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LVwG 30.4-82/2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.11.2019 GeschäftszahlLVwG 30.4-82/2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B C, geb. am xx, vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwalt, Rgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.11.2018, GZ: BHHF-15.1-12633/2018, z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.11.2018, GZ: BHHF-15.1-12633/2018, wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG der F GmbH, die Beförderer von Gefahrengut sei, nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufwiesen, dass keine Ausrüstungsteile fehlten usw. Mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XX und dem Anhänger des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen XY als Beförderungseinheit seien am 01.08.2018 um 20:30 Uhr in der Gemeinde St auf der A2 auf Höhe StrKm xx, Fahrtrichtung G, vom Lenker H I folgende Güter befördert worden:1.1.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21.11.2018, GZ: BHHF-15.1-12633/2018, wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG der F GmbH, die Beförderer von Gefahrengut sei, nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufwiesen, dass keine Ausrüstungsteile fehlten usw. Mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen römisch zwanzig und dem Anhänger des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen XY als Beförderungseinheit seien am 01.08.2018 um 20:30 Uhr in der Gemeinde St auf der A2 auf Höhe StrKm xx, Fahrtrichtung G, vom Lenker H römisch eins folgende Güter befördert worden: ● UN1263, FARBE, 3, III, (D/E), 190,47 kgUN1263, FARBE, 3, römisch drei, (D/E), 190,47 kg ● UN1993, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1 % benzene), 3 III, (E) 25 kg UN1993, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1 % benzene), 3 römisch drei, (E) 25 kg ● UN1274, n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL), 3, III, (D/E), 5,78 kgUN1274, n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL), 3, römisch drei, (D/E), 5,78 kg ● UN1814, KALIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E), 46,28 kgUN1814, KALIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch zwei, (E), 46,28 kg ● UN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E), 1.723,67 kgUN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch zwei, (E), 1.723,67 kg ● UN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, III, (E), 25,70 kgUN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch drei, (E), 25,70 kg ● UN1903, DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G., 8, III, (E), 193,18 kgUN1903, DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G., 8, römisch drei, (E), 193,18 kg ● UN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, II, (D/E), 255,21 kgUN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, römisch zwei, (D/E), 255,21 kg ● UN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, III, (D/E), 1.141,36 kgUN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, römisch drei, (D/E), 1.141,36 kg ● UN3149, WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, 5.1, (8), II, (E), 23,33 kgUN3149, WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, 5.1, (8), römisch zwei, (E), 23,33 kg ● UN3175, FESTE STOFFE DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., 4.1, II, (E), 107,9 kgUN3175, FESTE STOFFE DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., 4.1, römisch zwei, (E), 107,9 kg ● UN3253, DINATRIUMTRIOXOSILICAT, 8, III, (E), 31,44 kgUN3253, DINATRIUMTRIOXOSILICAT, 8, römisch drei, (E), 31,44 kg ● UN3262, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER STOFF, N.A.G., 8, II, (E), 133,35 kgUN3262, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER STOFF, N.A.G., 8, römisch zwei, (E), 133,35 kg

● UN3264, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Salpetersäure, Schwefelsäure), 8, II, (E), 258,6 kgUN3264, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Salpetersäure, Schwefelsäure), 8, römisch zwei, (E), 258,6 kg ● UN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliumhydroxid, Natriumhypochlorit), 8, II, (E), 847,5 kgUN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliumhydroxid, Natriumhypochlorit), 8, römisch zwei, (E), 847,5 kg ● UN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliummetasilikate und Kaliumhydroxid), 8, III, (E), 5,21 kgUN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliummetasilikate und Kaliumhydroxid), 8, römisch drei, (E), 5,21 kg ● UN3267, ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin), 8, III, (E), 12,9 kgUN3267, ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin), 8, römisch drei, (E), 12,9 kg 1.2. Sodann wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten der F GmbH als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die F GmbH als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse, aufwiesen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert würden, müssten alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert werde.

Diese anderen Güter seien nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt gewesen. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Hinter der Tür des Wechselaufbaus sei eine Palette mit Gefahrgut gewesen, die nach rechts und nach hinten nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen sei. Im Anschluss hätten sich zwei übereinander gestapelte Paletten mit „Nicht-Gefahrgut“ befunden. Die obere Palette habe deutlich in die untere hineingedrückt und sei leicht bewegbar gewesen. Die obere Palette sei gegen Umfallen nach hinten – in Richtung Gefahrgut – nicht gesichert gewesen. Vor diesem „Nicht-Gefahrgut“ sei eine weitere Palette Gefahrgut ungesichert auf einem „Nicht-Gefahrgut“ gestapelt gewesen.

Die ungesicherte Palette mit Fässern (auf der Palette gesichert) habe nach hinten umkippen können, wodurch Fässer beschädigt werden hätten können.1.2. Sodann wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten der F GmbH als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass die F GmbH als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen habe, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse, aufwiesen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlten.

Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert würden, müssten alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert werde. Diese anderen Güter seien nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt gewesen. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Hinter der Tür des Wechselaufbaus sei eine Palette mit Gefahrgut gewesen, die nach rechts und nach hinten nicht gegen Verrutschen gesichert gewesen sei. Im Anschluss hätten sich zwei übereinander gestapelte Paletten mit „Nicht-Gefahrgut“ befunden.

Die obere Palette habe deutlich in die untere hineingedrückt und sei leicht bewegbar gewesen. Die obere Palette sei gegen Umfallen nach hinten – in Richtung Gefahrgut – nicht gesichert gewesen. Vor diesem „Nicht-Gefahrgut“ sei eine weitere Palette Gefahrgut ungesichert auf einem „Nicht-Gefahrgut“ gestapelt gewesen. Die ungesicherte Palette mit Fässern (auf der Palette gesichert) habe nach hinten umkippen können, wodurch Fässer beschädigt werden hätten können.

1.3. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG sowie des Unterabschnitts 7.5.7.1 und des Absatzes 1.4.2.2.1 lit. c ADR verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 111,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 3 Stunden verhängt werde. 1.3. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG sowie des Unterabschnitts 7.5.7.1 und des Absatzes 1.4.2.2.1 Litera c, ADR verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 111,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 3 Stunden verhängt werde.

1.4. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert würden, sämtliche Güter in den Fahrzeugen oder Containern entsprechend gesichert oder verpackt werden müssten. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthielten, seien nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen. Gemäß § 9 Abs 7 VStG werde die Haftung der Firma F GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen. Die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion J vom 26.08.2018 seien durch das Ergebnisprotokoll und die Checkliste untermauert. Weiters ergäben sich die getroffenen Feststellungen aus den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern.

Die Behörde gehe davon aus, dass einem qualifizierten und eigens geschulten Organ zugebilligt werden müsse, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen habe. Unterlasse er diese Sichtprüfung, so verstoße er damit gegen § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG. Durch die vom Beschuldigten übertretene Rechtsnorm solle gewährleistet werden, dass keine Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr durch die Beförderung gefährlicher Güter entstünden und Umweltbeeinträchtigungen verhindert würden.

Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm habe der Beschuldigte den vorstehenden Schutzzweck verletzt. Somit sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die im Spruch beschriebene Übertretung zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend nichts, als mildernd nichts zu werten gewesen. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten habe der Beschuldigte, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es sei daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen gewesen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden habe können. Die nunmehr verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.1.4.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert würden, sämtliche Güter in den Fahrzeugen oder Containern entsprechend gesichert oder verpackt werden müssten. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthielten, seien nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG werde die Haftung der Firma F GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen. Die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion J vom 26.08.2018 seien durch das Ergebnisprotokoll und die Checkliste untermauert. Weiters ergäben sich die getroffenen Feststellungen aus den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern.

Die Behörde gehe davon aus, dass einem qualifizierten und eigens geschulten Organ zugebilligt werden müsse, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen habe. Unterlasse er diese Sichtprüfung, so verstoße er damit gegen Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG. Durch die vom Beschuldigten übertretene Rechtsnorm solle gewährleistet werden, dass keine Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr durch die Beförderung gefährlicher Güter entstünden und Umweltbeeinträchtigungen verhindert würden.

Durch die Missachtung dieser Rechtsnorm habe der Beschuldigte den vorstehenden Schutzzweck verletzt. Somit sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die im Spruch beschriebene Übertretung zu verantworten habe. Bei der Strafbemessung sei als erschwerend nichts, als mildernd nichts zu werten gewesen. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten habe der Beschuldigte, obwohl für ihn dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es sei daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen gewesen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden habe können. Die nunmehr verhängte Geldstrafe sei dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsverfahrens begehrt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die objektive Verwaltungsübertretung an sich nicht bestritten werde, ebenso wenig die Einstufung in die Gefahrenkategorie II. Diesbezüglich bedürfe es daher aus Sicht des Beschwerdeführers keines Beweisverfahrens. Das Unternehmen des Beschwerdeführers fahre seit langer Zeit nur und ausschließlich mit großen Vertragspartnern wie K & Co AG. Im konkreten Fall sei das ein solcher Transport gewesen, bei dem das Unternehmen des Beschwerdeführers den Auftrag erhalten habe, am Gelände der Firma K & Co AG einen Wechselaufbau aufzunehmen und mit diesem Aufbau zum Bestimmungsort zu fahren.

Dieser Wechselaufbau werde von der Firma K & Co AG vorgeladen, sodann verschlossen und verplombt. Der Fahrer erhalte nur Nachricht in Form einer Mappe, die in einem eigens für die Fahrer eingerichteten Zimmer in ein Fach gelegt werde, welchen Wechselaufbau er auf dem Hof zu suchen habe und wohin er damit zu fahren habe. Der Fahrer begebe sich sodann auf dem Hof auf die Suche, stelle sein Fahrzeug unter den Wechselaufbau, nehme den Wechselaufbau als Ladung auf und fahre zu seinem Ziel. Da die Wechselaufbauten verplombt seien, sei ein Öffnen nicht möglich. Die Verplombung habe insbesondere bei der Firma K & Co AG versicherungsrechtliche Gründe wie auch Gründe der Sicherung nach 1.10 ADR. Weder dem Unternehmen des Beschwerdeführers noch dem Fahrer sei die Öffnung gestattet.

Nur dann, wenn von außen zum Beispiel eine Beule oder Austreten von Gefahrgut erkennbar sei, dürfe der Lenker öffnen, müsse aber sofort Meldung machen. Wenn der Aufbau unauffällig und verplombt sei, habe der Fahrer nur das Recht, den Aufbau aufzunehmen und zu fahren. Die Einhaltung dieser Bestimmung werde von K & Co AG sehr ernst genommen, sodass es sogar zur Auflösung des Fahrvertrags für das Unternehmen des Beschwerdeführers kommen könne. Es sei daher im konkreten Fall weder dem Lenker noch dem Beförderer möglich und schon gar nicht zuzumuten – worauf bekanntlich das GGBG abstelle – den Wechselaufbau zu öffnen und nachzusehen, ob die Ladungssicherung in Ordnung sei. In mehreren gleichartigen Fällen habe des LVwG Niederösterreich bei identen Beteiligten schon mehrfach judiziert, dass eine subjektive Verantwortlichkeit nicht vorliege, und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Sodann werden in der Beschwerde die Beweisanträge auf Parteienvernehmung und auf zeugenschaftliche Einvernahmen des Geschäftsführers L M und des Lenkers gestellt.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsverfahrens begehrt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die objektive Verwaltungsübertretung an sich nicht bestritten werde, ebenso wenig die Einstufung in die Gefahrenkategorie römisch zwei. Diesbezüglich bedürfe es daher aus Sicht des Beschwerdeführers keines Beweisverfahrens. Das Unternehmen des Beschwerdeführers fahre seit langer Zeit nur und ausschließlich mit großen Vertragspartnern wie K & Co AG.

Im konkreten Fall sei das ein solcher Transport gewesen, bei dem das Unternehmen des Beschwerdeführers den Auftrag erhalten habe, am Gelände der Firma K & Co AG einen Wechselaufbau aufzunehmen und mit diesem Aufbau zum Bestimmungsort zu fahren. Dieser Wechselaufbau werde von der Firma K & Co AG vorgeladen, sodann verschlossen und verplombt. Der Fahrer erhalte nur Nachricht in Form einer Mappe, die in einem eigens für die Fahrer eingerichteten Zimmer in ein Fach gelegt werde, welchen Wechselaufbau er auf dem Hof zu suchen habe und wohin er damit zu fahren habe. Der Fahrer begebe sich sodann auf dem Hof auf die Suche, stelle sein Fahrzeug unter den Wechselaufbau, nehme den Wechselaufbau als Ladung auf und fahre zu seinem Ziel.

Da die Wechselaufbauten verplombt seien, sei ein Öffnen nicht möglich. Die Verplombung habe insbesondere bei der Firma K & Co AG versicherungsrechtliche Gründe wie auch Gründe der Sicherung nach 1.10 ADR. Weder dem Unternehmen des Beschwerdeführers noch dem Fahrer sei die Öffnung gestattet. Nur dann, wenn von außen zum Beispiel eine Beule oder Austreten von Gefahrgut erkennbar sei, dürfe der Lenker öffnen, müsse aber sofort Meldung machen. Wenn der Aufbau unauffällig und verplombt sei, habe der Fahrer nur das Recht, den Aufbau aufzunehmen und zu fahren. Die Einhaltung dieser Bestimmung werde von K & Co AG sehr ernst genommen, sodass es sogar zur Auflösung des Fahrvertrags für das Unternehmen des Beschwerdeführers kommen könne.

Es sei daher im konkreten Fall weder dem Lenker noch dem Beförderer möglich und schon gar nicht zuzumuten – worauf bekanntlich das GGBG abstelle – den Wechselaufbau zu öffnen und nachzusehen, ob die Ladungssicherung in Ordnung sei. In mehreren gleichartigen Fällen habe des LVwG Niederösterreich bei identen Beteiligten schon mehrfach judiziert, dass eine subjektive Verantwortlichkeit nicht vorliege, und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Sodann werden in der Beschwerde die Beweisanträge auf Parteienvernehmung und auf zeugenschaftliche Einvernahmen des Geschäftsführers L M und des Lenkers gestellt.

3.Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, legte den Verwaltungsstrafakt vor und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

1.Der Beschwerdeführer ist unter anderem für den sachlich abgegrenzten Bereich des Gefahrguttransportrechts als verantwortlicher Beauftragter der F GmbH bestellt und war dies auch schon zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

2.1. Am 01.08.2018 sollte die F GmbH als Frachtführer im Auftrag der K & Co AG zwei Wechselaufbauten befördern, wobei der für den Transport nach N bestimmte Wechselaufbau mit dem LKW mit dem Kennzeichen XX und der für den Transport nach O bestimmte Wechselaufbau mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY aufgenommen wurde. Beide Wechselaufbauten waren mit Firmenplomben der K & Co AG verschlossen; der Fahrer H I übernahm die Wechselaufbauten in W bereits in verplombtem Zustand. 2.1. Am 01.08.2018 sollte die F GmbH als Frachtführer im Auftrag der K & Co AG zwei Wechselaufbauten befördern, wobei der für den Transport nach N bestimmte Wechselaufbau mit dem LKW mit dem Kennzeichen römisch zwanzig und der für den Transport nach O bestimmte Wechselaufbau mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY aufgenommen wurde. Beide Wechselaufbauten waren mit Firmenplomben der K & Co AG verschlossen; der Fahrer H römisch eins übernahm die Wechselaufbauten in W bereits in verplombtem Zustand.

2.2. Mit dem Wechselaufbau auf dem LKW mit dem Kennzeichen XX wurden neben nichtgefährlichen Gütern folgende gefährliche Güter transportiert:2.2. Mit dem Wechselaufbau auf dem LKW mit dem Kennzeichen römisch zwanzig wurden neben nichtgefährlichen Gütern folgende gefährliche Güter transportiert: ● UN1263, FARBE, 3, III, (D/E), 190,47 kgUN1263, FARBE, 3, römisch drei, (D/E), 190,47 kg ● UN1993, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1 % benzene), 3 III, (E) 25 kg UN1993, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1 % benzene), 3 römisch drei, (E) 25 kg 2.3. Mit dem Wechselaufbau auf dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY wurden neben nichtgefährlichen Gütern folgende gefährliche Güter transportiert: ● UN1274, n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL), 3, III, (D/E), 5,78 kgUN1274, n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL), 3, römisch drei, (D/E), 5,78 kg ● UN1814, KALIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E), 46,28 kgUN1814, KALIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch zwei, (E), 46,28 kg ● UN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E), 1.723,67 kgUN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch zwei, (E), 1.723,67 kg ● UN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, III, (E), 25,70 kgUN1824, NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, römisch drei, (E), 25,70 kg ● UN1903, DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G., 8, III, (E), 193,18 kgUN1903, DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G., 8, römisch drei, (E), 193,18 kg ● UN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, II, (D/E), 255,21 kgUN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, römisch zwei, (D/E), 255,21 kg ● UN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, III, (D/E), 1.141,36 kgUN1987, ALKOHOLE, N.A.G., 3, römisch drei, (D/E), 1.141,36 kg ● UN3149, WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, 5.1, (8), II, (E), 23,33 kgUN3149, WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE, MISCHUNG, STABILISIERT, 5.1, (8), römisch zwei, (E), 23,33 kg ● UN3175, FESTE STOFFE DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., 4.1, II, (E), 107,9 kgUN3175, FESTE STOFFE DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., 4.1, römisch zwei, (E), 107,9 kg ● UN3253, DINATRIUMTRIOXOSILICAT, 8, III, (E), 31,44 kgUN3253, DINATRIUMTRIOXOSILICAT, 8, römisch drei, (E), 31,44 kg ● UN3262, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER STOFF, N.A.G., 8, II, (E), 133,35 kgUN3262, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER STOFF, N.A.G., 8, römisch zwei, (E), 133,35 kg ● UN3264, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Salpetersäure, Schwefelsäure), 8, II, (E), 258,6 kgUN3264, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Salpetersäure, Schwefelsäure), 8, römisch zwei, (E), 258,6 kg ● UN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliumhydroxid, Natriumhypochlorit), 8, II, (E), 847,5 kgUN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliumhydroxid, Natriumhypochlorit), 8, römisch zwei, (E), 847,5 kg

● UN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliummetasilikate und Kaliumhydroxid), 8, III, (E), 5,21 kgUN3266, ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Kaliummetasilikate und Kaliumhydroxid), 8, römisch drei, (E), 5,21 kg ● UN3267, ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin), 8, III, (E), 12,9 kgUN3267, ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Glucoprotamin), 8, römisch drei, (E), 12,9 kg 3.1. Um 20:30 Uhr wurde der Fahrer H I von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion J in der Gemeinde St auf der A2 auf Höhe StrKm xx, Fahrtrichtung G, aufgehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. 3.1. Um 20:30 Uhr wurde der Fahrer H römisch eins von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion J in der Gemeinde St auf der A2 auf Höhe StrKm xx, Fahrtrichtung G, aufgehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.

3.2. Bei dieser Kontrolle wurden die beiden Firmenplomben an den Wechselaufbauten geöffnet und festgestellt, dass sich hinter der rechten Tür des Wechselaufbaus auf dem LKW eine Palette mit Gefahrgut befand, die nach rechts und nach hinten nicht gegen Verrutschen gesichert war. Unmittelbar dahinter befanden sich zwei übereinander gestapelte Paletten mit nichtgefährlichen Gütern, wobei die obere Palette deutlich in die untere hineindrückte und leicht bewegbar war. Diese obere Palette war gegen Umfallen in Richtung der Palette mit Gefahrgut nicht gesichert. Vor diesen beiden Paletten mit nicht gefährlichen Gütern war eine weitere Palette Gefahrgut ungesichert auf einem nicht gefährlichen Gut gestapelt. Diese ungesicherte Palette mit Fässern, die auf der Palette gesichert waren, hätte nach hinten umkippen können, wodurch Fässer beschädigt werden hätten können.

3.3. Dadurch, dass die mit den gefährlichen Gütern beförderten nichtgefährlichen Güter nicht entsprechend gesichert waren, bestand die Gefahr des Austritts der gefährlichen Güter. Die beschriebenen Mängel betreffend die Ladungssicherung konnten somit geeignet sein, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, sodass die Mängel in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.3.3. Dadurch, dass die mit den gefährlichen Gütern beförderten nichtgefährlichen Güter nicht entsprechend gesichert waren, bestand die Gefahr des Austritts der gefährlichen Güter. Die beschriebenen Mängel betreffend die Ladungssicherung konnten somit geeignet sein, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, sodass die Mängel in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen sind.

4.Bei verschlossenem Wechselaufbau waren die angeführten Ladungssicherungsmängel von außen nicht wahrnehmbar.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter der F GmbH ist und zum Tatzeitpunkt war, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Vereinbarung vom 01.12.2017 über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten u.a. für den Rechtsbereich des Gefahrguttransportrechts.
2.Die Feststellungen zur Beförderung der beiden Wechselaufbauten ergeben sich aus den der Anzeige angeschlossenen Beförderungspapieren, die vom Lenker mitgeführt wurden und an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
3.Die Feststellung, dass die beiden Wechselaufbauten mit Firmenplomben der K & Co AG verschlossen waren, ergeben sich aus der Anzeige und der Lichtbildbeilage der Anzeige, in der die Firmenplomben abgebildet sind, sowie dem Ergebnisprotokoll der Autobahnpolizeiinspektion J, in dem die Öffnung der Firmenplomben vermerkt ist.
4.Dass der Fahrer H I die Wechselaufbauten bereits in verplombtem Zustand übernahm, ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Kopien der mitgeführten Beförderungspapieren, wobei in den Frachtbriefen jeweils bereits vorgedruckt die Nummern der beiden Firmenplomben angeführt sind und durch Ankreuzen des Kästchens der Formulare der ADR-Beförderungspapiere festgehalten ist, dass die ordnungsgemäße Ladungssicherung, die bei verplombten Fahrzeugen durch den Verlader erfolgte, durch den Lenker aufrechtzuerhalten ist und eine äußerliche Sichtprüfung vorzunehmen ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Lenkers bei der Polizeikontrolle, wonach er die beiden Wechselaufbauten mit den Firmenplomben übernommen habe und nicht selbst nachschauen habe können, ob eine Ladungssicherung vorliege.

Schließlich liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Sinne einer effizienten Vorgangsweise die mit Firmenplomben versehenen Wechselaufbauten des Absenders für den Frachtführer bereits vorgeladen, verschlossen und verplombt zur Abholung bereitstehen.4. Dass der Fahrer H römisch eins die Wechselaufbauten bereits in verplombtem Zustand übernahm, ergibt sich aus den der Anzeige beigelegten Kopien der mitgeführten Beförderungspapieren, wobei in den Frachtbriefen jeweils bereits vorgedruckt die Nummern der beiden Firmenplomben angeführt sind und durch Ankreuzen des Kästchens der Formulare der ADR-Beförderungspapiere festgehalten ist, dass die ordnungsgemäße Ladungssicherung, die bei verplombten Fahrzeugen durch den Verlader erfolgte, durch den Lenker aufrechtzuerhalten ist und eine äußerliche Sichtprüfung vorzunehmen ist.

Dies deckt sich mit den Angaben des Lenkers bei der Polizeikontrolle, wonach er die beiden Wechselaufbauten mit den Firmenplomben übernommen habe und nicht selbst nachschauen habe können, ob eine Ladungssicherung vorliege. Schließlich liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Sinne einer effizienten Vorgangsweise die mit Firmenplomben versehenen Wechselaufbauten des Absenders für den Frachtführer bereits vorgeladen, verschlossen und verplombt zur Abholung bereitstehen.

5.Die festgestellten Mängel der Ladungssicherung ergeben sich aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion J, sind anhand der Lichtbildbeilage nachvollziehbar und werden durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass diese Ladungssicherungsmängel bei verschlossenem Wechselaufbau von außen nicht wahrnehmbar waren, ergibt sich aus den Lichtbildbeilagen der Anzeige sowie daraus, dass in der Anzeige keine derartigen Wahrnehmungen angeführt sind.
6.Ebenso wird die durch den Meldungsleger bei der Kontrolle vorgenommene Einstufung der festgestellten Mängel in die Gefahrenkategorie II durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist anhand der Lichtbildbeilage nachvollziehbar. 6. Ebenso wird die durch den Meldungsleger bei der Kontrolle vorgenommene Einstufung der festgestellten Mängel in die Gefahrenkategorie römisch zwei durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und ist anhand der Lichtbildbeilage nachvollziehbar.

IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr. 45/1998 in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 47/2018 (GGBG) lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1998, in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018, (GGBG) lauten: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1.Ziffer eins auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, […] Anzuwendende Vorschriften § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:Paragraph 2, Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:

1.Ziffer eins für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung; […] Begriffsbestimmungen § 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:

1.Ziffer eins Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. […] 6.Ziffer 6 Fahrzeug ist: a)Litera a für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: mit Ausnahme vonfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, mit Ausnahme von –Strichaufzählung Schienenfahrzeugen, –Strichaufzählung selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie –Strichaufzählung land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge; b)Litera b für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID; c)Litera c für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren; d)Litera d für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, SeeSchFG; e)Litera e für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, LFG. […]

(2)Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.Ziffer eins Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

2.Ziffer 2 Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

3.Ziffer 3 Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. […] 6.Ziffer 6 Verlader ist das Unternehmen, das a)Litera a verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oderverpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d oder einen Container verlädt oder b)Litera b einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt odereinen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d verlädt oder c)Litera c ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, oder d verlädt. […] 3. Abschnitt Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung Pflichten von Beteiligten § 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.Paragraph 7, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2)Absatz 2,Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.Der Beförderer hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.
(3)Absatz 3,Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Absatz eins, hat er insbesondere:

1.Ziffer eins sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;

2.Ziffer 2 dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;

3.Ziffer 3 nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;

4.Ziffer 4 die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und 5.Ziffer 5 dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4)Absatz 4,Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:Der Verpacker hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere zu beachten:

1.Ziffer eins die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und 2.Ziffer 2 wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

(6)Absatz 6,Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Befüller hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er 1.Ziffer eins hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2.Ziffer 2 hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3.Ziffer 3 darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

4.Ziffer 4 hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;

5.Ziffer 5 hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;

6.Ziffer 6 hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;

7.Ziffer 7 hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, 8.Ziffer 8 hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und 9.Ziffer 9 hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln. […]

(8)Absatz 8,Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: ErDer Verlader hat im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er 1.Ziffer eins darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.Ziffer 2 hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;

3.Ziffer 3 hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;

4.Ziffer 4 hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und 5.Ziffer 5 hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. […] 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wennParagraph 13, (1) Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn 1.Ziffer eins er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und 2.Ziffer 2 er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.er, sofern er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a)Absatz eins a,Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins 1.Ziffer eins zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.Ziffer 2 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.Ziffer 3 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.Ziffer 4 sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

5.Ziffer 5 zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.Ziffer 6 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;

7.Ziffer 7 sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, und 8.Ziffer 8 der Fahrzeugbesatzung die vorgeschrieben schriftlichen Weisungen bereitzustellen und sich zu vergewissern, dass sie dem ADR gemäß über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist.

9.Ziffer 9 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind unddafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und 10.Ziffer 10 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Ziffer 3, auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.

(2)Absatz 2,Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn 1.Ziffer eins er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist, 2.Ziffer 2 er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt under die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt und 3.Ziffer 3 er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3)Absatz 3,Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. […] Mängeleinstufung § 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 15 a, (1) Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3)Absatz 3,In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.In Gefahrenkategorie römisch zwei ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
(4)Absatz 4,In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.In Gefahrenkategorie römisch drei ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch zwei einzustufen ist. […] Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 37. […]Paragraph 37, […]
(2)Absatz 2,Wer [...] 6.Ziffer 6 als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oderals Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt oder […] 8.Ziffer 8 als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oderals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz 3, oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, befördert oder zur Beförderung annimmt oder 9.Ziffer 9 als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oderals Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder […] begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a)Litera a wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
b)Litera b wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)Litera c wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. […]“ 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr. 522/1973 in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl III Nr. 105/2018 (ADR) lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2018, (ADR) lauten:

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten 1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge 1.4.1.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten.

1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

1.4.1.3 Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.

Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn er der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

Die Bestimmungen der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.

1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten Bem. 1.

Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.

2.

Für radioaktive Stoffe siehe auch Abschnitt 1. 7. 6.

1.4.2.1 Absender 1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:

a)sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
b)dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse, usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
c)nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
d)die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
e)dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks- und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller, usw.) in Anspruch, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4. 2. 1. 1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

1.4.2.2 Beförderer 1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

a)zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b)sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
c)sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
d)sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern, die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieser Frist unter den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente aus Druckgefäßen bestehen), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.3.7, 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 oder 6.7.4.14.6 befördert werden.

e)zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
f)sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
g)sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so hat er die Sendung nicht zu befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

1.4.2.2.4 Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten.

Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n) Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine Genehmigung erteilen.

Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet (gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für den Beförderungsvertrag geltenden Rechts, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.

1.4.2.2.5 (bleibt offen) 1.4.2.2.6 Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen. […] 1.4.3 Pflichten anderer Beteiligter Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der anderen Beteiligten ergeben sich aus dem vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADR unterliegt.

1.4.3.1 Verlader 1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader

a)darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b)hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
c)hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
d)hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;
e)hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. […] Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung […] Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung […] 7.5.7 Handhabung und Verstauung 7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind; die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

7.5.7.2 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn verschiedene Arten von Versandstucken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.

7.5.7.3 Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigungen geschützt werden.

Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.

7.5.7.4 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen.

7.5.7.5 Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

1.Nach der in § 7 Abs 1 GGBG normierten Sicherheitsvorsorgepflicht haben sämtliche der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dabei haben sie jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und somit insbesondere die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten (vgl. VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166).1. Nach der in Paragraph 7, Absatz eins, GGBG normierten Sicherheitsvorsorgepflicht haben sämtliche der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dabei haben sie jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften und somit insbesondere die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten vergleiche VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166).

2.1. Als Beförderer iSd § 3 Z 7 GGBG ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung von Gefahrgut verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer iSd § 425 UGB zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123). Zu den Pflichten des Beförderers zählt gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG u.a., sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Dies ist gemäß § 13 Abs 1a letzter Satz GGBG gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Diese Bestimmung korrespondiert mit den in Unterabschnitt 1.4.2.2 der Anlage A des ADR enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen handelt (vgl.

VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123). 2.1. Als Beförderer iSd Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung von Gefahrgut verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer iSd Paragraph 425, UGB zu beurteilen ist vergleiche VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123). Zu den Pflichten des Beförderers zählt gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG u.a., sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Dies ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, letzter Satz GGBG gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Diese Bestimmung korrespondiert mit den in Unterabschnitt 1.4.2.2 der Anlage A des ADR enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG treffenden Verpflichtungen handelt vergleiche VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123).

2.2. Bei betrieblich arbeitsteiliger Aufgabenerfüllung kann die Erfüllung der den Beförderer treffenden Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung auch durch den Lenker als Mitarbeiter und Vertreter (vgl. dazu VwGH 20.03.2007, 2003/03/0015) des Beförderers erfolgen, wobei den Beförderer diesfalls eine Kontrollpflicht durch Einrichtung eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems trifft, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086). Dabei kann die Verletzung der den Lenker selbst treffenden Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG, wonach sich dieser vor Fahrtbeginn davon zu überzeugen hat, dass die Ladung den Vorschriften des ADR entspricht, zugleich auch eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung der Ladung begründen (vgl.

VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166), sofern dieser kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. In einem derartigen Fall würde eine Bestrafung sowohl des Lenkers als auch des Beförderers keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen, weil die Verpflichtungen des GGBG und des ADR den Lenker und den Beförderer in unterschiedlichen Funktionen treffen und somit den Verwaltungsübertretungen ein unterschiedlicher Unwertgehalt zukommt (vgl. VwGH 19.10.2004, 2003/03/0150).2.2. Bei betrieblich arbeitsteiliger Aufgabenerfüllung kann die Erfüllung der den Beförderer treffenden Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung auch durch den Lenker als Mitarbeiter und Vertreter vergleiche dazu VwGH 20.03.2007, 2003/03/0015) des Beförderers erfolgen, wobei den Beförderer diesfalls eine Kontrollpflicht durch Einrichtung eines wirksamen begleitenden Kontrollsystems trifft, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086).

Dabei kann die Verletzung der den Lenker selbst treffenden Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG, wonach sich dieser vor Fahrtbeginn davon zu überzeugen hat, dass die Ladung den Vorschriften des ADR entspricht, zugleich auch eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung der Ladung begründen vergleiche VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166), sofern dieser kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat. In einem derartigen Fall würde eine Bestrafung sowohl des Lenkers als auch des Beförderers keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen, weil die Verpflichtungen des GGBG und des ADR den Lenker und den Beförderer in unterschiedlichen Funktionen treffen und somit den Verwaltungsübertretungen ein unterschiedlicher Unwertgehalt zukommt vergleiche VwGH 19.10.2004, 2003/03/0150).

2.3. Dass das GGBG und das ADR mehreren an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten idente Pflichten auferlegt, entspricht dem Telos des Gesetzes, durch eine mehrfache Kontrolle gefährliche Situationen zu verhindern (vgl. LVwG NÖ 04.10.2018, LVwG-S-1707/001-2017).2.3. Dass das GGBG und das ADR mehreren an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten idente Pflichten auferlegt, entspricht dem Telos des Gesetzes, durch eine mehrfache Kontrolle gefährliche Situationen zu verhindern vergleiche LVwG NÖ 04.10.2018, LVwG-S-1707/001-2017).

2.4. Zwar darf der Beförderer hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung nicht auf die ihm von anderen Beteiligten, insbesondere dem Absender oder dem Verlader, zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen (vgl. § 13 Abs 1a Z 3 GGBG und den Absatz 1.4.2.2.1 der Anlage A des ADR, jeweils e contrario), sondern hat jedenfalls eine Sichtprüfung vorzunehmen. Allerdings hat sich diese Sichtprüfung nicht zwingend auch auf die Ladung selbst zu beziehen, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1a letzter Satz GGBG und des Absatzes 1.4.2.2.1 letzter Satz der Anlage A des ADR ergibt, wonach die Verpflichtungen des Beförderers anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung gegebenenfalls der Ladung durchzuführen sind.2.4.

Zwar darf der Beförderer hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung nicht auf die ihm von anderen Beteiligten, insbesondere dem Absender oder dem Verlader, zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen vergleiche Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG und den Absatz 1.4.2.2.1 der Anlage A des ADR, jeweils e contrario), sondern hat jedenfalls eine Sichtprüfung vorzunehmen. Allerdings hat sich diese Sichtprüfung nicht zwingend auch auf die Ladung selbst zu beziehen, wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins a, letzter Satz GGBG und des Absatzes 1.4.2.2.1 letzter Satz der Anlage A des ADR ergibt, wonach die Verpflichtungen des Beförderers anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung gegebenenfalls der Ladung durchzuführen sind.

3.1. Wie oben ausgeführt, ist die Verpflichtung des Lenkers selbst zur Sichtprüfung der Ladung gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG kohärent zur Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, sodass eine Verletzung dieser Verpflichtung des Lenkers zugleich auch eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers, dessen Mitarbeiter der Lenker ist, darstellt, sofern der Beförderer kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von derartigen Pflichtverletzungen etabliert hat. In umgekehrter Hinsicht kann aber eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung der Ladung, die dieser durch den Lenker als Mitarbeiter wahrnimmt, dann nicht vorliegen, wenn schon den Lenker selbst keine Verpflichtung zur Sichtprüfung trifft.3.1.

Wie oben ausgeführt, ist die Verpflichtung des Lenkers selbst zur Sichtprüfung der Ladung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG kohärent zur Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, sodass eine Verletzung dieser Verpflichtung des Lenkers zugleich auch eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers, dessen Mitarbeiter der Lenker ist, darstellt, sofern der Beförderer kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von derartigen Pflichtverletzungen etabliert hat. In umgekehrter Hinsicht kann aber eine Verletzung der Verpflichtung des Beförderers zur Sichtprüfung der Ladung, die dieser durch den Lenker als Mitarbeiter wahrnimmt, dann nicht vorliegen, wenn schon den Lenker selbst keine Verpflichtung zur Sichtprüfung trifft.

3.2. Im Gegensatz zum Beförderer kann sich der Lenker bezüglich seiner Verpflichtung zur ihm zumutbaren Prüfung der Ladung nämlich sehr wohl gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz auf die ihm von anderen Beteiligten, wie etwa dem Absender oder dem Verlader, zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. So hat das LVwG Stmk bei einem vergleichbaren Sachverhalt zur Verpflichtung des Lenkers gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG entschieden, dass es diesem bei der Übernahme eines Wechselaufbaus im verplombtem Zustand nicht zumutbar war, die Ladung entsprechend zu kontrollieren (LVwG Stmk 10.02.2015, 30.32-2822/2014).3.2. Im Gegensatz zum Beförderer kann sich der Lenker bezüglich seiner Verpflichtung zur ihm zumutbaren Prüfung der Ladung nämlich sehr wohl gemäß Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz auf die ihm von anderen Beteiligten, wie etwa dem Absender oder dem Verlader, zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. So hat das LVwG Stmk bei einem vergleichbaren Sachverhalt zur Verpflichtung des Lenkers gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG entschieden, dass es diesem bei der Übernahme eines Wechselaufbaus im verplombtem Zustand nicht zumutbar war, die Ladung entsprechend zu kontrollieren (LVwG Stmk 10.02.2015, 30.32-2822/2014).

4.1. Zusammengefasst kann der Lenker in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem er einen durch den Absender bereitgestellten Wechselaufbau im verplombtem Zustand übernimmt, auf die ihm durch den Absender zur Verfügung gestellten Informationen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert wurde, vertrauen, sodass sich seine Verpflichtung zur Prüfung der ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung darauf zu beschränken hat, ob Anhaltspunkte für eine nicht oder nicht ausreichend gesicherte Ladung vorhanden sind, etwa auf Grund von äußeren Schäden des Wechselaufbaus, die bei einer äußeren Sichtprüfung festgestellt werden können, oder auf Grund von einseitigen Gewichtsverlagerungen oder einem abweichenden Fahrverhalten. Diesfalls hat der Fahrer das Erforderliche zu veranlassen, damit die Ladungssicherungsmängel behoben werden können.

4.2. Trifft aber schon den Lenker keine Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung im Fall der Übernahme eines verplombten Wechselaufbaus, kann auch den Beförderer keine Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung treffen, der diese Verpflichtung durch den Lenker als seinen Mitarbeiter wahrnimmt (, zumal es dem Beförderer auch auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Absender verwehrt sein kann, den verplombten Wechselaufbau zu öffnen). Die vorliegenden Mängel der Ladungssicherung sind somit allenfalls dem Verlader als Verstöße gegen seine Verpflichtung gemäß § 7 Abs 8 Z 3 GGBG und Absatz 1.4.3.1.1 lit. c iVm Abschnitt 7.5.7 der Anlage A des ADR anzulasten.4.2. Trifft aber schon den Lenker keine Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung im Fall der Übernahme eines verplombten Wechselaufbaus, kann auch den Beförderer keine Verpflichtung zur Sichtprüfung der Ladung treffen, der diese Verpflichtung durch den Lenker als seinen Mitarbeiter wahrnimmt (, zumal es dem Beförderer auch auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Absender verwehrt sein kann, den verplombten Wechselaufbau zu öffnen). Die vorliegenden Mängel der Ladungssicherung sind somit allenfalls dem Verlader als Verstöße gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG und Absatz 1.4.3.1.1 Litera c, in Verbindung mit Abschnitt 7.5.7 der Anlage A des ADR anzulasten.

VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis:

Im Ergebnis bezieht sich die Verpflichtung zur Sichtprüfung gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG im Fall der Übernahme eines verplombten Wechselaufbaus nicht auch auf die Ladung, sondern hat sich auf eine äußere Sichtprüfung des Wechselaufbaus zu beschränken, ob Anzeichen für eine nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung bestehen. Im Ergebnis bezieht sich die Verpflichtung zur Sichtprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG im Fall der Übernahme eines verplombten Wechselaufbaus nicht auch auf die Ladung, sondern hat sich auf eine äußere Sichtprüfung des Wechselaufbaus zu beschränken, ob Anzeichen für eine nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung bestehen.

Dadurch, dass derartige Anzeichen nicht vorgelegen sind, hat der Beförderer nicht gegen die – im vorliegenden Fall nicht auch die Ladung umfassende – Verpflichtung zur Sichtprüfung gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c der Anlage A des ADR verstoßen, sodass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen ist, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Dadurch, dass derartige Anzeichen nicht vorgelegen sind, hat der Beförderer nicht gegen die – im vorliegenden Fall nicht auch die Ladung umfassende – Verpflichtung zur Sichtprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, der Anlage A des ADR verstoßen, sodass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen ist, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung – unabhängig von einem darauf gerichteten Antrag – unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet und lässt der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GAC entgegen, da bei unstrittigen Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen war (vgl. hierzu etwa EGMR 05.09.2002, Fall Speil, Abbl.

Nr. 42,.057/98, ÖJZ 2003, 117). Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung – unabhängig von einem darauf gerichteten Antrag – unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet und lässt der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GAC entgegen, da bei unstrittigen Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen war vergleiche hierzu etwa EGMR 05.09.2002, Fall Speil, Abbl.

Nr. 42,.057/98, ÖJZ 2003, 117).

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.4.82.2019

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.