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{'item': 'LVwG 20.3-2108/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.12.2018 GeschäftszahlLVwG 20.3-2108/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C D E, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, z u R e c h t e r k a n n t: A. Die Beschwerde wegen Abnahme des Kennzeichnens und Zulassungsscheines für das Motorfahrrad X in V, Splatz, durch ein Straßenaufsichtsorgan am

  1. Juli 2018, um ca. 20.00 Uhr, wird A. Die Beschwerde wegen Abnahme des Kennzeichnens und Zulassungsscheines für das Motorfahrrad römisch zehn in römisch fünf, Splatz, durch ein Straßenaufsichtsorgan am
  2. Juli 2018, um ca. 20.00 Uhr, wird abgewiesen. B. Soweit die Beschwerde die danach erfolgte „Verweigerung der Kennzeichenausfolgung (trotz Beibringung einer Reparaturrechnung und eines § 57a Abs 4 KFZ 1967-Gutachtens)“ zum Gegenstand hat, wird sie als unzulässig B. Soweit die Beschwerde die danach erfolgte „Verweigerung der Kennzeichenausfolgung (trotz Beibringung einer Reparaturrechnung und eines Paragraph 57 a, Absatz 4, KFZ 1967-Gutachtens)“ zum Gegenstand hat, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 887,20 binnen 14 Tage ab Erhalt des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) §§ 9, 28 Abs 6, 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 9, 28, Absatz 6, 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §§ 57 Abs 8 und 58 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)Paragraphen 57, Absatz 8 und 58 Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) D. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.D. Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  3. In der Beschwerde vom
  4. August 2018 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin F B, am
  5. Juli 2018 von einem Polizeibeamten, um ca. 19.50 Uhr, in V (Splatz), angetroffen worden sei. Beim Parkplatz würde es sich um einen Privatparkplatz handeln, der jedoch nicht mit Schranken versehen sei. Das Fahrzeug sei infolge des Bremszylindergebrechens am äußeren Rand des Parkplatzes nächst einer Grünfläche abgestellt gewesen und wäre mittels Anhänger abgeholt und zu einer Fachwerkstätte gebracht worden. römisch eins.
  6. In der Beschwerde vom
  7. August 2018 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin F B, am
  8. Juli 2018 von einem Polizeibeamten, um ca. 19.50 Uhr, in römisch fünf (Splatz), angetroffen worden sei. Beim Parkplatz würde es sich um einen Privatparkplatz handeln, der jedoch nicht mit Schranken versehen sei. Das Fahrzeug sei infolge des Bremszylindergebrechens am äußeren Rand des Parkplatzes nächst einer Grünfläche abgestellt gewesen und wäre mittels Anhänger abgeholt und zu einer Fachwerkstätte gebracht worden. F B sei zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert worden und sei der Aufforderung „bedauerlicher und eingeschüchteter Weise nachgekommen“. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle sei aufgrund der defekten Bremse vom einschreitenden Polizeibeamten Gefahr im Verzuge erkannt worden und folgte daraufhin die Kennzeichen- und Zulassungsscheinabnahme. Eine weitere Verwendung des Fahrzeuges sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, da der Bremszylinder gebrochen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin war Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges und habe sich nach Kenntnisnahme der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines an den einschreitenden Beamten gewandt. Von diesem seien die Umstände („Gebrechen des hinteren Bremszylinders und sofortige Reparatur“) in keiner Weise zur Kenntnis genommen worden. Das Fahrzeug sei am
  9. Juli 2018 repariert worden und habe die Beschwerdeführerin am
  10. Juli 2018 der belangten Behörde ein Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG für das Moped X vorgelegt. Es sei jedoch erst am
  11. Juli 2018 gelungen, bei der belangten Behörde Akteneinsicht zu erlangen und das Kennzeichen und den Zulassungsschein ausgefolgt zu bekommen. Dadurch sei sie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne der EMRK verletzt worden. Da die Vorgangsweise des Beamten bei der Amtshandlung überschießend gewesen sei, wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht „möge diese Ausführungen einer entsprechenden Würdigung unterziehen und entsprechende Maßnahmen setzen“.Das Fahrzeug sei am
  12. Juli 2018 repariert worden und habe die Beschwerdeführerin am
  13. Juli 2018 der belangten Behörde ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG für das Moped römisch zehn vorgelegt. Es sei jedoch erst am
  14. Juli 2018 gelungen, bei der belangten Behörde Akteneinsicht zu erlangen und das Kennzeichen und den Zulassungsschein ausgefolgt zu bekommen. Dadurch sei sie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne der EMRK verletzt worden. Da die Vorgangsweise des Beamten bei der Amtshandlung überschießend gewesen sei, wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht „möge diese Ausführungen einer entsprechenden Würdigung unterziehen und entsprechende Maßnahmen setzen“. Beigegeben wurde die Anzeige der Polizeiinspektion R vom
  15. Juli 2018, GZ: PI: PAD/18/01237989/001/VStV, die Rechnung der Fachwerkstätte über die Behebung des defekten Bremszylinders vom
  16. Juli 2018, sowie ein Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG betreffend des Fahrzeuges X, wonach die schweren Mängel bei der Bremse bzw. Radbremszylinder behoben worden sind, sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  17. Juli 2018 an die belangte Behörde, welches als „Beschwerde und Einspruch“ betitelt ist und Ausführungen zur beabsichtigten Maßnahmenbeschwerde als auch einer beabsichtigten Richtlinienbeschwerde enthält.Beigegeben wurde die Anzeige der Polizeiinspektion R vom
  18. Juli 2018, GZ: PI: PAD/18/01237989/001/VStV, die Rechnung der Fachwerkstätte über die Behebung des defekten Bremszylinders vom
  19. Juli 2018, sowie ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG betreffend des Fahrzeuges römisch zehn, wonach die schweren Mängel bei der Bremse bzw. Radbremszylinder behoben worden sind, sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  20. Juli 2018 an die belangte Behörde, welches als „Beschwerde und Einspruch“ betitelt ist und Ausführungen zur beabsichtigten Maßnahmenbeschwerde als auch einer beabsichtigten Richtlinienbeschwerde enthält.
  21. Als ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin am
  22. August 2018 den Einspruch gegen die Strafverfügung, GZ: 15.1-9935/2018, der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld betreffend F B vorgelegt.
  23. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld legte am
  24. September 2018 eine Stellungnahme vor, aus der hervorgeht, dass F B zur Vorfallszeit einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Dieser Kontrolle sei er nachgekommen, ohne dass er ein Spontangebrechen beim Fahrzeug geäußert hätte. Der Splatz sei im Übrigen ein öffentlicher Parkplatz. Die Beamten hätten aufgrund von frischen Ölspritzer am Auspuffrohr und am Hinterrad sowie durch den warmen Auspuff davon ausgehen können, dass kurz vor der Beanstandung das Fahrzeug in Betrieb gewesen sei. Am
  25. Juli 2018 sei die Anzeige erfolgt und wäre die Kennzeichentafel und der Zulassungsschein vom
  26. Juli 2018 direkt an die belangte Behörde übermittelt worden. Beigegeben wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion R, welche von BI G H und KI I J verfasst war. Beigegeben wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeiinspektion R, welche von BI G H und KI römisch eins J verfasst war.
  27. Am
  28. Oktober 2018 wurde ein „vorbereitender Schriftsatz“ von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt, in dem sich eine Stellungnahme des F B befindet, als auch ein chronologischer Ablauf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Wiedererlangung des Kennzeichens und des Zulassungsscheines vom
  29. Juli 2018 bis
  30. Juli
  31. Ergänzend wurde noch eine Bilddokumentation betreffend des Motorfahrrades X vorgelegt.
  32. Am
  33. Oktober 2018 wurde ein „vorbereitender Schriftsatz“ von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt, in dem sich eine Stellungnahme des F B befindet, als auch ein chronologischer Ablauf der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Wiedererlangung des Kennzeichens und des Zulassungsscheines vom
  34. Juli 2018 bis
  35. Juli
  36. Ergänzend wurde noch eine Bilddokumentation betreffend des Motorfahrrades römisch zehn vorgelegt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
  37. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen X, Baujahr
  38. Das Motorfahrrad wird überwiegend von ihrem Sohn F B benützt.
  39. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen römisch zehn, Baujahr
  40. Das Motorfahrrad wird überwiegend von ihrem Sohn F B benützt. Am
  41. Juli 2018 versahen KI I J und BI G H Verkehrsüberwachungsdienst. Im Zuge dieses Einsatzes wurde der Parkplatz des Stiftes V aufgesucht, da sich dort öfters Mopedfahrer treffen. Beim Parkplatz des Stiftes V handelte es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Straßenverkehrsordnung 1960, da dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und auch nicht abgeschrankt ist. Am nördlichen Ende des Stiftparkplatzes konnten die Beamten F B neben dem Motorfahrrad stehend antreffen. Der Helm war am Lenker des Motorfahrrades aufgehängt. F B wurde von BI G H zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert. Nachdem er den Führerschein und den Zulassungsschein kontrolliert hatte, nahm er Mängel am Motorfahrrad wahr (Auspuff, Beleuchtung u.a.) und konnte bei näherer Betrachtung feststellen, dass bei der Hinterradbremse der ganze Bremszylinder fehlte. Teile des Bremszylinders waren mit einem Klebeband am Stoßdämpfer des Motorfahrrades befestigt. Als daraufhin F B gefragt wurde, was mit der Bremse los sei und wie er mit der defekten Bremse fahren würde, gab er als Antwort „er habe eh eine Vorderradbremse“. F B äußerte nie, dass er nicht weiterfahren würde. BI G H hatte die Vermutung, dass F B das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen wolle, da der Schlüssel am Motorfahrrad steckte, der Helm am Lenker befestigt war und aufgrund der von F B abgegebenen Äußerung, er habe ohnedies eine Vorderradbremse. BI G H konnte auch feststellen, dass der Motor des Motorfahrrades warm war. F B äußerte gegenüber BI G H, dass er den Bremsklotz deshalb entfernt habe, weil er gebrochen gewesen sei, er hat jedoch nicht angegeben, dass er die Bremse vor Ort ausgebaut habe. Am
  42. Juli 2018 versahen KI römisch eins J und BI G H Verkehrsüberwachungsdienst. Im Zuge dieses Einsatzes wurde der Parkplatz des Stiftes römisch fünf aufgesucht, da sich dort öfters Mopedfahrer treffen. Beim Parkplatz des Stiftes römisch fünf handelte es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Straßenverkehrsordnung 1960, da dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und auch nicht abgeschrankt ist. Am nördlichen Ende des Stiftparkplatzes konnten die Beamten F B neben dem Motorfahrrad stehend antreffen. Der Helm war am Lenker des Motorfahrrades aufgehängt. F B wurde von BI G H zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert. Nachdem er den Führerschein und den Zulassungsschein kontrolliert hatte, nahm er Mängel am Motorfahrrad wahr (Auspuff, Beleuchtung u.a.) und konnte bei näherer Betrachtung feststellen, dass bei der Hinterradbremse der ganze Bremszylinder fehlte. Teile des Bremszylinders waren mit einem Klebeband am Stoßdämpfer des Motorfahrrades befestigt. Als daraufhin F B gefragt wurde, was mit der Bremse los sei und wie er mit der defekten Bremse fahren würde, gab er als Antwort „er habe eh eine Vorderradbremse“. F B äußerte nie, dass er nicht weiterfahren würde. BI G H hatte die Vermutung, dass F B das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen wolle, da der Schlüssel am Motorfahrrad steckte, der Helm am Lenker befestigt war und aufgrund der von F B abgegebenen Äußerung, er habe ohnedies eine Vorderradbremse. BI G H konnte auch feststellen, dass der Motor des Motorfahrrades warm war. F B äußerte gegenüber BI G H, dass er den Bremsklotz deshalb entfernt habe, weil er gebrochen gewesen sei, er hat jedoch nicht angegeben, dass er die Bremse vor Ort ausgebaut habe. BI G H entschloss sich daraufhin mit der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines des Motorfahrrades vorzugehen. In weiterer Folge wurde am
  43. Juli 2018 die Kennzeichentafel, der Zulassungsschein und die Strafanzeige an die belangte Behörde weitergegeben. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde am
  44. Juli 2018 ein Gutachten gemäß § 57a KFG der belangten Behörde vorgelegt und am
  45. Juli 2018 kam es zur Wiederausfolgung der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines im Sinne des § 56 KFG. In weiterer Folge wurde am
  46. Juli 2018 die Kennzeichentafel, der Zulassungsschein und die Strafanzeige an die belangte Behörde weitergegeben. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde am
  47. Juli 2018 ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG der belangten Behörde vorgelegt und am
  48. Juli 2018 kam es zur Wiederausfolgung der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines im Sinne des Paragraph 56, KFG.
  49. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger BI G H und KI I J. Hiebei ist insbesondere die Schilderung des federführenden Beamten bei der Amtshandlung BI G H logisch und nachvollziehbar. Die Aussage von KI I J – der zwischenzeitig mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war – konnte nur teilweise herangezogen werden. Sehr wohl konnte KI I J beim Motorfahrrad feststellen, dass der Bremszylinder mit einem Klebeband seitlich am Motorfahrrad klebte und dass F B sagte, dass der Bremszylinder gebrochen sei.
  50. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger BI G H und KI römisch eins J. Hiebei ist insbesondere die Schilderung des federführenden Beamten bei der Amtshandlung BI G H logisch und nachvollziehbar. Die Aussage von KI römisch eins J – der zwischenzeitig mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war – konnte nur teilweise herangezogen werden. Sehr wohl konnte KI römisch eins J beim Motorfahrrad feststellen, dass der Bremszylinder mit einem Klebeband seitlich am Motorfahrrad klebte und dass F B sagte, dass der Bremszylinder gebrochen sei. Die Aussage des F B war für das Gericht nicht glaubwürdig, umsomehr er angab, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er zum Polizisten gesagt hätte, er könne ohnedies beim Weiterfahren mit der Vorderradbremse bremsen und er sich auch nicht mehr erinnern könne, ob er zum Polizisten gesagt hätte, dass er nicht mehr weiterfahren würde. Hiebei ist die Verantwortung des F B ohnedies in sich widersprüchlich, da er auch aussagte, dass er zu BI G H gesagt habe, dass er nicht vorgehabt hätte weiterzufahren, weil dies ohnedies gefährlich wäre. Dass F B den beschädigten Bremszylinder ausgebaut hat und mittels Klebeband am Motorfahrrad befestigte ist durchaus möglich, da er ja als Berufskraftfahrer in Lehre ist. Ob dies vor Ort war oder an einer anderen Stelle mag dahin gestellt bleiben. Feststeht jedenfalls für das Gericht, dass sich F B dahingehend äußerte, dass er ohnedies mit der Vorderradbremse fahren könne. Zudem passt, dass F B nicht gegenüber den Polizisten angab an Ort und Stelle den hinteren Bremszylinder ausgebaut zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass F B in „eingeschüchteter Weise“ der Lenker- und Fahrzeugkontrolle nachgekommen sei, so teilt diese Auffassung das Gericht nicht, da bei der Einvernahme des F B der Eindruck entstand, dass sich F B sehr wohl selbstbestimmt äußern und er seine Rechte und Pflichten als Motorfahrradlenker wahrnehmen kann. Das Gericht konnte sich auch überzeugen, dass es sich bei dem Splatz in V um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, da eine Zufahrt für jedermann gestattet ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der einschreitende Polizeibeamte nicht zum Motor bzw. zum Auspuff hin gegriffen habe um die Wärme zu messen, und daher eine Inbetriebnahme nicht hätte feststellen können, so wird zum einen auf die Verantwortung des F B verwiesen, der selbst angab kurz zuvor mit dem Motorfahrrad gefahren zu sein und zum anderen ist die Wahrnehmung einer Wärme eines Motorfahrradmotors bzw. Auspuffs auch durch die räumliche Nähe zu diesen Gegenständen wahrnehmbar, ohne dass es unmittelbar zu einem Berührungskontakt kommt. Das Gericht konnte sich auch überzeugen, dass es sich bei dem Splatz in römisch fünf um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt, da eine Zufahrt für jedermann gestattet ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der einschreitende Polizeibeamte nicht zum Motor bzw. zum Auspuff hin gegriffen habe um die Wärme zu messen, und daher eine Inbetriebnahme nicht hätte feststellen können, so wird zum einen auf die Verantwortung des F B verwiesen, der selbst angab kurz zuvor mit dem Motorfahrrad gefahren zu sein und zum anderen ist die Wahrnehmung einer Wärme eines Motorfahrradmotors bzw. Auspuffs auch durch die räumliche Nähe zu diesen Gegenständen wahrnehmbar, ohne dass es unmittelbar zu einem Berührungskontakt kommt. Dem Antrag auf Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es unmöglich ist 15 bis 20 Minuten nach Beendigung einer Fahrt, eine Wärme des Motors bzw. Auspuffes ohne Angreifen des Krümmers festzustellen, wurde nicht stattgegeben. Weiters wurde dem Antrag, dass F B unter Anwesenheit des KFZ-Sachverständigen den Bremsklotz demontiert (fach- und sachgerecht) und einen Teil des Bremsklotzes mit einem Klebeband unters Motorfahrrad klebt, nicht stattgegeben, da das Gericht davon ausgeht, dass F B derartige fachliche Fähigkeiten besitzt. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
  51. Die behauptete Ausführung der Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines für das Motorfahrrad erfolgte am
  52. Juli 2018 und ist daher die Beschwerdefrist durch Einbringung der Beschwerde am
  53. August 2018 mittels E-Mail im Sinne des § 7 Abs 4 zweiter Satz VwGVG gewahrt. Die Amtshandlung fand im Gerichtsprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark statt, wodurch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
  54. Die behauptete Ausführung der Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines für das Motorfahrrad erfolgte am
  55. Juli 2018 und ist daher die Beschwerdefrist durch Einbringung der Beschwerde am
  56. August 2018 mittels E-Mail im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG gewahrt. Die Amtshandlung fand im Gerichtsprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark statt, wodurch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Abnahme vom Zulassungsschein und Kennzeichentafel stellt eine Maßnahme des sofortigen Polizeizwanges dar und hat nach den Vorschriften des KFG und der StVO zu erfolgen, wenn es die Verkehrssicherheit aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges oder des Lenkers erfordert (VfSlg 10664/1985; VfSlg 12270/1990). Die Beschwerdeführerin ist als Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades durch die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines in der Benützung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen gehindert und liegt somit ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor. Die Abnahme vom Zulassungsschein und Kennzeichentafel stellt eine Maßnahme des sofortigen Polizeizwanges dar und hat nach den Vorschriften des KFG und der StVO zu erfolgen, wenn es die Verkehrssicherheit aufgrund des Zustandes des Fahrzeuges oder des Lenkers erfordert (VfSlg 10664 aus 1985,; VfSlg 12270 aus 1990,). Die Beschwerdeführerin ist als Zulassungsbesitzerin des Motorfahrrades durch die Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines in der Benützung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen gehindert und liegt somit ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor.
  57. § 58 Abs 1 KFG lautet:Paragraph 58, Absatz eins, KFG lautet: Prüfung an Ort und Stelle

(1)Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
(1)Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen. § 57 Abs 8 KFG lautet:Paragraph 57, Absatz 8, KFG lautet: Verfahren bei der Überprüfung …
(8)Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
(8)Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen. Es ist auszuführen, dass anlässlich einer Überprüfung an Ort und Stelle entdeckter Mangel nur dann als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel erlauben, wenn sich der Mangel als augenscheinlich so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiteren Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben (VwGH
  1. September 2005´, 2005/11/0125). Das Fehlen einer Hinterradbremse aufgrund eines defekten Bremszylinders, wodurch das Motorfahrrad ausschließlich mit einer intakten Vorderradbremse ausgerüstet ist, stellt unbestrittenermaßen einen schweren Mangel dar und wäre ein Inbetriebnehmen bzw. eine Weiterfahrt mit diesem Fahrzeug unweigerlich mit einem erhöhten Risiko für die Verkehrssicherheit verbunden (z.B. Schleudergefahr). Eine Heranziehung eines KFZ-Sachverständigen in Anbetracht eines derartigen Mangels war daher nicht notwendig um festzustellen, dass es sich hiebei um einen schweren Mangel handelt. Selbst die Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen eines schweren Mangels am Motorfahrrad nicht in Frage. Da das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurecht (Helm am Motorfahrrad, Zündschlüssel steckte, warmer Motor, Verantwortung des Lenkers) davon ausgehen konnte, dass eine weitere Verwendung des Motorfahrrades beabsichtigt ist und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 58 Abs 1 KFG einhergeht, war aufgrund von Gefahr im Verzug die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel rechtmäßig (VwGH
  2. Mai 2001, 2001/11/0037; UVS Steiermark
  3. Juli 2010, UVS 20.3-1/2010-21, UVS 20.3-2/2010-14). Da das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurecht (Helm am Motorfahrrad, Zündschlüssel steckte, warmer Motor, Verantwortung des Lenkers) davon ausgehen konnte, dass eine weitere Verwendung des Motorfahrrades beabsichtigt ist und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, KFG einhergeht, war aufgrund von Gefahr im Verzug die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel rechtmäßig (VwGH
  4. Mai 2001, 2001/11/0037; UVS Steiermark
  5. Juli 2010, UVS 20.3-1/2010-21, UVS 20.3-2/2010-14). Das Gericht stellt fest, dass das einschreitende Organ ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes war und damit zur Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines befugt war. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch die Maßnahme und „Verweigerung der Kennzeichenausfolgung“ trotz Beibringung einer Reparaturrechnung und eines § 57a KFG Gutachtens eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum im Sinne der EMRK stattgefunden habe, geht dieser Einwand fehl, da die Frage der Wiederausfolgung in einem Verwaltungsverfahren zu klären ist und hiefür in einem Verfahren nach Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG kein Raum bleibt. Bemerkt wird jedoch, dass die belangte Behörde in einer durchaus angemessenen Frist, nämlich 7 Tage nach Vorliegen des Gutachtens, die Wiederausfolgung vorgenommen hat. Die von der Beschwerdeführerin immer wieder vorgebrachte „Voreingenommenheit“ der einschreitenden Beamten gegenüber jungen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Mopedlenker, konnte die Beschwerdeführerin in keinster Weise objektivieren. Dass diese Verkehrsteilnehmer auch im Fokus der Verkehrsüberwachung stehen, da oftmals erfahrungsgemäß Änderungen an den Krafträdern vorgenommen werden, kann wohl nicht bereits zu einer „Voreingenommenheit“ führen. Das Gericht stellt fest, dass das einschreitende Organ ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes war und damit zur Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines befugt war. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch die Maßnahme und „Verweigerung der Kennzeichenausfolgung“ trotz Beibringung einer Reparaturrechnung und eines Paragraph 57 a, KFG Gutachtens eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum im Sinne der EMRK stattgefunden habe, geht dieser Einwand fehl, da die Frage der Wiederausfolgung in einem Verwaltungsverfahren zu klären ist und hiefür in einem Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kein Raum bleibt. Bemerkt wird jedoch, dass die belangte Behörde in einer durchaus angemessenen Frist, nämlich 7 Tage nach Vorliegen des Gutachtens, die Wiederausfolgung vorgenommen hat. Die von der Beschwerdeführerin immer wieder vorgebrachte „Voreingenommenheit“ der einschreitenden Beamten gegenüber jungen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Mopedlenker, konnte die Beschwerdeführerin in keinster Weise objektivieren. Dass diese Verkehrsteilnehmer auch im Fokus der Verkehrsüberwachung stehen, da oftmals erfahrungsgemäß Änderungen an den Krafträdern vorgenommen werden, kann wohl nicht bereits zu einer „Voreingenommenheit“ führen. Dem Antrag, die Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheines am
  6. Juli 2018 als rechtswidrig festzustellen, war daher aufgrund der festgestellten Gefährdung der Verkehrssicherheit und der damit gegebenen „Gefahr im Verzug“ bei einer weiteren Verwendung des Fahrzeuges nicht stattzugeben. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Distanz nach Vorlage des § 57a Gutachtens und der Wiederausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichen eine Verletzung des Eigentumsrechtes sieht wird sie mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) verwiesen. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. Dem Antrag, die Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheines am
  7. Juli 2018 als rechtswidrig festzustellen, war daher aufgrund der festgestellten Gefährdung der Verkehrssicherheit und der damit gegebenen „Gefahr im Verzug“ bei einer weiteren Verwendung des Fahrzeuges nicht stattzugeben. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Distanz nach Vorlage des Paragraph 57 a, Gutachtens und der Wiederausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichen eine Verletzung des Eigentumsrechtes sieht wird sie mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) verwiesen. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.
  8. Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV den Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ein Betrag von € 829,80 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,
  9. Als Kosten wurden gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV den Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ein Betrag von € 829,80 zugesprochen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 und dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,
  10. IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. , Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.20.3.2108.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.