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§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 15Art. 130§ 28§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG 30.25-2835/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i
Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.10.2018, wirksam eingebracht am 02.11.2018, hinsichtlich der 1. Übertretung keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften „§ 15 Abs 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 3/2017, iVm § 25 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxigewerbes des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), LGBl. Nr. 40/2013 idF LGBl. Nr. 30/2015“, lauten und die behördlicherseits verhängte Geldstrafe auf „§ 15 Abs 1 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 37/2018, sowie die von Behördenseite festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018“, gestützt wird. römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.10.2018, wirksam eingebracht am 02.11.2018, hinsichtlich der 1. Übertretung keine Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften „§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige, gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxigewerbes des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015“, lauten und die behördlicherseits verhängte Geldstrafe auf , „§ 15 Absatz eins, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, sowie die von Behördenseite festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“, gestützt wird. II.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten. III.
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 und § 38 VwGVG wird der Beschwerde vom 31.10.2018, wirksam eingebracht am 02.11.2018, in Bezug auf die
- Übertretung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchteil aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1
- Fall VwGVG eingestellt. römisch drei.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde vom 31.10.2018, wirksam eingebracht am 02.11.2018, in Bezug auf die
- Übertretung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchteil aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall VwGVG eingestellt. Der
§ 64Abs 2 VSt
G von Beschwerdeführerseite zu bezahlende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich daher auf € 15,00.Der
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von Beschwerdeführerseite zu bezahlende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde reduziert sich daher auf € 15,00. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 28.09.2018 wurde Herrn A B als Inhaber des Mietwagengewerbes am Standort C, Straße, in der 1. Übertretung zur Last gelegt, er habe es in seiner Funktion als Beschuldigter zu verantworten, dass am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in D, Gemeinde E, Haltestelle F L503 – Richtung Ortsmitte D, das Kraftfahrzeug PKW (A) XY im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei und dabei das Fahrzeug die Aufschrift Taxi „B“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. 40/2013, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 15Abs 1 Ziff.
5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 28.09.2018 wurde Herrn A B als Inhaber des Mietwagengewerbes am Standort C, Straße, in der 1. Übertretung zur Last gelegt, er habe es in seiner Funktion als Beschuldigter zu verantworten, dass am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in D, Gemeinde E, Haltestelle F L503 – Richtung Ortsmitte D, das Kraftfahrzeug PKW (A) XY im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei und dabei das Fahrzeug die Aufschrift Taxi „B“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt 40 aus 2013,, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 15, Absatz eins, Ziff. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt. Weiters wurde Herrn A B eine 2. Übertretung insofern zur Last gelegt, als er es als Inhaber des Mietwagen-Gewerbes am Standort C, Straße, zu verantworten habe, dass am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in D, Gemeinde E, Haltestelle F L503 – Richtung Ortsmitte D, das Kraftfahrzeug PKW (A) XY im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei und dabei der Mietwagen bei der Haltestelle in der Eerstraße in D angeboten worden sei, obwohl das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, verboten sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift § 25 Abs 5 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, verletzt und wurde über ihn diesbezüglich eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 15Abs 1 Ziff.
5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt.Paragraph 25, Absatz 5, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, , Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, verletzt und wurde über ihn diesbezüglich eine Geldstrafe im Ausmaß von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 15, Absatz eins, Ziff. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt. Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € 30,00 an Verfahrenskosten
§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) zu bezahlen habe.Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens € 30,00 an Verfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde in Bezug auf die
- Übertretung im Wesentlichen aus, dass aus der zugrundeliegenden Anzeige hervorgehe, dass zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, die Aufschrift Taxi „B“ getragen habe, was von Seiten des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sei. Wenn der Beschuldigte dazu ausführe, dass es sich hierbei nicht um eine Kennzeichnung als Taxifahrzeug, sondern um eine Werbung für die Fa. Taxi „B“ in C handle, so werde hiezu festgestellt, dass die Verwendung des Wortes „Taxi“ zweifellos die Gefahr einer Verwechslung im Sinne der zitierten Bestimmung berge, weshalb von keiner gesetzeskonformen Kennzeichnung des Mietwagenfahrzeuges gesprochen werden könne. Unter Hinweis auf Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde festgehalten, dass dabei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen sei, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne. Durch die Wahl dieser Aufschrift auf dem gegenständlichen Mietfahrzeug habe der Beschuldigte als verantwortlicher Gewerbetreibender die Bestimmung des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung missachtet.Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde in Bezug auf die
- Übertretung im Wesentlichen aus, dass aus der zugrundeliegenden Anzeige hervorgehe, dass zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, die Aufschrift Taxi „B“ getragen habe, was von Seiten des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sei. Wenn der Beschuldigte dazu ausführe, dass es sich hierbei nicht um eine Kennzeichnung als Taxifahrzeug, sondern um eine Werbung für die Fa. Taxi „B“ in C handle, so werde hiezu festgestellt, dass die Verwendung des Wortes „Taxi“ zweifellos die Gefahr einer Verwechslung im Sinne der zitierten Bestimmung berge, weshalb von keiner gesetzeskonformen Kennzeichnung des Mietwagenfahrzeuges gesprochen werden könne. Unter Hinweis auf Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde festgehalten, dass dabei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen sei, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne. Durch die Wahl dieser Aufschrift auf dem gegenständlichen Mietfahrzeug habe der Beschuldigte als verantwortlicher Gewerbetreibender die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung missachtet. Hinsichtlich der
- Übertretung führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass sich aus der Anzeige ergebe, dass das gegenständliche Fahrzeug, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, bei der Haltestelle in D, Ecke L503 – Richtung Ortsmitte D, angetroffen worden sei. Auch wenn - wie von Seiten des Beschuldigten vorgebracht – die Rückfahrt mit dem Mietwagenbus vorbestellt gewesen sei und die Fahrgäste die Fahrt zuvor bereits bezahlt hätten, so sei allein der Umstand, dass sich das Mietfahrzeug im Bereich der Haltestelle aufgehalten habe, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, als Verstoß gegen die oben angeführte Bestimmung anzusehen. Die Verantwortung des Beschuldigten sei lediglich als Schutzbehauptung anzusehen. Abgesehen von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, worüber der Beschuldigte keine Angaben gemacht habe, seien bei der Strafbemessung alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden. Es würden weder strafmildernde, noch straferschwerende Umstände vorliegen und erscheine das verhängte Strafausmaß schuldangemessen und gerechtfertigt. Gegen dieses Herrn A B am 05.10.2018 gegenüber erlassene Straferkenntnis erhob dieser mit E-Mail vom 31.10.2018, 07.56 Uhr, wirksam eingebracht am 02.11.2018, die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen das in Rede stehende Straferkenntnis und verwies auf sein Schreiben vom 19.04.2018, wonach er sich in Bezug auf die Übertretungen der Betriebsordnung „nicht schuldig fühle“. Darüber hinaus hielt er fest, dass es in D keine Adresse „Straße“ gebe, weshalb er auch keinen Verstoß gegen die Betriebsordnung dort begangen haben könne und bitte er um Kenntnisnahme und Verfahrenseinstellung. Im Verfahrensgegenstand wurde am 12.12.2018 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung in Verfahrensverbindung mit dem im gegenständlichen Zusammenhang gegenüber dem Fahrzeuglenker anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zur hg. GZ: 30.25-2837/2018 durchgeführt, anlässlich welcher auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau KommR Mag. G H, des Herrn I J und des Herrn K L erfolgte.Im Verfahrensgegenstand wurde am 12.12.2018 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung in Verfahrensverbindung mit dem im gegenständlichen Zusammenhang gegenüber dem Fahrzeuglenker anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zur hg. GZ: 30.25-2837/2018 durchgeführt, anlässlich welcher auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau KommR Mag. G H, des Herrn römisch eins J und des Herrn K L erfolgte. Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er Gewerbetreibender in C, Straße sei und derzeit sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe mittels PKW ausübe. Die weiteren Gewerbe würden von ihm derzeit nicht ausgeübt. Der Lenker, Herr M N, sei damals während des O für drei Tage bei ihm angemeldet gewesen und habe den besagten Mietwagen gefahren. Das KFZ sei zum Tatzeitpunkt als Mietwagen eingesetzt gewesen. Am besagten Tag sei eine Personengruppe von fünf bis sechs Personen bei ihm Büro gewesen und hätte ihn als Unternehmer einen Fahrtauftrag erteilt. Er sollte diese zum P bringen lassen und wollten diese Personen im Bereich der gegenständlichen Dkreuzung aussteigen. Sie hätten ihm auch die Hin- und Rückfahrt im Büro bezahlt. Für die Hin- und Rückfahrt habe er damals € 30,00 bekommen. Die Personen seien vormittags zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr an der besagten Kreuzung abgesetzt worden und sei dies mit demselben Fahrzeug geschehen, welches in der Folge abends beanstandet worden sei. Die Rückfahrt der Personengruppe sei für 23.00 Uhr vorbestellt gewesen und hätten die Personen bar bezahlt und in der Folge auch einen Beleg, der von der Registrierkasse ausgedruckt worden sei, erhalten. Die Eintragung sei im sogenannten Kassabuch erfolgt. Es sei richtig, dass seine Fahrzeuge und auch das gegenständliche Mietfahrzeug zum Tatzeitpunkt insofern mit einem aufgeklebten Schriftzug versehen gewesen seien, als auf diesem Taxi „B“ und die Telefonnummer des Unternehmens zu lesen seien. Dieser Schriftzug habe sich im oberen Türbereich links und rechts sowie im Heckbereich auf den Fahrzeugen befunden. Für ihn sei dies eine Firmenwerbung. Weitere Kennzeichnungen bzw. Aufschriften würden nicht bestehen. Die Absicht sei damit für sein Taxiunternehmen zu werben. Beim gegenständlichen Fahrzeug handle es sich um einen Kleinbus, welcher qq sei. Der Aufkleber habe rote Farbe. Seitlich seien die Aufkleber im Bereich der beiden Schiebetüren und links hinten auf dem linken Teil der Hecktür unter dem Kennzeichen angebracht gewesen. Im Hinblick auf die gegenständliche Anzeige habe er seine Fahrzeuge insofern wiederum anders gekennzeichnet, als die Aufschrift „Taxi“ nicht vorliegend sei und habe er das Wort „Taxi“ durch das Wort „Mietwagen“ mittlerweile auf seinen Fahrzeugen ersetzt; - dies auch auf dem gegenständlichen Fahrzeug. Beschwerdeführerseitig wurde auch beantragt, die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und abschließend nochmals festgehalten, dass die Kennzeichnung zu Werbezwecken erfolgt sei. Zur Tatzeit am Tatzeitpunkt habe ein aufrechter Fahrtauftrag einer Personengruppe bestanden und sei der PKW von Seiten des Lenkers nicht im Bereich einer Haltestelle angeboten worden, um neue oder andere Fahrtaufträge zu erhalten. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt wie folgt: Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist ersichtlich, dass Herr A B auf dem Standort C, Straße, seit 07.11.1989 zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes: „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen), eingeschränkt auf 8 Omnibusse“ berechtigt ist. Weiters ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer seit 12.02.1986 auf diesem Standort zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes: „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), eingeschränkt au 8 PKW“ berechtigt ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer auf diesem Standort seit 28.04.1987 auch zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), eingeschränkt auf 1 Kleinbus (8 Sitzplätze + Lenker) für die Schülerbeförderung“ berechtigt. Überdies ist laut GISA ersichtlich, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer auf diesem Standort eine Gewerbeberechtigung in Bezug auf das konzessionierte Gewerbe „Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf 5 PKW“, aufrecht besteht. Diesbezüglich existiert auch eine weitere Betriebsstätte in 8724 E bei Knittelfeld, Gartenweg 13, seit 01.01.2012, eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW. Der Beschwerdeführer ist auch Zulassungsbesitzer des KFZ Ford, Type FDF6, mit 9 Sitzplätzen, mit dem behördlichen Kennzeichen XY mit der Verwendungsbestimmung „29 – zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt“. Mit Schreiben vom 21.07.2017 wurden bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal seitens der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe, mit dem PKW mit dem KFZ XY am 07.07.2017 um 22.58 Uhr begangene Verstöße nach § 25 Abs 2 bzw. § 25 Abs 3, 4 und 5 Z 1 und 3 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zur Anzeige gebracht. Der Mietwagen sei mit der Aufschrift Taxi „B“ gekennzeichnet gewesen und bei der Haltestelle in der Eerstraße in D angeboten worden. Dieser Anzeige waren auch Lichtbilder des bezughabenden KFZ angeschlossen. Mit Schreiben vom 21.07.2017 wurden bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal seitens der Wirtschaftskammer Steiermark, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe, mit dem PKW mit dem KFZ XY am 07.07.2017 um 22.58 Uhr begangene Verstöße nach Paragraph 25, Absatz 2, bzw. Paragraph 25, Absatz 3, 4 und 5 Ziffer eins und 3 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung zur Anzeige gebracht. Der Mietwagen sei mit der Aufschrift Taxi „B“ gekennzeichnet gewesen und bei der Haltestelle in der Eerstraße in D angeboten worden. Dieser Anzeige waren auch Lichtbilder des bezughabenden KFZ angeschlossen. Mit Strafverfügung vom 09.10.2017 hielt die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Übertretungen, wie folgend im bekämpften Straferkenntnis angeführt, vor und erhob Herr A B mit Eingabe vom 20.10.2017 diesbezüglich rechtzeitig Einspruch, indem er in Bezug auf die
- Übertretung festhielt, dass die besagte Aufschrift Taxi „B“ mit Telefonnummer keine Kennzeichnung als Taxifahrzeug darstelle, sondern es sich um eine Werbung für die Fa. Taxi Nowak in C handle. In Bezug auf die
- Übertretung führte er aus, dass vormittags eine Gruppe von Personen vom Büro in C, Straße, nach D befördert worden sei und die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt im Büro bar bezahlt hätten; - dies sei auch mit einem Beleg quittiert und sei die Rückfahrt um 23.00 Uhr im Büro vorbestellt gewesen, weshalb ein Mietwagenbus diese im Vorfeld im Büro bezahlte Fahrt durchgeführt habe, weshalb er keine Übertretung der Betriebsordnung sehe. Nach Einvernahme dreier Zeugen im Rechtshilfeweg durch die Landespolizeidirektion Steiermark, welche im Wesentlichen angaben, dass ihnen der Mietwagen an der Haltestelle Straße in D aufgefallen sei und sie darin einen Verstoß gegen die Betriebsordnung erblickt hätte, wobei einer der Zeugen auch angab, dass es durchaus sein möge, dass Personen abgeholt bzw. befördert worden seien, man sich jedoch mit dem Mietwagen normal einparke und sich nicht in eine sogenannten Taxischleife, noch dazu im Bereich der Haltestelle, stelle, hielt die Verwaltungsstrafbehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in der Folge die gegenständlichen beiden Übertretungen nochmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.04.2018 vor, wobei der nunmehrige Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 20.04.2018 dazu wie in seinem Einspruch Stellung bezog. Festzustellen ist, dass der gegenständliche PKW mit dem behördlichen Kennzeichen (A) XY am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in D, Gemeinde E, Haltestelle F L503 – Richtung Ortsmitte D, von Herrn Michael M N, einem ehemaligen Dienstnehmer des Beschwerdeführers, abgestellt worden war. Der PKW stand von C kommend im Kreuzungsbereich rechter Hand in einer kleinen Ausbuchtung, welche dazu dient, dass Bauern dort ihre Milchkannen in diesem Bereich abstellen bzw. hinbringen und abholen. Es war der Tag des Trainings des O in C und waren sehr viele Taxis, Mietwägen und auch Fußgänger unterwegs. Im Bereich dieser Ausbuchtung standen keine weiteren Fahrzeuge, insbesondere keinerlei Taxis und stand das Fahrzeug nicht in einer Taxischleife. Der Lenker saß im Fahrzeug und wartete. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Lenker M N zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine im Büro des Beschwerdeführers und Gewerbeinhabers vorbestellte Rückfahrt einer Personengruppe wartete, welche aufgrund des im Büro der Gewerbeinhaberin in C, Straße, erteilten Fahrtauftrages für die Hin- und Rückfahrt nach D befördert worden sei, wobei auch die Bezahlung der Fahrt vor Antritt erfolgt sei. Ebenso kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Fahrzeug im Bereich der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Tatzeit am besagten Ort wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dieses Mietwagenfahrzeug auf den seitlichen Schiebetüren, entsprechend den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern mit einer einen nicht unerheblichen Teil der oberen Türfläche einnehmenden Aufschrift Taxi „B“, darunter „03577/22777“, versehen und befand sich auch unter der hinteren Nummerntafel links hinten ein derartiger Schriftzug mit der Telefonnummer. Diese Kennzeichnung des qq PKW erfolgte in Form eines pp Aufklebers; eine weitere auf ein Mietwagenfahrzeug hinweisende Beschriftung dieses Fahrzeuges war nicht vorhanden. Es waren jedoch weder ein beleuchtbares Dachschild, eine Leuchte, noch ein Fahrpreisanzeiger vorhanden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in Bezug auf die Kennzeichnung des in Rede stehenden KFZ zur Tatzeit am Tatort bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden Lichtbildern ergeben, welche dem gegenständlichen Beweisverfahren zugrundegelegt wurden und wurden diese Lichtbilder und der damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalt der Kennzeichnung des näher beschriebenen KFZ von Beschwerdeführerseite auch nicht in Frage gestellt und wurde nicht bestritten, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort derart gekennzeichnet war. Dies deckt sich auch mit den in diesem Konnex überzeugenden Aussagen der Zeugen Mag. G H, I J und K L. Im Übrigen wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht bestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort in Ausübung des Mietwagengewerbes unterwegs war und wurde auch ausgeführt, dass das gegenständliche KFZ des Unternehmens im Rahmen des Mietwagengewerbes eingesetzt wird. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in Bezug auf die Kennzeichnung des in Rede stehenden KFZ zur Tatzeit am Tatort bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden Lichtbildern ergeben, welche dem gegenständlichen Beweisverfahren zugrundegelegt wurden und wurden diese Lichtbilder und der damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalt der Kennzeichnung des näher beschriebenen KFZ von Beschwerdeführerseite auch nicht in Frage gestellt und wurde nicht bestritten, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort derart gekennzeichnet war. Dies deckt sich auch mit den in diesem Konnex überzeugenden Aussagen der Zeugen Mag. G H, römisch eins J und K L. Im Übrigen wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht bestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort in Ausübung des Mietwagengewerbes unterwegs war und wurde auch ausgeführt, dass das gegenständliche KFZ des Unternehmens im Rahmen des Mietwagengewerbes eingesetzt wird. Was den behördlicherseits festgestellten Sachverhalt des Wartens bei der näher beschriebenen Haltestelle, um Fahrtaufträge entgegenzunehmen, anlangt, so vermochte der Beschwerdeführer nicht unglaubwürdig darzutun, dass für 23.00 Uhr die Rückfahrt einer Personengruppe, welche er vormittags nach D befördern ließ, im Büro des Gewerbeinhabers vorbestellt und bezahlt gewesen sei und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit dem durchaus glaubwürdigen Vorbringen des beschwerdeführenden Lenkers, Herrn M N, im Verfahren 30.25-2837/
- Im Übrigen gaben die im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen im Zuge ihrer behördlichen Einvernahme an, dass ihnen das Fahrzeug „an der Haltestelle Straße, D“ aufgefallen sei. Dies ist jedoch der Gewerbestandort des beschwerdeführenden Unternehmers in C. Dass im gegenständlichen Fall der Lenker, Herr M N, mit dem Mietwagen bei einer Haltestelle in der Estraße in D um 22.58 Uhr wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, war vor dem Hintergrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, welche sich – wie gesagt - auch mit dem Vorbringen des Lenkers M N deckte, nicht erweisbar; - dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass der PKW nicht, wie ursprünglich behauptet, in einer Taxischleife abgestellt war, sondern sich in einer Ausbuchtung von C kommend rechter Hand im Kreuzungsbereich befand, welche dazu dient, dass Bauern dort ihre Milchkannen abstellen bzw. hinbringen und abholen. Zum Tatzeitpunkt am Tatort herrschte auch reges Treiben und waren zahlreiche Personen und Fahrzeuge unterwegs. Ungeachtet des Umstandes, dass von Zeugenseite auch nicht glaubwürdig dargetan werden konnte, ob das Fahrzeug sich überhaupt im Bereich einer Haltestelle befunden hatte, was beschwerdeführerseitig bestritten wurde, schlossen die kontrollierenden Zeugen Mag. G H, I J und K L lediglich aus dem Umstand, dass das mit näher beschriebenen Schriftzügen versehene Fahrzeug im Bereich der genannten Ausbuchtung abgestellt war, dass der Lenker damals dort darauf wartete, Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Die tatsächliche Entgegennahme eines Fahrtauftrages wurde jedoch nicht beobachtet und wurde fallbezogen auch keine Testfahrt mit dem in Rede stehenden KFZ durchgeführt. Was den behördlicherseits festgestellten Sachverhalt des Wartens bei der näher beschriebenen Haltestelle, um Fahrtaufträge entgegenzunehmen, anlangt, so vermochte der Beschwerdeführer nicht unglaubwürdig darzutun, dass für 23.00 Uhr die Rückfahrt einer Personengruppe, welche er vormittags nach D befördern ließ, im Büro des Gewerbeinhabers vorbestellt und bezahlt gewesen sei und deckt sich dies im Wesentlichen auch mit dem durchaus glaubwürdigen Vorbringen des beschwerdeführenden Lenkers, Herrn M N, im Verfahren 30.25-2837/
- Im Übrigen gaben die im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen im Zuge ihrer behördlichen Einvernahme an, dass ihnen das Fahrzeug „an der Haltestelle Straße, D“ aufgefallen sei. Dies ist jedoch der Gewerbestandort des beschwerdeführenden Unternehmers in C. Dass im gegenständlichen Fall der Lenker, Herr M N, mit dem Mietwagen bei einer Haltestelle in der Estraße in D um 22.58 Uhr wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, war vor dem Hintergrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, welche sich – wie gesagt - auch mit dem Vorbringen des Lenkers M N deckte, nicht erweisbar; - dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass der PKW nicht, wie ursprünglich behauptet, in einer Taxischleife abgestellt war, sondern sich in einer Ausbuchtung von C kommend rechter Hand im Kreuzungsbereich befand, welche dazu dient, dass Bauern dort ihre Milchkannen abstellen bzw. hinbringen und abholen. Zum Tatzeitpunkt am Tatort herrschte auch reges Treiben und waren zahlreiche Personen und Fahrzeuge unterwegs. Ungeachtet des Umstandes, dass von Zeugenseite auch nicht glaubwürdig dargetan werden konnte, ob das Fahrzeug sich überhaupt im Bereich einer Haltestelle befunden hatte, was beschwerdeführerseitig bestritten wurde, schlossen die kontrollierenden Zeugen Mag. G H, römisch eins J und K L lediglich aus dem Umstand, dass das mit näher beschriebenen Schriftzügen versehene Fahrzeug im Bereich der genannten Ausbuchtung abgestellt war, dass der Lenker damals dort darauf wartete, Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Die tatsächliche Entgegennahme eines Fahrtauftrages wurde jedoch nicht beobachtet und wurde fallbezogen auch keine Testfahrt mit dem in Rede stehenden KFZ durchgeführt. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 15 Abs 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996-GelvergG), BGBl. Nr. 112/1996, lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996-GelvergG), Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, lautet wie folgt: „Abgesehen von
dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer„Abgesehen von
dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;“
- andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;“ Die auf Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des personenkraftwagenbetriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), LGBl. Nr. 40/2013, normiert in § 25 Abs 2 leg. cit., dass die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; - insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Die auf Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des personenkraftwagenbetriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, normiert in Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit., dass die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen , darf; - insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Hinsichtlich der Beschilderung von Taxifahrzeugen sieht § 7 leg. cit. Folgendes vor: Hinsichtlich der Beschilderung von Taxifahrzeugen sieht Paragraph 7, leg. cit. Folgendes vor: „
(1)Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten.
(2)Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3)Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Eintreffen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.
(4)Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften, Bemalungen oder Beklebungen nicht beeinträchtigt werden.“ § 9 Abs 1 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lautet wie folgt: Paragraph 9, Absatz eins, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lautet wie folgt: „
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
§ 14Abs.
1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.“„
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.“ § 18 Abs 1 leg. cit. sieht bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach § 9 vor, dass dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. sieht bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach Paragraph 9, vor, dass dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. § 25 Abs 3, 4 und 5 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 sehen Nachstehendes vor:Paragraph 25, Absatz 3, 4 und 5 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 sehen Nachstehendes vor: „
(3)Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (Betriebsstätte oder weitere Betriebsstätte) der/des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte bzw. weiteren Betriebsstätte der/des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Mobiltelefon ausgestattet sind. Mietwägen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zur Betriebsstätte oder weiteren Betriebsstätte der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine am Betriebsstandort oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(4)Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte, weiteren Betriebsstätte oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers erfolgen. Ebenso hat die Bezahlung in bzw. über die Betriebsstätte, weitere Betriebsstätte oder die Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers zu erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen durch die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber an ihre/seine unterwegs befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.
(5)Im Sinne des Abs. 3 und 4 ist insbesondere verboten:
(5)Im Sinne des Absatz 3 und 4 ist insbesondere verboten:
- die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen von Kunden durch die Lenkerin/den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges;
- das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen;
- das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dergleichen, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.“ § 5 VStG lautet wie folgt:Paragraph 5, VStG lautet wie folgt: „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ § 16 VStG normiert Folgendes:Paragraph 16, VStG normiert Folgendes: „
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ § 19 Abs 1 und 2 VStG bestimmt Nachstehendes:Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG bestimmt Nachstehendes: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 45 Abs 1 Z 1 VStG normiert Folgendes:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG normiert Folgendes: „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ § 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:Paragraph 32, Absatz 2, StGB lautet wie folgt: „Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“ § 32 Abs 3 StGB sieht Folgendes vor:Paragraph 32, Absatz 3, StGB sieht Folgendes vor: „Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“ Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde in Bezug auf die Übertretung
- von einer solchen nach § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz aus, zumal das Mietfahrzeug des verfahrensgegenständlich unbestritten als Unternehmer fungierenden, nunmehrigen Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am im Bescheidspruch angeführten Tatort derart gekennzeichnet gewesen sei, dass diese Kennzeichnung in einer mit einer Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgt sei und bezog sich auf die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige, welcher auch Fotos vom gegenständlichen KFZ zur Tatzeit am Tatort angeschlossen waren, wobei darauf auch ersichtlich ist, dass jedenfalls im Heckbereich auf der rechten seitlichen Schiebetüre im oberen Bereich der Schriftzug „TAXI B 00/000“ vorhanden war. In Bezug auf die Gefahr des Verwechselns der Kennzeichnung des Mietfahrzeuges mit einer solchen eines Taxis sei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.09.2015, GZ: LVwG-S-1894/001-
- Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde in Bezug auf die Übertretung
- von einer solchen nach Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz aus, zumal das Mietfahrzeug des verfahrensgegenständlich unbestritten als Unternehmer fungierenden, nunmehrigen Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am im Bescheidspruch angeführten Tatort derart gekennzeichnet gewesen sei, dass diese Kennzeichnung in einer mit einer Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgt sei und bezog sich auf die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige, welcher auch Fotos vom gegenständlichen KFZ zur Tatzeit am Tatort angeschlossen waren, wobei darauf auch ersichtlich ist, dass jedenfalls im Heckbereich auf der rechten seitlichen Schiebetüre im oberen Bereich der Schriftzug „TAXI B 00/000“ vorhanden war. In Bezug auf die Gefahr des Verwechselns der Kennzeichnung des Mietfahrzeuges mit einer solchen eines Taxis sei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.09.2015, GZ: LVwG-S-1894/001-
- Hingegen geht der Beschwerdeführer davon aus, dass im gegenständlichen Fall es sich nicht um eine irreführende Kennzeichnung des Mietfahrzeuges handle, sondern um Werbeschriftzüge für sein Taxigewerbe. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestritt, ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ergibt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf“. Von Verordnungsgeberseite wird dieses Gebot im Rahmen einer nicht abschließenden Aufzählung von Maßnahmen, welche in diesem Zusammenhang „nicht gestattet“ sind, präzisiert. Beispielsweise wird „die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern“ genannt. Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestritt, ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ergibt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf“. Von Verordnungsgeberseite wird dieses Gebot im Rahmen einer nicht abschließenden Aufzählung von Maßnahmen, welche in diesem Zusammenhang „nicht gestattet“ sind, präzisiert. Beispielsweise wird „die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern“ genannt. Das gegenständliche Fahrzeug wurde zur Tatzeit am Tatort als Mietfahrzeug verwendet und waren neben den genannten Aufschriften am Fahrzeug Hinweise für ein Mietfahrzeug nicht zu ersehen und hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall zur damaligen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“, welche in § 2 festhielt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit einer Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe und insbesondere die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet sei“ bei nahezu identer Rechtslage ausgesprochen, dass mit dieser Vorschrift keineswegs nur die Verwendung der „gesetzlich definierten Kennzeichnung eines Taxis“ für einen Mietwagen, sondern vielmehr schon die Kennzeichnung eines Mietwagens in einer mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise verboten werden soll (VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052-0056, früher 83/04/0320-0324). Der Wortlaut der Regelung des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lässt auch klar erkennen, dass nicht nur die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern tatbestandmäßig ist. In Bezug auf das Nichteinhalten des in Rede stehenden Gebotes kommt es somit lediglich darauf an, ob die Mietwagenfahrzeugkennzeichnung mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselt werden konnte. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang der von Beschwerdeführerseite angeführte Zweck – gegenständlich wurden Werbeaufschriften für das bestehende Taxigewerbe ins Treffen geführt – der aufgebrachten Kennzeichnung. Bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der von Behördenseite in Spruchpunkt
- angezogenen Verwaltungsübertretung kommt es nicht darauf an, ob der Kennzeichnung auch ein allfälliger Werbeeffekt innewohnt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 18.01.1978, Zl. 213/77), welche wiederum zur seinerzeitigen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“ erging, kommt es darauf an, ob beim Durchschnittsfahrgast … ohne weiteres der Eindruck erweckt wird, dass ihm „ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen in gleicher Weise wie ein Taxifahrzeug zur Verfügung steht“, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis – bei durchaus vergleichbarer Rechtslage – davon ausging, dass zum Tatzeitpunkt einer derartigen Übertretung „auch die Auffälligkeit der Kennzeichnung“ gehört (vgl. auch VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052). Ungeachtet des Umstandes, dass es bei dem gegenständlichen Tatbestand von der Intention des Gesetzgebers nicht um einen Schutz des Wortlautes „Taxi“ geht, fand das Wort „Taxi“ im Beschwerdefall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auf dem Mietfahrzeug des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Familiennamen und der darunter ersichtlichen Telefonnummer des Unternehmens in deutlicher und im Hinblick auf das Fehlen weiterer Kennzeichnungen sowie der farblichen Ausführung des aufgeklebten Schriftzuges in pp Farbe auf dem qq KFZ auch in hervorstechender Weise Verwendung.Das gegenständliche Fahrzeug wurde zur Tatzeit am Tatort als Mietfahrzeug verwendet und waren neben den genannten Aufschriften am Fahrzeug Hinweise für ein Mietfahrzeug nicht zu ersehen und hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall zur damaligen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“, welche in Paragraph 2, festhielt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit einer Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe und insbesondere die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet sei“ bei nahezu identer Rechtslage ausgesprochen, dass mit dieser Vorschrift keineswegs nur die Verwendung der „gesetzlich definierten Kennzeichnung eines Taxis“ für einen Mietwagen, sondern vielmehr schon die Kennzeichnung eines Mietwagens in einer mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise verboten werden soll (VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052-0056, früher 83/04/0320-0324). Der Wortlaut der Regelung des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lässt auch klar erkennen, dass nicht nur die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern tatbestandmäßig ist. In Bezug auf das Nichteinhalten des in Rede stehenden Gebotes kommt es somit lediglich darauf an, ob die Mietwagenfahrzeugkennzeichnung mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselt werden konnte. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang der von Beschwerdeführerseite angeführte Zweck – gegenständlich wurden Werbeaufschriften für das bestehende Taxigewerbe ins Treffen geführt – der aufgebrachten Kennzeichnung. Bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der von Behördenseite in Spruchpunkt
- angezogenen Verwaltungsübertretung kommt es nicht darauf an, ob der Kennzeichnung auch ein allfälliger Werbeeffekt innewohnt. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH am 18.01.1978, Zl. 213/77), welche wiederum zur seinerzeitigen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“ erging, kommt es darauf an, ob beim Durchschnittsfahrgast … ohne weiteres der Eindruck erweckt wird, dass ihm „ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen in gleicher Weise wie ein Taxifahrzeug zur Verfügung steht“, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis – bei durchaus vergleichbarer Rechtslage – davon ausging, dass zum Tatzeitpunkt einer derartigen Übertretung „auch die Auffälligkeit der Kennzeichnung“ gehört vergleiche auch VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052). Ungeachtet des Umstandes, dass es bei dem gegenständlichen Tatbestand von der Intention des Gesetzgebers nicht um einen Schutz des Wortlautes „Taxi“ geht, fand das Wort „Taxi“ im Beschwerdefall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auf dem Mietfahrzeug des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Familiennamen und der darunter ersichtlichen Telefonnummer des Unternehmens in deutlicher und im Hinblick auf das Fehlen weiterer Kennzeichnungen sowie der farblichen Ausführung des aufgeklebten Schriftzuges in pp Farbe auf dem qq KFZ auch in hervorstechender Weise Verwendung. Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff „Taxi“ auf den „ursprünglich in einer Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter“ zurückgeht (vgl. z.B. http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1370200 bzw. https://www.planetwissen.de/technik/verkehr/taxi_chauffeur_fuer_alle_faelle/index.h...) und das Wort „Taxi“ von der ursprünglichen Wortbedeutung her somit auch auf den nicht gestatteten Fahrpreisanzeiger „hinweist“ und sich die zitierte höchstgerichtliche Judikatur auf ein „von vorne in Erscheinung tretendes, mit Aufschrift versehenes Schild“ bezog, ist fallbezogen auszuführen, dass zur Tatzeit am Tatort bereits aufgrund des im Aufschriftbereich der Seitentüre beim Durchschnittsfahrgast aufgrund der Größe des deutlich hervorstechenden Wortes „Taxi“ und überdies auch des Fehlens einer auf ein Mietfahrzeug hinweisenden Kennzeichnung beim Einstieg in das Fahrzeug der Eindruck erweckt werden hat können, dass ihm ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen, gleich einem Taxifahrzeug, zur Verfügung stehe. Aufgrund der Auffälligkeit der diesbezüglichen Kennzeichnung vermag daran – wie dargelegt - auch der allfällige Umstand nichts zu ändern, dass damit grundsätzlich auch für das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers geworben werden hat können; - dies schon im Hinblick auf fallbezogen fehlende klare und deutliche Hinweise auf ein entsprechendes Mietwagenfahrzeug. Nicht von Belang ist fallbezogen jedenfalls, dass weder ein Dachschild, eine Leuchte noch ein Fahrpreisanzeiger bei dem in Rede stehenden Mietfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort Verwendung fanden und das Fahrzeug auch kein „TX-Kennzeichen“ aufwies. Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff „Taxi“ auf den „ursprünglich in einer Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter“ zurückgeht vergleiche z.B. http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1370200 bzw. https://www.planetwissen.de/technik/verkehr/taxi_chauffeur_fuer_alle_faelle/index.h...) und das Wort „Taxi“ von der ursprünglichen Wortbedeutung her somit auch auf den nicht gestatteten Fahrpreisanzeiger „hinweist“ und sich die zitierte höchstgerichtliche Judikatur auf ein „von vorne in Erscheinung tretendes, mit Aufschrift versehenes Schild“ bezog, ist fallbezogen auszuführen, dass zur Tatzeit am Tatort bereits aufgrund des im Aufschriftbereich der Seitentüre beim Durchschnittsfahrgast aufgrund der Größe des deutlich hervorstechenden Wortes „Taxi“ und überdies auch des Fehlens einer auf ein Mietfahrzeug hinweisenden Kennzeichnung beim Einstieg in das Fahrzeug der Eindruck erweckt werden hat können, dass ihm ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen, gleich einem Taxifahrzeug, zur Verfügung stehe. Aufgrund der Auffälligkeit der diesbezüglichen Kennzeichnung vermag daran – wie dargelegt - auch der allfällige Umstand nichts zu ändern, dass damit grundsätzlich auch für das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers geworben werden hat können; - dies schon im Hinblick auf fallbezogen fehlende klare und deutliche Hinweise auf ein entsprechendes Mietwagenfahrzeug. Nicht von Belang ist fallbezogen jedenfalls, dass weder ein Dachschild, eine Leuchte noch ein Fahrpreisanzeiger bei dem in Rede stehenden Mietfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort Verwendung fanden und das Fahrzeug auch kein „TX-Kennzeichen“ aufwies. Im Ergebnis vermag der belangten Behörde im Beschwerdefall daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Verwaltungsstrafverfahren von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung nach § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ausging, zumal die Kennzeichnung als Mietfahrzeug in einer dem Mietwagengewerbe unterliegenden Fahrt mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgte. Dass lediglich von vorne ersichtliche Kennzeichnungen einen solchen Verwaltungsstrafbestand zu erfüllen vermögen, hat das Höchstgericht in seiner Judikatur nämlich auch nicht ausgesprochen.Im Ergebnis vermag der belangten Behörde im Beschwerdefall daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Verwaltungsstrafverfahren von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung nach Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ausging, zumal die Kennzeichnung als Mietfahrzeug in einer dem Mietwagengewerbe unterliegenden Fahrt mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgte. Dass lediglich von vorne ersichtliche Kennzeichnungen einen solchen Verwaltungsstrafbestand zu erfüllen vermögen, hat das Höchstgericht in seiner Judikatur nämlich auch nicht ausgesprochen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich vergleiche z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1
- Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Letzteres ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wäre es dem Beschwerdeführer auch durchaus zumutbar gewesen, sich bei der für die Vollziehung der maßgebenden Regelungen zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu erkundigen. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer zumindest fahrlässigen Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch den beschwerdeführenden Unternehmer auszugehen und dient die übertretene Norm nach Ansicht des erkennenden Gerichtes u.a. auch den Interessen einer geordneten Gewerbeausübung sowie schlussendlich den die Leistung dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen. In Bezug auf die seitens der belangten Behörde in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht angenommene Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt
- sieht § 15 Abs 1 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eine Geldstrafe bis zu € 7.267,00 vor. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis somit eine Geldstrafe im deutlich „unteren“ Bereich dieses „Strafrahmens“ verhängt, welche sich im Bereich von rund 2 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe bewegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 1 Tag festgesetzt, wobei bei der behördlichen Strafbemessung zutreffend keinerlei erschwerende und mildernde Umstände zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat im gerichtlichen Beschwerdeverfahren seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nunmehr wie folgt bekannt gegeben: In Bezug auf die seitens der belangten Behörde in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht angenommene Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt
- sieht Paragraph 15, Absatz eins, Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eine Geldstrafe bis zu € 7.267,00 vor. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis somit eine Geldstrafe im deutlich „unteren“ Bereich dieses „Strafrahmens“ verhängt, welche sich im Bereich von rund 2 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe bewegt und eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 1 Tag festgesetzt, wobei bei der behördlichen Strafbemessung zutreffend keinerlei erschwerende und mildernde Umstände zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat im gerichtlichen Beschwerdeverfahren seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nunmehr wie folgt bekannt gegeben: Einkommen: ca. € 2.000,00 netto, keine Sorgepflichten, Vermögen: ein Einfamilienhaus, Schulden: ca. € 150.000,00, monatliche Rate € 1.500,
- Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und unter Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen sowie der nennenswerten Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ergibt sich für das erkennende Gericht keine Reduktion der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe und steht auch die behördlicherseits festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu dieser. Überdies haben Strafen grundsätzlich auch einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darzustellen, um den Strafzweck zu erfüllen. Im Ergebnis war daher der in Rede stehenden Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- des bekämpften Straferkenntnisses richtete, keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich unter Präzisierung bzw. Ergänzung der Rechtsvorschriften zu bestätigen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. In Bezug auf die
- Übertretung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass eine Mietwagenfahrt vorgelegen sei und bereits vormittags in den Büroräumlichkeiten am Gewerbestandort der Fahrtauftrag für die Hin- und Rückfahrt erteilt und entgegengenommen worden sei und die Hinfahrt nach D vormittags und die Rückfahrt gegen 23.00 Uhr auch vorab in den Büroräumlichkeiten der Gewerbeinhaberin bezahlt worden sei. Auch der Lenker, Herr M N, brachte im Beschwerdeverfahren zu GZ: 30.25-2837/2018 im Rahmen der mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren „verbundenen“ Verhandlung vor, am besagten Ort auf diese Personen gegen 22.58 Uhr eine halbe Stunde gewartet zu haben und das Fahrzeug nicht im Bereich einer Haltestelle abgestellt zu haben, um zu warten und allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, zumal es bereits einen Fahrtauftrag gegeben habe. Die Zeugenaussagen im behördlichen Verfahren bezogen sich in diesem Zusammenhang auch auf einen Tatort „Haltestelle Straße, D“, wobei in C, Straße, der Gewerbebetrieb des beschwerdeführenden Unternehmers etabliert ist und auf den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern auch nicht ersichtlich ist, dass das gegenständliche Beschwerdeführerfahrzeug im Bereich von Taxifahrzeugen im Bereich einer „Taxi-Schleife“ im Haltestellenbereich stand. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Lenker das Fahrzeug im Bereich einer Ausbuchtung, in welcher sich keine weiteren Fahrzeuge befanden, abgestellte hatte und wurde auch von Seiten des Zeugen K L im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark im Rechtshilfeweg nicht ausgeschlossen, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort auch Personen befördert bzw. abgeholt wurden. Die Zeugen schlossen vielmehr lediglich aus dem Umstand, dass das Fahrzeug am besagten Ort länger stand, dass der Lenker dort wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Eine Testfahrt erfolgte nicht und wurde die Erteilung eines Fahrtauftrages auch nicht beobachtet. Überdies konnte auch nicht überzeugen dargetan werden, dass sich im Bereich des Tatortes tatsächlich eine Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel befand. Der Zeuge I J gab zudem an, dass er nicht sagen könne, ob der Lenker damals am Tatort darauf aus gewesen sei, Fahrtaufträge zu bekommen und deswegen dort gestanden sei, zumal es dunkel gewesen sei. Soweit die belangte Behörde allein aufgrund des Aufenthaltes des in Rede stehenden Mietfahrzeuges im Bereich der Haltestelle auch bei einem allfälligen aufrechten Fahrtauftrag ihren Spruchpunkt
- begründend eine Verwaltungsübertretung annahm, ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und der Aussagen der im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen vielmehr auch nicht auszuschließen, dass der Lenker M N mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers auf die zurückzubringenden Personen auf Grundlage des zuvor im Gewerbebetrieb dem Unternehmer vormittags vorab erteilten und bezahlten Fahrtauftrages wartete. Das Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt am Tatort lediglich in der beschriebenen Form gekennzeichnet und abgestellt gewesen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels mit dem in Rede stehenden Fahrzeug gewartet wurde, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Vielmehr sind nach Durchführung des Beweisverfahrens in diesem Zusammenhang erhebliche Zweifel bestehen geblieben, sodass das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund hinsichtlich des Spruchpunktes zur Übertretung
- zu beheben war und das Verwaltungsstrafverfahren vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1
- Fall VStG im Lichte der für einen Schuldspruch fallbezogen nicht ausreichenden Beweise (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195) einzustellen war.In Bezug auf die
- Übertretung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass eine Mietwagenfahrt vorgelegen sei und bereits vormittags in den Büroräumlichkeiten am Gewerbestandort der Fahrtauftrag für die Hin- und Rückfahrt erteilt und entgegengenommen worden sei und die Hinfahrt nach D vormittags und die Rückfahrt gegen 23.00 Uhr auch vorab in den Büroräumlichkeiten der Gewerbeinhaberin bezahlt worden sei. Auch der Lenker, Herr M N, brachte im Beschwerdeverfahren zu GZ: 30.25-2837/2018 im Rahmen der mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren „verbundenen“ Verhandlung vor, am besagten Ort auf diese Personen gegen 22.58 Uhr eine halbe Stunde gewartet zu haben und das Fahrzeug nicht im Bereich einer Haltestelle abgestellt zu haben, um zu warten und allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, zumal es bereits einen Fahrtauftrag gegeben habe. Die Zeugenaussagen im behördlichen Verfahren bezogen sich in diesem Zusammenhang auch auf einen Tatort „Haltestelle Straße, D“, wobei in C, Straße, der Gewerbebetrieb des beschwerdeführenden Unternehmers etabliert ist und auf den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern auch nicht ersichtlich ist, dass das gegenständliche Beschwerdeführerfahrzeug im Bereich von Taxifahrzeugen im Bereich einer „Taxi-Schleife“ im Haltestellenbereich stand. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Lenker das Fahrzeug im Bereich einer Ausbuchtung, in welcher sich keine weiteren Fahrzeuge befanden, abgestellte hatte und wurde auch von Seiten des Zeugen K L im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark im Rechtshilfeweg nicht ausgeschlossen, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort auch Personen befördert bzw. abgeholt wurden. Die Zeugen schlossen vielmehr lediglich aus dem Umstand, dass das Fahrzeug am besagten Ort länger stand, dass der Lenker dort wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Eine Testfahrt erfolgte nicht und wurde die Erteilung eines Fahrtauftrages auch nicht beobachtet. Überdies konnte auch nicht überzeugen dargetan werden, dass sich im Bereich des Tatortes tatsächlich eine Haltestelle für ein öffentliches Verkehrsmittel befand. Der Zeuge römisch eins J gab zudem an, dass er nicht sagen könne, ob der Lenker damals am Tatort darauf aus gewesen sei, Fahrtaufträge zu bekommen und deswegen dort gestanden sei, zumal es dunkel gewesen sei. Soweit die belangte Behörde allein aufgrund des Aufenthaltes des in Rede stehenden Mietfahrzeuges im Bereich der Haltestelle auch bei einem allfälligen aufrechten Fahrtauftrag ihren Spruchpunkt
- begründend eine Verwaltungsübertretung annahm, ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens und der Aussagen der im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen vielmehr auch nicht auszuschließen, dass der Lenker M N mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers auf die zurückzubringenden Personen auf Grundlage des zuvor im Gewerbebetrieb dem Unternehmer vormittags vorab erteilten und bezahlten Fahrtauftrages wartete. Das Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt am Tatort lediglich in der beschriebenen Form gekennzeichnet und abgestellt gewesen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass im Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsmittels mit dem in Rede stehenden Fahrzeug gewartet wurde, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Vielmehr sind nach Durchführung des Beweisverfahrens in diesem Zusammenhang erhebliche Zweifel bestehen geblieben, sodass das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund hinsichtlich des Spruchpunktes zur Übertretung
- zu beheben war und das Verwaltungsstrafverfahren vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall VStG im Lichte der für einen Schuldspruch fallbezogen nicht ausreichenden Beweise vergleiche z.B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195) einzustellen war. Im Ergebnis war daher der in Rede stehenden Beschwerde, soweit sie sich gegen die Übertretung
- des bekämpften Straferkenntnisses richtete, Folge zu geben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.2835.2018