GVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde St. Johann bei Herberstein (nunmehr Gemeinde Feistritztal) vom 25.06.2010, wurde die baubehördliche Bewilligung für im Spruch des genannten Bescheides näher umschriebene bauliche Maßnahmen erteilt. In dem dieser Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren wurde Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E als nichtamtlicher Sachverständiger für Schalltechnik tätig. Gegen diesen Bescheid wurde von den Nachbarn F und G Berufung erhoben, welche mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 28.10.2010 erledigt wurde. Im vorangegangenen Berufungsverfahren zu diesem Bescheid wurde Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. Johann bei Herberstein (nunmehr Gemeinde Feistritztal) als Baubehörde zweiter Instanz vom 08.07.2010 neuerlich zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 07.07.2011 wurde die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik für die im Bewilligungsverfahren zweiter Instanz erfolgte lärmschutztechnische Beurteilung des im Gegenstand genannten Bauvorhabens mit € 8.378,13 bestimmt. Dieser Bescheid wurde Herrn A B und Frau C B zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 09.08.2011, Zahl: BV3/2009/44-II, wurde Herrn A B und Frau C B aufgetragen, die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik, Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E für die im Baubewilligungsverfahren zweiter Instanz erfolgte lärmschutztechnische Beurteilung des im Gegenstand dieses Bescheides näher umschriebenen Bauvorhabens in der Höhe von € 8.379,13 zu tragen. Anlässlich der dagegen erhobenen Vorstellung wurde der angefochtene Bescheid mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 06.12.2012, GZ.: ABT13-12.10-J110/2012-1, wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016, Zahl: BV3/2009/44-III, wurde Herrn A B und Frau C B, beide wohnhaft in S, neuerlich aufgetragen, die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik, Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E für die im Baubewilligungsverfahren zweiter Instanz erfolgte lärmschutztechnische Beurteilung des im Gegenstand genannten Bauvorhabens in der Höhe von € 8.378,13 zu tragen. Der Gemeinderat der nunmehrigen Gemeinde Feistritztal hat hinsichtlich der geforderten ausreichenden Konkretisierung zum Zwecke der Prüfung der Honorarnote auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gebührenanspruchsgesetzes bzw. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieurkonsulenten eine Stellungnahme des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik eingeholt und ist aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im Ergebnis erneut zu dem Schluss gekommen, dass die von Herrn Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E in Rechnung gestellte Gebühr im Ausmaß von € 8.378,13 angemessen und gerechtfertigt ist. Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer, Herr A B und Frau C B, rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie nach Darlegung des Sachverhalts neuerlich den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten haben, zumal sie sich durch diesen in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf einen rechtmäßigen Kostenbescheid verletzt erachteten. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sich ihres Erachtens kein Erfordernis einer entsprechenden Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens ergebe, da die Projektänderungen ausschließlich geringfügigen Umfangs gewesen seien und, wie bereits von der Landesregierung festgestellt „im überwiegenden Maße emissionsreduzierende Maßnahmen zu sein scheinen“. Folglich könne aufgrund der fehlenden negativen Auswirkungen keine Notwendigkeit der Einholung einer schalltechnischen Beurteilung erkannt werden. Die neuerlichen Lärmmessungen aufgrund der Einwendungen der Nachbarn F und G, in welchen die fehlende Berücksichtigung ihrer Grundstücke in der ersten schalltechnischen Beurteilung geltend gemacht worden seien, hätten bereits im Zuge des ersten Gutachtens, falls überhaupt notwendig, vom beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden müssen. Folglich könne diese Mehrkostentragung auch nicht von ihnen übernommen werden. Die Einholung eines derartigen Gutachtens sei nicht notwendig gewesen und könnten daher die entstandenen Kosten für die Gutachtensergänzung auch nicht auf sie überwälzt werden. Fraglich sei auch, wie es dazu kommen konnte, dass die Kosten eines Ergänzungsgutachtens die Kosten des ursprünglichen Gutachtens noch übersteigen. Inwiefern bei den geringfügigen Projektänderungen eine derart hohe Honorarnote (noch höher, als die des ersten Gutachtens) entstehen konnte, entbehre jeder Grundlage und Zweckmäßigkeit. Auch wurde seitens der Beschwerdeführer moniert, dass ihnen weder ein Kostenvoranschlag zur Kenntnis gebracht worden noch ein Kostenvorschuss seitens der belangten Behörde auferlegt worden sei. Der Sachverständige habe des Weiteren mit keinem Wort eine Kostenabschätzung vorgenommen und die Beschwerdeführer zu keiner Zeit über die angefallenen Gebühren in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich sei auf § 53a AVG iVm § 25 GebAG zu verweisen, welcher auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden sei. Demnach hätte der nichtamtliche Sachverständige, Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E, auf eine dem Wert von € 2.000,00 übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen gehabt (Warnpflicht), widrigenfalls er den € 2.000,00 übersteigenden Gebührenanspruch verliere. Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom Gemeinderat der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 07.07.2011 für die Gutachtensergänzung einen Betrag von € 8.378,13 festgesetzt habe, sei dieser für sie als Partei des Hauptverfahrens nicht bindend, insofern einer Partei nur Kosten auferlegt werden könnten, die einem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustünden – das heißt, mit den Bestimmungen des § 53a AVG iVm dem GebAG in Einklang stünden. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls der Beschwerde Folge zu leisten und den Bescheid dahingehend abzuändern, als die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von € 2.000,00 vorgeschrieben würde, andernfalls ihrer Beschwerde Folge zu leisten und den Bescheid dahingehend abzuändern, als eine der Höhe nach angemessene Honorarnote vorgeschrieben werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass sich ihres Erachtens kein Erfordernis einer entsprechenden Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens ergebe, da die Projektänderungen ausschließlich geringfügigen Umfangs gewesen seien und, wie bereits von der Landesregierung festgestellt „im überwiegenden Maße emissionsreduzierende Maßnahmen zu sein scheinen“. Folglich könne aufgrund der fehlenden negativen Auswirkungen keine Notwendigkeit der Einholung einer schalltechnischen Beurteilung erkannt werden. Die neuerlichen Lärmmessungen aufgrund der Einwendungen der Nachbarn F und G, in welchen die fehlende Berücksichtigung ihrer Grundstücke in der ersten schalltechnischen Beurteilung geltend gemacht worden seien, hätten bereits im Zuge des ersten Gutachtens, falls überhaupt notwendig, vom beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden müssen. Folglich könne diese Mehrkostentragung auch nicht von ihnen übernommen werden. Die Einholung eines derartigen Gutachtens sei nicht notwendig gewesen und könnten daher die entstandenen Kosten für die Gutachtensergänzung auch nicht auf sie überwälzt werden. Fraglich sei auch, wie es dazu kommen konnte, dass die Kosten eines Ergänzungsgutachtens die Kosten des ursprünglichen Gutachtens noch übersteigen. Inwiefern bei den geringfügigen Projektänderungen eine derart hohe Honorarnote (noch höher, als die des ersten Gutachtens) entstehen konnte, entbehre jeder Grundlage und Zweckmäßigkeit. Auch wurde seitens der Beschwerdeführer moniert, dass ihnen weder ein Kostenvoranschlag zur Kenntnis gebracht worden noch ein Kostenvorschuss seitens der belangten Behörde auferlegt worden sei. Der Sachverständige habe des Weiteren mit keinem Wort eine Kostenabschätzung vorgenommen und die Beschwerdeführer zu keiner Zeit über die angefallenen Gebühren in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich sei auf Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, GebAG zu verweisen, welcher auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden sei. Demnach hätte der nichtamtliche Sachverständige, Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E, auf eine dem Wert von € 2.000,00 übersteigende Honorarnote rechtzeitig hinzuweisen gehabt (Warnpflicht), widrigenfalls er den € 2.000,00 übersteigenden Gebührenanspruch verliere. Wenngleich der Gebührenbestimmungsbescheid vom Gemeinderat der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 07.07.2011 für die Gutachtensergänzung einen Betrag von € 8.378,13 festgesetzt habe, sei dieser für sie als Partei des Hauptverfahrens nicht bindend, insofern einer Partei nur Kosten auferlegt werden könnten, die einem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustünden – das heißt, mit den Bestimmungen des Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit dem GebAG in Einklang stünden. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls der Beschwerde Folge zu leisten und den Bescheid dahingehend abzuändern, als die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von € 2.000,00 vorgeschrieben würde, andernfalls ihrer Beschwerde Folge zu leisten und den Bescheid dahingehend abzuändern, als eine der Höhe nach angemessene Honorarnote vorgeschrieben werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
F ist die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ist die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
F haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
F sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
Paragraph 75, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF sind, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
F erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
AG), BGBl Nr. 136/1975 idgF hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.
Paragraph 38, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Feststellungen und Erwägungen, welche sich bereits aus der Aktenlage ergeben, aus: Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Johann bei Herberstein vom 08.07.2010 wurde Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E zum nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik bestellt. Mit Erledigung vom 06.09.2010, GZ: 162.1D sowie vom 29.09.2010, GZ: 162.1E, hat der nichtamtliche Sachverständige für Schalltechnik, Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E, im Rahmen des Berufungsverfahrens über die beantragten Projektänderungen sein Gutachten über eine ergänzende Schallmessung und Simulation erstattet. Das Honorar für diese im Berufungsverfahren erfolgte lärmschutztechnische Beurteilung wurde mit der Honorarnote vom 22.11.2010, Nr. 281/10 mit der Rechnungssumme von € 8.378,13 in Rechnung gestellt. Mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 07.07.2011 wurde diese vom nichtamtlichen Sachverständigen für Schalltechnik veranschlagte Gebühr in Höhe von € 8.378,13, rechtskräftig bestimmt und sind diese der Baubehörde insofern bereits erwachsen, als die Rechnungssumme auf das angegebene Konto des Sachverständigen bereits überwiesen wurde. Wie sich somit aus der Aktenlage, insbesondere auch den im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde selbst zweifelsfrei ergibt, hat Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E mit 29.09.2010 seine Tätigkeit in Gestalt der Gutachtenserstellung abgeschlossen. Die Honorarnote wurde am 22.11.2010, bei der vormaligen Gemeinde St. Johann in Herberstein eingelangt am 24.11.2010, geltend gemacht.
Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr allerdings binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr allerdings binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Diese vom Gesetzgeber normierte 14-tägige Frist für die Geltendmachung der Gebühren ist daher bei weitem überschritten, weshalb der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige für Schalltechnik grundsätzlich seines Gebührenanspruchs verlustig gegangen ist. Lediglich am Rande, da aufgrund der dargelegten Feststellungen nicht maßgeblich für die Entscheidung, wird bemerkt, dass dies im Übrigen sogar dann zuträfe, wenn man den Abschluss der Sachverständigentätigkeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vom 28.10.2010, Zl BV 3/2009/44, gleichsetzten wollte (mit welcher die Sachverständigentätigkeit jedenfalls spätestens endet). Bereits die belangte Behörde hätte daher gegenüber Herrn Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E die von ihm veranschlagten Gebühren gar nicht zu bestimmen und zu bezahlen gehabt. Dass die belangte Behörde dennoch den Kostenbestimmungsbescheid erlassen und in weiterer Folge die geltend gemachten Gebühren bezahlt hat, darf den nunmehrigen Beschwerdeführern A B und C B jedoch keinesfalls zum Nachteil gereichen und auf diese überwälzt werden. Soweit der Sachverständige seinen Anspruch in Folge Fristversäumnis verloren hat, darf die Gebühr der Partei auch dann nicht
AVG vorgeschrieben werden, wenn sie von der Behörde gegenüber dem Sachverständigen – rechtswidrigerweise – bestimmt und bezahlt wurde (VwGH 04.04.2003, 2002/06/0190; 18.03.2004, 2002/03/0165; 18.03.2004, 2002/03/0025). Dass die belangte Behörde dennoch den Kostenbestimmungsbescheid erlassen und in weiterer Folge die geltend gemachten Gebühren bezahlt hat, darf den nunmehrigen Beschwerdeführern A B und C B jedoch keinesfalls zum Nachteil gereichen und auf diese überwälzt werden. Soweit der Sachverständige seinen Anspruch in Folge Fristversäumnis verloren hat, darf die Gebühr der Partei auch dann nicht
Paragraph 76, AVG vorgeschrieben werden, wenn sie von der Behörde gegenüber dem Sachverständigen – rechtswidrigerweise – bestimmt und bezahlt wurde (VwGH 04.04.2003, 2002/06/0190; 18.03.2004, 2002/03/0165; 18.03.2004, 2002/03/0025). Mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 6.12.2012, GZ.: ABT13-12.10-J110/2012-1, wurde die Angelegenheit aufgrund von Begründungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde verwiesen. Mit der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Gebühr durch den nichtamtlichen Sachverständigen Herrn Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E hat sich die Vorstellungsbehörde inhaltlich nicht auseinandergesetzt, diese Frage war daher kein tragender Grund für die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das Beschwerdevorbringen nunmehr in vollem Umfang zu prüfen und sich bei der Frage, ob den Beschwerdeführern die Kostentragung der Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen zu Recht auferlegt wurde, mit sämtlichen aufgeworfenen Vorbringen auseinanderzusetzen und die Erlassung desselben auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da die Partei, die für die Kosten eines Sachverständigen aufzukommen hat (das heißt zur Kostentragung herangezogen werden soll) im Verfahren betreffend die Festsetzung der Sachverständigengebühr keine Parteistellung zukommt, kann sie ihre Rechte umfassend im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
GH 27.06.2002, Zl. 2002/07/0055). Mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt werden, kann sie darin auch geltend machen, dass die Gebühren dem Sachverständigen nicht (VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0171) bzw. nicht in der festgesetzten Höhe „zustehen“. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Behörde nur dann Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG „erwachsen“ sind, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das Beschwerdevorbringen nunmehr in vollem Umfang zu prüfen und sich bei der Frage, ob den Beschwerdeführern die Kostentragung der Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen zu Recht auferlegt wurde, mit sämtlichen aufgeworfenen Vorbringen auseinanderzusetzen und die Erlassung desselben auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da die Partei, die für die Kosten eines Sachverständigen aufzukommen hat (das heißt zur Kostentragung herangezogen werden soll) im Verfahren betreffend die Festsetzung der Sachverständigengebühr keine Parteistellung zukommt, kann sie ihre Rechte umfassend im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen
Paragraph 76, AVG geltend machen, indem ihr auch Parteiengehör zu gewähren ist (VwGH 27.06.2002, Zl. 2002/07/0055). Mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt werden, kann sie darin auch geltend machen, dass die Gebühren dem Sachverständigen nicht (VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0171) bzw. nicht in der festgesetzten Höhe „zustehen“. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Behörde nur dann Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG „erwachsen“ sind, wenn sie eine rechtlich gebotene Aufwendung tatsächlich getätigt hat. Von einer rechtlich gebotenen Aufwendung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn dem nichtamtlichen Sachverständigen in Folge Fristversäumnis der Anspruch auf Gebühren verloren gegangen ist. Dies ist im Gegenstande der Fall, die Gebühren standen dem Sachverständigen aus den dargelegten Gründen nicht zu. Da die belangte Behörde in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit bereits aufgrund des Umstandes, dass Herr Univ.-Prof. DI Dr. techn. D E seinen Anspruch auf Gebühr verloren hat – ungeachtet dessen, dass sie die gegenüber dem befassten nichtamtlichen Sachverständigen mit Kostenbestimmungsbescheid festgesetzten Gebühren auch tatsächlich bezahlt hat – den Beschwerdeführern die Tragung derselben keinesfalls vorschreiben durfte, war bereits aus diesem Grunde der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen hat sich daher erübrigt. Da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die im Übrigen von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde – abgesehen werden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.21.169.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.