07.2018 stattgefundene Maßnahme (Öffnen der Eingangstüre des Lokals in der L, J zwecks Durchführung einer glücksspielrechtlichen Kontrolle durch einen Schlüsseldienst) rechtswidrig war. Zu Spruchpunkt II: Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist die Beschwerdeführerin die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist die Beschwerdeführerin die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 922,

  1. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.689,60 (einschließlich der ersatzfähigen Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00).Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei € 922,
  2. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.689,60 (einschließlich der ersatzfähigen Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00). Zu Spruchpunkt III: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.32.2067.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.