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§ 50§ 25a§ 15§ 64Art. 130§ 28§ 39a§ 14§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlLVwG 30.25-2837/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i
Vm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.10.2018, bei der belangten Behörde wirksam eingebracht am 02.11.2018, Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der 1. Übertretung und der 2. Übertretung auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 31.10.2018, bei der belangten Behörde wirksam eingebracht am 02.11.2018, Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der 1. Übertretung und der 2. Übertretung auf Rechtsgrundlage Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden VStG), eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 28.09.2018 wurde Herrn A B im 1. Spruchpunkt zur Last gelegt, er habe am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, das Fahrzeug PKW (A) X als Lenker im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet, wobei das Fahrzeug die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe, wodurch der die Rechtsvorschrift § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, verletzt habe und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 15Abs 5 Zif.
1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt.Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 28.09.2018 wurde Herrn A B im 1. Spruchpunkt zur Last gelegt, er habe am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, das Fahrzeug PKW (A) römisch zehn als Lenker im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet, wobei das Fahrzeug die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe, wodurch der die Rechtsvorschrift Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, verletzt habe und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 15, Absatz 5, Zif. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt. Im Spruchpunkt 2. wurde Herrn A B weiters zur Last gelegt, er habe am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, das angeführte Fahrzeug im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet und dabei den Mietwagen bei der Haltestelle in der Sstraße in F angeboten, obwohl das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, verboten sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift § 25 Abs 5 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt habe und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
§ 15
Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt und darüber hinaus ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 20,00
§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) zu bezahlen habe.Im Spruchpunkt 2. wurde Herrn A B weiters zur Last gelegt, er habe am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, das angeführte Fahrzeug im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet und dabei den Mietwagen bei der Haltestelle in der Sstraße in F angeboten, obwohl das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, verboten sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift Paragraph 25, Absatz 5, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verletzt habe und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt und darüber hinaus ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 20,00
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe. Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2018 bzw. vom 04.04.2018 die Verwaltungsübertretungen vorgehalten worden seien und hielt hinsichtlich der Übertretung
- fest, dass aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegten Anzeige hervorgehe, dass das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit dem amtlichen Kennzeichen X, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, was von Seiten des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sei. Wenn der Beschuldigte dazu angeführt habe, dass es sich hierbei nicht um eine Werbung für die Fa. „Taxi C“ in Z gehandelt habe, so werde festgestellt, dass die Verwendung des Wortes „Taxi“ zweifellos die Gefahr einer Verwechslung im Sinne der zitierten Bestimmung berge, weshalb von keiner gesetzeskonformen Kennzeichnung des Mietwagenfahrzeuges gesprochen werden könne. Dabei sei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne und habe der Beschuldigte dadurch, dass er das gegenständliche Mietfahrzeug mit der Aufschrift „Taxi C“ verwendet habe, die angeführte Bestimmung missachtet. Das Straferkenntnis begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus, dass dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2018 bzw. vom 04.04.2018 die Verwaltungsübertretungen vorgehalten worden seien und hielt hinsichtlich der Übertretung
- fest, dass aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegten Anzeige hervorgehe, dass das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort mit dem amtlichen Kennzeichen römisch zehn, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, was von Seiten des Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden sei. Wenn der Beschuldigte dazu angeführt habe, dass es sich hierbei nicht um eine Werbung für die Fa. „Taxi C“ in Z gehandelt habe, so werde festgestellt, dass die Verwendung des Wortes „Taxi“ zweifellos die Gefahr einer Verwechslung im Sinne der zitierten Bestimmung berge, weshalb von keiner gesetzeskonformen Kennzeichnung des Mietwagenfahrzeuges gesprochen werden könne. Dabei sei nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne und habe der Beschuldigte dadurch, dass er das gegenständliche Mietfahrzeug mit der Aufschrift „Taxi C“ verwendet habe, die angeführte Bestimmung missachtet. In Bezug auf die
- Übertretung wurde begründend ausgeführt, dass sich aus der Anzeige ergebe, dass das gegenständliche Fahrzeug, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendet worden sei, bei der Haltestelle in F, Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, angetroffen worden sei. Auch wenn - wie von Beschuldigtenseite vorgebracht – die Fahrt bereits vorbestellt und bezahlt gewesen sei, so sei allein der Umstand, dass sich das Fahrzeug im Bereich der Haltestelle aufgehalten habe, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, als Verstoß gegen die angeführte Bestimmung anzusehen und sei die Verantwortung des Beschuldigten lediglich als Schutzbehauptung anzusehen. Bei der Strafbemessung wurde behördlicherseits auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten sowie den Unrechtsgehalt des strafbaren Tatbestandes Bedacht genommen und als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Gegen dieses Herrn A B am 08.10.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit E-Mail vom 31.10.2018, wirksam eingebracht am 02.11.2018, rechtzeitig das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde und hielt er ergänzend zu seiner Rechtfertigung laut Schreiben vom 19.04.2018 fest, dass er in F, Haltestelle Hstraße keinen Verstoß gegen die Betriebsordnung begangen habe. In F gebe es keine Hstraße, weshalb er dort gegen die Betriebsordnung auch nicht verstoßen habe. Er ersuche daher, das Verfahren einzustellen. Im Verfahrensgegenstand wurde am 12.12.2018 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Mietwagenunternehmer, Herrn D C, zur GZ: LVwG 30.25-2835/2018, durchgeführt, anlässlich welcher auch Frau KommR Mag. E G, Herr H I und Herr J K als Zeugen einvernommen wurden.Im Verfahrensgegenstand wurde am 12.12.2018 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Mietwagenunternehmer, Herrn D C, zur GZ: LVwG 30.25-2835/2018, durchgeführt, anlässlich welcher auch Frau KommR Mag. E G, Herr H römisch eins und Herr J K als Zeugen einvernommen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und führte ergänzend aus, dass er damals als Dienstnehmer des Herrn C die besagte Fahrt durchgeführt habe und Personen mit dem gegenständlichen Mietwagen zum vereinbarten Ort Kreuzung F Straße transportiert habe. Die Rückfahrt der Personengruppe sei für 23.00 Uhr vorbestellt gewesen. Die Personen hätten in bar bezahlt und einen Beleg, ausgedruckt von der Registrierkasse, bekommen, wobei eine Eintragung im sogenannten Kassabuch erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei damals zum besagten Tatzeitpunkt im Bereich der Kreuzung F Straße mit dem gegenständlichen Fahrzeug gestanden. Das Fahrzeug habe weder eine Dachleuchte, noch einen Fahrpreisanzeiger aufgewiesen. Von Z kommend sei er im Kreuzungsbereich rechter Hand in einer kleinen Ausbuchtung gestanden, welche dazu diene, dass Bauern dort ihre Milchkannen in diesem Bereich abstellen bzw. hinbringen und abholen könnten. Er sei damals mit dem Fahrzeug alleine gestanden und habe auf die besagte Personengruppe gewartet. Er habe die zur Verhandlung geladenen Zeugen nicht wahrgenommen und diese nicht gesehen. Es seien damals sehr viele Taxis unterwegs gewesen und sei es der Tag des Trainings des Autorennens in Z gewesen. Sicher sei er sich, dass in der besagten Ausbuchtung keinerlei weitere Fahrzeuge gestanden seien und somit auch keine Taxis. Er sei daher nicht in der Reihe einer Taxischleife gestanden. Es seien hunderte Personen unterwegs gewesen und habe er ca. eine halbe Stunde in diesem Bereich auf die besagte Personengruppe warten müssen. Er sei im Auto gesessen und habe gewartet. Eine Fahrt habe er nicht gemacht, da ein aufrechter Fahrtauftrag gegeben gewesen sei. Personen würden sich üblicherweise verspäten, zumal diese entweder nicht gleich das Auto finden würden oder die Zeit in den Diskothekenbereich übersehen würden. Dies sei der Grund, wieso er gewartet habe. Er habe die Personengruppe gegen 23.30 Uhr nach W gebracht, wisse dies jedoch nicht mehr genau. Das Foto im „Behördenakt C“ auf Seite 7 sei auch nicht der genannte Ort, sondern sei dieses Foto ca. 150m in Richtung F aufgenommen worden und sei er damals im Stau gestanden. Es dürfte jemand entgegengekommen sein. Dies sei jedoch keinesfalls an der besagten Kreuzung gewesen. Das Bild auf Seite 8 dieses Aktes zeige eine Aufnahme am Tag und nicht in der Nacht. Das Bild auf Seite 6 zeige das Fahrzeug stehend am besagten Tatort. Es werde die Einstellung der gegenständlichen Strafverfahren gegen ihn beantragt. Die Kennzeichnung sei zu Werbezwecken erfolgt. Zur Tatzeit am Tatort habe ein aufrechter Fahrtauftrag einer Personengruppe bestanden und sei der PKW von ihm nicht im Bereich einer Haltestelle angeboten worden, um neue oder andere Fahrtaufträge zu erhalten. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt wie folgt: Der Beschwerdeführer ist damals Dienstnehmer des Mietwagen- und Taxiunternehmers D C, situiert in Z, Hstraße, gewesen. Er war damals während des Formel-1-Rennes in S für drei Tage beim Unternehmer D C angemeldet. Dieser Unternehmer übt an diesem Standort seit 12.02.1996 das konzessionierte „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftwagen), eingeschränkt auf 8 PKW“, seit 28.04.1987 das „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftwagen), eingeschränkt auf 1 Kleinbus (8 Sitzplätze + Lenker) für die Schülerbeförderung“, seit 07.11.1989 das konzessionierte Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen), eingeschränkt auf 8 Omnibusse“ und seit 12.02.1986 das „Taxi-Gewerbe, eingeschränkt auf 5 PKW“, mit der weiteren Betriebsstätte auf dem Standort S bei K, Gweg, eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW, aus. Herr D C ist auch Zulassungsbesitzer des im Rahmen des Mietwagengewerbes eingesetzten Fahrzeuges, PKW Ford, Type FDF6, mit 9 Sitzplätzen und dem behördlichen Kennzeichen X.Herr D C ist auch Zulassungsbesitzer des im Rahmen des Mietwagengewerbes eingesetzten Fahrzeuges, PKW Ford, Type FDF6, mit 9 Sitzplätzen und dem behördlichen Kennzeichen römisch zehn. Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 07.07.2018 am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, seitens Herrn A B, gelenkt und war von ihm in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, von Z kommend im Kreuzungsbereich rechter Hand in einer kleinen Ausbuchtung abgestellt worden, welche dazu dient, dass Bauern dort ihre Milchkannen in diesem Bereich abstellen bzw. hinbringen und abholen. Das Fahrzeug ist damals alleine gestanden. An diesem Tag wurde am Vormittag eine Personengruppe auf Grundlage des im Büro des Mietwagenunternehmers erteilten Fahrtauftrages nach F befördert, welche gegen 23.00 Uhr laut diesem Fahrtauftrag wiederum abgeholt werden sollte, wobei die diesbezügliche Bezahlung auch im Vorhinein in den Büroräumlichkeiten der Gewerbeinhaberin geleistet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das weiße Mietwagenfahrzeug des Mietwagenunternehmens mit dem behördlichen Kennzeichen X seitlich im oberen Bereich der Schiebetüren mit einem eine erhebliche Fläche des oberen Bereiches der jeweiligen Türe einnehmenden Aufkleber in roter Farbe entsprechend den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern versehen und mit der Aufschrift „„TAXI C“, darunter „xx“, gekennzeichnet. Auch unter der hinteren Nummerntafel im linken Heckbereich befand sich eine kleinere derartige Aufschrift. Eine darüberhinausgehende, deutliche Kennzeichnung des PKW als Mietwagenfahrzeug war nicht ersichtlich. Dass der Lenker, Herr A B, zu Tatzeitpunkt am Tatort mit diesem Fahrzeug in einem Haltestellenbereich für öffentliche Verkehrsmittel nicht auf eine Personengruppe aufgrund eines aufrecht bestehenden Fahrtauftrages, welcher vorweg im Betrieb des Mietwagenunternehmers erteilt wurde und für welchen auch vorab die Bezahlung erfolgte, wartete und somit das Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt hatte, um allfällige Fahrtauträge entgegenzunehmen kann nicht festgestellt werden. Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 07.07.2018 am 07.07.2017, um 22.58 Uhr, seitens Herrn A B, gelenkt und war von ihm in F, Gemeinde S, Haltestelle Ecke L503 – Richtung Ortsmitte F, von Z kommend im Kreuzungsbereich rechter Hand in einer kleinen Ausbuchtung abgestellt worden, welche dazu dient, dass Bauern dort ihre Milchkannen in diesem Bereich abstellen bzw. hinbringen und abholen. Das Fahrzeug ist damals alleine gestanden. An diesem Tag wurde am Vormittag eine Personengruppe auf Grundlage des im Büro des Mietwagenunternehmers erteilten Fahrtauftrages nach F befördert, welche gegen 23.00 Uhr laut diesem Fahrtauftrag wiederum abgeholt werden sollte, wobei die diesbezügliche Bezahlung auch im Vorhinein in den Büroräumlichkeiten der Gewerbeinhaberin geleistet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das weiße Mietwagenfahrzeug des Mietwagenunternehmens mit dem behördlichen Kennzeichen römisch zehn seitlich im oberen Bereich der Schiebetüren mit einem eine erhebliche Fläche des oberen Bereiches der jeweiligen Türe einnehmenden Aufkleber in roter Farbe entsprechend den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern versehen und mit der Aufschrift „„TAXI C“, darunter „xx“, gekennzeichnet. Auch unter der hinteren Nummerntafel im linken Heckbereich befand sich eine kleinere derartige Aufschrift. Eine darüberhinausgehende, deutliche Kennzeichnung des PKW als Mietwagenfahrzeug war nicht ersichtlich. Dass der Lenker, Herr A B, zu Tatzeitpunkt am Tatort mit diesem Fahrzeug in einem Haltestellenbereich für öffentliche Verkehrsmittel nicht auf eine Personengruppe aufgrund eines aufrecht bestehenden Fahrtauftrages, welcher vorweg im Betrieb des Mietwagenunternehmers erteilt wurde und für welchen auch vorab die Bezahlung erfolgte, wartete und somit das Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt hatte, um allfällige Fahrtauträge entgegenzunehmen kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen betreffend die KFZ-Kennzeichnung teilweise bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden sowie Lichtbildern ergeben. Überdies wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht unglaubwürdig dargetan, fallbezogen auch auf eine vormittags nach F transportierte Personengruppe am besagten Ort gewartet zu haben, wobei dieser Sachverhalt auch seitens des Unternehmers, Herrn D C, im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 durchaus glaubwürdig vorgebracht wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die zeugenschaftlichen Einvernahmen im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mietwagenunternehmer, Herrn D C, erfolgten und sich auf den Tatort „Haltestelle Hstraße, F“ bezogen, konnte aus den Ergebnissen des gerichtlichen Beweisverfahrens auch nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug abgestellt hatte, um weitere Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Auch aus den Zeugenaussagen der Zeugen Mag. E G, H I und J K ergab sich diesbezüglich nicht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in einem Haltestellenbereich abgestellt hatte, um Fahrtaufträge in dem als Taxi gekennzeichneten Fahrzeug entgegenzunehmen. Die Zeugen schlossen lediglich aufgrund des Abstellens des Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum darauf, dass dies der Fall gewesen sei, wobei der Zeuge H I sogar festhielt, dass er nicht sagen könne, ob der Lenker darauf aus gewesen sei, Fahrtaufträge zu bekommen und deswegen dort gestanden sei, zumal es dunkel gewesen sei. Auch aus den Aussagen der Zeugen Mag. E G und J K ergaben sich diesbezüglich keine weiteren Indizien. Das Fahrzeug stand insbesondere auch nicht in einer Taxischleife, sondern alleine im Bereich der genannten Ausbuchtung und wurde eine Testfahrt von Seiten der kontrollierenden Zeugen nicht durchgeführt. Insbesondere waren an diesem Tag auch sehr viele Fahrzeuge und Personen unterwegs und wurde die Erteilung eines Fahrtauftrages zeugenseitig auch nicht beobachtet.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen betreffend die KFZ-Kennzeichnung teilweise bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden sowie Lichtbildern ergeben. Überdies wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht unglaubwürdig dargetan, fallbezogen auch auf eine vormittags nach F transportierte Personengruppe am besagten Ort gewartet zu haben, wobei dieser Sachverhalt auch seitens des Unternehmers, Herrn D C, im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 durchaus glaubwürdig vorgebracht wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die zeugenschaftlichen Einvernahmen im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mietwagenunternehmer, Herrn D C, erfolgten und sich auf den Tatort „Haltestelle Hstraße, F“ bezogen, konnte aus den Ergebnissen des gerichtlichen Beweisverfahrens auch nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug abgestellt hatte, um weitere Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Auch aus den Zeugenaussagen der Zeugen Mag. E G, H römisch eins und J K ergab sich diesbezüglich nicht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in einem Haltestellenbereich abgestellt hatte, um Fahrtaufträge in dem als Taxi gekennzeichneten Fahrzeug entgegenzunehmen. Die Zeugen schlossen lediglich aufgrund des Abstellens des Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum darauf, dass dies der Fall gewesen sei, wobei der Zeuge H römisch eins sogar festhielt, dass er nicht sagen könne, ob der Lenker darauf aus gewesen sei, Fahrtaufträge zu bekommen und deswegen dort gestanden sei, zumal es dunkel gewesen sei. Auch aus den Aussagen der Zeugen Mag. E G und J K ergaben sich diesbezüglich keine weiteren Indizien. Das Fahrzeug stand insbesondere auch nicht in einer Taxischleife, sondern alleine im Bereich der genannten Ausbuchtung und wurde eine Testfahrt von Seiten der kontrollierenden Zeugen nicht durchgeführt. Insbesondere waren an diesem Tag auch sehr viele Fahrzeuge und Personen unterwegs und wurde die Erteilung eines Fahrtauftrages zeugenseitig auch nicht beobachtet. In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdefall erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit der Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 13 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet wie folgt:Paragraph 13, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 lautet wie folgt: „
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.
(2)Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über
- die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
- die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(3)Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
(3)Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
(3a)Unbeschadet der aufgrund von Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes
§ 39aBundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
(3a)Unbeschadet der aufgrund von Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes
Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz angewiesen ist. Für diese Tiere besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
(4)Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(4)Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.
(5)Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den
§ 14Abs.
3 festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.“
(5)Die Organe der zur Vollziehung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden können sich vom ordnungsgemäßen Betrieb der mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehre jederzeit überzeugen und dabei, wenn es sich um Betriebe des Mietwagen-Gewerbes handelt, insbesondere überprüfen, ob geforderte Beförderungsentgelte den
Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Tarifen entsprechen; die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte haben den mit der Überprüfung betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen vorzulegen.“ § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bestimmt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bestimmt Folgendes: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker 1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; …“ Die auf Grundlage der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des personenkraftwagenbetriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), LGBl. Nr. 40/2013, normiert in § 25 Abs 2 leg. cit., dass die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Die auf Grundlage der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.03.2013 über die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des personenkraftwagenbetriebenen Mietwagen-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,, normiert in , Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit., dass die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, Leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Hinsichtlich der Beschilderung von Taxifahrzeugen sieht § 7 leg. cit. Folgendes vor: Hinsichtlich der Beschilderung von Taxifahrzeugen sieht Paragraph 7, leg. cit. Folgendes vor: „
(1)Taxifahrzeuge müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten.
(2)Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3)Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Eintreffen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.
(4)Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften, Bemalungen oder Beklebungen nicht beeinträchtigt werden.“ § 9 Abs 1 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lautet wie folgt: Paragraph 9, Absatz eins, der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lautet wie folgt: „
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
§ 14Abs.
1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.“„
(1)In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif
Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, ist ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger zu verwenden, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.“ § 18 Abs 1 leg. cit. sieht bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach § 9 vor, dass dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. sieht bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nach Paragraph 9, vor, dass dieser während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein muss. § 45 Abs 1 Z 1 VStG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG lautet wie folgt: „
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …“ Im Beschwerdefall hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt
- vor, entgegen § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. 40/2016, zur Tatzeit am Tatort den PKW X in der Funktion als Lenker verwendet zu haben, wobei das Fahrzeug die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur mit einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe. Im Beschwerdefall hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt
- vor, entgegen Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, Landesgesetzblatt 40 aus 2016,, zur Tatzeit am Tatort den PKW römisch zehn in der Funktion als Lenker verwendet zu haben, wobei das Fahrzeug die Aufschrift „Taxi C“ getragen habe, obwohl die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur mit einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen dürfe. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, dass die Aufschrift „Taxi C“, die seitlich aufgeklebt sei, lediglich als Werbung für die Fa. C diene und ein beleuchtetes Taxischild mit der Aufschrift „Taxi“ am Dach (Kennzeichnung für ein Taxifahrzeug) nicht vorhanden gewesen sei. Die Verwaltungsstrafbehörde ging bei Verwendung des Wortes „Taxi“ von der Gefahr einer Verwechslung mit einem Taxi aus und habe der nunmehrige Beschwerdeführer durch Verwendung des Mietfahrzeuges mit der Aufschrift „Taxi C“ die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zur verantworten. Hinsichtlich der Übertretung
- ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ergibt, dass dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf“. Von Verordnungsgeberseite wurde dieses Gebot im Rahmen einer nicht abschließenden Aufzählung von Maßnahmen, welche in diesem Zusammenhang „nicht gestattet“ sind, präzisiert. Beispielsweise wird „die Verwendung von Dachschildern, Dachleuchten oder Fahrpreisanzeigern“ genannt. Hinsichtlich der Übertretung
- ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 ergibt, dass dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf“. Von Verordnungsgeberseite wurde dieses Gebot im Rahmen einer nicht abschließenden Aufzählung von Maßnahmen, welche in diesem Zusammenhang „nicht gestattet“ sind, präzisiert. Beispielsweise wird „die Verwendung von Dachschildern, Dachleuchten oder Fahrpreisanzeigern“ genannt. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde durch Verweis auf seine Rechtfertigung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren im Ergebnis auch darauf bezieht, dass für ein Taxi im Sinne der Regelung des § 7 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 die Beschilderung durch ein insbesondere beleuchtetes Dachschild vorzunehmen sei, welches das Kraftfahrzeug nicht aufgewiesen habe, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Fall zur damaligen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“, welche in § 2 festhielt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit einer Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe und insbesondere die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet sei“, bei nahezu identer Rechtslage aussprach, dass mit dieser Vorschrift keineswegs die Verwendung der „gesetzlich definierten Kennzeichnung eines Taxis“ für einen Mietwagen, sondern vielmehr schon die Kennzeichnung eines Mietwagens in einer mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise verboten werden solle (VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052-0056, früher 83/04/0320-0324). Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde durch Verweis auf seine Rechtfertigung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren im Ergebnis auch darauf bezieht, dass für ein Taxi im Sinne der Regelung des Paragraph 7, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 die Beschilderung durch ein insbesondere beleuchtetes Dachschild vorzunehmen sei, welches das Kraftfahrzeug nicht aufgewiesen habe, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Fall zur damaligen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“, welche in Paragraph 2, festhielt, dass „die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit einer Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe und insbesondere die Verwendung von Dachschildern und –leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet sei“, bei nahezu identer Rechtslage aussprach, dass mit dieser Vorschrift keineswegs die Verwendung der „gesetzlich definierten Kennzeichnung eines Taxis“ für einen Mietwagen, sondern vielmehr schon die Kennzeichnung eines Mietwagens in einer mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise verboten werden solle (VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052-0056, früher 83/04/0320-0324). Der Wortlaut der Regelung des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lässt auch klar erkennen, dass nicht nur die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern tatbestandmäßig ist. In Bezug auf das Nichteinhalten des in Rede stehenden Gebotes kommt es somit lediglich darauf an, ob die Mietwagenfahrzeugkennzeichnung so erfolgte, dass sie mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselt werden konnte. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang der von Beschwerdeführerseite angeführte Zweck der fallbezogen angebracht gewesenen Kennzeichnung. Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitlich aufgeklebte Aufschrift „Taxi C“ mit der angegebenen Telefonnummer des Unternehmens seitlich deutlich sichtbar und in roter Farbe hervorstechend im oberen Bereich der Schiebetüren sowie im Heckbereich des in Rede stehenden Mietwagenfahrzeuges. Eine deutlich in Bezug auf einen Mietwagen hinweisende Kennzeichnung war nicht vorhanden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 18.01.1978, Zl. 213/77), welche wiederum zur seinerzeitigen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“ erging, kommt es somit darauf an, ob beim Durchschnittsfahrgast … ohne weiteres der Eindruck erweckt wird, dass ihm „ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen in gleicher Weise wie ein Taxifahrzeug zur Verfügung steht“, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis – bei durchaus vergleichbarer Rechtslage – davon ausging, dass zum Tatbild einer derartigen Übertretung „auch die Auffälligkeit der Kennzeichnung“ gehört (vgl. auch VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052). Der Wortlaut der Regelung des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 lässt auch klar erkennen, dass nicht nur die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern tatbestandmäßig ist. In Bezug auf das Nichteinhalten des in Rede stehenden Gebotes kommt es somit lediglich darauf an, ob die Mietwagenfahrzeugkennzeichnung so erfolgte, dass sie mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselt werden konnte. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang der von Beschwerdeführerseite angeführte Zweck der fallbezogen angebracht gewesenen Kennzeichnung. Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitlich aufgeklebte Aufschrift „Taxi C“ mit der angegebenen Telefonnummer des Unternehmens seitlich deutlich sichtbar und in roter Farbe hervorstechend im oberen Bereich der Schiebetüren sowie im Heckbereich des in Rede stehenden Mietwagenfahrzeuges. Eine deutlich in Bezug auf einen Mietwagen hinweisende Kennzeichnung war nicht vorhanden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH am 18.01.1978, Zl. 213/77), welche wiederum zur seinerzeitigen „Innsbrucker Mietwagen-Verordnung“ erging, kommt es somit darauf an, ob beim Durchschnittsfahrgast … ohne weiteres der Eindruck erweckt wird, dass ihm „ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen in gleicher Weise wie ein Taxifahrzeug zur Verfügung steht“, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits in diesem Erkenntnis – bei durchaus vergleichbarer Rechtslage – davon ausging, dass zum Tatbild einer derartigen Übertretung „auch die Auffälligkeit der Kennzeichnung“ gehört vergleiche auch VwGH am 20.09.1984, Zl. 84/16/0052). Ungeachtet des Umstandes, dass es bei dem gegenständlichen Tatbestand von der Intention des Gesetzgebers nicht um einen Schutz des Wortlautes „Taxi“ geht, findet das Wort „Taxi“ aufgrund des im Beschwerdefall festgestellten Sachverhaltes auf dem gegenständlichen Kraftfahrzeug, welches von Seiten des Beschwerdeführers gelenkt wurde, in deutlicher, hervorstechender Weise in Blockbuchstaben neben dem Familiennamen des Unternehmers Verwendung und wurde auch die Telefonnummer angegeben. Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff „Taxi“ auf den „ursprünglich in einer Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter“ zurückgeht (vgl. z.B. http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1370200 bzw. https://www.planetwissen.de/technik/verkehr/taxi_chauffeur_fuer_alle_faelle/index.h...) und das Wort „TAXI“ von der ursprünglichen Wortbedeutung her somit auch auf den nicht gestatteten Fahrpreisanzeiger „hinweist“ und sich die zitierte höchstgerichtliche Judikatur auf ein „von vorne in Erscheinung tretendes, mit Aufschrift versehenes Schild“ bezog, ist festzuhalten, dass durch die erfolgte Kennzeichnung des gegenständlichen Fahrzeuges bereits aufgrund der Aufschrift im Bereich der seitlichen Schiebetüre im Hinblick auf die Größe des Schriftzuges und des fehlenden, klar ersichtlichen Hinweises auf einen Mietwagen fallbezogen beim Durchschnittsfahrgast im Hinblick auf das in Blockbuchstaben aufgebrachte, deutlich hervorstechende Wort „Taxi“, insbesondere beim Einstieg in das Fahrzeug, der Eindruck erweckt werden kann, dass dem Kunden ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen, gleich einem Taxifahrzeug, zur Verfügung stehe. Dass mit der Aufbringung dieser Kennzeichnung auch ein Werbeeffekt verbunden ist, ist dabei – wie ausgeführt - nicht von Belang.Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff „Taxi“ auf den „ursprünglich in einer Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter“ zurückgeht vergleiche z.B. http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/1370200 bzw. https://www.planetwissen.de/technik/verkehr/taxi_chauffeur_fuer_alle_faelle/index.h...) und das Wort „TAXI“ von der ursprünglichen Wortbedeutung her somit auch auf den nicht gestatteten Fahrpreisanzeiger „hinweist“ und sich die zitierte höchstgerichtliche Judikatur auf ein „von vorne in Erscheinung tretendes, mit Aufschrift versehenes Schild“ bezog, ist festzuhalten, dass durch die erfolgte Kennzeichnung des gegenständlichen Fahrzeuges bereits aufgrund der Aufschrift im Bereich der seitlichen Schiebetüre im Hinblick auf die Größe des Schriftzuges und des fehlenden, klar ersichtlichen Hinweises auf einen Mietwagen fallbezogen beim Durchschnittsfahrgast im Hinblick auf das in Blockbuchstaben aufgebrachte, deutlich hervorstechende Wort „Taxi“, insbesondere beim Einstieg in das Fahrzeug, der Eindruck erweckt werden kann, dass dem Kunden ein so gekennzeichneter Personenkraftwagen, gleich einem Taxifahrzeug, zur Verfügung stehe. Dass mit der Aufbringung dieser Kennzeichnung auch ein Werbeeffekt verbunden ist, ist dabei – wie ausgeführt - nicht von Belang. Aus dem Gesagten folgt, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort, entgegen dem Gebot des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, der in Rede stehende Mietwagen mit einer Kennzeichnung versehen war, welche mit jener eines Taxifahrzeuges zu verwechseln gewesen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort, entgegen dem Gebot des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, der in Rede stehende Mietwagen mit einer Kennzeichnung versehen war, welche mit jener eines Taxifahrzeuges zu verwechseln gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestritten. Dies jedoch auch nicht zu Unrecht.
§ 13Abs 2 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 kann hinsichtlich der Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)
Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs, erlassen.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 kann hinsichtlich der Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs, erlassen.
§ 13Abs 3 leg.
cit. kommt hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen die Erlassung einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. kommt hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 13, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.
§ 13
Abs 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ergibt sich noch eine weitergehende Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes, ebenso nach § 10 leg. cit..
Paragraph 13, Absatz 4, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ergibt sich noch eine weitergehende Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes, ebenso nach Paragraph 10, leg. cit.. Die Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 40/2013 idF LGBl. Nr. 30/2015, sieht in § 25 Abs 2 unter der Überschrift „Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker; Aufnahme von Fahrgästen“ vor, dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet“. Damit stellt der Verordnungsgeber ein die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug betreffendes Gebot derart auf, dass diese Kennzeichnung nicht derart erfolgen darf, dass diese mit einem Taxifahrzeug zu verwechseln ist, wobei es dabei insbesondere nicht gestattet ist, Dachschilder, -leuchten oder Fahrpreisanzeiger zu verwenden. Die Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015,, sieht in Paragraph 25, Absatz 2, unter der Überschrift „Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker; Aufnahme von Fahrgästen“ vor, dass „die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen darf; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet“. Damit stellt der Verordnungsgeber ein die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug betreffendes Gebot derart auf, dass diese Kennzeichnung nicht derart erfolgen darf, dass diese mit einem Taxifahrzeug zu verwechseln ist, wobei es dabei insbesondere nicht gestattet ist, Dachschilder, -leuchten oder Fahrpreisanzeiger zu verwenden.
§ 15
Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker „Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker „Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen“ nicht einhält. Im gegenständlichen Fall betrifft das Gebot, dessen Nichteinhaltung die belangte Behörde dem Fahrzeuglenker vorhielt, zweifelsfrei eine „Anforderung an ein Fahrzeug“, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes zum Einsatz gelangte, da unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht, wenn ein derartiges Mietwagenfahrzeug in mit einem Taxifahrzeug verwechselbarer Weise gekennzeichnet wurde, wobei bei dieser Kennzeichnung insbesondere die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet ist. Betrifft das übertretene Gebot – wie gegenständlich – Anforderungen an das im Zuge der Ausübung des Mietwagengewerbes verwendete Fahrzeug, so handelt es sich dabei nicht um ein Gebot, welches vom Fahrzeuglenker einzuhalten ist und auch eingehalten werden könnte, zumal sich das Gebot fallbezogen nicht auf die Verwendung eines derartigen in einem mit einem Taxifahrzeug verwechselbarer Weise gekennzeichneten Mietfahrzeuges bezieht und überdies auch eine dem § 102 Abs 1 KFG nachgebildete, die Pflichten des Lenkers eines Mietwagenfahrzeuges näher konkretisierende, positiv-rechtliche Bestimmung nicht verankert wurde. Der beschwerdeführende Lenker war somit aus dem Grunde des § 25 Abs 2 Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 nicht gehalten, dieses sich auf die Anforderungen an das Fahrzeug beziehende Gebot einzuhalten. Zur Einhaltung dieses Gebotes ist grundsätzlich der das konzessionierte Mietwagengewerbe ausübende Unternehmer verantwortlich, zumal er auch die Kennzeichnungen der im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit verwendeten Fahrzeuge vornimmt, wobei von Seiten des Fahrzeuglenkers – wie dargelegt - darauf auch regelmäßig kein Einfluss genommen werden kann. Im gegenständlichen Fall betrifft das Gebot, dessen Nichteinhaltung die belangte Behörde dem Fahrzeuglenker vorhielt, zweifelsfrei eine „Anforderung an ein Fahrzeug“, welches im Rahmen des Mietwagengewerbes zum Einsatz gelangte, da unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion steht, wenn ein derartiges Mietwagenfahrzeug in mit einem Taxifahrzeug verwechselbarer Weise gekennzeichnet wurde, wobei bei dieser Kennzeichnung insbesondere die Verwendung von Dachschildern, -leuchten oder Fahrpreisanzeigern nicht gestattet ist. Betrifft das übertretene Gebot – wie gegenständlich – Anforderungen an das im Zuge der Ausübung des Mietwagengewerbes verwendete Fahrzeug, so handelt es sich dabei nicht um ein Gebot, welches vom Fahrzeuglenker einzuhalten ist und auch eingehalten werden könnte, zumal sich das Gebot fallbezogen nicht auf die Verwendung eines derartigen in einem mit einem Taxifahrzeug verwechselbarer Weise gekennzeichneten Mietfahrzeuges bezieht und überdies auch eine dem Paragraph 102, Absatz eins, KFG nachgebildete, die Pflichten des Lenkers eines Mietwagenfahrzeuges näher konkretisierende, positiv-rechtliche Bestimmung nicht verankert wurde. Der beschwerdeführende Lenker war somit aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 nicht gehalten, dieses sich auf die Anforderungen an das Fahrzeug beziehende Gebot einzuhalten. Zur Einhaltung dieses Gebotes ist grundsätzlich der das konzessionierte Mietwagengewerbe ausübende Unternehmer verantwortlich, zumal er auch die Kennzeichnungen der im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit verwendeten Fahrzeuge vornimmt, wobei von Seiten des Fahrzeuglenkers – wie dargelegt - darauf auch regelmäßig kein Einfluss genommen werden kann. Die Kennzeichnung der im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendeten Fahrzeuge erfolgt unternehmerseitig. Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers C im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 bestätigt, der über Befragen angab, dass die Fahrzeugkennzeichnung ausschließlich von Unternehmerseite angebracht worden sei und Lenker darauf keinen Einfluss hätten. Ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verwaltungsübertretung des Unternehmers wurde behördlicherseits nicht vorgehalten und hätte dieser auch vorsätzlich erfolgen müssen (vgl. § 7 VStG).Die Kennzeichnung der im Rahmen des Mietwagengewerbes verwendeten Fahrzeuge erfolgt unternehmerseitig. Dies wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers C im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 bestätigt, der über Befragen angab, dass die Fahrzeugkennzeichnung ausschließlich von Unternehmerseite angebracht worden sei und Lenker darauf keinen Einfluss hätten. Ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verwaltungsübertretung des Unternehmers wurde behördlicherseits nicht vorgehalten und hätte dieser auch vorsätzlich erfolgen müssen vergleiche Paragraph 7, VStG). In Bezug auf die
- Übertretung ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Arbeitgeber, der Mietwagenunternehmer Herr D C, glaubhaft dartun konnten, dass hinsichtlich einer Mietwagenfahrt einer Personengruppe ein am Vormittag in den Räumlichkeiten des Gewerbeinhabers erteilter Fahrtauftrag bestand, wobei diese Rückfahrt auch vorab in diesem Zusammenhang bezahlt wurde. Diese Personengruppe sollte demnach gegen 23.00 Uhr von F zurückbefördert werden. Dieses Vorbringen vermochte auch durch die im Zuge des gerichtlichen Beweisverfahrens getroffenen Zeugenaussagen nicht derart entkräftet zu werden, dass sich fallbezogen zweifelsfrei ergab, dass der Beschwerdeführer im Bereich einer Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, da der besagte PKW am Tatort alleine bloß in der gekennzeichneten Form abgestellt worden war. Insbesondere wurde eine Testfahrt von Seiten der im Auftrag der Wirtschaftskammer kontrollierenden Zeugen nicht durchgeführt und gab der beschwerdeführende Lenker auch an, dass hunderte Personen unterwegs gewesen seien und er ca. eine halbe Stunde auf die Personengruppe im Auto sitzend gewartet habe und keine Fahrt gemacht habe, zumal ein aufrechter Fahrtauftrag gegeben gewesen sei. Gegenteiliges wurde zeugenseitig auch nicht beobachtet. Er wartete angeblich deshalb, da sich Personen üblicherweise bei einer derartigen Veranstaltung verspäten, zumal diese das Auto nicht gleich finden würden oder die Zeit im Diskothekenbereich übersehen würden und habe die Personengruppe gegen 23.30 Uhr nach W gebracht, was er jedoch nicht mehr genau wisse. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Vorbringen in Bezug auf den aufrechten Fahrtrauftrag auch mit dem des beschuldigten Unternehmers C im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 deckte, das besagte Fahrzeug nicht in einer Taxischleife, sondern allein am Tatort zur Tatzeit bloß abgestellt war und auch eine Testfahrt nicht von Seiten der im Auftrag der Wirtschaftskammer kontrollierenden durchgeführt wurde und die Entgegennahme eines Fahrtauftrages auch nicht beobachtet wurde, konnte dem Beschwerdeführer auch nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er in einem Haltestellenbereich tatsächlich wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Die ihm von Behördenseite zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war ihm somit nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Vielmehr sind nach Durchführung des Beweisverfahrens in Bezug auf die
- Übertretung erhebliche Zweifel bestehen geblieben, sodass das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund auch in diesem Punkt zu beheben war und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich, vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1
- Fall VStG, im Lichte der für einen Schuldspruch fallbezogen nicht ausreichenden Beweise (vgl. z.B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195), spruchgemäß einzustellen war. In Bezug auf die
- Übertretung ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Arbeitgeber, der Mietwagenunternehmer Herr D C, glaubhaft dartun konnten, dass hinsichtlich einer Mietwagenfahrt einer Personengruppe ein am Vormittag in den Räumlichkeiten des Gewerbeinhabers erteilter Fahrtauftrag bestand, wobei diese Rückfahrt auch vorab in diesem Zusammenhang bezahlt wurde. Diese Personengruppe sollte demnach gegen 23.00 Uhr von F zurückbefördert werden. Dieses Vorbringen vermochte auch durch die im Zuge des gerichtlichen Beweisverfahrens getroffenen Zeugenaussagen nicht derart entkräftet zu werden, dass sich fallbezogen zweifelsfrei ergab, dass der Beschwerdeführer im Bereich einer Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen, da der besagte PKW am Tatort alleine bloß in der gekennzeichneten Form abgestellt worden war. Insbesondere wurde eine Testfahrt von Seiten der im Auftrag der Wirtschaftskammer kontrollierenden Zeugen nicht durchgeführt und gab der beschwerdeführende Lenker auch an, dass hunderte Personen unterwegs gewesen seien und er ca. eine halbe Stunde auf die Personengruppe im Auto sitzend gewartet habe und keine Fahrt gemacht habe, zumal ein aufrechter Fahrtauftrag gegeben gewesen sei. Gegenteiliges wurde zeugenseitig auch nicht beobachtet. Er wartete angeblich deshalb, da sich Personen üblicherweise bei einer derartigen Veranstaltung verspäten, zumal diese das Auto nicht gleich finden würden oder die Zeit im Diskothekenbereich übersehen würden und habe die Personengruppe gegen 23.30 Uhr nach W gebracht, was er jedoch nicht mehr genau wisse. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Vorbringen in Bezug auf den aufrechten Fahrtrauftrag auch mit dem des beschuldigten Unternehmers C im Verfahren LVwG 30.25-2835/2018 deckte, das besagte Fahrzeug nicht in einer Taxischleife, sondern allein am Tatort zur Tatzeit bloß abgestellt war und auch eine Testfahrt nicht von Seiten der im Auftrag der Wirtschaftskammer kontrollierenden durchgeführt wurde und die Entgegennahme eines Fahrtauftrages auch nicht beobachtet wurde, konnte dem Beschwerdeführer auch nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er in einem Haltestellenbereich tatsächlich wartete, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen. Die ihm von Behördenseite zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war ihm somit nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Vielmehr sind nach Durchführung des Beweisverfahrens in Bezug auf die
- Übertretung erhebliche Zweifel bestehen geblieben, sodass das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund auch in diesem Punkt zu beheben war und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich, vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall VStG, im Lichte der für einen Schuldspruch fallbezogen nicht ausreichenden Beweise vergleiche z.B. VwGH am 22.02.2006, 2005/17/0195), spruchgemäß einzustellen war. Im Ergebnis war daher der in Rede stehenden Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und waren die Verwaltungsstrafverfahren, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.2837.2018