LVwG 30.6-2195/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.11.2023 GeschäftszahlLVwG 30.6-2195/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, HStraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24.05.2023, GZ: BHDL/603230001359/2023, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, a) dass die verletzte Verwaltungsvorschrift jeweils lautet: § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 35/2018;dass die verletzte Verwaltungsvorschrift jeweils lautet: Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,; b) dass die Strafsanktionsnorm jeweils lautet: § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 35/2018;dass die Strafsanktionsnorm jeweils lautet: Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,; c) dass der Tatzeitraum eingeschränkt wird auf 01.02.2023 – 17.04.2023 d) dass der zweite Satz im Spruch beginnt mit: „Ihre Tochter E, geboren am ****, ist zum Besuch der Volksschule SJ, einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, verpflichtet…“ II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehendrömisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 180,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit drei Tagen neu festgesetzt wird.als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 180,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG mit drei Tagen neu festgesetzt wird.
III. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 18,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.römisch drei. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 18,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
IV. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch vier. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
V. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch fünf. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg („belangte Behörde“) vom 24.05.2023 wurde über A B („Beschwerdeführerin“) wegen einer Verletzung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz („SchpflG“) gemäß § 24 Abs 4 SchpflG eine Geldstrafe von € 220,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg („belangte Behörde“) vom 24.05.2023 wurde über A B („Beschwerdeführerin“) wegen einer Verletzung des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz („SchpflG“) gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchpflG eine Geldstrafe von € 220,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt.
Ihr wird darin der Vorwurf gemacht, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter E F, geboren am ****, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Sie sei vom 27.01.2023 bis einschließlich 24.05.2023, sohin knapp vier Schulmonate, unentschuldigt dem Unterricht an der Volksschule SJ ferngebelieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 SchpflG seien erfolglos durchgeführt worden.Ihr wird darin der Vorwurf gemacht, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter E F, geboren am ****, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Sie sei vom 27.01.2023 bis einschließlich 24.05.2023, sohin knapp vier Schulmonate, unentschuldigt dem Unterricht an der Volksschule SJ ferngebelieben. Die Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchpflG seien erfolglos durchgeführt worden.
Obwohl bereits am 26.01.2023 ein Straferkenntnis erlassen worden sei, sei E F dem Unterricht weiter ferngeblieben.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 20.06.2023 ein Schreiben an die belangte Behörde, welches aufgrund einer Rückfrage gem. § 13 Abs 3 AVG von der Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt am 11.07.2023, als Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis konkretisiert wurde. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 20.06.2023 ein Schreiben an die belangte Behörde, welches aufgrund einer Rückfrage gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt am 11.07.2023, als Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis konkretisiert wurde.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin ebenso gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, bekanntzugeben, auf welche Gründe sich ihre Beschwerde stützt und ein konkretes Begehren zu stellen.Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerdeführerin ebenso gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, bekanntzugeben, auf welche Gründe sich ihre Beschwerde stützt und ein konkretes Begehren zu stellen.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass das gesamte Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten werde und führte zusammengefasst aus, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht ausreichend konkretisiert sei, der Tatort falsch angeführt sei, schließlich seien keine Erhebungen und Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Beschwerdeführerin unternommen worden; es liege in der Verantwortung der Schülerin die Schule zu besuchen und ihre Bildung ernst zu nehmen und diese wolle eben nicht in eine Schule gehen.
Vorgelegt wurden mit der Beschwerde ein „Lern-Fortschritts-Dokument“, ausgestellt von einer „mobilen Experten-Kommission“ sowie ein „Zeugnis der freien Lerngruppe P“.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts wurde von der belangten Behörde das im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angesprochene Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführerin vom 26.01.2023 samt Rückschein der Zustellung vorgelegt; von der Bildungsdirektion wurde der Bescheid vom 23.08.2022, mit dem der häusliche Unterricht für E F untersagt wurde, eingeholt.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen 1. Die Schülerin E F, wohnhaft in O, ist am **** geboren und somit seit dem Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 23.08.2022 zu GZ: 603281/36-2022 wurde der angezeigte häusliche Unterricht für die 2. Schulstufe im Schuljahr 2022/2023 untersagt, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Ausgesprochen wurde schließlich, dass die Schülerin die Schulpflicht einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.1. Die Schülerin E F, wohnhaft in O, ist am **** geboren und somit seit dem Schuljahr 2021 aus 2022, schulpflichtig. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 23.08.2022 zu GZ: 603281/36-2022 wurde der angezeigte häusliche Unterricht für die 2. Schulstufe im Schuljahr 2022 aus 2023, untersagt, die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Ausgesprochen wurde schließlich, dass die Schülerin die Schulpflicht einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2023 sowie den von der Bildungsdirektion Steiermark erlassenen und im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten rechtskräftigen Untersagungsbescheid vom 23.08.2022.
Die Beschwerdeführerin stellt im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie in ihrer Beschwerde ausdrücklich fest, dass E F im Tatzeitraum weder die Volksschule SJ noch eine andere öffentliche Schule oder in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht habe, sondern erläutert umgekehrt, weshalb dies so sei bzw. auf welche andere Art E F unterrichtet werde und wie sie dabei abschneide.
Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die dargelegten Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung a.
Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Bestimmungen des SchPflG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauteten wie folgt: § 4. Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete SchulenParagraph 4, Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. § 5 Schulbesuch in den einzelnen SchuljahrenParagraph 5 S, c, h, u, l, b, e, s, u, c, h, in den einzelnen Schuljahren
Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein.
Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß Paragraph 48, des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt. § 11 Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher UnterrichtParagraph 11, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht […]
Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres b€teilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. b.
Rechtliche Erwägungen 1. § 24 Abs 1 SchPflG sieht vor, dass Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern zu sorgen. Diese Schulpflicht kann – ausgenommen die Fälle der §§ 13 und 22 Abs 4 SchPflG – durch regelmäßigen Besuch einer allgemein bildenden Pflichtschule iSd § 5 SchPflG, durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht erfüllt werden; für die beiden letzteren Varianten gilt dies gemäß § 11 Abs 1 und 2 jedoch nur, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg cit genannten Schule mindestens gleichwertig ist.1. Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG sieht vor, dass Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern zu sorgen. Diese Schulpflicht kann – ausgenommen die Fälle der Paragraphen 13 und 22 Absatz 4, SchPflG – durch regelmäßigen Besuch einer allgemein bildenden Pflichtschule iSd Paragraph 5, SchPflG, durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht erfüllt werden; für die beiden letzteren Varianten gilt dies gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 jedoch nur, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, leg cit genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Schulpflicht der E F im Tatzeitraum des bekämpften Straferkenntnisses nicht erfüllt wurde. Sie besuchte in diesem Zeitraum weder eine allgemein bildende Pflichtschule iSd § 5 SchPflG, noch bestand die Berechtigung, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht (oder durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) zu erfüllen.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Schulpflicht der E F im Tatzeitraum des bekämpften Straferkenntnisses nicht erfüllt wurde. Sie besuchte in diesem Zeitraum weder eine allgemein bildende Pflichtschule iSd Paragraph 5, SchPflG, noch bestand die Berechtigung, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht (oder durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) zu erfüllen.
VwGH 22.12.2022, VwGH Ra 2022/10/0190 mwN).2. Die Vorlage alternativer Lernerfolgsnachweise wie die mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen „Lern-Fortschritts-Dokument“, ausgestellt von einer „mobilen Experten-Kommission“ sowie ein „Zeugnis der freien Lerngruppe P“ vermögen hieran nichts zu ändern. Sie stellen keine Zeugnisse oder Besuchsbestätigungen einer öffentlichen Schule oder in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung dar und wird dies auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht ersichtlich, worauf dieses Vorbringen abzielt. Wenn nämlich mit den vorgelegten Unterlagen ausgedrückt werden soll, dass damit eine Gleichwertigkeit zur Externistenprüfung bestehe, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist, dass die Untersagung des häuslichen Unterrichts für den Tatzeitraum rechtskräftig ist und dass grundsätzlich nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) - erfolgreich - abgelegte Prüfung erbracht werden kann vergleiche VwGH 22.12.2022, VwGH Ra 2022/10/0190 mwN).
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist die Tat ebenso schuldhaft vorwerfbar. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin/der Täter nicht glaubhaft macht, dass sie/ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der die Täterin/der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und das Unerlaubte des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht eingesehen werden konnte.
Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. z.B. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017; 28.03.2014, 2014/02/0004; 11.01.2018, Ra 2017/11/0152). Dies kann durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. Stellen entsprechender Beweisanträge erfolgen. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht vergleiche z.B. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017; 28.03.2014, 2014/02/0004; 11.01.2018, Ra 2017/11/0152). Dies kann durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. Stellen entsprechender Beweisanträge erfolgen.
Art. 4 BVG über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr. 4/2011, sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist. Gem. § 160 Abs 3 ABGB haben die Eltern in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Das Kindeswohl ist in § 138 ABGB näher geregelt; demnach ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten. Gemäß Z 5 dieser Norm zählt zu den wichtigen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung.
Artikel 4, BVG über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist. Gem. Paragraph 160, Absatz 3, ABGB haben die Eltern in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Das Kindeswohl ist in Paragraph 138, ABGB näher geregelt; demnach ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten. Gemäß Ziffer 5, dieser Norm zählt zu den wichtigen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung.
In der Praxis ist es jedoch in vielen Fällen gerade zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich, Entscheidungen auch gegen den Willen des Kindes zu treffen, etwa wenn „Alltagsbedürfnisse“ des Kindes in einen Konflikt mit den langfristigen „Entwicklungsbedürfnissen“ des Kindes geraten (vgl Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 138, Rn 14 mwN). Die Erfüllung der Schulpflicht ist ein ebensolcher Fall, so erkannte etwa der EGMR, dass Kinder in den betreffenden Situationen oftmals Schwierigkeiten haben, das Ausmaß der Entscheidung über den häuslichen Unterricht abzuschätzen (EGMR 11.09.2006, 35504/03, Konrad/Deutschland). Im vorliegenden Fall ist das Kind **** geboren, im Tatzeitraum daher sieben Jahre alt.
Es ist auszuschließen, dass ein sieben Jahre altes Kind eine so weitreichende Entscheidung über die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder den Besuch einer Schule unter Abwägung der Alternativen, deren rechtliche Implikationen und kurz- und langfristigen Folgen in einer Weise abzuwägen imstande ist, die dem langfristig angelegten Kindeswohl und dessen Sicherstellung angemessen wäre. In der Praxis ist es jedoch in vielen Fällen gerade zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich, Entscheidungen auch gegen den Willen des Kindes zu treffen, etwa wenn „Alltagsbedürfnisse“ des Kindes in einen Konflikt mit den langfristigen „Entwicklungsbedürfnissen“ des Kindes geraten vergleiche Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 138,, Rn 14 mwN).
Die Erfüllung der Schulpflicht ist ein ebensolcher Fall, so erkannte etwa der EGMR, dass Kinder in den betreffenden Situationen oftmals Schwierigkeiten haben, das Ausmaß der Entscheidung über den häuslichen Unterricht abzuschätzen (EGMR 11.09.2006, 35504/03, Konrad/Deutschland). Im vorliegenden Fall ist das Kind **** geboren, im Tatzeitraum daher sieben Jahre alt. Es ist auszuschließen, dass ein sieben Jahre altes Kind eine so weitreichende Entscheidung über die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder den Besuch einer Schule unter Abwägung der Alternativen, deren rechtliche Implikationen und kurz- und langfristigen Folgen in einer Weise abzuwägen imstande ist, die dem langfristig angelegten Kindeswohl und dessen Sicherstellung angemessen wäre.
Ohne dies für den vorliegenden Fall zu implizieren kann nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zuletzt OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 222/21g) umgekehrt in einer Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen. Umso weniger kann daher aus den §§ 137 und 138 ABGB abgeleitet werden, dass gerade in der Erfüllung der Schulpflicht durch eine der im SchPflG vorgesehenen Möglichkeiten eine Kindeswohlgefährdung liegen könnte. Damit übereinstimmend ist es somit die Verpflichtung der Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304).Ohne dies für den vorliegenden Fall zu implizieren kann nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zuletzt OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 222/21g) umgekehrt in einer Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen. Umso weniger kann daher aus den Paragraphen 137 und 138 ABGB abgeleitet werden, dass gerade in der Erfüllung der Schulpflicht durch eine der im SchPflG vorgesehenen Möglichkeiten eine Kindeswohlgefährdung liegen könnte. Damit übereinstimmend ist es somit die Verpflichtung der Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304).
Mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 führte der VfGH zu Art. 4 BVG über die Rechte von Kindern aus, dass daraus nicht hervorgeht, „dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen“. Die Schulpflicht an sich steht mit Art. 14 Abs 7a B-VG im Verfassungsrang. Der VfGH hat hierzu weiters festgestellt, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs 3 StGG diese Schulpflicht nicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann.
Art. 17 Abs 3 StGG garantiert weiters nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des §11 SchulpflichtG durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022). Mit Erkenntnis VfSlg 19.958 aus 2015, führte der VfGH zu Artikel 4, BVG über die Rechte von Kindern aus, dass daraus nicht hervorgeht, „dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen“. Die Schulpflicht an sich steht mit Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG im Verfassungsrang. Der VfGH hat hierzu weiters festgestellt, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG diese Schulpflicht nicht beschränkt und daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden kann.
Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert weiters nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des §11 SchulpflichtG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 232 aus 2021, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (VfGH 29.11.2022, E2766/2022).
Zusammengefasst kann daher eine Berufung auf den Willen des – zum Tatzeitpunkt – siebenjährigen Kindes, um gesetzliche Verpflichtungen, welche an die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes gerichtet sind und die nicht nur verfassungskonform sind, sondern sogar die gesetzliche Ausgestaltung einer verfassungsrechtlich verankerten Pflicht darstellen keine Rechtfertigung zur Verletzung der Schulpflicht bilden.
Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer die Schulpflichtverletzung daher auch in subjektiver Sicht vorzuwerfen.
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen, Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter oder die Täterin nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen, Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter oder die Täterin nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219).
Das rechtskräftig gewordene Straferkenntnis vom 26.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2023 zugestellt; für die Erlassung ist die Zustellung oder Ausfolgung bzw mündliche Verkündung maßgeblich (VwSlg 9458 A/1977), nicht aber das Bescheiddatum. Die Erlassung des Straferkenntnisses vom 26.01.2023 erfolgte somit am 31.01.2023.
Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis umfasst, da der Beginn des Tatzeitraums mit 27.01.2023 festgesetzt wird, somit teilweise einen Zeitraum, welcher bereits vom ersten Straferkenntnis erfasst ist. Hinsichtlich dieser Tage (27.01.2023-31.01.2023) verstößt daher eine Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219), weshalb wie spruchgemäß ersichtlich eine Einschränkung des Tatzeitraums zu erfolgen hatte (zu dessen Zulässigkeit vgl. etwa VwGH 21.04.2021, Ra 2020/02/0252).Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis umfasst, da der Beginn des Tatzeitraums mit 27.01.2023 festgesetzt wird, somit teilweise einen Zeitraum, welcher bereits vom ersten Straferkenntnis erfasst ist. Hinsichtlich dieser Tage (27.01.2023-31.01.2023) verstößt daher eine Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH vom 15.03.2000, 99/03/0219), weshalb wie spruchgemäß ersichtlich eine Einschränkung des Tatzeitraums zu erfolgen hatte (zu dessen Zulässigkeit vergleiche etwa VwGH 21.04.2021, Ra 2020/02/0252).
Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtige Tochter gem. § 24 Abs 4 SchpflG ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Diese Pflicht hat sie nicht erfüllt, da ihre Tochter von 01.03.2023 bis zum 17.04.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bildungsdirektion vom 23.08.2022 wurde ausgesprochen, dass der häusliche Unterricht untersagt war und die Schülerin die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die Schulpflicht konnte daher nicht ausschließlich an der sprengelmäßig zuständigen Pflichtschule in SJ erfüllt werden, sondern auch noch an weiteren Schulen, was im Spruch zu ergänzen war.
Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtige Tochter gem. Paragraph 24, Absatz 4, SchpflG ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Diese Pflicht hat sie nicht erfüllt, da ihre Tochter von 01.03.2023 bis zum 17.04.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bildungsdirektion vom 23.08.2022 wurde ausgesprochen, dass der häusliche Unterricht untersagt war und die Schülerin die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die Schulpflicht konnte daher nicht ausschließlich an der sprengelmäßig zuständigen Pflichtschule in SJ erfüllt werden, sondern auch noch an weiteren Schulen, was im Spruch zu ergänzen war.
Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht - und auch das Recht – zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule im Rahmen der schulorganisationsrechtlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung bzw. Erfüllung der Schulpflicht der Kinder jedoch die Bestimmung einer geeigneten Schule. Daher ist in solchen Fällen der Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht - und auch das Recht – zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule im Rahmen der schulorganisationsrechtlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung bzw. Erfüllung der Schulpflicht der Kinder jedoch die Bestimmung einer geeigneten Schule. Daher ist in solchen Fällen der Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen vergleiche VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).
Die schulpflichtige Schülerin ist in jenem Schulsprengel wohnhaft, dem ausschließlich die Volksschule SJzugeordnet ist. Sie hätte daher diese Schule besuchen müssen, nachdem offensichtlich die Möglichkeit des Besuchs einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für den Beschwerdeführer nicht genutzt wurde. Die Volksschule SJ war umgekehrt zur Aufnahme der Schülerin verpflichtet. Zur Sorgetragung dafür war die Beschwerdeführerin verpflichtet.
Es ist bei Unterlassungsdelikten eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter/die Täterin hätte handeln sollen (VwGH 2000/03/0071). Das Tatbild besteht in der Verletzung der Schulpflicht, konkret im unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht an der Schule. Erfüllungsort wäre daher die Schule gewesen, an welcher dieser Unterricht stattgefunden hätte, weshalb der Standort der sprengelmäßig zuständigen Pflichtschule zurecht als Tatort genannt wurde. Dass auch ein anderer Standort – etwa der einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – als Erfüllungsort der Schulpflicht in Frage kommen würde, es somit mehr als einen Tatort gem. § 27 VStG geben kann, schadet hierbei nicht (vgl. etwa VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010).Es ist bei Unterlassungsdelikten eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begangen anzusehen, wo der Täter/die Täterin hätte handeln sollen (VwGH 2000/03/0071).
Das Tatbild besteht in der Verletzung der Schulpflicht, konkret im unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht an der Schule. Erfüllungsort wäre daher die Schule gewesen, an welcher dieser Unterricht stattgefunden hätte, weshalb der Standort der sprengelmäßig zuständigen Pflichtschule zurecht als Tatort genannt wurde. Dass auch ein anderer Standort – etwa der einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – als Erfüllungsort der Schulpflicht in Frage kommen würde, es somit mehr als einen Tatort gem. Paragraph 27, VStG geben kann, schadet hierbei nicht vergleiche etwa VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010).
Der umgekehrte Schluss – dass der Wohnort der Eltern bzw. des Kindes als Ort der Tatbegehung anzusehen wäre, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird – würde konsequent fortgeführt bedeuten, dass wohl jedes Unterlassungsdelikt natürlicher Personen am Wohnort der Täterin/des Täters begangen werden müsste, weil mit guten Gründen angenommen werden kann, dass sich eine Person, welche eine gebotene Handlung nicht setzt, dort vorwiegend aufhält (vgl VwGH 22.02.1995, 94/03/0338). Eine solche Auslegung steht aber in keiner Weise in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Praxis zu Unterlassungsdelikten (vgl. etwa zu Beispielen für Unterlassungsdelikte in Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz3, § 27 Rn 7).Der umgekehrte Schluss – dass der Wohnort der Eltern bzw. des Kindes als Ort der Tatbegehung anzusehen wäre, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird – würde konsequent fortgeführt bedeuten, dass wohl jedes Unterlassungsdelikt natürlicher Personen am Wohnort der Täterin/des Täters begangen werden müsste, weil mit guten Gründen angenommen werden kann, dass sich eine Person, welche eine gebotene Handlung nicht setzt, dort vorwiegend aufhält vergleiche VwGH 22.02.1995, 94/03/0338).
Eine solche Auslegung steht aber in keiner Weise in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Praxis zu Unterlassungsdelikten vergleiche etwa zu Beispielen für Unterlassungsdelikte in Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG – Verwaltungsstrafgesetz3, Paragraph 27, Rn 7).
Daher bestehen keine Bedenken dagegen, den Standort der Volksschule SJ als Tatort im Spruch anzugeben. c.
Strafbemessung Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend € 110,00 - € 440,00). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).Die Bemessung der Strafe erfolgt im Verwaltungsstrafverfahren innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (vorliegend € 110,00 - € 440,00). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat die Behörde Ermessen. Die Behörde muss ihre Strafbemessung nachvollziehbar begründen, also Erwägungen darstellen, um der Partei und den Gerichten die Nachprüfung zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Das mit der verletzten Norm des SchPflG geschützte Rechtsgut ist das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich als schwerwiegend zu bewerten war.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung des Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (z.B. VwGH vom 29.01.1996, Zl 96/16/0014) Aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums gegenüber dem bekämpften Streferkenntnis ist jedoch die verhängte Geldstrafe geringfügig auf € 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu reduzieren.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied aus, insbesondere da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gering ist und im Rahmen des Verschuldens ebenso nicht von einer Geringfügigkeit auszugehen ist. Eine Anwendung der Paragraphen 20, oder 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG schied aus, insbesondere da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gering ist und im Rahmen des Verschuldens ebenso nicht von einer Geringfügigkeit auszugehen ist. d. Mündliche Verhandlung Da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, zumal sich der wesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage ergibt (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0260; 31.07.2014, Ra 2014/02/0011).Da im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG entfallen, zumal sich der wesentliche Sachverhalt schon aus der Aktenlage ergibt vergleiche VwGH 27.01.2006, 2005/02/0260; 31.07.2014, Ra 2014/02/0011).
V. Kostenrömisch fünf. Kosten Gemäß § 52 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.Gemäß Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
VI. Revisionrömisch sechs. Revision Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.6.2195.2023