LVwG 23.12-4977/2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.04.2022 GeschäftszahlLVwG 23.12-4977/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, C, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.03.2022, GZ: BHMU-189467/2022-3, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Absonderung rechtmäßig erfolgte.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 01.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin zum Schutze vor der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 (neuartiges Coronavirus) mit Wirkung ab 01.03.2022 bis einschließlich 08.03.2022 abgesondert und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort C, N oder, im Falle der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese nicht verlassen darf und Kontakt zu anderen Person zu vermeiden habe. Die Absonderung ende mit Ablauf des im Spruch genannten Tages, sofern sie 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt symptomfrei sei. Würden noch Symptome bestehen sollen, sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich umgehend bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen habe, zu melden.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.03.2022 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau zu GZ: BHMU-189467/22-1 über die Absonderung der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, dass 1. die befristete Absonderung wegen Krankheit mit sofortiger Wirkung aufgehoben sowie 2. die Absonderung wegen Krankheit mit sofortiger Wirkung bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde angeordnet werde; 3. dürfe die Beschwerdeführerin daher den Aufenthaltsort C, N oder, im Falle der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese nicht verlassen und habe Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden; 4. Sofern die Beschwerdeführerin nicht in einer Krankenanstalt abgesondert sei und sie einen Arzt/eine Ärztin benötige, habe sie diese/diesen telefonisch über ihre positive Testung auf SARS-CoV-2 zu informieren; 5. die Vornahme von Untersuchungen sowie die Entnahme von Proben zur labortechnischen Untersuchungen seien zu dulden; 6. Das Aufsuchen einer stationären Teststraße (Corona-Drive-In) zur Durchführung eines COVID-19-Tests sei ausschließlich auf Anordnung der Behörde erlaubt. Diese habe unter Vermeidung aller dazu unnötigen Kontakte zu erfolgen. Insbesondere würden keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden dürfen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11.03.2022 zu GZ: BHMU-189467/2022-4, wurde die Absonderung der Beschwerdeführerin, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau zu GZ: BHMU-189467/2022-3 angeordnet wurde, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Gegen den Absonderungsbescheid vom 08.03.2022 zu GZ: BHMU-189467/2022-3, hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der gegenständlichen Absonderung bestehe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.03.2022 zu GZ: BHMU-189467/2022-3 sei die über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 01.03.2022 zu GZ: BHMU-189467/2022-1 verhängte Absonderung aufgehoben und gleichzeitig eine unbefristete Absonderung verfügt worden. Grundlage sei, dass die Beschwerdeführerin zuvor mittels SARS-CoV-2-PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei. Mit Bescheid BHMT-70367/2022-1 vom 01.02.2022, zugestellt elektronisch am 01.02.2022, sei der Beschwerdeführerin vom Sanitätsreferat der Bezirkshauptmannschaft Murtal verboten worden, ihren Aufenthaltsort bzw. eine an Stelle ihres derzeitigen Aufenthaltsortes tretende Krankenanstalt zu verlassen und aufgetragen worden, Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
Abschließend behaupte die belangte Behörde, die Absonderung sei das einzige Mittel, um eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen zu unterbinden.
Gegen den genannten Bescheid werde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Verfügung gegenständlicher Absonderung. Das Sanitätsreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau begründe seinen Bescheid mit der von Mensch-zu-Mensch Übertragbarkeit des Virus durch Tröpfcheninfektion. Ein zumindest 15-minütiger persönlicher Kontakt („Face-to-Face“) würde reichen. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass es keine spezifische Therapie gegen COVID-19 gebe. Aufgrund des Testergebnisses nehme die belangte Behörde an, dass auch die Beschwerdeführerin Überträger des betreffenden Virus sei. Falsch sei die Ansicht der belangten Behörde, dass es keine spezifische Therapie gegen COVID-19 gebe.
Es sei aufgrund ihrer Funktion als zuständige Sanitätsbehörde der belangten Behörde zumutbar, dass diese am neuesten Stand der Wissenschaft agiere und über aktuelle Beschaffungsmaßnahmen der Republik Österreich (in deren Namen die belangte Behörde schlussendlich handle) informiert sei. So habe laut Bericht des Kurier vom 24.11.2021 die Republik Österreich 80.000 Therapiezyklen Molnupiravir sowie 270.000 Therapiezyklen von Paxovid bestellt. Laut Bericht des ORF vom 23.12.2021 solle Molnupiravir noch im Dezember 2021 in Österreich verfügbar sein. Weiters erwähne die belangte Behörde in ihrer Beurteilung nicht, dass es die Immunisierungsmöglichkeit durch eine Schutzimpfung gebe. Die erste Impfung sei in den Weihnachtsfeiertagen 2020 medienwirksam verabreicht und werde die Schutzimpfung seitdem auch stark beworben, es sei der belangten Behörde daher zuzumuten, Kenntnis über die Schutzimpfung zu haben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiere die belangte Behörde unter anderem § 7 Abs 1a EpiG in Verbindung § 1 der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (AbsonderungsVO). Dazu sei folgendes auszuführen: Gemäß dem Stufenbau der Rechtordnung diene eine darunterliegende Rechtsnorm lediglich der weiteren Ausgestaltung der darüber liegenden Rechtsnorm, oder anders formuliert, dürfe eine Verordnung dem Gesetz, welches durch die betreffende Verordnung näher ausgestaltet werde, nicht widersprechen. Vorliegend sei die Rechtsgrundlage das EpiG, welches durch die AbsonderungsVO näher ausgestaltet werde. Eine Empfehlung eines Ministeriums habe überhaupt keinen rechtsschaffenden Charakter, der Inhalt sei nicht bindend.
Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend könne eine Empfehlung daher auch nicht dem Gesetz widersprechen. Gegen den genannten Bescheid werde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Verfügung gegenständlicher Absonderung. Das Sanitätsreferat der Bezirkshauptmannschaft Murau begründe seinen Bescheid mit der von Mensch-zu-Mensch Übertragbarkeit des Virus durch Tröpfcheninfektion. Ein zumindest 15-minütiger persönlicher Kontakt („Face-to-Face“) würde reichen. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass es keine spezifische Therapie gegen COVID-19 gebe. Aufgrund des Testergebnisses nehme die belangte Behörde an, dass auch die Beschwerdeführerin Überträger des betreffenden Virus sei.
Falsch sei die Ansicht der belangten Behörde, dass es keine spezifische Therapie gegen COVID-19 gebe. Es sei aufgrund ihrer Funktion als zuständige Sanitätsbehörde der belangten Behörde zumutbar, dass diese am neuesten Stand der Wissenschaft agiere und über aktuelle Beschaffungsmaßnahmen der Republik Österreich (in deren Namen die belangte Behörde schlussendlich handle) informiert sei. So habe laut Bericht des Kurier vom 24.11.2021 die Republik Österreich 80.000 Therapiezyklen Molnupiravir sowie 270.000 Therapiezyklen von Paxovid bestellt. Laut Bericht des ORF vom 23.12.2021 solle Molnupiravir noch im Dezember 2021 in Österreich verfügbar sein. Weiters erwähne die belangte Behörde in ihrer Beurteilung nicht, dass es die Immunisierungsmöglichkeit durch eine Schutzimpfung gebe.
Die erste Impfung sei in den Weihnachtsfeiertagen 2020 medienwirksam verabreicht und werde die Schutzimpfung seitdem auch stark beworben, es sei der belangten Behörde daher zuzumuten, Kenntnis über die Schutzimpfung zu haben. In der rechtlichen Beurteilung zitiere die belangte Behörde unter anderem Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG in Verbindung Paragraph eins, der Verordnung betreffend Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger (AbsonderungsVO). Dazu sei folgendes auszuführen: Gemäß dem Stufenbau der Rechtordnung diene eine darunterliegende Rechtsnorm lediglich der weiteren Ausgestaltung der darüber liegenden Rechtsnorm, oder anders formuliert, dürfe eine Verordnung dem Gesetz, welches durch die betreffende Verordnung näher ausgestaltet werde, nicht widersprechen.
Vorliegend sei die Rechtsgrundlage das EpiG, welches durch die AbsonderungsVO näher ausgestaltet werde. Eine Empfehlung eines Ministeriums habe überhaupt keinen rechtsschaffenden Charakter, der Inhalt sei nicht bindend. Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend könne eine Empfehlung daher auch nicht dem Gesetz widersprechen. § 7 Abs 1a EpiG normiere 2 Voraussetzungen, die für die Absonderung einer Person kumulativ vorliegen würden müssen: Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG normiere 2 Voraussetzungen, die für die Absonderung einer Person kumulativ vorliegen würden müssen:
Es müsse nach der Art der Krankheit UND des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer bestehen. Diese Gefahr dürfe nicht durch gelindere Mittel abwendbar sein. Damit also eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer Absonderung vorliege, würden beide Bedingungen erfüllt sein müssen und es dürfe kein gelinderes Mittel geben, die Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen abzuwenden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass seit 01.02.2022 mit wenigen Ausnahmen jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mit Wohnsitz im Inland verpflichtet sei, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen. Auch diese Kenntnis sei der belangten Behörde zuzumuten. § 4 AbsonderungsVO schreibe nicht vor, Betroffene zwingend abzusondern.
Wie oben erläutert würde dies die AbsonderungsVO aufgrund ihrer Stellung im Stufenbau der Rechtsordnung auch gar nicht hergeben können. Vielmehr normiere § 4 AbsonderungsVO, dass Kranke und Krankheitsverdächtige abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen seien. Auch hier sei das gelindeste Mittel anzuwenden. Es müsse nach der Art der Krankheit UND des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer bestehen. Diese Gefahr dürfe nicht durch gelindere Mittel abwendbar sein. Damit also eine gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer Absonderung vorliege, würden beide Bedingungen erfüllt sein müssen und es dürfe kein gelinderes Mittel geben, die Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen abzuwenden.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass seit 01.02.2022 mit wenigen Ausnahmen jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mit Wohnsitz im Inland verpflichtet sei, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen. Auch diese Kenntnis sei der belangten Behörde zuzumuten. Paragraph 4, AbsonderungsVO schreibe nicht vor, Betroffene zwingend abzusondern. Wie oben erläutert würde dies die AbsonderungsVO aufgrund ihrer Stellung im Stufenbau der Rechtsordnung auch gar nicht hergeben können. Vielmehr normiere Paragraph 4, AbsonderungsVO, dass Kranke und Krankheitsverdächtige abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen seien. Auch hier sei das gelindeste Mittel anzuwenden.
Hinsichtlich der Art der Krankheit führe die belangte Behörde entsprechende Argumente an. Diese würden an dieser Stelle mit Einschränkung der mangelnden spezifischen Therapie als korrekt und am Stand der Wissenschaft angenommen werden. Hinsichtlich der Gefährlichkeit von COVID-19 in Bezug auf die aktuelle, milde Variante sowie das Vorhandensein einer spezifischen Therapie und die Pflicht, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen obliege die Beurteilung dem erkennenden Landesverwaltungsgericht unter Anwendung des Gesetzes.
Was hingegen die zweite und zwingende Voraussetzung für eine Absonderung, und zwar das Verhalten des Betroffenen, anbelange, habe die belangte Behörde keinerlei Erhebungen angestellt und auch gar nicht behauptet, dass vom Verhalten der Beschwerdeführerin, in Kombination mit ihrem positiven Testergebnis, eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen ausgeht oder ausgehen würde.
Wenn die belangte Behörde sich in der rechtlichen Beurteilung darauf berufe, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens Gefahr in Verzug sei und daher gemäß § 57 Abs 1 AVG ein Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden könne, so sei festzuhalten, dass die Behörde keinen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs 1 AVG erlassen habe. Weiters sei festzuhalten, dass nach der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Begutachtung durch einen Amtsarzt stattgefunden habe. Mit der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich kein Kontakt aufgenommen worden, noch sei diese beim Amtsarzt vorstellig gewesen. Bisher sei keinerlei ärztliche Untersuchung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.
In Abs 2 der zitierten Rechtsvorschrift sei klar definiert, dass im Falle eines Mandatsbescheides nach Abs 1 binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne. Die Behörde führe in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedoch aus, dass das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten sei. Auch das sei ein Indiz dafür, dass die belangte Behörde selbst nicht die Auffassung vertrete, einen Mandatsbescheid aufgrund von Gefahr in Verzug erlassen zu haben. Weiters habe die Behörde durch das Telefonat vom 01.02.2022, in dem unter anderem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erhoben worden sein, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des Inhalts dieses Telefonats würde die Behörde erkannt haben müssen, dass die Beschwerdeführerin sich kooperativ verhalten würde und sinnvolle Maßnahmen, die zur Eindämmung der Verbreitung des Virus geeignet seien, mittrage würde (nötigenfalls Beweis durch Einvernahme jener Person, die die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angerufen habe).Wenn die belangte Behörde sich in der rechtlichen Beurteilung darauf berufe, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens Gefahr in Verzug sei und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ein Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden könne, so sei festzuhalten, dass die Behörde keinen Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen habe.
Weiters sei festzuhalten, dass nach der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin keine Begutachtung durch einen Amtsarzt stattgefunden habe. Mit der Beschwerdeführerin sei diesbezüglich kein Kontakt aufgenommen worden, noch sei diese beim Amtsarzt vorstellig gewesen. Bisher sei keinerlei ärztliche Untersuchung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. In Absatz 2, der zitierten Rechtsvorschrift sei klar definiert, dass im Falle eines Mandatsbescheides nach Absatz eins, binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne. Die Behörde führe in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedoch aus, dass das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten sei. Auch das sei ein Indiz dafür, dass die belangte Behörde selbst nicht die Auffassung vertrete, einen Mandatsbescheid aufgrund von Gefahr in Verzug erlassen zu haben.
Weiters habe die Behörde durch das Telefonat vom 01.02.2022, in dem unter anderem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erhoben worden sein, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des Inhalts dieses Telefonats würde die Behörde erkannt haben müssen, dass die Beschwerdeführerin sich kooperativ verhalten würde und sinnvolle Maßnahmen, die zur Eindämmung der Verbreitung des Virus geeignet seien, mittrage würde (nötigenfalls Beweis durch Einvernahme jener Person, die die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angerufen habe).
Die Behörde führe aus, dass die Viren von Mensch-zu-Mensch übertragbar seien und ein 15-minütiger Kontakt für eine Infektion ausreiche. Somit sei, auch nach Ansicht der belangten Behörde, persönlicher Kontakt über einen gewissen Zeitraum für eine Infektion erforderlich. Unter Anbetracht der Ansicht der belangten Behörde, den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin stelle die rigorose Absonderung und das Verbot, den Aufenthaltsort zu verlassen, nicht das gelindeste Mittel dar. Die Anordnung des gelindesten Mittels werde durch § 7 Abs 1a EpiG aber zwingend vorgeschrieben.Die Behörde führe aus, dass die Viren von Mensch-zu-Mensch übertragbar seien und ein 15-minütiger Kontakt für eine Infektion ausreiche. Somit sei, auch nach Ansicht der belangten Behörde, persönlicher Kontakt über einen gewissen Zeitraum für eine Infektion erforderlich. Unter Anbetracht der Ansicht der belangten Behörde, den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin stelle die rigorose Absonderung und das Verbot, den Aufenthaltsort zu verlassen, nicht das gelindeste Mittel dar. Die Anordnung des gelindesten Mittels werde durch Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG aber zwingend vorgeschrieben.
Weiters schreibe § 7 Abs 1a EpiG zwingend vor, dass es kein anderes, gelinderes Mittel geben dürfe. Auch hierzu nehme die belangte Behörde keinerlei Prüfung vor. Es gebe keinerlei Ausführungen darüber, warum die rigorose Absonderung das gelindeste Mittel darstellen solle.Weiters schreibe Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG zwingend vor, dass es kein anderes, gelinderes Mittel geben dürfe. Auch hierzu nehme die belangte Behörde keinerlei Prüfung vor. Es gebe keinerlei Ausführungen darüber, warum die rigorose Absonderung das gelindeste Mittel darstellen solle. § 4 AbsonderungsVO normiere, dass auch andere, gelindere Verkehrsbeschränkungen ausreichen würden können. Vielmehr gehe die belangte Behörde, ohne diesbezügliche Erhebungen angestellt zu haben und Behauptungen aufgestellt zu haben, davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, ohne Nutzung des Hausverstandes und ohne Eigenverantwortung, das Strafgesetz insofern verletze, als sie ein Verhalten setze, das zumindest zur fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten geeignet sei. Dem österreichischen Strafrecht liege die Unschuldsvermutung iSd § 8 StPO zugrunde. Diese werde durch das Verhalten der belangten Behörde missachtet, indem die belangte Behörde ohne jegliche Erhebungen und ohne Grund zur Annahme davon ausgehe, die Beschwerdeführerin würde strafrechtlich relevantes Verhalten verwirklichen.
Paragraph 4, AbsonderungsVO normiere, dass auch andere, gelindere Verkehrsbeschränkungen ausreichen würden können. Vielmehr gehe die belangte Behörde, ohne diesbezügliche Erhebungen angestellt zu haben und Behauptungen aufgestellt zu haben, davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, ohne Nutzung des Hausverstandes und ohne Eigenverantwortung, das Strafgesetz insofern verletze, als sie ein Verhalten setze, das zumindest zur fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten geeignet sei. Dem österreichischen Strafrecht liege die Unschuldsvermutung iSd Paragraph 8, StPO zugrunde. Diese werde durch das Verhalten der belangten Behörde missachtet, indem die belangte Behörde ohne jegliche Erhebungen und ohne Grund zur Annahme davon ausgehe, die Beschwerdeführerin würde strafrechtlich relevantes Verhalten verwirklichen.
Insbesondere bei Eingriffen in verfassungs- und menschenrechtlich geschützte Grundrechte habe die belangte Behörde erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Vorliegend werde mein durch Art. 5 EMRK gesichertes Grundrecht auf Freiheit durch die bloße Behauptung der belangten Behörde, die Absonderung würde das einzige Mittel zur Verhinderung einer ernstlichen Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen und ohne Interessensabwägung hinsichtlich des in § 7 Abs 1a EpiG vorgeschriebenen gelindesten Mittels durch die belangte Behörde eingeschränkt.Insbesondere bei Eingriffen in verfassungs- und menschenrechtlich geschützte Grundrechte habe die belangte Behörde erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Vorliegend werde mein durch Artikel 5, EMRK gesichertes Grundrecht auf Freiheit durch die bloße Behauptung der belangten Behörde, die Absonderung würde das einzige Mittel zur Verhinderung einer ernstlichen Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen und ohne Interessensabwägung hinsichtlich des in Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG vorgeschriebenen gelindesten Mittels durch die belangte Behörde eingeschränkt.
Weiters sei die belangte Behörde durch die Erlaubnis, mit dem eigenen PKW eine „Corona-Drive-In“-Teststraße aufzusuchen, selbst der Ansicht, dass sowohl der Weg vom Aufenthaltsort zum Abstellort des eigenen PKW als, auch Ausfahrten mit dem eigenen PKW nicht geeignet seien, eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen darzustellen. Warum also beispielsweise verboten werde, zu Randzeiten (beispielsweise nachts) den Müll hinauszubringen (und damit hygienische Grundbedürfnisse zu decken), sei nicht begründet und stelle nicht das gelindeste Mittel zur Verhinderung einer Verbreitung des Virus dar.
Laut Rechtssatz LVWG-Q-11/001-2021 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.11. müsse im Falle einer Anhaltung („Absonderung“) nach § 7 Abs 1a EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich sei oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden könne (vgl. Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), Seite 122).Laut Rechtssatz LVWG-Q-11/001-2021 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.11. müsse im Falle einer Anhaltung („Absonderung“) nach Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG in jedem Einzelfall besonders genau geprüft werden, ob eine Absonderung im Sinne einer Anhaltung tatsächlich erforderlich sei oder ob nicht mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen das Auslangen gefunden werden könne vergleiche Hiersche/K. Holzinger/Eibl, Handbuch des Epidemierechts (2020), Seite 122).
Weiters habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkannt, dass die belangte Behörde in jedem Einzelfall besonders genau prüfen müsse, ob eine Anhaltung erforderlich sei oder ob mit gelinderen Mitteln das Auslangen zum Zweck der Vermeidung der Verbreitung des Virus das Auslangen gefunden werden könne. Derartige Erhebungen habe die belangte Behörde gegenständlich in keinster Art und Weise angestellt. In der zugrundeliegenden Entscheidung sei mangels Möglichkeit, einer Dreijährigen das Tragen einer FFP2-Maske aufzutragen, die Absonderung zwar als gerechtfertigt angesehen. Der Gesetzgeber vertrete jedoch die Ansicht, dass diese Maßnahme Personen im Alter der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung einer solchen Maßnahme möglich und stelle in Kombination mit dem Gebot, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden, ein geeignetes und gelinderes Mittel zur Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus dar.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass nicht alle drei zwingend zu erfüllenden Bedingungen des § 7 Abs 1a EpiG für die Möglichkeit einer Absonderung erfüllt seien. Die belangte Behörde habe aus diesem Grund ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage die Anhaltung verfügt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass nicht alle drei zwingend zu erfüllenden Bedingungen des Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG für die Möglichkeit einer Absonderung erfüllt seien. Die belangte Behörde habe aus diesem Grund ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage die Anhaltung verfügt.
Weiters gebe es keinen Zeitplan, wann die Absonderung aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, mittels negativem Testergebnis nachzuweisen, dass sie nicht mehr Trägerin des Virus sei und somit die Absonderung aufheben zu lassen. Die verfügte Maßnahme ist ohne zeitlichem Limit.
Aus den genannten Gründen stelle die Beschwerdeführerin den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Passus „Sie dürfen daher den Aufenthaltsort C, N oder, im Fall der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese nicht verlassen und haben Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.“ abgeändert werde auf „Sie haben Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.“ Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag zu erkennen, dass das verhängte Verbot, ihren Aufenthaltsort zu verlassen, rechtswidrig verfügt worden sei.
Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde zu verpflichten, die geleistete Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution und Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB an sie zu refundieren.Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde zu verpflichten, die geleistete Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution und Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß Paragraph 456, UGB an sie zu refundieren.
Es werde auch zu überprüfen sein, ob die Zahlung einer Pauschalgebühr bei behördlichen Absonderung zum Zeitpunkt der Einbringung eine erhebliche Erschwernis bei der Ergreifung eines Rechtsmittels darstellt.
Abschließend werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführerin am Stand der Technik die Teilnahme in elektronischer Form ermöglicht werde, gestellt.
Die Beschwerdeführerin arbeitet in der D und wohnt in C, M. Die Beschwerdeführerin hat sich am 27.02.2022 (Sonntag) zu Hause selbst mit einem Antigentest getestet. Aufgrund des negativen Testergebnisses ist sie am Montag, den 28.2.2002 arbeiten gegangen und hat bei der Arbeit einen Antigen- und PCR-Test gemacht. Der Antigentest war negativ. Am Dienstag, den 01.03.2022, hat die Beschwerdeführerin vom positiven Ergebnis des PCR-Tests erfahren und ist dann von der Arbeit nach Hause gefahren.
Am 08.03.2022 hat sich die Beschwerdeführerin selbst bei der Bezirkshauptmannschaft Murau gemeldet und mitgeteilt, dass sie einen positiven Antigentest gemacht hat und außerdem noch Husten gehabt hat. Am 11.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Amtsärztin Dr. E F angerufen und hat die Beschwerdeführerin der Amtsärztin mitgeteilt, dass sie sich viel besser fühle.
Der Absonderungsbescheid wurde daraufhin am 11.03.2022 aufgehoben.
Am 18.03.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen hat und ergänzend nochmals festgehalten hat, dass die Absonderung und das damit verbundene Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung keinesfalls das gelindeste Mittel darstellen würde.
Von der Beschwerdeführerin würde kein Gesundheitsrisiko für andere Personen ausgegangen sein, weil sich diese vernünftig verhalten hätte und nur spazieren gegangen wäre und den Kontakt zu anderen Personen gemieden hätte.
In der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die Telefongespräche mit der Bezirkshauptmannschaft Murau am 08.03.2022 bzw. das Telefongespräch mit der Amtsärztin Dr. E F sowie den Inhalt des Telefongespräches und den damit verbundenen Aktenvermerk bestätigt.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem „ELEFANT“ sowie den dort abrufbaren Bescheiden und den hinterlegten Dokumenten sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2022 lauten auszugsweise:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, lauten auszugsweise: „Absonderung Kranker.§ 7.Paragraph 7,
Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist.
Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Die entscheidungsrelevante Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020 lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020, lautet wie folgt: „Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“ IV Rechtliche Beurteilung:römisch vier Rechtliche Beurteilung:
Zweifelsfrei liegt aus humanmedizinischer Sicht ein bestätigter SARS-CoV-2- Fall dann vor, wenn bei der betroffenen Person der Erreger mittels wissenschaftlich basierter Labormethode (insbesondere mittels PCR-Test) nachweisbar ist (vgl. ämtsärztliches Generalgutachten 04.02.2022), GZ: ABT08GP-85635/2022-2). Genau dies war der Beschwerdeführerin sogar nach ihren eigenen Angaben der Fall, nachdem sie in der Verhandlung bestätigt hat, dass sie am Dienstag in der Früh am 01.03.2022 das positive Ergebnis vom PCR-Test bekommen hat, welches von der Beschwerdeführerin selbst auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist. Da bei der Beschwerdeführerin ein ct-Wert über 30 vorgelegen hat, muss in Konsequenz bei der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aus fachlicher Sicht eine Erkrankung an COVID-19 vorgelegen haben.
Zweifelsfrei liegt aus humanmedizinischer Sicht ein bestätigter SARS-CoV-2- Fall dann vor, wenn bei der betroffenen Person der Erreger mittels wissenschaftlich basierter Labormethode (insbesondere mittels PCR-Test) nachweisbar ist vergleiche ämtsärztliches Generalgutachten 04.02.2022), GZ: ABT08GP-85635/2022-2). Genau dies war der Beschwerdeführerin sogar nach ihren eigenen Angaben der Fall, nachdem sie in der Verhandlung bestätigt hat, dass sie am Dienstag in der Früh am 01.03.2022 das positive Ergebnis vom PCR-Test bekommen hat, welches von der Beschwerdeführerin selbst auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist. Da bei der Beschwerdeführerin ein ct-Wert über 30 vorgelegen hat, muss in Konsequenz bei der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aus fachlicher Sicht eine Erkrankung an COVID-19 vorgelegen haben.
Nach dem EpiG könne zur Verhütung der Weiterverbreitung von gewissen Krankheiten, unter welche insbesondere SARS-CoV-19 fällt, kranke Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass zwei Vorrausetzungen, die für die Absonderung einer Person kumulativ vorliegen müssen, gegeben sein müssen. Es müsse nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer bestehen. Zweifelsfrei besteht bei SARS-CoV-2 nach der Art der Krankheit eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin, dass ihr Verhalten zu einer ernsthaften und erheblichen Gefahrgeführt hätte (wenn die beangte Behörde lediglich eine Kontaktbeschränkzng ausgesprochen hätte) und es zulässig gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort C, N oder, im Falle der Verlegung in eine Krankenanstalt, diese den Aufenthaltsort nicht verlassen durfte und es jedenfalls ausreichend gewesen wäre, der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, dass sie Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden habe.
Der Beschwerdeführerin muss zwar zugestanden werden, dass ihr gesamtes Verhalten (Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft Murau, Gespräch mit der Amtsärztin Dr. E F, Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) darauf schließen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin äußerst vernünftig verhalten hätte und es ihr ein Anliegen war, ihre Mitmenschen nicht gesundheitlich zu gefährden. Trotzdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine Verkehrsbeschränkung anstelle einer Absonderung für den gesamten infektiösen Zeitraum generell nicht möglich ist (siehe dazu die Empfehlung für die Gesundheitsbehörde zur Entlassung von bestätigten Fällen aus der Absonderung; Stand 25.03.2022 und behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen; Stand 21.03.2022).
Demnach ist COVID-19 in den Zeiträumen vor der Möglichkeit einer Verkehrsbeschränkung aus medizinischer Sicht derart kontagiös, dass – um eine Weiterverbreitung zu verhindern – nur eine Absonderung in Frage kommt. Im konkreten Fall wäre eine Verkehrsbeschränkung nach den aktuellen Vorgaben aufgrund der Symptome der Beschwerdeführerin am Tag zehn nach dieser Empfehlung überhaupt nicht in Frage gekommen und hat die belangte Behörde bei einer ex ante Betrachtung wohl zu Recht eine befristete Absonderung und eine daran anschließende Verlängerung ausgesprochen.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann bei der derzeitigen pandemischen Lage von der Behörde nicht erwartet werden, eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die betroffene Person aufgrund ihres Ausbildungsstandes, Berufes und ihrem Auftreten eher vernünftig ist und sich an die Vorgaben der Verkehrsbeschränkungen hält. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass eine wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geforderte reine Verkehrsbeschränkung, praktisch unmöglich durch eine Behörde zu kontrollieren, wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.23.12.4977.2022